R 2021 120
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden
15. Juni 2023Deutsch29 min
1. Stand September 2020 bewirtschaftete C._____ 27.34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Aktuell waren beim Amt Landwirtschaft Graubünden (ALG) 20.91 Grossvieheinheiten (GVE) gemeldet, was einen Arbeitsbedarf gemäss Standardarbeitskräften (SAK) von 1.51 ergibt. Der Betrieb umfasst 0.8 ha Eigenland und 23.46 ha Pachtland. Gemäss im vom ALG in Auftrag gegebenen "Betriebskonzept, 2. Version, für landwirtschaftliche Hochbauten" vom 12. März 2020 erfüllt der Betrieb nach erfolgtem Stallbau den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes vom 23. Oktober 2013.
Source gr.ch
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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 120
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar Gross
URTEIL
vom 28. November 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler,
Beschwerdegegnerin
und
Kanton Graubünden,
vertreten durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden,
Beschwerdegegner 1
und
C._____,
Beschwerdegegner 2
betreffend Baueinsprache (BAB)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Stand September 2020 bewirtschaftete C._____ 27.34 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Aktuell waren beim Amt Landwirtschaft Graubünden (ALG) 20.91 Grossvieheinheiten (GVE) gemeldet, was einen Arbeitsbedarf gemäss Standardarbeitskräften (SAK) von 1.51 ergibt. Der Betrieb umfasst 0.8 ha Eigenland und 23.46 ha Pachtland. Gemäss im vom ALG in Auftrag gegebenen "Betriebskonzept, 2. Version, für landwirtschaftliche Hochbauten" vom 12. März 2020 erfüllt der Betrieb nach erfolgtem Stallbau den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes vom 23. Oktober 2013.
Weil der aktuelle Standort des Betriebs in zwei Ställen in der Dorfzone von B._____ nicht mehr geeignet ist, plant C._____ in D._____, Gemeinde B._____, in der Landwirtschaftszone einen Stall für 172 Mutterschafe und vier Pferde (total 32.04 GVE). Die Mutterschafe werden auf Tiefstroh und die Pferde in Boxen gehalten. Zur Futtermittellagerung ist ein 750 m³-Heulager und eine Siloballenplatte für 54 Ballen eingeplant. Weiter sollen neu sämtliche Düngerlager, eine Mistplatte, eine Güllengrube und eine Remise erstellt werden. Die Eindeckung der Wände des Gebäudes erfolgt mit Lärche, sägerau(h), das Dach wird mit Zementfaserplatten in grau Natur gedeckt, die Türen werden in Lärche gehobelt, die Dachrinne in Titanzink und die Fenster mit Zweifachverglasung braun ausgeführt. Die geschätzten Baukosten betragen CHF 840'000.--. Das Vorhaben wird subventioniert.
Die Landzuteilung durch die laufende Melioration ist noch nicht erfolgt. Gemäss Meliorationskommission sollte am vorgesehenen Standort die Landzuteilung zu machen sein und zudem habe der Hauptverpächter E._____ den Verkauf einer entsprechenden Parzelle im Gebiet D._____ in Aussicht gestellt.
Erwägungen
2.
Am 31. Juli 2020 reichte C._____ sein Stallneubaugesuch bei der Gemeinde ein. Am 13. August 2020 leitete die Gemeinde das Gesuch an das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) mit dem Antrag auf Genehmigung weiter. Die Ämtervernehmlassung bei der Meliorationskommission B._____, (zweimal) beim ANU, bei der Denkmalpflege Graubünden (die keine Einwände aus denkmalpflegerischer Sicht geltend machte), beim AWN, AJF und ALG verlief positiv.
3.
Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 16. Februar 2021 beantragten der X._____, Y._____ sowie die A._____ dem ARE, das BAB-Gesuch in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen. In einer Standortevaluation sei aufzuzeigen, welche weiteren Standorte beurteilt worden seien und welche Vor- und Nachteile die jeweiligen Standorte aufwiesen. Eventualiter sei ein qualifiziertes Verfahren für die Gestaltung und Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft durchzuführen und bei der KNHK eine Stellungnahme einzuholen, eventualiter sei das tangierte Naturobjekt "Hecke" zu schützen, allenfalls Ersatzpflanzung zu leisten. Eventualiter sei ein Eingriff in geschützte Landschaft angemessen zu kompensieren.
4.
Laut der von der Gemeinde B._____ auf Weisung des ARE in Auftrag gegebenen Standortevaluation vom 29. März 2021 betreffend Neubau Schafstall (gemäss erstelltem Raum- und Funktionsdiagramm) wird die vorgesehene Erweiterung unter Einbezug von vier Pferden eruiert und nicht lediglich auf der Basis von 172 Schafen empfohlen, den Neubau des Schafstalls am Standort D._____ zu realisieren. Dieser liege nahe der bestehenden Siedlungsansätze am Rand einer Landschaftskammer, eingefasst durch bestehende Grüngürtel. Die Eingriffe in Bestockungen seien zu minimieren und es sei eine gute Gestaltung und Einfügung der Bauten in das bestehende Terrain zu gewährleisten.
5.
Am 30. März 2021 sei bereits die subventionstechnische Projektbewilligung seitens ALG erfolgt. Von Seiten des Bundesamtes für Landwirtschaft liege ein positiver Vorbescheid vor. Das Projekt sei äusserst zu begrüssen (tierfreundlicher Laufstall). Aufgrund der gut arrondierten Flächen und dem grosszügigen Abstand zur nächsten Wohnzone sei D._____ aus landwirtschaftlicher Sicht der zu favorisierende Baustandort.
6.
Tags darauf, am 31. März 2021, führt das ANU zur Mitwirkung der Umweltschutzorganisationen (USOS) aus, die Standortbeurteilung zum BAB decke sich mit dem des ANU. Der Standort sei heikel. Es ergebe sich eine erhebliche Störung des Landschaftsbilds. Am durchgeführten Augenschein hätte die Gemeinde mehrmals erwähnt, es gebe keinen Alternativstandort. Die Schaffung oder Erhaltung am jetzigen Standort im Dorfzentrum sei nicht mehr zumutbar. Vor Ort seien alternative Standorte in der vorgesehenen Landschaftskammer und im Gebiet nebenan begutachtet worden. Diese seien als zu nah bei Wohnhäusern beurteilt worden. Seien keine zumutbaren alternativen Standorte vorhanden, wovon nach den Voten der am Augenschein Beteiligten auszugehen sei, reiche nach Ansicht des ANU Art. 3 NHG (recte wohl 'KNHG') für eine Ablehnung des Projektes nicht aus.
7.
Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Einsprache der USOS, die Erteilung der Baubewilligung und die Abweisung der Verfahrensanträge.
8.
Am 11. Juni 2021 beantragten die USOS die definitive Ablehnung des Baugesuchs. Die Standortevaluation sei in Absprache mit ihnen zu bearbeiten, unter Einbezug weiterer Standorte. Zudem sei ein qualifiziertes Verfahren für die Gestaltung und Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft durchzuführen und bei der KNHK eine Stellungnahme einzuholen.
9.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 forderte das ARE C._____ auf, das BAB-Gesuch zu ergänzen, worauf dieser am 14. Dezember 2020 zur verlangten Projektanpassung den neuen Plan "Umgebung und Entwässerung" einreichte.
10.
Am 25. Januar 2021 nahm das ANU Stellung zur Projektanpassung. Es stimmte der Unterschreitung des Mindestheckenabstands zu.
11.
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 KRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 KRVO erteilte das ARE die BAB-Bewilligung am 22. Oktober 2021 unter Auflagen an C._____. Die Einsprachen wurden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit die BAB-Bewilligung mit Auflagen erteilt werde, im Übrigen abgewiesen.
12.
Am 25. November 2021 bewilligte der Gemeindevorstand B._____ das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen. Die BAB-Bewilligung des ARE bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Baubescheides. Ebenso bildeten die beiden Amtsverfügungen des ANU vom 22. Dezember 2020 und vom 18. Januar 2021 einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides. Die Auflagen der vier in den Ziff. 2-4 genannten Zusatzbewilligungen seien verbindlich und müssten zwingend eingehalten werden.
13.
Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) – nachdem die beiden anderen USOS [X.____ und Y.____] die Baubewilligung nicht weiterziehen wollten – am 24. Dezember 2021 alleine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
Die Beschwerde sei gutzuheissen sowie die BAB-Bewilligung vom 22.10.2021 aufzuheben und die Baubewilligung vom 25.11.2021 zu verweigern;
2.
Eventualiter sei eine definitive Beurteilung der KNHK oder der ENHK einzuholen;
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Der Standort des Bauprojekts befinde sich im Landschaftsschutzobjekt F._____ von regionaler Bedeutung sowie in der kommunalen Landschaftsschutzzone gemäss Art. 64 Baureglement. Es grenze direkt an das BLN-Objekt G._____ an. Die Landschaft der H._____ Ebene sei somit Teil dieser Naturlandschaft. Bereits bevor die Landschaftsschutzzone ausgeschieden worden sei, habe die Gemeinde ein Hochbauverbot in der H._____ Ebene erlassen. Der Stall wäre das erste grosse Gebäude in dieser Landschaftskammer. Diese sei heute praktisch frei von Bauten und Anlagen. Der Stallbaute würde von unterschiedlichen Punkten aus betrachtet sehr gut sichtbar sein und verminderte die Qualität der geschützten Landschaft deutlich. Dieses Problem werde vom ANU und vom ARE angesprochen. Die Stallbaute wäre von der Kantonsstrasse her gut sichtbar und die Anlagen um den Stall und die Erschliessung wären ebenfalls als Belastung zu werten.
Es sei ein Augenschein mit der ENHK im Rahmen der Gesamtmelioration B._____ erfolgt. Die ENHK habe sich nicht kritisch zum Standort geäussert. Ein entsprechendes Gutachten sei aber nicht aktenkundig. Dass sich die ENHK im Verfahren der Gesamtmelioration, die auch das BLN-Objekt tangiert habe, nicht kritisch geäussert habe, bedeute nicht, dass daraus im vorliegenden Verfahren Schlüsse gezogen werden dürfen.
Der Pferdestall sei nicht zonenkonform. Das ARE habe betreffend den vorgesehenen Schafstall und den damit verbundenen Pferdestall und die dadurch stark vergrösserten baulichen Dimensionen das öffentliche Interesse daran nicht geprüft. Wegen dem Pferdestall werde das Gesamtprojekt überdimensioniert. Das ARE habe, wie die Gemeinde, die Interessenabwägung lediglich auf einen Schafstall beschränkt. Dadurch würden die gesetzlichen Voraussetzungen der nach Art. 16a RPG i.v.m. Art. 34b RPV erforderlichen umfassenden Prüfung der Zonenkonformität des geplanten Schaf- und Pferdestalles bundesrechtswidrig verletzt. Der Bau des mit dem Schafstall verbundenen Pferdestalls verletze Art. 16abis RPG i.v.m Art. 34 RPV sowie Art. 8 BGBB. Das landwirtschaftliche Gewerbe gemäss diesen Bestimmungen müsse vorbestehend sein. Dies sei in Bezug auf die Pferdehaltung nicht der Fall. Es liege das Projekt eines neuen Pferdestalls vor. Erst der Pferdestall erfordere die übergrosse Dimensionierung des Bauprojekts. Würde es sich nur um einen Schafstall handeln, ergäbe nicht nur die Standortevaluation andere Resultate, sondern es wäre grundsätzlich das Gebot der Schonung einer geschützten Landschaft besser zu erfüllen gewesen.
14.
Am 17. Februar 2022 beantragte das ARE (Beschwerdegegner 1; Kanton) die Abweisung der Beschwerde.
Der Standort des Bauvorhabens sei in einer umfassenden Standortevaluation sowie einer Gesamtinteressenabwägung festgelegt worden. So sei D._____ als einzig zumutbarer Standort für das Bauvorhaben erschienen.
Gemäss Art. 4 NHG seien Objekte von nationaler, regionaler bzw. lokaler Bedeutung zu unterscheiden. Das Bundesamt für Kultur (BAK) habe auch Objekte von regionaler Bedeutung erfasst. Diese seien durch das BAK nicht mehr aktualisiert worden, da der Schutz derselben in die Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden falle. Art. 3 KNHG sehe vor, dass die Kantone und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem die wertvollen Ortsbilder zu schonen, und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiege, soweit möglich zu erhalten hätten. Sie erfüllten diese Aufgabe namentlich und unter anderem beim Erlass und der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen. Die Gemeinde B._____ habe die bei der Erstinventarisierung des Bundes aufgenommenen Objekte lokaler Bedeutung umgesetzt und ausgedehnte Hochbauverbote über die Gebiete I._____ und J._____ erlassen. Diese Hochbauverbote seien durch die Einordnung im Rahmen der Inventarisierung durch den Bund abgestützt und damit gewichtig. Die Missachtung derselben für die Realisierung eines neuen Stallprojektes würde der rechtskräftigen Grundordnung widersprechen.
Die KNHK könne auch von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes beigezogen werden. Das EKUD habe zusammen mit der KNHK ein Konzept für den Beizug derselben erarbeitet. Darin werde festgehalten, dass es sich bei Art. 8 Abs. 2 KNHG um eine 'Kann-Formulierung' handle, so dass die Departemente in ihrer Entscheidung betreffend Beizug grundsätzlich frei seien. Der Entscheid über den Einbezug der KNHK für eine Stellungnahme zu landschaftlichen Eingriffen hange davon ab, wie erheblich ein geplanter Eingriff in ein Schutzobjekt zu beurteilen sei.
Das Stallprojekt befinde sich in der Landschaftsschutzzone und sei unter dem Objekt Nr. K._____ als Landschaft von regionaler Bedeutung verzeichnet. Ein Einbezug der KNHK wäre somit möglich. Obligatorisch sei die Beurteilung durch die KNHK mangels gesetzlicher Grundlage aber nicht. Der Verzicht auf die Einholung derartiger Gutachten stehe somit im Ermessen des ARE. Dieses habe sein Ermessen nicht verletzt, zumal bereits das ANU und die DPG als zuständige Fachbehörden weder zum Standort noch zur Gestaltung Einwände erhoben hätten. Die Interessen des Landschaftsschutzes und des Ortsbildes seien deshalb durch die involvierten Behörden bereits ausreichend berücksichtigt worden, weswegen hier eine freiwillige Begutachtung durch die KNHK nicht erforderlich erscheine.
Art. 8 Abs. 2 KNHG sehe den Einbezug der KNHK im Zuge der Realisierung von Einzelobjekten (z.B. grosse Ställe) nicht explizit vor. Der Einbezug der KNHK sei gemäss Botschaft an den Grossen Rat (Heft Nr. 3/2010-2011, S. 237) im Bereich von strategischen Aufgaben vorgesehen, bei welchen die Kommission von den Departementen fakultativ angehört werden könne. Im vorliegenden Fall fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Dispositiv
Gemäss Art. 16abis Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPV würden Bauten und Anlagen für Pferdehaltung bewilligt, wenn das Gewerbe über eine überwiegende betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfüge. Als landwirtschaftliches Gewerbe gelten diese gemäss BGBB. Das landwirtschaftliche Gewerbe müsse dabei vorbestehend sein, es dürften demnach keine neuen landwirtschaftlichen Gewerbe zum Zweck der Pferdehaltung gegründet werden. Die Weiden müssten mindestens acht Aren (800 m²) pro Tier umfassen. Zonenkonform seien Bauten und Anlagen für Pferdehaltung wie solche, die der Unterbringung, der Fütterung, dem Auslauf und der Pflege dienten und hierfür nötig seien. Weiter seien Bauten zonenkonform, die für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde (z.B. Plätze mit befestigtem Boden) nötig seien oder Einrichtungen, die mit der Nutzung der Pferde in unmittelbarem Zusammenhang stünden, wie z.B. Umkleideräume, Sattelkammern, WC/Dusche etc.
Der Gesuchsteller erfülle mit 1.51 SAK die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes und verfüge über eine genügende betriebseigene Futterbasis. In unmittelbarer Umgebung des Stallprojektes bewirtschafte C._____ 0.8 ha Eigenland und zudem weitere Pachtflächen. Er verfüge damit über genügende Weiden, mehr als die erforderlichen 3'200 m². Er erfülle die Voraussetzungen zum Bauen von Pferdenutzungs- und -haltungsanlagen in der Landwirtschaftszone. Die vier Pferde seien gemäss Raum- und Funktionsprogramm in der Berechnung des Raumbedarfs berücksichtigt. Für die Pferdehaltung und -nutzung seien vier Pferdeboxen mit Auslauf und eine Dusche/WC sowie ein Aufenthaltsraum vorgesehen. Diese Bauten seien der Pferdehaltung und -nutzung zuzuordnen und somit zonenkonform.
Da C._____ in der Nähe seines Betriebszentrums über keine Wohnräume verfüge, dürfe er für eine zeitgemässe landwirtschaftliche Tätigkeit Dusche/WC sowie einen Umkleide- und Aufenthaltsraum errichten. Die geplanten Räumlichkeiten seien nicht überdimensioniert und könnten unabhängig von der Pferdehaltung erstellt werden. Damit umfasse das Bauprojekt lediglich vier Pferdeboxen à 18 m² und vier Pferdeausläufe à 24 m² sowie eine Sattelkammer, welche einzig der Pferdehaltung zuzuordnen seien. Im Innenraum des neu zu errichtenden Stallgebäudes entfielen deshalb lediglich etwas mehr als 60 m² von etwas über 850 m² auf die Pferdehaltung. Zudem dürfte es wegen des grossen benötigten Heulagers und Abladeraums nicht möglich sein, den gesamten Platz, welcher auf die Pferdehaltung entfalle, einsparen zu können. Insgesamt seien die baulichen Dimensionen nicht aufgrund der Pferdehaltung als stark vergrössert zu bezeichnen.
Landwirte seien oft darauf angewiesen, im untergeordneten Masse Pensionspferde halten zu können. Deswegen seien mit der RPG 1-Revision die Bestimmungen über die Haltung und Nutzung von Pferden in der Landwirtschaftszone gelockert worden. Der Bauherr rechne in seinem Voranschlag der Erfolgsrechnung mit Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung (drei Pferde) von CHF 21'600.-- jährlich, was etwas mehr als 13 % seines Betriebsertrages (Umsatzes) entspreche und damit beträchtlich ausfalle. Die Gesamtinteressenabwägung berücksichtige nicht nur den Schafstall, sondern das Gesamtprojekt unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile.
Die Wegleitung 2015, S. 7 des ARE (Bund) besage, dass Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung nicht gestattet seien. Wer einen Betrieb der Pferdehaltung wolle, müsse also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen. Der Sinn und Zweck der Bestimmung liege darin, Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zu untersagen, deren Zweck in erster Linie in der Pferdehaltung bestehe. Bestehe aber bereits ein Gewerbe und stehe die Pferdehaltung nicht im Vordergrund, seien Gebäude für die Pferdehaltung und -nutzung zulässig, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 16abis RPG erfüllt seien. Hier bestehe das landwirtschaftliche Gewerbe von C._____ bereits, auch wenn es sich an anderem Ort befunden habe oder noch befinde. Die Schaf- und nicht die Pferdehaltung stehe im Vordergrund. C._____ könnte demnach ein neues Betriebszentrum für die Schafhaltung in der Landwirtschaftszone bauen und sich sodann in einem zweiten Schritt auf Art. 16abis RPG für die Erweiterung der Gebäude für die Pferdehaltung berufen, zumal für die Beurteilung des Fortbestehens eines Gewerbes kein fixer Zeitpunkt vorgesehen sei. Was der Bauherr in zwei Schritten erreichen könne, müsse ihm auch in einer Gesamtlösung zugestanden werden.
15. Am 21. Februar 2022 verzichtete die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
16. In ihrer Replik vom 4. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen in der Vernehmlassung fest. Sie machte geltend, es stünde klar die Schafhaltung und nicht die Pferdehaltung im Vordergrund.
Es stimme nicht, dass man dem Bauherrn, was er in zwei Schritten erreichen könnte, in einer in die Zukunft gerichteten Gesamtbeurteilung seines Projekts ermöglichen solle. Das Überspringen sei gemäss Bundesgericht nicht möglich. Art. 16a RPG lasse das Überspringen der Bedienung des vorbestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes gar nicht zu. Die Bestimmung sei deshalb so formuliert worden, weil die Haltung von Pensionspferden für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zentral sei, sondern gegebenenfalls ein Zukunftseinkommen ermögliche. Hier hätte zuerst der Schafstall geplant werden müssen, der dann auch eine andere Standorteignung aufweisen würde. Dies hätte möglicherweise zu einem anderen Standort für den Schafstall geführt. Der Schafstall sei mit 87 % Umsatzanteil längstens existenzsichernd. Mit der Umgehung des Art. 16abis RPG könnte eine spätere Abtrennung des Schafbetriebs vom Pferdehaltungsbetrieb ermöglicht werden, da gerade in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin und Umgebung bereits einige lukrative Pferdegestüte existierten.
Auch bei einer Kann-Formulierung für den Beizug der KNHK sei angezeigt, dass in landschaftlichen Konfliktfällen innerhalb kantonaler Schutzzonen im Zweifelsfall diese Kommission anzurufen wäre.
17. Am 15. März 2022 verzichtete der Beschwerdegegner 1 auf eine Duplik.
18. Am 18. März 2022 schrieb die Beschwerdegegnerin noch, auf die Pferdehaltung entfielen lediglich 60 m² Stallfläche, also knapp 7 % der gesamten Stallfläche. Ein reiner Schafstall wäre nur unwesentlich kleiner ausgefallen. Mit Blick auf die Auswirkungen des Stalls auf die Raumordnung und insbesondere den Landschaftsschutz komme der Pferdehaltung höchstens eine sehr untergeordnete Bedeutung zu. Somit sei die bessere wirtschaftliche Ausgangslage des bäuerlichen Betriebes stärker zu gewichten als die in der Landschaft kaum wahrnehmbare Vergrösserung des Stallgebäudes.
Der Standortvergleich zeige, dass auch bei einem geringfügig verkleinerten Bauvolumen kein anderer Standort besser geeignet gewesen wäre. Auch bei einem reinen Schafstall wäre der gleiche Standort gewählt worden. Ein Element bei der Standortwahl sei unter anderem die Verfügbarkeit von Eigen- und Pachtland im Rahmen der derzeit laufenden Gesamtmeliorationen in der Gemeinde. Auch dieser Aspekt werde durch die konkrete Stallnutzung nicht beeinflusst.
Es gebe keine Pflicht zum Beizug der KNHK im vorliegenden Verfahren. (Verweis auf VGU R 18 63 vom 7. Mai 2019, Ziff. 7 und VGU R 12 22 vom 10. Juli 2012, Ziff. 9). Der Beizug sei danach freiwillig und erfolge namentlich beim Erlass der Nutzungsplanung und nicht im Baubewilligungsverfahren.
Der Beizug der ENHK könne ausnahmsweise auch bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung erforderlich sein. Eine solche Pflicht bestehe gemäss Bundesgericht dann, wenn die kantonale Fachbehörde ein Projekt ablehne und deren Stellungnahme im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nicht gefolgt werde (BGE 136 II 214, 222 E.4.2 und 4.3). Selbst, wenn man diese Rechtsprechung auf den Beizug der KNHK ausdehnen würde, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis, weil hier die Voraussetzung dafür nicht erfüllt sei. Sämtliche kantonalen Fachstellen hätten sich im Rahmen der Mitwirkung für die Erteilung der Baubewilligung unter den entsprechenden Auflagen ausgesprochen. Die kantonale Bewilligungsbehörde habe alle beantragten Auflagen in die Bewilligung aufgenommen, weswegen ein Beizug der ENHK und der KNHK nicht nötig sei.
Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien sowie insbesondere die Ausführungen und Beweismittel im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden [..], soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Laut Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht auch Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung […], soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht. Die angefochtene Baubewilligung (Nr. L._____) der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) vom 25. November 2021, zugestellt an die A._____ (Beschwerdeführerin) am 26. November 2021, sowie die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid vom 22./25. Oktober 2021 des Kantons Graubünden (ARE; Beschwerdegegner 1) zugunsten des Bauherrn (Beschwerdegegner 2) sind beides solche Entscheide, welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden oder nach kantonalem/eidgenössischem Recht endgültig sind (lit. a) bzw. wofür das kantonale Recht direkt den Weiterzug ans Verwaltungsgericht (lit. b) vorsieht. Folglich stellen sie zwei taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführerin - als seit Jahrzehnten schweizweit tätige Natur- und Heimatschutzorganisation und aufgrund des Verbandsbeschwerderechts - ist vorliegend zur Anfechtung des betreffenden, raumwirksamen Bauprojekts (Neubau Schaf- und Pferdestall mit Remise in Landwirtschaftszone/Landschaftsschutzzone; vgl. Akten Beschwerdegegner 1 [Bg1-act.] 1 [Betriebskonzept], Bg1-act. 2 [BAB-Baugesuchformular für landwirtschaftliche Ökonomiebauten], Bg1-act. 3 [Standortblatt D._____], Bg1-act. 4 [Situationsplan, 22. Oktober 2021 bewilligt, zonenkonform mit Auflagen]; Bg1-act. 5 [Originalplan Baueingabe, Grundrisse, Schnitte, Fassaden], Bg1-act. 6 [Raum- und Funktionsprogramm für landwirtschaftliche Hochbaute]) befugt und – allseits unbestritten – zur Beschwerdeerhebung vor dem hiesigen Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 50 VRG und Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) legitimiert. Auf die überdies form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 24. Dezember 2021 ist einzutreten.
2. Auf die Durchführung eines Augenscheins vor Ort kann hier nach Auffassung des Gerichts verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Andererseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, die sich anhand der bereits erwähnten Planunterlagen (Bg1-act. 1-6), des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrechts (RPG [SR 700]; KRG [BR 801.100]) samt zugehöriger Verordnungen (RPV [SR 700.1]; KRVO [BR 801.110]), des NHG des Bundes sowie des Kantons (KNHG [BR 496.100]), des kommunalen Baugesetzes (BauG 1999/2000; Regierung genehmigt 2001) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffs BAB-Verfahren für neue landwirtschaftliche Hochbauten in Landschaftsschutzzonen beurteilen lassen. Dies gilt hier umso mehr, als überhaupt kein Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt wurde und ein solcher zur Sachverhaltsermittlung nicht nötig erscheint, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung davon absieht (BGE 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.1.4).
3.1. Nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Laut Abs. 3 sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen [...] Betriebs dienen, zonenkonform. Zur Haltung und Nutzung von Pferden bestimmt Art. 16abis RPG folgendes: 1Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. 2Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden. 3Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammer oder Umkleideräume werden bewilligt. In Art. 34 Abs. 1 RPV wird die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafszone (laut Art. 16a Abs. 1-3 RPG) wie folgt erläutert und präzisiert: In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen […]. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn:
a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig
ist;
b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen; und
c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
3.2. Nebst den raumplanerischen Vorgaben gilt es vorliegend auch noch auf die Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes hinzuweisen. Nach Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Abs. 2 lit. a); Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber verweigern (Abs. 2 lit. b); oder Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Abs. 2 lit. c). Eine beinahe identische Bestimmung enthält Art. 3 KNHG, wonach der Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür sorgen, dass schutzwürdige Landschaften […] geschont und wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich, (lit. c) bei der Erteilung von […] Bewilligungen für Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 KNHG kann die Natur- und Heimatschutzkommission von Departementen oder von den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme beigezogen werden, so z.B. bei wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes (lit. a); mit weiteren Beispielen (lit. b-f). Auf kommunaler Ebene wird in Art. 55 BauG die Landwirtschaftszone definiert. Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung […] eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist (Abs. 1). Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind […] sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen (Abs. 2). Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten (Abs. 3). In Art. 64 BauG wird sodann die Landschaftsschutzzone geregelt. Sie umfasst Natur- und Kulturlandschaften von besonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Die Erstellung von Bauten und Anlagen […] und andere baulichen Vorkehren, die dem Schutzzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebiets nötig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist (Abs. 2 Satz 1; vgl. ebenfalls Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KRG).
3.3. Im Lichte dieser gesetzlichen Vorschriften gilt es auch hier zu entscheiden, ob der geplante Neubau mit Schafstall (für 172 Mutterschafe) und vier Pferdeboxen inkl. Remise (Geräteschuppen/Garage/Heulager) in der Landwirtschaftszone, überlagert von einer Landschaftsschutzone, zonenkonform ist und auch nicht den Landschaftsschutzvorschriften zuwiderläuft. Von Seiten der Beschwerdeführerin sind dabei namentlich der Standort, die Dimensionen (Ausmasse und Höhe des Neubaus), die Erschliessung sowie die Einfügung ins gewachsene Orts- und Landschaftsbild bemängelt worden und deshalb nachfolgend vom Gericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
4.1. Der geplante Neubau 'Schaf- und Pferdestall' samt 'Annexbauten' (Remise- und Garage) auf den Parzellen M._____ sowie auf Teilen der Parzelle N._____ (inkl. Mistlager im Westen/Auslauf Schafe südlich) befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist daher zweifelsfrei zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV. Die Beschwerdeführerin stellt hier aber in Frage, ob die Schutzziele der Landschaftsschutzzone nach Art. 3 NHG/Art. 3 KNHG genügend beachtet worden seien, zumal kein Gutachten oder Fachbericht bei den dafür zuständigen Behörden (KNHK/ENHK) eingeholt worden sei (vgl. Antrag unter Ziff. 2 in der Beschwerdeschrift).
4.2. Nach Auffassung des Gerichts war vorliegend aber weder der Beizug der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) noch der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) notwendig, weil dazu gar keine Pflicht besteht. Art. 8 Abs. 2 KNHG ist eine reine 'Kann-Vorschrift', die es in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden (hier ARE mit Gemeinde) stellt, ob diese eine entsprechende Stellungnahme als sinnvoll und notwendig erachten. Dasselbe gilt auf Bundesebene, soweit es sich um ein Inventar des Bundes und somit um eine Bundesaufgabe handelt (vgl. Art. 8 und Art. 9 ENHG). Im konkreten Fall ist diesbezüglich erstellt, dass bereits alle erforderlichen kantonalen Fachstellen (vgl. Aufzählung im Sachverhalt Ziff. 2: ARE [Bg1-act. 5], 2x ANU [Bg1-act. 13 und 19], kantonale Denkmalpflege [Bg1-act. 14], AWN [Bg1-act. 15], AJF [Bg1-act. 16] und ALG [BG1-act. 17]) das geplante Neubauprojekt sorgfältig geprüft und mit Auflagen letztlich übereinstimmend als bewilligungsfähig eingestuft haben. Sämtliche beantragten Auflagen dieser Fachstellen sind in die Baubewilligung (Nr. L._____) vom 25. November 2021 wie auch die BAB-Bewilligung (Nr. O._____) vom 22./25. Oktober 2021 aufgenommen worden, weshalb auf zusätzliche Stellungnahmen durch weitere Amtsstellen (KNHK/ENHK) seitens der Beschwerdegegner verzichtet werden durfte.
4.3. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das Landschaftsschutzobjekt F._____ von regionaler Bedeutung direkt an das BLN G._____ von nationaler Bedeutung angrenzt. Das Bauvorhaben auf den Parzellen M._____, N._____ usw. liegt aber nicht unmittelbar in der Nähe des BLN G._____, sondern in einer Entfernung von über einem Kilometer (1.1 km) Luftdistanz. Ein direkter Sichtkontakt zur P._____ besteht denn auch aufgrund der Bewaldung, der diversen Geländekammern und der Topografie keiner. Innert des grossflächig ausgeschiedenen Landschaftsschutzobjekts Q._____ befinden sich die erwähnten Bauparzellen am äussersten Rand des regionalen Schutzgebiets Q._____ ganz im Nordosten entlang der Erschliessungsstrasse ins Gebiet D._____. Weiter östlich davon liegt die Fraktion R._____, welche im Dorfkern und in der näheren Umgebung bereits zonenkonform mit zahlreichen Wohnhäusern und Infrastrukturanlagen bebaut ist. Allein die Tatsache, dass das Objekt Q._____ direkt an das BLN G._____ anstösst, ist dagegen nicht von Bedeutung, da es umgekehrt auch keine Beachtung findet, wenn ein Bauvorhaben noch innerhalb, jedoch am Rand eines BLN liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.4.3).
5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter zur Hauptsache geltend, der Stall sei überdimensioniert. Sie gibt dazu aber an, dies sei nur deshalb so, weil nicht ein reiner Schafstall gebaut werde, sondern zusätzlich vier Pferdeboxen.
5.2. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Sachdarstellung nicht nachvollziehbar. Es sind vier Pferdeboxen à 12 m2 mit Auslauf geplant, welche zusammen mit der dazugehörigen Sattelkammer von 15.6 m2 Stallfläche lediglich ca. 63.6 m2 Stallfläche bei total ca. 850 m2 Stallfläche, also ca. 7.5 % der gesamten Stallfläche ausmacht (vgl. dazu im Detail Bg1-act. 5 [Originalplan]). Den eingereichten Plänen (vgl. auch Bg1-act. 4 [Grundriss/Situationsplan]) ist zu entnehmen, dass der grösste Teil des Stalles auf den Schafstall, das Heulager, die Garage, die Remise sowie den Abladeraum und das Mistlager entfällt. Die Auslauffläche (mit befestigtem Boden) für die Pferde ist mit 24 m2 ebenfalls eher bescheiden und es macht räumlich auch keinen beachtlichen Unterschied, ob die Stallfläche mit oder ohne 4 Pferde gerechnet wird. Von einer Überdimensionierung der geplanten Schafstallbaute für 172 Muttertiere wegen der zusätzlich integrierten Pferdeboxen kann daher bei objektiver Betrachtungsweise der Grössenordnungen nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Dachfirst mit einer Höhe von 8.15 m angegeben ist. Die Dimensionen (Ausmasse/Höhe) der Stallbaute sind daher vertretbar. Dasselbe gilt bezüglich ihres äusseren Erscheinungsbildes (Materialwahl), was eine gute Einfügung ins bestehende Orts-/Landschaftsbild sicherstellt.
5.3. Eine Verletzung von Art. 3 KNHG ist ebenfalls zu verneinen, weil ein anderer, besser geeigneter Standort für einen solchen Stallneubau ausserhalb der Bauzone in der zonenkonformen Landwirtschaftszone anderswo nicht gefunden werden konnte. Somit wurde das Schonungsgebot eingehalten.
5.4. Das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdegegners 2 ist im konkreten Fall – wenn auch an einem ganz anderen Ort in der Gemeinde – bereits vorbestehend, womit das von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Ziff. 1 Seite 2) beanstandete "Überspringen" der Vorbedingung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs hier gar nicht zur Anwendung kommt.
5.5. Die Planung des Stalls wurde sorgfältig und seriös durchgeführt. Es wurde ein Vergleich mit anderen möglichen Standorten durchgeführt (Bg1-act. 21 [Standortevaluation]) und ein Betriebskonzept für landwirtschaftliche Hochbauten (Bg1-act. 1), ein Raum- und Funktionsprogramm (Bg1-act. 6), eine Berechnung der Düngerbilanz (Bg1-act. 7), eine Berechnung der Mindestabstände gemäss FAT-Richtlinien 476/95 (Bg1-act. 8) und ein Voranschlag der Erfolgsrechnung (Bg1-act. 11) erstellt. Auch wurde eine Stellungnahme der Meliorationskommission (Bg1-act. 12) zum Standort des Stallneubaus eingeholt. Zudem konnte der Beschwerdegegner 2 mit dem Nachbarn der Baugrundstücke eine Vereinbarung über die Platzierung des eigenen Landes in der laufenden Melioration treffen (Bg1-act. 9). Sämtliche Ämter haben, zum Teil mit Auflagen, dem Bauprojekt zugestimmt respektive es für gesetzeskonform erachtet, letztlich – nach einer Projektänderung (Umgebung und Entwässerung) – auch das ANU, welches zunächst skeptisch gewesen war (vgl. Bg1-act. 19 und 22). Schon damals wies das ANU darauf hin, dass der jetzt ausgewählte Standort bereits als potentieller Betriebsstandort in der Gesamtmelioration aufgeführt sei und die Erschliessung dafür über die nördliche Zufahrtsstrasse (Güterweg Nr. 18) erfolgen könnte.
6.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig genug sind, um die angefochtene Baubewilligung der Beschwerdegegnerin wie auch die ihr zugrundeliegende BAB-Bewilligung des Beschwerdegegners 1 als rechts- oder gar gesetzeswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist deshalb im Ergebnis klarerweise abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- für angemessen.
6.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin wie auch dem Beschwerdegegner 1 gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, die sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt haben.
6.4. Weil sich der Beschwerdegegner 2 nicht am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligt hat, erhält er keine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
524.--
zusammen
CHF
3'524.--
gehen zulasten der A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN
Art. 25 RPGart. 25 LATart. 25 LPT
Art. 87 KRGart. 87 LEMOart. 87 LRMT
Art. 87 KRGart. 87 KRGart. 87 LPTC
Art. 1 KRVOart. 1 KRVOart. 1 OPTC
Art. 49 KRVOart. 49 KRVOart. 49 OPTC
Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 8 BGBBart. 8 LDFRart. 8 LDFR
Art. 4 NHGart. 4 LPNart. 4 LPN
Art. 3 KNHGart. 3 KNHGart. 3 LCNP
Art. 8 KNHGart. 8 KNHGart. 8 LCNP
Art. 8 KNHGart. 8 KNHGart. 8 LCNP
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT
BGE 136 II 214ATF 136 II 214DTF 136 II 214
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 12 NHGart. 12 LPNart. 12 LPN
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140
BGE 131 I 153ATF 131 I 153DTF 131 I 153
1C_646/2018
Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN
Art. 3 KNHGart. 3 KNHGart. 3 LCNP
Art. 8 KNHGart. 8 KNHGart. 8 LCNP
Art. 34 KRGart. 34 LEMOart. 34 LRMT
Art. 34 KRGart. 34 KRGart. 34 LPTC
Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT
Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT
Art. 3 NHGart. 3 LPNart. 3 LPN
Art. 3 KNHGart. 3 KNHGart. 3 LCNP
Art. 8 KNHGart. 8 KNHGart. 8 LCNP
1C_86/2020
Art. 3 KNHGart. 3 KNHGart. 3 LCNP
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA