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Entscheid

R 2021 102

Zivilprozessordnung

1. November 2022Deutsch18 min

1. A._____ ist Eigentümer der beiden im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Parzellen C._____ und D._____ in der Gemeinde E._____, wobei auf Parzelle D._____ ein Stall steht. Beide Parzellen sind von Osten her über einen landwirtschaftlichen Weg erschlossen, der beim Stall im Westen endet. Weiter westlich davon befindet sich die Parzelle F._____ von B._____, die direkt an die gemeindeeigene Wegparzelle G._____ anstösst, die ihrerseits von Süden durchgehend nach Norden im östlichen Grenzbereich der Parzelle F._____ verläuft. Eine offizielle Verbindung zwischen dem Stall auf Parzelle D._____ und der kommunalen Wegparzelle G._____ besteht nicht. Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs kam es zu einer Streitigkeit zwischen den zwei genannten Grundeigentümern bezüglich eines landwirtschaftlichen Fahrwegrechts zulasten der Parzelle C._____ und zugunsten der Parzelle F._____, wobei unklar geblieben ist, wem im konkreten Fall die Klägerrolle zukommen sollte.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 102

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuar Gross

URTEIL

vom 23. November 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden,

handelnd durch das Departement für Volkswirtschaft und

Soziales Graubünden,

Beschwerdegegner 1

und

B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner,

Beschwerdegegner 2

betreffend Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte

(Zuweisung Klägerrolle)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ ist Eigentümer der beiden im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Parzellen C._____ und D._____ in der Gemeinde E._____, wobei auf Parzelle D._____ ein Stall steht. Beide Parzellen sind von Osten her über einen landwirtschaftlichen Weg erschlossen, der beim Stall im Westen endet. Weiter westlich davon befindet sich die Parzelle F._____ von B._____, die direkt an die gemeindeeigene Wegparzelle G._____ anstösst, die ihrerseits von Süden durchgehend nach Norden im östlichen Grenzbereich der Parzelle F._____ verläuft. Eine offizielle Verbindung zwischen dem Stall auf Parzelle D._____ und der kommunalen Wegparzelle G._____ besteht nicht. Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs kam es zu einer Streitigkeit zwischen den zwei genannten Grundeigentümern bezüglich eines landwirtschaftlichen Fahrwegrechts zulasten der Parzelle C._____ und zugunsten der Parzelle F._____, wobei unklar geblieben ist, wem im konkreten Fall die Klägerrolle zukommen sollte.

2. Nach dem Scheitern aussergerichtlicher Einigungsverhandlungen gestützt auf das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) und der Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV; BR 217.100) erkannte das streitberufene Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) Graubünden mit Verfügung GIHA 6/21 vom 29. September 2021 – im Besonderen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 bis 5 KGBV i.V.m. Art. 147b Abs. 4 EGzZGB – was folgt:

Die Klägerrolle zur Abwehr eines landwirtschaftlichen Fahrwegrechts zulasten des Grundstücks Nr. C._____ und zugunsten des Grundstücks Nr. F._____ in der Gemeinde E._____ H._____ wird dem belasteten Grundeigentümer zugewiesen.

A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Mitteilung dieser Verfügung zur Anhängigmachung der Klage beim zuständigen Zivilgericht angesetzt.

Das Grundbuchamt Ilanz wird angewiesen, bei unbenütztem Fristablauf das anbegehrte landwirtschaftliche Fahrwegrecht im Einführungsverfahren als bestehend zu betrachten und daher als Dienstbarkeit wie folgt im Grundbuch der Gemeinde E._____ H._____ einzutragen:

Landwirtschaftliches Fahrwegrecht

zulasten Grundstück Nr. C._____

zugunsten Grundstück Nr. F._____

Der Dienstbarkeitsinhalt lautet wie folgt:

Der dienstbarkeitsberechtigte Grundeigentümer hat das Recht, den über das Grundstück Nr. C._____ führenden und im nachstehenden Planauszug aus dem Datensatz der amtlichen Vermessung ersichtlichen Weg für landwirtschaftliche Zwecke zu befahren.

[Situation in Planskizze abgebildet]

Für den Fall der Klageerhebung wird auf die Sicherungsmöglichkeit des Rechtsanspruchs durch vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 ZGB hingewiesen.

[Rechtsmittelbelehrung: Innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht weiterziehbar]

[Mitteilung]

3. Gegen diese Zuweisung der Klägerrolle erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, um Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung (Ziff. 1); um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das DVS und Anweisung desselben, die Klägerrolle B._____ zuzuweisen (Ziff. 2); unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wurde materiell vorgebracht, die Vorinstanz habe Art. 17 Abs. 1 und 2 KGBV falsch angewendet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (Beschwerde Ziff. 1, S. 4). Als gesichert könne ein rechtlicher Anspruch nur gelten, der in einer kantonalen Publizitätseinrichtung (Liegenschafts-/Servitutenregister bzw. kantonales Grundbuch) eingetragen sei. Das strittige landwirtschaftliche Fahrwegrecht sei jedoch weder mittels schriftlichem Dienstbarkeitsvertrag belegbar, noch in der kantonalen/eidgenössischen Publizitätseinrichtung eingetragen. Allein der Umstand, dass ein Fahrweg prekaristisch landwirtschaftlich genutzt worden sei, lasse selbst bei einer bloss summarischen Prüfung nicht darauf schliessen, dass ein entsprechendes landwirtschaftliches Fahrwegrecht rechtsgenüglich bestehe und damit eher gesichert sei als nicht. In korrekter Anwendung von Art. 17 Abs. 1 KGBV hätte die Klägerrolle deshalb B._____ zugewiesen werden müssen (Ziff. 2, S. 5). Dieser habe ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend gemacht, weshalb ihm die Klägerrolle zukomme. Sein angebliches Fahrwegrecht sei nirgends verbrieft und auch nicht in der kantonalen Publizitätseinrichtung eingetragen. Der Beschwerdeführer wehre sich gegen ein inexistentes, nicht im Grundbuch eingetragenes, landwirtschaftliches Fahrwegrecht. Die ihm zugewiesene Klägerrolle erweise sich daher als offensichtlich falsch und somit willkürlich (Ziff. 3, S. 5). Es möge zwar stimmen, dass seit den baulichen Vorkehrungen im Jahre 1983 die Zufahrt zum Grundstück F._____ über die Parzellen D._____ und C._____ erfolgt sei. Indes sei B._____ die Zufahrt über die Parzelle C._____ vom Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvorgängerin nur auf Zusehen hin gewährt worden. Das Grundbuch der Gemeinde weise zugunsten des Grundstücks F._____ lediglich ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht zulasten der Parzelle D._____ auf. Der Wille der Parteien zur Errichtung einer Dienstbarkeit habe sich seinerzeit klar nicht auf die Parzelle C._____ bezogen, andernfalls es vertraglich vereinbart worden wäre (Ziff. 4, S. 5). Der Meinung des Kantons (DVS), dass sich nicht mehr erschliessen lasse, weshalb es seinerzeit unterlassen wurde, das landwirtschaftliche Fahrwegrecht auch zulasten der Parzelle C._____ einzutragen, könne nicht gefolgt werden. Tatsache sei, dass sich der Dienstbarkeitsvertrag auf die Einräumung eines landwirtschaftlichen Fahrwegrechts zugunsten des Grundstücks F._____ und zu Lasten der Parzelle D._____ beschränke. Die Vertragsparteien hätten den Vertrag in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage unterzeichnet und seien sich bewusst gewesen, dass er sich nicht auf die Parzelle C._____ beziehe (Ziff. 5, S. 5-6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerrollenzuweisung in der angefochtenen Verfügung die in Art. 17 KGBV vorgesehene Regel verletze. Das kommunale Grundbuch weise keine landwirtschaftliche Dienstbarkeit zulasten der Parzelle C._____ aus. Ebenso existiere keine diesbezügliche Vereinbarung. Die Klägerrollenzuweisung an den Beschwerdeführer durch das DVS sei folglich willkürlich. Daher seien die gestellten Anträge gutzuheissen (Ziff. 6, S. 6).

4. Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte das zuständige Departement (DVS; nachfolgend Beschwerdegegner 1 [Kanton]) dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte.

5. In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend brachte er vor, im Zuge der vor rund 50 Jahren im fraglichen Gebiet durchgeführten Güterzusammenlegung sei u.a. ab der dortigen Gemeindestrasse (Parzelle I._____) ein drei Meter breiter, gekofferter Meliorationsweg mit Bankett bis zum Stall auf Parzelle D._____ des Beschwerdeführers angelegt worden. Gleichzeit sei sein Grundstück F._____ ab diesem Weg mit einer Stichstrasse erschlossen worden. Zur Sicherung dieser Zufahrt zugunsten des Grundstücks F._____, welche sich damals noch im Eigentum der Meliorationsgenossenschaft befunden habe, sei im Dezember 1982 im Rahmen des mit der Güterzusammenlegung vorgenommenen Grundbuchbereinigungsverfahrens ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle D._____ begründet und am 3. Januar 1983 ins Grundbuch eingetragen worden. Obwohl die belastete Liegenschaft faktisch mit der Parzelle C._____ eine Einheit bilde, sei jedoch vergessen worden, auch diese Parzelle, welche von dieser Erschliessungsstrasse ebenfalls erfasst wird, einzubeziehen. Erklärbar sei die getrennte Nummerierung dieser Landstücke einzig und allein damit, dass sie damals noch von der Gemeindegrenze E._____ bzw. J._____ durchschnitten und daher von verschiedenen Grundbüchern erfasst worden sei. Diese Tatsache sei den Beteiligten bei der Grundbuchbereinigung offenbar entgangen, weshalb sie es unterlassen hätten, diese Dienstbarkeit (Servitut) über beide betroffenen Liegenschaften auszudehnen. Diese Nachlässigkeit sei denn auch der einzige Grund für die heutige Auseinandersetzung. Faktisch ändere dies allerdings nichts daran, dass das Grundstück F._____, welches sich seit dem 28. Januar 1983 in seinem Eigentum befinde, immer über beide Parzellen D._____ und C._____ erschlossen worden sei. Die Bewirtschafter des Grundstücks F._____ hätten deshalb diesen Güterweg regelmässig benutzt, was selbst vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt worden sei. Ausserdem sei eine andere Erschliessung dieses Bodens gar nicht möglich. In seiner Argumentation kapriziere sich der Beschwerdeführer einzig und allein darauf, dass auf Parzelle C._____ keine andere Dienstbarkeit eingetragen sei, weshalb die Klägerrolle zwingend dem Beschwerdegegner 2, der ein solches Recht geltend mache, zuzuweisen sei. Dabei übersehe der Beschwerdeführer aber offensichtlich die massgebende bundesgerichtliche Rechtsprechung, die das Eintragungsprinzip gerade bei Wegrechten nicht als absolut zwingend ansehe, sondern durchaus eine differenzierte Betrachtungsweise anwende, wenn in BGE 137 III 156 E.4.2.2 u.a. wörtlich ausgeführt werde: "Namentlich bei Wegrechten ist die sog. natürliche Publizität zu beachten. Nach der Rechtsprechung kann sich beispielsweise der Erwerber nicht auf seinen guten Glauben in das Fehlen eines Grundbucheintrags berufen, wenn ihm das permanent ausgeübte und geduldete Wegrecht auf seinem Grundstück seit jeher bekannt gewesen ist und wenn er zeitlebens in unmittelbarer Nachbarschaft des berechtigten Grundstücks gewohnt und daher die Entwicklung auf seinem Grundstück selber miterlebt hat". Nachdem dies auf den konkreten Fall in jeder Hinsicht zutreffe, sei es durchaus folgerichtig, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Klägerrolle zur allfälligen Abwehr dieses vom Beschwerdegegner 2 seit rund 40 Jahren ununterbrochen ausgeübten landwirtschaftlichen Fahrwegrechtes zugewiesen habe.

6. In der Replik vom 11. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer unverändert an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde fest. Er vertiefte, bekräftigte und ergänzte seine bisherigen Argumente darin noch einlässlich (6 Seiten). Neu machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, dass das Wegstück über die Parzelle C._____ im Generellen Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinde schon als bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg ausgeschieden sei. Der Beschwerdegegner 2 dürfe dieses Wegstück daher - gestützt auf Art. 5 lit. a des Gesetzes für das Befahren von Wald- und Güterstrassen mit Motorfahrzeugen der Gemeinde zu land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken – auch ohne Bewilligung öffentlich-rechtlich benutzen. Allein deshalb wäre ihm die Klägerrolle schon zuzuweisen gewesen (Ziff. 3.1, S. 5).

7. In der Duplik vom 14. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner 2, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zum Antrag auf Nichteintreten wurde vorgebracht, dass der jetzige Rechtsstreit hätte vermieden werden können, wenn die Gemeinde ihrerseits auf Art. 5 lit. a des zitierten Gemeindegesetzes hingewiesen hätte. Dies bedeute aber auch, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene DVS-Verfügung überhaupt nicht beschwert sei, zumal er dieses kraft öffentlichen Rechts bestehende landwirtschaftliche Fahrwegrecht gar nicht auf dem Zivilwege abwehren könnte. Damit fehle ihm offensichtlich auch bereits die Beschwerdelegitimation (Ziff. 5, S.3-4).

8. Am 24. Februar 2022 reichte der Anwalt des Beschwerdeführers seine Honorarnote mit Honorarvereinbarung bei Gericht ein. Abschliessend wurde darin festgehalten, dass der Beschwerdegegner 2 dem Rechtsstreit jederzeit ein Ende setzen könnte, wenn er auf die Geltendmachung der Eintragung des nicht bestehenden privatrechtlichen landwirtschaftlichen Fahrwegrechts zulasten der Parzelle C._____ und zugunsten des Grundstücks F._____ verzichten und sein diesbezügliches Gesuch vom 26. Mai 2021 an den zuständigen Grundbuchkreis zurückziehen würde (Ziff. 3, S. 2).

Auf die weiteren Vorbringen, Argumente und Beweismittel der Parteien sowie insbesondere die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, falls für die Streitentscheid von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung GIHA 6/21 vom 29. September 2021 des Departements für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden (DVS), worin die Klägerrolle im Rahmen einer (umstrittenen) landwirtschaftlichen Fahrwegdienstbarkeit zu Lasten der Parzelle C._____ und zugunsten des Grundstücks F._____ dem Eigentümer A. der belasteten Parzelle C._____ und folglich nicht dem begünstigten Eigentümer B. des Grundstücks F._____ zugewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 1). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des DVS wurde die Weiterziehbarkeit dieser – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 bis 5 der Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV; BR 217.100) i.V.m. Art. 147b Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210. 100) erlassenen – Rollenzuteilung innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgeführt (Ziff. 5). Beschwerdethema ist somit die Rechtmässigkeit der zugeteilten Klägerrolle im Hinblick auf einen künftigen Privatrechtsprozess vor dem Zivilrichter (Zuweisung der Klägerrolle: PKG 2009 Nr. 12; BGE 139 III 498 E.2.2.2 ff.).

Dispositiv

2. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide (Verfügungen) der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des DVS stellt zweifelsfrei ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht dar, da sie weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Der Eigentümer A. der Parzelle C._____ wird durch die strittige Verfügung offenkundig belastet, da auf seiner Parzelle eine landwirtschaftliche Fahrwegdienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks F._____ des Eigentümers B. (neu) im Grundbuch eingetragen werden soll und er daher ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass dieser Eintrag ins Grundbuch nicht zustande kommt bzw. nicht er für den Erhalt seiner Abwehrrechte die Klägerrolle zugewiesen erhält. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht worden, weil die Formvorschriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG (Rechtsschrift mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) allesamt erfüllt sind und die Beschwerde vom 28. Oktober 2021 auch innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist laut Art. 52 Abs. 1 VRG gegen die Verfügung vom 29. September 2021 erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist demnach klarerweise einzutreten.

3. In materieller Hinsicht gilt es vorrangig auf Art. 17 Abs. 2 lit. a KGBV Bezug zu nehmen, wonach die Klägerrolle in der Regel "der ansprechenden Person, die ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht" [..] zugewiesen wird. Vorliegend verhält es sich tatbestandsmässig nachweislich so, dass das strittige landwirtschaftliche Fahrwegrecht weder mittels eines eigenständigen Dienstbarkeitsvertrags zulasten der Parzelle C._____ und zu Gunsten des Grundstücks F._____ belegt werden kann noch in einer amtlich und öffentlich geführten Publizitätseinrichtung (Servituten-/Liegenschaftsregister bzw. im Grundbuch mit erhöhter Beweiskraft und Glaubwürdigkeit) eingetragen ist. Der Beschwerdegegner 2 räumte in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 (im Sachverhalt Ziff. 5) selbst ein, dass im Zuge des Grundbuchbereinigungsverfahrens im Jahre 1983 ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht zulasten der Parzelle D._____ (Eigentümer ebenfalls A.) und zu Gunsten des Grundstücks F._____ (Eigentümer B.) begründet worden sei, die gleichlautende Belastung der Parzelle C._____ (Eigentümer A.) aber vergessen worden sei. Damit ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht, weil ein (angeblich) seit rund 40 Jahren ununterbrochen ausgeübtes landwirtschaftliches Fahrwegrecht den unbestritten fehlenden Grundbucheintrag zulasten der Parzelle C._____ nicht zu ersetzen vermag. Die Klägerrolle ist deshalb nicht dem Beschwerdeführer (Eigentümer A.) zuzuweisen, da dieser bloss die Abwehr des (vermeintlich) seit Jahrzehnten bestehenden Gewohnheitsrechts bzw. landwirtschaftliche Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks F._____ des Beschwerdegegners 2 (Eigentümer B.) und zulasten seiner (im Grundbuch nicht erfassten) Parzelle C._____ beabsichtigt und sich dafür allenfalls in einem künftigen Zivilprozess als Beklagter zur Wehr setzen müsste. Die Klägerrolle hätte daher laut Art. 17 Abs. 2 lit. a KGBV dem Beschwerdegegner 2 und nicht dem Beschwerdeführer zugestanden.

4. Diesem Ergebnis ist hier umso mehr beizupflichten, als der Beschwerdeführer im Zuge seiner Replik vom 11. Januar 2022 (im Sachverhalt Ziff. 6) unwiderlegt ausführte, dass das Wegstück über die Parzelle C._____ im GEP der Gemeinde schon als bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg ausgeschieden sei und daher – gestützt auf Art. 5 lit. a des kommunalen Gesetzes für das Befahren von Wald- und Güterstrassen mit Motorfahrzeugen der Gemeinde zu land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken – auch ohne Bewilligung öffentlich-rechtlich benutzt werden könne. Diese Sachdarstellung ist vom Beschwerdegegner 2 in seiner Duplik vom 14. Februar 2022 (im Sachverhalt Ziff. 7) nicht bestritten bzw. sogar anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 fehlt damit aber nicht dem Beschwerdeführer die erforderliche Beschwerdelegitimation zur Anfechtung der kritisierten DVS-Verfügung, sondern umgekehrt ihm selbst. Durch die öffentliche Fahrerlaubnis laut Art. 5 lit. a des zitierten Gesetzes steht für das Gericht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner 2 bereits heute jederzeit von seinem Grundstück F._____ über die Parzelle D._____ (mittels Dienstbarkeit) und über die Parzelle C._____ (gestützt auf Art. 5 lit. a des kommunalen Gesetzes für das Befahren von Wald- und Güterstrassen) zeitlich uneingeschränkt fahren und gehen kann, womit seine Ansprüche und durchsetzbaren Rechte auf eine lückenlose Wegverbindung von seinem Grundstück F._____ über die beiden Parzellen D._____ und C._____ des Beschwerdeführers bereits erfüllt sind. Sollte sich der Beschwerdegegner 2 damit aber nicht begnügen und auch noch privatrechtlich eine gesicherte Erschliessung bzw. Zufahrt erstreiten wollen, kann er dies immer noch auf dem privatrechtlichen Weg vor dem Zivilrichter versuchen, wobei ihm dann aber selbstverständlich die Klägerrolle zukommt. Der Beschwerdegegner 2 möchte so die (angeblich) seit ca. 40 Jahren vollzogenen Rechte zusätzlich im Grundbuch verankert wissen, während der Beschwerdeführer die Überfahrt seiner Parzellen D._____ und C._____ bereits heute dulden muss; sich aber gegen eine (neue) entsprechende Dienstbarkeit zulasten der Parzelle C._____ und zu Gunsten des Grundstücks F._____ soll wehren können (Abwehr) und deshalb in einem künftigen Zivilprozess die Beklagtenrolle einnähme.

5. An dieser Rollenverteilung ändert auch das vom Beschwerdegegner 2 zu seinen Gunsten angeführte Bundesgerichtsurteil (BGE 137 III 153 E.4.2.2) nichts, da sich der Fall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen lässt. Bei jener Fallkonstellation war eine Dienstbarkeit im Grundbuch mit dem Stichwort 'Wegrecht' eingetragen, die tatsächliche Ausübung (Inhalt, Verlauf/Umfang) der Wegdienstbarkeit ist anhand einer andersartigen Nutzung (d.h. der Belastung auf einer anderen Stelle der Parzelle) jedoch umstritten geblieben. Wurde also schon ein 'Wegrecht' vereinbart und eingetragen, jedoch anders ausgeübt, kann sich der belastete Eigentümer zu Recht nicht gegen die natürliche Publizität wehren. Gerade diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zulasten der Parzelle C._____ wurde nie ein Dienstbarkeitsvertag abgeschlossen, weshalb darüber auch kein Eintrag im Grundbuch erfolgt ist. Weiter erscheint dem Gericht die Argumentation in der Replik (Ziff. 2.1, S. 3-4) einleuchtend, wonach der Beschwerdeführer – sollte ihm die Klägerrolle zugeteilt werden – sodann den Beweis erbringen müsste, dass das behauptete privatrechtliche landwirtschaftliche Fahrwegrecht überhaupt nicht existiert. Dabei würde es sich aber um den Beweis einer negativen Tatsache handeln, wofür er sich einzig auf den Grundbucheintrag und den im Recht liegenden Dienstbarkeitsvertrag berufen könnte, welche beide bezüglich der Parzelle C._____ inexistent sind. Im Übrigen gilt die allgemeine Beweislastregel laut Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend ist dies der Beschwerdegegner 2 (Eigentümer B), weil er Ansprüche aus im Grundbuch nicht vollzogener Rechte geltend macht.

6.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtene DVS-Verfügung nicht haltbar ist und deshalb unter Gutheissung der Beschwerde aufgehoben werden muss. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an das DVS zurückzuweisen und dieses ist anzuweisen, die Klägerrolle B._____ zuzuweisen.

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 (Kanton Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales) sowie dem Beschwerdegegner 2 (Eigentümer B.) aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 2'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.

6.3. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegner 1 und 2 – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – dem obsiegenden Beschwerdeführer gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022 (inkl. Honorarvereinbarung vom 22. Februar 2022) in der Höhe von total CHF 4'298.60 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 15 ½ Std. à CHF 250.00 [CHF 3'875.00] plus Barauslagen 3% [CHF 116.25] zzgl. Mehrwertsteuer 7.7% [CHF 307.35 auf CHF 3'991.25]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Hier liegt eine Honorarvereinbarung vom 22. Februar 2022 vor, worin ein Stundenansatz von CHF 250.-- (Ziff. 1) vereinbart wurde. Weiter kann praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3% verrechnet werden. Was die Höhe des Arbeits- und Zeitaufwands von total 15 ½ Stunden betrifft, so erachtet das Gericht diesen Aufwand als gerechtfertigt (doppelter Schriftenwechsel zzgl. freiwilliger Stellungnahme vom 24. Februar 2022). An der Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 4'298.60 gibt es somit nichts auszusetzen. Die Parteientschädigung ist je zur Hälfte (macht CHF 2'149.30) vom Beschwerdegegner 1 (Kanton Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales) und vom Beschwerdegegner 2 (Eigentümer B.) zu bezahlen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Departementsverfügung GIHA 6/21 vom 29. September 2021 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird unter der Anweisung, die Klägerrolle B._____ zuzuweisen, zur Neubeurteilung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

352.--

zusammen

CHF

2'852.--

gehen je zur Hälfte zulasten des Kantons Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales einerseits und B._____ anderseits.

3. Aussergerichtlich haben der Kanton Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales einerseits und B._____ anderseits A._____ mit jeweils CHF 2'149.30, gesamthaft CHF 4'298.60, zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 17 KGBVart. 17 KGBVart. 17 OCRF

Art. 147b EGzZGBart. 147b EGzZGBart. 147b LICC

Art. 961 ZGBart. 961 CCart. 961 Codice civile svizzero

Art. 17 KGBVart. 17 KGBVart. 17 OCRF

Art. 17 KGBVart. 17 KGBVart. 17 OCRF

Art. 17 KGBVart. 17 KGBVart. 17 OCRF

BGE 137 III 156ATF 137 III 156DTF 137 III 156

BGE 139 III 498ATF 139 III 498DTF 139 III 498

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 17 KGBVart. 17 KGBVart. 17 OCRF

Art. 17 KGBVart. 17 KGBVart. 17 OCRF

BGE 137 III 153ATF 137 III 153DTF 137 III 153

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA