R 2021 101
StGB 137-172 Vermögen
1. Februar 2022Deutsch12 min
1. Die D.________ AG beabsichtigt gemäss Baugesuch vom E.________. Februar 2021 (Nr. F.________) in der W3 auf Parzelle G.________ der C.________ AG an der H.________ in B.________ den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Einstellhalle, Aussenparkplätzen sowie einer Fotovoltaikanlage auf dem Flachdach.
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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 101
5. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und Pedretti
Aktuar Gross
URTEIL
vom 23. Februar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz,
Beschwerdeführer
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin 1
und
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin 2
sowie
D.________ AG,
Beschwerdegegnerin 3
beide vertreten durch Dr. iur. Reto Crameri,
betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die D.________ AG beabsichtigt gemäss Baugesuch vom E.________. Februar 2021 (Nr. F.________) in der W3 auf Parzelle G.________ der C.________ AG an der H.________ in B.________ den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Einstellhalle, Aussenparkplätzen sowie einer Fotovoltaikanlage auf dem Flachdach.
2. Die C.________ AG beabsichtigt gemäss Baugesuch vom I.________. Februar 2021 (Nr. J.________) in der W3 auf z.T. ihren Parzellen G.________, K.________, L.________, M.________, N.________ und O.________ an der P.________ den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Einstellhalle, Tankstelle und Tankstellenshop, Garagenerweiterung, Parkplätzen im Freien sowie Ein- und Ausfahrt mit Trottoir entlang der Q.________.
3. Gegen beide Baugesuche erhoben die in der Liegenschaft R.________ wohnhaften A.________ jeweils am 18. März 2021 Einsprache beim Stadtrat von B.________ mit den Begehren um Abweisung der Baugesuche und um Verweigerung der Baubewilligung; unter Kostenfolge zu Lasten der jeweiligen Baugesuchstellerin.
4. Mit Entscheiden vom 22. Juni, mitgeteilt am 30. Juni 2021, wies der Stadtrat von B.________ die beiden Einsprachen vom 18. März 2021 ab, soweit er darauf eintrat. Er erteilte die Baubewilligungen für die zwei Bauprojekte unter Bedingungen und Auflagen. Unter anderem wurde unter Ziff. 5.1.1. der Auflagen verfügt, dass vor Baubeginn detaillierte Umgebungspläne betreffend die Parzellen G.________, L.________ und O.________ eingereicht werden müssten.
5. Gegen diese Entscheide erhoben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Begehren:
Der Baubescheid J.________ sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Der Baubescheid F.________ sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Anweisung, ein unabhängiges Gutachten zum denkmalschützerischen Stellenwert der Bauten auf den Parzellen S.________ (Q.________ T.________, GVG-Nr. U.________ und V.________, GVG-Nr. W.________), Parzelle X.________ (Y.________, GVG-Nr. Z.________ und AA.________) sowie Parzelle G.________ (V.________, GVG-Nr. AB.________) einzuholen und für die vorgenannten Bauten eine vorsorgliche Schutzverfügung im Sinne von Art. 8 BG B.________ zu erlassen und diese damit vorsorglich unter Schutz zu stellen.
Vorsorglicher Verfahrensantrag: Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen, zzgl. 7.7 % MWST.
6. Am 16. September 2021 beantragte B.________ (hiernach Beschwerdegegnerin 1) der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Am 27. September 2021 beantragte die C.________ AG (hiernach Beschwerdegegnerin 2) u.a. unter Ziff. 3 ihrer Begehren:
Der vorsorgliche Verfahrensantrag, die eingereichte Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zu versehen, sei in dem Fall abzuweisen.
8. Ebenfalls am 27. September 2021 beantragte die D.________ AG (hiernach Beschwerdegegnerin 3) was folgt:
Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von A.________ gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 (Proz.-Nr. R 21 78) sei abzuweisen.
9. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Oktober 2021 (R 21 78 a) erkannte der zuständige Instruktionsrichter im Hauptverfahren (R 21 78) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und verfügte damit faktisch einen Baustopp.
10. Nachdem die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Oktober 2021 um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchten und zur Unterlegung ihres Gesuchs am 16. Oktober 2021 eine unterzeichnete Revers-Erklärung einreichten, aberkannte bzw. entzog der Vorderrichter mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2021 (R 21 78 b) der Beschwerde im Verfahren (R 21 78) die aufschiebende Wirkung wiederum. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich mit der Unterzeichnung der Revers-Erklärung die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Baustopp nicht weiter rechtfertige, da die Bauherrschaft mit dem Revers verpflichtet werde, auf erstes Verlangen des Bausekretariats allenfalls als rechtswidrig qualifizierten Bauten und Anlagen zurückzubauen.
11. Gegen diese prozessleitende Verfügung vom 19. Oktober 2021 richtet sich die vorliegende Prozessbeschwerde (R 21 101). Diese reichten die beiden Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 ein und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Verfahren R 21 78; eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerde im Verfahren R 21 78 in Bezug auf die mutmasslich geschützten Bauten auf Parz. Nr. S.________ und G.________ aufschiebende Wirkung zu erkennen, indem der Bauherrschaft verboten werde, jegliche Bauarbeiten jeweils in einem Radius von 5 m um die Gebäude auf Parz. Nr. S.________ (Geb. Nr. U.________ u. W.________) und Parz. Nr. G.________ (Geb. Nr. AB.________) fortzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, das der Prozessbeschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vorderrichter in den Ausstand zu versetzen sei. Sie begründen ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Vorderrichter eine unvollständige Interessenabwägung vorgenommen habe. Insbesondere erlaube der angefochtene Entscheid, dass die Bauherrschaft Eingriffe in die eventuell zu erhaltende Substanz der mutmasslich schützenswerten Bauten vornehme, was zu irreversiblen Schäden führe, weshalb auch die beigebrachte Reverserklärung kein ausreichender Schutz sei. Seit Aufhebung der aufschiebenden Wirkung habe die Bauherrschaft bereits grobe Eingriffe in die erwähnten Gebäudehüllen vorgenommen, weshalb rasches Handeln notwendig sei.
12. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 (R 21 101 a) wies der Instruktionsrichter im Prozessbeschwerdeverfahren das beantragte Superprovisorium ab. Er befand u.a., dass sich aus den Plänen der Bauvorhaben keine Anzeichen ergäben für einen massiven Substanzeingriff in die angeblich schützenswerten Gebäude auf den Parz. Nr. G.________ und S.________ im Grundbuch der Beschwerdegegnerin 1, sondern nur an drei Stellen Durchbrüche für rund 2 m breite Durch- bzw. Zugänge von der neuen Überbauung her in das Gebäude, dass die in der Prozessbeschwerde fotografisch dokumentierten Substanzeingriffe nicht über die in den Plänen verzeichneten oder daraus zu erwartenden Eingriffe hinausgehen und dass die bislang tatsächlich vorgenommenen und gemäss Planunterlagen noch zu erwartenden Substanzeingriffe nicht als gravierend erscheinen. Mit der Revers-Erklärung sei ausserdem ausreichend Sicherheit geboten, auch die bereits vorgenommenen und gemäss Planvorgaben noch vorzunehmenden Substanzeingriffe rückgängig zu machen, zumal kein Abriss dieser Gebäude geplant sei. Somit würden die aufgeworfenen Befürchtungen der Beschwerdeführer die auf der Hand liegenden organisatorischen und finanziellen Nachteile, die ein erneuter Baustopp nach sich ziehen würde, in keiner Weise überwiegen.
13. Mit Schreiben vom 11. November 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 beantragten die Abweisung der Prozessbeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Prozessbeschwerdeführer. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die angefochtene prozessleitende Verfügung wie auch das Superprovisorium in diesem Verfahren völlig zu Recht ergangen sei, zumal mit dem Vorliegen der Revers-Erklärung kein sachlicher Grund mehr vorliege, an der aufschiebenden Wirkung festzuhalten. Zudem gebe es in Bezug auf die Legitimation der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel, weshalb allenfalls auf die Beschwerde gar nicht eingetreten werden könne.
14. In ihrer Replik vom 10. Januar 2022 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Der beigebrachte Revers möge gewährleisten, dass widerrechtlich Erstelltes zurückgebaut werde, er vermöge aber gerade nicht widerrechtliche Eingriffe in die Bausubstanz mutmasslich schützenswerter Bauten zu verhindern. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 würden unbehelligt weiterbauen und die mutmasslich schützenswerten Bauten weiterhin gefährden und beeinträchtigen. Die zu klärende Schutzwürdigkeit der erwähnten Bauten sei von grundlegender Bedeutung für die Beurteilung der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erteilung der Baubewilligung und leide mit zunehmendem Baufortschritt, weshalb weitere Arbeiten an und um das geschützte Waschhäuschen und die mutmasslich schützenswerten weiteren Gebäude zu verbieten seien, bis Klarheit über deren Schutzwürdigkeit bestehe.
15. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2022 auf eine Duplik. Eine solche reichten hingegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 am 8. Februar 2022 ein, in der sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Dabei versicherten sie, sich bei der Ausführung der Bauarbeiten exakt an die Baubewilligungen zu halten; im Übrigen seien die Aushub- und Sicherungsarbeiten inzwischen abgeschlossen. Der beigebrachte Revers umfasse entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nur die Wiederherstellung von widerrechtlich Erstelltem, sondern den Rückbau von widerrechtlich erfolgten Bauarbeiten, mithin also auch widerrechtliche Veränderungen an den angeblich schützenswerten Bauten. Am Waschhäuschen seien keine baulichen Veränderungen vorgenommen; die Stabilisierung von dessen Fundament diene dagegen einem langfristigen und dauerhaften Erhalt des Gebäudes.
16. Die Honorarnote des Anwalts (RA Davatz) der Beschwerdeführer datiert vom 25. Januar 2022. Sie wurde sodann vom Gericht an die Gegenparteien zur Kenntnis weitergeleitet.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die prozessleitende Verfügung vom 19. Oktober 2021 (R 21 78 b), worin der Vorderrichter der Beschwerde im Hauptverfahren (R 21 78) die aufschiebende Wirkung wiederum entzog. Nach Art. 42 und Art. 52 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können die Parteien solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht anfechten, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben.
Im konkreten Fall bezweifeln die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Prozessbeschwerde. Diese seien nur Mieter in der benachbarten Liegenschaft (Parzelle AC.________) und könnten somit nicht auf die Schutzwürdigkeit der Gebäude (Wäschehäuschen auf Parzelle G.________ und Bauten/Anlagen auf Parzelle S.________) berufen, auf welche sie ihre Argumentation bauten.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Legitimation der Beschwerdeführer für die Erhebung der Prozessbeschwerde allein schon aufgrund der Tatsache gegeben, dass mit dem angefochtenen Entscheid die von ihnen (zunächst) erfolgreich beantragte aufschiebende Wirkung (vgl. R 21 78 a) wiederum entzogen worden ist und damit der verhängte Baustopp hinfällig geworden ist. Wurde die Legitimation für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bejaht, muss sie selbstredend auch für deren Entzug vorhanden sein. Die Befugnis zur Prozessbeschwerde ist somit ganz unabhängig davon gegeben, ob diese im Hauptverfahren (R 21 78) vorliegt oder nicht. Die Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich auch zur Sache legitimiert sind, wird somit erst im Hauptverfahren abschliessend zu klären sein.
Die Voraussetzungen des Eintretens auf die Prozessbeschwerde geben somit zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde (R 21 101) einzutreten ist.
Strittig und zu klären ist, ob der Vorderrichter der Beschwerde R 21 78 die zu Recht gewährte aufschiebende Wirkung (R 21 78 a) mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (R 21 78 b) auch zu Recht wiederum entzogen hat.
Für das streitberufene Gericht haben sich im Laufe des Schriftenwechsels keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche für eine andere Sichtweise als im Superprovisorium (vgl. Erwägungen in R 21 101 a) sprechen. Vielmehr ist mit dem Schriftenwechsel klarer geworden, dass die Revers-Erklärung vom 13./16. Oktober 2021 nicht nur die Entfernung von später als widerrechtlich befundenen Bauten umfasst, sondern eben das Entfernen, Versetzen und Abändern sämtlicher bewilligter baulichen Massnahmen auf erstes Verlangen hin durch das Bausekretariat der Beschwerdegegnerin 1, sofern ein Gericht rechtskräftig deren materielle Rechtswidrigkeit feststellt. Damit wären auch allfällig rechtswidrige Substanzeingriffe an den Gebäuden auf Parzelle Nr. S.________ (Geb. Nr. U.________ und W.________) und Parzelle G.________ (Geb. Nr. AB.________) von der Revers-Erklärung umfasst, auch wenn das Wort 'wiederherstellen' nicht explizit aufgeführt ist.
Die fortgeschrittenen, laut Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 inzwischen sogar abgeschlossenen Arbeiten betreffend Aushub und Baugrubensicherung zeigen gleichzeitig, dass es den beiden genannten Beschwerdegegnerinnen niemals darum ging, das Waschhäuschen und die möglicherweise schützenswerten anderen Gebäude abzureissen. Wäre das tatsächlich ihre (verdeckte) Absicht gewesen, hätten sie dies in der Zwischenzeit längst tun können. Vielmehr haben die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die bereits geplanten baulichen Veränderungen, namentlich die Stabilisierung der Fundamente und den Durchbruch zum Gebäude der C.________ bereits vorgenommen.
Was die Sicherung der Fundamente der erwähnten Gebäude betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorkehr notwendig erscheint zur Sicherung angesichts der Dimensionen und unmittelbaren Nähe der Baugrube. Wenn das Terrain – wie in den bewilligten Plänen vorgesehen – wieder über die Fundamente hinaus aufgeschüttet wird, dürften zudem die Vorkehren an der Fundamentsicherung nicht mehr einsehbar sein, sodass auch die bisherige Erscheinung der Gebäude für die nächsten Jahrzehnte gesichert und gewahrt bleibt.
Somit führen die im Übrigen bereits ausgeführten Arbeiten zu keinen wahrnehmbaren Beeinträchtigungen am geschützten und den mutmasslich geschützten Gebäuden. Eine Grundlage für die Wiedereinführung der aufschiebenden Wirkung ist vor diesem Hintergrund für das Gericht nicht ersichtlich. Die Prozessbeschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die entstandenen Gerichtskosten für die Behandlung der Prozessbeschwerde den Beschwerdeführern – je zur Hälfte und solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von total CHF 2'000.-- (zusammengesetzt aus: Superprovisorischer Verfügung [R 21 101 a] und Prozessbeschwerde [R 21 101]) als angemessen und gerechtfertigt.
3.2
Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Mangels Einreichung einer Honorarnote des gemeinsamen Anwalts der genannten Beschwerdegegnerinnen setzt das Gericht ermessensweise die Parteientschädigung pauschal auf insgesamt CHF 2'500.-- fest. Da die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 beide vorsteuerabzugsberichtigt sind, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.
3.3
Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
276.--
zusammen
CHF
2'276.--
gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zulasten von A.________.
3. A.________ haben die C.________ AG sowie die D.________ AG je hälftig und unter solidarischer Haftung mit pauschal gesamthaft CHF 2'500.-- (ohne MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA