R 2020 29
Rechtsöffnung
28. Juni 2021Deutsch17 min
1. Am 16. September 2019 reichte die A._____ AG unter dem Namen "C._____" (nachfolgend: Bauherrin) der Gemeinde E._____ (seit 1. Januar 2021 Gemeinde B._____) ein erstes Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf ihrer Parzelle F._____ in G._____ ein. Nachdem dagegen eine Einsprache erhoben worden war, zog sie das Baugesuch zurück, passte das Projekt in Absprache und auf Anraten der Baubehörde an und reichte am 16. Dezember 2019 ein neues Baugesuch ein.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 29
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar Paganini
URTEIL
vom 24. Juni 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 16. September 2019 reichte die A._____ AG unter dem Namen "C._____" (nachfolgend: Bauherrin) der Gemeinde E._____ (seit 1. Januar 2021 Gemeinde B._____) ein erstes Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf ihrer Parzelle F._____ in G._____ ein. Nachdem dagegen eine Einsprache erhoben worden war, zog sie das Baugesuch zurück, passte das Projekt in Absprache und auf Anraten der Baubehörde an und reichte am 16. Dezember 2019 ein neues Baugesuch ein.
2. Da die Gemeinde gewisse Bedenken hinsichtlich des Mehrlängenzuschlages offenbarte, reichte die Bauherrin am 18. Dezember 2019 der Gemeinde eine Stellungnahme dazu ein.
3. Innert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen gegen das Baugesuch ein.
4. Mit Baubescheid vom 3. März 2020 lehnte der Gemeindevorstand das Bauvorhaben wegen Verletzung der Vorschriften über die Gebäudelänge ab. Dem Gemeindevorstand zufolge handle es sich beim vorliegenden Bauprojekt nicht um einen "Zusammenbau mehrerer Baukörper" im Sinne des Baugesetzes, weshalb der Mehrlängenzuschlag nicht beansprucht werden könne. Aufgrund dieses Ergebnisses liess der Gemeindevorstand die Fragen offen, ob die Balkone einen Teil der Umfassungswand bildeten und ob sich das Bauvorhaben gut in die bestehende Siedlung einfüge.
5. Dagegen erhob die Bauherrin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und dem Baugesuch sei die Bewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung der explizit offen gelassenen Frage der Ästhetik an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
7. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 3., mitgeteilt am 5. März 2020 ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, das Bauprojekt basiere in wesentlichen Punkten auf Vorgaben und Empfehlungen des vormaligen Bauamtsleiters, ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Beurteilung gemäss Art. 41 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung gibt, noch die entscheidende Behörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen bindet. Im Übrigen wird weder belegt noch begründet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären, weshalb diese Rüge abzuweisen ist.
3.
Strittig und zu prüfen ist, ob das vorliegende Bauprojekt die nach kommunalem Recht maximal zulässige Gebäudelänge einhält.
3.1
In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbstständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Zur Wahrung des Gestaltungsbereichs der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden kann eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zulässig sein. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechts an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält. Den Gemeinden kommt diesbezüglich ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde ihr Ermessen missbraucht oder über- bzw. unterschritten hat, weil sich der erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 102 vom 13. April 2021 E.6, R 18 62 vom 19. März 2019 E.5.4, R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.2.1, R 15 13 vom 7. Juli 2015 E.3.a.).
3.2
Bei den vorliegend zur Diskussion stehenden Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes über die Gebäudelange handelt es sich um autonomes Gemeinderecht, sodass das Gericht keine Angemessenheitsprüfung von deren Auslegung und Anwendung durch die Beschwerdegegnerin vornehmen darf.
3.3
Vorab ist die Auslegung von Art. 9 Fn. 3 des kommunalen Baugesetzes G._____ (BG) betreffend den Gebäudelängenzuschlag beim Zusammenbau mehrerer Baukörper zu prüfen. Art. 9 Fn. 3 BG lautet wie folgt: "Beim Zusammenbau mehrerer Baukörper kann die massgebende Gebäudelänge um 7.0 m erhöht werden, wobei die Gebäudebreite das Regelmass nicht überschreiten darf." Die Beschwerdegegnerin verneint die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands. Zur Begründung führt sie aus, bei der geplanten Baute handle es sich um einen einzigen Baukörper, der nach aussen aufgrund der Dachform und Fassadengestaltung als gegliederter Baukörper in Erscheinung trete. Wie der Grundriss zeige, lägen aber nicht unterscheidbare Baukörper mit je eigenen Wänden und Fassaden vor, sondern ein einziger Baukörper, der mittels unterschiedlicher Fassaden- und Dachgestaltung gegliedert werde. Dass vorliegend nur ein Baukörper vorliege, zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass die Bauherrschaft in den Plänen zwecks Berechnung der Gebäudehöhe einzig die vier Aussenecken des gesamten Baukörpers angegeben habe. Würde es sich um mehrere Baukörper handeln, hätten die Gebäudehöhen für jeden Baukörper separat ermittelt werden müssen. Der Grundriss zeige zudem, dass das Gebäude auch im Innern als einziger Baukörper in Erscheinung trete. Weder in der Anordnung der Räume noch bei den Eingängen sei erkennbar, dass hier mehrere Baukörper verbunden worden wären. Dies gilt für die Grundrisse Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und insbesondere auch für das Galeriegeschoss. Nachfolgend ist zu klären, ob sich diese Aufassung als vertretbar erweist.
3.3.1
Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 143 I 272 E.2.2.3 m.H.).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Wortlaut klar sei und keine triftigen Gründen für eine Abweichung davon bestünden. Aus dem Wortlaut lasse sich nicht ableiten, dass die zusammengebauten Baukörper namentlich mit Blick auf die Wände, Fassaden, die Anordnung der Räume und die Eingänge tatsächlich eigenständig sein müssten. Eine Einschränkung der Baufreiheit hinsichtlich der konstruktiven Unabhängigkeit bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – wie etwa das Erfordernis einer Gliederung durch einen Rück- oder Vorsprung oder einer Staffelung in der Höhe – wie dies in anderen Baugesetzen anzutreffen sei. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass der Begriff "Zusammenbau mehrerer Baukörper" nicht eindeutig ist und durchaus einer Präzisierung bedarf. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, zu dessen Verdeutlichung alle Auslegungselemente heranzuziehen sind.
3.3.3
Bei der grammatikalischen Auslegung ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, der Begriff "Baukörper" sei ein durch die Statik begrenztes und damit eigenständiges Bauwerk. Zudem bedeute das Wort "Zusammenbau", dass einzelne Baukörper erkennbar blieben und eine irgendwie geartete bauliche Verbindung aufwiesen, oder aber derart "gewachsen" seien, dass mehrere Baukörper mit der Zeit baulich verbunden worden seien. Hingegen reiche nicht aus, einen einzigen Baukörper durch einzelne Eingriffe so zu modifizieren, dass er nach aussen in einzelnen Aspekten als Zusammenbau mehrerer Baukörper in Erscheinung trete (also bspw. allein durch eine unterschiedliche Materialisierung der Fassade). Dieser wörtlichen Konkretisierung kann beigestimmt werden. Laut DUDEN bedeutet das Wort "Baukörper" die Gesamtheit eines Bauwerks oder eines grösseren Teils davon. Ein Bauwerk bzw. eine Baute kann, wie hier, ein Gebäude bzw. Wohnhaus sein. Laut Wikipedia fass ein Baukörper das gesamte Volumen eines Bauwerkes zusammen, das sich innerhalb einer fest definierten Fläche (z.B. Grundstück) befindet. Die Gestalt des Baukörpers (Kubatur) wird dabei lediglich durch die Statik begrenzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Baukörper mit Verweis auf Pevsner/Honour/Fleming, Lexikon der Weltarchitektur, 2. Aufl., München 1987). Dass die Beschwerdegegnerin daraus folgert, der Begriff "Baukörper" beinhalte die statische Eigenständigkeit des Bauwerkes, erscheint nicht abwegig. Einiges in der Wortdefinition spricht dafür, dass bei der Bestimmung eines Baukörpers auch die innere Struktur des Bauwerks bzw. Gebäudes massgebend sein kann. Die Eigenständigkeit eines Baukörpers kann sich also gemäss Wortlaut nicht nur aus der äusseren, sondern auch aus der inneren Struktur ergeben. Der Zusammenbau mehrerer solcher Baukörper ist schliesslich in diesem normativen Sinne zu verstehen.
Dispositiv
3.3.4. Im Rahmen der Entstehungsgeschichte nimmt die Beschwerdegegnerin Bezug auf Art. 31 aBG 1987, der einen Längenzuschlag vorsah, wenn eine geschlossene Bauweise vorlag. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin auf die betreffende Richtlinie vom Jahr 1989, die Folgendes besagt: "Geschlossene Bauweise liegt dann vor, wenn Gebäude zu einer baulichen Einheit zusammengebaut werden, von aussen aber klar als an sich selbständige einzelne Baukörper erkennbar sind." Zu dieser Richtlinie ist zuerst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid selbst einräumte, diese könne unter dem neuen Baugesetz von 2008 keine Anwendung mehr beanspruchen (vgl. angefochtener Beschluss S. 4 Ziff. 7). Zu ihrer historischen Relevanz ist dann zu bemerken, dass diese Richtlinie zur geschlossenen Bauweise und die dazugehörige verwaltungsgerichtliche Praxis nicht (mehr) einschlägig ist, zumal der Begriff "geschlossene Bauweise" im neuen Baugesetz fallen gelassen wurde. Der kommunale Gesetzgeber hat sich mit der Verabschiedung des neuen Baugesetzes offenbar dafür entschieden, nicht mehr die "geschlossene Bauweise", dafür aber den hier zur Diskussion stehenden Ausnahmetatbestand des Längenbonus zu regeln. Mangels Relevanz ist auf die genannte Richtlinie somit nicht weiter einzugehen. Die historische Auslegung kann demnach keine entscheidenden Rückschlüsse auf die Interpretation der hier strittigen Norm geben. Nebenbei sei noch bemerkt, dass in der von der Beschwerdeführerin zitierten PVG 1983 Nr. 18 betreffend die geschlossene Bauweise zwar, wie die Beschwerdeführerin erwähnt, erwogen wurde, die Anzahl Türen der Baute könne nicht massgebend sein, auf die innere, konstruktive Selbständigkeit der Gebäude jedoch sehr wohl ankam.
3.3.5. Des Weiteren zeigt die systematische Auslegung, dass es sich beim Art. 9 Fn. 2 BG um einen Ausnahmetatbestand in der im Baugesetz geregelten Regelbauweise handelt, was dafür spricht, dass er eng auszulegen ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber in Art. 9 BG für die Dorfzone eine Regellänge von 15 m statuiert hat, steht es der Beschwerdegegnerin somit zu, den Ausnahmetatbestand in Art. 9 Fn. 2 BG restriktiv auszulegen, damit keine grossen, als eine Einheit auftretenden Gebäude in der Dorfzone zugelassen werden.
3.3.6. Hinsichtlich der ratio legis kann auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, wonach diese Bestimmung für einen Ausgleich der Interessen des Bauwilligen an einer möglichst umfangreichen Überbauung seiner Parzelle einerseits und der Interessen der unmittelbaren Nachbarn, nicht mit einem riegelartigen Baukörper konfrontiert zu werden, sowie des Ortsbildschutzes andererseits sorgt. Insoweit ist der Beschwerdeführerin darin beizustimmen, dass es auf die Ausgestaltung bzw. äusserlich wahrnehmbare Erscheinungsform ankommt. In diesem Zusammenhang ist aber auch der Beschwerdegegnerin sinngemäss darin beizupflichten, dass angesichts der im Zonenschema in Art. 9 BG vorgeschriebenen Gebäudelängen von 14 bis 18 m ein kleiner Eingriff in die äussere Gestaltung einer projektierten Baute nicht ausreichen kann, um in den Genuss des grosszügigen Bonus (Mehrlänge von 7 m) zu kommen. Demzufolge liegt – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor, wenn die Beschwerdegegnerin zur Konkretisierung des offen formulierten Begriffs "Zusammenbau mehrerer Baukörper" nicht nur die Fassaden- und Dachgestaltung, sondern sämtliche äussere Gestaltungsmerkmale der geplanten Gebäude, wie etwa noch Rück- und Vorsprünge, Staffelung in der Höhe oder Materialisierung, berücksichtigt. Hingegen sollte sie, um der ratio legis gerecht zu werden, das Kriterium der konstruktiven Unabhängigkeit im Gebäudeinneren nur als ergänzende Argumentation in ihre Begründung miteinbeziehen.
3.3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Konkretisierung des Begriffs "Zusammenbau mehrerer Baukörper" zwar gemäss Wortlaut auch die Berücksichtigung der inneren Gestaltung eines Bauwerks erlaubt, nach der ratio legis aber vielmehr die äussere Gestaltung entscheidend ist. Unter Beachtung des Ziels und Zwecks der Norm sollte die innere Gestaltung – wenn überhaupt – nur Gegenstand einer Zusatzbegründung bilden. Soweit die Beschwerdegegnerin das Kriterium der inneren Gestaltung gleich wie das Kriterium der äusseren Gestaltung gewichten möchte, übersieht sie die ratio legis der Norm und überschreitet damit ihr Ermessen.
3.4. Sodann ist im Lichte der vorstehenden Erwägung zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall das ihr bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands von Art. 9 Fn. 2 BG zukommende Ermessen überschritten hat oder nicht.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Zusammenbau zweier Baukörper optisch auch als solche wahrgenommen werde, werde nicht nur durch die Dachfirste, welche in verschiedene Richtung verlaufen und sich auf unterschiedlicher Höhe befinden, gewährleistet, sondern insbesondere auch durch die differenzierte Gestaltung und Materialisierung der Fassaden. Der Zusammenbau zweier Baukörper sei nicht bloss von Süd-Westen her wahrnehmbar, sondern praktisch von allen Perspektiven.
3.4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihrer Argumentation, dass keine zusammengebauten Baukörper vorliegen, nicht nur auf die innere, sondern zunächst auf die äussere Gestaltung der Gebäude abgestellt. So erachtete sie es nicht als ausreichend, dass einzig in der Dachform und der Fassadengestaltung Unterscheidungen getroffen worden seien, die eine Gliederung erkennbar machen. Wie der Grundriss zeige, lägen nicht unterscheidbare Baukörper mit je eigenen Wänden und Fassaden vor, sondern ein einziger Baukörper, der mittels unterschiedlicher Fassadengestaltung gegliedert sei (vgl. angefochtener Entscheid E.11 S. 6). Die Begründung, die sie in der darauffolgenden Erwägung 12 aufführt, wonach das Gebäude auch [Unterstreichung durch das Gericht] im Innern als einziger Baukörper in Erscheinung trete, weil weder in der Anordnung der Räume noch bei den Eingängen erkennbar sei, dass hier mehrere Baukörper verbunden worden wären, ist als Zusatzargumentation aufzufassen. Gleiches gilt für die angefügte Begründung, in den Plänen habe die Beschwerdeführerin zwecks Berechnung der Gebäudehöhe einzig die vier Aussenecken des gesamten Baukörpers angegeben. Dass diese (Sachverhalts-)Feststellungen der Beschwerdegegnerin zutreffen, wird im Übrigen nicht bestritten. Zudem ist in der Begründung der Beschwerdegegnerin – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – kein (rechtswesentlicher) Widerspruch zu erkennen, wo sie ausführt, dass es sich "um einen einzigen Baukörper handelt, der nach aussen aufgrund der Dachform und Fassadengestaltung als gegliederter Baukörper in Erscheinung tritt" (angefochtener Beschluss E.10 S. 5). Aus der kombinierten Lektüre der soeben zitierten Erwägung 10 mit der nachfolgenden Erwägung 11 wird nämlich ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin eine nur in der Dach- und Fassadengestaltung getroffene Gliederung als ungenügend erachtet hat. Daraus kann die Beschwerdeführerin nicht schliessen, dass die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt als gegliederten Baukörper ansehe und gleichzeitig in widersprüchlicher Weise das Vorliegen zweier eigenständiger Baukörper verneine. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Gliederung durch die unterschiedliche Dach- und Fassadengestaltung eben nicht genügt, um das Bauprojekt unter dem (Ausnahme)Tatbestand "Zusammenbau mehrerer Baukörper" zu subsumieren. Diese Sichtweise erscheint dem Gericht nicht unhaltbar. Demnach ist in der Verweigerung der Beanspruchung der Ausnahmebestimmung über den Mehrlängenzuschlag keine (unzulässige) Unterschreitung des Ermessensspielraums auszumachen.
4. Schliesslich ist noch auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung einzugehen.
4.1. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (BGE 136 I 345 E.5, 125 I 166 E.2). Der Satz bedeutet nicht, dass zwei Sachverhalte rechtlich erst dann gleichbehandelt werden müssen, wenn sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Gegenteils greift das Gleichbehandlungsgebot schon bei Übereinstimmung der tatbestandlich relevanten, d.h. entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente (BGE 112 Ia 193 E.2b; vgl. zum Ganzen Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 N 11).
4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet unter Aufführung diverser Beispiele (Bf-act. 5), dass die hier vertretene Auffassung der Beschwerdegegnerin ihrer eigenen Praxis widerspreche. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass Gebäudebeispiel 1 die Voraussetzungen für einen Mehrlängenzuschlag nach Art. 9 Fn. 2 BG nicht erfüllt. Das Gebäude wurde aber unter dem alten Recht bewilligt und würde heute laut der Beschwerdegegnerin nicht bewilligt werden. Zum Nachweis einer Ungleichbehandlung sind hier – wie die Beschwerdeführerin selbst festhält – nur Beispiele von Bauten relevant, die unter der Herrschaft des geltenden Rechts erstellt wurden. Denn insbesondere aufgrund des oben bereits erwogenen Unterschieds zwischen dem Tatbestand der geschlossenen Bauweise im alten Baugesetz und dem Tatbestand des Mehrlängenzuschlags im geltenden Baugesetz kann vorliegend nur die Praxis der Gemeinde bei der Anwendung des geltenden Rechts massgebend sein. Gebäudebeispiel 1 taugt somit nicht zum Vergleich mit dem vorliegenden Bauprojekt. Die anderen Beispiele 2 bis 7 unterscheiden sich in ihrem Erscheinungsbild und ihrer baulichen Zusammensetzung vom vorliegend zu beurteilenden Bauprojekt. Unbestritten trifft das vorliegende Bauprojekt im Gegensatz zu den zitierten Beispielen nicht (auch) durch Rück- oder Vorsprünge, Staffelung in der Höhe oder unterschiedliche Materialisierung eine Unterscheidung zwischen den zwei geplanten Gebäuden, sondern nur in der Dach- und der Fassadengestaltung, weshalb es mit den besagten Beispielen nicht direkt vergleichbar ist. Dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zum Kriterium der äusseren Erscheinung auch dasjenige der inneren Erscheinung des Bauwerks (statische bzw. innere, konstruktive Unabhängigkeit) in ihre Begründung miteinbezog und verneinte, spielt bei der vorliegenden Prüfung der behaupteten Ungleichbehandlung keine Rolle. Anders wäre es im Rahmen der Gleichbehandlung zu beurteilen, wenn die Beschwerdegegnerin die äussere Unabhängigkeit der vorliegenden Baukörper bejaht, die Anwendung des Mehrlängenzuschlags aber mangels innerer Unabhängigkeit versagt hätte. Dann würde die von der Beschwerdegegnerin hier vertretene Auslegung und Anwendung des Tatbestands des Mehrlängenzuschlags im Widerspruch zu ihrer durch die erwähnten Beispiele belegten Praxis stehen, die das Kriterium der inneren Unabhängigkeit offenbar nicht berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele vermögen bezogen auf diesen Fall aber keine Ungleichbehandlung ihr gegenüber nachzuweisen. Auf die Abnahme weiterer, von der Beschwerdeführerin zum Beweis offerierter Beispiele wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, zumal die Beweislast zur Untermauerung der behaupteten Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin unterlag und diese nicht darauf hingewiesen hat, dass es bei den zusätzlichen Beispielen um solche im oben beschriebenen Sinn geht, wovon also zu erwarten wäre, dass sie für einen rechtlich relevanten Vergleich im obgenannten Sinn taugen würden. Die Rüge der Ungleichbehandlung wird somit abgewiesen.
5. Bei diesem Ergebnis ist auf die im angefochtenen Entscheid offen gelassenen Fragen der Balkone in Zusammenhang mit der zulässigen Gebäudelänge und der ästhetik des Bauvorhabens nicht einzugehen. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten (bestehend aus einer auf CHF 4'000.-- festgelegten Staatsgebühr und Kanzleiauslagen) gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
302.--
zusammen
CHF
4'302.--
gehen zulasten der A._____ AG.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
BGE 143 I 272ATF 143 I 272DTF 143 I 272
BGE 136 I 345ATF 136 I 345DTF 136 I 345
BGE 125 I 166ATF 125 I 166DTF 125 I 166
BGE 112 Ia 193ATF 112 Ia 193DTF 112 Ia 193
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA