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Entscheid

R 2020 102

Steuern übriges

1. Dezember 2021Deutsch24 min

1. Am 3./4. März 2020 reichte die Baugesellschaft C.________, bestehend aus D.________, ein Baugesuch für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Autounterstand auf der Parzelle E.________ in der Wohnzone in B.________ ein. Gemäss Baugesuch war eine zu überbauende Fläche von 287 m2 geplant. Zudem wurde im Baugesuch die Überbauungsziffer (ÜZ) des Baugrundstücks mit 0.35 und die ÜZ des Bauvorhabens mit 0.26 angegeben. Vom 13. März 2020 bis 2. April 2020 wurde das Baugesuch öffentlich aufgelegt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 20 102

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 8. Februar 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B.________

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli,

Beschwerdegegnerin 1

und

Baugesellschaft C.________, c/o D.________

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel,

Beschwerdegegnerin 2

betreffend Baueinsprache

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 3./4. März 2020 reichte die Baugesellschaft C.________, bestehend aus D.________, ein Baugesuch für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Autounterstand auf der Parzelle E.________ in der Wohnzone in B.________ ein. Gemäss Baugesuch war eine zu überbauende Fläche von 287 m2 geplant. Zudem wurde im Baugesuch die Überbauungsziffer (ÜZ) des Baugrundstücks mit 0.35 und die ÜZ des Bauvorhabens mit 0.26 angegeben. Vom 13. März 2020 bis 2. April 2020 wurde das Baugesuch öffentlich aufgelegt.

2. Gegen dieses Bauvorhaben erhob A.________, Miteigentümer der an die Bauparzelle E.________ angrenzenden Parzelle G.________, am 1. April 2020 Einsprache und beantragte die Abweisung des Baugesuchs. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Bauprojekt gegen mehrere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstosse und deshalb nicht bewilligungsfähig sei.

3. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 beantragte die Baugesellschaft C.________ die Abweisung der Einsprache. Sie führte insbesondere aus, mit Erlass einer Planungszone über das ganze Gemeindegebiet am 21. Dezember 2018 sei eine optimale Ausnützung des Baulands vorgeschrieben worden. Dies bedinge eine verdichtete Überbauung. Gleichzeitig reichte sie eine Stellungnahme ihres Architekten vom 27. April 2020 ein.

Erwägungen

4.

Mit Replik vom 8. Mai 2020 hielt A.________ an seiner Einsprache fest. Er brachte unter anderem vor, mit der am 17. Dezember 2018 vom Gemeindevorstand beschlossenen Planungszone könne die geplante Baute nicht gerechtfertigt werden. Der Hinweis auf die Planungszone führe im Ergebnis dazu, dass das Baugesuch nicht behandelt werden könne und bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision sistiert werden müsse. Laut Zonenschema des Baugesetzes werde für die Wohnzone eine ÜZ von 0.4 vorgeschrieben (entgegen den Angaben im Baugesuchsformular, 0.35). Gemäss Publikationstext der Planungszone seien Baubewilligungen insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiere. Vorliegend sei dies nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der von der Bauherrschaft erwähnten Planungszone dürfe das Baugesuch bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision bzw. während der Geltungsdauer der Planungszone nicht beurteilt werden. Eine materielle Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Bau- und Einspracheverfahrens sei somit gar nicht zulässig. Weshalb die Baukommission bzw. die Baubehörde das Baugesuch nicht von Amtes wegen der Planungszone unterstellt habe, sei schleierhaft.

5.

Am 18. Mai 2020 hielt die Baugesellschaft C.________ duplicando an ihren Anträgen fest. Der Einsprecher bemängle, dass die Parzelle um 63.6 m2 (350.4 m2 – 286.79 m2) zu wenig überbaut werde. Ausserdem solle sogar eine Beurteilung vor Abschluss der Ortsplanungsrevision nicht möglich sein. Dies werde bestritten.

6.

Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020, mitgeteilt am 28. September 2020, wies der Gemeindevorstand B.________ die Einsprache von A.________ ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen. Betreffend Planungszone erwog er, dass am 17. Dezember 2018 eine zweijährige Planungszone (Baustopp) verfügt worden sei. Das Bauvorhaben befinde sich nicht ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets, weshalb es nicht von den Auflagen der Planungszone betroffen sei. Erlasse eine Gemeinde eine Planungszone, könne sie auch selbst beurteilen, welche Bauvorhaben nach wie vor bewilligt würden.

7.

Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei der Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020, mitgeteilt am 28. September 2020, aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST gemäss Gesetz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemäss Publikation der Planungszone seien Baubewilligungen während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn ein Bauvorhaben Flächen beanspruche, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen, oder wenn es nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiere. Die Planungszone sei durch den Beschluss des Gemeindevorstands vom 24. August 2020, publiziert am 2. Oktober 2020, bis am 31. Dezember 2022 verlängert worden. Die Nichtunterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone und die Erteilung der Baubewilligung verletzten Art. 27 RPG und Art. 21 KRG. Ziel der vorliegenden Planungszone sei die Umsetzung der Revision des RPG (RPG1). Das geplante Projekt konsumiere nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung. Die Baubewilligung hätte somit während der Wirkungsdauer der Planungszone nicht erteilt werden dürfen. Das Verfahren müsse bis zum Abschluss der Ortsplanungsrevision sistiert werden. Gemäss Zonenschema des Baugesetzes gelte für die Wohnzone eine ÜZ von 0.4 und nicht eine solche von 0.35, wie im Baugesuch angegeben. Bei einer Grundstücksfläche von 1'095 m2 und einer anrechenbaren Gebäudefläche der beiden Häuser A und B von total 253.87 m2 ergebe sich eine ÜZ von 0.23 (253.87 m2 : 1'095 m2). Um mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung zu konsumieren, müsste eine anrechenbare Gebäudefläche von 350.4 m2 erstellt werden (1'095 m2 x 0.4 x 0.8). Mit der anrechenbaren Gebäudefläche von 253.87 m2 sei die erforderliche bauliche Ausnützung bei weitem nicht gegeben. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn von einer ÜZ von 0.35 auszugehen wäre.

8.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2020 beantragte die Baugesellschaft C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), es sei die Beschwerde abzuweisen und die Bauherrschaft zu berechtigen, das mit Baubewilligung vom 28. September 2020 genehmigte Baugesuch zu realisieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, Zweck der Planungszone in Bezug auf das Dorfgebiet sei ausschliesslich die Redimensionierung der Bauzone. Die Gemeinde sei absolut autonom, die aus der Bauzone auszuscheidenden Parzellen zu bestimmen. Die Parzelle E.________ grenze an die H.________, welche mit Ausnahme einer weiteren bergseitigen Parzelle I.________, welche sehr steil sei, infolge der knappen Dimensionierung unter Berücksichtigung der Grenzabstände und infolge des Schieferuntergrundes baulich kaum nutzbar, beidseitig vollständig bebaut und raumplanerisch genutzt worden sei. Die Parzelle E.________ weise einen herrlichen Ausblick auf die J.________ und ins hintere K.________ auf. Es handle sich um sehr attraktives Bauland. Zur Dorfkernzone bestehe lediglich eine Distanz von rund 150 m. Unbestrittenermassen grenze die Bauparzelle unmittelbar an die Dorfzone. Offensichtlich liege die Parzelle E.________ nicht ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets gemäss publizierter Planungszone. Zwar werde die Ausnützung von 80 % gemäss Planungszone ausgehend von einer Gebäudefläche beider Bauten von 286.8 m2 und einer ÜZ von 0.26 nur marginal unterschritten. Das sei allerdings unbedeutend. Entscheidend sei, dass es keine Gründe gebe, die Parzelle E.________ aus der Wohn- bzw. Bauzone auszuscheiden, dass der Beschwerdeführer entsprechend auch keine Gründe für eine Auszonung geltend mache, dass sich die Gemeinde bei der Erteilung der Baubewilligung zu Recht für den Fortbestand der Parzelle E.________ in der Wohn- bzw. Bauzone ausgesprochen habe, dass dieser Zonenfortbestand der konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen entspreche, dass das Bauprojekt keine Vorwirkung zeige und die planerische Neuordnung nicht beeinträchtige, dass das Bauprojekt zudem keine negative präjudizierende Auswirkung auf die sich im Gang befindliche Planung habe und dass das Bauvorhaben – nachdem ihm jegliche negative Präjudizwirkung für die vorgesehenen Nutzungsplanänderung fehle und es der geltenden Bau- und Nutzungsordnung entspreche – in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in einer Planungszone bewilligungsfähig sei. Der Entscheid der Gemeinde bzw. die Erteilung der Baubewilligung trotz Planungszone sei korrekt und nicht zu beanstanden.

9.

Die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin 1 nicht befugt sei, auf den mit einer Planungszone belegten Gebieten eine Baubewilligung zu erteilen, sei unzutreffend. Unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine bis am 21. (recte: 31.) Dezember 2022 verlängerte Planungszone erlassen habe. Dies hindere die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer weitreichenden Autonomie indes nicht daran, auch innerhalb des mit der Planungszone verfügten Perimeters weiterhin Baubewilligungen zu erteilen. Dies gelte umso mehr, als dass die vorliegende Planungszone das gesamte Gemeindegebiet betreffe. Zudem könne der Gemeindevorstand die Planungszone jederzeit konkretisieren bzw. an den aktuellen Planungsstand anpassen. Ausserdem gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass nicht einfach sämtliche Bauvorhaben verhindert würden. Da das Bauvorhaben nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 gut in das bestehende Ortsbild passe, habe sie es genehmigt. An dieser Stelle ein Bauvorhaben zu erzwingen, welches noch eine höhere Ausnützung aufwiese, ginge zulasten der Ästhetik des Dorfbildes, was von der Beschwerdegegnerin 1 nicht gewollt sei.

Dispositiv

10. Am 15. Januar 2021 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Zudem brachte er insbesondere vor, aufgrund der Planungszone habe die Baubehörde bei der Behandlung von Baugesuchen zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit der geltenden und der neuen Planung vereinbar sei. In diesem Sinne sei im Einzelfall zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Planungszone unterstellt werden müsse. Ergebe die einzelfallweise Prüfung, dass das Projekt im Widerspruch zur künftigen Planung stehe, z.B. weil es nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiere, bestehe kein Spielraum, das Projekt trotzdem zu bewilligen. Zudem sei die Aussage, die Planungszone beziehe sich in Bezug auf das Dorfgebiet ausschliesslich auf die Redimensionierung der Bauzone, aktenwidrig. Aus der Publikation der Planungszone ergebe sich zweifelsfrei, dass der Gemeindevorstand eine Planungszone mit zwei Planungszielen erlassen habe: In Bezug auf das Dorfgebiet bilde neben der Redimensionierung der Bauzone auch die Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen ein Planungsziel. Die amtlich publizierte Planungszone und der sich daraus ergebende Wortlaut gingen allfälligen Informationen an einer Gemeindeversammlung vor. Sodann betrage die Gebäudefläche beider Bauten nicht 286.8 m2, sondern 253.87 m2. Ursprünglich sei die Bauherrschaft von einer Gebäudefläche von 286.8 m2 ausgegangen, was gemäss Baugesuch zu einer ÜZ von 0.26 geführt habe. Aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers sei die Gebäudefläche dann aber auf 253.87 m2 reduziert worden. Folglich betrage die ÜZ bei einer Grundstücksfläche von 1'095 m2 nicht 0.26, sondern 0.23. Damit die zulässige Ausnützung um mindestens 80 % realisiert werde, müsste eine anrechenbare Gebäudefläche von 306.6 m2 bei einer ÜZ von 0.35 bzw. von 350.4 m2 bei einer ÜZ von 0.4 erstellt werden. Bei der vorliegend geplanten Gebäudefläche von 253.87 m2 werde die zulässige Ausnützung bei einer ÜZ von 0.35 zu rund 66 % und bei einer ÜZ von 0.4 sogar nur zu ca. 58 % konsumiert. Es könne somit nicht von einer marginalen Unterschreitung der vorgeschriebenen Ausnützung gesprochen werden, weshalb das Bauprojekt dem Planungsziel nach einer besseren Nutzung der bestehenden Baulandreserven entgegenstehe. Damit sei davon auszugehen, dass das Vorhaben den neuen Vorschriften betreffend Ausnützung der Parzelle widersprechen werde und präjudizierende Auswirkung auf die sich im Gang befindliche Planung habe. Um klarzustellen, dass solche Bauvorhaben für die Dauer der Planungszone nicht bewilligt werden könnten, habe der Gemeindevorstand entschieden, dass all jene Baubewilligungen zurückgestellt werden müssten, welche nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung realisierten. Somit sei die Erteilung der Baubewilligung trotz Planungszone unzulässig.

11. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das angerufene Gericht darüber, dass Letzterer künftig durch Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Kuster vertreten werde.

12. Am 16. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem führte sie im Wesentlichen aus, gemäss verbindlichem Baugesuch betrage die ÜZ 0.35. Ausgehend von dieser ÜZ und einer 80 %-Nutzung resultiere eine Vorgabe von 0.28, welche mit dem vorliegenden Projekt um eine vernachlässigbare ÜZ-Differenz von 0.02 unterschritten werde.

13. Mit Duplik vom 18. Februar 2021 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls an ihren Anträgen fest und wiederholte ihren Standpunkt betreffend Planungszonenproblematik.

14. Am 19. Februar 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

15. Am 24. Februar 2021 reichten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 ihre Honorarnoten ein.

16. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid sowie auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020, mitgeteilt am 28. September 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 unter Auflagen bewilligte und die Einsprache des Beschwerdeführers abwies. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Parzelle G.________, welche unmittelbar an die Bauparzelle E.________ grenzt. Demnach kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids ausgegangen werden. Auf die zudem form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.

2. Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, ist der Vorsitzende gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VRG am 19. Februar 2021 nachgekommen, weshalb er nicht mehr Beschwerdethema ist.

3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Baugesuch Nr. 2020/03 der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Autounterstand zu Recht bewilligt hat. Umstritten ist insbesondere die Frage, ob das besagte Baugesuch der Planungszone zu unterstellen ist.

4. Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG). Planungszonen im Sinne von Art. 27 RPG sowie Art. 21 KRG zeitigen also eine negative Vorwirkung in dem Sinne, dass beispielsweise Bauten nur noch bewilligt werden dürfen, wenn sie die vorgesehene planerische Neuordnung nicht beeinträchtigen. Damit wird also die Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt. Eine Planungszone bewahrt die Baubewilligungsbehörde insbesondere davor, Bewilligungen erteilen zu müssen, welche den vorgesehenen neuen Vorschriften und Plänen widersprechen oder die Ausführung der beabsichtigten Grundordnungsplanung beeinträchtigen könnten. Bauliche Veränderungen innerhalb von Planungszonen sind zulässig, soweit die Nutzungsplanung dadurch nicht erschwert ist. Untersagt werden im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Vorhaben, die der beabsichtigten neuen Ordnung widersprechen oder ihre Umsetzung erschweren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 19 78 vom 15. April 2020 E.3.1 m.w.H.). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindlichen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung der künftigen planungsrechtlichen Festlegung nicht derogiert. Damit die behandelnde Behörde die Nichtübereinstimmung mit der künftigen Planung überprüfen kann, muss sie auf das Baugesuch eintreten, sobald das Gesuch die ordentlichen formellen Anforderungen erfüllt. Bei der Beurteilung des Baugesuchs sind nicht nur die beim Erlass der Planungszone herrschenden, sondern auch die sich im Laufe des Planungsverfahrens ergebenden Änderungen in den Planungsideen und -zielen massgebend (vgl. VGU R 19 78 vom 15. April 2020 E.3.3 m.w.H.).

5.1. Anlässlich seiner Sitzung vom 17. Dezember 2018 hat der Gemeindevorstand B.________ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Dieser Beschluss wurde am 21. Dezember 2018 im Kantonsamtsblatt publiziert. Im entsprechenden Publikationstext wurden die Planungsziele wie folgt umschrieben (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 11):

1. Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Kern-, Dorf- und Wohnzonen) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018.

2. Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).

Daraus geht hervor, dass die Planungszone im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf angepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) genehmigt.

Im Publikationstext wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass in der Planungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürften nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprächen (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen seien während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Flächen beanspruche, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen, oder wenn es nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiere (vgl. Bf-act. 11).

5.2. Anlässlich seiner Sitzung vom 24. August 2020 hat der Gemeindevorstand B.________ die am 18. (recte: 17.) Dezember 2018 über das ganze Gemeindegebiet erlassene Planungszone gestützt auf Art. 21 KRG unverändert, d.h. mit identischen Planungszielen und denselben Hinweisen im Publikationstext, bis am 31. Dezember 2022 verlängert. Die Verlängerung der Planungszone wurde am 2. Oktober 2020 im Kantonsamtsblatt publiziert (vgl. Bf-act. 12).

6.1. Soweit die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 geltend machen, die ÜZ betrage 0.35, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gemäss ÖREBlex (siehe auch Bf-act. 13) hat die Gemeindeversammlung B.________ am 8. Juni 2018 unter anderem eine Änderung von Art. 13 des Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin 1 (Zonenschema) beschlossen. Laut diesem Zonenschema beträgt die ÜZ in der hier massgeblichen Wohnzone 0.4 (siehe auch Bf-act. 13). Der besagte Beschluss der Gemeindeversammlung B.________ wurde von der Regierung des Kantons Graubünden mit Regierungsbeschluss Nr. 345 vom 7. Mai 2019, mitgeteilt am 8. Mai 2019, genehmigt und ist folgerichtig seither in Kraft (vgl. Art. 49 Abs. 1 KRG). Dies geht auch aus der entsprechenden Fussnote zu Art. 13 BG (Zonenschema) mit Hinweis auf den besagten Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden hervor (siehe auch Bf-act. 13). Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auf eine ÜZ von 0.35 kommen, zumal das Baugesuch für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Autounterstand am 3./4. März 2020 eingereicht und am 29. Juni 2020, mitgeteilt am 28. September 2020, bewilligt wurde (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 2). Gemäss Art. 89 Abs. 2 KRG werden Baugesuche bekanntlich nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Entscheids gilt. Somit ist vorliegend mit dem Beschwerdeführer von einer ÜZ von 0.4 auszugehen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, spielt es letztlich jedoch keine Rolle, ob die ÜZ 0.4 oder 0.35 beträgt.

6.2. Sodann beträgt die Gebäudefläche beider Bauten nicht (mehr) 286.79 m2, sondern aktuell 253.87 m2. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs am 3./4. März 2020 ging die Beschwerdegegnerin 2 von einer zu überbauenden Fläche von 286.79 bzw. 287 m2 und einer ÜZ des Bauvorhabens von 0.26 aus (vgl. Bg1-act. 2 und 3). In seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 zur beschwerdeführerischen Einsprache hielt der Architekt insbesondere fest, dass die eingereichte ÜZ-Berechnung kleine Detailfehler aufweise, welche aber zu einer geringeren Überbauung führten und daher keinen Einfluss auf die Baubewilligungserteilung hätten, und verwies auf die revidierte ÜZ-Berechnung bzw. den entsprechenden Schemaplan Nr. 1912-32.6.1.1 vom 24. April 2020 (vgl. Bf-act. 6). Diesem Schemaplan ist zu entnehmen, dass die Gebäudefläche beider Bauten auf 253.87 m2 reduziert wurde (vgl. Bf-act. 6.). Bei einer unbestrittenen Grundstücksfläche von 1'095 m2 beträgt die ÜZ des Bauvorhabens somit nicht 0.26, sondern 0.23. Damit das vorliegende Bauvorhaben mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert, müsste eine anrechenbare Gebäudefläche (von 306.6 m2 bei einer ÜZ von 0.35) bzw. von 350.4 m2 bei einer ÜZ von 0.4 erstellt werden. Mit der nun geplanten Gebäudefläche beider Bauten von 253.87 m2 wird die zulässige Ausnützung (bei einer ÜZ von 0.35 gerade einmal zu rund 66 %) und bei einer ÜZ von 0.4 sogar nur zu ca. 58 % konsumiert. Von einer marginalen Unterschreitung der vorgeschriebenen Ausnützung kann somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 – nicht die Rede sein. Damit steht das strittige Bauvorhaben – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – dem Planungsziel nach einer besseren Nutzung der bestehenden Baulandreserven entgegen. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass das Bauprojekt den neuen Vorschriften betreffend Ausnützung der Parzelle widersprechen würde und präjudizierende Auswirkung auf die sich im Gang befindliche Planung hätte.

6.3. Des Weiteren ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1, wonach das Bauvorhaben von den Auflagen der Planungszone nicht betroffen sei, weil es sich nicht ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets befinde, nicht stichhaltig. Gemäss den Bestimmungen zur Planungszone sind nämlich Baubewilligungen während der Geltungsdauer der Planungszone insbesondere dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Flächen beansprucht, die ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets liegen, oder (Hervorhebung durch das Gericht) wenn es nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert (vgl. vorstehende Erwägung 5.1 f.). Für die Rückstellung einer Baubewilligung genügt es also schon, wenn in Bezug auf ein Bauvorhaben eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Zudem irrt die Beschwerdegegnerin 1, wenn sie davon ausgeht, bei Erlass einer Planungszone könne sie selbst beurteilen, welche Bauvorhaben nach wie vor bewilligt würden. Vielmehr hat sie sich während der Geltungsdauer der Planungszone an die Regeln zu halten, die sie beim Erlass derselben selbst aufgestellt hat. Ausserdem wurde im Rahmen der Publikation der Planungszone festgelegt, dass die Rückstellung einer Baubewilligung während der Geltungsdauer der Planungszone zu erfolgen hat, wenn das Bauvorhaben nicht mindestens (Hervorhebung durch das Gericht) 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert (vgl. vorstehend Erwägung 5.1 f.). Das Wort "mindestens" deutet darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 unter dem Regime der Planungszone keinerlei Unterschreitung dieser Ausnützungsregel dulden will. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Planungszone das gesamte Gemeindegebiet betrifft oder nur einen Teil davon.

6.4. Ferner vermag die Beschwerdegegnerin 2 aus ihrem Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 absolut autonom sei, die aus der Bauzone auszuscheidenden Parzellen zu bestimmen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sich die Planungszone in Bezug auf das Dorfgebiet nicht ausschliesslich auf die Redimensionierung der Bauzone bezieht. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erwägung 5.1 f.), hat der Gemeindevorstand B.________ eine Planungszone mit zwei Planungszielen erlassen: In Bezug auf das Dorfgebiet bildet neben der Redimensionierung der Bauzone auch die Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen ein Planungsziel. Es geht vorliegend also gar nicht um die Pflicht der Beschwerdegegnerin 1 zur Redimensionierung von Bauzonen, sondern um die Frage, ob die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde, obwohl das strittige Bauvorhaben nicht mindestens 80 % der auf der Bauparzelle zur Verfügung stehenden Ausnützung konsumiert und damit dem Planungsziel der Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen nicht gerecht wird.

6.5. Korrekt aber nicht hilfreich ist sodann der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1, sie sei befugt, die Planungszone jederzeit entsprechend dem aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen, zumal die Planungszone – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Erwägung 5.2) – auch mit deren Verlängerung inhaltlich unverändert geblieben ist.

6.6. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 schliesslich behauptet, dass auf eine höhere Ausnützung zugunsten der Ästhetik des Dorfbildes verzichtet worden sei, überzeugt dies ebenfalls nicht. Sie hat sich – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – mit der Frage des Ortsbildschutzes eines anderen Bauprojekts gar nicht auseinandergesetzt, denn sie ist unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Planungszone auf das vorliegend zu prüfende Bauvorhaben gar nicht anwendbar ist. Zudem lag gar nie ein anderes Bauprojekt mit höherer Ausnützung vor, so dass die Beschwerdegegnerin 1 gar nicht beurteilen konnte, ob sich ein solches Bauvorhaben gut ins Ortsbild einfügen würde oder nicht.

6.7. Da die Beschwerde nach dem Gesagten bereits aufgrund der Planungszonenproblematik gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

7. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin 1 das Baugesuch Nr. 2020/03 der Beschwerdegegnerin 2 betreffend Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Autounterstand zu Unrecht bewilligt. Vielmehr hätte das besagte Baugesuch während der Geltungsdauer der Planungszone zurückgestellt werden müssen. Folglich ist der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020, mitgeteilt am 28. September 2020, in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Baugesuch Nr. 2020/03 der Beschwerdegegnerin 1 zur Unterstellung unter die Planungszone zurückzuweisen.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgesetzt.

8.2. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 dem Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 24. Februar 2021 eine Honorarnote samt Honorarvereinbarung über total CHF 17'594.82 (Honoraraufwand von 63.25 h à CHF 250.--, Fahrspesen von CHF 50.--, Kleinspesenpauschale von CHF 474.38, 7.7 % MWST von CHF 1'257.94) ins Recht. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.-- ist angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung nicht zu beanstanden. Da die Honorarnote allerdings den Zeitraum vom 6. Januar 2020 bis und mit 28. August 2020 und damit auch die Einspracheverfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 umfasst, sind bei der Festlegung der Parteientschädigung bloss die Aufwandpositionen ab dem 1. Oktober 2020 zu berücksichtigen. Damit würde ein Honorar in der Höhe von CHF 9'268.30 (Honoraraufwand von 33.42 h à CHF 250.--, Kleinspesenpauschale von CHF 250.65, 7.7 % MWST von CHF 662.65) resultieren. Dieser Aufwand erscheint dem angerufenen Gericht jedoch als zu hoch bzw. für die Prozessführung nicht erforderlich, weshalb es die aussergerichtliche Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf pauschal CHF 7'000.-- (inkl. MWST und Spesen) festsetzt. In diesem Umfang haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Beschwerdeführer somit je zur Hälfte aussergerichtlich zu entschädigen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde B.________ vom 29. Juni 2020, mitgeteilt am 28. September 2020, aufgehoben und das Baugesuch Nr. 2020/03 der Gemeinde B.________ im Sinne der Erwägungen zur Unterstellung unter die Planungszone zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

428.--

zusammen

CHF

3'428.--

gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B.________ einerseits und von D.________ anderseits. D.________ haften für ihren Anteil solidarisch.

3. Die Gemeinde B.________ einerseits und D.________ anderseits haben A.________ je zur Hälfte mit insgesamt CHF 7'000.-- (inkl. MWST und Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. D.________ haften für ihren Anteil solidarisch.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT

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