R 2020 65
gewerbsmässiger Betrug etc.
8. Oktober 2021Deutsch18 min
1. Am 9. April 2019 beschloss der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungszone. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Im Publikationstext wurde(n) der Zweck der Planungszone bzw. die Planungsziele wie folgt umschrieben:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 65
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuarin Kuster
URTEIL
vom 14. September 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Eichenberger,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer,
Beschwerdegegnerin
und
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Beigeladener
betreffend Baugesuch (Sistierung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 9. April 2019 beschloss der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungszone. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Im Publikationstext wurde(n) der Zweck der Planungszone bzw. die Planungsziele wie folgt umschrieben:
a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018;
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).
Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Planungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Bauvorhaben dürften nicht bewilligt werden, wenn sie den rechtskräftigen sowie den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften oder dem sich in Erarbeitung befindlichen kommunalen räumlichen Leitbild widersprechen könnten (Art. 21 Abs. 2 KRG). Baubewilligungen seien während der Planungszone ausserdem dann zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer Wohn-, Misch- und Zentrumszone beanspruche, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzielle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rahmen des Richtplans) oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten.
2. Mit Datum vom 17. Juni 2019 reichte die A._____ AG bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle Z.1._____ (im Turm der katholischen Kirche) ein, welches von der Grundeigentümerin der Parzelle Z.1._____ mitunterzeichnet wurde.
3. In der Folge wurde das Baugesuch öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen bei der Gemeinde B._____ sechs Einsprachen ein. Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels sistierte der Gemeindevorstand B._____ mit Entscheid vom 14. April 2020 das Baugesuch der A._____ AG. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen worden sei.
4. Hiergegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. April 2020 betreffend Sistierung des Baugesuchs […] für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf Parzelle Z.1._____ […] sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen (zzgl. MWST).
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Mobilfunkanlagen von der vorliegenden Planungszone in sachlicher Hinsicht nicht erfasst seien. Schliesslich seien auch keine (weiteren) Gründe ersichtlich, die eine Sistierung des Bauverfahrens rechtfertigen würden, was insbesondere für die fehlenden Vollzugsempfehlungen gelte.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass das Bauvorhaben durchaus vom Erlass der Planungszone, insbesondere lit. b Abs. 3, gedeckt sei. Die Beschwerdeführerin interpretiere hier den Text der Planungszone zu eng. Die Einsprecher liessen sich nicht vernehmen bzw. fünf der sechs Einsprecher teilten mit, dass sie am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen möchten.
6. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (nachfolgend: Beigeladener) wies in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2020 (Poststempel) unter anderem daraufhin, dass die am 9. April 2019 beschlossene Planungszone nicht im Hinblick auf die Einführung von nutzungsplanerischen Vorschriften über Mobilfunkantennen auf dem Gemeindegebiet B._____ erlassen worden sei, wie dies in den letzten Monaten einige Bündner Gemeinden getan hätten. Vielmehr sei die Planungszone im Hinblick auf die Sicherung der Prüfung einer Bauzonenreduktion entsprechend den Vorgaben von Art. 15 RPG resp. des KRIP-S vom 20. März 2018 sowie im Hinblick auf die Sicherung der Umsetzung weiterer Vorgaben von Art. 15 RPG und des KRIP-S vom 20. März 2018 erlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es problematisch, wenn die Beschwerdegegnerin die Sistierung eines Baugesuchs für eine Mobilfunkantenne mit der erwähnten Planungszone rechtfertige.
7. Mit Schreiben vom 29. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren bisherigen Anträgen fest. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beigeladene verzichteten mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) bzw. 2. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Duplik. Der Beigeladene hielt allerdings fest, dass er sich in keiner Art und Weise als Beschwerdepartei fühle, zumal es vorliegend um eine Baute resp. Anlage innerhalb der Bauzone gehe.
8. Am 17. März 2021 beschloss der Gemeindevorstand B._____ die Verlängerung der seit April 2019 geltenden Planungszone um zwei Jahre. Dieser Beschluss wurde im Kantonsamtsblatt publiziert. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales stimmte der Verlängerung der Planungszone zu.
9. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin um Edition des in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2020 erwähnten kommunalen Richtplans sowie des kommunalen räumlichen Leitbildes.
10. Am 3. Juni 2021 (Eingang) reichte die Beschwerdegegnerin das kommunale räumliche Leitbild, einen Zonenplan sowie einen Erschliessungsplan ein. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass kein kommunaler Richtplan existiere.
11. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen verzichte und an ihren bisherigen Anträgen sowie den dazugehörigen Ausführungen vollumfänglich festhalte.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. April 2020, womit das Baugesuch der Beschwerdeführerin sistiert wurde (insbesondere mit der Begründung der Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands vom 14. April 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Ob die Sistierung des Baugesuchs zur Folge hat, dass anstelle der in Art. 52 Abs. 1 VRG vorgesehenen 30-tägigen Frist die in Art. 52 Abs. 2 VRG vorgesehene 10-tägige Frist zur Anwendung gelangen müsste, kann vorliegend offenbleiben, zumal ein Nichteintreten mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist im vorliegenden Einzelfall zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (Prozessökonomie). Nachdem die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Gemeindevorstand B._____ am 9. April 2019 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen hat, welche einstweilen bis April 2023 gilt. Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle Z.1._____ [im Turm der katholischen Kirche; Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Art. 28 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt bzw. der Planungszone zu unterstellen und insofern zu Recht sistiert worden ist. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.
Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird der Erlass oder die Änderung der Grundordnung oder eines Quartierplans in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindlichen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den Absichten während der Verfügung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berücksichtigen (Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.).
4.
Im Publikationstext der am 9. April 2019 vom Gemeindevorstand B._____ über das ganze Gemeindegebiet erlassenen Planungszone werden die Planungsziele wie folgt umschrieben:
a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018;
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).
Daraus geht hervor, dass die Planungszone im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und des gestützt darauf angepassten kantonalen Richtplans (KRIP-S) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) genehmigt.
4.1
Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) sollte die Zersiedelung eingedämmt und - als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung - das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde der Artikel 15 wie folgt angepasst:
1.
Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
2.
Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
3.
Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
4.
Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
es sich für die Überbauung eignet;
es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
5.
Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Artikel 8a ausdrücklich vorgegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die Strategien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans sein (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2010 1056 Ziff. 1.3.1 und 1069 Ziff. 2.3.4).
4.2
In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan KRIP-S für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) - worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt (vgl. KRIP-S, 5.2-15 ff., beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4) - was folgt: "Gemeinden mit […] überdimensionierter WMZ beschliessen nach Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. […] (KRIP-S, 5.2-12 [Bf-act. 4])." Zudem weist er sämtliche Gemeinden dazu an, gestützt auf eine Siedlungsanalyse in einem kommunalen räumlichen Leitbild die Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung zu definieren. […] (KRIP-S, 5.1-10 [bzw. Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen] [Bf-act. 4])."
5.
Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also im Wesentlichen die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung. Dabei ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - nicht ersichtlich, inwiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle Z.1._____ [im Turm der katholischen Kirche]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fallen bzw. den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen derogieren könnte.
5.1
Gemäss dem kommunalen räumlichen Leitbild, welches am 12. Mai 2020 vom Gemeindevorstand B._____ als wegweisendes Strategieinstrument beschlossen wurde (vgl. kommunales räumliches Leitbild [KRL] S. 5), erfolgt die Prüfung der Reduzierung der WMZ-Reserven in der Gemeinde B._____ in drei Schritten: "1. Nicht erschlossene oder nicht überbaubare
WMZ-Reserven am Siedlungsrand auszonen […]. 2. Nicht überbaute WMZ-Reserven am Rand der Siedlung resp. ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes für eine Auszonung ins Auge fassen […]. 3. Umzonung von siedlungsgliedernden WMZ-Reserven
innerhalb der Siedlung
in eine Nichtbauzone. Freihaltung aus ortsbildschützerischen Gründen (vgl. KRL S. 58)." Bei der Parzelle Z.1._____, welche überbaut und erschlossen ist, handelt es sich somit von vornherein nicht um eine potenzielle Auszonungsfläche (vgl. auch die gesamtkantonalen Grundlagen gemäss KRIP-S, 5.2-13 [Bf-act. 4]) und es ist somit von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben (Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle Z.1._____ [im Turm der katholischen Kirche]) den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung und dem besseren Schutz des Kulturlandes derogieren könnte. Die Ausführungen im Publikationstext, wonach Baubewilligungen während der Planungszone ausserdem dann zurückzustellen seien, wenn das Bauvorhaben unüberbaute Flächen einer WMZ
beanspruche, die entweder ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets lägen (insbesondere potenzielle Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Erhebung im Rahmen des Richtplans) oder die aus anderen Gründen (z.B. Freihaltung aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen) nicht überbaut werden sollten (vgl. Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3), ändern hieran nichts, zumal das beschwerdeführerische Bauvorhaben keine unüberbaute Fläche einer WMZ beansprucht. Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung geltend macht, im Erlass der zur Diskussion stehenden Planungszone sei verfügt worden, dass Baubewilligungen unter anderem dann zurückzustellen seien, wenn sie aus ortsbild- oder denkmalpflegerischen Gründen nicht realisiert werden sollten, so widerspricht dies dem klaren Wortlaut von Abs. 5 bzw. lit. b Abs. 3 des Publikationstextes und es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden.
5.2
Zwar trifft es zu, dass im kommunalen räumlichen Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapitel 6.19 "Mobilfunk", (sinngemäss) festgehalten wird, dass die Standorte der 5G-Antennen unter Berücksichtigung des Ortsbildes und des Landschaftsschutzes unter vorheriger Orientierung der Bevölkerung festgelegt werden sollen (vgl. KRL S. 59; vgl. auch die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin). Gleichzeitig wird unter dem Titel "Handlungsanweisungen" allerdings was folgt festgehalten: "Kurzfristige Massnahmen ergreifen
(Planungszone), damit die Standorte neuer
Antennenstandorte geplant und abgestimmt werden können [Hervorhebungen durch das Gericht]." Dies deutet daraufhin, dass die Sicherung einer koordinierten Standortplanung von Mobilfunkantennen (gerade) nicht Zweck der vorliegend zur Diskussion stehenden, bereits am 9. April 2019 erlassenen Planungszone ist (wobei sich aus den im Publikationstext umschriebenen Planungszielen nichts anderes ergibt [vgl. dazu vorstehende Erwägungen 4 - 5]). Mit dem Hinweis auf das kommunale räumliche Leitbild vom 12. Mai 2020, Kapitel 6.19 "Mobilfunk", lässt sich die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone somit von vornherein nicht rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die geplante Antenne im Turm der katholischen Kirche installiert werden soll und damit nach aussen nicht in Erscheinung treten würde. Eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes steht damit - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung selber festhält - nicht zur Diskussion. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, inwiefern das beschwerdeführerische Bauvorhaben den im kommunalen räumlichen Leitbild definierten Zielen, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und von Siedlungserneuerung derogieren könnte.
6.
Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf der Parzelle Z.1._____ [im Turm der katholischen Kirche]) unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone fällt, weshalb die Sistierung des Baugesuchs von vornherein nicht mit dessen Unterstellung unter die Planungszone gerechtfertigt werden kann.
7.1
Soweit ersichtlich begründet die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Baugesuchs auch damit, dass seitens der zuständigen Behörden des Bundes nicht alle Bedenken betreffend die neuen Antennen ausgeräumt worden seien. Dies zeige sich unter anderem darin, dass der Bundesrat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) damit beauftragt habe, eine Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen Antennen zu erarbeiten; der Gemeindevorstand könne erst nach Vorliegen dieser Vollzugshilfe über das vorliegende Baugesuch entscheiden (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II./1.).
7.2
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann offenbleiben, ob das Ausstehen der Vollzugshilfe die Sistierung des Baugesuchs hätte rechtfertigen können. Denn in der Zwischenzeit, d.h. seit dem 23. Februar 2021, liegt die Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen adaptiven Antennen vor (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/anzeige-nsb-unter-medienmitteilungen.msg-id-82401.html, zuletzt besucht am 14. September 2021), womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Sistierungsgrund weggefallen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bereits zuvor Empfehlungen für den Umgang mit adaptiven Antennen herausgegeben (vgl. insbesondere die "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]" vom 31. Januar 2020, Bf-act. 9) und festgehalten hatte, dass unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen Entscheide zu adaptiven Antennen und zu 5G-Basissationen rechtssicher begründet werden könnten (vgl. Bf-act. 9 S. 4). Entsprechend führte auch der Bundesrat in einer Antwort auf eine Frage aus dem Nationalrat vom 3. März 2020 unter anderem Folgendes aus: "Das BAFU hat die kantonalen Fachstellen am 31. Januar 2020 informiert, wie 5G-Anlagen bis zum Vorliegen einer Vollzugsempfehlung beurteilt werden sollen. Das METAS hat zudem eine Methode veröffentlicht, wie 5G-Strahlung gemessen werden kann. Damit können die Baugesuche aus Sicht des Bundes rechtssicher beurteilt werden (Bf-act. 10; vgl. auch Bf-act. 11)."
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb der angefochtene Entscheid vom 14. April 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Baubewilligungsverfahren fortzuführen ist.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
9.2.1
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwerdeführerin die durch den vorliegenden Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein.
9.2.2
Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht mit Schreiben vom 11. November 2020 eine Kostennote über CHF 4'997.30 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 4'640.-- [= 14.50 h à CHF 320.--] zzgl. 7.7 % MWST [= CHF 357.30]). Der geltend gemachte Aufwand von 14.50 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Registernummer Z.2._____), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 3'480.-- (exkl. MWST) zu bezahlen.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. April 2020 wird aufgehoben und die Gemeinde B._____ wird angewiesen, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
384.--
zusammen
CHF
2'884.--
gehen zulasten der Gemeinde B._____.
3. Die Gemeinde B._____ hat die A._____ AG aussergerichtlich mit CHF 3'480.-- (exkl. MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT
Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC
Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT
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Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 8a RPGart. 8a LATart. 8a LPT
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA