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Entscheid

R 2021 106

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

14. Dezember 2021Deutsch6 min

1. Mit Urteil 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ gut. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 1. September 2020 (VGU R 19 35) wurde aufgehoben, soweit es Satz 2 von Ziffer 3 des Entscheides der Gemeinde B._____ vom 12. März 2019 bestätigte. Satz 2 von Ziffer 3 des Entscheides der Gemeinde B._____ vom 12. März 2019 wurde aufgehoben (Ziff. 1 Dispositiv des Bundesgerichtsurteils). Die Angelegenheit wurde deshalb zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 2 Dispositiv). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den privaten Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Ziff. 3 Dispositiv). Die privaten Beschwerdegegner hatten unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Ziff. 4 Dispositiv).

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 106

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuar Gross

URTEIL

vom 14. Dezember 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer,

Beschwerdegegnerin

und

C._____,

und

D._____,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz,

Beschwerdegegner

betreffend Baugesuch (Kostenentscheid)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Mit Urteil 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ gut. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 1. September 2020 (VGU R 19 35) wurde aufgehoben, soweit es Satz 2 von Ziffer 3 des Entscheides der Gemeinde B._____ vom 12. März 2019 bestätigte. Satz 2 von Ziffer 3 des Entscheides der Gemeinde B._____ vom 12. März 2019 wurde aufgehoben (Ziff. 1 Dispositiv des Bundesgerichtsurteils). Die Angelegenheit wurde deshalb zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziff. 2 Dispositiv). Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden den privaten Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Ziff. 3 Dispositiv). Die privaten Beschwerdegegner hatten unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (Ziff. 4 Dispositiv).

2. In seinen Erwägungen (E.2, 5.4) hielt das Bundesgericht begründend fest:

E.2

Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde B._____ vom 12. März 2019 abgewiesen. In ihrem Entscheid verpflichtete die Gemeinde die Beschwerdeführerin (damals Gesuchstellerin), die Beschwerdegegner (damals Einsprecher) mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2). Einzig gegen diese Verpflichtung ergreift die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht, während der Bauabschlag und die Auferlegung der Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren von ihr nicht (mehr) angefochten werden.

E.5.4

Zusammengefasst ergibt sich, dass im kantonalen bzw. kommunalen Recht keine Grundlage besteht, die Beschwerdeführerin (als Baugesuchstellerin) im Baubewilligungsverfahren zu einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner (als Einsprecher) zu verpflichten, zumal weder von der Gemeinde noch von der Vorinstanz begründet dargelegt wurde, es liege eine Ausnahmesituation vor. Der Zuspruch der ausseramtlichen Entschädigung im Baubewilligungsverfahren an die Beschwerdegegner zu Lasten der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 GebG B._____ i.V.m. Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG/GR ist offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1158, Rz. 1643).

2.

Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren R 19 35 neu zu verlegen.

3.

Im betreffenden Urteil R 19 35 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'466.-- (zusammengesetzt aus: Staatsgebühr Fr. 3'000.-- und Kanzleiauslagen Fr. 466.--) der Beschwerdeführerin (A._____) auferlegt. An dieser Kostenauferlegung kann vorliegend nicht festgehalten werden, nachdem das Bundesgericht in Erwägung 5.4 seines Urteils festhielt, dass im kantonalen bzw. kommunalen Recht keine Grundlage bestehe, die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren zu einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner zu verpflichten und die Bestätigung des Entscheids der Gemeinde vom 12. März 2019 in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2) aufzuheben sei. Bereits in Erwägung 2 wurde klargestellt, dass die Beschwerdeführerin einzig gegen diese Verpflichtung die Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen habe, während der Bauabschlag und die Auferlegung der Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren von ihr (Beschwerdeführerin) nicht (mehr) angefochten wurden. Der Bauabschlag und die Auferlegung der Verfahrenskosten im Baubewilligungsverfahren sind somit von der Beschwerdeführerin akzeptiert worden und in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerde in diesen beiden Beurteilungspunkten vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen wurde; was eine reduzierte Kostenauferlegung von 2/3 zulasten der Beschwerdeführerin und im Rest von 1/3 zulasten der Beschwerdegegnerin im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren R 19 35 rechtfertigt. Dies ergibt ziffernmässig einen Betrag von Fr. 2'311.-- (bestehend aus Staatsgebühr [Fr. 2'000.--] zzgl. Kanzleiauslagen [Fr. 311.--]) zulasten der Beschwerdeführerin (Anteil 2/3) und den Restbetrag von Fr. 1'155.-- (Staatsgebühr [Fr. 1'000.--] zzgl. Kanzleiauslagen [155.--]; Anteil 1/3) zulasten der Beschwerdegegnerin. In diesem Umfang und mit dieser Kostenverteilung sind die Gerichtskosten für das Hauptverfahren R 19 35 im Sinne der verbindlichen Vorgaben (vgl. Ziff. 2 Dispositiv des Bundesgerichtsurteils) neu zu überbinden.

4.

Weiter ist anhand der Erwägungen des Bundesgerichts in E.5.4 klar, dass an der gewährten Parteientschädigung unter Ziffer 3 im Dispositiv des Urteils R 19 35 zu Gunsten der Beschwerdegegner und zu Lasten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) ebenfalls nicht festgehalten werden kann, sondern entsprechend dem Obsiegen der Beschwerdeführerin anteilmässig im Umfang von 1/3 bzw. deren Unterliegens im Umfang von 2/3 im Verfahren R 19 35 eine Reduktion der Parteientschädigung auf ermessensweise Fr. 2'334.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdegegner zu erfolgen hat. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde vor Bundesgericht (einzig bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung im Baubewilligungsverfahren) ist es unerlässlich, auch die Parteientschädigung im Hauptverfahren R 19 35 vor Verwaltungsgericht entsprechend anzupassen.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Gerichtskosten des Verfahrens R 19 35 gehen im Umfang von total Fr. 2'311.-- zu Lasten von A._____ und im Restbetrag von Fr. 1'155.-- zu Lasten der Gemeinde B._____.

2. Aussergerichtlich hat A._____ C._____ sowie D._____ mit insgesamt Fr. 2'334.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

1C_590/2020

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF

Art. 67 BGGart. 67 LTFart. 67 LTF