R 2020 76
Art. 2 VVAG. Zuständigkeit zur Pfändung eines Anspruchs auf den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft.
25. Oktober 2021Deutsch15 min
1. Mit Baugesuch vom 8. März 2019 reichten M._____ (nachfolgend: Bauherrschaft) ein erstes Baugesuch betreffend Neubau einer Gewerbehalle zur Holzverarbeitung auf Parzelle N._____ in der Wohn- und Gewerbezone 3 in L._____ ein. Dieses Baugesuch wurde zufolge Überarbeitung – namentlich betreffend die Lärmfrage – zurückgezogen und von der Gemeinde L._____ als gegenstandslos abgeschrieben.
Source gr.ch
- 1 -
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 20 76
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar ad hoc Raschein
URTEIL
vom 5. Oktober 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Interessengemeinschaft A._____, bestehend aus:
B._____,
C._____,
D._____,
E._____,
F._____, und G._____,
H._____,
I._____,
J._____ und K._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde L._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin 1
und
M._____,
Beschwerdegegner 2
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Baugesuch vom 8. März 2019 reichten M._____ (nachfolgend: Bauherrschaft) ein erstes Baugesuch betreffend Neubau einer Gewerbehalle zur Holzverarbeitung auf Parzelle N._____ in der Wohn- und Gewerbezone 3 in L._____ ein. Dieses Baugesuch wurde zufolge Überarbeitung – namentlich betreffend die Lärmfrage – zurückgezogen und von der Gemeinde L._____ als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Das zweite, überarbeitete Baugesuch ging am 13. Januar 2020 bei der Gemeinde L._____ ein und wurde am 17. Januar 2020 als Baugesuch Nr. 2020/1 publiziert.
3. Am 5. Februar 2020 erhob die «Einsprechergemeinschaft A.________», bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, G._____ H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ dagegen Einsprache. Sie beantragten, die Bauausschreibung Nr. 2020/1 sei zu annullieren und tatsachengerecht nochmals zu publizieren. Die Einsprache sei gutzuheissen und die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern. Eventualiter sei die Baubewilligung betreffend Parzelle N._____, L._____, mit Auflagen zu versehen, alles unter gesetzlicher Kostenfolge.
4. Die Bauherrschaft nahm zur Einsprache am 17. Februar 2020 Stellung. Diese Stellungnahme wurde den Einsprechern am selben Tag zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit zur Einreichung einer freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Einsprecher liessen sich dazu nicht vernehmen.
5. Nachdem die Gemeinde das von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten nachgeprüft und ein erneuter Schriftenwechsel zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde stattgefunden hatte, wies die Gemeinde mit Bau- und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2020 die Einsprache ab und bewilligte das Baugesuch mit diversen Auflagen. Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbehalle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während der Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Weiteren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe.
6. Gegen diesen Entscheid erhob die nun anwaltlich vertretene «Interessengemeinschaft A._____» bestehend aus B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten was folgt:
Der angefochtene Entscheid sie aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2020/1 – Neubau Gewerbehalle zur Holzverarbeitung auf der Parzelle N._____, Gemeinde L._____, sei zu verweigern.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegner II seien anzuweisen, die Profile stehen zu lassen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Entscheid wieder aufzustellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass mit der Gutheissung des Baugesuches die Quartierplanvorschriften (QPV) nicht eingehalten würden. Die Parzelle befinde sich in der Wohn- und Gewerbezone 3 im Quartier «O._____», für welches spezielle QPV gälten. Gemäss Art. 7 der Quartierplanvorschriften sollten – nach Möglichkeit – arbeitsintensive Nutzungen angesiedelt werden (Abs. 1). Demgegenüber seien Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. ausschliessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetrieb etc.) nicht zulässig. Diese Vorschriften seien mit der beabsichtigten Gewerbehalle und dem damit verbundenen «Ein-Mann-Betrieb» nicht vereinbar. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit des Baugesuches und Art. 7 QPV vermissen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie nach dessen Sinn und Zweck müsse festgehalten werden, dass das Baugesuch mit den Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht vereinbar sei. Zudem würden die lärmschutzspezifischen Vorgaben nicht eingehalten, da die beabsichtigte Sägerei die Lärmschutzbestimmungen verletze. Auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen reichten nicht aus, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Das gelte auch für die Auflage der Nutzungsbeschränkung, welche es der Bauherrschaft verbiete, die Gewerbehalle zu heizen. Es sei leicht möglich, die Räume zu heizen, ohne dass dies kontrollierbar sei. Da die Baugesuchsteller sich gegen diese Auflage in ihrer Stellungnahme gewehrt hätten, sei damit zu rechnen, dass sie sich nicht an die Auflage halten würden. Schliesslich seien die vorgesehenen 14 Pflichtparkplätze für einen «Ein-Mann-Betrieb» unverhältnismässig. Insgesamt leide die Baubewilligung an einer Vereinbarkeit mit der kommunalen Baugesetzgebung und die verfügten Auflagen seien rechtswidrig, weshalb die Baubewilligung nicht bewilligungsfähig und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen sei.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte die Gemeinde L._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie zunächst aus, dass der Gemeinde bei der Beurteilung von Baugesuchen praxisgemäss ein hoher Ermessensspielraum zustehe. Das Verwaltungsgericht dürfe nur einschreiten, wenn der Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich sei oder die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lasse oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletze. Eine Auslegung der strittigen Quartierplanvorschrift von Art. 7 ergebe, dass keine Verletzung der Vorschrift vorliege und das übergeordnete Recht korrekt berücksichtigt worden sei. Die Kritik der Beschwerdeführer sei rein appellatorischer Natur. Die Auffassung der Gemeinde sei sachgerecht und damit sicherlich nicht willkürlich. Vielmehr habe die Gemeinde bei der Prüfung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet, wonach der Quartierplan seine Wirkung nur im Rahmen der Grundordnung gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG entfalte. Es könne aufgrund des raumplanungsrechtlichen Stufenbaus nicht sein, dass die Quartierplanvorschriften strenger als die Artikel des kommunalen Baugesetzes seien. Was die Rüge der Beschwerdeführer betreffe, die Auflagen könnten nicht eingehalten werden und seien nicht wirksam, so sei diese unbegründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bauherrschaft die verfügten Massnahmen nicht umsetzen werde. Was die 14 Pflichtparkplätze betreffe, so ergebe sich diese Zahl aus dem Baugesetz. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG sei pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzustellen. Bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 müssten vorliegend die im Projekt vorgesehenen 14 Parkplätze bereitgestellt werden.
8. Die Bauherrschaft liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
9. Mit Verfügung vom 26. August 2020 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zu.
10. In der Replik vom 12. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Die Gemeinde habe Art. 7 QPV nicht im Rahmen ihres Ermessens, sondern im Gegenteil nicht sachgerecht und somit willkürlich ausgelegt und damit ihren Ermessensspielraum überschritten. Was die verfügten Auflagen betreffe, so seien diese so streng und weitreichend, dass mit der Nichteinhaltung durch die Bauherrschaft sehr wohl gerechnet werden müsse.
11. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. November 2020 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Sie hob hervor, dass die Baufreiheit der Bauherrschaft als Ausfluss der Eigentumsgarantie gelte. Allfällige diesbezügliche Beschränkungen müssten als Grundrechtseingriff die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Im Zusammenhang mit Art. 7 QPV sei dabei insbesondere das Bestimmtheitserfordernis der gesetzlichen Grundlage zu beachten. Da es sich bei Art. 7 QPV um eine Sollvorschrift handle, sei das Bestimmtheitserfordernis nicht ansatzweise erfüllt. Im Übrigen verwies sie vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung.
12. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 9., mitgeteilt am 10. Juni 2020, worin die Beschwerdegegnerin das Baugesuch Nr. 2020/1 betreffend Parzelle N._____ unter Auflagen bewilligte und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführer Einsprache der Beschwerdeführer abwies.
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 9. Juni 2020 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG.
Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die unmittelbar benachbarten Beschwerdeführer durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gibt zu keinen weiteren formellen Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VRG).
Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zur weiteren Beweismittelerhebung ist nicht notwendig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergeben und ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind.
Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführer, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, hat der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 26. August 2021 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VRG stattgegeben und somit vorliegend nicht Beschwerdethema.
In materieller Hinsicht gilt es, im Einzelnen die Rügen der Beschwerdeführer betreffend Verletzung der Quartierplanvorschriften, der Lärmimmissionen, der Nutzungsbeschränkungen sowie der Parkierung zu prüfen.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Quartierplanvorschriften «O._____», im Speziellen Art. 7, nicht eingehalten seien, weshalb die Baubewilligung gar nicht hätte erteilt werden dürfen.
Zunächst ist daher die strittige Quartierplanvorschrift genauer zu untersuchen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2).
Dabei ist zu beachten, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden fällt. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zustehet, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern insbesondere auch auf die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung, wenn die anwendbare Bestimmung – wie hier Art. 7 QPV - dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteil des Verwaltungsgericht R 17 90 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 13 142 vom 8. Januar 2019, E. 4.1.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 09 85 vom 19. Januar 2010, E.1.).
Art. 7 QPV des Quartierplans «O._____» lautet wie folgt:
Im Quartierplan O._____ sollen – nach Möglichkeit – arbeitsplatzintensive Nutzungen (wie bspw. Büros, kundenorientierte Dienstleistungen usw.) angesiedelt werden.
Nutzungen mit hohem Güterverkehr und Flächenbedarf (wie bspw. ausschliessliche Lagerhaltung, Grosshandel, Transportbetriebe etc.) sind nicht zulässig.
Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid bezüglich der Auslegung des Wortlautes von Art. 7 QPV ausführlich dar, wie sie diesen verstanden haben will, nämlich, dass die Formulierung «nach Möglichkeit» «gemäss allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Absichtserklärung definiere, nicht aber ein zwingend einzuhaltendes Gebot» (beschwerdegegnerische Akten [bg-act.] 2, S. 4). Der Wortlaut von Art. 7 QPV stehe der Realisierung des geplanten Holzverarbeitungsbetriebes somit nicht entgegen. In ihren Rechtschriften hält sie ergänzend fest, dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Auslegung einer strengeren Formulierung bedürfe. Schliesslich stelle eine strengere Auslegung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar und müsse folglich unmissverständlich formuliert sein.
Diese Auslegung des Wortlautes ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen allerdings auch nicht eine Verletzung des Wortlautes per se, sondern dass die Auslegung des Wortlautes Sinn und Zweck der Quartierplanvorschriften verletze. Schliesslich habe sich der Gesetzgeber bei der Formulierung der Quartierplanvorschriften vom Grundgedanken leiten lassen, dass gerade in der erweiterten Dorfkernzone eine arbeitsplatzintensive Nutzung erforderlich sei.
Die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf Sinn und Zweck der Quartierplanvorschriften aus, dass eine Ansiedlung von arbeitsplatz- und wertschöpfungsintensiven Betrieben selbstverständlich erstrebenswert sei. Allerdings sei einerseits die Konkurrenz durch die betreffend Verkehr und Energie bestmöglich erschlossene Industriezone P._____ in Q._____ hoch, andererseits die bestehende Wohn- und Gewerbezone auch für Klein- und Kleinstbetriebe gedacht, welche auch ihre Berechtigung hätten.
Auch hier ist eine willkürliche oder sachfremde Auslegung nicht erkennbar. Es mag zwar sein, dass der kommunale Gesetzgeber beim Erlass der Quartierplanvorschriften von anderen Bauten als der vorliegend strittigen Sägerei ausgegangen ist. Allerding ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sie unter Beachtung der Eigentumsgarantie der Bauherrschaft hier keine allzu strengen Massstäbe ansetzt.
Was die Gesetzessystematik von Art. 7 QPV betrifft, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Parzelle N._____ vorliegend in der Wohn- und Gewerbezone befinde, die gemäss Baugesetz sowohl Wohnbauten wie Produktions- und Dienstleitungsbetriebe erlaubt (Art. 19 BauG). Eine Verschärfung wie von den Beschwerdeführern gewünscht wäre mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar, sprich, es müsste zunächst eine Zonenänderung erfolgen, damit Art. 7 QPV eine strengere Anpassung erfahren könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hauptsächlich die zu oberflächliche Auseinandersetzung und Auslegung des Baugesuchs mit den Quartierplanvorschriften rügen. Damit dringen sie jedoch nicht durch. Die Beschwerdegegnerin legt sowohl im Entscheid als auch in ihren Rechtsschriften ausdrücklich und ausführlich dar, weshalb nach ihrer Ansicht das vorliegende Baugesuch mit Art. 7 QPV vereinbar sei. Sie tut das im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, jedenfalls ist für das streitberufene Gericht nicht erkennbar, inwieweit sich die Beschwerdegegnerin hierbei von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen oder in willkürlicher Art und Weise ihr Ermessen überschritten hätte.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach ständiger Rechtsprechung Willkür in der Rechtsanwendung dann vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen solchen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 II 167 E.2.1, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren, dass die von der Gemeinde verfügten Auflagen nicht ausreichen würden, da sie weder umsetzbar noch kontrollierbar seien.
Als Lärmschutzauflagen verfügte die Gemeinde, dass der vorgesehene Holzverarbeitungsbetrieb ausschliesslich als Kleinbetrieb geführt werden dürfe. Die Betriebszeiten für die beiden Sägen dürften nicht länger als durchschnittlich 2 Stunden/Betriebstag betragen. Die An- und Auslieferung der Rohmaterialien/Endprodukte dürfe ausschliesslich in der Gewerbehalle bei geschlossenen Fenstern, Toren und Türen erfolgen. Während den Betriebszeiten müsse die Gewerbehalle immer geschlossen sein, die Lüftung dürfe nur während der Pausen oder über Mittag erfolgen. Des Weiteren verfügte die Gemeinde, dass die Gewerbehalle weder mit festen noch mit mobilen Heizungen beheizt werden dürfe (Bg-act. 2, S. 11 ff.).
Für das streitberufene Gericht ist vorliegend nicht erkennbar, dass die verfügten Auflagen weder umsetzbar noch kontrollierbar seien. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie unter Zitierung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (PVG 2007 Nr. 29) festhält, dass « die Verwaltung dem Bürger nicht von vornherein misstrauisch gegenübertreten und in ihm gar einen potentiellen Rechtsbrecher sehen, sondern von der grundsätzlichen Rechtstreue der Bürger ausgehen soll.».
Schliesslich ist in Bezug auf die hohe Anzahl Pflichtparkplätze festzuhalten, dass Art. 52 Abs. 2 BauG festhält, dass pro 30 m2 Gewerbefläche ein Pflichtparkplatz bereitzustellen ist. Das ergibt bei einer Gewerbefläche von 408.89 m2 (aufgerundet) die verfügten 14 Pflichtparkplätze. Dem Baugesetz lassen sich diesbezüglich keine abweichenden Regelungen entnehmen, die es der Beschwerdegegnerin erlauben würden, von der vorgesehenen Anzahl Pflichtparkplätze abzuweichen. Die Anzahl der Parkplätze ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit in allen Punkten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'500.- - festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern, nämlich B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ aufzuerlegen. Bund, Kantone und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 kein Anlass.
Da die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Stellungnahmen eingereicht und auch keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht haben, haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
333.--
zusammen
CHF
2'833.--
gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von B._____, C._____ und D._____, E._____, F._____ und G._____, H._____, I._____ sowie J._____ und K._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 51 KRGart. 51 LEMOart. 51 LRMT
Art. 51 KRGart. 51 KRGart. 51 LPTC
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 12 VRGart. 12 VRGart. 12 LGA
Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA
BGE 143 II 268ATF 143 II 268DTF 143 II 268
BGE 141 V 191ATF 141 V 191DTF 141 V 191
BGE 138 V 17ATF 138 V 17DTF 138 V 17
BGE 140 II 167ATF 140 II 167DTF 140 II 167
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA