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Entscheid

R 2020 13

Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

22. Oktober 2021Deutsch17 min

1. Die Baugesellschaft C.________ stellte im Juni 2018 ein Baugesuch für den Abbruch bestehender Bauten und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. E.________, Grundbuch B.________ . Das dreigeschossige Bauvorhaben umfasst vier 4.5-Zimmer-Wohnungen, zwei 5.5-Zimmer-Wohnungen und einen Gewerberaum sowie eine Einstellhalle mit 14 Parkplätzen, deren Erschliessung über die I.________ geplant war.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 20 13

5. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterIn Racioppi und Pedretti

Aktuar Gross

URTEIL

vom 15. Februar 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Sigis Rageth,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori,

Beschwerdegegnerin 1

und

Baugesellschaft C.________,

c/o D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher,

Beschwerdegegnerin 2

betreffend Baueinsprache

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Baugesellschaft C.________ stellte im Juni 2018 ein Baugesuch für den Abbruch bestehender Bauten und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. E.________, Grundbuch B.________ . Das dreigeschossige Bauvorhaben umfasst vier 4.5-Zimmer-Wohnungen, zwei 5.5-Zimmer-Wohnungen und einen Gewerberaum sowie eine Einstellhalle mit 14 Parkplätzen, deren Erschliessung über die I.________ geplant war.

2. Am 16. August 2018 verlangte die Baukommission von der Bauherrschaft gewisse Unterlagen nach und verlangte u.a. die Überarbeitung der Einfahrt zur Einstellhalle, insbesondere eine Variante mit Tiefgarageneinfahrt ab der F.________. Nach weiteren Überarbeitungsschritten legte die Gemeinde das Bauprojekt auf. Dagegen gingen verschiedene Einsprachen ein.

3. Am 20. Dezember 2019 hiess die Baukommission das Baugesuch unter Auflagen gut und wies gleichzeitig die Einsprachen, u.a. diejenige von A.________, ab. Dagegen erhob A.________, Miteigentümer der hinterliegenden Parzelle Nr. G.________ und Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Besitz die Grossparzelle Nr. H.________ steht, Beschwerde beim Gemeindevorstand, worin er sinngemäss den Antrag stellte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Tiefgarage von der I.________ her zu erschliessen sei.

4. Der Gemeindevorstand trat mit Entscheid vom 31. Januar 2020 auf die Beschwerde ein, lehnte den verlangten Vortritt beim Gemeindevorstand ab und wies die Beschwerde ab.

5. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vornahme eines Augenscheins; weiter solle festgehalten werden, dass die Unterniveaugarage von der I.________ her zu erschliessen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung, den Mangel eines Erschliessungskonzepts für die Parzellen im Dorfkern und eine Verletzung des Vorrangs der Verkehrssicherheit durch die bewilligte Tiefgaragenausfahrt. Gegen das zu erstellende Gebäude habe er grundsätzlich keine Einwände.

6. Die Gemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2020 kostenfällig die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Nichteintreten begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines Gesamthandverhältnisses ohne die Zustimmung aller Gesamteigentümer keine Beschwerde führen könne. In materieller Hinsicht verneint die Beschwerdegegnerin 1 eine Gehörsverletzung ebenso wie eine Verletzung der Verkehrssicherheit. Die getroffene Lösung mit der Tiefgaragenausfahrt in die F.________ habe sie unter Beizug des Bauberaters vor allem deshalb bevorzugt, weil eine Ausfahrt in die I.________ deren Erscheinungsbild stark beeinträchtigen würde.

7. Am 18. März 2020 beantragte auch die Baugesellschaft C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass eine Gehörsverletzung nicht vorliege und die Frage, wie die anderen Parzellen im Dorfkern dereinst erschlossen werden, nicht im Rahmen dieses Verfahrens diskutiert werden könne. Die Verlegung der Einfahrt zur Tiefgarage von der I.________ hin zur F.________ überzeuge nicht nur hinsichtlich der Verkehrssicherheit, sondern erfülle darüber hinaus optimal die Interessen zur Erhaltung und Ergänzung der gewachsenen Siedlungsstruktur und Bauweise in der Kernzone.

8. In seiner Replik vom 27. März 2020 vertieft der Beschwerdeführer seine Argumentation. Die beiden Beschwerdegegnerinnen verzichten mit Schreiben vom 8. April bzw. 17. April 2020 auf eine Duplik.

9. Am 10. November 2021 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters RA Dr. iur. Sigis Rageth anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 waren ein Mitglied des Gemeindevorstands (Präsident Baukommission), ein Vertreter des Bauamtes, der Bauberater und die Rechtsvertreterin RA'in MLaw Corina Caluori präsent. Die Beschwerdegegnerin 2 war durch einen zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat, ein Mitglied der Geschäftsleitung der D.________ AG sowie ihren Rechtsvertreter RA lic.iur. Benno Burtscher vertreten. Allen Anwesenden wurde an fünf verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zur Positionierung und Ausgestaltung der geplanten Tiefgaragenausfahrt mit 14 Einstellplätzen für das Neubauprojekt auf Parzelle E.________ entweder direkt über die I.________ (Variante Beschwerdeführer) oder sonst in einer Länge von rund 15 Metern über die F.________ (Variante Beschwerdegegnerinnen) mit Anschluss in die I.________ zu äussern. Das Gericht erstellte dazu insgesamt 11 Fotos von den bestehenden Orts- und Erschliessungsverhältnissen und implizierte sie dem Augenscheinprotokoll.

10. Mit Nachtrag vom 30. November 2021 wurden drei Personalien berichtigt und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. November 2021, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. November 2021 und die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. November 2021 allen beteiligten Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

11. Mit Zusammenstellung vom 9. Dezember 2021 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Honorarnote über CHF 3'677.-- bei Gericht ein.

12. Die angepasste, definitive Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 über CHF 2'414.05 (inkl. Augenschein) datiert vom 6. Januar 2022.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 31. Januar 2020, worin der Antrag des Beschwerdeführers – dass die Tiefgarage des Neubauprojekts MFH auf Parzelle Nr. E.________ von der I.________ und nicht von der F.________ her zu erschliessen sei – abgelehnt wurde, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer der unmittelbar benachbarten Parzelle Nr. G.________ sicherlich sowie als Miterbe [Mitglied] der Grundeigentümerin [Erbengemeinschaft/Gesamthandschaft] der daran anschliessenden Grossparzelle Nr. H.________, welche beide über die F.________ erschlossen sind – als formeller und materieller Adressat vom Beschwerdeentscheid betroffen und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse (Abwendung von Nachteilen für Zufahrten) an dessen Überprüfung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung – unabhängig vom fehlenden Nachweis der Zustimmung des anderen Miterben/Gesamthandeigentümers der Grossparzelle Nr. H.________; sondern allein und bereits als Miteigentümer/Nachbar auf Parzelle Nr. G.________ – legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb – trotz unklarer Berechtigung bezüglich der Parzelle Nr. H.________ – so oder anders einzutreten.

2.

Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht die Einfahrt zur Tiefgarage auf Parzelle Nr. E.________ von der F.________ und nicht – wie ursprünglich von der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrschaft) geplant – von der I.________ her bewilligte. Der Beschwerdeführer beantragte dazu einen Augenschein des Gerichts, um sich selbst ein Bild über die Erschliessungsverhältnisse vor Ort zu machen (siehe Augenscheinprotokoll). Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (nachfolgend E.3.1. ff.), das Fehlen eines Konzepts der Erschliessung für die Parzellen im Dorfkern (E.4.1. ff.) sowie eine Verletzung des Vorrangs der Verkehrssicherheit durch die Zufahrt zur Tiefgarage über die F.________ anstatt der I.________ (E.5.1. ff.). Es steht demzufolge vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschwerdeentscheids zur Prüfung und Beurteilung.

3.1

Laut Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 20 85 vom 14. September 2021 E.2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen namentlich das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E.2.3.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). Die Beweiswürdigung gilt als willkürlich, wenn ein Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 144 II 281 E.3.6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_90/2020 vom 15. September 2021 E.3.4.1).

3.2

Der Beschwerdeführer argumentiert diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit keinem Wort aufgezeigt habe, wie die Verkehrssicherheit nach der Bauvollendung mit einer Tiefagarage von der F.________ aus gewahrt werden solle; der Hinweis allein, die Erschliessung sei hinreichend, genüge nicht. Indem ihm die Beschwerdegegnerin 1 den gewünschten "Vortritt" nicht gewährte, habe sie eine Gehörsverletzung begangen.

3.3

Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass ein "Vortritt" im Sinne einer Besprechung mit der Behörde kein Beweismittel sei und die Behörde ausdrücklich auf die eigene Kenntnis der lokalen Verhältnisse abgestellt habe. Ein "Vortritt" im Sinne eines Augenscheins sei ebenfalls nicht notwendig gewesen, da die Beschwerdegegnerin 1 die örtlichen Gegebenheiten bestens kenne. Der Beschwerdeführer gebe denn auch nicht an, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Augenschein hätten gewonnen werden können.

3.4

Für das Gericht ist tatsächlich unklar, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge meint. Jedenfalls vermag es keinerlei Mängel oder Fehler im Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 zu erkennen, zumal sich der Beschwerdeführer mehrfach schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zum Neuprojekt und dessen Erschliessung äussern konnte und somit alle ortskundigen Beteiligten genau im Bilde waren, wie sich die Situation vor Ort in verkehrstechnischer als auch ortsbildgestalterischer Hinsicht präsentiert. Ein "Vortritt" des Beschwerdeführers wäre für die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre Entscheidfindung nicht mehr entscheidrelevant gewesen, weil sie ihre Meinung – aufgrund der eigenen Ortskenntnisse sowie insbesondere der fachkundigen Beurteilung der Baukommission im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019 – bereits gemacht hatte und daher eine antizipierte Beweiswürdigung vornahm. Selbst wenn man dazu aber anderer Meinung wäre, könnte eine allfällige Gehörsverletzung inzwischen als 'geheilt' betrachtet werden, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit erhielt, sich zur ganzen Sache noch umfassend zu äussern und seinem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Ortsbegehung durch das Gericht am 10. November 2021 Folge geleistet wurde. Der Einwand der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

4.1

Zur weiteren Rüge des fehlenden Konzepts für die Erschliessung der Parzellen im Dorfkern ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn er sich heute schon als Miteigentümer von Parzelle Nr. G.________ – wie auch als Privatperson – Gedanken über die zukünftigen Verkehrsverhältnisse im Dorfkern mache und die sinnvolle Anbindung – auch einer späteren, heute noch nicht geplanten Überbauung – von Parzelle Nr. H.________ an der F.________ verlange.

4.2

Die Beschwerdegegnerinnen bringen dagegen vor, dass es um das Baubewilligungsverfahren für das Neubauprojekt auf Parzelle Nr. E.________ gehe und nicht um ein Erschliessungskonzept für weitere Parzellen; jedenfalls werde die künftige Erschliessung von Parzelle Nr. H.________ mit dem bewilligten Mehrfamilienhaus auf Parzelle Nr. E.________ nicht präjudiziert.

4.3

Nach Auffassung des Gerichts ist das Prüfungs- und Bewilligungsverfahren in der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) projektbezogen. Wenn diese im Zuge eines solchen Verfahrens Auswirkungen mit Regelungsbedarf über die Bauparzelle hinaus erkennt, steht ihr das Instrument der Planungszone zur Verfügung, um das erkannte Problem anzugehen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 die Erschliessungssituation als unproblematisch eingestuft und sie sah entsprechend keinen Handlungsbedarf. Sie ist in dieser Einschätzung zu schützen, zumal es sich vorliegend um ein Bauprojekt mit 14 Autoeinstellplätzen für Wohnzwecke handelt, welche wenig Mehrverkehr generieren werden und auch dies nur auf den letzten 15 m vor der Einmündung in die I.________, wohin die Tiefgarage im ursprünglichen Projekt gemündet hätte und was den Beschwerdeführer nicht gestört hätte. Zudem dürfte zur Überbauung der Parzelle Nr. E.________ mit 14 Autoeinstellplätzen wohl nur noch eine allfällige Überbauung von Parzelle Nr. G.________ über die F.________ erfolgen, was aber zu einem überschaubaren Mehrverkehr führen würde. Kaum über die F.________ wird dereinst die Grossparzelle Nr. H.________ zu erschliessen sein; hierfür bietet sich der J.________ an, und zwar unabhängig von der Überbauung von der Parzelle Nr. E.________ (siehe E.5.3.2., hiernach). Auch diese Rüge ist abzuweisen.

5.1

Zur Rüge der Verletzung des Vorrangs der Verkehrssicherheit durch die Zufahrt zur Tiefgarage über die F.________ weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Aussage, die Einfahrt der Tiefgarage in die F.________ überzeuge hinsichtlich ihrer Verkehrssicherheit, in Widerspruch zu den Ausführungen der Baukommission in deren Einspracheentscheid setze; dort habe die Baukommission dem Beschwerdeführer beigepflichtet, das die F.________ steil sei, das Kreuzen nicht überall möglich und die Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zur I.________ eingeschränkt sei, und dass der Beschwerdeführer richtig in der Annahme gehe, dass eine Tiefgaragenzufahrt direkt von der I.________ übersichtlicher gestaltet werden könne (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019, S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sieht sich zudem in seiner Auffassung bestätigt, dass der Garagenzufahrt von der I.________ keine gewichtigen ortsplanerischen Gründe entgegenstehen würden, weil es der Bürgergemeinde Z._____ gestattet worden sei, ihr Bauvorhaben von eben dieser Strasse aus zu erschliessen.

5.2

Die Beschwerdegegnerinnen machen dazu geltend, dass mit dem Bauvorhaben die Erstellung von 14 Autoeinstellplätzen für Wohnzwecke einhergehe, die über die F.________ erschlossen würden. Objektiv betrachtet erhöhe sich damit das Verkehrsaufkommen auf der F.________ in einem vernachlässigbaren Masse, wobei die F.________ durch diesen Mehrverkehr ohnehin nur auf den ersten 15 m belastet würde. Die geplante Tiefgarageneinfahrt halte die einschlägigen Normen ein; zudem entschärfe sie mit der punktuellen Aufweitung der F.________ die engen Platzverhältnisse. Für die Beurteilung des Bauvorhabens seien schliesslich nicht einzig verkehrstechnische Aspekte massgebend, sondern auch der Ortsbildschutz und die Nutzbarkeit des strassenseitigen Erdgeschosses. Im Zuge der Überarbeitung des ursprünglichen Projekts und unter Beizug des Bauberaters sei die Behörde nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen zur Überzeugung gelangt, dass die letztlich bewilligte Lösung die beste sei. In diesem korrekt vorgenommenen Entscheid sei die Beschwerdegegnerin 1 zu schützen.

5.3.1

Die Erkenntnisse aus dem Augenschein vom 10. November 2021 haben gezeigt, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen zutrifft, die Beschwerdegegnerin 1 eine sorgfältige Interessenabwägung unter Beizug des Bauberaters vorgenommen hat und dabei den Interessen des Ortsbildschutzes und der Nutzbarkeit des strassenseitigen Erdgeschosses zu recht ein höheres Gewicht eingeräumt hat als den eher geringfügigen Abstrichen an der Verkehrssicherheit. Weil die hinterliegende Parzelle Nr. G.________ bereits teilweise überbaut ist, wird deren mögliche vollständige Überbauung zwar zu einer Verkehrszunahme führen, allerdings absehbar in einem eher bescheidenen Ausmass. Dieser Mehrverkehr kann von der F.________ ohne signifikante Verschlechterung der Verkehrssicherheit absorbiert werden.

Weiter erscheint dem Gericht eine Erschliessung der Grossparzelle Nr. H.________ über die F.________ als nicht opportun; vielmehr dürfte diese – wie anlässlich des Augenscheins von Seiten der Gemeinde auch bestätigt wurde – über den J.________ erfolgen, welcher auch einen grösseren Mehrverkehr mühelos aufnehmen zu können scheint. Die Erschliessung der Grossparzelle Nr. H.________ ist indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass darüber an dieser Stelle nicht zu befinden ist.

Wie sich anlässlich der Ortsbegehung bestätigt hat, stellt die geplante Ausfahrt der Tiefgarage in die F.________ somit keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar; und zwar u.a. aufgrund des überschaubaren Verkehrsaufkommens, der Tempo-30-Zone und dem Spiegel an der Hauswand gegenüber der Einfahrt F.________ in die I.________. Zudem kommt der Beschwerdegegnerin 1 ein erheblicher Ermessensspielraum zu in der Beurteilung der Situation, etwa wenn es darum geht, nicht allzu nahe beieinander zwei Einfahrten auf die I.________ bewilligen zu wollen und gleichzeitig einer geschlossenen Häuserzeile Vorrang zu geben, die eben nicht durch eine zusätzliche Ein-/Ausfahrt zu einer Tiefgarage unterbrochen werden soll. Nur so können die gestalterischen und ortbaulichen Ziele durch die Beschwerdegegnerin 1 – wie im räumlichen Leitbild der Gemeinde selbst festgehalten – erreicht und erfüllt werden. Die am Augenschein gezeigten Vergleichsobjekte stehen dabei nachweislich nicht im Widerspruch zur Argumentation der Beschwerdegegnerin 1, da im einen Fall vorbestehend und im anderen Fall eine rückwärtige Erschliessung gar nicht möglich gewesen wäre und gleichzeitig die räumlichen Verhältnisse – mit der Ausweitung der Strassensituation in Richtung Dorfkern/Rathaus – eine solche Ein-/Ausfahrt besser zuliessen.

5.3.2

Was die gegen Ende des Augenscheins vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, wonach sich entlang der F.________ auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Bauparzelle Nr. E.________ ein altes baufälliges Gebäude mit losen Ziegeln auf dem Dach befinde und dieses eine beträchtliche Gefahr für die dort zirkulierenden Verkehrsteilnehmer darstelle, gilt es klar festzuhalten, dass es sich dabei um ein rein baupolizeiliches Problem auf einer nicht der Beschwerdegegnerin 2 gehörenden Liegenschaft handelt und dieses nichts mit dem hier zur Diskussion stehenden Neubauprojekt zu tun hat, weshalb diese Rüge vorliegend unbeachtlich ist.

6.

Der angefochtene Entscheid vom 31. Januar 2020 ist demzufolge rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzulegen. Das Gericht erachtet vorliegend ermessensweise (doppelter Schriftenwechsel zuzüglich Augenschein) eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- als angemessen und gerechtfertigt.

6.2

Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

6.3

Aussergerichtlich hat der Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 jedoch noch die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei grundsätzlich auf die angepasste, definitive Honorarnote der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. Januar 2022 (mit Augenschein) abzustellen, worin eine Honorarsumme von insgesamt CHF 2'414.05

(bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 9 3/8 Stunden à CHF 250.--/Std. [= CHF 2'343.75] zzgl. Barauslagen 3% [CHF 70.30]) ausgewiesen wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von (im Durchschnitt) CHF 240.--. Nach Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend wurde keine separate Honorarvereinbarung – auch nicht zusammen mit der Vollmacht vom 13. März 2020 – eingereicht, weswegen hier ein Stundenansatz von CHF 240.-- zur Anwendung gelangt. Die entsprechend korrigierte Honorarnote ergibt die Summe von CHF 2'317.50 (zusammengesetzt aus: Arbeits-/Zeitaufwand 9 3/8 Std. à CHF 240.--/Std. [CHF 2'250.--] zzgl. Barauslagen 3%

[CHF 67.50]). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

371.--

zusammen

CHF

3'371.--

gehen zulasten von A.________.

3. A.________ hat der Baugesellschaft C.________ eine Parteientschädigung von CHF 2'317.50 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

[Mit Urteil 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270

BGE 138 V 125ATF 138 V 125DTF 138 V 125

2C_807/2015

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

BGE 144 II 281ATF 144 II 281DTF 144 II 281

1C_90/2020

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

1C_158/2022