R 2020 72
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
14. September 2021Deutsch16 min
I. Sachverhalt:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 72
ang
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar ad hoc Gees
URTEIL
vom 14. September 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Schätzungskommission der Gesamtmelioration
Meliorationsgenossenschaft D.________
C.________,
Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner
betreffend Zuteilung Massaland bei Gesamtmelioration
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Erwägungen
1.
Die Gemeindeversammlung der Gemeinde D.________ beschloss am 26. Mai 1995 die Durchführung einer Gesamtmelioration, woraufhin am 20. April 1996 die Meliorationsgenossenschaft D.________ gegründet und am 3. Juni 2011 an der Genossenschaftsversammlung das Reglement für die Zuteilung von Massaland durch den Vorstand der Meliorationsgenossenschaft genehmigt wurde.
2.
Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft D.________ publizierte am 7. Februar 2020 die Vergabe des Massalandes der Gesamtmelioration und legte in der Folge die Sache bis am 9. März 2020 öffentlich auf. Fristgerecht reichte A._____ Gesuche um Zuteilung der Parzellen E.________, F.________, G.________ und H.________ ein. Die Zuteilung der Massalandparzellen erfolgte an der Vorstandssitzung der Meliorationsgenossenschaft vom 13. März 2020 und wurde den betroffenen Grundeigentümern am 27. März 2020 mitgeteilt. A._____ wurden die Parzellen F.________ und H.________ zugeteilt, nicht jedoch die Parzellen E.________ und G.________.
3.
Mit Schreiben vom 6. April 2020 erhob A._____ Einsprache bei der Schätzungskommission D.________ gegen die Vergabe der Massalandparzelle G.________. Begründend führte er aus, er erfülle gemäss Art. 6 des Reglements für die Parzelle G.________ folgende Punkte: Die Parzelle I.________ besitze er bereits und mit ihm als Grenzanstösser würde eine optimale Arrondierung erreicht werden. Mit Parzelle I.________ würde ebenfalls die Vereinigung von benachbarten Parzellen gewährleistet. Mit der aktuellen Zuteilung müsse ihm ein neues Durchgangsrecht gewährleistet werden, welches ansonsten nicht benötigt würde. Für Massalandparzellen grösser als 25 Aren erhalte er als Selbstbewirtschafter Vorrang. Der Vorstand habe die Parzelle G.________ C.________ zugeteilt. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Meliorationsgenossenschaft habe er erfahren, dass C.________ den Zuschlag erhalten habe, weil er sich gemäss Punkt 5 (recte: viertes Kriterium in Art. 6 des Reglements) nur auf diese Parzelle beworben habe. Gemäss Reglement müsse der Vorstand alle Kriterien unabhängig von der Reihenfolge beachten, weswegen er der Meinung sei, dass mit Erfüllung von vier Kriterien sein Anspruch auf Parzelle G.________ grösser gewichtet werden müsse.
Dispositiv
4. Diese Einsprache wies die Schätzungskommission mit Entscheid vom 11. Mai 2020 ab. Begründend führte sie aus, der Vorstand habe in einem ersten Schritt jene Parzellen zugeteilt, für die nur ein Interessent vorhanden ist. Der Einsprecher habe trotz Kenntnis der Zuteilungskriterien in Art. 6 des Reglements keine Priorisierung seiner Wunschzuteilung angegeben. Mit der Zuteilung einer Parzelle verwirke der Anspruch auf weitere Parzellen, es sei denn, es verbleibe ein gleichwertiger Interessent in der gleichen Situation. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung mehrerer Parzellen, dennoch habe er eine zweite (Nr. F.________) erhalten. Die Parzelle G.________ sei C.________ zugeteilt worden, welcher sich nur um diese beworben habe. Mit einer Zuteilung der Parzelle G.________ an den Einsprecher würden diesem bestenfalls drei Parzellen zugeteilt, während C.________ leer ausgehen würde. Die Zuteilung erweise sich als sachgerechte, vertretbare, objektive Lösung, bei der die Interessen der Interessenten gleichmässig berücksichtigt worden seien. Die Schätzungskommission habe sodann zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durchgeführt, um sich ein Bild der Situation zu machen. Demnach könne dem Argument des Einsprechers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Lasten der Massenlandparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht gefolgt werden.
5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er verwies auf seine Ausführungen in der Einsprache vom 6. April 2020 und vertiefte seine Argumentation. Im Falle einer Nichtzuteilung der Parzelle G.________ müssen ihm nicht nur ein, sondern zwei Durchfahrtsrechte gewährt werden. Die Parzelle G.________ sei ihm zuzuteilen, da er die Kriterien für die Zuteilung eher erfülle als der Nichtselbstbewirtschafter, der die Parzelle zugeteilt bekommen habe. Er würde dafür auch auf die beiden ihm zugeteilten Parzellen F.________ und H.________ verzichten. Der Vorstand hätte ihm bei der Vergabe die Möglichkeit einräumen müssen, sich zwischen den Parzellen zu entscheiden. In diesem Falle hätte er sich für die wertvollere und landwirtschaftlich nützlichere Parzelle G.________ entschieden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend. Er habe nicht mit einer solchen Konstellation und einem solchen Ausgang der Zuteilung rechnen müssen.
6. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2020 (Datum Poststempel) beantragte der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft (nachfolgend Meliorationsgenossenschaft) die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte er an, die Zuteilungskriterien seien bewusst nicht priorisiert worden, um möglichst viele Interessenten berücksichtigen zu können. Die Zuteilung der Parzelle G.________ an C.________ verletze nicht die Zuteilungskriterien. Der Beschwerdeführer habe in seiner Bewerbung keine Wünsche betreffend Prioritäten geäussert und könne im Nachhinein diesbezüglich keine Forderungen mehr stellen.
7. In der Vernehmlassung der Schätzungskommission der Gesamtmelioration D.________ (nachfolgend: Schätzungskommission) vom 24. August 2020 (Datum Poststempel) hielt sie an ihrem im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2020 zum Ausdruck gebrachten Standpunkt fest und stützte die Argumentation des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft D.________. Zudem stünden die erst im Einspracheverfahren geltend gemachten, persönlichen Präferenzen des Beschwerdeführers im Widerspruch mit der für die Zuteilung nötige Gesamtbetrachtung. Sie verwies zudem auf die von ihr vorgenommene Besichtigung vor Ort, wonach der Argumentation des Beschwerdeführers, es müssen zwei Durchgangsrechte zu Lasten der Massenlandparzelle G.________ gewährt werden, nicht gefolgt werden könne. Auch wenn dem so wäre, könne im Nachhinein nicht mehr darauf eingetreten werden, da der Beschwerdeführer dies bereits im Rahmen der Neuzuteilung hätte fordern müssen.
8. In seiner Replik vom 3. September 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Schätzungskommission die geltend gemachte Gesamtbetrachtung offensichtlich nicht umsetze. Betreffend der Uneinigkeit über die Anzahl einzuräumender Durchgangsrechte (eines oder zwei) sei deshalb die Durchführung eines Augenscheins angezeigt. Er bestreite, dass er sein Anliegen bereits im Rahmen der Neuzuteilung hätte fordern müssen und dass es sich vorliegend um eine nach Ansicht der Beschwerdegegner sachgerechte, vertretbare, objektive und damit die Zuteilungsgrundsätze berücksichtigende Lösung handle. Er bemängelte, dass ihm nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich zwischen den Parzellen zu entscheiden. Es sei nirgends festgehalten und er sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, sich für den Fall von Interessenkollissionen vorsorglich für die eine oder andere denkbare Zuteilungsvariante zu entscheiden, nämlich zu priorisieren. Mit der vorliegenden Zuteilung komme im Ergebnis ein Nichtselbstbewirtschafter zum Zug, der keines der Zuteilungskriterien von Art. 6 des Reglements erfülle.
9. Mit Eingaben vom 17. bzw. 18. September 2020 hielten die Meliorationsgenossenschaft und die Schätzungskommission duplicando unverändert an ihren Anträgen und Begründungen fest. Der ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene C.________ liess sich nicht vernehmen.
10. Am 20. Juli 2021 forderte der Instruktionsrichter bei der Schätzungskommission sämtliche Unterlagen des Einspracheverfahrens an. Die Meliorationsgenossenschaft edierte ihrerseits am 26. Juli 2021 weitere, jedoch nicht neue Unterlagen. Am 2. August 2021 teilte die Schätzungskommission dem Gericht mit, dass ihr keine weiteren Unterlagen vorlägen. Sie habe vor Ort eine Besichtigung durchgeführt, um das vom Beschwerdeführer verlangte Durchfahrtsrecht beurteilen zu können. Das Begehren sei, wie bekannt, als nicht notwendig erachtet worden. Von dieser Besichtigung sei kein Protokoll vorhanden, da sie nur der Schätzungskommission zur Entscheidungsfindung gedient habe.
11. Am 16. August 2021 schrieb der zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführer, er habe von der erwähnten Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission bisher keine Kenntnis gehabt und er sei zu dieser geheimen Besichtigung nicht eingeladen gewesen. Er habe somit seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte nicht darlegen können und ihm sei insofern das rechtliche Gehör verweigert worden. Er weise darauf hin, dass es unter anderem Ziel einer jeden Gesamtmelioration sein müsse, dass die Zuteilung des Landes so erfolge, dass möglichst wenige Durchfahrtsrechte "Dienstbarkeiten" beibehalten bzw. eingeräumt werden müssen. Er ersuche folglich um Durchführung eines Augenscheins insbesondere betreffend Durchfahrtsrechte.
12. Eine weitere Stellungnahme der Schätzungskommission, der Meliorationsgenossenschaft und von C.________ ging innert Frist nicht ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie insbesondere auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) gelten als Meliorationen Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hoch- und Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 MelG können die Betroffenen gegen sämtliche Verfügungen des Vorstandes der Meliorationsgenossenschaft während der Auflagefrist bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission Einsprache erheben. Daraufhin führt die Schätzungskommission gemäss Art. 39 Abs. 1 MelG, allenfalls in Verbindung mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien ihre Standpunkte nochmals darlegen können. Gegen den Einspracheentscheid ist gemäss Art. 43 MelG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden möglich. Das Verfahren richtet sich nach Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Zuteilung von Massaland ist gesetzlich in keinem Erlass geregelt (PVG 2006 Nr. 31 E.2.a).
1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Zuteilung der Massalandparzelle G.________ zu Recht nicht an den Beschwerdeführer erfolgt ist.
2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 26. Juni 2020 unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihm bei der Zuteilung der Massalandparzellen nicht die Möglichkeit geboten worden sei, sich für eine bestimmte Parzelle entscheiden zu können (act. A1, S. 3, Rz. 7). Dies ist allerdings keine Frage der Gehörsverletzung als Verfahrensvorschrift, sondern vielmehr eine der materiellen Beurteilung. Sodann macht er in seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission keine Kenntnis gehabt habe, zu dieser nicht eingeladen worden sei bzw. nicht dabei gewesen sei, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte darlegen zu können (act. F8, S. 1).
3.1. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, 8. Auflage 2020, Rz. 1001 und 1003).
3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E.2.1; BGE 135 I 187 E.2.2; je mit Hinweisen). Als Mitwirkungsrecht bei der Beweiserhebung hat der Betroffene Anspruch auf die Teilnahme an Augenscheinen, bzw. zu einem solchen beigezogen zu werden. Ausnahmsweise kann der Augenschein unangemeldet durchgeführt werden, wenn er nur auf diese Weise seinen Zweck nur erfüllen kann. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Betroffene nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. In BGE 113 Ia 81 wurde eine "informelle Besichtigung" eines antragsstellenden Baudirektors ohne Beizug der betroffenen Grundeigentümer in einem Genehmigungsverfahren einer kommunalen Nutzungsplanung als unzulässig qualifiziert, weil weder schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates noch die Besonderheit der Situation die Vornahme eines Augenscheins ohne Voranmeldung geboten haben (BGE 113 Ia 81 E.3.a; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 1016, 1018)
3.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird zudem eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz. 55). Dazu gehört die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (BGE 130 II 473 E.4.2; BGE 124 V 389 E.4a und b). Das Protokoll dient einerseits der Behörde als Gedächtnisstütze und soll es ihr ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen; andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E.2.2. m.w.H.).
3.3.2. Konkret ergibt sich daraus im Verwaltungsjustizverfahren auch eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (BGE 130 II 473 E.4.2 m.w.H.). Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Ergebnisse des Augenscheins, insbesondere die vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden, allenfalls ergänzt mit Fotos, Plänen etc. Den Parteien muss vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlangen. Bei diesem Vorgehen wird gewährleistet, dass das Protokoll eine verlässliche Grundlage für die Entscheidfällung und für ein späteres Rechtsmittelverfahren darstellt und den Parteien das rechtliche Gehör vollumfänglich gewährt wurde (BGE 142 I 86 E.2.3 m.w.H.).
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist nach herrschender Lehre und Praxis ein Anspruch formeller Natur. Wenn eine Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensvorschrift feststellt, hebt sie den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich ohne Rücksicht darauf auf, ob die Anhörung auf den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (BGE 135 I 187 E.2.2. m.w.H.).
4.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Begründet wird dies mit prozessökonomischen Überlegungen. Grundsätzlich lässt das Bundesgericht die Heilung allerdings nur zu, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt; die Heilung des Mangels soll die Ausnahme bleiben (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E.2.3.2.). Ausnahmsweise ist selbst bei schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Heilung möglich, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2.; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1174 ff.).
5.1. Im angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, führt diese aus, sie habe zur Beratung und möglichen Bereinigung der Einsprache eine Begehung vor Ort durchgeführt hat, um sich ein Bild der Situation zu machen (bf-act. 8, Sachverhalt Ziff. 4). Gemäss Besichtigung vor Ort könne dem Argument des Beschwerdeführers, dass diesem ein zusätzliches Durchgangsrecht zu Lasten der Massalandparzelle G.________ eingeräumt werden müsse, nicht gefolgt werden (bf-act. 8, S.4). Dass von der Besichtigung vor Ort kein Protokoll vorhanden ist, begründet die Schätzungskommission damit, dass es ihr nur zur Entscheidungsfindung gedient habe.
5.2. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 bringt er vor, er habe von der Besichtigung vor Ort durch die Schätzungskommission keine Kenntnis, sei zu dieser nicht eingeladen worden sei bzw. sei nicht dabei gewesen, um seine Sicht der Dinge betreffend Durchfahrtsrechte darlegen zu können (act. F8, S. 1; vgl. E.2 S.8). Dass die Schätzungskommission die Begehung ohne Teilnahmemöglichkeit für den Beschwerdeführer durchgeführt hat und davon auch kein Protokoll erstellt worden ist, ist unbestritten.
5.3. Es hat also eine Beweisabnahme stattgefunden, zu der der Beschwerdeführer nicht eingeladen war. An dieser konnte er folgerichtig nicht teilnehmen und sich bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheides dazu auch nicht äussern. Dieser Augenschein ist weder datiert, noch wurde er protokolliert. Darüber hinaus hat die Schätzungskommission diesen ‑ im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ‑ nicht ansatzweise ausreichend substantiiert. Zudem stellte die Schätzungskommission im angefochtenen Entscheid auf das Resultat dieses fehlerhaft vorgenommenen Augenscheins ab, weshalb auch eine damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6. Im oben zitierten, die Heilung betreffenden, BGE 142 I 86 wurden die Ergebnisse des Augenscheins ebenfalls nicht schriftlich protokolliert und die Parteien erhielten keine Gelegenheit, sich vor der Entscheidfällung des Obergerichts des Kanton Appenzell Ausserrhoden zur Dokumentation zu äussern. Den Beschwerdeführern wurde die Fotodokumentation des Obergerichts erst im bundesgerichtlichen Verfahren als Beilage zur Vernehmlassung des Obergerichts zur Kenntnis gebracht. Folglich wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer bejaht, der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses musste den Parteien Gelegenheit einräumen, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, bevor es erneut entschied.
Vorliegend kommt somit eine Heilung ebenfalls nicht in Frage, obwohl es, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 (act. F8, S. 1) nicht zutrifft, dass er von der Begehung erst Mitte August 2021 erfahren habe und vorher nichts davon gewusst habe. Spätestens mit dem angefochtenen Entscheid der Schätzungskommission vom 11. Mai 2020, mitgeteilt am 27. Mai 2020, hatte er Kenntnis davon.
7. Zusammenfassend stützte die Schätzungskommission den angefochtenen Entscheid unter anderem auf einen undatierten sowie nicht protokollierten Augenschein, an dem der Beschwerdeführer nicht teilnehmen konnte, was eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, für die keine Heilung in Frage kommt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission zurückzuweisen.
8. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Meliorationsgenossenschaft D.________ als Trägerin der Gesamtmelioration D.________ die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG); aussergerichtliche Entschädigungen sind gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG und der einschlägigen Gerichtspraxis keine zuzusprechen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission der Gesamtmelioration D.________ vom 11. Mai 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung und neuer Entscheidfällung an die Schätzungskommission der Gesamtmelioration D.________ zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
374.--
zusammen
CHF
1'374.--
gehen zulasten der Meliorationsgenossenschaft D.________.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 2 MelGart. 2 MelGart. 2 LBF
Art. 39 MelGart. 39 MelGart. 39 LBF
Art. 7 MelGart. 7 MelGart. 7 LBF
Art. 39 MelGart. 39 MelGart. 39 LBF
Art. 43 MelGart. 43 MelGart. 43 LBF
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 138 V 125ATF 138 V 125DTF 138 V 125
BGE 135 I 187ATF 135 I 187DTF 135 I 187
BGE 113 Ia 81ATF 113 Ia 81DTF 113 Ia 81
BGE 113 Ia 81ATF 113 Ia 81DTF 113 Ia 81
BGE 130 II 473ATF 130 II 473DTF 130 II 473
BGE 124 V 389ATF 124 V 389DTF 124 V 389
BGE 142 I 86ATF 142 I 86DTF 142 I 86
BGE 130 II 473ATF 130 II 473DTF 130 II 473
BGE 142 I 86ATF 142 I 86DTF 142 I 86
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 135 I 187ATF 135 I 187DTF 135 I 187
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 136 V 117ATF 136 V 117DTF 136 V 117
BGE 142 I 86ATF 142 I 86DTF 142 I 86
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA