R 2021 111
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
1. Februar 2022Deutsch15 min
1. Gemäss Baugesuch vom 27. März 2019 beabsichtigt A.________ (Bauherrschaft) die in B.________, in der Wohnzone E.________, Quartierplangebiet F.________, auf Parzelle G.________ stehenden Gebäude abzubrechen und ein neues Ferienhaus sowie ein auch für die Parkierung zu nutzendes Nebengebäude (mit Sauna und Abstellräumen) zu erstellen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 111
5. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und Pedretti
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 1. Februar 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Hadorn,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,
SwissLegal Lardi & Partner AG,
Beschwerdegegnerin
und
C.________,
und D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Gemäss Baugesuch vom 27. März 2019 beabsichtigt A.________ (Bauherrschaft) die in B.________, in der Wohnzone E.________, Quartierplangebiet F.________, auf Parzelle G.________ stehenden Gebäude abzubrechen und ein neues Ferienhaus sowie ein auch für die Parkierung zu nutzendes Nebengebäude (mit Sauna und Abstellräumen) zu erstellen.
2. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 30. August 2019, mitgeteilt am 23./26. September 2019, wies die Baubehörde B.________ die dagegen von C.________ und D.________ am 9. Mai 2019 erhobene Einsprache im Wesentlichen ab, soweit sie darauf eintrat und erteilte der Bauherrschaft die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Dagegen erhoben C.________ und D.________ am 10. Oktober 2019 Beschwerde an den Gemeindevorstand und beantragten primär die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 18., mitgeteilt am 25. Februar 2020, wies der Gemeindevorstand die Beschwerde ab.
3. Gegen diesen Entscheid erhoben C.________ und D.________ am 26. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 20 26) und beantragten unter anderem, der Beschwerdeentscheid des Gemeindevorstandes B.________ vom 18., mitgeteilt am 25. Februar 2020, sowie der Bau- und Einspracheentscheid der Baubehörde B.________ vom 30. August 2019, mitgeteilt am 23./26. September 2019, seien aufzuheben und das Baugesuch von A.________ sei abzuweisen.
4. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels verzichtete die Gemeinde B.________ am 16. Juni 2020 auf die Einreichung einer Duplik. Am 29. Juni 2020 beantragte A.________, es sei ihm die Frist zur Einreichung der Duplik abzunehmen und das Verfahren zu sistieren, vorläufig längstens bis zum 2. November 2020. Aufgrund der geänderten Verhältnisse prüfe er eine Abänderung bzw. eine Variante zu seinem Bauvorhaben, was allenfalls zur Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens führen könnte.
5. Am 14. Juli 2020 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren R 20 26 bis längstens 2. November 2020, und nahm dem Rechtsvertreter der Bauherrschaft, Rechtsanwalt Robert Hadorn, die Frist zur Einreichung einer Duplik ab. Die Bauherrschaft wurde angewiesen, dem Gericht spätestens zehn Tage vor Fristablauf mitzuteilen, wie weiter verfahren werden solle.
6. Am 23. Oktober 2020 beantragte A.________ die weitere Sistierung des Verfahrens, vorläufig längstens bis zum 1. März 2021. Zur Begründung führte er an, die Ausarbeitung der Variante zum in Frage stehenden Bauvorhaben sei schon fortgeschritten, müsse aber noch zur Eingabereife vorangetrieben werden. Die Erstellung der definitiven Unterlagen und die Durchführung eines Baubewilligungsverfahren erfordere noch seine Zeit. Nachdem die Gemeinde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, sie sei mit der nachgesuchten Verlängerung der Sistierung einverstanden und die Beschwerdeführer im Verfahren R 20 26 eine weitere Sistierung des Verfahrens in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gelegt hatten, ordnete der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2020 die Sistierung des Verfahrens R 20 26 bis zum 1. März 2021 an, unter gleichzeitiger Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
7. Am 19. Februar 2021 folgte auf Grund des Gesuches von A.________ vom 18. Februar 2021 eine weitere Sistierung des Verfahrens R 20 26 bis zum 1. September 2021.
8. Am 23. August 2021 beantragte A.________ eine weitere Verfahrenssistierung, vorläufig längstens bis zum 1. Februar 2022. Mit Schreiben vom 17. September 2021 erwog der Instruktionsrichter, dass die Sistierung in den vergangenen elf Monaten keinen Erfolg gezeitigt habe und sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren bereits mehrfach gegen eine Sistierung bzw. deren Verlängerung ausgesprochen hätten, und lehnte das neuerliche Verlängerungsgesuch in Anbetracht des Prozessbeschleunigungsgebots ab. A.________ wurde gleichzeitig zur Einreichung der Duplik eine Frist bis zum 28. September 2021 eingeräumt, die in der Folge bis zum 12. Oktober 2021 erstreckt wurde.
9. Am 12. Oktober 2021 reichte A.________ erneut ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens in Form eines formellen Zwischenentscheids ein, diesmal vorläufig längstens bis zum 31. März 2022, wobei er um Abnahme der Frist für die Einreichung der Duplik bis zur allfälligen Fortsetzung des Verfahrens ersuchte. Nach Einholung der Vernehmlassungen lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch mit Schreiben vom 5. November 2021 ab und gewährte letztmalig eine Frist zur Einreichung der Duplik bis zum 22. November 2021.
10. Mit Eingabe vom 22. November 2021 reichte A.________ die Duplik im Verfahren R 20 26 ein, worauf der Instruktionsrichter am 24. November 2021 den Abschluss des Schriftenwechsels anordnete.
11. Gleichentags reichte A.________ (nachfolgend Prozessbeschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine Prozessbeschwerde gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs ein. Er argumentierte, dass sich die beantragte Sistierung rechtfertige, weil sich weitere Verfahrensschritte im Verfahren R 20 26 erübrigten, wenn sein alternatives Bauprojekt bewilligt würde. Allerdings sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer im Hauptverfahren auch das neue Bauprojekt bekämpfen würden, weil damit der Grenzabstand zu ihrer Parzelle unverändert bliebe, deren Aussicht aber weitergehend verbaut würde.
12. Mit Vernehmlassungen vom 15. Dezember 2021 verzichteten sowohl C.________ und D.________ (nachfolgend Prozessbeschwerdegegner) als auch die Gemeinde B.________ (nachfolgend Prozessbeschwerdegegnerin) auf einen Antrag in der Sache. Die Prozessbeschwerdegegner beantragten indes, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Prozessbeschwerdeführer aufzuerlegen. Sie reichten zudem eine Honorarnote ein, die dem Prozessbeschwerdeführer zusammen mit dem Vernehmlassungsverzicht zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 5. November 2021, mit welcher dieser das Gesuch des Prozessbeschwerdeführers um weitere Sistierung des Verfahrens R 20 26 abgewiesen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Eintretensvor-aussetzungen sind vorliegend gegeben. Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 5. November 2021 ging dem Beschwerdegegner im dortigen Verfahren R 20 26 am 10. November 2021 zu. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen erfolgte die Beschwerdeerhebung am 22. November 2021 rechtzeitig. Obschon der Beschwerdegegner im Verfahren R 20 26 bzw. Prozessbeschwerdeführer gleichzeitig mit der Anhebung der Prozessbeschwerde die Duplik einreichte, ist er durch die Nichtgewährung der Sistierung beschwert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Prozessbeschwerde ist somit einzutreten. Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren R 20 26 das Gesuch um Sistierung zu Recht abgewiesen hat.
2.1
Der Prozessbeschwerdeführer argumentiert, dass im Lichte der Auswirkungen der Corona-Pandemie die bisherige Prozessdauer bzw. auch der Aufwand für die Entwicklung eines Alternativgesuches von 17 Monaten keineswegs übermässig erscheine. Zudem wolle Art. 3 VRG das Interesse der Bauherrschaft an einer beförderlichen Behandlung seines Baugesuchs und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens schützen. Ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse des einsprechenden Nachbarn an einer Verfahrensfortsetzung trotz Prüfung eines Alternativprojekts durch den Bauherrn bestehe nicht. Zudem diene es auch aus Sicht des Gerichts der Verfahrensökonomie, wenn kein materieller Entscheid gefällt und begründet werden müsse. Die Nachbarn hätten damit zu leben, dass Einsprachen gegen Bauprojekte längere Zeit dauern könnten; sie seien zudem ausreichend geschützt, da vor Rechtskraft der Baubewilligung nicht gebaut werden dürfe.
2.2
Die Prozessbeschwerdegegner verweisen auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. September 2021 zu einem früheren Sistierungsgesuch im Hauptverfahren R 20 26. Dort habe sich gezeigt, dass die bereits bewilligten Sistierungsgesuche bislang in verfahrensökonomischer Hinsicht keinen Nutzen gezeitigt hätten. Da weder Vergleichsgespräche stattfänden noch auf den Ausgang eines konnexen Verfahrens gewartet werden müsse und auch keine anderweitigen wichtigen Gründe für die Sistierung ersichtlich seien, stehe das Beschleunigungsgebot einem erneuten Sistierungsgesuch entgegen. Die Prozessbeschwerdegegnerin hingegen, die vorliegend auf eine Stellungnahme verzichtete, hat sich im Hauptverfahren R 20 26 jeweils mit den Sistierungen einverstanden erklärt.
Dispositiv
3.1. Das Institut der Sistierung bzw. Verfahrensaussetzung ist im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis vor und ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsfigur allgemein anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2012 vom 25. Juni 2012 E.3 f.). Die Sistierung steht zwar im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 3 VRG, doch gibt es Verfahren, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens gebietet. Eine Verfahrensaussetzung rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 59 f.; Bertschi/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, Rz. 34 ff.; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 20 Rz. 25; BGE 133 II 181 E.5 in fine, 126 II 97 E.2c). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (vgl. BGE 135 III 134 E.3.4 mit Hinweisen). Die Sistierung muss sich auf sachliche Gründe stützen, sie bedarf demnach einer Rechtfertigung. Als zureichender Grund für eine Sistierung gilt, wenn die Sistierung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Rechtsprechung insbesondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, beispielsweise zur Vermeidung von inkohärenten oder sich widersprechenden Entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E.5 mit Hinweisen; BGE 123 II 1 E.2b, 122 II 211 E.3e; Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E.4.2). Zulässig ist sie zudem nur, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung im Verfahren R 20 26a vom 9. November 2020, E.1).
3.2. In seiner prozessualen Verfügung vom 9. November 2020 bzw. dem Entscheid über das zweite Sistierungsgesuch des Bauherrn hat der Vorderrichter die Verfahrenssistierung bis am 1. März 2021 gewährt, mit der gleichzeitigen Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Bauverbots. Damit werde sichergestellt, dass mit der Verlängerung der Verfahrenssistierung für die Nachbarn bzw. Beschwerdeführer im Hauptverfahren, die sich nicht gegen eine solche Sistierung ausgesprochen hätten, keine Nachteile verbunden seien. Der Vorderrichter erwog zudem, dass es der Bauherr in der Hand habe, durch speditives Vorgehen eine kürzere Sistierung als die gewährte zu ermöglichen. Er hielt in Erwägung 3 a.E. zudem noch fest: "Aus heutiger Sicht ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine weitere Verlängerung der Sistierung angesichts der für die Ausarbeitung einer Projektänderung insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit von ca. sieben Monaten nicht nötig sein wird."
3.3. Das dritte Sistierungsgesuch vom 18. Februar 2021 begründete der Bauherr damit, dass sich die Ausarbeitung der Variante bis zur Entscheidreife coronabedingt verzögert habe; die Arbeiten hätten aber jetzt wieder aufgenommen werden können. Die Pläne und das neue Konzept müssten jedoch noch mit der Gemeinde vorbesprochen werden und anschliessend erfordere auch die Durchführung des Bewilligungsverfahrens noch eine gewisse Zeit. Im vierten Sistierungsgesuch vom 23. August 2021 brachte der Bauherr vor, dass die Alternativvariante leider nochmals überarbeitet werden und danach mit der Gemeinde besprochen werden müsse; deren Baureife werde daher noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. In seinem fünften Sistierungsgesuch vom 12. Oktober 2021 bringt der Bauherr schliesslich vor, es läge grundsätzlich in seinem Interesse, auf einen Entscheid zu drängen, damit er sein Bauprojekt realisieren könne. Indessen habe er sich dazu entschieden, vorerst ein Alternativprojekt zu prüfen und bewilligen zu lassen; werde dieses bewilligt, könne er auf die erteilte, strittige Baubewilligung verzichten. Ein Rückzug mache jedoch erst bei rechtskräftiger Genehmigung der Alternative Sinn. Es sei nämlich nicht auszuschliessen, dass die Nachbarn auch gegen das Alternativprojekt Einsprache erheben würden. Der Bauherr legte erste Skizzen dieses Alternativprojekts bei, welche aber für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens noch erheblich vertieft werden müssten, was aufgrund der Pandemie und der Erweiterung der Familie des Bauherrn noch seine Zeit erfordere (siehe Gesuch vom 12. Oktober 2021 im Hauptverfahren R 20 26 und Einlage der Skizze des Alternativprojekts als dortige Beilage 1; act. E32).
3.4. Die Argumentation des Prozessbeschwerdeführers bzw. Bauherrn ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn er darauf hinweist, dass das Recht auf ein möglichst rasches Verfahren in Bauangelegenheiten primär die Bauherrschaft schützen soll und nicht die einsprechende bzw. beschwerdeführende Nachbarschaft; da diese im vorliegenden Fall zusätzlich durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung geschützt sei. Diesem Aspekt hat der Vorderrichter aber auch Rechnung getragen, indem er etwa im November 2020 die Sistierung bis anfangs März 2021 guthiess und diese dann im Februar 2021 bis am 1. September 2021 verlängerte. Wenn der Prozessbeschwerdeführer in dieser Zeit in Bezug auf sein Alternativprojekt keine substanziellen Fortschritte hat erzielen können, dieses also nicht einmal bei der Gemeinde hat einreichen können und als Grund für die Verzögerung einzig auf COVID-19 und Familienzuwachs verweist, überspannt er nach Auffassung des streitberufenen Gerichts den Bogen. Der Prozessbeschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, dass er in der ihm grosszügig eingeräumten Zeit zielgerichtet auf einen Fortschritt seiner Alternativplanung hingewirkt hat. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung schützt nicht nur die Bauherrschaft, sondern ebenfalls die Nachbarschaft, jedenfalls nach inzwischen bereits mehr als 22 Monaten Verfahrensdauer. Geändert hat sich inzwischen auch, dass die Nachbarn bzw. Beschwerdeführer im Hauptverfahren nicht mehr wie ursprünglich keinen Antrag zur Verfahrenssistierung stellten, sondern seit dem Sommer 2021 darum ersuchen, solche mit Blick auf die Verfahrensökonomie abzulehnen. Ausserdem wäre das Alternativprojekt, mit welchem der Prozessbeschwerdeführer das weitere Sistierungsgesuch begründet, für das Hauptverfahren nicht präjudiziell. Würde doch mit dem Alternativprojekt die gerügte Verletzung der Grenzabstände der Nachbarn unverändert bleiben und zudem deren Aussicht weitergehend verbaut, und geht überdies der Prozessbeschwerdeführer selbst davon aus, dass auch dieses Bauprojekt angefochten würde, so dass daraus keine Klärung für das Hauptverfahren zu erwarten ist.
Das Gegenstück einer Verfahrenssistierung ist die Rechtsverzögerung. Konnte im November 2020 und vielleicht auch noch im Februar 2021 auch mangels Opposition der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 26 noch davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverzögerung nicht vorläge, ist dieser Aspekt heute nach Auffassung des Gerichts gegenteilig zu beurteilen und deshalb die Ablehnung einer weiteren Sistierung durch den Vorderrichter nicht zu beanstanden. Die Prozessbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Prozessbeschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.‑‑ und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staatsgebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.‑‑ festzusetzen.
4.2. Der Prozessbeschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Aussergerichtlich hat der Prozessbeschwerdeführer indes dem obsiegenden Prozessbeschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Ausgangspunkt dafür ist die eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.-- bis CHF 270.‑‑. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Gemäss Kostennote vom 15. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter der Prozessbeschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 371.50 (bestehend aus: Honorar nach Zeitaufwand von 1.34 h [CHF 335.--] plus 3 % Pauschalspesen [CHF 10.--] sowie 7.7 % MWST [CHF 26.50]) geltend (vgl. act. F1). Der Rechtsvertreter hat im Prozessbeschwerdeverfahren weder Vollmacht noch Honorarvereinbarung eingereicht, indes liegt im Hauptverfahren R 20 26 beides vor. Da die Prozessbeschwerde als vom Hauptverfahren abgeleitetes Verfahren angesehen wird, ist somit auf die dort eingereichte Honorarvereinbarung von CH 250.‑‑ abzustellen, und die zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 371.50 festzusetzen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
314.--
zusammen
CHF
1'314.--
gehen zulasten von A.________.
3. A.________ hat C.________ und D.________ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 371.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 3 VRGart. 3 VRGart. 3 LGA
6B_200/2012
Art. 3 VRGart. 3 VRGart. 3 LGA
BGE 133 II 181ATF 133 II 181DTF 133 II 181
BGE 126 II 97ATF 126 II 97DTF 126 II 97
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 135 III 134ATF 135 III 134DTF 135 III 134
BGE 130 V 90ATF 130 V 90DTF 130 V 90
BGE 123 II 1ATF 123 II 1DTF 123 II 1
BGE 122 II 211ATF 122 II 211DTF 122 II 211
9C_523/2015
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA