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Entscheid

R 2021 12

Invalidenversicherung

2. März 2021Deutsch11 min

1. Die A._____ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle E._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____. Dieses Grundstück grenzt an die im hälftigen Miteigentum von C._____ und D._____ befindliche Parzelle F._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____. Die auf der Parzelle F._____ gelegene Zufahrtstrasse führt von der Hauptstrasse entlang der Parzelle E._____ zum Wohnhaus von C._____ und D._____.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 12

5. Kammer

Vorsitz Meisser

RichterInnen Audétat und Racioppi

Aktuar ad hoc Brunner

URTEIL

vom 16. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

und

C._____ und D._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill,

Beschwerdegegner

betreffend öffentliches Notwegrecht (Erläuterungsgesuch)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die A._____ GmbH ist Eigentümerin der Parzelle E._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____. Dieses Grundstück grenzt an die im hälftigen Miteigentum von C._____ und D._____ befindliche Parzelle F._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____. Die auf der Parzelle F._____ gelegene Zufahrtstrasse führt von der Hauptstrasse entlang der Parzelle E._____ zum Wohnhaus von C._____ und D._____.

2. Die A._____ GmbH ersuchte die Gemeinde B._____ am 1. April 2019, ein Notfahr- und Notwegrecht zulasten der Parzelle F._____ und zugunsten der Parzelle E._____ zu verfügen, sodass der jeweilige Eigentümer der Parzelle E._____ zu Fuss und mit einem Motorfahrzeug zur Treppe sowie zur Garage und zum Parkplatz auf der westlichen Seite des Hauses gelangen könne. Die Entschädigung für die Gewährung des öffentlichen Notfahr- und Notwegrechts sei unter Anrechnung einer bereits erbrachten Zahlung von CHF 43'108.40 an C._____ und D._____ durch den Gemeindevorstand festzulegen.

3. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 8. Juli 2019 von der Gemeinde B._____ abgewiesen. Der Gemeindevorstand verneinte darin eine für die Gewährung des öffentlich-rechtlichen Notfahr- und Notwegrechts erforderliche Wegnot, da der Bestand eines Fuss- und Fahrwegrechts von keiner Seite bestritten werde. Dieses Recht müsse zwar mittels Dienstbarkeitsvertrag rechtlich fixiert werden, es liege aber nicht in der Kompetenz der Baubehörde, über das Ausmass der Dienstbarkeit zu entscheiden, wenn deren Bestand nicht bestritten werde.

4. Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____ erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 31. Juli 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Gemeinde sei zu verpflichten, ein Notwegrecht zugunsten der Parzelle E._____ und zulasten der Parzelle F._____ gemäss Situationsplan 1:500 vom 28. März 2013 unter entsprechender Anweisung des Grundbuchamtes zu verfügen, sodass zu Fuss und mit einem Motorfahrzeug zur Treppe sowie zur Garage und zum Parkplatz auf der westlichen Seite des Hauses gelangt werden könne. Zudem sei die von der Beschwerdeführerin an C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) geschuldete Entschädigungssumme für die grundbuchliche Anmerkung des Notwegrechts festzusetzen, wobei die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner geleistete Zahlung von CHF 43'108.40 anzurechnen sei. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____ aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

5. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sie halte an ihrem Entscheid fest, da keine Wegnot im öffentlich-rechtlichen Sinne bestehe.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2019 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführerin werde weder der Zugang noch die Zufahrt zum Haus verwehrt. Eine Wegnot bestehe daher nicht. Einzig der konkrete Umfang dieser Grunddienstbarkeiten sowie die Entschädigung für die Nutzung und das Unterhaltsreglement seien zurzeit noch Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten. Aufgrund der anderweitigen noch festzulegenden Grunddienstbarkeiten (Näher- und Überbaurechte) und der umstrittenen Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin sei ein Zivilverfahren unumgänglich. Ein allfälliger positiver Entscheid im öffentlich-rechtlichen Verfahren sei daher ohne jeden Nutzen, womit es bereits an einem Rechtschutzinteresse fehle.

7. Die Beschwerdeführerin hielt am 15. Oktober 2019 replicando an ihren Anträgen fest. Ein schutzwürdiges Interesse bestehe sehr wohl, da das Fuss- und Fahrwegrecht bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr durch den Zivilrichter entschieden werden müsse. Die Entschädigung und die bereits geleisteten Zahlungen für das Notfahr- und Notwegrecht könnten auch im öffentlich-rechtlichen Verfahren festgelegt und beurteilt werden. Für die Verneinung einer Wegnot reiche es nicht aus, wenn die Beschwerdegegner den Bestand der notwendigen Dienstbarkeiten an sich zugestünden. Eine Erschliessung könne nur dann als hinreichend betrachtet werden, wenn das Fuss- und Fahrwegrecht grundbuchlich gesichert und von dauerndem Bestand sei. Zudem werde die Zufahrt zum Parkplatz auf der Westseite des Hauses nach wie vor nicht zugestanden.

8. Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2019 auf den getroffenen Entscheid sowie ihre Vernehmlassung und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

9. Die Beschwerdegegner hielten am 18. November 2019 duplicando an ihren Anträgen und Positionen fest. Sie betonten nochmals, dass keine Wegnot bestehe. Das Recht auf Zugang zur Garage und zum Haus werde nicht in Abrede gestellt. Damit sei das Grundstück rechtsgenüglich erschlossen. Die Zufahrt zum Aussenparkplatz sei dafür nicht notwendig.

10. Am 5. Januar 2021, mitgeteilt am 15. Januar 2021, erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren R 19 64.

Das Urteilsdispositiv lautete folgendermassen:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Gemeindevorstandes B._____ vom 8. Juli 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen.

2. (Gerichtskosten)

3. (Parteientschädigung).

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung)

11. Das Verwaltungsgericht erachtete darin die beschwerdeführerische Parzelle mangels rechtlicher Sicherstellung der hinreichenden Zufahrt als unzureichend erschlossen. Die im von den Beschwerdegegnern anerkannten und nicht bestrittenen Mass vorhandene Zufahrt erfülle das Kriterium der hinreichenden Erschliessung zwar in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht. Da die Erschliessung auf fremden Grund verlaufe, müsse diese rechtlich sichergestellt sein, um das Kriterium der hinreichenden Zufahrt zu erfüllen.

12. Die Beschwerdegegnerin habe die Baubewilligung für den Bau des Einfamilienhauses erteilt, ohne sich darum zu kümmern, ob die Liegenschaft genügend erschlossen sei. Sie hätte mittels Auflage dafür sorgen können (und müssen), vor Baubeginn den Nachweis der hinreichenden Zufahrt zu verlangen. Dies habe sie nun nachzuholen. Die hinreichende Zufahrt sei in erster Linie mit den aus dem öffentlichen Recht stammenden Instrumenten sicherzustellen. Das mildeste planerische Mittel sei vorliegend das von den Beschwerdegegnern nicht bestrittene, aber nicht sichergestellte, Fuss- und Fahrwegrecht. Dieses sei unter Regelung der erforderlichen Nebenpunkte als öffentlich-rechtliches Notwegrecht (unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht) gemäss Art. 17 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ vom 25. Februar 1992 (BG) auszugestalten und als Eigentumsbeschränkung eintragen zu lassen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin insbesondere auch die Entschädigungshöhe festzulegen. Für die Frage der Anrechenbarkeit von bereits geleisteten Zahlungen sei allerdings der Zivilrichter zuständig. Zur Illustration verwies das Gericht dabei auf einen in den Akten liegenden Planausschnitt mit einer blau bemalten Fläche auf der beschwerdegegnerischen Parzelle F._____ (BF-act. 30 des Verfahrens R 19 64).

13. Die Beschwerde wurde folglich gemäss Eventualantrag, Ziff. 2 des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens, teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Gemeindevorstandes B._____ vom 8. Juli 2019 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

14. Am 28. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erläuterung des Urteils vom 5. Januar 2021 ein. Sie machte darin geltend, dass Widersprüche zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv bestünden, da das von den Beschwerdegegnern nicht bestrittene Fuss- und Fahrwegrecht nicht mit dem Verweis des Gerichts auf den Planausschnitt BF-act. 30 des Verfahrens R 19 64 (blau bemalte Fläche auf Parzelle F._____) übereinstimme. Von den Beschwerdegegnern werde sowohl die Zufahrt zur Garage als auch der Zugang zur Treppe, die zur Haustüre führe, nicht bestritten. Die blau bemalte Fläche auf Parzelle F._____ in BF-act. 30 des Verfahrens R 19 64 reiche aber lediglich bis zur Garage. Richtigerweise müsse die blaue Fläche bis zum Schluss der Treppenwand reichen, damit der Zugang zur Aussentreppe und zur Haustüre ebenfalls gewährleistet sei. Zur Illustration legte sie ihrem Gesuch einen angepassten Planausschnitt bei (BF-act. 1). Sie gehe davon, dass dies auch die Meinung des Gerichts gewesen sei und bitte daher um eine entsprechende Erläuterung.

15. Die Beschwerdegegner nahmen am 3. Februar 2021 zum beschwerdeführerischen Gesuch Stellung. Sie hielten darin nochmals fest, dass die Zufahrt zur Garage und der Zugang zum Haus über die Treppe gewährt werde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Planskizzen seien allerdings falsch. Für den Zugang zum Haus sei es nicht notwendig, dass die Zufahrtstrasse von der Garage bis zur Aussentreppe auf der gesamten Breite in Anspruch genommen werden könne. Auch sie legten eine entsprechende Planskizze bei (BG-act. 3).

16. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 5. Februar 2021 auf eine Stellungnahme und hielt an ihren Ausführungen im Erläuterungsgesuch vom 28. Januar 2021 fest.

17. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Vernehmlassung ein.

Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens R 19 64 bei. Auf diese und auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor.

1.2

Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält. Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1319). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25).

2.1

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 19 64 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Entscheid des Gemeindevorstandes B._____ vom 8. Juli 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass Erwägung 3.8 dieses Urteils widersprüchlich sei, da das nicht bestrittene, aber nicht sichergestellte, Fuss- und Fahrwegrecht weiter gehe als die blau bemalte Fläche auf der Parzelle F._____ in der Planskizze BF-act. 30 des Verfahrens R 19 64. Die relevante Textpassage lautet wie folgt:

"(…) Das mildeste planerische Mittel ist vorliegend, das von den Beschwerdegegnern nicht bestrittene, aber nicht sichergestellte, Fuss- und Fahrwegrecht (BF-act. 30 [blau bemalte Fläche auf Parzelle F._____]). Dieses ist unter Regelung der erforderlichen Nebenpunkte als öffentlich-rechtliches Notwegrecht (unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht) gemäss Art. 17 BG auszugestalten und als Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. (…)"

2.2

Sinn und Zweck des verwaltungsgerichtlichen Urteils war es, das von den Beschwerdegegnern nicht bestrittene, aber nicht sichergestellte, Fuss- und Fahrwegrecht zur Garage und zur Aussentreppe, welche zur Haustüre führt, rechtlich zu fixieren. Das Verwaltungsgericht ging dabei irrtümlich davon aus, dass dies der blau bemalten Fläche auf der Parzelle F._____ in der Planskizze BF-act. 30 des Verfahrens R 19 64 entspreche. Die erweist sich – wie von keiner Partei bestritten wird – offensichtlich als falsch. Die blau bemalte Fläche führt nämlich lediglich bis zur Garage und nicht bis zur Aussentreppe. Die Erwägung 3.8 und der darin enthaltene Verweis auf die Planskizze BF-act. 30 sind daher tatsächlich widersprüchlich.

3.

Sowohl die beschwerdeführerischen als auch die beschwerdegegnerischen Planskizzen erweisen sich allerdings als unpräzis. Beide basieren auf einer Mutation, welche nie umgesetzt wurde und bilden daher, insbesondere was die Parzellengrenzen anbelangt, nicht den Status quo ab. Das bis anhin nicht sichergestellte, aber nicht bestrittene, Fuss- und Fahrwegrecht muss zwingend bis zur aktuellen Parzellengrenze zwischen den Parzellen F._____ und E._____ reichen und sich bis zur Garage auf die gesamte Breite der Fahrspur erstrecken, um dieses Fuss- und Fahrwegrecht zu ermöglichen. Von der Treppenwand bis zum Aufgang der Aussentreppe wurde seitens der Beschwerdegegner eine reduzierte Fläche zugestanden, um zur Aussentreppe bzw. zur Haustüre zu gelangen. Das Fuss- und Fahrwegrecht kann folgerichtig nur auf dieser Fläche bestehen. Planerisch stellt sich dies folgendermassen dar:

Plan-Ausschnitt GeoGR, 12. Februar 2021

4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich das öffentlich-rechtliche Notwegrecht auf das von den Beschwerdegegnern zugestandene Fuss- und Fahrwegrecht bezieht. Dieses beinhaltet sowohl den Zugang zur Garage als auch zur Aussentreppe und zur Haustüre. Für den Abschnitt von der Hauptstrasse bis zur Garage erstreckt sich das Fuss- und Fahrwegrecht auf die im Plan in vorstehender Ziff. 3 der Erwägungen dargestellte, blau gefärbte Fläche und anschliessend auf die im Plan in vorstehender Ziff. 3 der Erwägungen dargestellte, grün gefärbte Fläche. Der Verweis auf die in BF-act. 30 blau bemalte Fläche auf Parzelle F._____ erweist sich daher als falsch.

5.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung wurde nicht verlangt. Die Zusprechung einer solchen wäre vorliegend auch nicht gerechtfertigt.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Erläuterungsgesuch der A._____ GmbH wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 67 VRGart. 67 VRGart. 67 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA