Lexipedia

Entscheid

R 2019 98

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

28. Mai 2021Deutsch42 min

1. Am 8. Oktober 2007 erliess der Gemeindevorstand von D._____ den Quartierplan Gewerbezone C._____. Dieser umfasste nebst den Parzellen E._____, F._____, G._____ und H._____ die Parzelle I._____ von A._____. Im (Quartier‑)Erschliessungsplan wurden gestützt auf die Quartierplanvorschriften (QPV) eine "Fahrbahn mit Belag" (gelb gekennzeichnet, ausparzelliert als Grundstück J._____) und über das Grundstück F._____ hinweg eine "Fahrbahn ohne Belag" (weiss gekennzeichnet, nur Fläche, nicht ausparzelliert) festgelegt. Am 9. März 2009 erfolgte die erste Änderung des Quartierplans hinsichtlich der Gebäudehöhe und Form der Bauten.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 19 98

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 11. Mai 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Quartierplan C._____ (2. Änderung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 8. Oktober 2007 erliess der Gemeindevorstand von D._____ den Quartierplan Gewerbezone C._____. Dieser umfasste nebst den Parzellen E._____, F._____, G._____ und H._____ die Parzelle I._____ von A._____. Im (Quartier‑)Erschliessungsplan wurden gestützt auf die Quartierplanvorschriften (QPV) eine "Fahrbahn mit Belag" (gelb gekennzeichnet, ausparzelliert als Grundstück J._____) und über das Grundstück F._____ hinweg eine "Fahrbahn ohne Belag" (weiss gekennzeichnet, nur Fläche, nicht ausparzelliert) festgelegt. Am 9. März 2009 erfolgte die erste Änderung des Quartierplans hinsichtlich der Gebäudehöhe und Form der Bauten.

2. Am 22. Dezember 2017 stellten K._____, Eigentümer des Grundstücks F._____, ein Baugesuch für die Erstellung eines Wohn- und Gewerbegebäudes. Gegen dieses Baugesuch erhob A._____ während der öffentlichen Auflage am 7. Februar 2018 Einsprache. Anlässlich des Augenscheins vom 17. Mai 2018 zeigte sich, dass hinsichtlich der Realisierung, Finanzierung und Benützung der im Quartierplan C._____ festgelegten "Fahrbahn ohne Belag", welche über das Grundstück F._____ führt, und der Erschliessung der Grundstücke F._____, I._____ und H._____ dient, keine Einigung unter den Quartierplanbeteiligten bestand. Aufgrund dessen zog die Bauherrschaft das Baugesuch wieder zurück.

3. Am 30. Juli 2018 beschloss der Gemeindevorstand D._____ das Quartierplanverfahren zum Zweck der Überarbeitung des Quartierplans "C._____" von Amtes wegen einzuleiten und gab am 10. August 2018 die Absicht zur Einleitung des Quartierplanverfahrens für das Gebiet C._____ betreffend Änderung 2019 wie folgt öffentlich bekannt:

"1. Das Quartierplangebiet umfasst die Parzellen Nr. N._____ (teilweise), E._____, F._____, I._____, G._____, H._____, J._____, L._____ und M._____ des Grundbuches D._____.

2. Der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Quartierplangebietes kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.

3. Die Quartierplanung umfasst insbesondere:

– Die Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans be-

züglich der Erschliessungsplanung

– Die Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung

und Ausnützung

– Die Regelung der Verteilung der Planungs- und Erschliessungskosten."

Die beabsichtigte Einleitung wurde den Quartierplanbeteiligten vorab am 3. August 2018 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 7. September 2018 liess sich u.a. A._____ dazu vernehmen, wobei er beantragte, die Zufahrtsstrasse zu den Grundstücken I._____ und H._____ sei auszuparzellieren und mit der Strassenparzelle J._____ zu vereinigen. Am 26. September 2018 teilte der Gemeindevorstand D._____ den beteiligten Grundeigentümern und den beiden Einsprechern seine Absicht mit, den Zweck der Quartierplanrevision gemäss Ziff. 3 von Amtes wegen wie folgt zu erweitern: "Die Prüfung und – wenn zweckmässig – Festlegung von Baulinien und/oder Baufenstern". Da innert der 30-tägigen Frist keine Einsprache gegen die beabsichtigte Erweiterung des Planungszweckes einging, beschloss der Gemeindevorstand D._____ am 30. Oktober 2018 die Einleitung des Quartierplanverfahrens C._____. In den Erwägungen des Beschlusses wies er darauf hin, dass er anlässlich der Sitzung vom 11. September 2018 auf die Einsprache von A._____ nicht eingetreten sei, dessen Antrag jedoch zuhanden der Erarbeitung der Quartierplanänderungen im Sinne einer Mitwirkung entgegengenommen worden sei. Der Einleitungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens beantragte A._____ mit Eingabe vom 12. April 2019 erneut die Ausparzellierung der als private Zufahrtsstrasse bezeichneten Strasse und Vereinigung mit der Strassenparzelle J._____ sowie den vollständigen Erlass der Planungs- und Erschliessungskosten betreffend die Änderung des Quartierplans. Mit Schreiben vom 5. August 2019 nahm der Gemeindevorstand D._____ dazu Stellung.

5. Nachdem der Quartierplan erarbeitet und den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden war, legte der Gemeindevorstand D._____ den Entwurf für den überarbeiteten Quartierplan samt Erschliessungsplan vom 9. August bis zum 9. September 2019 öffentlich auf. Nebst Änderungen bei den Grenz- und Gebäudeabständen und Fassadenhöhen sowie der Nutzung bzw. Ausnützung war im (Quartier‑)Erschliessungsplan neu auf der Parzelle F._____ eine Baulinie festgelegt (Quartierplanvorschriften (nQPV) vom 28. Juni 2019). Das Kapitel der Erschliessung wurde um den Art. 10a nQPV mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"1. Der im Erschliessungsplan bezeichnete private Zufahrtsweg dient der Erschliessung der Grundstücke Nr. F._____, I._____ und H._____. Die jeweiligen Grundeigentümer haben das Recht, den Zufahrtsweg uneingeschränkt zu befahren und zu begehen.

2. Der Zufahrtsweg ist dauernd für das Befahren offenzuhalten. Insbesondere ist eine Nutzung zu Parkierungszwecken oder das Abstellen von Gütern aller Art untersagt.

3. Die Projektierung und Erstellung des privaten Zufahrtsweges ist Sache der Gemeinde. Der Zeitpunkt der Ausführung wird von der Baubehörde bestimmt. Die Ausführung erfolgt spätestens mit Baubeginn eines Neubaus auf einem der berechtigten Grundstücke. Der Unterhalt und spätere Erneuerungen des Zufahrtsweges richten sich nach Art. 21 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften."

Geändert wurden zudem die Bestimmungen zu den Verfahrenskosten und die Kosten der Erschliessungsanlagen, wonach die Kosten der Quartierplanung "Änderung 2019" sowie für die Projektierung und Erstellung des im Erschliessungsplan bezeichneten privaten Zufahrtsweg den Eigentümern der Grundstücke F._____, I._____ und H._____ gemäss Verteilschlüssel auferlegt wurden (Art. 19 f. nQPV).

6. Mit Eingabe vom 9. September 2019 erhob A._____ Einsprache gegen den Quartierplan C._____ mit dem Antrag, der Quartierplan C._____ "Änderung 2019" sei aufzuheben und im Sinne der Ausführungen zu ergänzen und zu überarbeiten; anschliessend sei die öffentliche Auflage zu wiederholen. Die Einsprachegründe entsprachen im Wesentlichen den Punkten, welche bereits im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens vorgebracht wurden.

7. Mit Einsprache- und Genehmigungsbeschluss vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019, wies der Gemeindevorstand D._____ die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde, und genehmigte die Quartierplanänderung C._____ 2019. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Planungskosten.

8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsbeschlusses und die Rückweisung der Sache an die Gemeinde D._____ im Sinne der Ausführungen zur Überarbeitung, mit anschliessender Wiederholung der öffentlichen Auflage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

9. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 nahm die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde D._____ Stellung zur Beschwerde vom 25. November 2019, worin sie die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne, beantragte. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Einsprache- und Genehmigungsbeschluss des damaligen Gemeindevorstandes D._____ vom 15. bzw. 24. Oktober 2019 und bestritt sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, sofern sie nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid oder mit den Ausführungen in der Vernehmlassung übereinstimmten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Angefochten ist vorliegend der Entscheid des damaligen Gemeindevorstandes der Gemeinde D._____ vom 15. Oktober 2019, mitgeteilt am 24. Oktober 2019, worin dieser die Einsprache von A._____ betreffend Änderung des Quartierplans C._____ abgewiesen und den geänderten Quartierplan erlassen hat. Es handelt sich insofern um einen verbindlichen kommunalen Entscheid aus dem Gebiet des öffentlichen (Bau- und Planungs-)Rechts, welcher von der zuständigen Planungsbehörde getroffen wurde (vgl. dazu Art. 7 des kommunalen Baugesetzes [BG] sowie Art. 53 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung über den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen solche Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, wenn sie wie vorliegend weder bei einer anderen Instanz angefochten werden können, noch nach kantonalem

oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer hat sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren in eigenem Namen als Einsprecher konstituiert und ist mit seinen Anträgen unterlegen (vgl. dazu Art. 18 Abs. 3 KRVO i.V.m. Art. 101 Abs. 2 KRG). Als materieller und formeller Adressat des angefochtenen Entscheides sowie Quartierplanbeteiligter ist er somit zur Beschwerde legitimiert. Insofern ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. November 2019 – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 7.5 – einzutreten (vgl. dazu Art. 38 f. und Art. 52 Abs. 1 VRG).

In prozessualer Hinsicht wurde der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 19. März 2021 instruktionsrichterlich gewährt. In beweisrechtlicher Hinsicht kann auf die Durchführung des (beschwerdegegnerisch beantragten) Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b).

Dispositiv

In Bezug auf die Kognition des Verwaltungsgerichtes in der vorliegenden Sache ist zunächst auf Art. 51 Abs. 1 VRG hinzuweisen, wonach mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können. In bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten ist zusätzlich auch noch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen. Demnach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsehen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Zudem ist die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Damit steht zwar dem Verwaltungsgericht, als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz, grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis zu, doch heisst dies nicht, dass es sein eigenes Ermessen ohne Weiteres an dasjenige der Planungsbehörde setzen darf. Denn es ist Rechtsmittelinstanz und nicht Planungsbehörde, womit es sich regelmässig rechtfertigt, eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von (planerischen) Ermessensentscheiden bzw. lokalen Angelegenheiten zu üben (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1, VGU R 17 9, R 17 10, R 17 11 und R 17 12 vom 14. November 2017 E.2b, VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2015 vom 22. April 2016 E.3.4 m.H.a. BGE 127 II 238 E.3b/aa; vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 3 RPG, welcher grundsätzlich auch von den Rechtsmittelbehörden zu beachten ist [siehe dazu Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 2 Rz. 62]). Zudem sind Bündner Gemeinden in weiten Teilen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Bei der Festsetzung von Quartierplänen kommt der kommunalen Planungsbehörde schon grundsätzlich eine Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4, 1C_334/2018 vom 1. April 2019 E.3.3, 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1. f. m.H.a. BGE 128 I 3 E.2b; vgl. auch Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 3 und Art. 53 KRG sowie Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]).

Gemäss Zusammenschlussvertrag zwischen der Gemeinde B._____ und der Gemeinde D._____ vom 30. August bzw. 25. November 2018 tritt die Gemeinde B._____ in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinde D._____ ein und übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten einschliesslich der gesprochenen Kredite (Ziff. 1.). Für die zusammengeschlossene Gemeinde gilt das kommunale Recht der Gemeinde B._____. Die Rechtserlasse der Gemeinde D._____ gelten mit Inkrafttreten des Zusammenschlusses unter Vorbehalt von Ausnahmen, u.a. des Baugesetzes, als aufgehoben (Ziff. 2 lit. a). Diese Erlasse werden per 1. Januar 2020 ins Recht der Gemeinde B._____ aufgenommen und beanspruchen für die ehemalige Gemeinde D._____ so lange Geltung, bis sie von der Gemeinde B._____ aufgehoben bzw. durch neues Recht ersetzt werden. Das Baugesetz der Gemeinde D._____ wurde bis anhin weder aufgehoben noch ersetzt, so dass es noch Geltung hat. Mit dem Zusammenschluss erfolgte auch eine Anpassung der Parzellennummerierung, welche im vorliegenden Urteil Anwendung findet. Im Weiteren wurde die ehemalige Parzelle H._____ (ehemals Erbengemeinschaft O._____) in zwei Parzellen aufgeteilt und am 14. August 2019 an P._____ (je ½ Miteigentum an Parzelle Q._____) sowie A._____ (Parzelle R._____) veräussert.

Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu führt er insbesondere aus, dass die Vorinstanz seine Rügen nicht richtig verstanden und deshalb nicht habe behandeln können. Die vorgebrachten Rügen beträfen keineswegs die Infragestellung des Einleitungsverfahrens des Quartierplans C._____. Mit den neuen geplanten Quartierplanvorschriften C._____ habe die Gemeinde, nicht wie von ihm beantragt, den bestehenden Quartierplan vollzogen bzw. die Erschliessung der Strasse nördlich der Parzelle S._____ geregelt, sondern vielmehr die bestehenden Quartierplanvorschriften in dem Sinne geändert, dass sie ein bereits detailliert erarbeitetes Bauprojekt ermöglichten. Die von der Gemeinde D._____ vorgesehenen Quartierplanänderungen seien damit nicht aufgrund einer Verhältnisänderung erfolgt, welche die beabsichtigten Änderungen rechtfertigen würden.

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, es hat den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich insbesondere aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] bezüglich der Begründungspflicht von Interessenabwägungen bei der Wahrnehmung von raumwirksamen Aufgaben). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa). Sie muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 140 II 262 E.6.2 m.H.a. 136 I 229 E.5.2). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (vgl. zum Ganzen auch VGU R 18 3 vom 12. September 2018 E.6.2, R 11 121 vom 3. Juli 2018 E.3.4).

Im angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2019 legte der damalige Gemeindevorstand D._____ zunächst den Sachverhalt dar und äusserte sich in Ziffer 10 hinsichtlich der Rügen des (damaligen) Einsprechers, wonach kein Platz für die aktuell gewollte Änderung/Ergänzung der Quartierplanung trotz gleicher Verhältnisse bestehe und der Zeithorizont, nach welchem gemäss Rechtsprechung allenfalls eine Anpassung vorgenommen werden könne, ebenfalls noch nicht verstrichen sei. Mit diesem Vorhalt sei nicht der Einwand verbunden, der Quartierplan dürfe aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse nicht überprüft werden. Entscheidend sei allerdings, dass keine Verhältnisänderung ersichtlich sei, die die beabsichtigte Änderung der Quartierplanung (Gestaltungs- und Nutzungsregelung) rechtfertigen würde. Die vorliegende Quartierplanänderung erfolge nur, um der Realisierung eines konkreten Bauprojektes zum Durchbruch zu verhelfen. Der damalige Gemeindevorstand D._____ trat auf diese Rügen mit dem Argument, wonach der Einleitungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei und damit auch die Frage der Zulässigkeit des mit der Änderung des Quartierplanes beabsichtigten Zweckes, weshalb die Einwendungen des Einsprechers in der Durchführungsphase somit nicht mehr gehört werden könnten, nicht ein. Der Vollständigkeit halber wies er darauf hin, dass es nicht verboten sei, einem bereits detailliert erarbeiteten Bauprojekt mittels Änderung der Nutzungsplanung zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Quartierplanung könne auch nur zugunsten einer einzigen Liegenschaft durchgeführt werden, wenn sich dies als geeignetes Instrument für eine einwandfreie Erschliessung oder die optimale Nutzung von Bauland darstelle. Die beabsichtigte Quartierplanrevision erfolge jedoch ohnehin nicht allein gestützt auf die Parzelle T._____, sondern insbesondere auch hinsichtlich weiterer raumordnungsrelevanter Anordnungen, namentlich der Überarbeitung und Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung sowie Gestaltungsregelung.

Der damalige Gemeindevorstand D._____ ist damit auf die Rügepunkte des Beschwerdeführers eingegangen und hat hinreichend dargelegt, von welchen Überlegungen er sich bei seinem Entscheid leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer erscheint dem Gericht damit ohne Weiteres möglich. Im Übrigen betreffen die Rügen des Beschwerdeführers vielmehr die Frage, ob die Begründung des Gemeindevorstandes zu beanstanden ist oder nicht. Dies ist aber wie dargelegt, eine Frage der materiellen Beurteilung der Streitfrage. Insofern ist kein Begründungsmangel ersichtlich, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Vorliegend ist umstritten, ob der damalige Gemeindevorstand D._____ zu Recht den geänderten Quartierplan in der vorliegenden Fassung erlassen und den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt im Ergebnis eine Rückweisung der Quartierplanung an die Beschwerdegegnerin, wonach diese die als private Zufahrtsstrasse bezeichnete Strasse auf Parzelle T._____ ausparzellieren und mit der Strassenparzelle vereinigen solle. Ferner sei die Berechtigung am privaten Zufahrtsweg grundbuchlich abzusichern und selbiges im Quartierplan festzuhalten sowie beim Kostenverteiler vom Verursacherprinzip auszugehen und demnach ein Teil der Quartierplankosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen. In materieller Hinsicht gilt es im Einzelnen die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.

7.1. Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, er habe nie gerügt, eine Änderung oder Ergänzung des Quartierplans dürfe nicht vorgenommen werden. Im Gegenteil habe er selbst die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass der bestehende Quartierplan C._____ nicht in jeder Hinsicht vollzogen worden sei, weshalb eine entsprechende Regelung erfolgen solle. Er habe sich selbstverständlich nicht gegen die Einleitung eines Quartierplanverfahrens gewehrt, in der Hoffnung, dass entsprechend seiner Anfragen die Thematik der Erschliessungsstrasse nördlich der Parzelle S._____ thematisiert und geregelt würde. Die Quartierplanänderungen seien nicht aufgrund einer Verhältnisänderung erfolgt, welche die beabsichtigten Änderungen rechtfertigen würden.

Der Quartierplan dient nach Art. 51 Abs. 1 KRG der Regelung der Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail im Rahmen der Grundordnung. Das Quartierplanverfahren kommt auch für die Regelung des Unterhalts und der Erneuerung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen grundsätzlich in Frage. Wenn für die geplante Regelung betreffend die Infrastrukturanlagen mehrere geeignete und betreffend Verfahrensaufwand und Kostenbelastung vergleichbare Verfahren zur Verfügung stehen, steht die Verfahrenswahl im (pflichtgemässen) Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.3.3 und 4.4 ff.). Die Einleitung und Durchführung einer (amtlichen) Quartierplanung sowie der Erlass und Änderungen des Quartierplans fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindevorstands. Der Gemeindevorstand beschliesst von Amtes wegen

oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Die Einzelheiten über das Verfahren sind von der Regierung gestützt auf Art. 53 Abs. 4 KRG geregelt worden und sehen ein Verfahren mit jeweiligen Verpflichtungen zur Auflage der Planungsmittel und entsprechenden Mitwirkungs-, Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten für die von der Quartierplanung Betroffenen vor (Art. 16 KRVO: Einleitungsbeschluss; Art. 17 ff. KRVO: Erarbeitung und Erlass Quartierplan; Art. 20 KRVO: Kostenverteiler). Die Frage, ob die Quartierplanpflicht im fraglichen Gebiet C._____ mit einer Änderung des bestehenden Quartierplanes erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Planungsbehörde. Es handelt sich um ein rein lokales Anliegen, für das ein geschützter behördlicher Beurteilungsspielraum besteht. Der streitgegenständliche Entscheid ist in formeller Hinsicht rechtmässig zustande gekommen; ob er auch in materieller Hinsicht rechtens ist, ist nachstehend zu prüfen.

Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierplanes wird nach Art. 21 Abs. 1 KRVO vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass desselben erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach Art. 21 Abs. 2 RPG, welcher besagt, dass – sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben – die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, also auch für Quartierpläne (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 Rz. 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.2 m.H.a. Aemisegger/Kissling, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz. 59 ff.). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (vgl. BGE 140 II 25 E.3 m.w.H.).

Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich geänderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; Tanquerel, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 21 Rz. 38 ff.).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Einleitungsbeschluss des damaligen Gemeindevorstands D._____ vom 30. Oktober 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 und 12), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Aufgrund seiner Vorbringen ist der Beschwerdeführer zudem darauf zu behaften, dass er gegen eine Änderung des Quartierplans "C._____" nichts einzuwenden hat, womit er implizit auch anerkennt, dass die Voraussetzungen für eine Quartierplanänderung gegeben sind (vgl. BGE 140 II 25 E.1.1 und 3). Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 KRVO). Auf eine solche Rüge hätte somit nur im Einleitungsverfahren, welches jedoch wie bereits aufgezeigt, rechtskräftig abgeschlossen ist, eingetreten werden können. Der Einleitungsbeschluss ist jedoch in Rechtskraft erwachsen und damit auch die Frage nach der Zulässigkeit des mit der Änderung des Quartierplanes beabsichtigten Zweckes, so dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

Der Beschluss des damaligen Gemeindevorstands D._____ zur Einleitung einer Quartierplanrevision ist nachvollziehbar, die Verhältnisse haben sich in Bezug auf die geänderten Bestimmungen geändert und rechtfertigen eine Plananpassung des Quartierplans aus den Jahren 2007 bzw. 2009. Im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse, die bereits eingezonte Parzelle T._____ möglichst zeitgerecht der vorgesehenen Nutzung, d.h. der Überbauung zuzuführen und an der Ermöglichung der recht- und zweckmässigen Überbauung der Parzelle im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 RPG). Dies entspricht auch dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG (Siedlungsentwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grundsatz der Inneren Verdichtung

(Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG; vgl. Aemisegger/Kissling, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Vorbem. zur Nutzungsplanung Rz. 40;

Waldmann/Hänni, a.a.O. Art. 1 Rz. 14).

Im Weiteren ist ein öffentliches wie auch ein privates Interesse gegeben hinsichtlich der Überarbeitung, Aktualisierung und Ergänzung des Quartierplans bezüglich der Erschliessungsplanung, hat doch der Beschwerdeführer selbst die Anpassung des Quartierplans betreffend die private Zufahrtsstrasse beantragt. Vorliegend besteht damit weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der Erhaltung des bestehenden Quartierplans. Auch hinsichtlich der Interessenabwägung zwischen Planbeständigkeit und notwendiger Anpassung an veränderte Verhältnisse überwiegt das öffentliche Interesse.

Somit wäre diese Rüge, wenn auf sie eingetreten würde, abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Ausparzellierung der privaten Zufahrtsstrasse auf Parzelle T._____ und deren Vereinigung mit der Strassenparzelle 20831 und Überführung ins Miteigentum der Quartierplanbetroffenen. Diesbezüglich sei die Vorinstanz auf seine Rügen zu Unrecht nicht eingetreten, obwohl sie selbst eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen habe, welche sie mit ihrem Entscheid verletze. Zudem liege auch ein materieller Verstoss vor, da es die Vorinstanz versäumt habe, den ursprünglichen Quartierplan zu vollziehen. Im Weiteren habe die Vorinstanz das Vertrauen in die Rechtssicherheit, die der ursprüngliche Quartierplan geschaffen habe, verletzt und behandle die Erschliessungsstrassen trotz Anspruch auf eine Gleichbehandlung unterschiedlich.

Vorliegend, kann offengelassen werden, ob der damalige Gemeindevorstand D._____ mit seiner Bemerkung, wonach dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde, dass sein Antrag um Ausparzellierung und Vereinigung der privaten Zufahrtsstrasse bei der Erarbeitung der Quartierplanänderung im Sinne einer Mitwirkung entgegengenommen würde, eine Vertrauensgrundlage bilden konnte, und der Gemeindevorstand zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da sich der angefochtene Entscheid diesbezüglich auch in materieller Hinsicht, wie folgt aufgezeigt, als rechtens erweist.

Mit einem öffentlichen Quartierplan wird in die Rechte der Grundeigentümer, insbesondere in deren Baufreiheit als Bestandteil der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV eingegriffen. Gemäss Art. 36 BV muss daher u.a. die Einleitung eines Quartierplanverfahrens auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_314/2018 vom 1. April 2019 E.4.1). Die zweckmässige Erschliessung von Bauland gehört zu denjenigen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und vom Gemeinwesen zu erfüllen ist. Ferner besteht auch ein öffentliches Interesse der Gemeinde an einer genügenden Zufahrt zu einer rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzone. Nach herrschender Gerichtspraxis wird die Ausscheidung von eigenständigen Strassenparzellen durch die Gemeinden für die Erschliessung von grösseren, zusammenhängenden Quartierplangebieten nicht beanstandet, sofern sie die beste und zwecktauglichste Massnahme darstellt, um die Baugebietserschliessung endgültig zu regeln und für die Zukunft zu garantieren (vgl. PVG 2004 Nr. 23 E.2; VGU R 00 136A/137A E.3d).

Bisher war der private Zufahrtsweg als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (vgl. Art. 9 QPV) festgelegt, was nach Ansicht der Gemeinde auch gemäss der neuen Bestimmung Art. 10a nQPV so bleiben sollte. Auch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung muss mit der Eigentumsgarantie vereinbar sein. Das setzt voraus, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse Iiegt und verhältnismässig ist. Die Gemeinwesen sind zur Erschliessung der in ihren Baugebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet. Gemäss Art. 51 ff. KRG steht den Gemeinden dafür grundsätzlich das Ordnungsinstrument der Quartierplanung zur Verfügung. Dabei steht es aber ausdrücklich im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Gemeinden, wie und wann sie ein solches Verfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für angezeigt und sinnvoll erachten. Bei der Beurteilung dieser wichtigen Frage steht der kommunalen Baubehörden, die mit den örtlichen Begebenheiten am besten vertraut ist, daher auch ein erhebliches Ermessen zu.

Der damalige Gemeindevorstand D._____ hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, was seine Beweggründe für die grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung waren. Er ist damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV) gerecht geworden und hat mit seinem Entscheid sein Planungsermessen nicht verletzt. Es rechtfertigt sich bei einer Feinerschliessung wie sie vorliegt, lediglich eine Dienstbarkeitslösung, womit letztlich eine Beschränkung des Kreises der Strassenbenutzer bezweckt werden soll, vorzusehen. Eine im Quartierplan festgelegte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erweist sich bei dieser Grössenordnung bzw. bei lediglich vier betroffenen Parzellen als zweckmässig und wirtschaftlich. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, da der vom Beschwerdeführer beantragte weitergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie sich als nicht erforderlich erweist. Zudem wird damit auch dem Antrag des Beschwerdeführers nach Eintragung der Berechtigung ins Grundbuch nachgekommen, da der Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anzumerken ist (vgl. Art. 19 Abs. 3 KRVO). Der im Planungsermessen des damaligen Gemeindevorstands D._____ liegende Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. Auch die Rüge, wonach die private Zufahrtsstrasse im Generellen Erschliessungsplan enthalten sein müsse, geht ins Leere, da gemäss Art. 45 Abs. 1 KRG (in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung) keine generelle Pflicht besteht, eine Feinerschliessungsanlage im Generellen Erschliessungsplan einzutragen (vgl. Art. 58 Abs. 4 KRG). Damit ist auch die Rüge der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung nicht zu hören und materiell unbegründet.

Ebenso unbegründet ist die Rüge, wonach der ursprüngliche Quartierplan nicht vollzogen und der Anspruch auf Rechtssicherheit verletzt werde. Im bisherigen Erschliessungsplan aus dem Jahre 2007 war die private Zufahrtsstrasse unter dem Begriff "Fahrbahn ohne Belag" festgelegt. Im Erschliessungsplan (Änderung 2019) wird sie neu "privater Zufahrtsweg" genannt, die Fläche blieb konstant, nur die beabsichtigte Nutzung wird im neuen Art. 10a QPV näher umschrieben

("1 Der im Erschliessungsplan bezeichnete private Zufahrtsweg dient der Erschliessung der Grundstücke Nr. F._____, I._____ und H._____. Die jeweiligen Grundeigentümer dieser Grundstücke haben das Recht, den Zufahrtsweg uneingeschränkt zu befahren und zu begehen. […] "). Mit der Änderung des Quartierplans wird der ursprüngliche Quartierplan, wie vom Beschwerdeführer verlangt, umgesetzt. Ebenso vollzogen wurde Art. 14 aQPV, wonach für die damalige neue Erschliessungsstrasse ("Fahrbahn mit Belag") eine eigene Parzelle zu bilden war (vgl. Bg-act. 2). Somit ist keine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit ersichtlich.

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Festlegung der Baulinie. Auf eine solche sei mit Blick auf die Verkehrssicherheit und Wohnhygiene zu verzichten. Die Vorinstanz verletze damit Art. 20 des Baugesetzes der Gemeinde D._____. Sie berufe sich auf die erlaubten Abweichungen vom minimalen Strassenabstand, ohne eine dafür notwendige Voraussetzung zu erfüllen. Mit der damit entstehenden Verknappung des Erschliessungsraumes verstosse sie sowohl gegen die Interessen des Beschwerdeführers als auch gegen das öffentliche Interesse. Zudem liege eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor, wenn die Erschliessungsstrassen im Quartierplan C._____ als ungleich dargestellt würden.

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Bestimmung Art. 20 BG gelange vorliegend gar nicht zur Anwendung. Die Gemeinde sehe vielmehr die Festlegung einer Baulinie gestützt auf das KRG entlang der privaten Zufahrtsstrasse mit einem Abstand von 2 m bzw. 4 m vor (Art. 55 Abs. 2 KRG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege die Festlegung der Baulinie nicht nur im Interesse des Grundeigentümers des Grundstücks T._____, damit er ein wirtschaftliches Bauvolumen schaffen könne, sondern auch im öffentlichen Interesse. Damit werde unter anderem eine recht- und zweckmässige Überbauung des Grundstücks T._____, insbesondere im Hinblick auf eine haushälterische Nutzung des Bodens ermöglicht. Die vorgesehene Festlegung der Baulinie entspreche zudem dem Ziel gemäss Raumplanungsgesetz (Siedlungsentwicklung nach innen) bzw. dem raumplanerischen Grundsatz (Innere Verdichtung) welcher ebenfalls die Zuführung von Grundstücken in der Bauzone zu ihrem eigentlichen Zweck fördern solle.

Baulinienfestlegungen erfolgen in bundesrechtlicher Hinsicht mit Nutzungsplänen nach Art. 14 RPG. Im Bereich des kantonalen Rechts handelt es sich in der Regel um Sondernutzungspläne (z.B. Quartierplan; vgl.

IVHB-Erläuterungen, Stand 3. September 2013). Baulinien sind das hauptsächliche oder gar einzige Instrument, um im Siedlungsgebiet frühzeitig den für Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen nötigen Raum zu sichern. Das Grundeigentum soll durch Baulinien aber nur so weit eingeschränkt werden, als dies zur Sicherung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Gemäss Art. 55 Abs. 1 KRG dienen Baulinien insbesondere der Freihaltung von Räumen entlang von Erschliessungsanlagen, Gewässern und Waldrändern sowie der Freihaltung von Flächen im Interesse des Ortsbildes und des Natur- und Umweltschutzes. Die Baulinien gehen allen anderen öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften vor und bestimmen die Grenze, bis zu der ober- und unterirdisch gebaut werden darf (Art. 55 Abs. 2 KRG). Werden Baulinien als Bestandteil von Quartierplänen festgelegt, gelten die Verfahrensvorschriften für die betreffenden Pläne (vgl. Art. 57 Abs. 2 KRG). Baulinien begrenzen damit die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, zu welchem Zweck sie die Prüfung und – falls zweckmässig – Festlegung von Baulinien, vorsieht. Die vorgesehenen Baulinien entsprechen dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 RPG (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV) wie auch dem Ziel des Raumplanungsgesetzes, die Siedlungsentwicklung nach innen zu entwickeln (Art. 1 Abs. 2 lit. abis) sowie dem raumplanerischen Grundsatz der inneren Verdichtung nach Art. 3 Abs. 3 lit. abis. Die Baulinien liegen somit unbestreitbar auch im öffentlichen Interesse.

Zur Grundstücksgrenze von Parzelle T._____ bleibt mit dem Strassenabstand von 2 m bzw. 4 m und der Strassenbreite von 3 m ein Korridor von mindestens 5 m frei, so dass kein Verstoss gegen das Gebot der Wohnhygiene ersichtlich ist. Zudem weist die private Zufahrtsstrasse eine Breite von 3 m auf und dient einzig der Erschliessung der Grundstücke T._____, S._____, Q._____ und R._____. Damit steht der Festlegung der vorgesehenen Baulinie auch aus Verkehrssicherheitsaspekten nichts entgegen. Die Tatsache, dass vorspringende Gebäudeteile über die Baulinie hinausragen dürfen, ändert daran nichts, da diese gemäss Art. 55 Abs. 3 KRG mindestens 4.5 m über dem Strassenniveau liegen müssen. Durch die festgelegte Baulinie werden somit weder die Verkehrssicherheit noch die Wohnhygiene tangiert, die Baulinie erweist sich als zweckmässig. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verzicht auf die Baulinie vermag schliesslich die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, so dass auch diese Rüge abzuweisen ist.

In Bezug auf Art. 6 und Art. 13 der QPV beanstandet der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, dass nicht alle Änderungen rot eingezeichnet seien. Materiell rügt er, dass in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Fassadenhöhe auf das neue Baugesetz verwiesen werde, mit der Konsequenz, dass höher gebaut werden dürfe. Dadurch würden in unzulässiger Weise nicht alle im Planungsperimeter liegenden Grundstücke gleich behandelt. Die Bauten auf Parzelle U._____ und S._____ hätten vielmehr den restriktiveren Regeln des bisherigen Quartierplans gerecht werden müssen. Die Vorinstanz habe des Weiteren das falsche Planungsinstrument – nämlich jenes des Quartierplans – gewählt, um private Interessen einer Bauherrschaft durchzusetzen.

In Bezug auf die formelle Rüge führt die Beschwerdegegnerin aus, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers seien alle Anpassungen im Rahmen der 1. Änderung des Quartierplans vom 9. März 2009 und aufbauend darauf in der hier interessierenden 2. Änderung 2019 in den QPV rot gekennzeichnet worden. Bezüglich der materiellen Rüge verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Demgemäss sei es im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung richtig, dass die QPV in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Fassadenhöhen als auch mit Blick auf die Nutzung dem neuen Baugesetz angepasst würden bzw. darauf verwiesen werde. Eine solche Revision entspreche einem hohen öffentlichen Interesse. Nicht massgebend gegen die Revision spreche auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Parzelle T._____ auch ohne Revision überbaubar sei, zumal die verdichtete Bauweise zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liege.

Die formelle Rüge des Beschwerdeführers geht ins Leere. Entgegen seinen Behauptungen sind alle Änderungen (2019) in den Quartierplanbestimmungen rot gekennzeichnet (vgl. Bg-act. 17). Eine Quartierplananpassung ist vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht (vgl. Art. 21 Abs. 1 KRVO). Der Beschwerdeführer hat anerkannt, dass die Voraussetzungen für eine Quartierplanänderung gegeben sind. Damit kann er sich auch nicht auf den Grundsatz der Rechtsbeständigkeit stützen. Auch kann mit Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot eine Änderung des Quartierplans nicht verhindert werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass ein Quartierplan nie veränderten Verhältnissen angepasst werden dürfte. Im Übrigen haben die neuen QPV für alle Quartierplanbeteiligten Geltung, womit das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleibt. Eine Anpassung der QPV an das Baugesetz in Bezug auf die Grenz- und Gebäudeabstände, die Fassadenhöhen wie auch die Nutzung ist im Hinblick auf eine haushälterische Bodennutzung zweckmässig und entspricht dem öffentlichen Interesse (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 2 lit. abis, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 lit abis RPG). Da die Rüge, wonach sich die Vorinstanz zur Durchsetzung privater Interessen mit dem Quartierplan des falschen Planungsinstrumentes bedient habe, bereits im Einleitungsverfahren hätte vorgebracht werden müssen bzw. der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Quartierplanungsänderung anerkannt hat, geht auch diese Rüge ins Leere. Zusammenfassend ist auch diese Änderung als zweckmässig und im öffentlichen Interesse liegend zu erachten. Auch diesbezüglich vermag das Interesse des Beschwerdeführers die privaten Interessen weiterer Grundeigentümer wie auch das entgegenstehenden öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, so dass seine Rüge abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Überbindung von Kosten im Zusammenhang mit der Quartierplanänderung. Er sei lediglich zu verpflichten, die minimalen Zusatzkosten, welche die Ausführung des alten Quartierplans verursacht hätte, zu tragen. Indem die Vorinstanz ihm bzw. seiner Parzelle S._____ darüber hinausgehende Kosten auferlege, verletze sie das Verursacherprinzip. Zudem berücksichtige sie bei der Kostenverteilung zu Unrecht die Interessen der Quartierplanbeteiligten an der Ergänzung und Änderung des Quartierplanes nicht.

Hinsichtlich dieser Rüge verwies die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen Entscheid, wonach sich der Kostenverteilschlüssel an der Rechtsprechung und der Praxis zum Kostenverteilschlüssel gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 63 Abs. 3 KRG zu orientieren habe. Im vorliegenden Fall seien im Kostenverteiler gemäss Mitwirkungsauflage zwei Faktoren, nämlich die mögliche Grundstücknutzung (max. zulässige anrechenbare Geschossfläche; aGF) und die Bedeutung der Strasse für die einzelnen Grundstücke (Haupterschliessung oder Zweiterschliessung) fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben. Deshalb sei der Kostenverteiler wie folgt geändert worden: (1) Die anrechenbare Grundstücksfläche von Parzelle T._____ sei um die Fläche der Zufahrtsstrasse (Feinerschliessung) entsprechend Art. 37a Abs. 5 KRVO reduziert worden; (2) betreffend Parzelle S._____ sei versehentlich der "Zweiterschliessungsabzug" vergessen gegangen, womit berücksichtigt werde, dass Parzelle S._____ über eine weitere von der zu erstellenden Zufahrtsstrasse unabhängigen Erschliessung über die Parzelle 20831 verfüge. Entsprechend sei im Verteilschlüssel ein solcher Abzug von 40 % berücksichtigt worden, so dass der Kostenanteil der Parzelle S._____ an den Erschliessungskosten auf 60 % gesunken sei. Dem Antrag auf vollständigen Erlass der Kosten könne hingegen nicht entsprochen werden, da die Parzelle S._____ nämlich sehr wohl vom projektierten Zufahrtsweg profitiere. Da zur Aktualisierung der Vorschriften über die Nutzung und Ausnützung lediglich die entsprechenden Artikel in den QPV gestrichen und auf das Baugesetz habe verwiesen werden müssen, seien die entsprechenden Planungskosten vernachlässigbar.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_548/2015 vom 3. August 2016 E.6.5, 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E.2.2.2, in: ZBl 118/2017 S. 331; Jeannerat, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 19 Rz. 66 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19 Rz. 58). Art. 54 Abs. 1 KRG sieht grundsätzlich eine Tragung der Planungs- und Erschliessungskosten durch die (privaten) Quartierplanbeteiligten vor. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse besteht. Gemäss Art. 54 Abs. 3 KRG richtet sich die Aufteilung der Planungskosten sinngemäss nach Art 62 f. KRG. Einzelheiten über das Verfahren zur Festlegung und für den Einbezug der Quartierplankosten sind in der KRVO geregelt (Art. 54 Abs. 4 KRG). Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest (Art. 20 Abs. 1 KRVO). Gleich ist auch betreffend die (tatsächlichen) Kosten für die Erschliessung und Ausstattung nach der Fertigstellung einzelner oder aller Erschliessungswerke vorzugehen (Art. 20 Abs. 2 KRVO). Die Frage, welche Planungskosten im Rahmen des Kostenverteilers gemäss Art. 20 KRVO berücksichtigt werden dürfen, stellen sich aber erst im nachfolgenden Kostenverteilverfahren, wenn die entsprechenden Gesamtkosten bekannt sind. Art. 20 Abs. 1 nQPV sieht vor, dass die Kosten für die Erstellung der Quartierplanvorschriften, der Quartierplanung sowie der privaten Erschliessungsanlagen (Zufahrten, Parkierungsanlagen, Werkleitungen) zu Lasten der berechtigten Grundeigentümer gehen. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung des im (Quartier-)Erschliessungsplan bezeichneten privaten Zufahrtsweg tragen die Eigentümer der Grundstücke T._____, S._____ und Q._____ gemäss Verteilschlüssel im Anhang 1 (Abs. 2).

Eine gesetzliche Grundlage, wonach die Gemeinde in ihrer Funktion als Gemeinwesen verpflichtet wäre, einen Teil der Quartierplankosten selber zu übernehmen, mit der Ausnahme, als die Gemeinde selber Eigentümerin von zu erschliessenden Grundstücken im Quartierplanperimeter ist, besteht grundsätzlich nicht. Vielmehr ist die Gemeinde berechtigt, ihren eigenen Aufwand, der ihr als Quartierplanbehörde im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Festsetzung des Quartierplanes (Verfahrenskosten) entstanden sind, auf die Quartierplanbeteiligten zu überwälzen (vgl. VGU R 13 131 E.3c). Überdies hat das Baurekursgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid festgehalten, dass die Gemeinde als Planungsträgerin die Mehrkosten nicht zu übernehmen hat, die daraus entstehen, dass sich eine Planung im Laufe des Quartierplanverfahrens oder im anschliessenden Rechtsmittel- oder Genehmigungsverfahren als mängelbehaftet und überarbeitungsbedürftig erweist. Das Quartierplanverfahren bildet in aller Regel einen komplexen Vorgang unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer, der sich im Widerstreit von Eigentümer- und Allgemeininteressen abspielt und in stufenweisem Fortschreiten dem Wesen dieses Prozesses entsprechend entwickelt (…). Es haben sowohl die gesamten Aufwendungen für die schliesslich zum Festsetzungsbeschluss erhobene Planung als auch solche Kosten von Quartierplanänderungen als anrechenbare – und damit auf die Quartierplanbeteiligten überwälzbare – Administrativkosten zu gelten, die als Folge von Entscheiden der Rechtsmittelbehörden entstanden sind. Andernfalls würde die Pflicht zur Bezahlung solcher Kosten bei der Gemeinde verbleiben, was eindeutig nicht dem Sinn der gesetzlichen Kostenregelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich [BRKE] IV Nr. 155/2002 vom 12. Dezember 2002 in BEZ 2003 Nr. 16 E.3c, zum Ganzen: BEZ 1990 Nr. 6; VGU R 13 131 E.3c).

Vorliegend richten sich die Kosten nach der Grösse und der Belastung der Grundstücke. Beim Beschwerdeführer, dessen Grundstück eine Fläche von 725.4 m2 aufweist, wurden, unter Anrechnung des Zweiterschliessungsabzugs, lediglich 60 % der Grundstückfläche als belastet erachtet, woraus eine Kostenbeteiligung von 25.2 % resultierte. Im Gegensatz dazu wurden den übrigen Eigentümern je 100 % der Grundstücke als belastet erachtet, womit ihre Kostenbeteiligung an den Planungskosten Quartierplananpassung 2019 mit 34.3 % (Grundstücke Q._____ und R._____, ehemals Erbengemeinschaft O._____) sowie 40.5 % (Grundstück T._____, K._____) deutlich höher ausfielen (vgl. Verteilschlüssel, Bg-act. 17).

Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind Erschliessungsabgaben grundsätzlich von den Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Nach Art. 63 Abs. 1 KRG werden Beiträge zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Erschliessungsanlagen erhoben. Zu den beitragspflichtigen Kosten gehören alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Grundstückeigentümerbeiträge fallen unter die öffentlich-rechtlichen Beiträge bzw. Vorzugslasten und sind folglich Kausalabgaben (vgl. BGE 132 II 371 E.2.3, 131 I 313 E.3, 118 Ib 54 E.2b; siehe dazu Waldmann, Die Vorzugslast, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Kausalabgaben, Bern 2015, S. 55 ff., insb. 57; Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003, S. 505 ff.). Der Beitrag stellt die Gegenleistung für die staatliche Hauptleistung dar, die sich in der Erstellung oder Verbesserung des Werks äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E.3.2.1). Beiträge bzw. Vorzugslasten werden einem beschränkten Personenkreis auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (vgl. BGE 132 II 371 E.2.3; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 880). Entsprechend hat beispielsweise der Perimeter zur Erhebung von Strassenbeiträgen alle Grundeigentümer einzubeziehen, deren Land aus der verkehrsmässigen Erschliessung einen Nutzen ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_434/2008 vom 3. März 2009 E.3.1). Es genügt die blosse Möglichkeit, den betreffenden Vorteil (die Strasse, die Versorgungs- und/oder Entsorgungsanlage usw.) zu nutzen. Nicht entscheidend ist, ob es tatsächlich zur Nutzung kommt. Der wirtschaftliche Vorteil muss jedoch konkretisiert sein und darf nicht bloss theoretisch/abstrakter Natur sein (vgl. BGE 131 I 313 E.3.3; Wiederkehr, a.a.O., Rz. 886; PVG 1998 Nr. 63, 1986 Nr. 53). Gemeinden sind befugt, Kausalabgaben zu erheben, soweit ihnen im fraglichen Bereich Rechtsetzungsautonomie zukommt und sie die Schranken des kantonalen Rechts einhalten (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV).

Der Verteilschlüssel gemäss QPV bezweckt, die bei der Umsetzung des Quartierplanverfahrens anfallenden Kosten möglichst gerecht zwischen den beteiligten und der davon profitierenden Privateigentümern zu ermitteln und zu überwälzen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Kausalabgaben lässt auch im Bereich der Vorzugslasten bzw. Beiträge eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung zu (vgl. BGE 132 II 371 E.2.1; PVG 1994 Nr. 39). Auch wenn es zulässig ist, bei der Kostenverteilung nach schematischen Grundsätzen vorzugehen, muss doch der wirtschaftliche Sondervorteil für jedes einzelne Grundstück mitberücksichtigt werden, solange keine unsinnigen, sachlich absolut nicht mehr vertretbaren bzw. keine willkürlichen Unterscheidungen getroffen werden (vgl. BGE 131 I 1 E.4.4, 106 Ia 241 E.3b, Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2019 vom 2. April 2020 E.5.1). Unerlässliche Voraussetzung für die Aufnahme in den Kostenverteiler ist indessen stets, dass die aufgelaufenen Kosten direkt im betreffenden Quartierplanverfahren entstanden sind bzw. ohne dessen Durchführung nicht angefallen wären. Diese Voraussetzung liegt vor. Von der Erschliessung durch die private Zufahrtsstrasse profitieren ausschliesslich die betroffenen Grundstückeigentümer. Ersichtlich ist auch, dass die Parzelle S._____ im Gegensatz zu den Parzellen T._____, Q._____ und R._____ weniger von der besagten Erschliessung profitiert, da sie über eine weitere davon unabhängige Erschliessung über die Parzelle V.________ verfügt. Dieser Tatsache wurde denn auch entsprechend durch den Zweiterschliessungsabzug von 40 % Rechnung getragen. Jedoch ist auch genügend erstellt, dass selbst die Parzelle S._____, die bereits durch die Strassenparzelle V.________ erschlossen ist, durch die Erschliessung der privaten Zufahrtsstrasse einen Sondernutzen erhält, da sie so über eine doppelte Erschliessung zu ihrer im Norden liegenden Garage inklusive verbessertem Ausbaustandard verfügt. Mit dem Argument, dass sein Grundstück überbaut sei und er keinerlei Interesse an der Ergänzung und Änderung der bestehenden Quartierplanung habe, der Zufahrtsweg seit langem bestehe und einzig die Berechtigung an diesem Weg in der bestehenden Quartierplanung ungenügend geregelt sei und daher mangels verwertbaren Nutzens konsequenterweise aus dem Kostenverteilschlüssel zu entlassen sei, dringt der Beschwerdeführer in der Sache selbst daher nicht durch. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Festlegung der Kostenanteile im pflichtgemässen Ermessen der Gemeinde liegt. Sie verfügt dabei über einen erheblichen Beurteilungsspielraum, den sie verfassungskonform wahrzunehmen hat (vgl. PVG 1998 Nr. 63). Mit Blick auf das gesetzgeberisch gewollte Tatbestandsermessen greift das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres in die Ermessensbetätigung der Abgabebehörde ein (vgl. BGE 131 I 1 E.4.4, 106 Ia 241 E.3b, Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1). Der vorliegende Kostenverteilschlüssel erweist sich aufgrund des Gesagten als zweckmässig und der damalige Gemeindevorstand D._____ hat sein Ermessen verfassungsmässig ausgeübt, so dass auch diese Rüge abzuweisen ist.

Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 4'000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

4'000.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

656.00

zusammen

CHF

4'656.00

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 19 RPVart. 19 OATart. 19 OPT

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 18 KRVOart. 18 KRVOart. 18 OPTC

Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT

Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

BGE 131 I 153ATF 131 I 153DTF 131 I 153

BGE 127 V 491ATF 127 V 491DTF 127 V 491

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

1C_420/2015

BGE 127 II 238ATF 127 II 238DTF 127 II 238

Art. 2 RPGart. 2 LATart. 2 LPT

1C_494/2018

1C_334/2018

1C_131/2015

BGE 128 I 3ATF 128 I 3DTF 128 I 3

Art. 3 KRGart. 3 LEMOart. 3 LRMT

Art. 22 KRGart. 22 LEMOart. 22 LRMT

Art. 53 KRGart. 53 LEMOart. 53 LRMT

Art. 3 KRGart. 3 KRGart. 3 LPTC

Art. 22 KRGart. 22 KRGart. 22 LPTC

Art. 53 KRGart. 53 KRGart. 53 LPTC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 140 II 262ATF 140 II 262DTF 140 II 262

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 51 KRGart. 51 LEMOart. 51 LRMT

Art. 51 KRGart. 51 KRGart. 51 LPTC

1C_289/2019

1C_293/2019

Art. 53 KRGart. 53 LEMOart. 53 LRMT

Art. 53 KRGart. 53 KRGart. 53 LPTC

Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC

Art. 17 KRVOart. 17 KRVOart. 17 OPTC

Art. 20 KRVOart. 20 KRVOart. 20 OPTC

Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC

Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

1C_494/2018

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

BGE 140 II 25ATF 140 II 25DTF 140 II 25

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

BGE 140 II 25ATF 140 II 25DTF 140 II 25

Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

1C_314/2018

Art. 51 KRGart. 51 LEMOart. 51 LRMT

Art. 51 KRGart. 51 KRGart. 51 LPTC

Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 19 KRVOart. 19 KRVOart. 19 OPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT

Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC

Art. 55 KRGart. 55 LEMOart. 55 LRMT

Art. 55 KRGart. 55 KRGart. 55 LPTC

Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT

Art. 55 KRGart. 55 LEMOart. 55 LRMT

Art. 55 KRGart. 55 KRGart. 55 LPTC

Art. 55 KRGart. 55 LEMOart. 55 LRMT

Art. 55 KRGart. 55 KRGart. 55 LPTC

Art. 57 KRGart. 57 LEMOart. 57 LRMT

Art. 57 KRGart. 57 KRGart. 57 LPTC

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 55 KRGart. 55 LEMOart. 55 LRMT

Art. 55 KRGart. 55 KRGart. 55 LPTC

Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT

Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 37a KRVOart. 37a KRVOart. 37a OPTC

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

1C_548/2015

2C_1131/2014

Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT

Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC

Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT

Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC

Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT

Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC

Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT

Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC

Art. 20 KRVOart. 20 KRVOart. 20 OPTC

Art. 20 KRVOart. 20 KRVOart. 20 OPTC

Art. 20 KRVOart. 20 KRVOart. 20 OPTC

Art. 62 KRGart. 62 LEMOart. 62 LRMT

Art. 62 KRGart. 62 KRGart. 62 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT

Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC

BGE 132 II 371ATF 132 II 371DTF 132 II 371

BGE 131 I 313ATF 131 I 313DTF 131 I 313

BGE 118 Ib 54ATF 118 Ib 54DTF 118 Ib 54

2C_604/2017

BGE 132 II 371ATF 132 II 371DTF 132 II 371

2C_434/2008

BGE 131 I 313ATF 131 I 313DTF 131 I 313

Art. 50 BVart. 50 Cst.art. 50 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 132 II 371ATF 132 II 371DTF 132 II 371

BGE 131 I 1ATF 131 I 1DTF 131 I 1

BGE 106 Ia 241ATF 106 Ia 241DTF 106 Ia 241

2C_754/2019

BGE 131 I 1ATF 131 I 1DTF 131 I 1

BGE 106 Ia 241ATF 106 Ia 241DTF 106 Ia 241

1C_131/2015

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA