R 2020 96
KES Fürsorgerische Unterbringung
1. März 2022Deutsch66 min
I. Sachverhalt:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 20 96
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar Ott
URTEIL
vom 11. Januar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,
Beschwerdegegnerin 1
und
Amt für Raumentwicklung Graubünden,
Beschwerdegegner 2
und
C.________ und D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston und Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr,
Nievergelt & Stoehr,
Beschwerdegegner 3
und
E.________,
F.________ und G.________,
H.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng,
Caviezel Partner AG,
Beschwerdegegner 4
betreffend Baugesuch (BAB)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Erwägungen
1.
Am 26. Januar 2012 beschloss der (damalige) Kreisrat des Kreises I.________ das am 18. Dezember 2012 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte und heute gültige Kapitel 7.2 "Pferdesport" des Regionalen Richtplanes I.________ (RRIP OE). Dabei wurde als Standort für eine regionale Pferdesporteinrichtung der Standort 11.PS.01 im Bereich der Parzelle 347 in der Gemeinde B.________ zwischen dem Siedlungsgebiet von K.________ sowie der Umfahrungs-/Kantonsstrasse festgesetzt. Am 9. März 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde B.________ in Anlehnung an die Festlegung im regionalen Richtplan eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend Pferdesportbetriebe K.________. Dabei wurde unter anderem dem Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe K.________ (ZP 2016) und dem Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe K.________ (GGP 2016) zugestimmt. Im beschlossenen ZP 2016 wurde die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 auf dem Gemeindegebiet von B.________ der Zone für Pferdesport (Bauzone gemäss Art. 26ter des Baugesetzes B.________ [BG]) zugewiesen. Gleichzeitig sollte die Landschafts- und Uferschutzzone betreffend die Parzelle 347 aufgehoben werden. Gegen diesen kommunalen, am 17. März 2016 publizierten Beschluss wurde keine Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG erhoben. Anlässlich der Vernehmlassung bei den kantonalen Amtsstellen im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens wurden, wie bereits anlässlich des Vorprüfungsverfahrens, Vorbehalte gegen die beschlossene Projektvariante 3 gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 bzw. der Positionierung der Bauten gemäss GGP erhoben. Dies führte schliesslich dazu, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt wurde, welches diese nach Durchführung eines Augenscheins am 16. Juni 2017 erstattete. Gestützt darauf gelangte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) an die Gemeinde B.________ und stellte (immerhin) eine Teilgenehmigung der Ortsplanung in Aussicht, sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum K.________ und innerhalb des BLN-Objektes Nr. 1908 angewiesen sei sowie die Bereitschaft zur Projektredimensionierung bestehe bzw. eine solche vorstellbar sei. Diesem Vorgehen stimmte die Gemeinde B.________ am 22. August 2017 grundsätzlich zu. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe K.________ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergänzung mit Art. 26ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33bis BG, genehmigt. Der ZP 2016 wurde also nur insoweit genehmigt, als dass die Anordnung von Hochbauten gemäss Auflagen der ENHK die nordöstliche Fläche der Parzelle 347 im Umfang von ca. 1.18 ha benötige. Auf Basis eines neuen, in Nachachtung der landschaftlichen Schutzanliegen sowie der Auflagen der ENHK erarbeiteten Generellen Gestaltungsplanes könne die Sistierung für die südwestliche Fläche der Parzelle 347 insoweit aufgehoben werden, soweit ein genehmigungsfähiger Genereller Gestaltungsplan diese Flächen (für Aussenanlagen) in Anspruch nehme. Für den nicht sistierten, nordöstlichen Teilbereich der Parzelle 347 sowie den entsprechenden Bereich der Kantonsstrassenparzelle 350 wurde auch die beschlossene Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone gemäss Art. 33 BG genehmigt. Am 2. November 2017 wurde der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt gegeben. Der ENHK war der Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 über das durch das Bundesamt für Umwelt geführte Kommissionssekretariat direkt mitgeteilt worden (Adressierung: "Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, c/o Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern"). Der Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 blieb unangefochten.
2.
Am 7. Dezember 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde B.________ – nach Durchführung des Vorprüfungs‑ und des Mitwirkungsverfahrens gemäss Art. 12 f. KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG – die überarbeitete Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe K.________ (Stand: 5. Dezember 2017; GGP 2017). Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Beschwerdeauflage. Am 11. Januar 2018 erhoben verschiedene Anwohner bzw. benachbarte Grundeigentümer dagegen Planungsbeschwerde an die Regierung. Sie beantragten, den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 aufzuheben, der sistierte ZP 2016 wie auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone sei nicht zu genehmigen und von der Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde B.________ (Pferdebetrieb K.________ Phase II [GGP 2017]) sei abzusehen. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 wurde seitens von drei Natur- und Heimatschutzorganisationen im Rahmen des Verfahrens nach Art. 104 KRG im Wesentlichen dasselbe beantragt. Am 7., mitgeteilt am 8. August 2018, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde ab (Prot. Nr. 596) und genehmigte den GGP 2017 im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Hinweisen (Prot. Nr. 595). Ferner genehmigte sie auch den im ZP 2016 sistierten Abschnitt der Zone für Pferdesport im Umfang von 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entsprechenden Umfang wurde als Konsequenz auch die Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. die parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der im ZP 2016 sistierten Zone für Pferdesport (ca. 0.44 ha) wurde nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im entsprechenden Umfang bleibe auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen. Die dagegen am 14. September 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil R 18 60 vom 2. Dezember 2019 ab. Mit Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021, mitgeteilt am 1. Juni 2021, hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 60 vom 2. Dezember 2019 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hielt in der Erwägung 7 fest, dass die Abgrenzung des Streitgegenstandes durch die Vorinstanz im Wesentlichen bundesrechtskonform gewesen sei. Diese habe in der vorliegend betroffenen Phase II eine Anfechtungsmöglichkeit der Beschwerdeführer hinsichtlich der in der Phase I genehmigten Bestandteile der Nutzungsplanung ablehnen dürfen. Soweit die Beschwerde ans Bundesgericht diesen Streitgegenstand sprenge, sei darauf nicht einzutreten. Auch gingen die Rügen der Beschwerdeführer zum Mitwirkungsverfahren bei der strittigen Planung fehl. Jedoch genüge die vorinstanzliche Beurteilung der Einzonung von rund 0.58 ha (in die Zone für Pferdesport) in der Phase II den Anforderungen des Bundesrechts über den Natur‑ und Heimatschutz nicht. Ausserdem sei (durch die Vorinstanz) der Sachverhalt zum Bereich für die Zufahrtsstrasse gemäss dem GGP 2017 unzureichend abgeklärt worden. Schliesslich wurde noch festgehalten, dass das angefochtene Urteil (des Verwaltungsgerichts) zu Unrecht nicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für sich selbst eröffnet worden sei. Demzufolge sei (gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG) das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Je nach Ergebnis der Abklärungen zu Alternativstandorten im Rahmen des Streitgegenstandes und zur Notwendigkeit der Erschliessungslösung gemäss GGP 2017 werde die Vorinstanz (oder die Kantonsregierung) zu prüfen haben, ob ein Gutachten oder eine Stellungnahme der ENHK einzuholen sei. Der diesbezügliche Verfahrensantrag der Beschwerdeführer müsse daher nicht im bundesgerichtlichen Verfahren beurteilt werden. Genauso wenig müsse im jetzigen Zeitpunkt auf den Antrag der Gemeinde betreffend Einholung eines Gutachtens oder Amtsberichts des Schweizerischen Nationalgestüts eingegangen werden. Angesichts der Aufhebung des angefochtenen Urteils erübrige es sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu behandeln. Mit Urteil vom R 21 51 vom 26. Oktober 2021 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde vom 14. September 2018 teilweise gut. Es hob die Planungsbeschwerdeentscheide J._____ vom 7. August 2018 (Prot. Nr. 596) und den Genehmigungsentscheid vom selben Datum (Prot. Nr. 595) betreffend die Ortsplanungsrevision "Pferdebetriebe K.________ – Phase II", umfassend den am 7. Dezember 2017 von der Gemeindeversammlung B.________ beschlossenen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe K.________ sowie die zusätzliche Genehmigung von 0.58 ha des sistierten südwestlichen Abschnittes der Zone für Pferdesport gemäss Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe K.________ vom 9. März 2016, auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Gemeinde B.________ zurück. Dort ist die entsprechende Teilrevision der Ortsplanung wieder hängig.
3.
Die Eigentümerin der vom Pferdebetrieb A.________ AG (vormalig) genutzten Stallräume auf der Parzelle N.________ (Grundbuch der Gemeinde B.________) hatte diese schon seit längerer Zeit einer anderen Nutzung zuführen wollen. Dementsprechend erhielt erstere diesbezüglich die Baubewilligung für Mehrfamilienhäuser und im Frühling 2019 wurde der bestehende (Pferde‑)Stall abgebrochen. Die Überbauung der Parzelle N.________ mit den (Zweitwohnungs‑)Wohnbauten erfolgte in den Jahren 2019/2020.
Dispositiv
4. Die A.________ AG musste demnach für die Unterbringung der Pferde eine Lösung suchen, zumal sich die Realisierung des neuen Betriebszentrums durch die vorstehend erwähnte Rechtsmittelverfahren betreffend die Teilrevision der Ortsplanung verzögerte. Die Ersatzstandortwahl fiel auf die ebenfalls im K.________ gelegene Parzelle O.________. Diese Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Landschafts‑ und Uferschutzzone im Sinne von Art. 33 des kommunalen Baugesetzes (BG) überlagert. Ausserdem befindet sie sich im Randbereich des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Nr. 1908. Unter Berufung auf Art. 40 Abs. 1 KRVO und nach vorgängiger Anzeige am 5. März 2019 an die Gemeinde B.________ erstellte die A.________ AG im Mai 2019 nach Einbringen einer Deckfläche ein Stallzelt mit 29 Pferdeboxen, einen WC-Container sowie verschiedene Aussenanlagen auf der Parzelle O.________. Dies erfolgte in Erwartung auf den noch ausstehenden Rechtsmittelentscheid betreffend die vorstehend erwähnte Nutzungsplanung auf der Parzelle 347.
5. Nachdem die vorstehend erwähnte Nutzungsplanung für den projektierten Pferdesportbetrieb nicht innert dem sechsmonatigen Zeitraum von Art. 40 Abs. 1 Ziffer 6 KRVO rechtskräftig wurde bzw. auf der Parzelle 347 noch kein neuer Betriebsstandort zu Verfügung stand, stellte die A.________ AG am 12. Oktober 2019 ein Baugesuch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) für die bereits errichteten Bauten und Anlagen bei der Gemeinde B.________. Sie beantragten die befristete Bewilligung dieses Stallprovisoriums für mindestens drei Jahre. Das weisse Rundbogenstallzelt mit 29 Pferdeboxen weist gemäss den Planunterlagen eine Fläche von rund 500 m2 und eine Höhe von gut 6 m auf. Ferner wurde ein asphaltierter Vorplatz (135 m2), ein mit Hackschnitzel befestigter Weg (347 m2), ein mobiler (Klein‑)Stall (18 m2), ein mit einem Holzzaun abgesperrter Gruppenauslauf (2'757 m2) und ein WC-Container (1.2 m2 auf der Parzelle R.________) erstellt. Unter dem Stallzelt wurde eine Kofferung von ca. 20 cm sowie eine Asphaltschicht von ca. 7 cm eingebracht. Das Vorhaben wurde damit begründet, dass der Stall am alten Standort (in der Bauzone auf der Parzelle N.________) wegen der Überbauung mit (Zweit‑)Wohnungen habe aufgegeben werden müssen und der Neubau auf der Parzelle 347 aufgrund des hängigen Rechtsmittelverfahrens noch nicht habe realisiert werden können. Das BAB-Gesuch wurde vom 24. Oktober 2019 bis zum 13. November 2019 öffentlich aufgelegt und im kantonalen sowie regionalen Amtsblatt, jeweils vom 24. Oktober 2019, publiziert.
6. Während der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen von Anwohnern bzw. benachbarten Grundstückseigentümern bei der Gemeinde B.________ ein. Am 12. November 2019 hatten C.________ und D.________, als Eigentümer der in einer Distanz von deutlich weniger als 100 m gelegenen Parzelle S.________, beantragt, die Bewilligung auf zwei Jahre zu befristen. Am 13. November 2019 erhoben die anwaltlich vertretenen T.________, E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ als (Mit‑)Eigentümer der an die Parzelle O.________ angrenzenden Parzelle U.________ ebenfalls Einsprache. In der Hauptsache verlangten sie die Abweisung des Baugesuchs betreffend die Fahrnisbauten auf der Parzelle und die Verweigerung der Baubewilligung. Ausserdem verlangten sie von der Gemeinde B.________, dass diese die A.________ AG umgehend und unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB sowie einer behördlichen Ersatzvornahme zur Entfernung der Fahrnisbauten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf der Parzelle O.________ aufzufordern habe. Die A.________ AG liess sich zu den Einsprachen am 16. Dezember 2019 vernehmen und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Einsprachen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 7. Januar 2020 replizierten T.________, E.________, F.________ und G.________ sowie H.________. Die A.________ AG duplizierte wiederum am 19. Februar 2020. Am 14. April 2020 ersuchte die Gemeinde B.________ das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend ARE GR) um Bewilligung des Baugesuchs und Abweisung der Einsprachen. Gestützt auf die Ergebnisse der verwaltungsinternen Vernehmlassung teilte am 25. Juni 2020 das ARE GR der A.________ AG seine vorläufige Beurteilung der Angelegenheit mit. Das ARE GR stellte der A.________ AG in Aussicht, dass keine Bewilligung für die bereits errichteten Bauten und Anlagen erteilt werden könne und räumte der A.________ AG dazu die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Eine solche erfolgte dann in der Eingabe vom 14. August 2020, wobei seitens der A.________ AG eine Bewilligungserteilung unter dem Blickwinkel von Art. 82 KRG als durchaus möglich betrachtet wurde. Im Unterschied zu anderen Bauvorhaben fehle es ihr in Anbetracht der vielfältigen Anforderungen betreffend Weidezugang und Ausrittmöglichkeiten an Ausweichmöglichkeiten für die Unterbringung der Pferde und die Verweigerung einer temporären Bewilligung stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte dar. Bereits am 2. Juli 2020 hatten sich die Einsprecher T.________, E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ zum Schreiben des ARE GR vom 25. Juni 2020 geäussert und den im erwähnten Schreiben des ARE GR der A.________ AG aufgezeigten freiwilligen Rückbau bis Ende 2020 unter Rückzug des Baugesuches kritisiert.
7. In der BAB-Verfügung mit Einspracheentscheid vom 3. September 2020 verweigerte das ARE GR die Bewilligung für das Bauvorhaben (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig hiess es die Einsprache vom 12. November 2019 von C.________ und D.________ gut (Dispositivziffer 2). Die Einsprache vom 13. November 2019 von T.________, E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ hiess es im Hauptantrag betreffend Abweisung des Baugesuchs bzw. Verweigerung der (BAB‑)Bewilligung gut und wies sie im Übrigen ab (Dispositivziffer 3). Ausserdem wies es die Gemeinde an, nach Rechtskraft des Entscheides das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 94 KRG einzuleiten, wobei das ARE GR über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten und die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem ARE GR zur Kenntnisnahme vorzulegen sei (Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten von CHF 2'170.‑‑ für das BAB-Bewilligungsverfahren auferlegte es der A.________ AG (Dispositivziffer 5). In den Erwägungen hielt das ARE GR namentlich gestützt auf die Vernehmlassung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vom 7. Januar 2020 fest, dass die Grundvoraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes respektive die Bewilligung des Vorhabens als zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art. 16a und Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b RPV nicht gegeben seien. Daran vermöge die Berufung auf Art. 82 Abs. 1 KRG nichts zu ändern. Ebensowenig komme eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG in Betracht. Erwiesen sich die bereits errichteten Bauten und Anlagen als nicht bewilligungsfähig, habe die Gemeinde B.________ nach Rechtskraft des BAB-Entscheides das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG und Art. 61 Abs. 3 KRVO einzuleiten.
8. Gegen den Entscheid des ARE GR vom 3. September 2020 erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte dessen Aufhebung und die Erteilung der nachgesuchten (BAB‑)Bewilligung für das Stallzelt mit Infrastrukturanlagen bis zur Bezugsbereitschaft des neuen Betriebszentrums, mindestens aber für drei Jahre. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Bewilligungserteilung mit einer Befristung nach richterlichem Ermessen an das ARE GR bzw. die Gemeinde B.________ zurückzuweisen. Dies unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zu Lasten des ARE GR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Erfordernis eines öffentlichen Interesses sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte bei staatlichem Handeln hingewiesen.
9. Am 26. Oktober 2020 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen C.________ und D.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 3) in der Hauptsache die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Fällung eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. die Gemeinde B.________ zurückzuweisen. Dies unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Ausserdem stellte sie eine Vielzahl von (eventual- und subeventualen) Verfahrensanträgen bzw. Anträge auf den Erlass von Anweisungen gegenüber dem ARE GR bzw. der Gemeinde B.________, die im Wesentlichen auf eine rasche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf der Parzelle O.________ abzielen. In der Begründung thematisierten die Beschwerdegegner 3 insbesondere Lärm‑, Geruchs‑ und Staubimmissionen, Verunreinigung und die Nichteinhaltung von weiteren Vorschriften des kommunalen Polizeirechts. Sie erachteten ein Bewilligungsverfahren aufgrund einer offensichtlich nicht gegebenen Bewilligungsfähigkeit als entbehrlich und rügten den im Widerspruch zu Art. 40 Abs. 4 KRVO stehenden Weiterbestand der bereits errichteten Bauten und Anlagen während dem hängigen Bewilligungsverfahren. Ausserdem verneinten sie eine Zonenkonformität gemäss Art. 16abis RPG sowie eine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG. Ebensowenig komme Art. 82 Abs. 1 KRG in Betracht. Schliesslich thematisierten sie auch noch die Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. gesetzmässigen Zustandes.
10. Während die Gemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das ARE GR (nachfolgend Beschwerdegegner 2) innert erstreckter Frist am 6. November 2020 zur Beschwerde vom 2. Oktober 2020 vernehmen. Dabei beantragte er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zu Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen BAB-Entscheid vom 3. September 2020 verwiesen und die Argumentation punktuell ergänzt.
11. Am 9. November 2020 liessen sich innert erstreckter Frist auch noch E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ (nachfolgend Beschwerdegegner 4) zur Beschwerde vom 2. Oktober 2020 vernehmen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragten, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausserdem beantragten sie in formeller Hinsicht noch Vorkehrungen zur raschen Verfahrenserledigung und schnellen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. In diesem Zusammenhang wurde auch die Androhung einer reformatio in peius betreffend Ziffer 4 des BAB-Entscheides vom 3. September 2020 thematisiert. In der Begründung stellten sich die Beschwerdegegner 4 auf den Standpunkt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und rechtsmissbräuchlich zur weiteren Verschleppung des Verfahrens erhoben worden sei. Sie verneinten die Bewilligungsmöglichkeit unter dem Titel der Zonenkonformität und der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG, wobei auch Art. 82 Abs. 1 KRG keine Grundlage für eine (BAB‑)Bewilligung darstellen könne. Darüber hinaus machten sie noch eine Verletzung der Bestimmungen der überlagernden Landschafts‑ und Uferschutzzone, der Immissionsschutz‑, Abstands‑ und Gewässerschutzvorschriften durch die strittigen Bauten und Anlagen geltend.
12. Am 12. November 2020 hiess der Instruktionsrichter die Anträge auf Dringlicherklärung gut, wies aber den Antrag betreffend Verzicht auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab.
13. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter First am 24. Dezember 2020. Das Rechtsbegehren lautete nun dahingehend, dass die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die nachgesuchte, bis zur Bezugsbereitschaft des neuen Betriebszentrums auf der Parzelle 347, mindestens aber auf drei Jahre, befristete Baubewilligung für das Stallzelt mit Infrastrukturanlagen zu erteilen sei. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Bewilligungserteilung mit einer Befristung nach richterlichem Ermessen an den Beschwerdegegner 2 bzw. die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei auf das Begehren drei der Beschwerdegegner 4, wonach ihr eine reformatio in peius betreffend Dispositivziffer 4 des BAB-Entscheides anzudrohen sei, kostenfällig nicht einzutreten. Ebenso sei auf die Verfahrensanträge vier bis neun der Beschwerdegegner 3 kostenfällig nicht einzutreten. Ausserdem vertiefte sie insbesondere ihre Ausführungen betreffend eine Verpflichtung der Behörden zur Berücksichtigung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips sowohl im Gesetzgebungsverfahrens als auch im konkreten Anwendungsfall.
14. Während der Beschwerdegegner 2 am 6. Januar 2021 auf eine Duplik verzichtete, duplizierten die Beschwerdegegner 3 am 12. Januar 2021, wobei sie an ihren Anträgen vom 26. Oktober 2020 unverändert festhielten. Die Beschwerdegegner 4 duplizierten ebenfalls am 12. Januar 2021. Am 29. Januar 2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin sodann noch zu den eingegangenen Honorarnoten der Beschwerdegegner 3 und 4 vom 20. bzw. 21. Januar 2021.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen BAB-Entscheid vom 3. September 2020 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der BAB-Entscheid vom 3. September 2020, worin der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin namentlich die nachgesuchte BAB-Bewilligung für das bereits im Mai 2019 erstellte Stallzelt sowie der weiteren (Pferdehaltungs‑)Infrastruktur verweigert hatte. Dabei handelt es sich um einen Entscheid einer kantonalen Dienststelle nach Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wofür das kantonale Recht den direkten Weiterzug an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorsieht (siehe Art. 103 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist insbesondere zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Dies kann bei der Beschwerdeführerin als formeller Verfügungsadressatin und Baugesuchstellerin ohne weiteres bejaht werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (siehe Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).
2.1. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 24. Dezember 2020 explizit fest, dass sie die Ausführungen des Beschwerdegegner 2 betreffend Zonenkonformität und Standortgebundenheit nicht in Frage stelle bzw. diese nicht als rechtswidrig angefochten habe. Immerhin bewirtschafte sie aber, wie ein konventioneller Landwirtschaftsbetrieb, rund 20 ha Boden in der näheren und weiteren Umgebung von K.________. Der Vorwurf eines mangelnden Betriebszentrums sei zynisch, seien doch seit über 10 Jahren Bemühungen im Gange, einen Ersatzstandort für das 2019 abgebrochene Betriebszentrum zu finden. Durch das Rechtsmittelverfahren gegen die Ortsplanungsrevision werde ihr gerade verunmöglicht, zeitnah über ein Betriebszentrum zu verfügen. Erhalte sie dereinst die Bewilligung dafür, werde sie über bestehende Kaufrechtsvereinbarungen auch die rund 2.5 ha Boden rund um den Hof zu Eigentum erwerben. Ihr fehlten damit nur noch geringfügige Landflächen im Eigentum, um nebst dem Betriebszentrum über genügend Eigentum an bewirtschaftetem Land zu verfügen. Würde sie sich auch noch der Rindviehhaltung widmen, erfüllte sie die Kriterien für einen traditionellen Landwirtschaftsbetrieb, welcher ohne Zonenplanänderung ausserhalb der Bauzone realisiert werden dürfte. Dies zeige zumindest auf, dass für die Zonenkonformität nicht mehr viel fehle. Sie leite die Rechtswidrigkeit des BAB-Entscheides vom 3. September 2020 betreffend die befristete Bewilligung für ein mobiles Stallzelt hingegen aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Verhältnismässigkeit aller staatlichen Tätigkeiten ab (siehe Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese gelte sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch bei der konkreten Anwendung des Gesetzes, zumal das Gesetzgebungsverfahren nicht sämtliche Sachverhalte und Ausnahmetatbestände zu regeln vermöge. Betreffend Art. 82 KRG sei in der Beschwerde vom 2. Oktober 2020 ausgeführt worden, dass ein solches, in verschiedenen kantonalen Baugesetzgebungen übliches, Institut der Ausnahmebewilligung Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips sei. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei ausserdem auch etwa bei der Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erachtet es in der Beschwerde sowie der Replik zudem als entscheidend, dass es sich beim Stallzelt sowie der weiteren (Pferdehaltungs‑)Infrastruktur auf der Parzelle O.________ nur um eine auf einige Jahre befristete Gesetzesdispens, namentlich von der Durchbrechung des raumplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes (vgl. zum verfassungsmässigen Grundsatz der Trennung des Bau‑ vom Nichtbaugebiet: Art. 75 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in fine RPG sowie BGE 147 II 309 E.5.5), handle. Es handle sich beim Vorhaben auch nicht um eine massive Baute in der Landschaft, sondern um ein Stallzelt mit bescheidenen Infrastrukturanlagen. Auch der Eingriff in das Siedlungs‑ und Landschaftsbild sei nur zeitlich begrenzt und aufgrund der Materalisierungen und der Konstruktion für jedermann ersichtlich, dass es sich um ein (zeitlich befristetes) Provisorium handle. In I.________ seien solche Zelte und Einrichtungen bei grösseren öffentlichen und privaten Veranstaltungen üblich und beinahe landschaftsprägend. Die grundwasserschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorgaben, etwa betreffend Geruchsemissionen, werde Rechnung getragen bzw. seien diese gegenüber der Nachbarschaft eingehalten. Die Umstände die zu einer befristeten Ausnahme führten, seien einmalig und kaum wiederholbar. Insofern könnten weitere Rechtsunterworfene nicht auf eine Gleichbehandlung pochen. Die Verweigerung einer befristeten (BAB‑)Bewilligung sei weder unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips, des öffentlichen Interesses, dem Interesse Privater noch dem Gleichbehandlungsprinzip geboten. Der rote Turm auf dem Julierpass oder auch Betonanlagen für Strassenbaustellen seien Beispiele für befristete (BAB‑)Bewilligungen. Namentlich die Bemühungen der öffentlichen Hand bei der Standortfestlegung für Pferdesportbetriebe in I.________ auf Richtplanebene manifestierten das grosse öffentliche, überregionale touristische Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Pferdesportbetriebes. Bis zur Realisierung des neuen Betriebszentrums auf der Parzelle 347 fehlten Standorte für eine zwischenzeitliche Pferdehaltung und entsprechende Dienstleistungen könnten nicht mehr erbracht werden. Die Verweigerung der befristeten (BAB‑)Bewilligung stelle für sie zudem mangels alternativer Möglichkeiten für die Pferdehaltung infolge des Abrisses des ursprünglichen Pferdestalles eine übermässige Härte dar. Sie müsste ihren Betrieb einstellen und eine Wiederaufnahme des Pferdesportbetriebes nach Realisierung des neuen Betriebszentrums in einige Jahren sei fraglich. Damit erweise sich die Verweigerung einer befristeten (BAB‑)Bewilligung als nicht notwendig, um den gesetzmässigen Zustand mittel‑ und langfristig beizubehalten, weil sie nicht die einzige geeignete Massnahme zur Zweckerreichung darstelle. Der Beschwerdegegner 2 habe zudem in rechtsverweigernder Haltung die gebotene Interessenabwägung unterlassen, weil er im Rahmen der Anwendung des RPG keinen Spielraum für die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips gesehen habe. Gegen die Erteilung einer befristeten (BAB‑)Bewilligung sprächen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen.
2.2. Der Beschwerdegegner 2 hielt zu Art. 82 KRG insbesondere fest, dass diese "Härtefallklausel" gemäss Botschaft zum KRG nur auf Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone Anwendung finden könne. Dies sei sachgerecht, weil der Bund (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) die Baubewilligungstatbestände ausserhalb der Bauzone (in der Regel) abschliessend regle und für kantonales (oder kommunales) Ausführungs‑ und Ergänzungsrecht, welches die bundesrechtliche Vorgaben lockere, kein Raum verbleibe (vgl. BGE 145 I 156 E.4.3 und 6.3 sowie 139 II 271 E.10.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_109/2014 vom 4. März 2015 E.6.3 ff. und 1C_318/2011 vom 8. November 2011 E.6).
2.3. Die Beschwerdegegner 3 und 4 erachten im Gegensatz zur Beschwerdeführerin eine befristete (BAB‑)Bewilligung als ausgeschlossen. Das Vorhaben sei weder zonenkonform noch standortgebunden. Art. 82 KRG sei nur auf Bauvorhaben innerhalb der Bauzone anwendbar. Die bereits erstellte Pferdehaltungsinfrastruktur sei offensichtlich materiell rechtswidrig und nicht bewilligungsfähig. Durch die Duldung dieser Bauten und Anlagen auf unabsehbare Zeit werde der Grundsatz der Trennung des Bau‑ und Nichtbaugebietes in Frage gestellt, wobei auch überwiegende (öffentliche) Interessen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sprächen, zumal sich das Bauvorhaben im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) befände. Ausserdem wurde insbesondere argumentiert, der Weiterbestand dieser Pferdehaltungsinfrastruktur verstosse gegen verschiedene Normen des Bau‑, Umweltschutz‑, Gewässerschutz‑ sowie kommunalen Polizeirechts.
2.4. Der Beschwerdegegner 2 kam im angefochtenen BAB‑Entscheid vom 3. September 2020 (siehe dazu Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1) insbesondere gestützt auf die verwaltungsinterne Vernehmlassung des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vom 7. Januar 2020 (siehe Akten des Beschwerdegegners 2 [Bg2-act.] 20) zum Schluss, dass die Grundvoraussetzungen für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes respektive die Bewilligung des Vorhabens als zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art. 16a und Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nicht gegeben seien. Daran vermöge die Berufung auf Art. 82 Abs. 1 KRG nichts zu ändern. Ebensowenig komme eine Bewilligung gestützt auf Art. 24 RPG in Betracht, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Begriff der Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 1 RPG bei landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit a RPG übereinstimme. Die fehlende Standortgebundenheit ergebe sich auch aus dem Umstand, dass das Vorhaben einzig der gewerblichen Pferdehaltung diene und keinen Zusammenhang mit der bodenabhängigen Pferdehaltung aufweise, womit das Provisorium nicht auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei (siehe Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", aktualisierte Version 2015, S. 21). Der bloss temporäre Charakter vermöge daran nichts zu ändern, weil Gründe der persönlichen Zweckmässigkeit oder andere rein subjektive Interessen für die Beurteilung der Standortgebundenheit nicht massgebend seien.
2.5. Die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zur Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a Abs. 1 bzw. Art. 16abis Abs. 1 RPG und Art. 34b RPV i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert beanstandet und das Erfüllen der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zonenkonformität des Vorhabens der Beschwerdeführerin sowie der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. auch Art. 34b Abs. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV) ist nicht ersichtlich. Ebensowenig zu beanstanden – und von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten – sind die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 zur Parallelität des Begriffs der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG zu demjenigen der Zonenkonformität bei landwirtschaftlichen Betrieben bzw. Bauten (siehe BGE 125 II 278 E.3a sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2020 vom 26. Februar 2021 E.3.3, 1C_204/2019 vom 8. April 2020 E.3.3 und 1C_561/2012 vom 4. Oktober 2013 E.3.1). Betreffend Art. 82 Abs. 1 KRG ist mit den Beschwerdegegnern festzuhalten, dass deren Anwendungsbereich auf (Bau‑)Vorhaben innerhalb der Bauzone beschränkt ist (vgl. Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 11. Mai 2004 zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision], Heft Nr. 3/2004-2005, S. 355 ff.; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 05 97 vom 1. September 2006 E.1c, R 06 26 vom 28. Juni 2006 E.2a sowie R 99 155 vom 25. Januar 2000 E.4a und R 99 111 vom 26. Oktober 1999 zu Art. 9 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 [aKRG]; vgl. auch BGE 145 I 156 E.4.3 und 6.3 sowie 139 II 271 E.10.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_109/2014 vom 4. März 2015 E.6.3 ff. und 1C_318/2011 vom 8. November 2011 E.6).
2.6.1. Wie in der vorstehenden Erwägung 2.1 dargelegt, beruft sich die Beschwerdeführerin im Kern auf das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Daraus ergebe sich, dass – trotz Bewilligungsvorbehalt und fehlendem Bewilligungstatbestand in den massgebenden Rechtssätzen – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Erteilung einer (auf einen Zeitraum von einigen Jahren) befristeten Bewilligung der provisorischen Pferdehaltungsinfrastruktur bedinge, weil sich der Eingriff in ihre verfassungsrechtlich garantierte Eigentums‑ und Wirtschaftsfreiheit als unverhältnismässig bzw. nicht notwendig und nicht im (überwiegenden) öffentlichen Interesse liegend erweise. Ausgangslage bildet Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 KRG, wonach Bauten und Anlagen grundsätzlich nur mit Bewilligung der zuständigen Behörden errichtet, geändert oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen und der Begriff der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen von den Kantonen im Vergleich zu Art. 22 Abs. 1 RPG nur erweitert, nicht aber eingeschränkt werden kann, wobei als Bauten auch Fahrnisbauten gelten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (vgl. BGE 139 II 134 E.5.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2017 vom 4. September 2017 E.3.3.1 f., 1C_325/2016 vom 25. November 2016 E.2.1 und 1C_514/2011 vom 6. Juni 2012 E.5.1). Damit soll eine vorgängige behördliche Kontrolle der beabsichtigten Nutzungen in Bezug auf deren räumliche Folgen anhand der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung erfolgen können (siehe BGE 139 II 134 E.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E.5.4). Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV schützt aber nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie ist nur innerhalb der Schranken gewährleistet, welche ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung, namentlich aufgrund der Anforderungen der Raumplanung (vgl. dazu BGE 144 II 367 E.3.2, 117 Ib 243 E.3a und 105 Ia 336 E.3c), gezogen worden sind (siehe BGE 146 I 70 E.6.1 und 145 II 140 E.4.1; siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_118/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E.5 und 1C_364/2017 vom 21. September 2018 E.4.2). Insoweit wird die aus der Eigentumsgarantie fliessende Baufreiheit (siehe dazu BGE 145 I 156 E.4.1), bereits in formeller Hinsicht eingeschränkt. Gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KRG zählt Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110] verschiedene Bauvorhaben auf, welche – bei Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 KRVO) und unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 KRVO – von der (Bau‑)Bewilligungspflicht von Art. 86 Abs. 1 KRG und Art. 87 Abs. 1 KRG ausgenommen sind. Insofern wird unter einem formellen Gesichtspunkt dem Verhältnismässigkeitsprinzip in gewisser Weise bereits Rechnung getragen. Auf eine solche Ausnahmemöglichkeit, namentlich für Fahrnisbauten, welche nicht länger als sechs Monate bestehen, berief sich die Beschwerdeführerin im Frühling 2019 gemäss dem Schreiben vom 4. April 2019 der Gemeinde B.________ denn bereits auch (siehe Bf-act. 2). Der vorliegend strittige BAB-Entscheid resultiert dann aber aus dem Umstand, dass die Pferdehaltungsinfrastrukturen für einen längeren Zeitraum als die maximale Frist von sechs Monaten gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 6 KRVO benötigt werden. Vorwiegend im raumplanerischen Interesse erlassene Vorschriften, welche zugleich zu einer Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit führen, stehen grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (siehe BGE 142 I 162 E.3.3, 111 Ia 93 E.3 und 109 Ia 264 E.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017 E.5.5). Einschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit bedürfen aber gemäss Art. 36 BV einer genügenden gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Art. 22 Abs. 3 RPG behält die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts – neben der Zonenkonformität eines Vorhabens sowie der hinreichenden Erschliessung (Abs. 2) – als gesetzlich normierte Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung vor (siehe BGE 145 I 156 E.4.3). Auch gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG müssen für die Erteilung einer nachgesuchten Bewilligung nach Art. 86 ff. KRG alle Vorschiften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sein (siehe VGU R 20 3 vom 9. Februar 2021 E.5.7; vgl. auch R 19 12 vom 28. April 2020 E.3.3). Bewilligungen ausserhalb der Bauzone setzen nun aber insbesondere voraus, dass die (Bau‑)Vorhaben dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG) oder die Voraussetzungen nach Art. 24 ff., Art. 37a RPG oder Art. 39 ff. RPV für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllen (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E.2.1, 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E.3.1, 1C_9/2019 vom 4. Oktober 2019 E.2.1 und 4.1 sowie 1C_460/2018 vom 14. März 2019 E.4.1, vgl. für die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zonenkonformität bzw. der Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung [von der Zonenkonformität] gemäss Art. 24 ff. oder 37a RPG ausserhalb der Bauzone: Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 KRVO). Dies ist vorliegend – wie in der vorstehenden Erwägung 2.5 bereits dargelegt – aber gerade nicht der Fall. Dass die Beschwerdeführerin sich nun aber auf den allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung beruft, vermag vorliegend nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführerin keine (auf einige Jahre) befristete (BAB‑)Bewilligung für die provisorische Pferdehaltungsinfrastruktur erteilt werden kann. Das Bundesrecht regelt die Ausnahmen (von der Zonenkonformität) für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, wo sich die fragliche Parzelle O.________ befindet, grundsätzlich abschliessend (vgl. BGE 145 I 156 E.4.3 und 6.3 sowie 139 II 271 E.10.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_109/2014 vom 4. März 2015 E.6.3 ff. und 1C_318/2011 vom 8. November 2011 E.6) und bietet vorliegend keine spezifische Rechtsgrundlage für eine – wenn auch befristete – Bewilligungserteilung mit einer derart langen Laufzeit. Es kennt etwa im Gegensatz zu Art. 82 KRG für Gebiete innerhalb der Bauzone keine entsprechende "Härtefallklausel". Auch wenn es dem Grundsatz nach zutrifft, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip (in jeweils angepasster Form) für jedes behördliche Handeln gilt (vgl. dazu etwa BGE 136 I 87 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E.4.5 und 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E.6; Schindler, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 Rz. 49 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 520) vermag dieser Grundsatz einen gesetzlich vorgesehenen Anknüpfungspunkt für die Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 22 ff. RPG nicht zu ersetzen.
2.6.2. Denn wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht gegeben sind, kann dies etwa nicht einfach mittels einer Befristung substituiert werden. So stützte das Bundesgericht im Urteil 1C_375/2019 vom 26. März 2021 etwa den vorinstanzlichen Entscheid III 2018 161 vom 27. Mai 2019 des Verwaltungsgerichts Schwyz, welches eine (weitere) befristete Bau‑ und Betriebsbewilligung für einen Modellflugplatz (ohne bauliche Veränderungen) in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, welche zudem weitere Flach‑ und Hoch‑ bzw. Übergangsmoorobjekte von nationaler Bedeutung tangierte, verweigerte. Auf die Rüge, der dortigen Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz willkürlich einen in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid der Regierung des Kantons Schwyz vom 6. September 2016 (siehe dazu Entscheid des Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2019 E.3.1) betreffend eine damit angeblich einhergehende einjährige Betriebsbewilligung (hinsichtlich einer ornithologischen Beurteilung der Auswirkungen des Modelflugbetriebs namentlich auf Brutvögel bzw. einer angestrebten Klärung der Beeinträchtigung der Avifauna durch den Modelflugbetrieb) übergangen habe, trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung dazu nicht ein. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass für die Vorinstanz die angestrebte Klärung der Beeinträchtigung der Avifauna (während eines befristeten Testbetriebes) durch den Modellflugbetrieb nichts daran ändere, dass die angestrebte Nutzungserweiterung (im Vergleich zu einer früheren Nutzung als Hundeausbildungsplatz) mangels nationaler Bedeutung und fehlender unmittelbarer Standortgebundenheit von vornherein nicht bewilligt werden könne. Selbst wenn ein ornithologisches Fachgutachten die Schutzzielverträglichkeit nachwiese, sei die beabsichtigte Nutzung in der Moorlandschaft Rothenthurm mangels nationaler Bedeutung und unmittelbaren Standortgebundenheit unzulässig (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2019 vom 26. März 2021 E.3.2). Das Bundesgericht erkannte, dass der Betrieb eines Modellflugplatzes auf der fraglichen Parzelle gegenüber der Nutzung der Liegenschaft als Hundeausbildungsplatz neue Auswirkungen auf die Umwelt, wie Lärm, Motorengeräusche, Abgase und Mehrverkehr zeitige. Im Rahmen von Art. 24 lit. b RPG sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit aber das positive Verfassungs‑ und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkret regle und auf diese Weise die Entscheidungsspielräume eingrenze oder ausschliesse, sei zuerst die Vereinbarkeit des Vorhabens mit diesen Vorschriften zu prüfen. Im Anschluss daran prüfte das Bundesgericht den beabsichtigten Betrieb eines Modellflugplatzes in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung anhand der gesetzlichen Bestimmung von Art. 23d des Bundesgesetzes über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG; SR 451) im Lichte der Verfassungsbestimmung von Art. 78 Abs. 5 BV. Es gelangte zum Schluss, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine Nutzungsänderung handle, welche im Einklang mit Art. 23d NHG stehe. Das Bundesgericht erachtet also wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine solche – selbst befristete – Nutzung im fraglichen Gebiet, wo die allgemeine, umfassende Interessenabwägung durch die gesetzliche Regelung von Art. 23d NHG weitgehend vorweggenommen ist, als unzulässig. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich betreffend die Abweichungsmöglichkeit im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung bzw. der Berücksichtigung eines allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von den im Bundesrecht (weitgehend abschliessend) geregelten Ausnahmen (vom Erfordernis der Zonenkonformität) für Bauten ausserhalb des Baugebietes nicht wesentlich. Diesem Schluss liegt – wie vom Bundesgericht im Urteil 1C_375/2019 vom 26. März 2021 ebenfalls erwähnt – auch zu Grunde, dass das spezifische Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der allgemeinen, umfassenden Interessenabwägung (im Sinne von Art. 24 lit. b RPG bzw. Art. 3 Abs. 1 RPV) bereits in einem gewissen Umfang vorwegnehmen kann (vgl. BGE 146 II 347 E.3.5, 134 II 97 E.3.1, 129 II 63 E.3.1 und 115 Ib 472 E.2e/aa; Urteile des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.4.2 und 1C_375/2019 vom 26. März 2021 E.3.4.2; Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24 Rz. 21 f.; Tschannen, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt‑ und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 3 Rz. 22 ff.). Jedenfalls kann namentlich der allgemeine Verhältnismässigkeitsgrundsatz für staatliches Handeln gemäss Art. 5 Abs. 2 BV nicht dazu führen, dass unter diesem Titel über längere Zeit andauernde, weder zonenkonforme noch unter eine bundesrechtliche Ausnahmebestimmung subsumierbare Nutzungen von Nichtbauland einzig infolge dessen provisorischen Charakters und zeitlichen Befristung auf einige Jahre bzw. bis zum Eintritt einer Resolutivbedingung zu bewilligen wären. Dies zumal es sich bei solchen (Bau‑)Bewilligungen prinzipiell um eine Polizeierlaubnis handelt, worauf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zwar ein Anspruch besteht, diese grundsätzlich aber einzig die vorgängige Prüfung und Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem massgebenden Recht bezwecken bzw. bei gegebenen Voraussetzungen ein allfälliges gesetzliches Verbot im konkreten Fall beseitigt würde (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_628/2020 vom 21. Juli 2021 E.2.4, 1C_33/2021 vom 16. April 2021 E.5.2, 1C_116/2013 vom 11. Oktober 2013 E.5.2, 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E.7, 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E.12 und 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 2652 ff. und 2661).
2.6.3. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit bewahrt auch nicht vor der Verweigerung einer beantragten Baubewilligung, wenn damit die erzwungene Aufgabe einer nicht zonenkonformen wirtschaftlichen Tätigkeit einhergeht. Das gilt namentlich dann, wenn die durch die Bewilligungsverweigerung befürchteten Konsequenzen – wie namentlich die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit und des damit verbundenen Einkommensverlustes – selbstverschuldet sind, weil insbesondere ohne vorgängige Bewilligung eines Vorhabens vollendete Tatsachen geschaffen wurden und das Fehlen anderweitiger Alternativstandorte nicht eindeutig ausgewiesen ist. Immerhin kann zur Abmilderung der mit der Nichterteilung der nachgesuchten Bewilligung verbundenen Härten im Rahmen der Umsetzungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen bzw. vormaligen Zustandes durchaus Rechnung getragen werden (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_191/2017 vom 23. Juni 2017 E.5.5). Auch wenn die aktuelle, ausserordentlich schwierige Situation der Beschwerdeführerin nicht einzig in ihrer Einflusssphäre lag, ist der vorzeitige Verlust der vormaligen Unterbringungsmöglichkeit für die Pferde und das Ausweichen ins Nichtbaugebiet mit einem Provisorium auch nicht den kommunalen bzw. kantonalen Behörden anzulasten. Diese Umstände sind vielmehr der Verantwortungssphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen, auch wenn gemäss regionalem Richtplan an einem Pferdesportzentrum (in einer spezifischen, dafür konzipierten Nutzungszone) ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Trotz des Fehlens einer ausgewiesenen, direkten Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für ihre Zwangslage ist eine Bewilligungserteilung entgegen der gesetzlichen, bundesrechtlichen Regelungen über die Raumplanung betreffend das Nichtbaugebiet und eine damit einhergehende, über mehrere Jahre andauernde Gesetzesdispens – namentlich vom elementaren, raumplanungs‑ und verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatz – unter dem Titel des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Rechtsanwendung nicht möglich. Dies zumal das Bundesgericht dem sich aus der BV ergebenden, für die Raumplanung fundamentalen Trennungsgrundsatz regelmässig eine gewichtige Bedeutung zuerkennt (siehe BGE 147 II 309 E.5.5, 145 II 83 E.6.2.1 und 136 II 359 E.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E.10.1, 10.7 und 12.4 sowie 1C_283/2017 vom 23. August 2017 E.4).
2.7. Ausserdem besteht entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin durchaus eine nicht unerhebliche Gefahr für ein aus raumplanerischer Sicht unerwünschtes Präjudiz infolge der Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes einzig aufgrund von Verhältnismässigkeitsüberlegungen bzw. einer Interessenabwägung ohne Anknüpfungspunkt an einen gesetzlichen Bewilligungstatbestand. Dies auch wenn ihre Situation nicht gerade alltäglich ist. Aber dass einem in der Richtplanung vorgesehenen Vorhaben mittels Rechtsmitteln auf den verschiedenen Umsetzungsstufen (Nutzungsplanung und Baubewilligung) opponiert wird und dies zu langwierigen Verzögerungen führen kann, ist nicht auch derart aussergewöhnlich, dass eine solche Konstellation sich fast nicht wiederholen könnte.
2.8. Soweit die Beschwerdeführerin auf andere, befristet zugelassene bzw. zulässige Vorhaben ausserhalb der Bauzone, wie etwa den roten Turm auf dem Julier oder Betonanlagen für den Strassenbau verweist, bestehen dazu doch gewichtige Unterschiede. Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation etwa so dar, dass Pferdehaltungsanlagen ausserhalb der Bauzone insbesondere gemäss Art. 16abis RPG unter gewissen Bedingungen seit der RPG-Revision von 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (siehe AS 2014 905), gesetzlich grundsätzlich zulässig sind. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese vom Bundesgesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen unbestrittenermassen aber nicht vollständig. Dass dies gemäss ihrer eigenen Darstellung nur knapp der Fall sein soll und sie mit der Realisierung des Pferdesportzentrums auf der Parzelle 347 (in einer spezifisch dafür einzuzonenden Zone für Pferdesport) die nötigen Eigenflächen erwerben werde, kann dabei für das vorliegend zu beurteilende Vorhaben nicht entscheidend sein. Die von der Beschwerdeführerin auf der Parzelle O.________ – für eine Übergangszeit bis zur Fertigstellung des Pferdesportzentrums in einer spezifisch dafür geschaffenen (Bau‑)Zone auf der Parzelle 347– neu geschaffene Pferdehaltungsinfrastruktur ist ausserhalb der Bauzone im Rahmen von Art. 16abis RPG und Art. 34b RPV gerade nicht per se zonenwidrig (siehe BGE 145 II 182 E.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E.3.2.4 und Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", aktualisierte Version 2015, S. 5 ff.). Dem Vorhaben der Beschwerdeführerin fehlt es aber an der Erfüllung der Voraussetzung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes (siehe Art. 16abis Abs. 1 RPG und Art. 34b Abs. 1 RPV) für die Erstellung neuer Bauten für die Pferdehaltung und somit an einer mit der Bauherrschaft bzw. der Betreiberschaft verknüpften Eigenschaft für die Zonenkonformität ihres Vorhabens. Insofern unterscheidet sich die vorliegend zu Beurteilung stehende Situation entscheidend von der Beurteilung der Standortgebundenheit einer befristeten Betonmischanlage für eine (Gross‑)Baustelle oder des seitens der Beschwerdeführerin erwähnte Kulturprojektes auf einer Passhöhe, wofür – ausserhalb einer nutzungsspezifischen Sondernutzungszone – keine zonenkonformen Bewilligungsmöglichkeiten ersichtlich sind.
2.9. Somit ist dem Beschwerdegegner 2 weder eine in rechtsverweigernder Haltung unterlassene, gesamthafte Interessenabwägung vorzuwerfen noch die Verweigerung der BAB-Bewilligung an sich zu beanstanden. Dem Beschwerdegegner 2 war es infolge der bundesgesetzlichen Regelungen über das Nichtbaugebiet verwehrt, der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Bewilligung für ihre (provisorische) Pferdehaltungsinfrastruktur für mehrere Jahre bzw. sogar bis zum noch unklaren Zeitpunktes des Eintritts einer resolutiven Bedingung zu erteilen. Er wies das (BAB‑)Gesuch somit zu Recht in Anwendung von Art. 87 Abs. 5 KRG ab.
3.1. Die Beschwerdegegner 4 beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2020 die Androhung einer reformatio in peius betreffend Dispositivziffer 4 des BAB-Entscheides vom 3. September 2020 bzw. erachten diese gar als nichtig. Dazu ist zuerst zu bemerken, dass die Beschwerdegegner 4 als Teil der vormaligen Einsprecher selber Adressaten des angefochtenen BAB-Entscheides vom 3. September 2020 waren und ihnen dieser auch eröffnet wurde (siehe Dispositivziffer 3 und 7 des angefochtenen Entscheides [Bf-act. 1]). In Dispositivziffer 3 wurde die Einsprache im Hauptpunkt, nämlich betreffend die Abweisung des Baugesuches, gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. In der Einsprache vom 13. November 2019 (siehe Bg2-act. 12) hatten sie auch noch beantragt, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin infolge der Verletzung des KRG bzw. der KRVO unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Androhung einer behördlich angeordneten Ersatzvornahme zur "umgehenden" Entfernung der Fahrnisbauten auf der Parzelle O.________ sowie der Versetzung des beanspruchten Geländes in den ursprünglichen Zustand zu verpflichten habe. Unter Hinweis auf die verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das (rechtskräftige) Feststehen einer materiellen Baurechtswidrigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 KRG, wies der Beschwerdegegner 2 den im Einspracheverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 gestellten Antrag ab (vgl. für die Kompetenz des Beschwerdegegners 2 zur Beurteilung der eingegangenen Einsprachen: Art. 49 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 KRVO i.V.m. Art. 87 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 3 KRG).
3.2. Die Beschwerdeführerin "präzisierte bzw. reduzierte" replicando ihr in der Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gestelltes Rechtsbegehren dahingehend, dass sie "nunmehr" nur noch die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 des BAB-Entscheides vom 3. September 2020 beantrage. In der Begründung der Beschwerde habe sie sich denn auch nur zu diesen Dispositivziffern und nicht auch zur Aufforderung des Beschwerdegegners 2 an die Beschwerdegegnerin 1 auf Einleitung eines Wiederherstellungsverfahren gemäss Art. 94 KRG geäussert. Sie als Beschwerdeführerin bestimme infolge der Dispositionsmaxime über den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Dispositivziffer 4 sei mangels Anfechtung ihrerseits sowie selbständiger Anfechtung seitens der Beschwerdegegner 4 in Rechtskraft erwachsen und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.
3.3.1. Mit Dispositivziffer 4 des BAB-Entscheides vom 3. September 2020 wies der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die Erwägung A.II.4 des angefochtenen Entscheides an, nach Rechtskraft des (abweisenden) BAB-Entscheides das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (siehe Art. 94 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 61 Abs. 3 KRVO) einzuleiten und den Beschwerdegegner 2 über das Verfahren auf dem Laufenden zu halten. Ebenso sei ihm die Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der weitergehende Antrag der Beschwerdegegner 4 in deren Einsprache vom 13. November 2019 betreffend eine umgehende Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verbunden mit Androhung der Ersatzvornahme sowie der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB wurde hingegen abgewiesen. Zu Begründung verwies der Beschwerdegegner 2 insbesondere auf die verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die grundsätzliche Voraussetzung des (rechtskräftigen) Feststehens einer materiellen Baurechtswidrigkeit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 KRG für den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung. Die Beschwerdegegner 4 opponierten dem erst in ihrer (innert erstreckter Frist eingereichten) Vernehmlassung vom 9. November 2020, obwohl ihnen der BAB-Entscheid vom 3. September 2020 gemäss Dispositivziffer 7 selbst eröffnet worden war und die Rechtsmittelbelehrung in Dispositivziffer 6 – gestützt auf Art. 103 Abs. 1 KRG sowie Art. 52 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 VRG – auf dessen Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen verwies. Im Urteil VGU R 19 73, R 19 74, R 19 75, R 19 76 vom 28. September 2021 hielt das Verwaltungsgericht betreffend die beigeladenen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 40 VRG, welche im vorinstanzlichen Einspracheverfahren betreffend den Erlass einen Quartierplan selbst beteiligt waren, aber keine eigene Beschwerde erhoben hatten, fest, dass der konkret gestellte Antrag auf Abänderung einer bestimmten Quartierplanbestimmung (erst) weit nach Ablauf der im dortigen Einspracheentscheid aufgeführten Rechtsmittelfrist gestellt worden sei. Das Institut der Beiladung im Sinne von Art. 40 VRG diene aber nicht dazu, einem am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten das erstmalige Stellen von Anträgen, welche sich gegen den im zur Beiladung führenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Entscheid richten bzw. diesen in ihrem Sinne abändern wollen, nach Ablauf der (ordentlichen) Rechtsmittelfrist zu ermöglichen und trat darauf nicht ein (siehe VGU R 19 73, R 19 74, R 19 75, R 19 76 vom 28. September 2021 E.1.4 sowie Dispositivziffer 2). Die am Verfahren teilnehmenden Beigeladenen haben gemäss Art. 40 Abs. 2 VRG die gleichen Rechte wie die Hauptparteien. Insofern bestehen zwischen diesen Konstellationen durchaus Parallelen. Andererseits erscheint auch die seitens der Beschwerdeführerin replicando geäusserte Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie die – gemäss deren Ausführungen – damit einhergehende Rechtskraft der Dispositivziffer 4 betreffend die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin 1 nur vom Wortlaut her als nicht besonders kohärent. Denn wären die Dispositivziffern 1 bis 3 antragsgemäss aufzuheben und die nachgesuchte BAB-Bewilligung für einen beschränkten Zeitraum zu erteilen, erübrigte sich mangels eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes auch die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens (vgl. Art. 94 Abs. 1 Satz 1 KRG). Die streitgegenständliche Position der Beschwerdeführerin ist aufgrund deren Begründung in den Rechtsschriften (vgl. dazu VGU R 17 101 vom 19. Juni 2018 E.1.3 m.H.a. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 243 und Urteil des Bundesgerichts 1C_860/2013, 1C_864/2013 vom 18. September 2014 E.5) vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie im Unterliegensfall und nach Rechtskraft des negativen BAB-Entscheides der (formellen) Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens an sich nicht (mehr) opponiert haben und auch Dispositivziffer 5 betreffend die Verfahrenskosten des BAB-Entscheides nicht mehr strittig ist.
3.3.2. Die Beschwerdegegner 4 gehen aber mit dem erstmals in der Vernehmlassung gestellten Antrag auf eine Androhung einer reformatio in peius betreffend Dispositivziffer 4 darüber hinaus. Die Rechtswidrigkeit bzw. sogar eine Nichtigkeit von Dispositivziffer 4 sehen die Beschwerdegegner 4 vornehmlich in der Unzuständigkeit des Beschwerdegegners 2 bzw. der Entbehrlichkeit eines solchen Verfahrens gemäss Art. 94 KRG, weil gemäss Art. 40 Abs. 4 KRVO die Beschwerdegegnerin 1 ohnehin für die Rückversetzung des beanspruchten Geländes in den ursprünglichen Zustand zuständig sei. Es dürfe – angesichts der klaren Nichtbewilligungsfähigkeit des Vorhabens und den durch den Weiterbestand resultierenden Belastungen in der Nachbarschaft – mit der Einleitung und (wohl auch) sofortigen Entfernung der Pferdehaltungsinfrastruktur – nicht bis zur Rechtskraft des (negativen) BAB-Entscheids zugewartet werden. Unabhängig von der formellen Zulässigkeit dieses Antrages kann dem nicht gefolgt werden.
3.4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG obliegt der Entscheid über die Zonenkonformität eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzone bzw. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von Bundesrechts wegen einer kantonalen Behörde (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E.4.2.2; Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 Rz. 25 ff.). Nach Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde – unabhängig von der Durchführung eines Bussverfahrens nach Art. 95 KRG – grundsätzlich zu beseitigen. Gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG sind für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen in erster Linie die kommunalen Baubehörden zuständig. Ausserhalb der Bauzone trifft die BAB-Behörde (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 KRG) subsidiär die erforderlichen Massnahmen, sofern die kommunale Baubehörde trotz Aufforderung durch den Kanton untätig bleibt. In Nachachtung der kantonalen Regelung hat der Beschwerdegegner 2, welche als kantonale Fachstelle für die Raumplanung gemäss Art. 1 Abs. 2 KRVO gestützt auf Art. 49 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 87 Abs. 2 KRG auch über das BAB-Gesuch sowie allfällige Einsprachen zu entscheiden hatte, die zuständige kommunale Behörde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 KRG dazu angehalten, nach Rechtskraft des negativen BAB-Entscheides, welcher das Vorliegen von materiell vorschriftswidrigen Zuständen beurteilt, ein Verfahren nach Art. 94 KRG einzuleiten. Zudem sei die Fachstelle über das Verfahren auf dem Laufenden zu Halten und die Verfügung betreffend das Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 94 KRG sei der Fachstelle zur Kenntnisnahme vorzulegen. Insofern erfolgte eine Aufforderung durch den Kanton, dass die primär zuständige kommunale (Bau‑)Behörde bei rechtskräftigem Feststehen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes ein Verfahren nach Art. 94 KRG einzuleiten und abzuschliessen hat, wobei die Fachstelle über den Fortschritt und auch den Abschluss zu orientieren ist. Dies steht weder im Widerspruch zu Art. 94 KRG noch ist erkennbar, weshalb diese Dispositivziffer 4 (etwa infolge offensichtlicher Unzuständig; vgl. dazu BGE 132 II 342 E.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E.2.5 f.) nichtig sein soll. Denn grundsätzlich ist für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung das Feststehen eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes vorausgesetzt (siehe Art. 94 Abs. 1 KRG). Dies ist in der Regel im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch dann abgesehen werden, wenn die Sach‑ und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vorneherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (siehe zum Ganzen BGE 136 II 359 E.6 und 123 II 248 E. 3a/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E.4.1, 1C_10/2019 vom 15. April 2020 E.5.4, 1C_262/2018 vom 3. Dezember 2018 E.4.1, 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5 und 1P.672/2000 vom 22. Februar 2001 E.3a; PVG 2007 Nr. 30 E.3a; VGU R 19 82 vom 1. Dezember 2021 E.3.1 und R 19 24 vom 12. Mai 2020 E.2.2; siehe auch Amt für Raumentwicklung Graubünden, Umgang mit Missbräuchen im Bauwesen, Dezember 2021, S. 3 ff.). Insofern erscheint es durchaus sachgerecht, wenn grundsätzlich auch mit den eigentlichen Verfahrenshandlungen, namentlich der Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör, im Hinblick auf den Erlass auf eine Verfügung gestützt auf Art. 94 KRG bis zum (rechtskräftigen) Feststehen einer materiellen Rechtswidrigkeit zugewartet wird. Dies auch um unnötigen Aufwand bei den zuständigen Behörden zu vermeiden. Inwiefern nun in solchen Konstellationen eine frühere (formale) Verfahrenseröffnung (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KRVO) durch die Beschwerdegegnerin 1 die von den Beschwerdegegnern 3 und 4 angestrebte Beschleunigung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bewirken soll, ist nicht ersichtlich.
3.4.2. Die Beschwerdegegner 3 und 4 können auch nichts aus Art. 40 Abs. 4 KRVO zu ihren Gunsten ableiten. Damit wird nämlich einzig klargestellt (vgl. etwa auch Art. 91 Abs. 3 KRG), dass insbesondere Bauten und Anlagen gemäss Art. 40 Absatz 1 Ziffer 6 nach Ablauf der zulässigen Dauer zu entfernen sind. Das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und die entfernten Bau‑ oder Anlageteile zu entsorgen oder an zulässiger Stelle zu lagern. Wird dem – ohne hängiges, ordentliches oder vereinfachtes Baubewilligungsverfahren bzw. (weiterer) Bestätigung der Befreiung von der Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 40a Abs. 2 KRVO oder daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren – nicht nachgekommen, bildet Art. 40 Abs. 4 KRVO den expliziten Anknüpfungspunkt, damit im Verfahren nach Art. 94 KRG die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei einem bestehenden, materiell vorschriftswidrigen Zustandes angeordnet und gestützt auf eine rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung dann auch (ersatzweise) vollstreckt werden könnte (siehe Art. 94 Abs. 3 KRG). Zur Frage, wie mit unter Berufung auf Art. 40 Abs. 1 Ziffer 6 KRVO erstellten Fahrnisbauten während einem hängigen Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahren betreffend eine beantragte Verlängerung dieser Nutzung umzugehen ist, besagt Art. 40 Abs. 4 KRVO hingegen nichts Spezifisches. Diese Frage ist namentlich anhand der Regelung von Art. 5 VRG zur Verfahrensleitung zu beurteilen, wobei aber auch der in Art. 94 KRG stipulierte Grundsatz des Erfordernisses eines (rechtskräftig) festgestellten materiell rechtswidrigen Zustandes für eine Beseitigung einer Baute oder Anlage bzw. allgemeine Verhältnismässigkeits‑ und Vertrauensschutzüberlegungen (vgl. dazu BGE 136 II 359 E.6, 132 II 21 E.6 und 123 II 248 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021 E.10.1, 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E.4.1 und 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1) miteinzubeziehen sind. Bei einer eine nachgesuchte Bewilligung verweigernden, also negativen, Verfügung zeitigt eine aufschiebende Wirkung in einem Rechtsmittelverfahren keine Folgen (siehe BGE 117 V 185 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E.2.1). Vorsorgliche Massnahmen sind wiederum verfahrensrechtliche Institutionen des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Zweck, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens oder Prozesses einstweilen zu regeln. Dabei können sie etwa eine Sicherungsfunktion haben, indem sie verhindern, dass der Streitgegenstand während des Prozesses dem späteren Zugriff entzogen wird, eine Regelungsfunktion, indem sie Rechte und Pflichten während der Prozessdauer im Dauerrechtsverhältnis regeln oder sie haben eine Leistungsfunktion, indem sie sicherstellen, dass das Prozessziel nicht durch Zeitablauf ganz oder teilweise obsolet gemacht wird (vgl. BGE 131 I 113 E.3.6, 130 II 149 E.2.2 und 127 II 132 E.3). Diese dürfen den Entscheid in der Hauptsache aber nicht präjudizieren oder verunmöglichen und basieren auf einer summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage, wobei bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten Zurückhaltung angezeigt ist, weil in einem solchen Fall die entsprechenden Entscheidgrundlagen ja erst im Hauptverfahren ermittelt bzw. festgelegt werden (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und 127 II 132 E.3). Für die Frage, ob während einem hängigen Verfahren vor dem (rechtskräftigem) Feststehen der materiellen Vorschriftswidrigkeit von einem Gesuchsteller die Entfernung der strittigen Bauten und Anlagen verlangt werden kann oder nicht, kann – analog zur Frage der Erteilung oder den Entzug einer aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 34 und 53 VRG) bzw. des Erlasses von prozessleitenden Anordnungen sowie vorsorglichen Massnahmen (siehe Art. 5 VRG) in einem Rechtsmittelverfahren – unter Umständen auch ein Blick auf den mutmasslichen Verfahrensausgang geworfen werden, sofern dieser eindeutig erscheint (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und 129 II 286 E.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_378/2018 vom 18. September 2018 E.1.2 und 8C_1015/2010 vom 20. Juni 2011 E.3.1).
3.4.3. Wie aus vorstehenden Erwägungen 2.6.1 ff. ersichtlich wird, ist die Rechtmässigkeit der Abweisung des BAB-Gesuches der Beschwerdeführerin vom Oktober 2019 (siehe Bf-act. 3) aufgrund ihrer durchaus nicht alltäglichen Ausgangslage nicht geradezu eindeutig bzw. besteht keine von vornherein absolut klare Sach‑ und Rechtslage. Vor der Stellungnahme des ALG vom 7. Januar 2020 (siehe Bg2-act. 20) und der entsprechenden vorläufigen Beurteilung des Beschwerdegegners 2 vom 25. Juni 2020 (Siehe Bg2-act. 17) schien es zudem für die Beschwerdegegnerin 1 klar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein landwirtschaftliches Gewerbe und bei der provisorischen Pferdehaltungsinfrastruktur auf der Parzelle O.________ um ein zonenkonformes Vorhaben gemäss Art. 16abis RPG handle (siehe Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 vom 14. April 2020 mit (erneuertem) positiven Antrag auf Bewilligung des Vorhabens [Bg2-act. 16, S. 2]). Dies vermag wohl insbesondere auch ihr Schreiben vom 4. April 2019 (siehe Bf-act. 2) zu erklären, worin sie von der Erstellung einer provisorischen Fahrnisbaute "Pferdestallzelt" für einen Zeitraum von sechs Monaten Kenntnis nahm und einzig für eine Verlängerung ein ordentliches Baubewilligungs‑ und BAB-Verfahren verlangte. Von ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliches Gewerbe ging die Beschwerdeführerin zuerst auch selbst aus (Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Einsprache der heutigen Beschwerdegegner 4 vom 16. Dezember 2019 [Bg2-act. 13, S. 5 f.]). Eine umgehende Entfernung der für die Unterbringung der Pferde benötigten provisorischen Pferdehaltungsinfrastruktur (spätestens) direkt im Anschluss an den negativen BAB-Entscheid vom 3. September 2020 und somit noch vor dem rechtskräftigen Feststehen einer materiellen Vorschriftswidrigkeit, hätte wohl auch das anschliessende Rechtsmittelverfahren insoweit präjudiziert, als dass der Betrieb der Beschwerdeführerin eingestellt hätte werden müssen und die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Betriebes nach einem anders lautenden (Rechtsmittel‑)Entscheid durchaus fraglich erscheint. Insofern erweist sich im Rahmen einer summarischen Prüfung, namentlich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten und Präjudizierungsaspekten, die vorläufige Bewahrung des Status quo als angezeigt. Dem stehen angesichts der aktenkundigen Beurteilung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 19. November 2019 (siehe Bg2-act. 19) im Rahmen des BAB-Verfahrens auch die von den Beschwerdegegnern 3 und 4 vorgebrachten Rügen betreffend Geruchsimmissionen, Landschafts- und Gewässerschutz nicht entgegen. Zu den insbesondere von den Beschwerdegegnern 3 und 4 thematisierten Lärmimmissionen macht die Beschwerdeführerin zudem im Ergebnis zutreffend geltend, dass die eingereichte Lärmmessung vom 30. April 2020 (siehe Akten der Beschwerdegegner 3 [Bg3-act.] 6) wenig aussagekräftig ist. Denn sie stellt ohne weiteres auf Maximalpegel in einem sehr kurzen Zeitfenster ab und erachtet diese als massgebend. Für landwirtschaftlichen Industrie‑ und Gewerbelärm gilt aber grundsätzlich der Beurteilungspegel Lr gemäss Anhang 6 Ziffer 3 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) bzw. basiert die lärmrechtliche Beurteilung auf einer Einzelfallbeurteilung nach Art. 40 Abs. 3 LSV in Anwendung von Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und unter Mitberücksichtigung von Art. 19 und 23 USG (vgl. dazu Bundesamt für Umwelt, Ermittlung und Beurteilung von Industrie‑ und Gewerbelärm, Vollzugshilfe für Industrie‑ und Gewerbeanlagen, Bern 2016 S. 17 ff. und 33 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2009 vom 12. Januar 2010 E.2.2 ff.). Dabei ist noch zu bemerken, dass gemäss nachvollziehbarer Darstellung der Beschwerdeführerin der Abstand der Parzelle S.________ (Beschwerdegegner 3) zum Stallzelt gut 40 m und zum Wohnhaus gut 50 m beträgt und somit dort der Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen (FAT-Abstand) betreffend Geruchsemissionen, welcher ebenfalls umweltschutzrechtlich begründet ist, um mehr als das Doppelte eingehalten ist. Der FAT-Abstand ist auch zur Parzelle U.________ (Beschwerdegegner 4) bzw. dem dortigen Wohnhaus mit einer Distanz von gut 20 m bzw. ca. 35 m noch klar eingehalten. Zudem hätte das ANU eine allfällige Unterschreitung des berechneten FAT-Abstandes zu weiteren Parzellen infolge eines Geruchsbelastungswertes von weniger als 4 sowie der Zustimmung dieser Grundeigentümer für einen befristeten Zeitraum akzeptiert (siehe Bg2-act. 19, S. 3; vgl. auch Bf-act. 7).
3.5. Soweit die Beschwerdegegner 4 – gestützt auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 5. November 2020 (siehe Akten der Beschwerdegegner 4 [Bg4-act.] 2) – einen Verstoss gegen Art. 40 Abs. 4 KRVO (seitens der Beschwerdegegnerin 1) infolge deren (vorläufigen) Verzichts auf die (sofortige) Aufforderung auf bzw. Anordnung der Entfernung der provisorischen Fahrnisbauten und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (während dem hängigen Bewilligungs‑ und Rechtsmittelverfahren) bemängeln, ist auf die Überlegungen in den vorstehenden Erwägungen 3.4.1 ff. zu verweisen. Im Schreiben von 5. November 2020 zeigt sich die Beschwerdegegnerin 1 zudem durchaus bereit, nach rechtskräftig festgestellter materieller Vorschriftswidrigkeit ein Wiederherstellungsverfahren sofort im gesetzmässigen Verfahren an die Hand zu nehmen.
3.6. Insofern ist im vorliegenden Verfahren auch auf die Anordnung der von den Beschwerdegegnern 3 und 4 beantragten, im Ergebnis auf ein vorzeitiges Benutzungsverbot der provisorischen Pferdehaltungsinfrastruktur auf der Parzelle O.________ bzw. eine faktische Verunmöglichung dessen Betriebes gerichteten vorsorglichen Massnahmen zu verzichten. Soweit namentlich die Beschwerdegegner 3 Anweisungen des Gerichts an die zuständige Behörde betreffend die Beschleunigung des Wiederherstellungsverfahrens verlangen, rechtfertigen sich solche im jetzigen Verfahrensstadium ebenfalls nicht. Zuständig für das Wiederherstellungsverfahren ist – wie vorstehend dargelegt – in erster Linie die kommunale Baubehörde (siehe Art. 94 Abs. 2 Satz 1 KRG). Bleibt diese (zu Unrecht und trotz Aufforderung durch den Kanton) untätig, trifft die BAB-Behörde (vgl. dazu Art. 87 Abs. 2 KRG) die erforderlichen Massnahmen (siehe Art. 94 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 KRG). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der gesetzlichen Kompetenzordnung, erachtet es das Gericht jedenfalls nicht als angezeigt, den zuständigen Behörden für jegliche Eventualitäten die bereits gesetzlich vorgegebene Vorgehensweise aufzuzeigen und bereits im jetzigen Zeitpunkt diesen verbindliche Fristen anzusetzen. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass die in erster Linie für ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 94 KRG zuständige kommunale (Bau‑)Behörde – welche mit VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 ausserdem mit den ergänzenden Abklärungen im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen betreffend die vorgesehene Pferdesportzone sowie des GGP auf der Parzelle 347 betraut wurde – die spezifischen Umstände im Hinblick auf eine (allfällige) Wiederherstellung des rechtmässigen bzw. ursprünglichen Zustandes besser kennt und sich gemäss Schreiben vom 5. November 2020 durchaus bereit erklärt hat nach rechtskräftiger Feststellung eines materiell vorschriftswidrigen Zustandes das Wiederherstellungsverfahren nach Art. 94 KRG umgehend an die Hand zu nehmen.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Aufwand betreffend die unzulässigen Verfahrensanträge der Beschwerdegegner 3 und 4 bei Verlegung der Gerichtskosten zu deren Lasten und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache und unter Mitberücksichtigung des seitens der Beschwerdeführerin replicando eingeschränkten Streitgegenstandes hingegen weiterhin die volle Kostentragung durch die Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gehen gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG somit zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.‑‑ festzusetzen.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich infolge der als unzulässig beurteilten Verfahrensanträge der Beschwerdegegner 3 und 4 auf den Standpunkt, dass sie für diesen unnötigen Aufwand Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 78 VRG habe. Aufgrund der Überlegungen der vorstehenden Erwägung 4.1 rechtfertigt sich keine separate Zusprache einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegner 3 und 4. Das Nichtdurchdringen der Beschwerdegegner 3 und 4 betreffend formeller Anträge bzw. die beantragte Androhung einer reformatio in peius wird aber immerhin im Rahmen der ermessenweisen Festsetzung von deren Parteientschädigung berücksichtigt.
4.2.2. Die Beschwerdegegner 3 reichten am 21. Januar 2021 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 19. Januar 2021 über CHF 12'923.85 ein. Der angefochtene BAB-Entscheid datiert auf den 3. September 2020, womit die Honorarnote bereits in zeitlicher Hinsicht Aufwendungen enthält, die nicht dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzuordnen sind. Ausserdem kommt hinzu, dass eine unterzeichnete Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) über einen Stundenansatz von CHF 270.‑‑ nur von D.________ in den Akten liegt, nicht aber vom in der Vernehmlassung ebenfalls aufgeführten Klienten C.________. Ausserdem werden Pauschalspesen von 5 % geltend gemacht. Praxisgemäss wird aber lediglich eine Spesenpauschale von 3 % auf dem Honorar anerkannt (siehe etwa VGU R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E.7.3, A 18 23 vom 10. September 2019 E.7, R 16 67 vom 22. Juni 2017 E.13b und S 16 22 vom 13. Juni 2017 E.8b). Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Die Beschwerdegegner 3 haben in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 selber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder die von der Vorinstanz verneinte Zonenkonformität noch die verneinte Standortgebundenheit rügten. Angesichts der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2020 aufgeworfenen Fragestellungen, erweist sich der von den Beschwerdegegnern 3 für ihre Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 betriebene Aufwand als nicht mehr angemessen und erforderlich, da namentlich auch bereits ausführlich zum noch ausstehenden Wiederherstellungsverfahren Stellung genommen wurde und auch betreffend Sachverhaltsdarlegung ein – mit Blick auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2020 – nicht nachvollziehbarer Aufwand betrieben wurde. Ausserdem resultierte alleine für die Erarbeitung der Vernehmlassung ein Honoraraufwand von 26 h à CHF 270.‑‑ (Ansatz für Anwalt/Anwältin) sowie 6.25 h à CHF 200.‑‑ (Ansatz für Jurist) und somit von über CHF 8'000.‑‑. Dies erscheint auch im Vergleich zur Honorarnote der Beschwerdegegner 4 hinsichtlich deren Aufwand für die Vernehmlassung als ausserordentlich hoch. Insofern sind die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrer Replik und im Schreiben vom 29. Januar 2021 betreffend die Parteientschädigungen der privaten Beschwerdegegner nicht ganz von der Hand zu weisen. Damit kann auf die Honorarnote der Beschwerdegegner 3 vom 21. Januar 2021 nicht abgestellt werden. Hinsichtlich der Honorarnote der Beschwerdegegner 4 vom 20. Januar 2021 im Betrag von CHF 7'637.59 (25.5 h à CHF 270.‑‑ zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ist zu bemerken, dass auch diese erkannt haben, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz verneinte Zonenkonformität und die verneinte Standortgebundenheit nicht als rechtswidrig rügte. Trotzdem machten sie umfangreiche Ausführungen dazu und thematisierten zudem auch noch eine mögliche reformatio in peius betreffend Dispositivziffer 4 des BAB-Entscheides vom 3. September 2020, welche als rechtswidrig bzw. nichtig erachtet wurde. Dem kann gemäss der vorstehenden Erwägungen 3.3.1 ff. aber nicht gefolgt werden, soweit ein entsprechender Antrag überhaupt noch zulässig ist. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner 3 mit ermessensweise festgelegten CHF 3'500.‑‑ inkl. Spesen und 7.7 % MWST und die Beschwerdegegner 4 ebenfalls mit CHF 3'500.‑‑ inkl. Spesen und 7.7 % MWST (reduziert) zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis und haben in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
1'147.--
zusammen
CHF
3'147.--
gehen zulasten der A.________ AG.
3.1. Die A.________ AG entschädigt C.________ und D.________ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 3'500.‑‑ (inkl. Spesen und MWST).
3.2. Die A.________ AG entschädigt E.________, F.________ und G.________ sowie H.________ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 3'500.‑‑ (inkl. Spesen und MWST).
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC
Art. 47 KRGart. 47 LEMOart. 47 LRMT
Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC
Art. 104 KRGart. 104 LEMOart. 104 LRMT
Art. 104 KRGart. 104 KRGart. 104 LPTC
1C_86/2020
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
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Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 147 II 309ATF 147 II 309DTF 147 II 309
Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156
BGE 139 II 271ATF 139 II 271DTF 139 II 271
1C_109/2014
1C_318/2011
Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
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Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
BGE 125 II 278ATF 125 II 278DTF 125 II 278
1C_240/2020
1C_204/2019
1C_561/2012
Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
Art. 9 KRGart. 9 KRGart. 9 LPTC
BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156
BGE 139 II 271ATF 139 II 271DTF 139 II 271
1C_109/2014
1C_318/2011
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
BGE 139 II 134ATF 139 II 134DTF 139 II 134
1C_161/2017
1C_325/2016
1C_514/2011
BGE 139 II 134ATF 139 II 134DTF 139 II 134
1C_272/2019
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 144 II 367ATF 144 II 367DTF 144 II 367
BGE 117 Ib 243ATF 117 Ib 243DTF 117 Ib 243
BGE 105 Ia 336ATF 105 Ia 336DTF 105 Ia 336
BGE 146 I 70ATF 146 I 70DTF 146 I 70
BGE 145 II 140ATF 145 II 140DTF 145 II 140
1C_118/2020
1C_578/2019
1C_364/2017
BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156
Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 142 I 162ATF 142 I 162DTF 142 I 162
BGE 111 Ia 93ATF 111 Ia 93DTF 111 Ia 93
BGE 109 Ia 264ATF 109 Ia 264DTF 109 Ia 264
1C_191/2017
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156
Art. 89 KRGart. 89 KRGart. 89 LPTC
Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 37a RPGart. 37a LATart. 37a LPT
Art. 39 RPVart. 39 OATart. 39 OPT
1C_572/2020
1C_480/2019
1C_9/2019
1C_460/2018
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 37a RPGart. 37a LATart. 37a LPT
Art. 25 RPGart. 25 LATart. 25 LPT
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 49 KRVOart. 49 KRVOart. 49 OPTC
Art. 1 KRVOart. 1 KRVOart. 1 OPTC
BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156
BGE 139 II 271ATF 139 II 271DTF 139 II 271
1C_109/2014
1C_318/2011
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87
2C_158/2021
2C_90/2019
Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT
1C_375/2019
1C_375/2019
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 78 BVart. 78 Cst.art. 78 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 23d NHGart. 23d LPNart. 23d LPN
Art. 23d NHGart. 23d LPNart. 23d LPN
1C_375/2019
Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
BGE 146 II 347ATF 146 II 347DTF 146 II 347
BGE 134 II 97ATF 134 II 97DTF 134 II 97
BGE 129 II 63ATF 129 II 63DTF 129 II 63
BGE 115 Ib 472ATF 115 Ib 472DTF 115 Ib 472
1C_86/2020
1C_375/2019
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1C_628/2020
1C_33/2021
1C_116/2013
1C_560/2010
1C_169/2008
1C_76/2008
1C_191/2017
BGE 147 II 309ATF 147 II 309DTF 147 II 309
BGE 145 II 83ATF 145 II 83DTF 145 II 83
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
1C_572/2020
1C_283/2017
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
BGE 145 II 182ATF 145 II 182DTF 145 II 182
1C_347/2017
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 49 KRVOart. 49 KRVOart. 49 OPTC
Art. 1 KRVOart. 1 KRVOart. 1 OPTC
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 92 KRGart. 92 KRGart. 92 LPTC
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Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 61 KRVOart. 61 KRVOart. 61 OPTC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 103 KRGart. 103 KRGart. 103 LPTC
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
1C_860/2013
1C_864/2013
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 25 RPGart. 25 LATart. 25 LPT
1C_709/2020
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 95 KRGart. 95 KRGart. 95 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 1 KRVOart. 1 KRVOart. 1 OPTC
Art. 49 KRVOart. 49 KRVOart. 49 OPTC
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
BGE 132 II 342ATF 132 II 342DTF 132 II 342
1C_423/2012
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
BGE 123 II 248ATF 123 II 248DTF 123 II 248
1C_709/2020
1C_10/2019
1C_262/2018
1A.17/2004
1P.672/2000
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 61 KRVOart. 61 KRVOart. 61 OPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 91 KRGart. 91 KRGart. 91 LPTC
Art. 40a KRVOart. 40a KRVOart. 40a OPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 5 VRGart. 5 VRGart. 5 LGA
Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC
BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359
BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21
BGE 123 II 248ATF 123 II 248DTF 123 II 248
1C_572/2020
1C_709/2020
1C_344/2017
BGE 117 V 185ATF 117 V 185DTF 117 V 185
2C_1130/2013
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BGE 127 II 132ATF 127 II 132DTF 127 II 132
Art. 34 VRGart. 34 VRGart. 34 LGA
Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA
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BGE 130 II 149ATF 130 II 149DTF 130 II 149
BGE 129 II 286ATF 129 II 286DTF 129 II 286
1C_378/2018
8C_1015/2010
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Art. 15 USGart. 15 LPEart. 15 LPAmb
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Art. 23 USGart. 23 LPEart. 23 LPAmb
1C_299/2009
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Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
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Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
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