R 2020 85
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
14. September 2021Deutsch22 min
1. Am 25. Oktober 2017 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) D._____, Via E._____, in B._____ und unter anderem A._____, Miteigentümerin der Wohnung Nr. 12 der Liegenschaft D._____ (Parzelle F._____), Einsprache gegen das Baugesuch der C._____ AG betreffend den Abbruch des bestehenden Wohnhauses G._____, Via H._____, in B._____ (Parzelle I._____) und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei altrechtlichen Wohnungen zu je 153.35 m² Bruttogeschossfläche (BGF) im 1.–3. Obergeschoss, welche gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG um 30 % der vorbestandenen Hauptnutzfläche (HNF) erweitert werden sollten, mit einer Erstwohnung mit 42.94 m² BGF im Erdgeschoss und einem Büro mit 39.45 m² BGF.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 85
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 14. September 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,
Beschwerdegegnerin 1
und
C._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baubewilligung (Widerruf)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 25. Oktober 2017 erhoben die Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) D._____, Via E._____, in B._____ und unter anderem A._____, Miteigentümerin der Wohnung Nr. 12 der Liegenschaft D._____ (Parzelle F._____), Einsprache gegen das Baugesuch der C._____ AG betreffend den Abbruch des bestehenden Wohnhauses G._____, Via H._____, in B._____ (Parzelle I._____) und den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei altrechtlichen Wohnungen zu je 153.35 m² Bruttogeschossfläche (BGF) im 1.–3. Obergeschoss, welche gestützt auf Art. 11 Abs. 3 ZWG um 30 % der vorbestandenen Hauptnutzfläche (HNF) erweitert werden sollten, mit einer Erstwohnung mit 42.94 m² BGF im Erdgeschoss und einem Büro mit 39.45 m² BGF.
2. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 20., mitgeteilt am 27. August 2018, wies der Gemeindevorstand B._____ die Einsprachen der STWEG D._____ sowie der weiteren Einsprecher ab und bewilligte das Baugesuch der C._____ AG mit Auflagen. Er begründete den Entscheid hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung im Wesentlichen damit, dass der Abbruch und Neubau des Wohn- und Geschäftshauses mit drei altrechtlichen Wohnungen, welche gestützt auf Art. 11 Abs. 3 Zweitwohnungsgesetz (ZWG; SR 702) um maximal 30 % der vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden sollen, ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG, zulässig sei. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. Am 28. Januar 2019 erteilte der Gemeindevorstand B._____ betreffend den Abbruch und Neubau des Wohn- und Geschäftshauses auf Parzelle I._____ die Bewilligung unter anderem für die unterirdische Erweiterung der Erstwohnung im Erdgeschoss und die komplette Grundrissüberarbeitung (Projektänderung). Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Am 7. Oktober 2019 begann die C._____ AG mit der Projektrealisierung. Die Baugrubensicherung wurde mit dem Wintereinbruch Dezember 2019 fertiggestellt und im September 2020 waren die Rohbauarbeiten im Gange.
5. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 machten die Rechtsanwältin A._____ und die STWEG D._____ die Gemeinde B._____ auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_478/2019 und 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 aufmerksam, wonach altrechtliche Bauten zwar abgebrochen und wiederaufgebaut, nicht aber gleichzeitig mit Zweitwohnungen erweitert werden dürfen, und verlangten diesbezüglich einen Entscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung. Die C._____ AG verzichtete am 26. Juni 2020 auf eine Stellungnahme.
6. Der Gemeindevorstand B._____ entschied am 6., mitgeteilt am 9. Juli 2020, die Gemeinde sehe trotz des erwähnten Bundesgerichtsurteils vom 8. Mai 2020 wegen überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen von einem Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligungen vom 20. August 2018 und 28. Januar 2019 ab; die C._____ AG dürfe ihr Bauvorhaben auf Parzelle I._____ gestützt auf diese Baubewilligungen weiter umsetzen. Der Gemeindevorstand B._____ begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Baubeginn bereits am 7. Oktober 2019 erfolgt sei und sich die Rechtslage seit Inkrafttreten des ZWG nicht geändert habe. Ein Widerruf der Baubewilligung vom 20. August 2018 stehe ausser Diskussion: Begonnene Bauvorhaben wie jenes der C._____ AG, bei welchen altrechtliche Wohnungen abgebrochen, wiederaufgebaut und um 30 % der am 11. März 2012 vorbestandenen Hauptnutzfläche erweitert werden sollen, sollten auch fertig gebaut werden dürfen. Der Widerruf sämtlicher erteilter Baubewilligungen würde einerseits zu einem riesigen wirtschaftlichen Schaden führen und andererseits stünden jahrelang begonnene Bauvorhaben in der Gegend, welche das Orts- und Landschaftsbild stark beeinträchtigen würden. Bei der Einreichung des Baugesuchs sei noch nicht bekannt gewesen, wie die gerichtliche Beurteilung betreffend diese Frage erfolgen würde. Die Baubehörde habe sich beim Entscheid betreffend die Baubewilligung auf die Vollzugshilfe des DVS zum ZWG abgestützt. Die überwiegenden Interessen der Bauherrschaft und Gründe des Vertrauensschutzes sprächen dafür, dass das Bauvorhaben fertig umgesetzt werden könne. Das Urteil des Bundesgerichts führe nicht zur Nichtigkeit rechtskräftig erteilter Baubewilligungen, denn es gelte eine Bestandesgarantie.
7. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Baubehörde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen an, Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bilde die Aufhebung des Entscheides vom 6. Juli 2020, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Gemeinde sowie Rechtsverletzungen inklusive fehlende Begründung. Die Gemeinde hätte prüfen müssen, ob aufgrund der erwähnten Bundesgerichtsurteile vom 8. Mai 2020 die Baubewilligung nicht doch noch mit einer Nebenbestimmung verknüpft werden müsste, nämlich mit einer Erstwohnungsauflage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG. Mit derartigen Auflagen wäre dem Gebot der Verfassungs- und Bundesgesetzkonformität Beachtung gegeben worden, ohne dass die Baubewilligung hätte widerrufen werden müssen. Durch die Verknüpfung der Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung entstünde ein legaler Zustand. Die C._____ AG, bei der es sich um eine Finanzgesellschaft handle, könne sich nicht auf die Bestandesgarantie berufen. Der hier verfolgte Bauzweck werde durch die Statuten der Gesellschaft eigentlich nicht einmal abgedeckt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Überlegungen nicht gemacht bzw. nicht einmal in Erwägung gezogen, weshalb die Angelegenheit im Interesse der Durchsetzung des Zweitwohnungsbauverbots unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen sei, wobei diese in der Folge den Sachverhalt zu ergänzen und zu prüfen habe, ob und welche Wohneinheiten allenfalls doch ohne die oberwähnte Auflage realisiert werden dürften und welche Wohneinheiten noch mit einer Erstwohnungsauflage zu versehen seien. Eine solche Anhörung (recte: Anordnung) sei geeignet und erforderlich, um dem Bundesrecht zum Durchbruch zu verhelfen, was höherrangiger sei als das private Interesse. Die Baubewilligung bleibe so bestehen und es dürfe gebaut werden.
8. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass eine Anfechtung der Baubewilligung und wie auch der Projektänderung beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, Erweiterungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ZWG dürften nicht für die Zweitwohnungsnutzung verwendet werden, durch die Beschwerdeführerin unterblieben sei, so dass der Baubescheid auch ihr gegenüber rechtskräftig und verbindlich geworden sei. Aufgrund dessen könne auf das Widerrufsbegehren von Vornherein nicht eingetreten werden, da dieser Rechtsbehelf nicht dazu da sei, im ordentlichen Verfahren verpasste Fristen wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin führe weiter nicht aus, worin die unvollständige Sachverhaltsfeststellung bestehen solle. Der Gemeindevorstand habe die Eingabe vom 19. Juni 2020 zu Recht als Widerrufsgesuch behandelt, was zunächst die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen beinhalte und danach die Prüfung, ob aufgrund der erwähnten bundesgerichtlichen Urteile die seinerzeit erteilte Baubewilligung geändert werden dürfe. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass nicht nur die Aufhebung der Baubewilligung, sondern auch deren Ergänzung mit eigentumsbeschränkenden Nebenbestimmungen Gegenstand eines Widerrufs sein könne. Die geäusserte Kritik sei fehl am Platz, da die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch an den Gemeindevorstand nicht einmal gesagt habe, was für eine Änderung verlangt werde, und nie von irgendwelchen ergänzenden Nebenbestimmungen gesprochen habe. Für einen Widerruf fehle es schon an der ersten Voraussetzung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Sach- oder Rechtslage nicht geändert habe; auf die Auslegung von Gesetzesvorschriften durch die Gerichte könne es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Es erscheine im Weiteren fraglich, ob die Öffentlichkeit ein Interesse daran habe, dass in die vielen Zweitwohnungsnutzungen eingegriffen werde, obwohl diese rechtskräftig bewilligt worden seien. In der Schweiz gebe es zahllose ähnlich gelagerte Fälle wie den vorliegenden. Ein mit einer solchen Nebenbestimmung verbundener Eingriff würde die betroffenen Eigentümer schwer treffen, da es wirtschaftlich einen grossen Unterschied ausmache, ob die 30 %ige Erweiterungsfläche als Erst- oder Zweitwohnung genutzt werden könne. Die Preisdifferenzen solcher Wohnungen bewegten sich bekanntlich in der Grössenordnung von 30 bis 50 %. Damit sprächen sehr wohl finanzielle Gründe gegen die beantragte Verknüpfung der Baubewilligung mit einer Erstwohnungsverpflichtung. Es sei zudem schleierhaft, weswegen sich die C._____ AG nicht auf die Bestandesgarantie im Sinne von Art. 11 ZWG berufen können solle. Dies hänge sicherlich nicht vom statutarischen Zweck der Gesellschaft ab. Grundsätzlich könnten Verfügungen, die aufgrund eines Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergingen, nicht widerrufen werden. Dies gelte insbesondere für Baubewilligungen, von denen der Berechtigte bereits Gebrauch gemacht und entsprechende erhebliche Investitionen getätigt habe. Sowohl ein Widerruf wie auch die Auferlegung von Nebenbestimmungen tangierten die privaten Interessen der Bauherrschaft. Die vom Gemeindevorstand angestellten Erwägungen schlössen jede Änderung aus, also auch verschärfende Nebenbestimmungen.
9. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2020 beantragte die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie begründete dies ihm Wesentlichen damit, dass auf die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts mangels Substantiierung nicht einzutreten bzw. die Beschwerde in diesem Punkt aufgrund ihrer Unbegründetheit abzuweisen sei. Im Weiteren lege die Beschwerdeführerin nicht dar, worin die von der Beschwerdegegnerin 1 begangenen Rechtsverletzungen bestünden und weshalb eine Begründung in der angefochtenen Verfügung fehle. Die Anwendung von Art. 25 VRG durch die Beschwerdegegnerin 1 sei korrekt erfolgt. Auch die Rüge, wonach Art. 25 VRG verletzt worden sei, erweise sich als unbegründet. Die Sach- und Rechtslage habe sich seit dem Bau- und Einspracheentscheid vom 20. August 2018 nicht geändert. Geändert habe sich lediglich die Auslegung von Art. 11 Abs. 3 ZWG durch das Bundesgericht. Eine geänderte Gerichts- und Verwaltungspraxis stelle keinen Grund für einen Widerruf dar (vgl. VGU R 13 184 und 185). Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen. Verfügungen, die aufgrund eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahrens ergangen seien, insbesondere Baubewilligungen, könnten grundsätzlich nicht widerrufen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits im vorangehenden Verfahren als Einsprecherin beteiligt, und die in diesem Zusammenhang ergangenen Bau- und Einspracheentscheide nicht angefochten. Vor diesem Hintergrund erweise sich der von ihr geforderte Widerruf als rechtsmissbräuchlich, so dass die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen sei. Die Gemeinde habe grosses Interesse daran, dass bereits begonnene Bauvorhaben unter den bewilligten Voraussetzungen fertig gestellt werden dürften. Angesichts der erheblichen Wertdifferenz zwischen Erst- und Zweitwohnungen gelte es zu vermeiden, die Grundlagen für den Investitionsentscheid der Bauherrschaft (nachträglich) mit zusätzlichen Erstwohnungsauflagen zu ändern und dadurch die Fertigstellung und/oder die beabsichtigte Nutzung zu gefährden oder gar zu verunmöglichen. Nebst einem riesigen finanziellen Schaden hätte dies auch negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, was nicht im Interesse der Allgemeinheit sein könne. Hinzu komme das überwiegende private Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an der Fertigstellung des Bauvorhabens ohne zusätzliche Erstwohnungsauflage. Es sei allgemein bekannt, dass der Preisunterschied zwischen einer Erstwohnung und einer Zweitwohnung rund 50 % betrage. Vorliegend bedingten die schwierige (und überdurchschnittlich teure) Baugrubensicherung eine Realisierung der erwähnten Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung. Bei einem Widerruf der Baubewilligung in diesem Punkt erwüchse der Beschwerdegegnerin 2 ansonsten ein immenser finanzieller Schaden.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Gemeindevorstandes der Gemeinde B._____ vom 6., mitgeteilt am 9. Juli 2020, worin dieser von einem Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligungen vom 20. August 2018 und 28. Januar 2019 absah und feststellte, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Bauvorhaben auf Parzelle I._____ gestützt auf die rechtskräftigen Baubewilligungen weiter umsetzen dürfe. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Antrag auf Widerruf der Baubewilligungen nicht durchgedrungen und Miteigentümerin der Wohnung Nr. 12 der Liegenschaft D._____ (Parzelle F._____), welche unmittelbar an die Bauparzelle I._____ angrenzt, und somit von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Auf die im Übrigen form– und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin rügt zum einen eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin 1. Sie verweist zunächst auf Seite 3 der Prozesseingabe (Ziff. III) mit Bezug auf den Sachverhalt auf die angefochtene Verfügung und erhebt dann auf Seite 4, oben (Ziff. IV/A), widersprüchlich generell und ohne Begründung den Vorwurf, der Sachverhalt sei unter anderem unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, worin die unvollständige Sachverhaltsdarstellung überhaupt bestehen soll. Mangels einer Begründung ist deshalb auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten.
2.3
Dasselbe gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 habe Recht verletzt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Die Beschwerdeführerin legt dabei zum einen nicht dar, weshalb eine Begründung in der angefochtenen Verfügung fehlen soll.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270 E.3.1 m.w.H.). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist aus dem angefochtenen Entscheid durchaus ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin 1 hat leiten lassen und worauf sich ihr Entscheid stützte. Darüber hinaus hat sie sich mit den Voraussetzungen des Widerrufs auseinandergesetzt, so hielt sie fest, sie sehe keinen Anlass dazu, die formell rechtskräftigen Baubewilligungen zu widerrufen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere, so dass sich die Gehörsrüge von vornherein als unbegründet erweist. Der Vollständigkeit halber gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich war, den Entscheid vom 6. Juli 2020 sachgerecht anzufechten. Dass das vorinstanzliche Verfahren nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis geführt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Sache. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
Die Beschwerdeführerin bringt zum anderen nicht vor, was für Rechtsverletzungen die Beschwerdegegnerin 1 begangen haben soll. Es wird einzig ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 1 hätte bei pflichtgemässer Anwendung des Rechts im hier angefochtenen Entscheid prüfen müssen, ob nicht widerrufsweise eine Erstwohnungsverpflichtung auf die Liegenschaft zu legen gewesen wäre. Dieses Argument wurde aber von der Beschwerdeführerin im vorgängigen Baubewilligungsverfahren nicht vorgebracht, so dass diese Rüge verspätet erfolgte und nicht mehr zu hören ist.
3.1
Vorliegend strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht vom Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligungen vom 20. August 2018 und 28. Januar 2019 abgesehen hat.
3.2
Unbestritten ist, dass die kommunalen Baubewilligungen vom 20. August 2018 und 28. Januar 2019 (1. Projektänderung) formell in Rechtkraft erwachsen sind. Auf diese Baubewilligungen kann infolge deren formeller Rechtskraft nicht ohne Weiteres zurückgekommen werden. Vielmehr ist ein gesetzlicher oder in der Rechtsprechung anerkannter Rückkommenstitel erforderlich, wobei solche aber auch nicht dazu dienen dürfen (formell) rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 143 II 1 E.5.1, 137 I 69 E.2.2 f., 127 II 306 E.7a; Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.1 f. und 6.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224 f. und 1250 ff.).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung voraus, dass dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt. Ein Widerruf kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren (z.B. Baubewilligungsverfahren), und wenn der Private im berechtigten Vertrauen von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat, sofern dies erhebliche Investitionen erfordert und zu einem Zustand geführt hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden kann. Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Ein Widerruf kann in solchen Konstellationen trotzdem in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der bewilligte Bau die öffentliche Sicherheit, z.B. den Gewässerschutz oder die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet. Einzubeziehen sind alle Aspekte des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 285 E.3.5; 137 I 69 E.2.3 und E.2.6, 109 Ib 246 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2 und 6.2, 1C_382/2017 vom 16. Mai 2018 E.2.2, 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E.5.2, 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009 E.5.2, je mit Hinweisen).
Nach den Regelungen im VRG dürfen (kommunale) Behörden auf (formell rechtskräftige) Verfügungen in Form der Wiedererwägung (Art. 24 VRG), des Widerrufs (Art. 25 VRG) und der Revision (Art. 67 VRG) zurückkommen. Der Widerruf gemäss Art. 25 VRG ist rechtsprechungsgemäss nur auf ursprünglich fehlerfreie bzw. erst nachträglich fehlerhaft oder rechtswidrig gewordene (Dauer-)Verfügungen anzuwenden, weil sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (Abs. 1 lit. a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.2, 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E.3.1 f., 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] A 16 36, 16 42 vom 15. Dezember 2016 E.9b [in PVG 2017 Nr. 33 nicht publizierte Erwägung]; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006–2007, S. 545). Eine geänderte Gerichts- und Verwaltungspraxis stellt keinen Grund für einen Widerruf dar (vgl. VGU R 13 184 und 185, E.4e; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2685 f.). Der Widerruf kann erfolgen, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem Widerruf entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2). Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. Die Verfügung war also bei ihrem Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauerverfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wirken und auch Veränderungen erfahren können, wie auch der rechtserhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen in ZBl 83 S. 149 ff, 159; PVG 2008 Nr. 12, VGU A 04 36). Nachfolgend ist also zu prüfen, ob gestützt auf den erwähnten, gesetzlichen Rückkommenstitel das Absehen der Beschwerdegegnerin 1 von einem Widerruf auf die von ihr erteilten Baubewilligungen mit der (im angefochtenen Entscheid) vorgebrachten Begründung rechtens war.
Dispositiv
3.3. Die Beschwerdeführerin erhob im Baubewilligungsverfahren am 25. Oktober 2017 Einsprache gegen das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Abbruch des bestehenden Wohnhauses G._____, Via H._____, in B._____ (Parzelle I._____) und den auf dieser Parzelle geplanten Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses. Nicht Inhalt dieser Einsprache waren allfällige Verletzungen der Zweitwohnungsgesetzgebung. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin 1 im Bau- und Einspracheentscheid vom 20., mitgeteilt am 27. August 2018, die Einhaltung der Zweitwohnungsgesetzgebung auf den Seiten 12–14 erläutert und explizit die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die mögliche Erweiterung von 30 % der vorbestanden HNF der altrechtlichen Wohnungen auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau beansprucht werden dürfe, zu bejahen sei. Sie stützte sich dabei auf die Vollzugshilfe des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) und schloss, dass die Wohnungen im 1., 2. und 3. Obergeschoss des projektierten Neubaus demnach ohne Nutzungsbeschränkung gemäss Art. 7 Abs. 1 ZWG bewilligt werden könnten. Weder die Beschwerdeführerin noch andere Einsprecher haben gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Wie die Beschwerdegegnerinnen richtig anführen, ist es nicht Aufgabe des Widerrufsverfahrens, im Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen. Genau das beabsichtigt die Beschwerdeführerin aber, wenn sie mit einem Begehren um Wiedererwägung versucht, die damalige Baubewilligung aus dem Jahre 2018 (und die Projektänderung von 2019) ungeschehen zu machen. Zwar verlangt sie nicht, dass wiedererwägungsweise die gesamte Baubewilligung aufgehoben werden soll, jedoch stellt sie sinngemäss den Antrag, dass die Gemeinde prüfen müsse, welche Wohnungen als altrechtlich und welche als Erstwohnungen genutzt werden können, wobei sie natürlich davon ausgeht, dass die drei neuen altrechtlichen Wohnungen eben erweitert worden sind und somit den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden widersprechen, so dass sie nicht gesetzmässig sind. Das dargelegte Vorgehen der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsverfahren abzuwarten, um Rügen vorzubringen, die sie bereits im Rahmen der Baubewilligungen hätte vorbringen müssen, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, den staatliche Behörden wie auch Private zu beachten haben, und der sich u.a. in einem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs auswirkt. Die Beschwerdeführerin verniedlicht zudem zu Unrecht die gravierenden Verluste, welche eine Nutzungsänderung von altrechtlichen Wohnungen zu Erstwohnungen mit sich bringen würde (siehe Seite 5 der Beschwerdeschrift: "Eine solche Anhörung (recte: Anordnung) ist geeignet und erforderlich, um dem Bundesrecht zum Durchbruch zu verhelfen. Das ist höherrangig zum privaten Interesse. Die Baubewilligung bleibt ja bestehen. Es darf gebaut werden."), ergibt sich doch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid sowie aus der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 klar, welcher finanzieller Schaden der Beschwerdegegnerin 2 durch die Verknüpfung der Baubewilligung mit einer Erstwohnungsauflage gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG erwachsen würde.
3.4. Geht man weiter richtigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 25 VRG hier nicht gegeben sind, weil sich die Rechts- und Sachlage in der Zwischenzeit nicht geändert hat (sondern einzig die Auslegung von Art. 11 Abs. 3 ZWG durch das Bundesgericht), und insbesondere im Sinne der Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Bauruinen gross ist, sowie das Interesse der Bauherrschaft, in ihrem Interesse gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung zu bauen und entsprechend gebaut zu haben, ebenfalls überwiegt, so hat die Beschwerdegegnerin 1 in korrekter Anwendung von Art. 25 VRG von einem Widerruf der rechtskräftigen Baubewilligungen abgesehen, womit sich der angefochtene Entscheid vom 6., mitgeteilt am 9. Juli 2020, als rechtens erweist, und die Beschwerde somit abzuweisen ist.
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt und ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 für ihren Aufwand gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich zu entschädigen. Für deren Bemessung kann auf den vom Rechtsvertreter gemachten Aufwand von insgesamt 6 ⅛ Stunden gemäss Honorarnote vom 2. Oktober 2020 abgestellt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'698.65 (inkl. MWST) zu bezahlen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
409.--
zusammen
CHF
3'409.--
gehen zulasten von A._____.
3. Aussergerichtlich hat A._____ die C._____ AG mit insgesamt CHF 1'698.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
[Mit Urteil 1C_660/2021 vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]
Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec
Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
1C_478/2019
1C_479/2019
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
BGE 143 II 1ATF 143 II 1DTF 143 II 1
BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69
BGE 127 II 306ATF 127 II 306DTF 127 II 306
1C_8/2019
BGE 144 III 285ATF 144 III 285DTF 144 III 285
BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69
BGE 109 Ib 246ATF 109 Ib 246DTF 109 Ib 246
1C_8/2019
1C_382/2017
1C_740/2013
1C_14/2008
Art. 24 VRGart. 24 VRGart. 24 LGA
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
Art. 67 VRGart. 67 VRGart. 67 LGA
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
2C_339/2017
2C_115/2011
1C_217/2010
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
1C_8/2019
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
Art. 11 ZWGart. 11 LRSart. 11 LASec
Art. 25 VRGart. 25 VRGart. 25 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_660/2021