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Entscheid

R 2020 61

5D_95/2021 vom 07.06.2021

16. März 2021Deutsch16 min

1. Im Dezember 2019 reichte die A._____ SA bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um Abbruch und Neubau der C._____, Parzelle Nr. 2075, in B._____, ein. Das Baugesuch sieht sechs Wohneinheiten vor, welche über drei Geschosse verteilt sind. Die interne Erschliessung der sechs Wohnungen erfolgt durch einen Lift; eine Innentreppe ist nicht vorgesehen. An der Südfassade sollen die einzelnen Stockwerke durch eine stählerne offene Aussentreppe erschlossen werden.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 20 61

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuar ad hoc Fässler

URTEIL

vom 16. März 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,

Beschwerdegegnerin

betreffend Baugesuch

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Im Dezember 2019 reichte die A._____ SA bei der Gemeinde B._____ ein Gesuch um Abbruch und Neubau der C._____, Parzelle Nr. 2075, in B._____, ein. Das Baugesuch sieht sechs Wohneinheiten vor, welche über drei Geschosse verteilt sind. Die interne Erschliessung der sechs Wohnungen erfolgt durch einen Lift; eine Innentreppe ist nicht vorgesehen. An der Südfassade sollen die einzelnen Stockwerke durch eine stählerne offene Aussentreppe erschlossen werden.

2. In der Folge wurde das Baugesuch vom 14. Dezember 2019 bis zum 3. Januar 2020 zur Einsichtnahme in der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Innert Auflagefrist gingen gegen das Baugesuch keine Einsprachen ein.

3. Die feuerpolizeiliche Bewilligung der Gebäudeversicherung Graubünden (nachfolgend GVG), welche auf den 16. Dezember 2019 datiert, ging bei der Gemeinde B._____ am 17. Dezember 2019 ein. Darin wurde unter Ziff. 15 das Folgende verfügt:

"Flucht- und Rettungswege können als Verkehrswege genutzt werden. Sie sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten. Sie dürfen ausserhalb der Nutzungseinheit keinen anderen Zwecken dienen."

Bezüglich der geradläufigen Treppen und deren Podeste hielt Ziff. 16 der obgenannten Verfügung fest, dass diese eine Mindestbreite von 1.2 m haben müssten. Was die Aussentreppe anbelangt, verfügte die GVG in Ziff. 18, dass diese so anzuordnen sei, dass Benutzende nicht durch einen Brand in oder an Bauten und Anlagen gefährdet seien. Das Detailprojekt für die Aussentreppe (vertikaler Fluchtweg) sei der GVG vor der Bauausführung zur Prüfung zuzustellen.

4. Am 28. April 2020, mitgeteilt am 5. bzw. 8. Mai 2020 (Versandstempel), beschloss der Gemeindevorstand, das ursprüngliche Gesuch sowie ein überarbeitetes Gesuch vom 26. Februar 2020 im Sinne der Erwägungen nicht zu bewilligen. Er wies das Gesuch für den Abbruch und Neubau der C._____ gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (nachfolgend ZWG) zurück.

5. Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte folgendes:

"1. Die Verfügung vom 28. Mai 2020 ("Beschluss Nr. 2020-137 des Gemeindevorstandes betreffend Baugesuch Nr. 2019-0019" betr. das am 14. Dezember 2019 publizierte / aufgelegte Baugesuch") sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung, das Baugesuch sei zu bewilligen, zurückzuweisen.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Begründend führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass der Gemeindevorstand das Baugesuch in allen Punkten ausser betreffend die Aussentreppe als rechtskonform bezeichnet habe. Auch die feuerpolizeilichen Vorgaben seien eingehalten worden. Im angefochtenen Entscheid sei hingegen pauschal festgehalten worden, dass die Regeln der Baukunde nicht eingehalten würden. Es sei jedoch nicht spezifiziert worden, um welche Regeln es sich dabei handeln solle, was den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletze. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt worden. Der Beschwerde legte sie ein Privatgutachten von D._____ vom 3. Juni 2020 bei.

6. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Art. 79 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (nachfolgend KRG) sei durch das Bauvorhaben verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe aber nicht einfach auf diese Bestimmung und die Regeln der Baukunde verwiesen, sondern dargelegt, weswegen die Aussentreppe mit den Vorschriften von Art. 79 KRG nicht vereinbar sei. Zudem sei offensichtlich, dass die Aussentreppenkonstruktion gewählt worden sei, um den Konflikten mit der Ausnützungsziffer und dem ZWG ausweichen zu können. Somit hätte dem Baugesuch selbst dann nicht entsprochen werden können, wenn die Aussentreppenkonstruktion auch als Haupterschliessung den Vorgaben von Art. 79 KRG entsprechen würde.

7. Am 25. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Sie beanstandete, dass nach wie vor nicht alle Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens eingereicht worden seien. Entgegen der nunmehr geänderten Meinung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung sei die Treppe nicht zur Ausnutzung hinzuzurechnen und es liege keine Gesetzesverletzung gemäss Art. 79 Abs. 1 KRG vor. Zudem reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Privatgutachten von E._____ vom 25. August 2020 ein.

8. Mit Duplik vom 7. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Sie führte insbesondere aus, dass die für die Beurteilung wesentlichen Akten bereits eingereicht worden seien. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum zweiten Privatgutachten der Beschwerdeführerin. Auch dieses Gutachten vermöge jedoch die sicherheitspolizeilichen Bedenken der Beschwerdegegnerin nicht zu zerstreuen.

9. Mit Schreiben vom 17. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Ausführungen und Anträgen fest, wobei sie ihre Argumentation wiederholte. In der Folge verzichtete die Beschwerdegegnerin am 30. September 2020 auf eine weitere Stellungnahme und reichte die restlichen Unterlagen des Baugesuches nach. Diese wurden der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2020 zur Einsicht zugestellt, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 bestätigte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Beschluss des Gemeindevorstandes der Beschwerdegegnerin wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Bauentscheid des Gemeindevorstands der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020, mitgeteilt am 5. bzw. 8. Mai 2020, worin das Baugesuch der Beschwerdeführerin vom Dezember 2019 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wurde. Für die Beurteilung des angefochtenen Bauentscheides ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben für den Abbruch und Neubau der C._____ gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) zu Recht abschlägig beurteilt hat.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 8. Juni 2020 zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Bauentscheid vom 28. April 2020 ihren verfassungsmässigen und gesetzlichen Anspruch auf Begründung verletze und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe.

Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überlegungen zu nennen von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E.3.4.3, 142 III 433 E.4.3.2, je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass in der angefochtenen Verfügung lediglich der pauschale Hinweis enthalten sei, dass die Regeln der Baukunde nicht eingehalten worden seien, sich die Beschwerdegegnerin aber darüber ausschweige um welche Regeln es sich dabei handle, hält ihr die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie im Einzelnen dargelegt habe, warum sich die zur Diskussion stehende Aussentreppe mit den zitierten sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht vereinbaren lasse. Wörtlich heisst es im angefochtenen Entscheid (vgl. beschwerdegegnerische Akte [Bg-act.] 2, S. 4):

"Diese Vorgaben sind bei der projektierten Aussentreppe und dem Fluchtweg offensichtlich nicht eingehalten, weil diese Konstruktion offen und daher voll den Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist und der Fluchtweg die feuerpolizeilichen Angaben hinsichtlich der Breite nicht einhält. Im Winter können vor allem bei Schneefall, Wind und tiefen Temperaturen auf der Treppe Vereisungen auftreten und die Benutzbarkeit der Treppe beeinträchtigen. Ein Schutz, etwa durch Verglasungen, ist deshalb nicht möglich, weil sonst die Treppe anrechenbar und daher auch die AZ nicht eingehalten wäre. Wohl ist im Gebäude selbst auch noch ein Lift für Personen vorgesehen, dieser bildet für sich allein jedoch keine genügende interne Erschliessung, zumal er von den Bewohnern bei Stromausfall oder bei Feuer gar nicht benutzt werden kann."

Damit kann festgehalten werden, dass die Überlegungen der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen, weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Lage war, den Bauentscheid vom 28. April 2020 anzufechten. Diese Rüge ist folglich unbegründet.

4.1

Zu prüfen ist weiter, ob die bewilligungsersuchte Aussentreppe den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Bauten und Anlagen haben gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen. Zudem haben Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere oder Sachen gefährden (Art. 79 Abs. 2 KRG).

4.2

Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass die Aussentreppe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin den anerkannten Regeln der Baukunde entspreche. Sie sei aus Stahl und werde an der Fassade befestigt und mit vertikalen Trageelementen abgestützt. Die Tragfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit gemäss den SIA Normen 260 bis 269 sei vollständig erfüllt und die Treppe biete keine statischen Probleme. Die geplante Konstruktion entspreche dem Stand der Technik. Sie halte auch die Vorgaben der SIA Norm 358 bezüglich Geländer und Brüstung ein. Die Treppe diene dem Wohnhaus. Die Absturzsicherheit mit der Geländerhöhe von minimal einem Meter sei erfüllt. Das eventuelle Fehlverhalten von Personen, Gefährdungsbilder bei Wohnbauten und für Fluchtwege sei erfüllt. Die Vorgabe, dass Treppenläufe mit mehr als fünf Tritten mit Handläufen zu versehen seien sowie die Vorgabe, dass das Hindurchfallen zu verhindern sei, sei ebenfalls eingehalten. Die Öffnungen der vertikalen Stäbe betrage maximal 12 cm und der Abstand zwischen der Trittkante und dem Geländer sei kleiner als 5 cm. Zudem sei das Beklettern des Geländers nicht möglich.

Auch der Umstand, dass es sich um eine Aussentreppe handle, welche als Fluchtweg diene, verletze die anerkannten Regeln der Baukunde nicht, sofern die Treppenläufe und Podeste auch im Winter unterhalten, also vom Schnee befreit würden. Dies sei im Oberengadin sowieso eine Selbstverständlichkeit und sogar eine gesetzliche Pflicht eines jeden Grundeigentümers. Die Treppe sei auch als Fluchtweg feuerpolizeilich in Ordnung und es liege die Bewilligung der Feuerpolizei vor.

4.3

Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sich die Beschwerdeführerin vor allem auf das Gutachten von D._____ vom 3. Juni 2020 berufe. Dieses sei jedoch nicht geeignet, die Qualifikation der Gemeinde bezüglich Einhaltung der sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften von Art. 79 KRG zu entkräften. Bei seiner Beurteilung sei D._____ davon ausgegangen, dass die Treppe nur als Fluchtweg diene und nicht als Haupterschliessung der Wohnungen. Selbst die Beschwerdeführerin gehe von einer Fluchttreppe aus, wenn sie darauf hinweise, dass diese auch den feuerpolizeilichen Vorgaben entspreche.

Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Aussentreppe vor allem im Winter keine sichere Erschliessung der einzelnen Stockwerke gewährleiste. Ohne eine Überdachung sei die Aussentreppe vor allem in den oberen Bereichen völlig der Witterung ausgesetzt und die Gefahr, dass sich Schnee ansetze und die Oberfläche vereise, sei allgegenwärtig. Daran vermöge auch ein noch so guter Unterhalt nichts zu ändern. Während dieses Risiko bei Notfällen wie Feuersbrunst oder Erbeben in Kauf genommen werden könne, sei dies für den täglichen Zu- und Weggang zum bzw. vom Gebäude nicht tolerierbar.

4.4

Vorneweg ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zugestanden hat, dass die vorgesehene Aussentreppe als Fluchtweg dienen kann. Indes ist festzuhalten, dass der Gutachter D._____ – entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin – nicht ausgeschlossen hat, dass die Aussentreppe neben dem Lift auch als Haupterschliessung dienen kann. Der Gutachter D._____ hat nämlich nicht gesagt, dass er annehme, dass die Treppe nur als Fluchtweg diene (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6, S. 1). Zudem hielt er fest, dass die geplante Aussentreppe aus technischer Sicht die Vorgaben der SIA Normen erfülle und dem Stand der Technik entspreche (vgl. Bf-act. 6, S. 2). Dies bestätigte auch der zweite Gutachter E._____. Er führte aus, dass die Aussentreppe konstruktiv und technisch sämtliche Vorgaben der massgebenden Normen, Fachbroschüren und Dokumentationen erfülle und somit als Haupterschliessung und als Fluchtweg genutzt werden könne (vgl. Bf-act. 7, S. 2). Den Ausführungen der Gutachter ist zuzustimmen.

Es trifft allerdings auch zu, dass die Gefahren von Schneefall und Vereisungen nicht zu unterschätzen sind. Diesbezüglich führen beide Gutachter aus, dass Voraussetzung für eine sichere Benutzung der Treppe der regelmässige Unterhalt derselben darstelle (vgl. Bf-act. 6, S. 1 und Bf-act. 7, S. 2). Die Verantwortung dazu liege bei den Eigentümern. Weiter ist festzuhalten, dass die GVG die Treppe aus feuerpolizeilicher Sicht mit Auflagen bewilligt hat. Bezüglich der Aussentreppe verfügte die GVG in Ziff. 15 ferner, dass die Flucht- und Rettungswege auch als Verkehrswege genutzt werden können, wobei sie jederzeit frei und sicher benützbar zu halten seien (vgl. Feuerpolizeiliche Bewilligung [koordinierte Zusatzbewilligung] vom 16. Dezember 2020, S. 4 [Bg-act. 1]). Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kann die Tatsache, dass die Treppe von Schnee und Eis geräumt sein muss (Winterdienst) im Baubewilligungsverfahren nur insoweit eine Rolle spielen, als dies als Auflage verfügt wird. Diese Unterhaltspflicht besteht im Übrigen auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin bereits von Gesetzes wegen (vgl. insbesondere Art. 45 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ [nachfolgend BauG]).

5.

An dieser Stelle ist noch auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die offene Aussentreppe nur gewählt worden sei, um dem Konflikt mit der Ausnützungsziffer und den Vorschriften über die Zweitwohnungsgesetzgebung ausweichen zu können, weshalb der Abbruch und Neubau der C._____ nicht bewilligungsfähig sei.

5.1

Gemäss Art. 61 Abs. 2 BauG gilt die anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) als Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten mit Ausnahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm. Die Treppen werden dabei in jedem Geschoss als Geschossfläche berechnet.

5.2

Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid festgestellt und erwägt hatte, dass das bewilligungsersuchte Projekt mit der Aussentreppe die Vorgaben betreffend die Ausnutzung einhalte (vgl. Bg-act. 2, S. 4). Sie ging davon aus, dass eine solche Treppe ohne den Nachweis von Nutzfläche erstellt werden könne. Der plötzliche Wechsel in der Argumentation der Gemeinde, wonach die offene Aussentreppe entgegen der im Baubewilligungsverfahren geäusserten Ansicht ausnutzungspflichtig sein soll, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt nicht. Die Aussentreppe liegt schliesslich nicht im Gebäudeinnern, was gemäss dem Wortlaut des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin jedoch eine Voraussetzung wäre, damit sie zur Geschossfläche hinzugerechnet würde (vgl. Art. 61 Abs. 2 letzter Satz BauG).

5.3

Ein weiteres Indiz, dass die Aussentreppe nicht an die Geschossfläche anzurechnen ist, ergibt sich daraus, dass gemäss Art. 61 Abs. 3 BauG offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen (lit. e), offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen (lit. f) sowie Galerien, sofern sie offen bleiben und 20 % der BGF der dazugehörenden Wohneinheit nicht überschreiten (lit. h), nicht angerechnet werden. Dies legt nahe, dass dasselbe für offene Aussentreppen zu gelten hat.

5.4

Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die bewilligungsersuchte Aussentreppe nicht an die Geschossfläche anzurechnen ist. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin mutet eher überspitzt formalistisch an, wohingegen die Argumentation der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die ersuchte Baubewilligung mit Bauentscheid vom 28. April 2020, mitgeteilt am 5. bzw. 8. Mai 2020, folglich zu Unrecht verweigert.

6.

Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen. Der angefochtene Bauentscheid des Gemeindevorstands der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020, mitgeteilt am 5. bzw. 8. Mai 2020 (Beschluss Nr. 2020-137 des Gemeindevorstandes betreffend Baugesuch Nr. 2019-0019), wird aufgehoben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines neuen Bauentscheids im Sinne der Erwägungen (Erteilung Baubewilligung mit Auflage Unterhalt) zurückzuweisen.

7.1

Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheides sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Aufgrund der Gesamtumstände erscheint vorliegend eine Staatsgebühr im Umfang von CHF 3'000.-- als angemessen. Diese ist zusammen mit den Kanzleigebühren der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzulegen.

7.2

Die Beschwerdeführerin beantragte für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung. Im Rechtsmittelverfahren ist die unterliegende Partei in der Regel dazu zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs.1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

7.3

Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend der obsiegenden Beschwerdeführerin zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist indessen gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 58 vom 26. Januar 2021 E.2.2 m.H.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zwar eine Honorarvereinbarung (vgl. Bf-act. 3) eingereicht, indes hat er keine Honorarnote ins Recht gelegt. Somit ist sein Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Das Gericht erachtet dabei einen Pauschalbetrag von CHF 2'750.-- (inkl. Spesen und ohne MWST) als den gesamten Umständen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen. Damit wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit CHF 2'750.-- zu entschädigen.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss Nr. 2020-137 des Gemeindevorstandes B._____ vom 28. April 2020, mitgeteilt am 5. bzw. 8. Mai 2020, betreffend das Baugesuch Nr. 2019-0019, wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen, mit der Anweisung, das Baugesuch im Sinne der Erwägungen (Erteilung Baubewilligung mit Auflage Unterhalt) zu bewilligen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

314.--

zusammen

CHF

3'314.--

gehen zulasten der Gemeinde B._____.

3. Die Gemeinde B._____ entschädigt die A._____ SA aussergerichtlich mit CHF 2'750.-- (inkl. Spesen und ohne MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec

Art. 79 KRGart. 79 KRGart. 79 LPTC

Art. 79 KRGart. 79 KRGart. 79 LPTC

Art. 79 KRGart. 79 KRGart. 79 LPTC

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Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec

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Art. 79 KRGart. 79 KRGart. 79 LPTC

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