R 2020 62
StGB 173-179 Ehre, Geheim-/Privatbereich
8. Februar 2022Deutsch59 min
1. Die Gemeinde A.________ setzt sich aus den sieben Fraktionen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ zusammen. Westlich der Fraktion C.________ befindet sich der Stausee I.________, nordwestlich davon, in der Nähe des Stauwehrs, die im Jahr 1868 vollendete Steinbogenbrücke (J.________), der K.________ Viadukt der RhB und die Strassenbrücke der Nationalstrasse N29. Alle drei Brücken führen über die L.________.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 62
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterInnen Audétat, Racioppi, von Salis und Pedretti
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 9. März 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
und
Mountain Wilderness Schweiz,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin 1
und
Gemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Teilrevision Ortsplanung und Rodungsbewilligung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die Gemeinde A.________ setzt sich aus den sieben Fraktionen B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ zusammen. Westlich der Fraktion C.________ befindet sich der Stausee I.________, nordwestlich davon, in der Nähe des Stauwehrs, die im Jahr 1868 vollendete Steinbogenbrücke (J.________), der K.________ Viadukt der RhB und die Strassenbrücke der Nationalstrasse N29. Alle drei Brücken führen über die L.________.
2. Verschiedene Initianten lancierten das Projekt "M.________" mit der Idee, mittels zweier Hängeseilbrücken (mit einer Länge von 120 m und 240 m) über der L.________ zu einer noch zu erstellenden Kaverne in der gegenüberliegenden, senkrechten Felswand einen Erlebnisweg (Rundgang) zu realisieren und diesen, verbunden mit Restaurationsmöglichkeiten, Besucherzentrum, Rastplätzen, etc. in der neuen Touristikzone, als touristische Attraktion zu nutzen.
3. Das fragliche Gebiet I.________ befindet sich teilweise in der Bauzone (Gewerbezone, Wohnmischzone), im Wald und im übrigen Gemeindegebiet. Das Projekt tangiert die im Kantonalen Richtplan (nachfolgend KRIP) aufgeführte qualifizierte Pufferzone des UNESCO-Welterbe-Objekts "Rhätische Bahn in der Landschaft N.________" und den Gewässerraum der O.________. Sowohl die P.________ als auch die J.________ sind im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (nachfolgend IVS) als Objekte von nationaler Bedeutung eingetragen.
4. Die Gemeinde A.________ initiierte die für das Projekt erforderliche Teilrevision der Ortsplanung. Nach Vorprüfung durch das Amt für Raumentwicklung (nachfolgend ARE) legte sie den Entwurf vom 5. April bis zum 4. Mai 2019 öffentlich auf. Am 3. Mai 2019 reichten die Umweltorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und Mountain Wilderness Schweiz eine Stellungnahme ein. Andere Stellungnahmen gingen nicht ein.
5. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 19. Juli 2019 stimmte die Bevölkerung der Teilrevision der Ortsplanung zu. Am 9. August 2019 erfolgte die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses, gleichentags, bis am 7. September 2019, die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs.
6. Am 6. August 2019 reichte die Gemeinde der Regierung des Kantons Graubünden die verabschiedeten Planungsmittel (Zonenplan 1:2000 Hängebrücke I.________, Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Hängebrücke I.________, Baugesetz der ehemaligen Gemeinde C.________ Art. 7, Art. 10 und Art. 21a) zusammen mit dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juli 2019 zur Genehmigung sowie das Rodungsgesuch vom 30. Oktober 2019 betreffend 650 m2 Wald im Bereich der Brückenköpfe und der ersten Meter der Hängeseilbrücken zur Bewilligung ein.
Erwägungen
7.
Am 3. September 2019 reichten die Umweltorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und Mountain Wilderness Schweiz eine gemeinsame Stellungnahme bezüglich der Nutzungsplanung sowie gleichentags eine Einsprache gegen das Rodungsgesuch ein. Im Planungsverfahren beantragten sie die Verweigerung der Genehmigung, eventualiter die Einholung eines Gutachtens der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (nachfolgend ENHK) und eines ornithologischen Gutachtens, im Rodungsverfahren die Verweigerung der Bewilligung.
8.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die Nutzungsplanung, nämlich die Teilrevision des Baugesetzes, den Zonenplan 1:2000 Hängebrücke I.________ (mit Auflage) sowie den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Hängebrücke I.________ (mit Auflagen und Hinweisen) und erteilte gleichzeitig die Bewilligung zur Rodung von Wald für die Realisierung der zwei Hängebrücken (unter Bedingungen und Auflagen).
9.
Gegen diesen Regierungsbeschluss erhoben die Stiftung Landschaftschutz Schweiz und die Mountain Wilderness Schweiz (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 5. Mai 2020, inklusive integrierter Rodungsbewilligung, sei aufzuheben, und den entsprechenden Planungsmitteln sowie dem entsprechenden Rodungsgesuch sei die Genehmigung zu verweigern.
2.
Es sei ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."
Im Wesentlichen begründeten sie die Beschwerde damit, dass der rechtserhebliche Sachverhalt teilweise falsch ermittelt worden sei, dass mit dem Projekt das Gewässerschutzgesetz verletzt werde, die in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbe-Objekts erforderliche Gestaltungsplanung nicht erfolgt sei und das Projekt auch dem KRIP UNESCO-Welterbe widerspreche und zu einer Beeinträchtigung des IVS-Objekts J.________ führe, weshalb ein Verkehrskonzept und ein Gutachten der ENHK
oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (nachfolgend EKD) hätten eingeholt werden müssen. Auch die Vorschriften über den Landschaftsschutz würden verletzt, zumal die Interessenabwägung unvollständig und unkorrekt erfolgt sei sowie Alternativen und Ersatzmassnahmen fehlten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach dem Waldgesetz seien nicht erfüllt, die geplante Rodung sei touristisch motiviert und erfolge aus finanziellen Interessen. Im Übrigen würden verschiedene weitere Aspekte (Steinschlaggefahr als Sicherheitsproblem, Parkierung und Verkehrssicherheit, fehlende Angaben zum Rast-/Spielplatz, Vogelschutz) unzulässigerweise in das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verlagert.
10.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragte die Regierung des Kantons Graubünden, handelnd durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Genehmigungsbeschluss und führte ferner aus, Hängebrücken seien auch andernorts in der Schweiz an viel schützenswerteren Orten erbaut worden. In Bezug auf die Gestaltungsberatung sei die Denkmalpflege beigezogen worden. Es reiche, dass sie deren Empfehlung, die Anschlusspunkte der Hängebrücke müssten in "angemessener Entfernung" von der J.________ angesetzt werden, in den angefochtenen Regierungsbeschluss aufgenommen habe, zumal geringfügige Abweichungen vom GEP im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zulässig seien. Von einer unberührten Schluchtlandschaft könne vorliegend nicht gesprochen werden; der Charakter der UNESCO-Welterbestrecke der RhB werde durch die geplanten Hängebrücken nicht beeinträchtigt.
Dispositiv
11. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 beantragte die Gemeinde A.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestritt, dass es sich bei den beiden Hängebrücken um eine Überdeckung handle und machte andernfalls geltend, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes nach Gewässerschutzgesetz vorlägen, zumal es sich dabei auch um Verkehrsübergänge handle. Die Anliegen des KRIP UNESCO-Welterbe inkl. Beratungspflicht würden eingehalten, weshalb die Ortsplanungsrevision auch als richtplankonform beurteilt worden sei. Die exakte Lage der Anschlusspunkte der Hängebrücke sei noch nicht bekannt, in jedem Fall würde in die Substanz der historischen J.________ nicht eingegriffen. Im Nutzungsplanverfahren müssten weder ein Gutachten der ENHK- oder der EKD noch ein Verkehrskonzept eingeholt werden. Die Ortsplanungsrevision sei im Rahmen der Gemeindeautonomie beschlossen worden; die Gemeinde beurteile das Projekt als sehr bedeutend, was sich auch aus dem Kommunalen Räumlichen Leitbild ergebe. Schliesslich dürften auch touristische und finanzielle Aspekte berücksichtigt werden; dies legte die Beschwerdegegnerin 2 sowohl bezüglich der Planung wie auch der Voraussetzungen für die erforderliche Rodung näher dar.
12. Am 14. September 2020 reichten die Beschwerdeführerinnen die Replik ein. Sie hielten an ihren in der Beschwerde formulierten Anträgen und deren Begründung fest und betonten, dass es sich bei den geplanten Hängebrücken nicht um einen Verkehrsübergang, sondern um eine reine Freizeitanlage handle. Bezüglich des KRIP UNESCO-Welterbe sei festzuhalten, dass die Denkmalpflege das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht gutgeheissen habe, weshalb die Anforderungen an ein Vorhaben innerhalb der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes nicht erfüllt seien. Was die Anschlusspunkte der Hängebrücken betreffe, zeigten die Beschwerdegegnerinnen nicht auf, dass eine Verschiebung im Baubewilligungsverfahren noch möglich wäre. Auch müssten die erforderlichen Ersatzmassnahmen für den Landschaftseingriff im Zeitpunkt des Planerlasses sichergestellt sein, was vorliegend nicht der Fall sei.
13. Mit Schreiben vom 29. September 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik.
14. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf eine Duplik, wies jedoch darauf hin, dass sie an ihren Ausführungen betreffend Überdeckung von Fliessgewässern, Vereinbarkeit mit dem KRIP UNESCO-Welterbe und Beeinträchtigung der historischen Brücke festhalte.
15. Am 27. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seine Honorarnote ein.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Regierungsbeschluss sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Letzteres ist weder gemäss KRG noch nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) der Fall, womit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Regierungsbeschlusses vom 5. Mai 2020 (Akten Beschwerdeführerinnen [Bf-act.] 1, Akten Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 7) gegeben ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet gestützt auf Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung, zumal eine Beschwerde gegen den Entscheid der Regierung zu beurteilen ist.
2. Was die Beschwerdelegitimation betrifft, hat das kantonale Recht gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG eine solche mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten, womit die Legitimationserfordernisse von Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.019) und Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.01, Anhang Ziffn. 13 und 31) zu bejahen; im Übrigen ist die Beschwerdelegitimation auch nicht bestritten. Damit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige (lit. a) oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (lit. b).
3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Sachverhalt teilweise falsch festgestellt, weil sie im angefochtenen Beschluss davon ausging, die Teilrevision der Ortsplanung betreffe ausschliesslich die Kulturlandschaft in der "Pufferzone" anstatt in der "qualifizierten Pufferzone" im Nahbereich des UNESCO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N.________".
3.2. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 räumt die Beschwedegegnerin 1 ein, dass das Vorhaben innerhalb der qualifizierten Pufferzone im Nahbereich des UNESCO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N.________" geplant sei, was aber ihrer Ansicht nach keinen Einfluss auf das Resultat des angefochtenen Regierungsbeschlusses habe.
3.3. Aus der Interaktiven Karte des KRIP UNESCO-Welterbe (vgl. www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are -> Dienstleistungen/Kantonale Richtplanung/genehmigt Bund/Interaktive Karte bzw. Geoportal der Kantonalen Verwaltung/Richtplankarte/Unesco Welterbe, sowie auch Bf-act. 12 und Bf-act. 5/Bg2-act. 1, S. 7) ergibt sich, dass sich das umstrittene Vorhaben innerhalb der qualifizierten Pufferzone im Nahbereich des UNESCO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N.________" befindet. Das Gericht geht im Nachfolgenden von diesem bereinigten Sachverhalt aus.
4. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen beziehen sich auf die Themen Überdeckung von Fliessgewässern, KRIP UNESCO-Welterbe, IVS/Gutachten ENHK und EKD, Landschaftsschutz und Ersatzmassnahmen/Gesamtinteressenabwägung, Rodung sowie Verschiebung diverser zentraler Aspekte in nachgelagerte Verfahren. Im Nachfolgenden ist im Einzelnen auf diese einzugehen.
4.1. Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.22) schreibt den Kantonen die Festlegung des Raumbedarfs von oberirdischen Gewässern vor, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), den Schutz vor Hochwasser (lit. b) und die Gewässernutzung (lit. c) (Gewässerraum). Art. 38 Abs. 1 GSchG bestimmt zudem, dass Fliessgewässer nicht überdeckt
oder eingedolt werden dürfen. Art. 38 Abs. 2 lit. a-e GSchG führt Ausnahmen auf, welche die Behörde bewilligen kann (Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, Verkehrsübergänge, Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung, Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt).
4.1.1. Im angefochtenen Regierungsbeschluss führte die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) aus, das Vorhaben liege mehr als 50 m über der Schlucht und der Luftraum über diesem Gewässer müsse nicht mitberücksichtigt werden, weil bei einer Schlucht kein Gewässerraum festgelegt werde. Die Berufung auf Art. 38 GSchG ziele ins Leere.
4.1.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Begriff der Überdeckung sei weit auszulegen, er umfasse auch nur eine kurze Überdeckung mit Brücken. Unter Hinweis auf das (Rechts-)Gutachten von Rechtsanwalt Dr. iur. et dipl. chem. Q.________ (zur Beurteilung der Zulässigkeit von geplanten Gewässerüberdeckungen bei der Abfahrtspiste der internationalen Lauberhornrennen in Wengen/BE vom 30. Januar 2007, erstellt im Auftrag des Amtes für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern; Bf-act. 16) sind sie der Ansicht, dass jede bauliche Konstruktion über dem Lichtraumprofil eines Fliessgewässers eine Überdeckung im Sinne von Art. 38 GSchG darstelle, weshalb die geplanten Hängebrücken als solche zu qualifizieren seien. Diese hätten negative Auswirkungen auf das Gewässer (hinunterfallende oder -geworfene Gegenstände/Abfälle), auf dessen Erscheinungsbild und auf den Landschaftsschutz. Für die Bewilligung einer solchen Überdeckung bedürfe es eines Ausnahmetatbestands nach Art. 38 Abs. 2 GSchG, z.B. als Verkehrsübergang im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG. Da die geplanten Hängebrücken als Freizeitanlagen dienten, nicht Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes seien und keine Verbindungsfunktion hätten, könnten sie nicht als Verkehrsübergänge angesehen werden. Eine Ausnahmebewilligung dürfe nicht erteilt werden.
4.1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist zu diesem Thema auf den angefochtenen Regierungsbeschluss. Zudem macht sie geltend, überall in der Schweiz existierten (Hänge-)Brücken als Touristenattraktion, die in bedeutend schützenswerteren Gebieten als dem hier betreffenden bewilligt worden seien.
4.1.4. Die Beschwerdegegnerin 2 bestreitet, dass es sich bei den beiden Hängebrücken überhaupt um eine Überdeckung handle. Durch die Realisierung der Hängebrücken, die eine gitterrostähnliche Konstruktion aufweisen und in einer Höhe von 50 bis 70 m über dem Fluss erstellt werden sollten, würden weder die Gewässerfunktion (Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion) noch die Gestalt des Gewässerlaufs gestört. Selbst wenn von einer Überdeckung ausgegangen würde, liege ein Ausnahmetatbestand vor. Die von Q.________ vertretene Ansicht werde in Literatur und Rechtsprechung nicht aufgenommen, der Schluss des Gutachters, der Begriff des Verkehrsübergangs müsse restriktiv ausgelegt werden, widerspreche der gängigen Praxis im Kanton Graubünden, in dem Skipisten (entgegen Q.________ und der von ihm zitierten Praxis des Kantons St. Gallen) als Verkehrsübergänge qualifiziert würden. Die Begriffe Eindolung und Überdeckung seien weitgehend begriffsidentisch und entsprechend gleichbedeutend, deshalb sei eine Überdeckung erst dann rechtlich relevant, wenn sie die Intensität einer Eindolung erreiche, nämlich der Verlegung eines Gewässers in eine Röhre gleichkomme. Da die beiden Hängebrücken zur Kaverne in der Felswand führten, seien sie ohne Weiteres auch als Verkehrsübergänge anzusehen und somit einer Ausnahmebewilligung zugänglich.
4.1.5. Gemäss der Interaktiven Karte Oberflächengewässer des ANU (vgl. www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu -> Themen/ Wasser/ Oberflächengewässer /Gewässerraum) ist im fraglichen Bereich rund um die J.________ ein minimaler Gewässerraum im Sinne von Art. 36a GSchG ausgeschieden, was der Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, in Schluchten müsse ein solcher nicht ausgeschieden werden (vgl. angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, S. 20, Bf-act. 1/Bg1-act. 7), entgegensteht. Dieser Punkt spielt vorliegend allerdings keine entscheidende Rolle, ist doch vielmehr die Frage massgebend, ob es sich bei den beiden Hängeseilbrücken um eine Überdeckung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GSchG handelt oder nicht.
4.1.6. Der Begriff der Überdeckung wird im Gesetz nicht definiert; vorliegend ist strittig und unklar, welche Tragweite ihm zukommt, weshalb der Sinn von Art. 38 Abs. 1 GSchG durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175). Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, wobei die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 177). In der französischen bzw. italienischen Fassung von Art. 38 Abs.1 GSchG wird bestimmt, dass Gewässer "ne doivent (…) être couverts" bzw. "non devono essere coperti". Die Bestimmung steht im 3. Kapitel "Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer" (1. Kapitel "Reinhaltung der Gewässer", 2. Kapitel "Sicherung angemessener Restwassermengen"). Das heute geltende GSchG wurde 1991 erlassen, wobei damals der Schutzbereich durch den quantitativen Gewässerschutz in beachtlicher Weise erweitert worden war, während in den Jahren 1955 der qualitative Gewässerschutz und 1971 der Schutz gegen Verunreinigungen im Zentrum gestanden hatten (Vallender, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 1 Rz. 1). Demnach weist das GSchG ein weites Schutzspektrum auf; bezweckt wird der Schutz vor nachteiligen Einwirkungen durch den Menschen (Art. 1 Abs. 1 GSchG) (Vallender, a.a.O., Art. 1 Rz. 18 f.); Art. 1 Abs. 2 lit. a-h GSchG sagt beispielhaft, wozu der Schutz zu dienen hat: z.B. der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (lit. a), der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (lit. c), der Erhaltung von Fischgewässern (lit. d), der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (lit. e).
In der Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 (vgl. BBl 1987 II 1061) wird im Zusammenhang mit Art. 38 GSchG nur die Eindolung näher erläutert (vgl. S. 1143 f.), das Überdecken von Fliessgewässern wird im Titel erwähnt, es finden sich aber keine Ausführungen dazu, auch nicht in den übrigen Materialien. Gemäss Fritzsche ist der Begriff der "Überdeckung" umfassend zu verstehen; er beinhaltet sowohl die längsseitige Überdeckung durch Plätze, ganze Strassenläufe, Gebäude, etc. wie auch die nur kurze Überdeckung mit Brücken (Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 38 Rz. 6; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E.9). Gemäss Wagner Pfeifer umfasst er auch Überquerungen, namentlich durch Verkehrsanlagen (Brücken) (Wagner Pfeifer, in: Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich 2021, S. 344). Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 313 festgehalten, Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG lasse die Überdeckung eines Fliessgewässers für Verkehrsübergänge zu, d.h. um die Überquerung eines Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen, während es dagegen nicht zulässig sei, ein Gewässer neu einzudolen oder zu überdecken, um darüber eine Strasse zu errichten (E.3.6 [Projekt für eine provisorische Entlastungsstrasse]; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_533/2010 vom 20. Juli 2022 E.4.1.1 und 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E.3.4). In der Rechtsprechung der Kantone scheint der fragliche Begriff keine grosse Bedeutung (gehabt) zu haben (vgl. Huber-Wälchli/Keller, in: URP 2003, S. 1 ff., 10 Jahre Rechtsprechung zum neuen GSchG, sowie in: URP 2013, S. 201 ff., Rechtsprechung zum GSchG 2003-2012). In URP 2003, S. 47, führen Huber-Wälchli/Keller aus, das Überdecken
oder Eindolen von Fliessgewässern stelle einen Sonderfall einer Verbauung oder Korrektion (im Sinne von Art. 37 GSchG) dar (S. 47); da es nicht möglich sei, beim Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern alle Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG (Beibehaltung des natürlichen Verlaufs des Gewässers, der vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt dienliche Gestaltung, Erhalten der Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer, standortgerechte Ufervegetation) zu erfüllen, habe der Gesetzgeber folgerichtig das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1 GSchG) (S. 50; so zitiert und bestätigt auch in: Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Schriftenreihe zum Umweltrecht, Bd. 22, Zürich 2010, S. 291).
Schliesslich sei noch auf das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte (Rechts-)Gutachten von Rechtsanwalt Dr. iur. et dipl. chem. Q.________ vom 30. Januar 2007 hingewiesen (Bf-act. 16). Seiner Ansicht nach ist der Begriff der Eindolung bzw. Gewässerüberdeckung weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8). Diesbezüglich verweist er auf das Verwaltungsgericht das Kantons Zürich wie auch auf die Koordinationsstelle Umweltschutz des Kantons Basel-Stadt, die bereits die Errichtung einer Fussgängerbrücke als Gewässerüberdeckung qualifiziert hätten (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8, mit Belegstellen in Fn 18). Ferner stufe zum Beispiel auch der Rechtsdienst des Tiefbauamts des Kantons St. Gallen alle Brücken als Gewässerüberdeckung ein (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8, mit Belegstelle in Fn 19). Ebenso habe der Regierungsrat des Kantons Schwyz (…) angenommen, dass ins Lichtraumprofil eines Bachs hineinragende Balkone eine Gewässerüberdeckung im Sinne von Art. 38 GSchG darstellten (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8, mit Belegstelle in Fn 20). Ferner hält er – zu Recht – fest, dass eine weite Auslegung des Begriffs der Gewässerüberdeckung auch der Praktikabilität in der Rechtsanwendung diene, müssten doch sonst abhängig von der jeweiligen Konstruktion einer Baute schwierige Abgrenzungen vorgenommen werden (Bf-act. 16, Rz. 26, S. 8). Damit gelangt Q.________ zum Schluss, dass der Begriff der Gewässerüberdeckung mit Blick auf die Zielsetzung von Art. 38 GSchG weit auszulegen, d.h. eine solche auch schon bei relativ geringen Eingriffen zu bejahen sei. In diesem Sinne bilde jede bauliche Konstruktion, welche über dem Lichtraumprofil eines Fliessgewässers angebracht wird, eine Gewässerüberdeckung nach Art. 38 GSchG. Dies gelte unabhängig davon, ob sie gleich gravierende Auswirkungen für das Fliessgewässer zur Folge habe wie eine Eindolung (Bf-act. 16, Rz. 29).
4.1.7. Auf der Grundlage des Ausgeführten kommt das Gericht zum Schluss, dass die geplanten Hängeseilbrücken über der L.________ als Überdeckung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GSchG anzusehen sind, unabhängig davon, dass sie die O.________ in einer Höhe von 50 bis 70 m überqueren und dass es sich um eine gitterrostähnliche Konstruktion handelt, deren Auswirkungen auf das Fliessgewässer (z.B. Lichtentzug bzw. Schattenwurf), nicht jedoch auf dessen Gestalt (vgl. dazu auch Erwägungen 4.3, insbesondere 4.3.5, und 4.4.5), im konkreten Fall nicht besonders intensiv sein dürften. Das Gesetz trifft bezüglich des Begriffs der Überdeckung keine Unterscheidung, z.B. nach Höhe, Beschaffenheit oder Auswirkung, und auch in den Materialien und in der Rechtsprechung ist eine solche nicht auszumachen. Insofern vermag die Bemerkung der Beschwerdegegnerin 1, in der Zwischenzeit hätten schweizweit "derart viele" Hängebrücken über Flüsse bzw. Schluchten realisiert werden können (angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, S. 20, Bf-act. 1/Bg1-act. 7), nichts daran zu ändern, dass es sich um eine dem Grundsatz nach unzulässige Überdeckung handelt (Art. 38 Abs. 1 GSchG), die nur gestützt auf einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG (vgl. Erwägung 4.1.8) bewilligt werden könnte. In der Tat nennt die Beschwerdegegnerin 1 keine Namen oder Beispiele für die "vielen Hängebrücken" sowie die konkreten Umstände und die rechtlichen Grundlagen bzw. den Ausnahmetatbestand (Art. 38 Abs. 2 GSchG), aufgrund derer diese bewilligt worden wären. Erstaunlich bzw. unbefriedigend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Haltung nicht mit entsprechenden Stellungnahmen der fachkompetenten Amtsstellen, insbesondere des Amtes für Natur und Umwelt (ANU), eventuell auch des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF), unterlegt (solche finden sich weder für das Vorprüfungs- noch für das Genehmigungsverfahren). Darüber hinaus ergibt auch die ohne Belegstellen aufgestellte Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, eine Überdeckung gelte erst als solche, wenn sie die Intensität einer Eindolung erreiche, wenig Sinn, ist doch nicht ersichtlich, weshalb in diesem Fall die entsprechende Unterscheidung zwischen Überdeckung und Eindolung überhaupt in Art. 38 GSchG aufgenommen wurde (vgl. Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 in: BBl 1987 II 1061, Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen ab S. 1104, insbesondere zu Art. 38 auf S. 1143 f.).
4.1.8. Aus dem Gesagten folgt, dass die beiden Hängeseilbrücken dem Grundsatz nach nicht bewilligungsfähig sind, weil sie mit Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht vereinbar sind. Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn ein Tatbestand im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GSchG vorliegt. So lässt beispielsweise Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG die Überdeckung eines Fliessgewässers für Verkehrsübergänge zu, d.h. um die Überquerung eines Gewässers durch Verkehrsanlagen zu ermöglichen. Dagegen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig, ein Gewässer neu einzudolen oder zu überdecken, um darüber eine Strasse zu errichten (BGE 130 II 313 E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_533/2010 vom 20. Juli 2011 E.4.1.1 und 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E.3.4; Fritzsche, a.a.O., Art. 38 Rz. 15, Wagner Pfeifer, a.a.O., S. 344). So hat das Bundesgericht diesbezüglich auch festgehalten, dass die Erneuerung einer Überdeckung (samt Überdachung) nur soweit bewilligt werden kann, "als sie zwingend als Verkehrsfläche für den Betrieb der Beschwerdeführerin benötigt wird (…). Gründe der Bequemlichkeit (grössere Manövrierfläche, Schutz vor Witterung) oder andere Nutzungsmöglichkeiten (als Lagerfläche) genügen dafür nicht" (Urteil des Bundesgerichts 1C_360/2017 vom 14. März 2018 E.9).
Vorliegend soll ein neuer touristischer Rundgang, ein Erlebnispfad über der Schlucht realisiert werden; mittels der Hängeseilbrücken wird mithin weder eine bereits bestehende Strasse noch ein vorhandener Wanderweg weitergeführt, womit nicht von einem Verkehrsübergang gesprochen werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG für eine Ausnahmebewilligung sind hier nicht gegeben. Anders hätte allenfalls entschieden werden können, wenn die Hängeseilbrücken zur Ergänzung bzw. Weiterführung eines bestehenden Wanderwegnetzes notwendig gewesen wären, eine solche Verbindungsfunktion kommt diesen hier aber (zugegebenermassen) nicht zu (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Ziff. 4.1, S. 11, Bf-act.5/Bg2-act.1).
4.1.9. Sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 2 GSchG nicht gegeben, ist das Projekt "M.________" in der vorliegenden Version nicht bewilligbar, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist.
4.2. Die UNESCO-Konvention (Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt; SR 0.451.41) ist seit deren Ratifizierung Bestandteil des Schweizer Rechts. Die Konvention bezieht sich auf Kulturgüter (Denkmäler, Gebäudegruppen, Stätten) von aussergewöhnlichem universellem Wert (Art. 1) sowie auf Naturgüter (Teile der Natur, die aus physikalischen und biologischen Formationen oder Formationsgruppen bestehen, geologische und physiographische Formationen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum bedrohter Tier‑ und Pflanzenarten bilden, sowie Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete) von in wissenschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf ihre Erhaltung oder ihre natürliche Schönheit aussergewöhnlichem universellem Wert (Art. 2).
Im KRIP ist das UNESCO-Welterbe-Objekt "RhB in der Landschaft N.________" festgesetzt (Kapitel 8; vgl. www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are -> Dienstleistungen/Kantonale Richtplanung/genehmigt Bund/Interaktive Karte bzw. Geoportal der Kantonalen Verwaltung/Richtplankarte/Unesco Welterbe). Das Ziel dieser Festsetzung wird wie folgt umschrieben: Die Albula/Bernina-Linie der Rhätischen Bahn und die sie umgebende Kulturlandschaft sollen unter Einhaltung der Schutzbestimmungen eines Welterbes in einer Weise genutzt und weiterentwickelt werden, dass ihre Besonderheiten und Qualitäten im Sinne der UNESCO-Konvention langfristig erhalten bleiben.
Unter Leitüberlegungen/Grundsätze werden Vorgaben für die hier (unbestrittenermassen, vgl. Erwägung 3.3) massgebliche qualifizierte Pufferzone formuliert: Bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen gilt in Bezug auf Ausführung und Gestaltung eine erhöhte Sensibilität in Bezug auf die Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild. Neue Bauten und Anlagen nehmen hinsichtlich Lage, Art und Gestaltung Rücksicht auf die Vermittlung der besonderen landschaftlichen und kulturellen Werte. Sie werden derart qualitätsvoll ausgeführt, dass sie den regionaltypischen Wert der Kulturlandschaft steigern oder zumindest nicht vermindern. Diese Grundsätze werden schwergewichtig durch eine Gestaltungsberatung oder andere gleichwertige Massnahmen sichergestellt.
Die Erläuterungen dazu enthalten u.a. einen Auszug aus dem Bericht der Expertengruppe vom 29. November 2004: Das Rückgrat der Kulturlandschaft an der Albula-Bernina-Linie bildet die Rhätische Bahn. (…) Die Albulabahn galt schon zur Zeit ihrer Entstehung als Meisterwerk. Die Berninabahn (St. Moritz-Tirano) wurde im Alpenraum Vorbild für viele projektierte und einige gebaute Überlandbahnen, heute ist sie weltweit einzigartig: (…) Die Kunstbauten der Bahn (Brücken, Stationsgebäude, Stellwerke, Tunnel samt ihrer Portale) sind in der besonderen Topographie begründet und bilden mit der Kulturlandschaft eine Einheit. Die Wahl der Linienführung, insbesondere die der Berninastrecke, war massgeblich durch die Vermittlung von touristischen, d. h. landschaftlichen Attraktionen motiviert. (…) Hinzu kommen wichtige Ortsbilder (einige figurieren im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS] als von nationaler Bedeutung) und wertvolle Einzelbauten und -anlagen; dazu im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als von nationaler Bedeutung bezeichnete Wegstrecken. Diese Elemente einer weit zurückreichenden Kultur von beispielhafter Kontinuität überlagern sich mit einer alpinen bis hochalpinen Naturlandschaft von spektakulärer Schönheit.
4.2.1. Im angefochtenen Regierungsbeschluss äusserte sich die Vorinstanz nicht zu diesem Punkt. Sie führte unter der – nicht korrekten – Bezugnahme auf die Pufferzone im Nahbereich des USECO-Welterbe-Objekts "RhB in der Landschaft N.________" lediglich aus, die Teilrevision der Ortsplanung erweise sich als richtplankonform.
4.2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Vorhaben befinde sich innerhalb der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes "RhB in der Landschaft N.________" und gemäss KRIP UNESCO-Welterbe müssten bei Neubau, Umbau und Erneuerung von Bauten und Anlagen bestimmte Kriterien hinsichtlich Ausführung und Gestaltung erfüllt werden, weshalb eine Gestaltungsberatung in der qualifizierten Pufferzone – im Gegensatz zur Pufferzone im Nahbereich – obligatorisch sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Abklärungs- und Prüfungspflicht ungenügend nachgenommen. Daher sei es falsch, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Ortsplanungsrevision als richtplankonform qualifiziert habe. Dem Orts- und Landschaftsbild müsse besondere Sorge getragen werden; der Bau von zwei sehr langen, gut sichtbaren Brücken, einer grossen künstlichen Höhle, einer Plattform an der Felswand sowie die aufgrund der Steinschlaggefahr wohl notwendigen Schutzbauten schmälere die landschaftlichen Qualitäten dieser wilden und ursprünglichen Schluchtlandschaft.
4.2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 legt (wie bereits erwähnt, vgl. Erwägung 3.2) dar, die falsche Annahme betreffend Pufferzone habe keinen Einfluss auf das Resultat des angefochtenen Beschlusses. Die im fraglichen Kapitel 8.1 des KRIP enthaltenen Grundsätze könnten entweder durch eine Gestaltungsberatung oder auch durch andere gleichwertige Massnahme sichergestellt werden; erstere sei daher nicht obligatorisch. Abgesehen davon sei vorliegend eine Gestaltungsberatung effektiv durchgeführt worden, da die Denkmalpflege ihre Anliegen sowohl im Vorprüfungs- als auch im Genehmigungsverfahren deponiert habe (mit Hinweis auf den Vorprüfungsbericht des ARE vom 27. November 2018 und die Stellungnahme vom 30. September 2019 bzw. das E-Mail des ARE an die Gemeinde vom 22. Oktober 2019).
4.2.4. Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juli 2019 seien die Anliegen der UNESCO thematisiert und berücksichtigt worden. Für die vorliegende Teilrevision gelte Kapitel 8 des KRIP, und Art. 5 des Baugesetzes C.________ (nachfolgend BG) sehe für die qualifizierte Pufferzone des UNESCO-RhB-Perimeters eine obligatorische Beratungspflicht vor. Damit (sic!) seien die Anforderungen der Beschwerdeführerinnen erfüllt. Die Festlegung im KRIP enthalte kein Bauverbot. Von einer unnötigen Möblierung der Landschaft könne keine Rede sein, zumal das betreffende Gebiet ohnehin weitgehend überbaut sei.
4.2.5. Gemäss Art. 5 BG besteht innerhalb der UNESCO-Kernzone und der qualifizierten Pufferzone eine Bauberatungspflicht (Abs. 2 Satz 1). Demnach sind Bauvorhaben vor Ausarbeitung der Projektpläne der Baubehörde bekannt zu geben; die Bauberatung legt die Mindestanforderungen an die Gestaltung fest und teilt diese der Bauherrschaft mit (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 BG). Art. 5 Abs. 3 BG präzisiert ferner, dass der im KRG vorkommende Begriff der Gestaltungsberatung der Bauberatung gemäss BG entspricht, und Art. 5 Abs. 1 BG sieht vor, dass die Baubehörde die Denkmalpflege oder externe Fachleute zur Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen kann.
Eine Pflicht zum Beizug einer Bauberatung bzw. Gestaltungsberatung ergibt sich somit bereits aus dem BG, während gemäss KRIP UNESCO-Welterbe nebst der Gestaltungsberatung auch andere gleichwertige Massnahmen möglich wären (vgl. Leitüberlegungen/Grundsätze). In den entsprechenden Erläuterungen zur qualifizierten Pufferzone (im Nahbereich) wird festgehalten, dass als qualifizierte Experten auch die Denkmalpflege als Fachstelle, aber auch Architekten, Bauingenieure etc. beigezogen werden können, wobei festgestellt worden sei, dass die nötigen planerischen und gesetzlichen Voraussetzungen in den Baugesetzen der Gemeinden bereits enthalten seien.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden der Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juli 2019 eingereicht (Bf-act. 5/Bg2-act. 1) sowie eine Stellungnahme der Denkmalpflege vom 30. September 2019 (Bf-act. 10) eingeholt. Der von der Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls erwähnte Vorprüfungsbericht des ARE vom 27. November 2018 liegt nicht bei den Akten. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. Juli 2019 (Bf-act. 5/Bg2-act. 1) wird erwähnt, dass die Grundzüge der Gestaltung zusammen mit dem zuständigen Fachausschuss der UNESCO und der Gestaltungsberatung im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren festgelegt würden (vgl. Bf-act. 5/Bg2-act. 1, S. 13). In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2019 (Bf-act. 10) rät die Denkmalpflege, aufgrund der Bedeutung der J.________ sei darauf zu achten, dass das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung des Objektes führe. Sie erachtete es als zwingend, dass der Anschlusspunkt der Hängebrücke West im GEP angepasst werde (Erfordernis einer angemessenen Entfernung; mit Hinweis auf die Skizze in der Stellungnahme zur Vorprüfungsvorlage vom 23. August 2018). Sollte die Gemeinde hingegen an der vorgesehenen Linienführung des Erlebnisweges festhalten, müsse die ENHK einbezogen werden. Ferner verlangte sie u.a., dass im Rahmen der Nutzungsplanung ein Verkehrskonzept rund um die geplante Hängebrücke erarbeitet werde, um die bereits heute beeinträchtigte Substanz der Brücke trotz des zu erwartenden Mehrverkehrs zu erhalten. Mit dem Beizug der Denkmalpflege als notwendige und zulässige Fachexpertin wurde der gemäss BG und KRIP UNESCO-Welterbe erforderlichen Abklärungspflicht zwar in formeller Hinsicht nachgekommen; allerdings wird inhaltlich nicht näher auf die beanstandeten Punkte (Entfernung der Anschlusspunkte der Hängebrücke West zur J.________, Verkehrskonzept, Gesamtschau) eingegangen, sondern diesbezüglich auf das nachfolgende BAB-Baubewilligungsverfahren verwiesen (angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, Ziff. G/2, S. 13, und G/4, S. 15, Bf-act. 1/Bg1-act. 7; vgl. auch E-Mail des ARE an die Gemeinde vom 22. Oktober 2019, Bg1-act. 6). Damit ist fraglich, ob der Abklärungspflicht auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 4.3).
4.3. Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist; ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG).
4.3.1. Im angefochtenen Regierungsbeschluss hielt die Vorinstanz fest, die Gemeinde müsse darauf achten, dass das Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung der geschützten J.________ führe. Der Anschlusspunkt der westlichen Hängeseilbrücke müsse in angemessener Entfernung angesetzt werden. Sofern die Gemeinde an der exakten Linienführung gemäss GEP 1:2000 Hängebrücke I.________ festhalte, könne eine akute Gefährdung des nationalen Schutzobjektes nicht ausgeschlossen werden, was möglicherweise den Einbezug der ENHK erforderlich machen würde. Sie wies darauf hin, dass die kantonale Denkmalpflege das definitive Bauprojekt im BAB-Baubewilligungsverfahren unter diesem Aspekt prüfen werde und gegebenenfalls den Einbezug der ENHK verlangen könne. Ebenfalls im Hinblick auf das BAB-Baubewilligungsverfahren sei die Ausarbeitung eines Verkehrskonzeptes unabdingbar.
4.3.2. Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 30. September 2019, in der diese die akute Gefährdung der J.________ monierte, eine angemessene Entfernung zwischen dieser und dem Anschlusspunkt der Hängebrücke mit entsprechender Anpassung im GEP sowie die Vorlage eines Verkehrskonzeptes bereits im Rahmen der Nutzungsplanung verlangte. Sie rügen dabei, dass die Vorinstanz nicht ausführe, was unter "angemessener" Entfernung zu verstehen sei. Zudem sei der Spielraum für eine Verschiebung der Hängeseilbrücke aufgrund der Rodungsbewilligung, in der die Rodungsfläche exakt festgelegt sei, sowie aufgrund der technischen Anforderungen und der geologischen Gegebenheiten gering. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Anschlusspunkt der westlichen Hängebrücke noch deutlich von der J.________ weg verschoben werde. Auch sei zweifelhaft, ob das Bundesamt für Strassen der geplanten Neuregelung der Zu- und Wegfahrt (unter Schonung der J.________) voraussichtlich werde zustimmen können, dies sei aus verschiedenen Gründen zumindest zweifelhaft, weshalb zwingend bereits im Rahmen der projektbezogenen Nutzungsplanung ein Verkehrskonzept hätte eingereicht werden und vom Bundesamt zumindest hätte vorgeprüft werden müssen. Ebenfalls zwingend hätte ein Gutachten der ENHK oder der EKD eingeholt werden müssen; der Beizug müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung frühzeitig erfolgen. Ohne diese Grundlagen hätten weder der GEP genehmigt noch die Rodungsbewilligung erteilt werden dürfen.
4.3.3. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG seien bei der Projektierung geplanter Anlagen geringfügige Abweichungen gegenüber Festlegungen im GEP zulässig, sofern die konzeptionellen Vorgaben gewahrt seien. Es stehe den Beschwerdeführerinnen frei, im Rahmen des BAB-Baubewilligungsverfahrens die erforderlichen Rechtsmittel zu erheben, wenn im Bauprojekt aus ihrer Sicht der Vorgabe der "angemessenen Entfernung" nicht genügend Rechnung getragen werde. Bezüglich Verkehrskonzept verwies sie auf den angefochtenen Beschluss.
4.3.4. Die Beschwerdegegnerin 2 moniert, die Umweltorganisationen verkennten den Zweck der Ortsplanungsrevision, welche die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes bestimme. Das konkrete Projekt werde erst im Rahmen der Bau- und BAB-Gesuche erarbeitet. Deshalb sei der genaue Anschlusspunkt der westlichen Hängebrücke noch nicht bekannt. Es könne jedoch gesagt werden, dass die historische J.________ in keiner Art und Weise tangiert werde, in deren Substanz werde nicht eingegriffen, diese solle auch nach dem Willen der Gemeinde erhalten bleiben. Sowohl gemäss Gesetz wie auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei die exakte Lage einer Verkehrsanlage im GEP nicht erforderlich. Daher sei die Einholung eines ENHK- oder EKD-Gutachtens im jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, ebensowenig ein vom Bundesamt bewilligtes Verkehrskonzept.
4.3.5. Gegenwärtig gibt es drei Bundesinventare für Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 5 und Art. 6 NHG): das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) und das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS). Die J.________ ist im IVS aufgeführt (Wegabschnitt GR R.________ von nationaler Bedeutung, historischer Verlauf mit viel Substanz), d.h. sie verdient gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG in besonderem Masse ihre ungeschmälerte Erhaltung bzw. die grösstmögliche Schonung. Ein Eingriff in ein gemäss IVS geschütztes Objekt darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn – in Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. dazu Art. 2 NHG) – gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 NHG gibt es drei Kategorien von Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen: keine, leichte (= geringfügige) oder schwerwiegende (= dauerhaft in der Substanz beeinträchtigt) (Art. 7 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS; SR 415.13]; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1154, Fn 30).
Art. 7 Abs. 1 NHG regelt die Frage der Begutachtung entsprechender Eingriffe (vgl. Erwägung 4.3). Im vorliegenden Fall liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung der (projektbezogenen) Nutzungsplanung sowie die Erteilung der Rodungsbewilligung beim Kanton (angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, Bf-act. 1/Bg1-act. 7). Folglich lag es bei gegebenen Voraussetzungen an der Kantonalen Denkmalpflege als kantonaler Fachstelle zu beurteilen, ob ein Gutachten der ENHK/EKD erforderlich ist oder nicht (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1161 ff., insb. Rz. 1166). Letzteres ist der Fall, wenn einerseits die Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht, und andererseits, wenn dabei ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden kann oder wenn sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 NHG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.4).
Nach ständiger Rechtsprechung geht es auch dann um eine Bundesaufgabe, wenn eine kantonale Behörde eine bundesrechtliche Aufgabe wahrnimmt (BGE 138 II 281 E.4.4). Eine solche wurde beispielsweise bejaht bei der Erteilung einer BAB-Baubewilligung, einer Rodungsbewilligung (BGE 138 II 281 E.4.4, grundlegend BGE 112 Ib 70 E.4b; Hänni, Plan-ungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 423) oder einer kommunalen Bewilligung zum Bauen im Gewässerraum (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1148; BGE 143 II 77 E.3.1), nicht aber bei der Genehmigung eines Nutzungsplans (vgl. Hänni, a.a.O., S. 423 f.; bejaht allerdings im Zusammenhang mit Neueinzonungen gestützt auf Art. 15 RPG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2020 E.4.1). Die Rodungsbewilligung ist in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG ausdrücklich erwähnt; darüber hinaus liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bundesaufgabe auch dann vor, wenn für ein Projekt eine Rodung in einem koordinierten Verfahren bewilligt wird oder die Rodungsbewilligung gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) verbindlich in Aussicht gestellt wird (BGE 138 II 281 E.4.4, BGE 121 II 190 E.3c/cc, BGE 120 Ib 27 E.2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.4).
Vorliegend wurde mit dem angefochtenen Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020 (Bf-act. 1/Bg1-act. 7) auch eine Rodungsbewilligung erteilt, d.h. die Beschwerdegegnerin 1 erfüllte damit u.a. auch eine Bundesaufgabe (vgl. Hänni, a.a.O., S. 426, Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1147 f.). Die kantonale Denkmalpflege wies in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2019 (Bf-act. 10; vgl. Erwägung 4.2.5) auf die drohende "akute Gefährdung" der J.________ hin und verlangte für den Fall, dass die Linienführung des Erlebnisweges im GEP nicht angepasst und kein Verkehrskonzept (wegen des zu erwartenden Mehrverkehrs) erstellt würden, den Einbezug der ENHK.
Unter den gegebenen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin 1 die Forderungen der kantonalen Denkmalpflege bereits gestützt auf Art. 7 NHG nicht einfach in das BAB-Baubewilligungsverfahren verweisen (vgl. angefochtener Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020, Ziff. G/2 und 4, S. 13, H/4, S. 20, Bf-act. 1/Bg1-act. 7) (Urteil des Bundesgerichts 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.4), zumal im Genehmigungsverfahren, entgegen der Empfehlung der Denkmalpflege, kein Verkehrskonzept verlangt sowie an der vorgesehenen Linienführung unverändert festgehalten wurde (vgl. GEP, Bf-act. 4). Vielmehr wäre in diesem Fall die Einholung eines Gutachtens der ENHK zwingend bzw. obligatorisch gewesen, weil die kantonale Denkmalpflege die J.________ als nationales Schutzobjekt als akut gefährdet einschätzte, was von der Beschwerdegegnerin 1 nicht in Frage gestellt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 demgegenüber mehrfach bekräftigte, in die Substanz der Brücke werde nicht eingegriffen, so vermag diese Aussage mangels näherer Ausführungen die Beurteilung der kantonalten Denkmalpflege nicht zu erschüttern. Zu beachten ist immerhin auch, dass eine Begutachtung durch die ENHK nicht erst obligatorisch ist, wenn in die Substanz eines Schutzobjektes eingegriffen wird, – eine solche würde bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellen (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1155; vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VIVS) –, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt (Art. 7 Abs. 2 NHG).
Darüber hinaus werden im Zonenplan im Bereich des Brückenkopfes West eine Zone übriges Gemeindegebiet ausgeschieden (vgl. Bg1-act. 1, Zonenplan) und mit der erteilten Rodungsbewilligung gemäss Rodungsplan (Bf-act. 9) der Standort der Anschlusspunkte der Hängeseilbrücke West ziemlich genau definiert. Die Rodungsfläche befindet sich direkt neben der J.________; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, man kenne den genauen Anschlusspunkt noch nicht, erweist sich unter diesen Umständen als unglaubhaft und eine relevante Anpassung der Anschlusspunkte erst im BAB-Baubewilligungsverfahren erscheint kaum realistisch. Dies gilt umso mehr, als dass es, den Plänen und Fotografien nach zu urteilen, aufgrund der topografischen Gegebenheiten (Gelände, Wald und Fels) schwierig sein dürfte, valable Varianten bzw. andere Standorte für eine Verschiebung der Anschlusspunkte der Hängeseilbrücken, insbesondere der Hängeseilbrücke West, zu finden. Damit vermag der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, dass gemäss Art. 45 Abs. 4 KRG bei der Projektierung geplanter Anlagen geringfügige Abweichungen gegenüber dem Generellen Erschliessungsplan zulässig sind (bei Einhaltung der konzeptionellen Vorgaben), nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, wird in einem projektbezogenen Nutzungsplanverfahren das Baubewilligungsverfahren weitgehend vorbestimmt, weshalb die Umweltauswirkungen im Sinne des Koordinationsgrundsatzes (Art. 25a RPG) bereits im Stadium der Nutzungsplanung zu prüfen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E.4.4; BGE 113 Ib 225 E.3 c/aa S. 234; vgl. zur umfassenden Interessenabwägung nachfolgende Erwägungen 4.4 ff.).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung der Fachkommission des Bundes in einem Verfahrensstadium zu erfolgen hat, in dem ihre Stellungnahme effektiv noch berücksichtigt werden kann (z.B. durch Projektänderungen oder Auflagen) (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1166). Wird bereits im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens in grundsätzlicher Weise über Fragen der Projektgestaltung entschieden, die für die Beurteilung des Eingriffs in ein geschütztes Objekt massgeblich sind, so darf mit der Einholung des Gutachtens der ENHK nicht bis zum Baubewilligungsverfahren zugewartet werden (BGE 138 II 281 E.4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 [= BGE 145 II 176] nicht publ. E.5.3, 1C_361/2008 vom 27. April 2009 E.7.5; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1166, vgl. auch Rz. 1169).
Damit gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz bereits im Genehmigungsverfahren ein Gutachten der ENHK hätte einholen müssen. Ohne ein solches kann vorliegend nicht entschieden werden, ob gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Schutzobjektes rechtfertigen würden (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1156: von nationaler Bedeutung ist nicht jede Bundesaufgabe; gemäss Lehre und Rechtsprechung sind dies Infrastrukturaufgaben, Versorgungs-/Entsorgungsanlagen, Landesverteidigung etc.). Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen. Von einer Zurückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens der ENHK bzw. zur allfälligen Anpassung des Projekts im Sinne der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 30. September 2019 (Bf-act. 10) ist abzusehen, zumal das Projekt bzw. die Teilrevision der Ortsplanung mangels Vereinbarkeit mit dem Gewässerschutz ohnehin nicht genehmigt werden kann (vgl. Erwägung 4.1.7).
4.4. Baugesetz, Pläne der Grundordnung sowie Reglemente, soweit diese Bestandteil der Grundordnung bilden, wie auch Änderungen dieser Erlasse bedürfen der Genehmigung durch die Regierung und treten mit dem Genehmigungsbeschluss in Kraft (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 KRG). Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind (Art. 49 Abs. 2 KRG). Die Genehmigungsbehörde sorgt für die inhaltliche Koordination der Genehmigung mit allfälligen Zusatzbewilligungen (Art. 50 Abs. 1 KRG; vgl. auch Art. 12 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). In diesem Zusammenhang ist die Genehmigungsbehörde zu einer umfassenden Interessenabwägung verpflichtet (vgl. dazu Art. 25a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 RPG, Art. 7 Abs. 3 NHG, Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921]; Hänni, a.a.O., S. 478 f.).
Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) sowie diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Abs. 2). Im Hinblick auf den Landschaftsschutz sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).
4.4.1. Im angefochtenen Regierungsbeschluss fällte die Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen Gesamtentscheid im Sinne von Art. 15 Abs. 3 KRVO. In Bezug auf den Landschaftsschutz hielt sie die Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin 2) gestützt auf Art. 1 und Art. 3 NHG an, im BAB-Baubewilligungsverfahren sicherzustellen, dass allfällige Schutzbauten gegen Steinschlaggefahr bei der Kaverne möglichst landschaftsschonend in die Felswand eingebaut würden (Ziff. E/2, S. 12). Ansonsten hielt sie fest, dass der Stärkung des förderungswürdigen Sommertourismus in einer eher entwicklungsschwachen Region ein hohes öffentliches Interesse zukomme, gegen das die von den Umweltorganisationen ins Feld geführten (ebenfalls öffentlichen) naturschützerischen, landschaftlichen und wildbiologischen Interessen in der Interessenabwägung nicht aufzukommen vermöchten.
4.4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen vor, bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Bauen im alpinen Raum besonders heikel sei. Die beiden geplanten Hängebrücken, die Kaverne und die Plattform bei der Kaverne inkl. die aufgrund der Steinschlaggefahr notwendigen Sicherheitsmassnahmen seien in einem wilden, spektakulären und im betreffenden Bereich unverbauten Abschnitt der L.________ geplant. Das Vorhaben sei von Nah und Fern gut einsehbar; es sei mit dem Gewässerschutzgesetz, den Grundsätzen und Zielen des KRIP UNESCO-Welterbes sowie dem Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung nicht vereinbar. Die beeindruckende Schluchtlandschaft würde mit der aus landschaftlicher Sicht unerwünschten und störenden Möblierung stark geprägt. Die Hängebrücken würden zum dominierenden Element, was vermieden werden müsse (mit Hinweis auf BGE 136 II 214 E.6/Aroser Weisshorn). Dies gelte umso mehr als den beiden Hängebrücken keine Funktion als Bestandteil des Fuss- und Wanderwegnetzes bzw. keine Verbindungsfunktion zukomme. Die grosse künstliche Kaverne in der Felswand bedeute einen irreversiblen Landschaftseingriff. Für das Vorhaben sprächen lediglich touristische bzw. finanzielle Aspekte. Es sei auch nicht gewürdigt worden, dass das Vorhaben im Parc S.________ zu liegen käme, wo gemäss Art. 20 lit. a und lit. c der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV; SR 451.36) das Landschaftsbild zu erhalten und soweit möglich zu verbessern sowie bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes zu wahren und zu stärken sei (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E.6.4). Den betroffenen Interessen von höchster (UNESCO-Welterbe, IVS) und hoher (naturnahe Schluchtlandschaft) Bedeutung stünden einzig touristische bzw. finanzielle Aspekte von lokaler, maximal regionaler Bedeutung gegenüber. Wie wichtig diese seien, könne mangels Bedürfnisnachweises nicht beurteilt werden, zumal Angaben betreffend des zu erwartenden Besucheraufkommens, der Wertschöpfung und Wirtschaftlichkeit fehlten. Die Interessenabwägung sei unvollständig, nicht nachvollziehbar, unverhältnismässig und rechtsfehlerhaft, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben sei. Im Übrigen seien auch keine Alternativen und Varianten geprüft worden (z.B. Verzicht auf die westliche Hängebrücke) und keine Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen vorgesehen.
4.4.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt vor, die beiden Hängebrücken würden nicht in einer unberührten Schluchtlandschaft erstellt. Das Projekt sei eingebettet von einem Staudamm, einer Nationalstrasse, der RhB-Strecke, dem Restaurant I.________, einer überbauten Gewerbezone sowie Brücken aus verschiedenen Zeitepochen. Die bestehende Infrastruktur ermögliche erst diesen wilden und spektakulären Schluchtabschnitt (Staudamm), weshalb diese Landschaft für das geplante touristische Projekt geradezu prädestiniert sei. Die Hängebrücken tangierten die UNESCO-Welterbestrecke der RhB nicht, diese befinde sich deutlich oberhalb der geplanten Hängebrücken. Diese sowie die J.________ würden durch das Projekt besser erlebbar gemacht. Zwar komme den Hängebrücken keine Verbindungsfunktion zu, doch bildeten deren Zugangsbereiche Bestandteile der regionalen Mountainbike- und Velostrecke von SchweizMobil sowie eines Bergwanderweges; diese würden durch das Projekt an Attraktivität gewinnen. Das Vorhaben sei bewusst als Rundweg konzipiert, weshalb der Verzicht auf eine der Brücken nicht weiterverfolgt worden sei. Was die Ersatzmassnahmen angehe, werde das ANU wie üblich dafür sorgen, dass solche im erforderlichen Ausmass getroffen würden.
4.4.4. Die Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, dass sich die beiden Hängebrücken bestens in die – nicht unverbaute – Landschaft einfügten. Der Gemeinde komme auch bei Erlass und Änderung der Grundordnung Autonomie zu; in diesen zulässigen Ermessensspielraum dürften die Rechtsmittelbehörden nicht eingreifen. Für die Gemeinde sei das Projekt sehr bedeutend, was auch die Aufnahme in das Kommunale Räumliche Leitbild dokumentiere; dieses in einer wirtschaftlich und touristisch schwachen Region zu realisieren, sei ein Lichtblick. Touristische und finanzielle Aspekte seien zulässig zu berücksichtigende Interessen. Im Übrigen sei ein Ausbau bzw. eine Erweiterung des Wanderwegnetzes vorgesehen, weshalb durchaus von einer Erschliessungsfunktion der geplanten Hängebrücken ausgegangen werden könne.
4.4.5. Vorliegend ist nachvollziehbar, dass das Projekt "M.________" für die Beschwerdegegnerin 2 von grosser touristischer und damit auch finanzieller Bedeutung ist, auch wenn sich in den Akten keine vertiefteren Ausführungen dazu finden. Zutreffend ist auch, dass sich die Landschaft nicht unverbaut präsentiert, wobei allerdings zumindest der Abschnitt zwischen J.________ und Stauwehr tatsächlich unberührt und spektakulär ist. Die geplanten Hängeseilbrücken würden gerade dort und die Kaverne mit Plattform und allfälligen Schutzbauten auf der gegenüberliegenden Seite in der bis anhin unberührten Felswand erstellt (vgl. Foto im Planungs- und Mitwirkungsbericht, Bf-act. 5/Bg2-act. 1). Gerade der Einbau der Kaverne stellt einen massiven Eingriff in die Landschaft dar, der mit dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und Landschaft (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), einem schonenden Umgang mit der Landschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 3 Abs. 1 NHG) und einer natürlichen Einordnung in die Landschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) schlecht vereinbar ist. In diesem Zusammenhang wäre auch zu beachten, dass gemäss KRIP UNESCO-Welterbe (Leitüberlegungen/Grundsätze zu "Besonderheiten als Teil des touristischen Angebotes konsolidieren") der Zugang zu den besonderen Elementen (z.B. Kunstbauten der RhB, historische Verkehrswege, etc.) nach Möglichkeit auf das bestehende Wegnetz gelegt werden und sich die angebotenen, angemessenen Rastmöglichkeiten wie selbstverständlich in die Kulturlandschaft einfügen sollen. Da in einem Nutzungsplanverfahren, das ein konkretes Projekt zum Gegenstand hat, dessen raum- und umweltrelevante Auswirkungen bereits erfassbar sind, das Baubewilligungsverfahren weitgehend vorbestimmt, ist eine umfassende Interessenabwägung bereits im Stadium der Nutzungsplanung vorzunehmen, wobei auch dafür zu sorgen ist, dass die erforderlichen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG sichergestellt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E.4.4). Nach dem Gesagten mangelt es dem angefochtenen Regierungsbeschluss an einer ausreichenden, bereits im Nutzungsplanungsverfahren vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung, insbesondere, weil zur wirtschaftlichen Bedeutung des Projekts und zum Landschaftsschutz keine vertiefteren (auch mit Zahlen untermauerten) Ausführungen gemacht wurden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
4.5. Gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b) und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Zudem muss dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen werden (Art. 5 Abs. 4 WaG).
Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung (Art. 12 WaG). Die Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung der im RPG vorgesehenen Baubewilligung (Art. 11 Abs. 1 WaG). Erfordert ein Bauvorhaben sowohl eine Rodungsbewilligung als auch eine BAB-Baubewilligung, so darf diese nur im Einvernehmen mit der nach Art. 6 WaG (Ausnahmebewilligung) zuständigen Behörde erteilt werden.
4.5.1. Im angefochtenen Regierungsbeschluss wurde ausgeführt, der Bau der Hängebrücken sei zentraler Bestandteil des Tourismusprojekts, durch das die Schluchtlandschaft erlebbar gemacht werde, was nicht auf eine Mittelbeschaffung für nichtforstliche Zwecke reduziert werden könne. Die Schluchtlandschaft sei nicht unberührt, zumal dort bereits ein Restaurant, eine Gewerbezone, ein Stauwehr, weitere Brücken und Verkehrsanlagen bestünden. Die Realisierung der Hängebrücken entspreche einem öffentlichen Interesse, welches dasjenige an der Walderhaltung überwiege. Die Hängebrücken seien standortgebunden, weil man nur von dort aus Einblick in die von Naturkräften und menschlichen Eingriffen geprägte Landschaft habe. Der Erlebnisweg bzw. der Rundweg, den sie ermöglichten, ergänze die bestehenden Wanderwege. Das Projekt sei auch für Wanderer und Mountainbike- bzw. VelofahrerInnen, Familien und Schulklassen sehr attraktiv. Damit ergäben sich ausreichend objektive Gründe, welche die Interessen an der Walderhaltung überwiegen würden. Auch aus raumplanerischer Sicht spreche nichts gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung. Eine erhebliche Umweltgefährdung könne ausgeschlossen werden, dem Natur- und Heimatschutz werde genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz wies in der Folge die Einsprache gegen das Rodungsgesuch aus all diesen Gründen ab. Sie befristete die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2025, verpflichtete die Beschwerdegegnerin 2 zu Ersatzmassnahmen (Auflichtung einer Waldweide, Objekt Nr. 3410 gemäss Waldentwicklungsplan) und auferlegte ihr als Sicherstellungsmassnahme die Pflicht zur Unterzeichnung einer Leistungsverpflichtung über CHF 6'500.--. Ferner müsse die Steinschlaggefahr bei der Kaverne beachtet werden, und es müssten entsprechende Sicherungsmassnahmen vorgenommen werden.
4.5.2. Die Beschwerdeführerinnen halten an den in der Einsprache vorgebrachten Einwänden, wonach es dem Vorhaben an überwiegenden Interessen mangle, fest (Rodung aus finanziellen Interessen, fehlende Erschliessungsfunktion bzw. Standortgebundenheit, ungenügende Beachtung des UNESCO-Welterbes, Schmälerung der landschaftlichen Qualitäten der Schlucht) (Bf-act. 15). Zudem rügen sie, die Rodung sei touristisch motiviert und erfolge aus finanziellen Interessen, was ein besonders gewichtiges Bedürfnis seitens der Gemeinde voraussetze, das hier nicht gegeben sei. In den Akten fehle jeglicher Nachweis bezüglich Wertschöpfung und Wirtschaftlichkeit. Diese und auch andere Interessen vermöchten die Interessen an der Walderhaltung nicht zu überwiegen. Der Wald werde nicht nur durch die notwendigen Rodungen, sondern auch durch die geplante nachteilige Nutzung im Sinne von Art. 16 WaG beeinträchtigt. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung keine Alternativen und Varianten geprüft und sich auch nicht mit dem Aspekt des UNESCO-Welterbes auseinandergesetzt, weshalb diese unvollständig bzw. rechtsfehlerhaft erfolgt sei.
4.5.3. Zu dieser Rüge verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf den angefochtenen Regierungsbeschluss und verzichtete auf weitergehende Ausführungen.
4.5.4. Die Beschwerdegegnerin 2 erläutert, die Realisierung der geplanten Hängebrücken sei für die Gemeinde sowie für die gesamte Region von grosser touristischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Daraus abzuleiten, es gehe allein um finanzielle Interessen, ziele an der Sache vorbei. Wie auch die Vorinstanz ausgeführt habe, gehe es darum, die Landschaft und die vorhandenen Bauten erlebbar zu machen, somit ein einmaliges Projekt zu realisieren, das den Vorbeifahrenden die Schönheit der Region vermitteln und zum Verweilen einladen soll. Hier gehe es um ein Gebiet, das bisher teilweise touristisch genutzt wurde, aber kaum Wertschöpfung generiere und gleichzeitig das Einstiegsportal zum O.________- tal darstelle. Die Rodungsfläche sei auf ein Minimum begrenzt worden. Mit den Hängebrücken solle ein Gebiet erlebbar gemacht werden, das bereits heute von Durchreisenden stark frequentiert sei, welche die imposante Landschaft und die Bauwerke bewunderten und fotografierten. Dieses vorhandene Potential solle ergänzt werden, was durchaus zulässige öffentliche Interessen seien. Die geforderte Prüfung von Alternativen und Varianten hätte kaum zu einem anderen Ergebnis geführt, zumal die beiden Brücken komplementär zueinander seien, wodurch ein Rundgang entstehe.
4.5.5. Wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, können durchaus auch touristische Anlagen sein (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1715). Vorliegend sind die entsprechenden Interessen, wie bereits erwähnt, nachvollziehbar (vgl. Erwägung 4.4.5), wenn auch tatsächlich keinerlei Angaben (inkl. Zahlen) zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Projekts gemacht werden (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Bf-act.5/Bg2-act.1, sowie Bf-act. 6, 7) und auch im Regierungsbeschluss lediglich unspezifisch von einem "deutlichen Mehrwert" (vgl. z.B. S. 13) die Rede ist. Das Kommunale Räumlichen Leitbild der Beschwerdegegnerin 2 (Bg2-act. 4, S. 6, vgl. auch S. 17) nennt immerhin als wirtschaftliche Faktoren die Abnahme der Anzahl Betriebe, den Beschäftigungsrückgang, die Zunahme des Pendleraufkommens, etc. Dient ein Projekt als Motor für die touristische Förderung kann nicht einfach, wie die Beschwerdeführerinnen es tun, von ausschliesslich finanziellen Interessen gesprochen werden, geht es doch in nachvollziehbarer Weise um die Stärkung des Tourismus und damit auch der Wirtschaftskraft einer (strukturschwachen) Region (z.B. Arbeitsplätze, Bekanntheit des Ortes, etc.) (vgl. auch Hänni, a.a.O., S. 451).
Selbst wenn aber wichtige Interessen (Art. 5 Abs. 1 WaG) und die (relative) Standortgebundenheit (Art. 5 Abs. 1 lit. a WaG) angesichts der topografischen Verhältnisse bejaht würden, fehlte es vorliegend an den weiteren Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs.1 lit. b (Raumplanung) und lit. c WaG (keine Gefährdung der Umwelt, z.B. Gewässerverschmutzung, Naturgefahren, Lärmeinwirkungen, vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1723). Wie bereits ausgeführt, kann die Nutzungsplanung wegen Verletzung des GSchG und des fehlenden Gutachtens der ENKH nicht bewilligt werden (vgl. Erwägungen 4.1.7, 4.3.5, 4.4.5), womit die Voraussetzungen der Raumplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b WaG nicht gegeben sind. Fraglich ist, wie ebenfalls bereits erwähnt, der Landschaftsschutz (vgl. Erwägung 4.4.5), zudem ist nicht ersichtlich, dass die erforderliche umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hätte (Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1718). Ob bzw. dass vom Projekt eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ausgeht, ist zwar nicht ersichtlich, wurde aber in der fraglichen Verfügung des Amtes für Wald vom 27. Dezember 2019 (Bg1-act. 2) bzw. im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020 (Bf-act. 1/Bg1-act. 7, S. 5) ebenfalls nicht näher ausgeführt. Was schliesslich den Natur- und Heimatschutz angeht (vgl. dazu Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 1716), mangelt es am erforderlichen Gutachten der ENHK (vgl. Erwägung 4.3.5). Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die verschiedenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht bzw. nicht vollständig gegeben sind, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich gutzuheissen ist.
4.6. Gemäss Art. 2 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Abs. 1). Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 2 RPG). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen (Art. 2 Abs. 3 RPG).
4.6.1. Im angefochtenen Regierungsbeschluss hielt die Vorinstanz fest, die Naturgefahrenaspekte (insbesondere die Steinschlaggefahr bei der Kaverne) müssten im BAB-Baubewilligungsverfahren detailliert analysiert werden (Ziff. E/2). Auf der Fläche des vorgesehenen Parkplatzes befinde sich heute ein Holzlagerplatz, für den ein geeigneter Ersatzstandort zu schaffen sei (Ziff. F/1). Die Lage des Parkplatzes im Bereich der Einmündung der Strasse von C.________ in die P.________ sei aus Gründen der Verkehrssicherheit kritisch zu beurteilen, zumal BesucherInnen der Hängebrücken zu Fuss drei Fahrspuren überqueren müssten, auf denen teilweise mit hoher Geschwindigkeit gefahren werde. Die Vorinstanz nahm zur Kenntnis, dass diesbezüglich die Möglichkeit zur Langsamverkehrsquerung unterhalb der bestehenden Brücke gegeben sei (Ziff. F/1). Sie wies auch darauf hin, dass der im Waldareal geplante Rast- und Spielplatz nicht mit der vorgesehenen Touristikzone deckungsgleich sei, weshalb eine forstrechtliche Bewilligung für dessen Realisierung erst nach Vorliegen der Detailplanung und Nachweis der Standortgebundenheit erteilt werden könne (Ziff. G/1), zudem hielt sie die Gemeinde an, Massnahmen zur Minimierung von Kollisionen von Vögeln mit den Abspannseilen der Hängebrücken umzusetzen (Ziff. G/2).
4.6.2. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Projekt auch aus verschiedenen anderen Gründen nicht entscheidreif sei, weshalb die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. So rügen sie zusätzlich, dass nicht geprüft wurde, ob die Steinschlaggefahr in der Felswand dem Projekt generell entgegenstehe, zumal bereits eine geringe Steinschlaggefahr ein Sicherheitsproblem darstellen würde. Als problematisch erachten sie auch den vorgesehenen Parkplatz auf der anderen Seite der Kantons- (bzw. National-)strasse; sie bezweifeln, dass eine Unter- oder Überführung finanziell tragbar sei und weiterverfolgt würde. Gerügt wird auch, dass Art und Ausmass des geplanten Rast-/Spielplatzes in den Unterlagen nicht ersichtlich sei; dies verhindere eine Gesamtbeurteilung. Zudem sei unklar geblieben, ob es Möglichkeiten gebe, um Kollisionen von Vögeln mit den Abspannseilen der Hängebrücken zu minimieren.
4.6.3. Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sei die Verankerung der geplanten Anlage in der Nutzungsplanung sichergestellt worden. Die Standortgebundenheit sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft worden, die Gestaltung des Projekts (Langsamverkehrsquerung, Ausmass des Rast-/Spielplatzes, Abspannseile der Hängebrücken) werde stufengerecht im BAB-Baubewilligungsverfahren geprüft und festgelegt. Auf wichtige Aspekte des Landschafts- oder Vogelschutzes und der Verkehrssicherheit habe die Vorinstanz richtigerweise bereits im angefochtenen Regierungsentscheid hingewiesen.
4.6.4. Auch die Beschwerdegegnerin 2 erachtet eine weitere Klärung auf Stufe Nutzungsplanung als nicht erforderlich. Die Zu- und Wegfahrt sei bestehend und es herrschten gute und übersichtliche Sichtverhältnisse. Was die Steinschlaggefahr betreffe, werde das BAB-Baubewilligungsverfahren zeigen, welche Massnahmen zu ergreifen seien. Die Fragen rund um den Parkplatz sowie den Rast- und Spielplatz würden in den nachfolgenden Verfahren geklärt.
4.6.5. Das Gericht kann die Frage, ob die erwähnten Punkte (Naturgefahren, vgl. dazu Bf-act. 5/Bg2-act. 1, S. 10, Ersatz Holzlagerplatz, Lage des Parkplatzes, Massnahmen zum Vogelschutz, Rast- und Spielplatz im Waldareal) im Nutzungsplanverfahren ungeprüft gelassen bzw. erst im BAB-Baubewilligungsverfahren geprüft werden durften bzw. dürfen, angesichts des Verfahrensausgangs offen lassen.
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Projekt "M.________" im Bereich der J.________ mit den beiden Hängeseilbrücken über der O.________ Art. 38 GSchG widerspricht und dass damit auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 WaG nicht gegeben sind. Ebenso ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht mit Einholung der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege teilweise nachgekommen ist, dass jedoch gemäss Art. 7 und Art. 25 NHG zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen gewesen wäre. Fraglich, aber letztlich offen gelassen werden kann die Frage, ob mit dem Projekt der Grundsatz des schonenden Umgangs mit der Landschaft eingehalten wird (Art. 3 Abs. 2 RPG und Art. 3 Abs. 1 NHG), ebenso kann offen gelassen werden, ob weitere Fragen (Naturgefahren, Ersatz Holzlagerplatz, Lage des Parkplatzes, Massnahmen zum Vogelschutz, Rast- und Spielplatz im Waldareal) zulässigerweise erst im BAB-Baubewilligungsverfahren geklärt werden dürfen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020 (Bf-act. 1/Bg1-act. 7) ist, zumal die Teilrevision der Ortsplanung die Grundlage für die Realisierung des Projekts "M.________" mit den beiden Hängeseilbrücken bildet, in seiner Gesamtheit aufzuheben
5. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts Anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 (Kanton Graubünden bzw. Regierung) amtete vorliegend als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 26 RPG bzw. Art. 49 KRG sowie Art. 5 WaG. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Kanton bzw. die Regierung in dieser Eigenschaft in der Regel keine Verfahrenskosten zu tragen hat und auch nicht entschädigungspflichtig wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.7.1, R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG).
5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 4'000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
5.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
5.2.1. Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführerinnen und zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 zugesprochen.
5.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen legte mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 eine Honorarnote über CHF 7'862.25 (Honoraraufwand von 26.15 Stunden à CHF 270.00 [CHF 7'087.50; vgl. auch Honorarvereinbarung], Auslagen über CHF 212.64 + MWST über CHF 562.11 [die Beschwerdeführerinnen sind, soweit ersichtlich, nicht vorsteuerabzugsberechtigt, vgl. dazu VGU R 19 28 vom 25. August 2020 E.6.2.2 mit Hinweisen; PVG 2015 Nr. 19]) ins Recht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand angesichts der gesamten Umstände, der Schwierigkeit der Angelegenheit und des Umfangs des Verfahrens als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet, die Beschwerdeführerinnen aussergerichtlich mit CHF 7'862.25 zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Regierungsbeschluss vom 5. Mai 2020 betreffend Teilrevision der Ortsplanung und Rodungsbewilligung wird aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
4'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
964.00
zusammen
CHF
4'964.00
gehen zulasten der Gemeinde A.________.
3. Die Gemeinde A.________ hat die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und die Mountain Wilderness Schweiz mit CHF 7'862.25 aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
[Mit Urteil 1C_315/2022 vom 10. November 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen.]
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 12 NHGart. 12 LPNart. 12 LPN
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 41a GSchVart. 41a OEauxart. 41a OPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
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Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
Art. 1 GSchGart. 1 LEauxart. 1 LPAc
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Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
1C_360/2017
BGE 130 II 313ATF 130 II 313DTF 130 II 313
Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
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1C_137/2009
Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc
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Art. 38 GSchGart. 38 LEauxart. 38 LPAc
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1C_361/2008
BGE 138 II 281ATF 138 II 281DTF 138 II 281
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1C_86/2020
Art. 2 NHGart. 2 LPNart. 2 LPN
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BGE 138 II 281ATF 138 II 281DTF 138 II 281
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1C_361/2008
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1C_361/2008
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1C_361/2008
Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN
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Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN
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Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN
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Art. 20 PäVart. 20 OParcsart. 20 OPar
1C_528/2018
Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT
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1C_346/2014
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
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1C_315/2022