R 2020 6
Beweisverfügung
19. Februar 2021Deutsch36 min
1. A._____ ist Eigentümer der ca. 5 ha grossen Parzelle C._____, D._____, Gemeinde B._____. Die Parzelle C._____ liegt in der Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone. Darauf befindet sich ein Ökonomiegebäude (Assek.-Nr. E._____) mit angebautem Wohnteil (Assek-Nr. F._____). Beide Gebäude sind nach Angaben des Amts für Raumentwicklung Graubünden (ARE) vom 1. Oktober 2020 noch bestimmungsgemäss nutzbar.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 6
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 11. Mai 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,
Beschwerdegegnerin
und
Amt für Raumentwicklung Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Baugesuch / Baubewilligung BAB
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist Eigentümer der ca. 5 ha grossen Parzelle C._____, D._____, Gemeinde B._____. Die Parzelle C._____ liegt in der Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone. Darauf befindet sich ein Ökonomiegebäude (Assek.-Nr. E._____) mit angebautem Wohnteil (Assek-Nr. F._____). Beide Gebäude sind nach Angaben des Amts für Raumentwicklung Graubünden (ARE) vom 1. Oktober 2020 noch bestimmungsgemäss nutzbar.
2. Am 12. Juli 2019 reichte A._____ bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für den Ersatz des bestehenden Ökonomiegebäudes mit angebautem Wohnteil durch eine neue Halle zur Pilzproduktion, ein dreistöckiges Wohngebäude mit einer Wohnung für den Betriebsleiter, einer als Altenteil sowie einen Hofladen mit Lager. Neben der Pilzproduktion umfasst das Projekt auch den Anbau von CBD-Hanf auf einer Fläche von ca. 3.5 ha. Die ganze Parzelle soll ausserdem mit einem ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun auf einer Länge von ca. 1 km eingezäunt werden. Die Gemeinde B._____ stellte das Baugesuch am 20. August 2019 (Eingang) dem ARE zur vorläufigen Beurteilung zu.
3. Im internen Vernehmlassungsverfahren führte das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) am 23. September 2019 aus, der fragliche Zaun führe in weiten Bereichen durch geschützte Hecken resp. geschütztes Heckengehölze. Einem neuen Zaun in der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 KRG könne, mit Ausnahme eines bewilligungsfreien temporären Weidezauns, nicht zugestimmt werden. Zudem müsste dieser Zaun ausserhalb der betreffenden Hecken und des Feldgehölzes geführt werden. Der Zaun sei mit der Landschaftsschutzzone nicht vereinbar. Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden (ALG) hielt am 10. Oktober 2019 fest, das Projekt sei nicht landwirtschaftlich begründet und es liege kein Landwirtschaftsbetrieb vor.
Am 23. Oktober 2019 teilte das ARE in seiner vorläufigen Beurteilung der Gemeinde B._____ mit, bei der Indoor-Speisepilzproduktion auf ca. 0.5 ha handle es sich um eine bodenunabhängige Bewirtschaftung. Folglich müsste die geplante Nutzung als innere Aufstockung behandelt werden. Weil aber keine bodenabhängig bewirtschafteten Gemüse- und Gartenanbauflächen vorlägen, sei dies nicht möglich. Solange die Neuanmeldung des landwirtschaftlichen Betriebs noch nicht vollständig geprüft und die Trag- bzw. Existenzfähigkeit nicht ausgewiesen sei, könne diesbezüglich keine Beurteilung vorgenommen werden. Für die geplanten Bauten und Anlagen zur Speisepilzproduktion könne zum jetzigen Zeitpunkt keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden.
Bei der geplanten Speisepilzproduktion und dem CBD-Hanfanbau sei keine ständige Anwesenheit erforderlich, weshalb für die geplante Dauerwohnbaute keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Auch für den geplanten Agrotourismus wäre ein landwirtschaftliches Gewerbe notwendig.
Der Standort sei aus landschaftlicher Sicht nicht grundsätzlich auszuschliessen. Allfällige Bauten und Anlagen müssten allerdings noch einige Anforderungen an die Gestaltung und die landschaftliche Einpassung erfüllen.
Die Unterlagen skizzierten im Weiteren einen ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun rund um die Parzelle C._____. Der Verlauf entlang der Parzellengrenze führe in weiten Bereichen durch die im Generellen Gestaltungsplan (GGP) geschützten Hecken. Einem neuen Zaun in der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 KRG könne, mit Ausnahme eines bewilligungsfreien temporären Weidezauns, generell nicht zugestimmt werden.
4. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte die Gemeinde B._____ A._____ mit, es seien Meldungen eingegangen, wonach er auf seiner Parzelle C._____ ohne Bewilligung einen Zaun erstelle. Das Erstellen eines Zauns in der Landwirtschaftszone sei bewilligungspflichtig. A._____ wurde daher aufgefordert, innert 20 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
5. A._____ bzw. sein Sohn G._____ führte dazu mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 aus, beim Zaun handle es sich um keine Baute, da dieser mobil sei und die Pfosten wieder entfernt werden könnten.
6. Mit Schreiben vom 20. November 2019 forderte die Gemeinde B._____ A._____ letztmalig auf, innert fünf Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Am 21. November 2019 bekräftigte A._____ bzw. sein Sohn G._____ unter Verweis auf die bereits eingereichten Stellungnahmen, dass es sich um einen mobilen Zaun handle, bei welchem die Pfosten rausgezogen werden könnten. Zudem sei kein Zaun errichtet worden, da Holzpfähle für sich allein keinen Zaun darstellten.
7. Am 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 7. Januar 2020, verfügte die Gemeinde B._____ in ihrem Bauentscheid was folgt:
1. Es wird festgestellt, dass der auf dem Grundstück B._____ Gbbl.-Nr. C._____ erstellte Zaun der Baubewilligungspflicht unterliegt.
2. Die Baubewilligung für den Zaun auf dem Grundstück B._____ Gbbl.-Nr. C._____ wird nicht erteilt.
3. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'430.00 werden der Grundeigentümerschaft und Bauherrschaft zur Bezahlung – unter Anordnung der Solidarhaftung für diesen Betrag – auferlegt und sind innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides der Gemeinde zu bezahlen (Einzahlungsschein liegt bei).
4. Mitteilung an:
- Herren A._____ und G._____,
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Zaun handle es sich weder um einen Weidezaun noch um einen Sicherheitszaun, zumal auf der Weide keine Tiere weilten und ein Sicherheitszaun nicht notwendig sei. Daran änderten auch die unbelegten Behauptungen des Bauherrn nichts, wonach er das Grundstück gegen Eindringlinge schützen müsse. Die geschaffene Vorrichtung diene offensichtlich der Abgrenzung eines Grundstücks gegen andere Grundstücke und solle Dritte daran hindern, das Grundstück zu betreten. Dies seien die typischen Merkmale eines Zauns bzw. einer Einfriedung, womit der Tatbestand für die Bewilligungspflicht erfüllt sei. Möglicherweise könnte der Zaun als Einfriedung bis zu 1 m Höhe qualifiziert werden. Da er aber ausserhalb der Bauzone liege, könne sich der Bauherr nicht auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 18 KRVO stützen.
In Landschaftsschutzzonen seien keine neuen Zäune gestattet, ausser diese dienten der land- und fortwirtschaftlichen Nutzung. Der Eigentümer resp. der Bauherr von Parzelle C._____ würden diese nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen und zudem sei weder unter dem Namen des einen noch des anderen beim Kanton ein landwirtschaftliches Gewerbe registriert. In der Landschaftsschutzzone sollten Natur- und Kulturlandschaften geschützt werden. Ein Zaun stelle einen Fremdkörper in der Landschaft dar und wirke sich negativ auf das schützenswerte Landschaftsbild aus. Zaunfreie Wiesen, Bäume und unberührte Natur bestimmten die Umgebung. Ein künstlich geschaffener Zaun stünde dazu im krassen Gegensatz und habe nichts mit der dieses Gebiet bestimmenden Nutzung zu tun.
8. Dagegen erhob A._____ am 3. Februar 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid der Baukommission B._____ vom 17. Dezember 2019 ist auf Grund der nachstehenden Ausführungen und detaillierten Begründungen aufzuheben.
2. Die Gebühren sind zu erlassen.
3. Die Verfahrenskosten sind durch die Gemeinde zu übernehmen und überdies ist für die Umtriebe eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das ganze Verfahren im jetzigen Zeitpunkt unnötig gewesen wäre.
4. Die angeblich erforderliche Bewilligung zur Erstellung des mobilen Zauns ist im Hinblick auf den Saattermin und zur Verhinderung weiteren Einkommensschadens gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit auf Anfang März 2020 sowie auf Grund des laufenden Baubewilligungsverfahrens zeitnah zu erteilen.
5. Die Gemeinde hat zukünftige Angriffe, welche auf anonymen Meldungen beruhen, die aus niedrigen Beweggründen heraus, wie Stalking, Mobbing und persönlicher Bereicherungsabsicht beruhen, bekannt zu geben und ein vermittelndes Gespräch zu suchen sowie die "betroffenen" Parteien umfassend zu involvieren.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, in der Baueingabe sei unter anderem die Absicht der Einfriedung aus diversen legitimen Gründen (Tiere wie Strausse, Hühner, Pferde usw.) kundgetan worden.
Entlang des Grundstücks seien Pfahlträger gesetzt und kein Zaun erstellt worden. Die Pfahlträger seien mit mobilen Lärchenpfosten versehen. Nun wisse der Beschwerdeführer einerseits, wo der Grenzverlauf entlanggehe und gepflegt werden müsse, und anderseits wüssten jetzt auch die Nachbarn, wohin sie ihre landwirtschaftlichen Abfälle deponieren möchten, wo ihre Durchfahrtsrechte seien und wo nicht. Die künftige Einfriedung sei integrierender und zusammenhängender Bestandteil des laufenden Baubewilligungsverfahrens.
Der Gemeinde B._____ sei am 21. November 2019 mitgeteilt worden, dass eine allfällige Baueingabe (Anmerkung des Gerichts: betreffend Zaun) voraussichtlich nicht vor Ende Januar 2020 erfolgen könne, jedoch die neuen Ideen und Zeichnungen im Zusammenhang mit dem bereits eingegebenen Baugesuch nachgereicht würden. Darauf gehe die Gemeinde in ihrem Entscheid nicht ein. Der künftige Zaun sei im Baubewilligungsverfahren aufgeführt und ein wesentlicher Bestandteil desselben, weshalb der jetzige Bauentscheid in einem völligen Missverhältnis zu den laufenden Verfahren stehe und dem angestrebten Ziel krass entgegenstehe.
Die mobilen Holzpfähle verschandelten weder die Landschaft noch das mit vielen Hecken umgebene Bild in D._____. Die Pfosten aus Lärchenholz verwitterten und könnten jederzeit versetzt werden. Es handle sich um eine mobile Einfriedung, welche wegen der unmittelbar bevorstehenden Bewirtschaftung erforderlich sei. Voraussichtlich würden Hanf und Edelspeisepilze angebaut bzw. produziert und teilweise auch Tiere wie Strausse und Ähnliches gehalten. Ein künftiger Zaun sei umso notwendiger, als es der persönlichen Sicherheit und des Schutzes der gepflanzten Kulturen sowie Tiere bedürfe.
Die Pfostenhöhe von 2 m sei wissenschaftlich fundiert. Hirsche und Rehe könnten durchaus über 2 m hoch springen. Auch Personen könnten ohne Weiteres über tiefere Zäune steigen. Selbst bei der Haltung von Damhirschen sei eine Höhe von 2 m klar vorgeschrieben. Ein Fuchs oder Wolf könne ebenfalls über 2 m hoch springen. Zudem behalte sich der Beschwerdeführer das Recht vor, Leben und Eigentum zu schützen.
Bundesrecht und Polizei forderten bei Hanfanpflanzung (Medizinalhanf) und auch bei einer Pferde- oder Straussenweide unmissverständlich eine geeignete Einzäunung des Areals.
Vor Erlass der Verfügung sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden. Die Akteneinsicht sei ebenfalls verwehrt geblieben und die geheimen Meldungen seien nicht in Erfahrung zu bringen gewesen.
Die verfügte Gebühr sei übersetzt und je nach Ausgang oder Verlauf des Verfahrens zu reduzieren oder gänzlich zu stornieren. Das gewöhnliche Honorar für Anwälte betrage maximal CHF 250.--/Std. und ein Anwalt benötige auch keine sieben Stunden für Beurteilung und Niederschrift.
9. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im nachträglichen Baubewilligungsverfahren habe sich G._____ implizit als Bauherr/Projektant/Gesuchsteller zu erkennen gegeben. Dem Grundeigentümer A._____ komme offensichtlich eine rein passive Rolle zu. Soweit der eine Beschwerdeführer vorliegend den anderen vertrete, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn eine einzelfallrichterliche Genehmigung für die nichtanwaltliche Vertretung sei hier nicht beantragt worden und fehle. Da im vorinstanzlichen Verfahren jedoch beide ins Recht gefasst worden seien, dürfte die Beschwerde von einem der beiden formell korrekt eingereicht worden sein. Weitere Abklärungen seien Sache des Gerichts.
Der zu beurteilende Zaun unterstehe der Bewilligungspflicht nach Art. 86 Abs. 1 KRG. Da sich keine Tiere auf der Weide befänden, sei ein Weidezaun nicht notwendig. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb eine unbenützte Wiese ausserhalb der Bauzone mit einem Sicherheitszaun bewacht werden solle. Der errichtete Zaun sei mit dem Zweck der Landwirtschaftsschutzzone (recte: Landschaftsschutzzone) nicht vereinbar. Es handle sich vorliegend nicht um einen mobilen Weidezaun, sondern um eine feste Installation. Im Boden seien fixe Träger zur Befestigung der massiven Lärchenholzpfosten eingebaut worden. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass der Zaun gar nicht existiere. Die in den Boden eingelassenen Trägervorrichtungen ermöglichten es den Beschwerdeführern jederzeit, die massiven Holzpfähle zu einem fest installierten Zaun zu errichten.
Die Beschwerdeführer verlangten eine Baubewilligung auf Vorrat, indem die Erfüllung der Suspensivbedingung – nämlich die Erteilung der BAB-Bewilligung für landwirtschaftliche Bauten durch das ARE und die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch das GIHA/ALG – in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht höchst ungewiss sei. Somit sei am angefochtenen Entscheid festzuhalten und die Baubewilligung nicht zu erteilen, weil der Zaun sowohl formell als auch materiell bewilligungsunfähig sei.
Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführern mehrfach das rechtliche Gehör gewährt, indem diese aufgefordert worden seien, nachträglich ein Baugesuch für den bereits errichteten Zaun nachzureichen.
Die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin mit einer Flut von Dokumenten eingedeckt und nicht die amtlichen Formulare verwendet. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin einen rechtskundigen Berater in Anspruch nehmen müssen. Der in Rechnung gestellte Betrag in der Höhe von CHF 1'430.-- sei nur ein kleiner Teil des betriebenen Aufwandes der Beschwerdegegnerin.
Vorliegend sei es ausnahmsweise geboten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Bei der Beschwerde handle es sich um eine querulatorische Eingabe, die offensichtlich aussichtslos sei und bei der Beschwerdegegnerin einen übermässig hohen Aufwand verursache. Um den diversen Vorwürfen angemessen begegnen zu können, sei die Beschwerdegegnerin auf anwaltliche Vertretung vor Gericht angewiesen. Die Festsetzung der Parteientschädigung werde dem richterlichen Ermessen überlassen.
10. Das ARE (nachfolgend: Beschwerdegegner) schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und zog für seine Stellungnahme das ALG bei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mobilen Lärchenpfosten und Pfahlträger seien ausserhalb der Bauzone bewilligungspflichtig. Gemäss E-Mail-Bericht des ALG vom 11. März 2020 sei die Parzelle C._____ weder im Zeitpunkt des angefochtenen Bauentscheids noch bei Abgabe des besagten Berichts beim ALG angemeldet gewesen. Somit könne nicht von einem direktzahlungsberechtigten, zonenkonformen oder standortgebundenen Landwirtschaftsbetrieb ausgegangen werden, welcher der Erteilung einer nachträglichen ordentlichen Baubewilligung nach Art. 22 RPG resp. einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zugänglich wäre.
Selbst wenn ein zonenkonformer oder standortgebundener Landwirtschaftsbetrieb vorläge, stünden dem Zaun überwiegende Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV entgegen. Der ca. 2 m hohe Zaun wäre in der betreffenden und von einer Landschaftsschutzzone überlagerten Landschaft ein Fremdkörper und stünde im Widerspruch zum Freihaltegedanken der Landschaftsschutzzone, welche neue zonenkonforme resp. standortgebundene landwirtschaftliche Vorhaben nur dann zulasse, wenn deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar sei. Dies sei hier nicht nachgewiesen und es sei auch nicht ersichtlich, wie der Beweis erbracht werden könnte. Der Zaun erschwerte gar die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Zudem beeinträchtige er die schützenwerten Hecken entlang der Parzellengrenze auf einer Länge von ca. 900 m.
Da dem Vorhaben überwiegende Landschaftsschutzinteressen entgegenstünden, die auch bei Erteilung einer Baubewilligung für besitzstandsgeschützte Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 24c RPG zu beachten seien, entfalle offensichtlich auch eine entsprechende Baubewilligung. Somit habe die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt zu Recht nicht nachträglich bewilligt.
11. Am 25. März 2020 bediente die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsgericht mit der Kopie eines Schreibens an A._____ und G._____ vom selben Tag. Darin schrieb sie, der Beschwerdegegner habe sie am 18. März 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass Bautätigkeiten auf der Parzelle C._____ im Gange seien. Am 19. März 2020 habe eine örtliche Überprüfung stattgefunden. Weder für die Heckenbeeinträchtigungen noch für den nunmehr mit Drähten bespannten Zaun lägen die erforderlichen Baubewilligungen vor. In Bezug auf den nun mit Drähten bespannten Zaun würden sie darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Baubewilligung dafür am 17. Dezember 2019 verweigert worden sei. Das initiierte Verfahren vor Verwaltungsgericht (R 20 6) habe keine aufschiebende Wirkung. Die Bauarbeiten seien illegal. A._____ und G._____ würden aufgefordert, innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Die Einleitung eines Baubussverfahrens werde vorbehalten und die gespannten Zaundrähte seien umgehend zu entfernen.
12. In seiner Replik vom 7. Mai 2020 beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, Ziff. 2 und 3 des Bauentscheids der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Vorinstanz. Die Anträge Nrn. 4 und 5 der Beschwerde würden zurückgezogen. Die Baubewilligungspflicht für den streitgegenständlichen Zaun werde anerkannt; Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids werde entsprechend nicht (mehr) angefochten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Beschwerdeführer sei A._____. Beim streitbetroffenen Zaun handle es sich um die mit Baugesuch vom 12. August (recte: Juli) 2019 beantragte Einzäunung mit einigen Anpassungen in der Ausgestaltung. Es sei unerklärlich, weswegen die Beschwerdegegnerin, bei welcher bereits ein Baugesuch für die Einzäunung hängig sei, ein zusätzliches Baugesuch für die Erstellung dieses Zauns verlange. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG. Die Aufsplittung einer Bewilligung in mehrere Zwischen- oder Teilverfügungen könne gegen das Gebot der materiellen Koordination und der umfassenden Interessensabwägung verstossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlageteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen liessen, sondern eine Gesamtschau verlangten. Der Beschwerdeführer habe bereits ein Baugesuch eingereicht gehabt, welches den betreffenden Zaun enthalten habe. Eine separate Beurteilung des Zauns, welcher Bestandteil eines Gesamtprojekts sei, sei nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin hätte sich auf die Feststellung der Bewilligungspflicht beschränken und allenfalls einen Baustopp verfügen müssen. Für den Erlass eines materiellen Bauentscheids habe kein Raum bestanden. Daher seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
Der Entscheid verstosse zudem gegen Art. 92 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 KRVO. Die Beschwerdegegnerin habe über ein Gesuch entschieden, welches gar nie gestellt worden sei. Das Vorliegen eines Baugesuchs werde aber für die Fällung eines Bauentscheids zwingend vorausgesetzt. Es stimme nicht, dass bei baurechtswidrigen Zuständen zwingend ein Bauentscheid gefällt werden müsse. Hinzu komme, dass das Baubewilligungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei, weil auf das Auflage- und Einspracheverfahren verzichtet worden sei. Die nachträgliche Einreichung eines Baugesuchs entbinde nicht von der Pflicht zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens.
Sodann liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zum beabsichtigten Erlass eines Bauentscheids Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sei die im Schreiben vom 20. November 2019 gesetzte Frist von nur gerade fünf Tagen als deutlich zu kurz zu qualifizieren. Weiter sei der Hinweis von G._____ auf die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen worden. Es reiche nicht aus, wenn die Beschwerdegegnerin auf eine entsprechende Aufforderung verweise und ignoriere, dass der Aufforderung infolge Krankheit gar nicht Folge geleistet werden könne. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die im angefochtenen Entscheid verfügten Kosten vorgängig nicht angezeigt.
Der angefochtene Entscheid enthalte keine Ausführungen, welche über das hinausgehen würden, was zum üblichen Geschäft einer Baukommission gehöre. Der beigezogene Rechtsexperte sei mit Aufgaben betraut worden, welche der Baukommission von Gesetzes wegen oblägen. Würden derartige Aufgaben ohne Not an Dritte delegiert, dann biete Art. 96 Abs. 1 KRG keine Grundlage, um die dadurch entstandenen Kosten auf den Verfügungsadressaten zu überwälzen.
Wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerde tatsächlich als offensichtlich aussichtslos erachte, dann sei nicht zu erklären, weswegen sie dennoch einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftrage bzw. überhaupt eine Vernehmlassung einreiche. Somit komme eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht in Frage.
13. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und führte aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 ein Baugesuch eingereicht habe, welches dem Beschwerdegegner zur Vorprüfung weitergeleitet worden sei. Letzterer habe zu dieser Eingabe am 23. Oktober 2019 Stellung genommen. Aus dieser gehe klar hervor, dass das Vorhaben offensichtlich nicht bewilligungsfähig sei. Am 4. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mitgeteilt, er halte definitiv an diesem Baugesuch fest. Der Beschwerdegegner habe diese Eingabe – soweit ersichtlich – bis heute nicht beantwortet und auch die Beschwerdegegnerin habe das Baugesuch vom 12. Juli 2019 nicht weiter beantwortet, da aufgrund der Antwort des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2019 nicht von dessen Bewilligungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Sofern der Beschwerdeführer auf einen anfechtbaren Entscheid bestehe, könne er diesen jederzeit anfordern. Es stehe ihm überdies frei, jederzeit ein Baugesuch einzureichen.
Vorliegend gehe es nicht darum, ob die Beschwerdegegnerin gegen die Koordinationspflicht gestützt auf Art. 25a RPG verstossen habe, was bestritten werde, sondern darum, dass der Beschwerdeführer einen Zaun ohne Baubewilligung erstellt habe. Dies habe die Beschwerdegegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Einen Baustopp habe nicht mehr verfügt werden können, weil der Zaun bei Kenntnisnahme durch die Beschwerdegegnerin bereits errichtet gewesen sei. Zudem sei der bereits erstellte Zaun auch materiell nicht bewilligungsfähig, selbst wenn der Beschwerdeführer ein Baugesuch eingereicht hätte.
Die Beschwerdegegnerin habe zu Recht ein Baugesuch verlangt. Liege eine formell rechtswidrige Baute vor, welche auch materiell rechtswidrig sei, weil sie nicht bewilligungsfähig sei, sei von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dies habe die Beschwerdegegnerin getan, indem sie den Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, ein Baugesuch einzureichen. Weil kein Baugesuch eingereicht worden sei, habe es nicht publiziert und aufgelegt werden können.
Eine Gehörsverletzung sei zu verneinen. Schliesslich seien Rechtsfragen zu beantworten gewesen, weswegen ein Rechtsanwalt beigezogen worden sei. Die zahlreichen, teils verwirrlichen und ans Querulatorische grenzenden Eingaben des Beschwerdeführers rechtfertigten die auferlegten Kosten von CHF 1'430.--. Da der Beschwerdeführer diese Kosten unbestrittenermassen verursacht habe, müsse er sie auch tragen.
14. Am 20. Mai 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf das Einreichen einer Duplik.
15. In seiner Triplik vom 9. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, einen (anfechtbaren) Bauentscheid habe er bereits mit der Einreichung seines Baugesuchs verlangt. Am 4. Februar 2020 sei sogar explizit daran festgehalten worden. Die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens liege nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Diese sei hierzu verpflichtet, wenn ein Baugesuch gestellt werde. Jedenfalls sei nach wie vor ein Baugesuch hängig, welches den Zaun beinhalte, nämlich jenes vom 12. August (recte: Juli) 2019. Die separate Behandlung des Zauns in einem Bauentscheid sei nicht zulässig gewesen, weil damals kein separates Baugesuch für diesen vorgelegen habe.
16. Am 30. Oktober 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2020 zu den Akten und hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Juni 2020 ein neues Baugesuch gestellt, das dasjenige vom 12. August (recte: Juli) 2019 ersetzt habe. Der Beschwerdegegner habe dazu am 1. Oktober 2020 ausgeführt, das neue Baugesuch unterscheide sich nicht wesentlich vom alten und sei weiterhin offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Der Beschwerdegegner empfehle dem Beschwerdeführer, sich professionell vom H._____ beraten zu lassen, einen Architekten für die Ausarbeitung weiterer Baugesuche beizuziehen und das vorliegende Baugesuch wieder zurückzuziehen. Angesichts dieser Ausführungen dürfte der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, seine Baugesuche nicht zu behandeln, hinfällig geworden sein. Der Beschwerdeführer selber reiche immer wieder neue Eingaben und Gesuche ein, die sich sodann als nicht bewilligungsfähig erwiesen. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien unseriös. Dies sei im Kostenentscheid zu berücksichtigen und der Beschwerdegegnerin sei ausnahmsweise eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
17. Am 5. November 2020 brachte der Beschwerdeführer dazu vor, es treffe zu, dass er am 12. Juni 2020 ein Baugesuch eingereicht habe. Dies sei nicht zu beanstanden. Es seien bisher zwei Baugesuche eingereicht worden, weshalb keine Rede davon sein könne, dass "immer wieder neue Eingaben und Gesuche" eingereicht würden. Der Vorwurf der fehlenden Seriosität sei völlig verfehlt. Das Baugesuch vom 12. Juni 2020 sei für die vorliegende Angelegenheit nicht relevant. Der streitgegenständliche Zaun sei auch Gegenstand dieses Baugesuchs. Die vorliegende Angelegenheit gründe auf dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Zauns einen separaten Bauentscheid gefällt habe, obwohl dieser Gegenstand eines Gesamtprojekts gewesen sei und immer noch sei.
18. Am 12. November 2020 führte der Beschwerdegegner aus, er halte an seiner im Schreiben vom 1. Oktober 2020 eingenommenen Haltung und der gestützt darauf vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2020 fest. Daraus gehe hervor, dass auch das neue Baugesuch offensichtlich nicht bewilligungsfähig sei und es dem Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Art nur darum gehe, den illegal erstellten und nicht bewilligungsfähigen Zaun der anstehenden richterlichen Beurteilung zu entziehen.
19. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Beschwerdeführer ist vorliegend A._____. Er ist Eigentümer der Parzelle C._____, D._____, Gemeinde B._____ (vgl. act. 1, Beilagen Beschwerdegegnerin), (auch) Verfügungsadressat (vgl. act. 1, Beilagen Beschwerdeführer) und hat die Beschwerde vom 3. Februar 2020 allein unterzeichnet. Zunächst war er für verschiedene Aktivitäten durch seinen Sohn G._____ vertreten. Dafür hätte der Instruktionsrichter ihm auf entsprechendes Gesuch hin, welches er aber nicht gestellt hat, die Genehmigung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) erteilen können. Das war aber nicht mehr nötig, nachdem sich A._____ ab dem zweiten Schriftenwechsel durch einen Rechtsanwalt vertreten liess.
1.2
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bauentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 7. Januar 2020, betreffend Zaun im Gebiet D._____, Parzelle C._____. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Bauentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG).
1.3
Die Frage der Baubewilligungspflicht für einen Zaun wie den vorgesehenen stellt sich vorliegend nicht mehr, da der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Mai 2020 die Baubewilligungspflicht des umstrittenen Zauns anerkannt und erklärt hat, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids werde entsprechend nicht (mehr) angefochten. Zudem hat er die Anträge Nrn. 4 und 5 seiner Beschwerde vom 3. Februar 2020 zurückgezogen. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist nur noch, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Zaun auf der Parzelle C._____ zu Recht nicht erteilt hat und die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'430.-- zu Recht der Grundeigentümerschaft und Bauherrschaft auferlegt wurden.
2.
Unter formellen Gesichtspunkten rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit er zunächst geltend macht, ihm sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zum beabsichtigten Erlass eines Bauentscheids Stellung zu nehmen, ist er nicht zu hören. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VRG hat die Behörde vor Erlass eines Entscheids dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen: So hat sie dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Bauentscheids zweimal, nämlich am 28. Oktober 2019 und am 20. November 2019, eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eingeräumt (vgl. act. 6 und 7, Beilagen Beschwerdeführer). Als ebenfalls nicht stichhaltig erweist sich sodann der geäusserte Vorwurf, dem Beschwerdeführer seien zu kurze Fristen für die Einreichung des nachträglichen Baugesuchs gewährt worden. Am 28. Oktober 2019 wurde ihm eine 20-tägige Frist und am 20. November 2019 eine fünftägige Notfrist eingeräumt (vgl. act. 6 und 7, Beilagen Beschwerdeführer). In seiner einen Tag später, am 21. November 2019 erfolgten Reaktion auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin ersuchte er nicht um Fristerstreckung (vgl. act. 8, Beilagen Beschwerdeführer). Zudem erging der angefochtene Bauentscheid erst einen knappen Monat nach der letztmaligen Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer nachträglichen Baueingabe. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe den angefochtenen Bauentscheid erlassen, obwohl sie gewusst habe, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die gesetzte Frist einzuhalten. Der Beschwerdegegnerin sei mitgeteilt worden, krankheitsbedingt könne die Baueingabe voraussichtlich nicht vor Ende Januar 2020 erfolgen. Zwar war der Beschwerdeführer, wie er nachweist, vom 4. November 2019 bis 15. Januar 2020 zu 100 % und vom 16. Januar 2020 bis 4. Februar 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. act. 9, 10, 11 und 11a, Beilagen Beschwerdeführer). Indessen hat sein damaliger Vertreter, Sohn G._____, der Beschwerdegegnerin schon am 30. Oktober 2019 und am 21. November 2019 mitgeteilt, der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs vom 28. Oktober 2019 werde nicht nachgekommen (vgl. act. 3, Beilagen Beschwerdegegnerin; act. 8, Beilagen Beschwerdeführer). Verzichtet – wie vorliegend – eine Bauherrschaft in einer derartigen Situation und in Kenntnis der Fakten darauf, ein Baugesuch einzureichen, ist ihr dies zumindest bei der Beurteilung der Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt ist oder nicht, anzurechnen. Diesbezüglich liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Ferner hat der Beschwerdeführer auf die Mitteilung der "Denunzianten" keinen Anspruch, da die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eingeschritten ist (vgl. act. 1 und 7, Beilagen Beschwerdeführer). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Gehörsverletzung auch darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin die im angefochtenen Entscheid verfügten Kosten nicht vorgängig angezeigt habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es gibt keine Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin dazu verpflichten würde, derartige Kosten bzw. die Kostenpflicht einer derartigen Verfügung vorgängig anzuzeigen. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass derartige Verfügungen kostenpflichtig sind. Die dem Beschwerdeführer zumutbare Konsultation des Gesetzes (Art. 96 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) hätte ihn darüber aufgeklärt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem Gesagten zu verneinen.
3.1
In materieller Hinsicht ist zunächst auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Landschaftsschutzzone sei willkürlich errichtet worden, einzugehen, welcher als Antrag auf akzessorische Überprüfung des Zonenplans verstanden werden kann.
3.2
Im (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren ist die vorfrageweise (akzessorische) Prüfung eines rechtmässig ergangenen Nutzungsplans aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig. Ähnlich der akzessorischen Normenkontrolle lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Anfechtung von Nutzungsplänen bei deren späteren Anwendung nur dann zu, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen. Die Rechtsprechung lässt eine solche Überprüfung auch zu, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.3 mit Hinweis auf BGE 123 II 337 E.3a und BGE 121 II 317 E.12c; Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 21 Rz. 29 ff. mit Hinweisen; Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 54 mit Hinweisen).
3.3
Die Landschaftsschutzzone im Gebiet D._____ wurde erstmals mit Beschluss des Stimmvolks vom 12. Juni 1988 und Genehmigung der Kantonsregierung (RB Nr. I._____) grundeigentümerverbindlich im Zonenplan festgesetzt. Damals lag die Parzelle C._____ noch nicht in der Landschaftsschutzzone. Mit Beschluss des Stimmvolks vom 25. September 2005 und Genehmigung der Kantonsregierung (RB Nr. J._____) wurde die Landschaftsschutzzone mit kleineren Anpassungen bestätigt. Im Genehmigungsentscheid der Regierung vom 21. März 2006 wurde die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass im Bereich der im kantonalen Richtplan 2000 enthaltenen Landschaftsschutz- und Naturschutzobjekte Handlungsbedarf bestehe. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung von 2011/2012 nach. Dabei wurde die beschwerdeführerische Parzelle C._____ neu mit der Landschaftsschutzzone überlagert. Über diese Revision wurden die Grundeigentümer im Jahr 2009 orientiert. Im Juli 2011 fand die öffentliche Mitwirkungsauflage statt. Am 27. November 2011 wurde die Totalrevision der Ortsplanung von der Urnengemeinde angenommen und am 6. November 2012 erfolgte die Genehmigung durch die Kantonsregierung (RB Nr. K._____) (vgl. act. 13, Beilagen Beschwerdeführer; act. 1, 2 und 3, Beilagen Beschwerdegegner).
3.4
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Ausdehnung der Landschaftsschutzzone auf die Parzelle C._____ ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zudem hätte der Beschwerdeführer, der seit dem 18. Dezember 1996 Eigentümer der besagten Parzelle ist (vgl. act. 1, Beilagen Beschwerdegegnerin), im Anschluss an den Erlass des Zonenplans die Möglichkeit gehabt, dessen Rechtmässigkeit abstrakt anzufechten. Dass er dies aus besonderen, objektiven Gründen nicht hätte tun können, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Es besteht damit kein Raum für eine akzessorische Überprüfung des Zonenplans im Baubewilligungsverfahren, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
3.5
Soweit der Beschwerdeführer mit besagtem Vorwurf im Übrigen geltend machen will, dass bei der Nutzungsplanung rechtsungleich vorgegangen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots weder ersichtlich noch dargelegt ist und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Planungsrecht ohnehin nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt (vgl. BGE 142 I 162 E.3.7.2 mit Hinweisen).
4.1
Im Zusammenhang mit der unbewilligten Errichtung der Holzpfähle stellt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, es handle sich um einen mobilen Zaun, bei welchem die Pfosten herausgezogen werden könnten, bzw. es sei gar kein Zaun errichtet worden, da Holzpfähle für sich allein keinen Zaun darstellten.
4.2
Dies ist nicht richtig, weil die Holzpfähle in Trägervorrichtungen aus Metall, welche in der Erde verankert sind, befestigt sind. Diese Trägervorrichtungen sind in den Boden eingegraben und die Holzpfähle werden darin befestigt (vgl. Fotodokumentation zur Aktennotiz betreffend Augenschein vom 19. März 2020). Auch wenn die Holzpfähle nur eingesteckt sind, kann trotzdem nicht von einer mobilen Anlage gesprochen werden, da bei einer Versetzung der Holzpfähle ja auch die Trägervorrichtungen ausgegraben und andernorts wieder eingegraben werden müssten. Somit liegt entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht keine mobile Anlage vor. Ferner sind die in Trägervorrichtungen befestigten Holzpfähle zunächst zwar nicht – gemäss Aktennotiz vom 19. März 2020 bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2020 dann aber schon, ob oder nicht spielt aber keine Rolle – mit Maschendraht oder Gittern verbunden worden, dennoch ist der bereits errichtete Teil als Bestandteil des fraglichen Zauns zu betrachten. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weswegen es sich nicht um Teile eines Zauns handeln soll. Vor diesem Hintergrund zielt auch der beschwerdeführerische Einwand, es sei gar kein Zaun errichtet worden, ins Leere.
5.1
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sei verletzt, weil er bereits ein Baugesuch eingereicht habe, welches den betreffenden Zaun enthalten habe. Eine separate Beurteilung des Zauns, welcher Bestandteil eines Gesamtprojekts sei, sei nicht zulässig. Die Beschwerdegegnerin hätte sich auf die Feststellung der Bewilligungspflicht beschränken müssen und allenfalls einen Baustopp verfügen können. Somit seien Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
5.2
Komplexe Verfahren, vor allem Grossbauprojekte, machen Entscheidungen mehrerer Fachbehörden notwendig. Den Privaten ist es nicht zumutbar, für einen Entscheid die notwendigen Bewilligungen aller Behörden einzeln zu "sammeln"; damit wäre auch nicht gewährleistet, dass im Entscheid über das Projekt alle massgeblichen Interessen gegeneinander abgewogen würden. Das Bundesgericht verlangt deshalb, dass in komplexen Verwaltungsverfahren das Verfahren formell (durch eine Behörde) und materiell (ein Entscheid unter Berücksichtigung aller Interessen) koordiniert wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1776 mit Hinweis).
Die Pflicht zur formellen und materiellen Koordination ist in Art. 25a RPG festgeschrieben. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Diese Behörde trifft die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen, sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 lit. a-d RPG). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG).
5.3
Dem Beschwerdeführer ist auf den ersten Blick Recht zu geben. Als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 mitteilte, dass Meldungen eingegangen seien, wonach er auf seiner Parzelle C._____ einen Zaun erstelle, und ihn gleichzeitig aufforderte, ein nachträgliches Baugesuch dafür einzureichen (vgl. act. 6, Beilagen Beschwerdeführer), lag ihr schon ein Baugesuch vor (datiert vom 12. Juli 2019), welches neben dem Zaun noch andere Bauvorhaben beinhaltete (vgl. act. 4, Beilagen Beschwerdegegnerin). Damit verstiess das Herauslösen bzw. die separate Beurteilung des Bauvorhabens Zaun auf den ersten Blick gegen die Koordinationspflicht und die Beschwerdegegnerin hätte anstatt der Aufforderung zur Einreichung eines neuen Baugesuchs für den Zaun allein im hängigen Verfahren betreffend Baugesuch vom 12. Juli 2019 einen Baustopp für diesen verfügen müssen. Indessen hat der Beschwerdeführer unstreitig am 12. Juni 2020 – drei Tage nach Einreichung seiner Triplik im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welcher kein Wort betreffend Einreichung eines neuen Baugesuchs zu entnehmen ist – ein neues Baugesuch bei der Beschwerdegegnerin eingereicht, welches das bereits am 12. Juli 2019 eingereichte Baugesuch untergehen liess, soweit es noch existierte (ohne Zaun). Somit entfiel nachträglich die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Koordination der Behandlung der Bauvorhaben gemäss dem Baugesuch vom 12. Juli 2019, weswegen dem diesbezüglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers, Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, nachträglich die Grundlage entzogen ist.
6.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das Baubewilligungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei auf das Auflage- und Einspracheverfahren verzichtet worden. Dies ist zwar zutreffend. Indessen konnte gar keine Publikation bzw. öffentliche Auflage und damit auch kein Einspracheverfahren im Sinne von Art. 45 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) durchgeführt werden, weil sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, Gesuchsunterlagen einzureichen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist rechtsmissbräuchlich, weshalb ihm nicht stattzugeben ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es ebenfalls nicht zu, dass die Fällung eines Bauentscheids zwingend ein Baugesuch erfordert (vgl. dazu Art. 60 Abs. 4 KRVO).
7.1
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe einen externen Rechtsberater beigezogen, obwohl es sich vorliegend um eine Angelegenheit der Baukommission handle. Art. 96 Abs. 1 KRG biete keine Rechtsgrundlage, um Kosten von Aufwendungen eines externen Rechtsberaters, welche ohne Not entstanden seien, auf den Beschwerdeführer zu überwälzen. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei somit aufgrund eines Verstosses gegen Art. 96 Abs. 1 KRG aufzuheben.
7.2
Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG).
7.3
Der Beschwerdegegnerin ist Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass im vorliegenden Fall Rechtsfragen zu beantworten gewesen seien und deshalb ein Rechtsanwalt beigezogen worden sei. Auch aussichtslose Fälle – oder gerade diese – können ausführliche rechtliche Darlegungen erfordern. Damit stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, wenn die Beschwerdegegnerin die Angelegenheit als aussichtslos betrachtet habe, sei der Beizug eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen, ins Leere. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Grundeigentümerschaft und Bauherrschaft die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'430.-- für den Beizug eines externen Rechtsberaters auferlegt hat (vgl. act. 1, Beilagen Beschwerdeführer).
8.1
Des Weiteren ist zu prüfen, ob der strittige Zaun mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 KRG in Widerspruch steht.
8.2
Der Standort des umstrittenen Zauns auf der Parzelle C._____ liegt in der Landwirtschaftszone, welche von der Landschaftsschutzzone überlagert wird (vgl. act. 1 und 3, Beilagen Beschwerdegegner).
Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 KRG lauten wie folgt:
1.
Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion.
2.
Neue Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, Anlagen, die in einem Generellen Erschliessungsplan oder Nutzungsplan gemäss Spezialgesetzgebung enthalten sind, welche nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 25. Oktober 2018 rechtskräftig genehmigt worden sind, sowie Hochgebirgsunterkünfte.
8.3
In der Landschaftsschutzzone sollen Natur- und Kulturlandschaften geschützt werden. Die bei den Akten liegenden Fotos zeigen klar auf, dass die bereits errichteten Holzpfähle in der Landschaft als Fremdkörper in Erscheinung treten, das Landschaftsbild verändern und einen negativ prägenden Einfluss auf das schützenswerte Landschaftsbild haben (vgl. Fotodokumentation zur Aktennotiz betreffend Augenschein vom 19. März 2020; act. 6, Beilagen Beschwerdegegner). Dies muss umso mehr für den auf der Parzelle C._____ letzten Endes geplanten ca. 2 m hohen Maschendrahtzaun gelten, welcher bereits teilweise erstellt wurde (vgl. Fotodokumentation zur Aktennotiz betreffend Augenschein vom 19. März 2020). Aus den Akten geht zudem hervor, dass der geplante Zaun bei einer Gesamtlänge von etwas mehr als 1 km ca. 900 m durch vom GGP geschützte Hecken bzw. geschütztes Feldgehölze führt (vgl. act. 3, Beilagen Beschwerdegegner; act. 4, Beilagen Beschwerdegegnerin [Zaunsystem]). Zaunfreie Wiesen, Bäume und unberührte Natur bestimmen die Umgebung, so dass ein künstlich geschaffener Zaun dazu in einem krassen Gegensatz steht und nichts mit der dieses Gebiet bestimmenden Nutzung zu tun hat. In Landschaftsschutzzonen sind lediglich Vorhaben zulässig, die der Natur- und Kulturlandschaft förderlich sind und diese zumindest nicht beeinträchtigen. Der umstrittene und grösstenteils durch geschützte Hecken bzw. geschütztes Feldgehölze führende Zaun steht funktionell nicht im Dienst der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft, weshalb er in der Landschaftsschutzzone nicht bewilligt werden kann. Es handelt sich beim fraglichen Zaun des Weiteren auch nicht um eine Baute bzw. Anlage der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, so dass auch diese Ausnahme nicht zum Tragen kommt. Somit zielt der beschwerdeführerische Einwand, der streitgegenständliche Zaun verschandle weder die Landschaft noch das mit vielen Hecken umgebene Bild in D._____, ins Leere.
9.
Soweit der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 betreffend Baugesuch vom 12. Juni 2020 (vgl. act. 6, Beilagen Beschwerdegegnerin) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erwähnt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine solche Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfolgen kann. Denn die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners beziehen sich auf die allenfalls vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten in Bezug auf die Wohnbaute und das Ökonomiegebäude und liegen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausserhalb des Streitgegenstandes.
10.
Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Bauentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2019, mitgeteilt am 7. Januar 2020, als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ist.
11.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Dass dem Vorwurf der Verletzung der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a RPG nicht stattgegeben werden kann, hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben (vgl. vorstehend Erwägung 5.3). Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Mai 2020 die Baubewilligungspflicht des streitgegenständlichen Zauns anerkannt und erklärt, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids werde entsprechend nicht (mehr) angefochten. Gleichzeitig hat er die Anträge Nrn. 4 und 5 der Beschwerde vom 3. Februar 2020 zurückgezogen (vgl. vorstehend Erwägung 1.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten daher gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
580.--
zusammen
CHF
3'080.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 34 KRGart. 34 LEMOart. 34 LRMT
Art. 34 KRGart. 34 KRGart. 34 LPTC
Art. 34 KRGart. 34 LEMOart. 34 LRMT
Art. 34 KRGart. 34 KRGart. 34 LPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 86 KRGart. 86 LEMOart. 86 LRMT
Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 92 KRGart. 92 LEMOart. 92 LRMT
Art. 92 KRGart. 92 KRGart. 92 LPTC
Art. 46 KRVOart. 46 KRVOart. 46 OPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 16 VRGart. 16 VRGart. 16 LGA
1C_518/2016
BGE 123 II 337ATF 123 II 337DTF 123 II 337
BGE 121 II 317ATF 121 II 317DTF 121 II 317
BGE 142 I 162ATF 142 I 162DTF 142 I 162
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 60 KRVOart. 60 KRVOart. 60 OPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
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Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
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Art. 34 KRGart. 34 LEMOart. 34 LRMT
Art. 34 KRGart. 34 KRGart. 34 LPTC
Art. 34 KRGart. 34 LEMOart. 34 LRMT
Art. 34 KRGart. 34 KRGart. 34 LPTC
Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA