Lexipedia

Entscheid

R 2021 14

OR 927-964L Handelsregister/Geschäftsfirmen/kaufmännische Buchführung

7. Juli 2022Deutsch61 min

1. Der Vorstand der Gemeinde B._____ beschloss am 3. Juli 2018 gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungszone mit folgendem Planungsziel: Prüfung einer Reduktion von Bauzonen (Wohn‑, Misch‑ und Zentrumszonen; WMZ) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben in Art. 15 Abs. 2 RPG sowie im kantonalen Richtplan (KRIP-S) vom 20. März 2018. Der Erlass dieser Planungszone mit gestaffeltem Inkrafttreten wurde mit Hinweis auf die 30-tägige Frist zu deren Anfechtung mittels Planungsbeschwerde bei der Regierung im Kantonsamtsblatt Graubünden am 13. Juli 2018 publiziert. Am 12. Mai 2020 verlängerte der Gemeindevorstand die Planungszone bei gleichgebliebenem Planungsziel und namentlich unter Zusammenführung mit einer seit längerer Zeit bestehenden Planungszone betreffend die Teilrevision der Ortsplanung einstweilen bis zum 2. Juli 2022, nachdem das Departement für Volkswirtschaft und Soziales dem mit Verfügung vom 3. Juni 2020 zugestimmt hatte. Auch diese Verlängerung der Planungszone wurde im Kantonsamtsblatt publiziert, wobei wiederum auf die Möglichkeit einer Anfechtung mittels Planungsbeschwerde bei der Regierung hingewiesen wurde.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 14

5. Kammer

Vorsitz Pedretti

Richter Meisser und Audétat

Aktuar Ott

URTEIL

vom 29. März 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally und

Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Planungszone (Unterstellung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Der Vorstand der Gemeinde B._____ beschloss am 3. Juli 2018 gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine zweijährige Planungszone mit folgendem Planungsziel: Prüfung einer Reduktion von Bauzonen (Wohn‑, Misch‑ und Zentrumszonen; WMZ) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben in Art. 15 Abs. 2 RPG sowie im kantonalen Richtplan (KRIP-S) vom 20. März 2018. Der Erlass dieser Planungszone mit gestaffeltem Inkrafttreten wurde mit Hinweis auf die 30-tägige Frist zu deren Anfechtung mittels Planungsbeschwerde bei der Regierung im Kantonsamtsblatt Graubünden am 13. Juli 2018 publiziert. Am 12. Mai 2020 verlängerte der Gemeindevorstand die Planungszone bei gleichgebliebenem Planungsziel und namentlich unter Zusammenführung mit einer seit längerer Zeit bestehenden Planungszone betreffend die Teilrevision der Ortsplanung einstweilen bis zum 2. Juli 2022, nachdem das Departement für Volkswirtschaft und Soziales dem mit Verfügung vom 3. Juni 2020 zugestimmt hatte. Auch diese Verlängerung der Planungszone wurde im Kantonsamtsblatt publiziert, wobei wiederum auf die Möglichkeit einer Anfechtung mittels Planungsbeschwerde bei der Regierung hingewiesen wurde.

2. A._____ reichte am 12. November 2020 zwei Baugesuche (C._____ und D._____) für den Neubau zweier Einfamilienhäuser auf ihren Parzellen E._____ (bereits teilweise überbaut; Fläche 1'130 m2) und F._____ (unüberbaut; Fläche: 543 m2) in der Dorfzone der Fraktion G._____ ein.

3. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 stellte der Gemeindevorstand A._____ in Aussicht, ihre Baugesuche der Planungszone zu unterstellen und damit zu sistieren bis das neue Recht in Kraft trete. Die in der Bauzone liegende Fläche der Parzellen E._____ und F._____ würden nicht nur im Planentwurf betreffend "potenzielle Auszonungsflächen" als solche bezeichnet, sondern auch – was entscheidend sei – voraussichtlich von dem für die Planungszone massgeblichen Planungsziel erfasst. Der Gemeindevorstand räumte der Baugesuchstellerin zugleich die Gelegenheit ein, sich zu der in Aussicht gestellten Unterstellungsverfügung vernehmen zu lassen.

4. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 brachte A._____ im Wesentlichen vor, ihre Grundstücke fielen bei genauerer Betrachtung nicht unter die Planungszone, da diese weder ausserhalb noch am Rand des weitgehend überbauten Gebiets lägen. Bei ihren Parzellen bestehe kein Auszonungspotenzial. Ihre Baugesuche seien gemäss den geltenden Zonenvorschriften zu bewilligen und das künftige Recht würde diesen nicht entgegenstehen.

5. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021, mitgeteilt am 21. Januar 2021, unterstellte der Gemeindevorstand die Baugesuche von A._____ betreffend Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf den Parzellen E._____ und F._____ der Planungszone und sistierte sie vorläufig. Dazu führte er unter anderem aus, die Parzellen E._____ und F._____ könnten weder als weitgehend überbautes Gebiet noch als Baulücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Sie lägen folglich am Rand des weitgehend überbauten Gebiets und würden damit vom Planungsziel der Planungszone erfasst. Die beiden Bauvorhaben auf den Parzellen E._____ und F._____ seien mithin der Planungszone zu unterstellen.

6. Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und neben der Aufhebung des Entscheids des Gemeindevorstands von B._____ vom 19. Januar 2021 beantragen, die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, die Baugesuche der Beschwerdeführerin weiterzubearbeiten. Dazu führte sie zusammenfassend aus, die Unterstellung ihrer Baugesuche unter die Planungszone sei zu Unrecht erfolgt. Einerseits könne die Gemeinde B._____ keine gefestigte Planung vorlegen, welche dies rechtfertigen würde. Mass­geblich seien die Auszonungspotenziale (AZP) des Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR). Ihre Grundstücke würden davon nicht erfasst. Es gehe nicht an, wenn sich die Gemeinde auf irgendwelche internen Arbeitspapiere berufe oder auf ein kommunales räumliches Leitbild, dessen Inhalt völlig unklar sei. Ferner sei eine Auszonung ihrer Grundstücke auch deshalb nicht gerechtfertigt, da sich diese im weitgehend überbauten Gebiet befänden. Es handle es sich um eine Baulücke, die geschlossen werden müsse. Zudem seien die Voraussetzungen für Auszonungen gemäss dem kantonalen Richtplan nicht erfüllt. Nur am Rande sei erwähnt, dass ihre Grundstücke gerade mal 0.43 % der unüberbauten Wohn‑, Misch‑ und Zentrumszone in B._____ ausmachten. Deren Auszonung könnte nur in einem untergeordneten Teil zur Erfüllung der Herausforderungen in der Ortsplanung beigetragen. Schliesslich habe es die Gemeinde im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen, mildere Massnahmen zur Unterstellung abzuklären. Hätte die Gemeinde diese Prüfung seriös vorgenommen, wäre sie zum Schluss gelangt, dass eine Befristung der Baubewilligung verhältnismässiger wäre als die Unterstellung unter die Planungszone. Schliesslich seien auch die ihr mit dem Entscheid vom 19. Januar 2021 auferlegten Kosten unverhältnismässig.

7. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und ergänzte die bereits im Entscheid des Gemeindevorstands vom 19. Januar 2021 angeführte Begründung anhand der beschwerdeführerischen Vorbringen. Dabei gelangte sie namentlich zum Schluss, dass die streitgegenständlichen Baugesuche in den zeitlichen, sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der Planungszone fielen.

8. Die Beschwerdeführerin hielt am 10. Juni 2021 replicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bereits mit der Beschwerde vorgetragene Argumentation.

9. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 21. Juni 2021 bei ebenfalls unveränderten Rechtsbegehren, wozu die die Beschwerdeführerin wiederum am 28. Juni 2021 Stellung nahm.

10. Am 16. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin das bei der Gemeinde Kosters edierte kommunale räumliche Leitbild (KRL) sowie weitere Unterlagen den Verfahrensbeteiligten zu und räumte ihnen die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

11. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 10. März 2022 aus, die edierten Akten hätten zu keinen neuen Erkenntnissen geführt, weshalb vollumfänglich an den bisherigen Vorbringen festgehalten werde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien, den Entscheid vom 19. Januar 2021 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____ vom 19. Januar 2021, womit die Baugesuche der Beschwerdeführerin der Planungszone (betreffend Bauzonendimensionierung) unterstellt und vorläufig sistiert wurden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands vom 19. Januar 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

1.2

Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG aber nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Der vorliegende Entscheid über die Unterstellung von zwei Baugesuchen unter eine im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar, da dieser das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern vielmehr zur Folge hat, dass dieses einstweilen sistiert wird. Damit würde es sich grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handeln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E.1.2 und 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011 E.1.1 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 18 26 vom 19. Februar 2019 E.1, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 216_1 vom 15. November 2010 E.2b/aa und LGVE 2021 IV Nr. 1 E.1.3.1). Bis anhin trat das Verwaltungsgericht jeweils auf entsprechende Beschwerde gegen (sistierende) Unterstellungsverfügungen ein, ohne die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 lit. a oder b VRG vertieft zu prüfen (vgl. dazu etwa R 20 66 vom 14. September 2021 E.1, R 19 78 vom 15. April 2020 E.1.1 und R 17 101 vom 19. Juni 2018 2018 E.1.1, R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a und R 07 10 vom 24. August 2007). Der angefochtene Entscheid weist als Rechtsmittelbelehrung auf eine Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden innert 30 Tagen seit Mitteilung hin. Damit wurde er von der Beschwerdegegnerin als selbstständig anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG bezeichnet. Für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG ist zusätzlich gefordert, dass sich das Verfahren möglicherweise vereinfachen lässt. Daneben bejahte das Verwaltungsgericht im Urteil R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a einen (tatsächlichen) Nachteil, der sich voraussichtlich später nicht mehr beheben lässt, weil durch die Unterstellung eines Projektänderungsgesuches unter eine Planungszone die (Zeit‑)Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen für immer "verloren" sei. Die ungerechtfertigte Sistierung eines Verfahrens kann zudem das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Beschleunigungsgebot verletzen (vgl. VGU U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.3 und R 20 73 vom 1. Dezember 2020 E.4, je m.H.a. BGE 139 I 37 E.3.4.4, 138 III 705 E.2.1 f., 135 III 127 E.1.3 und 3.4, 130 V 90 E.1 sowie 122 II 211 E.3e). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die selbstständige Anfechtung einer Verfahrenssistierung dann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (rechtlicher Art) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) voraus, wenn die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung (qualifiziert substanziiert) gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsverbotes). Andere Einwände, wie etwa, dass das Sistieren eines Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens nicht gerechtfertigt sei, setzt aber einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellen Gegebenheiten zu beurteilen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2019 vom 3. Februar 2020 E.2.2.2 m.H.a. BGE 138 III 190 E.5 f., 138 IV 258 E.1.1, 137 III 26, 135 III 127 E.1.3 und 134 IV 43 E.2). Das Bundesgericht geht zudem auch ohne Weiteres von einer selbstständigen Anfechtbarkeit der Unterstellung eines Baugesuches unter eine Planungszone aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2007 vom 1. Februar 2008 E.1.2). Vorliegend wurden die zwei Baugesuche der Beschwerdeführerin für den Neubau von zwei Einfamilienhäuser der ursprünglich am 3. Juli 2018 im Hinblick auf die Anpassung der Grundordnung an das übergeordnete Recht – namentlich im Zusammenhang Bauzonendimensionierung – beschlossenen Planungszone unterstellt und die Baubewilligungsverfahren sistiert. Damit ruht die weitere Behandlung der Baugesuche und ohne Baubewilligung dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden (siehe Art. 86 Abs. 1 KRG). Der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2021 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, womit dieser als (selbstständig) anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG gilt. Ob sich das Verfahren durch einen Entscheid über die Unterstellung der Bauvorhaben der Beschwerdeführerin unter die Planungszone vereinfachen liesse, ist hier nicht abschliessend zu beurteilen. Denn bereits im Urteil R 10 34 vom 2. September 2010 wurde eine selbstständige Anfechtbarkeit solcher Entscheide bejaht, weil sie einen Nachteil zur Folge haben können, der sich voraussichtlich später nicht mehr beheben lässt. Somit ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass eine – wie vorliegend zu beurteilende – Unterstellungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung, welche Baugesuche einer Planungszone unterstellt und vorläufig sistiert, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 VRG angefochten werden kann.

1.3

Ob dabei die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG gilt (vgl. dazu bereits PVG 2007 Nr. 27 E.2b), wird vorliegend offen gelassen, da der Beschwerdeführerin – trotz anwaltlicher Vertretung – aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Fall und angesichts der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis kein Nachteil daraus erwachsen darf. Denn trotz der Regelung von Art. 22 Abs. 2 VRG bei unterbliebenen Rechtsmittelbelehrungen gilt der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz, wonach aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung dem sich in gutem Glauben auf die Angabe verlassenden Verfügungsadressaten grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf, im Kanton Graubünden auch bei mangelhaften Rechtsmittelbelehrungen (vgl. VGU R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.5 m.H.a. U 17 79 vom 3. Oktober 2017 E.2d und PVG 2015 Nr. 18 E.4a ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E.4.1 f. m.H.a. BGE 138 I 49 E.8.3.2). Dies entspringt dem unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) zu beachtenden Aspekt, dass aus einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung den Parteien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 VRG). Vertrauensschutz verdient dabei aber nur, wer den Mangel nicht erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Der Vertrauensschutz versagt etwa dann, wenn der Mangel für den Rechtsuchenden bzw. seine Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Von rechtskundigen bzw. anwaltlich vertretenen Parteien wird erwartet, dass sie die Rechtsmittelbelehrung stets einer Grobkontrolle unterziehen. Nicht erwartet wird hingegen auch in solchen Konstellationen, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen wird (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 270 E.3.3, 138 I 49 E.8.3.2, 135 III 374 E.1.2.2.2 und 134 I 199 E.1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_504/2020 vom 17. August 2021 E.1.5.1, 5A_79/2019 vom 21. November 2019 E.4.2, 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E.2.2.4 und 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E.4.2). Vorliegend ist angesichts der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis der Beschwerdeführerin keine grobe prozessuale Unsorgfalt vorzuwerfen.

2.

Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass der Gemeindevorstand von B._____ am 3. Juli 2018 über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone betreffend die Prüfung einer Reduktion von Bauzonen bzw. WMZ ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebietes erlassen hat, welche am 12. Mai 2020 – mit Zustimmung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) – einstweilen bis zum 2. Juli 2022 und namentlich unter Zusammenführung mit einer seit längerer Zeit bestehenden Planungszone betreffend die Teilrevision der Ortsplanung verlängert wurde. Umstritten ist jedoch, ob die Bauvorhaben der Beschwerdeführerin unter den Geltungsbereich der Planungszone fallen bzw. präjudizierend für die zukünftige Planung sind und insoweit dieser zu unterstellen sowie zu sistieren sind.

2.1

Soweit die Beschwerdeführerin an verschiedener Stelle ihrer Rechtsschriften bemängelt, dass die Planung der Gemeinde vage sei und keine einigermassen bestimmte Vorstellung über die neue Nutzungsplanung bestehe, richtet sich ihre Kritik im Ergebnis gegen den Erlass der Planungszone selbst. Zwar ist eine vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Planungszone im Rahmen einer Anfechtung eines Unterstellungsentscheids nicht von vornherein ausgeschlossen. Hierfür müssen indes die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der akzessorischen Überprüfung von Nutzungsplänen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.3; Ruch, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar NUP 2016], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 52 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1P.539/2003 vom 22. April 2004 E.1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans im Zusammenhang mit einem späteren Anwendungsakt, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, nur möglich, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er somit im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass grundlegend verändert haben (siehe BGE 123 II 337 E.3a und 121 II 317 E.12c; Urteile des Bundesgerichts 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E.2.2, 1C_551/2020 vom 5. Juli 2021 E.3.3, 1C_290/2019 vom 13. Mai 2020 E.3.1 und 1C_25/2019 vom 5. März 2020 E.6.2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vielmehr kann bereits dem Publikationstext zu der am 3. Juli 2018 erlassenen, für das ganze Gemeindegebiet geltenden Planungszone entnommen werden, dass diese die Prüfung einer Reduktion von Bauzonen ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets zum Ziel hat und in der Planungszone nichts unternommen werden darf, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehend könnte. Für die Zeit ab dem 20. März 2019 wurde – aufgrund einer schrittweisen Inkraftsetzung dieser Planungszone mit einer bis am 19. März 2019 geltenden Übergangsregelung – ferner festgehalten, dass alle Bauvorhaben, welche dem Planungsziel entgegenstehen, der Planungszone unterstellt werden (vgl. Kantonsamtsblatt vom 13. Juli 2018 [in den von der Instruktionsrichterin bei der Beschwerdegegnerin edierte Akten [Ed-act.] 1). Im Publikationstext zur der am 12. Mai 2020 – namentlich unter Zusammenführung mit einer seit längerer Zeit bestehenden Planungszone betreffend die Teilrevision der Ortsplanung – verlängerten Planungszone mit identischem Planungsziel findet sich erneut der Hinweis, dass in der Planungszone nichts unternommen werden darf, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Kantonsamtsblatt vom 3. Juli 2020 [Ed-act. 1]). Die Beschwerdeführerin musste aufgrund des vorerwähnten Planungsziels der für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Planungszone angesichts ihrer peripher gelegenen Grundstücke ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Bebaubarkeit ihrer Parzellen dadurch eingeschränkt würde bzw. ein von ihr nach dem 13. Juli 2018 (vgl. Art. 21 Abs. 4 KRG) bzw. 20. März 2019 eingereichtes Bauvorhaben der Planungszone unterstellt werden könnte (siehe auch nachfolgende Erwägung 4.3). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Folgen dieser Planungszone für ihre Grundstücke im Moment deren Erlasses noch nicht vorhersehen konnte, womit eine akzessorische Überprüfung der Planungszone im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fällt. Massgeblich veränderte Verhältnisse sind im relevanten Zeitraum ebenfalls keine ersichtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.3 und 1P.539/2003 vom 22. April 2004 E.1.2). Mithin können die für den Erlass einer Planungszone wesentlichen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage [Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und Art. 21 KRG], öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Eigentumsbeschränkung [vgl. Art. 36 BV]) und die im Lichte der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang umschriebenen Kriterien (namentlich eine einigermassen verfestigte Planungsabsicht, ein hinreichendes Planungsbedürfnis, eine Begrenzung der Planungszone in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie eine Absenz einer offensichtlich unzulässigen Planungsabsicht bzw. eine fehlende Rechtswidrigkeit [aus anderen Gründen] der beabsichtigten Planung; siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.2 ff.; Ruch, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 30 ff., vgl. auch BGE 113 Ia 362 E.2a/bb m.H.a 105 Ia 223 E.2d) im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, es sei sehr stossend, die Bevölkerung im Hinblick auf die Planung völlig im Dunkeln tappen zu lassen und ihr dann irgendeinen, nicht legitimierten Planentwurf entgegenzuhalten, scheint sie zudem zu verkennen, dass die das gesamte Gemeindegebiet umfassende Planungszone, welche – wie noch aufzuzeigen sein wird – insbesondere die Sicherung künftiger Planungen zur Eindämmung der Zersiedlung und zur Siedlungsentwicklung nach innen bezweckt, bereits erlassen und publiziert worden war, und der von ihr erwähnte, zur Einsicht offenstehende Planentwurf "potenzielle Auszonungsflächen" vom 4. September 2020 eine (nachgelagerte) Konkretisierung davon darstellt (vgl. angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2021 E.6 f. und E.12.3 in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Insofern sind die damit in Zusammenhang erhobenen Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegend nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.2

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das ordentliche kantonale Rechtsmittel gegen den Erlass oder eine Verlängerung einer kommunalen Planungszone gemäss Art. 101 KRG die Planungsbeschwerde an die Regierung ist, welche innert 30 Tagen zu erheben ist. Darauf wurde in den amtlichen Publikationen vom 13. Juli 2018 und 3. Juli 2020 auch zutreffend hingewiesen (vgl. Ed-act. 1). Insofern wäre die Planungszone innert Frist mit Planungsbeschwerde bei der Regierung anzufechten gewesen, womit es auch insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung zur Prüfung der Zulässigkeit der Planungszone fehlt, als der spezialgesetzliche Instanzenzug nach Art. 101 KRG nicht eingehalten wurde.

2.3

Streitig und im Rahmen des Streitgegenstandes zu prüfen ist somit einzig, ob die Baugesuche der Beschwerdeführerin zu Recht der Planungszone unterstellt wurden.

3.

Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. BGE 146 II 289 E.5.1; Ruch, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 1 und 26; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird namentlich – wie vorliegend – der Erlass oder die Änderung der Grundordnung in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung dadurch nicht erschwert wird bzw. sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 RPG und BGE 136 I 142 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.2, 1C_260/2019 vom 18. Oktober 2019 E.3.1.3, 1C_39/2017 vom 11. November 2017 E.4.5, 1C_518/2016 vom 26. September 2017 E.5.5 f. und 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E.3.2). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Vorhaben (vorerst) untersagt werden, die der beabsichtigten neuen Ordnung widersprechen oder deren Umsetzung erschweren (könnten). Insoweit wird im Sinne einer negativen Vorwirkung die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt (siehe BGE 146 II 289 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.3; Ruch, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 53 f.). Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den (ursprünglichen) Absichten im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses bzw. der allfälligen Verlängerung der Planungszone, sondern es können auch die zwischenzeitlich gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und ‑ziele berücksichtigt werden (vgl. Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs‑ und Baurecht, Band 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Rz. 2.1.8.2 S. 126; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch PVG 2007 Nr. 27 E.1; VGU R 20 102 vom 8. Februar 2022 E.4, R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.2, R 20 66 vom 14. September 2021 E.3 und R 19 78 vom 15. April 2020 E.3.1 ff.).

3.1

Anlässlich seiner Sitzung vom 3. Juli 2018 hat der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 21 KRG über das ganze Gemeindegebiet eine Planungszone für die Dauer von (vorerst) zwei Jahren erlassen. Dieser Beschluss wurde am 13. Juli 2018 im Kantonsamtsblatt publiziert. Die Planungszone wurde sodann am 12. Mai 2020 mit unveränderten Zielsetzungen bis zum 2. Juli 2022 verlängert, was wiederum im Kantonsamtsblatt vom 3. Juli 2020 publiziert wurde. Im entsprechenden Publikationstext wurde das Planungsziel wie folgt umschrieben (siehe Ed-act. 1):

"Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen; WMZ) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018."

Daraus geht hervor, dass die Planungszone im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG1) und der gestützt darauf angepassten Kapitel 2 und 5 des kantonalen Richtplans (in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung) erlassen wurde. Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen (Prot. Nr. 217) und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) genehmigt. Die Regierung beschloss in der Folge insbesondere den ersten Teil der durch den Genehmigungsbeschluss des Bundesrates bedingten Änderungen der Richtplananpassung in den Bereichen der Raumordnungspolitik und Siedlung (KRIP-S) am 25. Juni 2019 (Prot. Nr. 472). Ein weiterer Beschluss der Regierung betreffend zeitlich befristeter Aufträge aus der bundesrätlichen Genehmigung vom 10. April 2019 datiert vom 21. Dezember 2021 (Prot. Nr. 1106/2021).

3.2

Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG1) vom 15. Juni 2012 soll insbesondere die Zersiedelung eingedämmt und – als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung – das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes; BBl 2010 1049 Ziff. 1.3.1). Vor diesem Hintergrund wurde namentlich Art. 15 RPG wie folgt angepasst:

1.

Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.

2.

Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.

3.

Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.

4.

Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:

a. es sich für die Überbauung eignet;

b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;

c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;

d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und

e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.

5.

Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.

Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Art. 8a RPG ausdrücklich vorgegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die Strategien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen Richtplans sein (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes; BBl 2010 1049 Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.3.4).

In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan (KRIP) für Gemeinden mit überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) – worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt (vgl. KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer: H._____) – als Handlungsanweisung was folgt: "Gemeinden mit mutmasslich überdimensionierter WMZ beschliessen nach Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. […]" (KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-12).

Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also im Wesentlichen die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (vgl. VGU R 20 66 vom 14. September 2021 E.5). Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Planungszone dadurch in Zweifel zu ziehen scheint, dass im Gemeinde-Datenblatt vom 20. März 2018, wenn auch nicht für das Jahr 2030, so doch für das Jahr 2040 eine positive Bevölkerungsentwicklung von 149 zusätzlichen Einwohnern ausgewiesen wird (siehe Bf-act. 5), braucht darauf nicht weiter eingegangen werden, da sich dieses Vorbringen ausserhalb des Prozessthemas bewegt (vgl. vorstehende Ausführungen in der Erwägungen 2.1 zur akzessorischen Überprüfung der Planungszone). Hinzuweisen bleibt aber, dass der Kanton gemäss kantonalem Richtplan, Kapitel 5, die Kapazitätsreserve in den WMZ für alle Gemeinden nach einheitlicher Methode ermittelt und die Gemeinden je nach Dimensionierung der WMZ kategorisiert hat (in Gemeinden mit mutmasslich knapp dimensionierter WMZ, richtig dimensionierter WMZ und überdimensionierter WMZ; KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-10 f.). Das Gemeinde-Datenblatt enthält dabei eine Berechnung der WMZ-Bauzonenkapazität basierend auf den Zonenplänen und Nutzungsziffern einer Gemeinde, welche im Sinne einer Vermutung Auskunft darüber gibt, ob die Kapazitätsreserven eher zu gross, zu klein oder gerade richtig dimensioniert sind (KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-13; der Vollständigkeit halber ist hier noch zu erwähnen, dass das Gemeinde-Datenblatt mit dessen Überprüfung und Aktualisierung [siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-10 f.] durch die Übersicht über die Bauzonenkapazität [BZK] abgelöst wird [vgl. dazu Wegleitung zur Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife [UEB] sowie die Nutzungsreserven [NR] der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung [BVR] und des Amtes für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR] vom August 2018, S. 1 und 4, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/nutzungsplanung/BVR_de_A4.pdf; Technische Wegleitung des ARE GR zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 3, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/nutzungsplanung/WL%20Ermittlung%20Bauzonenbedarf.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 29. März 2022]). Für die Gemeinde B._____ ergab sich dabei bei einer Prognose von - 57 EW bis 2030 und einer mobilisierenden Kapazitätsreserve bis 2030 von 999 EW eine Abweichung von - 1056 EW bzw. - 106 %, weshalb sie als sog. C-Gemeinde gilt (siehe Bf-act. 5). Dass dabei auf den Planungshorizont bis 2030 abgestellt wurde, erscheint aufgrund des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen, revidierten RPG mit der in Art. 15 Abs. 1 RPG vorgesehenen Bedarfszeitspanne von 15 Jahren nachvollziehbar. Gemäss den Handlungsanweisungen im kantonalem Richtplan, Kapitel 5, haben die Gemeinden die vom Kanton zur Verfügung gestellten gesamtkantonalen Grundlagen und dabei – namentlich auch gestützt auf das Gemeinde-Datenblatt sowie eine Arbeitshilfe – die WMZ-Kapazität zu überprüfen und auf Basis der zu erwartenden Bevölkerungsentwicklung den effektiven Bauzonenbedarf zu ermitteln (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-11). Auch nach der Überprüfung und Bereinigung des Gemeinde-Datenblattes durch die Gemeinde B._____ bleibt sie eine Gemeinde vom Typ C mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung und überdimensionierter Bauzone (vgl. Grundlagenbericht und Analyse zum kommunalen räumlichen Leitbild vom 16. Dezember 2021, S. 12 [KRL-Grundlagenbericht; Ed-act. 3] sowie Bericht zum kommunalen räumlichen Leitbild [KRL] vom 16. Dezember 2021, S. 11 [KRL-Bericht; Ed-act. 4]). Wenngleich die Bevölkerungsprognose gemäss Gemeinde-Datenblatt – wie auch von der Beschwerdeführerin, namentlich aufgrund veränderter Wohnbedürfnisse infolge der COVID-Pandemie (siehe Replik vom 1. Juni 2021, S. 5) – angezweifelt wird (vgl. KRL-Bericht, S. 11 [Ed-act. 4]), bleibt auf die vom ARE GR publizierte, auf den neuen Bevölkerungsszenarien 2020 - 2050 des Bundesamt für Statistik (BfS) basierenden "Bevölkerungsperspektive Gemeinden 2019 - 2050" vom November 2020 hinzuweisen, wonach gemäss dem mittleren Szenario in der Gemeinde B._____ die Einwohnerzahl ab 2020 bis ins Jahr 2030 um 215 und bis ins Jahr 2040 um 395 Einwohner abnehmen wird (vgl. Bevölkerungsperspektive Gemeinden Graubündens 2019 - 2050, Szenario mittel, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/Grundlagen/Bev%C3%B6lkerungsperspektive%20Gemeinden%202019-2050%20mittleres%20Szenario.pdf sowie Factsheet zum Perspektivmodell vom 5. November 2020, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/Grundlagen/Faktenblatt%20zur%20Bev%C3%B6lkerungsperspektive%20Graub%C3%BCnden.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 29. März 2022). Dies deutet sogar auf einen grösseren Rückzonungsbedarf hin als im Gemeinde-Datenblatt vom 20. März 2018 ausgewiesen wird, was sich denn auch aus der vom ARE GR erstellten technischen Wegleitung zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung und der darin angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur konsequenten Mobilisierung aller Bauzonenreserven ergibt (vgl. Technische Wegleitung des ARE GR, zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 3). Soweit die Beschwerdeführerin auf einen anlässlich der Junisession 2021 des Grossen Rates des Kantons Graubünden eingereichten Auftrag betreffend Aktionsplan Berggebiet verweist, um namentlich die erwähnten, neuesten Bevölkerungsperspektiven als nach oben anpassungsbedürftig zu erklären, ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung des Kantons Graubünden in diesem Punkt in ihrer Antwort im Rahmen der Debatte vom 20. Oktober 2021 ausführte, dass zwar die Bevölkerungsszenarien Teil der kantonalen Raumordnungsstrategie seien, die vom Grossen Rat festgelegt würden (Art. 14 Abs. 1bis KRG), dieser dabei allerdings an die gesetzlichen Vorgaben des Bundesrechts gebunden sei. Bei Nichteinhaltung werde der Richtplan seitens des Bundes nicht genehmigt. Der Kanton Graubünden habe für den im 2018 erlassenen Richtplan (KRIP-S) das Szenario hoch des BfS aus dem Jahre 2015 verwendet. Der KRIP-S verwende das zu diesem Zeitpunkt gesetzlich maximal mögliche gesamtkantonale Bevölkerungsszenario. Der Bundesrat habe den KRIP-S im Jahr 2019 genehmigt. Die im Jahr 2020 vom BfS neu publizierten Szenarien würden von den Szenarien 2015 abweichen und lägen für Graubünden tiefer. In der Folge sei das derzeitige im KRIP-S verankerte Mengengerüst höher als dies Art. 5a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erlauben würde. Würde nun die Bevölkerungsperspektive z.B. in den ländlichen Regionen/Gemeinden erhöht werden, müsste im Gegenzug in anderen Regionen/Gemeinden eine Reduktion erfolgen, um die Bundesgesetzgebung zu erfüllen. Konkret würde dies dazu führen, dass das Mengengerüst insgesamt und die Entwicklungsperspektiven der dynamischen Räume deutlich geschmälert würden. Im Übrigen würden grössere Bauzonenreserven in den peripheren Regionen deren Standortnachteile nicht auszugleichen vermögen, da hier andere Faktoren eine gewichtigere Rolle spielten (siehe Grossratsprotokoll Oktobersession 2021, Session vom 18. Oktober 2021 bis 20. Oktober 2021, S. 361 f.). Regierungsrat Caduff ergänzte sodann, dass eine grosse Schwäche des Systems sei, dass man bei den Prognosen aufgrund von Datenreihen aus der Vergangenheit versuche einen Blick in die Zukunft zu werfen. Der Kanton Graubünden könne nun aber nicht zum Bund gehen und sagen, bitte passe die Bevölkerungsprognose für Graubünden an. Die Flexibilität des Kantons bestehe darin, dass man mit dem hohen Szenario arbeite. Weiter wies er darauf hin, dass aufgrund der massgebenden gesamtkantonalen Bevölkerungsentwicklung zwar gesagt werden könne, wo diese Entwicklung stattfinden solle. Solle nun für eine Gemeinde, in welcher kein Wachstum prognostiziert sei, trotzdem ein solches betreffend die Bauzonendimensionierung zugestanden werden, müsste einer anderen Gemeinde, welche ein prognostiziertes Wachstum aufweise, ein solches versagt werden. Die Kritik am System sei zwar verständlich, er könne es aber nicht ändern. Regierungsrat Caduff bekräftigte, dass der Kanton versuche, den vorhandenen Spielraum auszunutzen, gab aber im Zusammenhang mit der Anzahl zuzugestehenden Bauplätzen trotz negativer Bevölkerungsprognose für die nächsten 15 Jahre auch zu bedenken, dass man nicht überborden dürfe. Denn ansonsten schreite der Bund ein oder es gebe Bundesgerichtsentscheide, welche die Handlungsfreiheiten einschränkten. Der Grosse Rat überwies letztlich den Auftrag – namentlich in diesem Punkt – im Sinne der Regierung (siehe Grossratsprotokoll Oktobersession 2021, Session vom 18. Oktober 2021 bis 20. Oktober 2021, S. 355 ff.). Insofern kann die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal selbst das hohe Szenario vom November 2020 für die Beschwerdegegnerin kein Wachstum zeigt (vgl. Bevölkerungsperspektive Gemeinden Graubündens 2019 - 2050, Szenario hoch, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/Grundlagen/Bev%C3%B6lkerungsperspektive%20Gemeinden%202019-2050%20hohes%20Szenario.pdf, zuletzt besucht am: 29. März 2022).

3.3

Bei der Gemeinde B._____ handelt es sich gemäss kantonalem Richtplan um eine Gemeinde mit überdimensionierter WMZ (bis 2030) (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer H._____; Stand Oktober 2020). Dem Leitsatz folgend, dass die Kapazitätsreserve in der WMZ auf den Bedarf auszurichten ist, haben Gemeinden mit zu gross dimensionierter WMZ Auszonungen vorzunehmen (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-7). Im kantonalen Richtplan wird dazu unter dem Titel "Bauzonen an ungeeigneten Lagen auszonen" was folgt ausgeführt (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-8): "Als ungeeignet gelten insbesondere nicht überbaute und nicht oder nur teilweise erschlossene Bauzonen am Siedlungsrand mit einer oder mehreren der folgenden Eigenschaften:

- Die Bauzone ist nur schwer erschliessbar und/oder überbaubar.

- Die Bauzone widerspricht der angestrebten Entwicklung gemäss kommunalem Leitbild.

- Die Bauzone steht in Konflikt mit Interessen des Ortsbildschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft, des Gewässerraumes, der Naturgefahren oder bezüglich gesetzlich festgelegter Grenzwerte.

- Die Bauzone gehört zu einem Gebiet vor 2005 in Kraft getretener Folgeplanung (Areal- oder Quartierplanung)."

Obgleich dabei von "Bauzonen an ungeeigneten Lagen" gesprochen wird, ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass damit nicht nur bautechnisch ungeeignete Lagen gemeint sind, was sich denn bereits aus der zweiten der vorgenannten Eigenschaften ergibt. Danach können als "ungeeignete Lagen" auch Bauzonenflächen verstanden werden, welche – obschon aus bautechnischen Gründen an sich für eine Überbauung geeignet – im KRL aufgrund der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (vgl. hierzu KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.1-10: hochwertige bauliche Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung) bzw. aus rechtlichen Überlegungen im Lichte der Ziele und Planungsgrundsätze (vgl. Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 2 f. RPV) sowie in Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RPG als ungeeignet einzustufen sind (vgl. angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2021 E.13.3 [Bf-act. 1]). Die genannte Aufzählung der ungeeigneten Lagen scheint zudem entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht abschliessend zu sein, was sich bereits aus der Formulierung im kantonalen Richtplan mit Verwendung des Adverbs "insbesondere" ableiten lässt (vgl. auch Technische Wegleitung des ARE GR zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 4 ff.).

3.4

Gemäss diesen Vorgaben beschloss der Gemeindevorstand B._____ am 14. Dezember 2021 das kommunale räumliche Leitbild (KRL). Danach wurden die in der Leitbildkarte für jedes Teilgebiet ausgewiesenen Rückzonungspotenziale nach einem einheitlichen und strikten Massstab sowie in Anwendung folgender "Spielregeln" ausgeschieden (siehe KRL-Bericht, S. 11 f. [Ed-act. 4]):

"- Es handelt sich um Wohn-, Misch- und Zentrumszonenreserven (WMZ-Reservefläche) ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebietes (inkl. Reserven entlang von Gewässern).

- Die WMZ-Reservefläche ist nicht erschlossen.

- Die WMZ-Reservefläche ist eingeschränkt aufgrund anderweitiger Festlegungen in der Nutzungsplanung (bspw. Freihaltezone).

- Die WMZ-Reservefläche enthält grössere Nutzungstransfers im Grundbuch und bildet eine nicht überbaubare Restparzelle.

- Die WMZ-Reservefläche weist schwierige Bedingungen auf für die Erschliessung (steil, bestockt, Parzellenform, Parzellengrösse).

- Auch unüberbaute Teilflächen von überbauten Parzellen gelten – bei gegebenen Voraussetzungen – als potenzielle Reduktionsflächen."

Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass Kombinationen der genannten Kriterien möglich sind, so z.B. eine nicht erschlossene WMZ-Reservefläche ausserhalb oder am Rand des weitgehen überbauten Gebiets. Andererseits ist davon auszugehen, dass nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, um als potenzielle Rückzonungsfläche qualifiziert zu werden, was denn auch nicht durch den kantonalen Richtplan vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die beschwerdeführerischen Grundstücke bzw. ein Teil davon – wie bereits im vorgenannten Planentwurf "potenzielle Auszonungsflächen" vom 4. September 2020 (vgl. angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2021 E.6 und 8 [Bf-act. 1]) – in der KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J._____, K._____, G._____ als Auszonungspotenziale gekennzeichnet sind (vgl. Ed-act. 5), obwohl die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Grundstücke erschlossen sind (vgl. etwa Beschwerde vom 22. Februar 2021 S. 6 und Duplik vom 21. Juni 2021 S. 3; vgl. ferner die Geodaten des Standes der Überbauung und Erschliessung gemäss Art. 19 RPG und Art. 31 ff. RPV im kantonalen Geoportal, abrufbar unter: https://edit.geo.gr.ch/…, zuletzt besucht am: 29. März 2022). Insofern ist anzunehmen, dass die Priorisierung einer potenziellen Auszonungsfläche grundsätzlich umso höher ist, je mehr der vorgenannten Elemente diese auf sich vereinigt. Damit würde auch der als kantonale Erwartungshaltung verstandenen, vorerwähnten technischen Wegleitung des ARE GR mit ihrer stufenweisen WMZ-Reduktion in C-Gemeinden mit überdimensionierter WMZ nachgelebt (vgl. VGU R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.3.3). Danach sind in erster Priorität nicht erschlossene bzw. nicht überbaubare WMZ-Reserven am Siedlungsrand und ortsbaulich bedeutende (momentan einer WMZ zugeordnete) Freiräume heranzuziehen und im Rahmen der Ortsplanungsrevision einer Nicht-WMZ zuzuweisen. In zweiter Priorität sollen auch erschlossene WMZ-Reserven am Siedlungsrand einer geeigneten Nicht-WMZ zugewiesen werden. In dritter Rangfolge sind nicht erschlossene WMZ-Reserven innerhalb des Siedlungskörpers und als Letztes bereits erschlossene WMZ-Reserven innerhalb des Siedlungskörpers als Rückzonungsflächen in Betracht zu ziehen (siehe Technische Wegleitung des ARE GR zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 4 f.).

3.5

Insofern stehen die im KRL umschriebenen potenziellen Auszonungsflächen im Einklang mit den Vorgaben gemäss kantonalem Richtplan (vgl. hierzu insbesondere KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-8, zweite Eigenschaft) und den durch die Planungszone zu sichernden Planungszielen, wird damit doch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerade eine bauliche Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung an (aus raumplanerischer Sicht) geeigneten Lagen sowie eine Eindämmung der Zersiedelung bezweckt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar die Überbauung eines im Umfeld von bebauten Parzellen liegenden Grundstücks durchaus auch zur Füllung eines noch unbebauten Raumes führt, dies aber nicht in jedem Fall einer erstrebenswerten Siedlungsverdichtung und ‑erneuerung im Lichte der bundesrechtlichen Planungsziele und ‑grundsätze dient. Denn bei in Bezug auf den massgebenden Planungshorizont überdimensionierten Bauzonen- bzw. Kapazitätsreserven, bei welchen eine Einzonung ohnehin nicht in Frage kommt, sondern sich sogar die Rückzonung von WMZ zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Bauzonendimensionierung (vgl. dazu Art. 8a, Art. 15 Abs. 2 und 5 RPG sowie Art. 5a, 8 und Art. 30a Abs. 1 RPV) aufdrängt, ist eine solche Überbauung (zumindest momentan) nicht als im Interesse einer wünschenswerten Siedlungsentwicklung nach innen zu betrachten. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2021 ferner auf einen Ausschnitt aus dem Plan "B._____1/2" des ARE GR im Dokument "Auszonungspotenziale (AZP), Auswertung (Bericht 1) Chur 2016" (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/news/F1_Auszonungspotentiale_Bericht_1_Plaene.pdf, zuletzt besucht am: 29. März 2022) beruft und dabei einen Widerspruch zur kantonalen Empfehlung rügt, weil ihre Grundstücke darin nicht als Rückzonungspotenzial ausgewiesen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Auszug aus dem Planteil bzw. eigentlichen Bestandteil des kantonalen Richtplanes handelt, welcher von der Regierung in Bereichen Raumordnungspolitik (Kapitel 2) und Siedlung (Kapitel 5) mit Beschluss vom 20. März 2018 (vom Bundesrat am 10. April 2019 genehmigt) bzw. 25. Juni 2019 (Kenntnisnahme Genehmigungsbeschluss und Änderungen im Richtplantext gemäss bundesrätlichem Genehmigungsbeschluss, erster Teil) und 21. Dezember 2021 (Zweiter Teil der Anpassungen gemäss bundesrätlichem Genehmigungsbeschluss betreffend das Kapitel 5) geändert wurde (siehe dazu die genehmigten Richtplanbestandteile). Vielmehr entspricht dieser Kartenausschnitt im Wesentlichen einem Auszug aus dem Layer "Auszonungspotenziale (Dez. 2015)" des Geoportals des Kantons Graubünden (siehe https://edit.geo.gr.ch/…, zuletzt besucht am 29. März 2022). Dieser stellt aber lediglich eine gesamtkantonale Grundlage dar, welche namentlich der Erarbeitung der Anpassungen in den Kapiteln 2 und 5 des kantonalen Richtplanes zugrunde lag, als Grundlage für die anstehenden Ortsplanungsrevisionen dienen soll und relativ schematisch WMZ-Flächen (grösser als 0.3 ha) bezeichnete, welche grundsätzlich für eine Zuweisung in eine andere Zone als die WMZ in Frage kommen. Der Kanton Graubünden machte im Hinblick auf die Richtplananpassung infolge der RPG-Revision vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014, verschiedene Erhebungen, damit den kommunalen Kapazitätsberechnungen nur effektiv nutz‑/überbaubare und verdichtbare Kapazitätsreserven zugrunde gelegt werden. Die Gemeinden haben gemäss kantonalem Richtplan die gesamtkantonalen Grundlagen zu überprüfen und dem Kanton Bericht zu erstatten. Die Erhebung "Auszonungspotenziale" zeigt gemäss der Erläuterung im kantonalen Richtplan im Sinne eine Vermutung WMZ-Gebiete > 0.3 ha auf, die seit mehr als zehn Jahre unüberbaut, meistens schlecht gelegen oder nur teilweise erschlossen seien (siehe die Handlungsanweisen und Erläuterungen zum Kapitel 5.2.2 des kantonalen Richtplanes [Rz. 5.2-10 und Rz. 5.2.13]; siehe auch ARE GR, Erläuternder Bericht zum kantonalen Richtplan Graubünden, Richtplananpassung im Bereich Raumordnungspolitik und Siedlung vom März 2018, S. 25 und 29 f. sowie die Berichte der STW AG für Raumplanung im Auftrag ARE GR, Auszonungspotenziale [AZP], Auswertung [Bericht 2], S. 4 ff., Nicht Wohn‑, Misch‑ und Zentrumszonen [nWMZ], Bericht 1, S. 3 und 6 ff. sowie nWMZ, Auswertung, S. 4 ff., jeweils vom März 2016, alle abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/dienstleistungen/richtplanung/Seiten/KRIP-S.aspx, zuletzt besucht am: 29. März 2022; vgl. auch Art. 6 RPG, Art. 4 RPV und Art. 3 Abs. 1 KRVO sowie Tschannen, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt‑ und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 6 Rz. 18 und 21). Dabei handelt es sich aber nicht um eigentliche Bestandteile der Beschlussdokumente Richtplantext und Richtplankarte 1:100'000 (siehe dazu Kapitel 1.2.1 des kantonalen Richtplanes [Rz. 1.2-1] und Art. 6 Abs. 1 RPV). Dem Richtplanauftrag betreffend die Überprüfung der gesamtkantonalen Grundlagen für Gebiete mit Auszonungspotenzial an WMZ > 0.3 ha sowie der Übersicht mit Gebieten mit nicht überbaubaren WMZ-Flächen > 1 ha, welche die gesamtkantonale Bilanz belasten, ist die Beschwerdegegnerin jedenfalls insoweit nachgekommen, als dass sie im KRL graphisch potenzielle Auszonungsgebiete bezeichnet hat (siehe z.B. auch KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J._____, K._____, G._____ betreffend Teile der Parzellen I._____ und N._____ [vgl. Ed-act. 5]; vgl. zum Ganzen auch VGU R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.3.1). Zugleich sieht der kantonale Richtplan für C-Gemeinden mit überdimensionierter WMZ – wie bereits dargelegt – vor, dass eine Planungszone nicht nur bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der genannten gesamtkantonalen Grundlage, sondern auch hinsichtlich weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen erlassen wird (KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-12). Entsprechend empfahl das ARE GR den Gemeinden denn auch, neben der Überprüfung der ermittelten Auszonungspotenzialflächen gleichzeitig allfällige weitere Potenzialflächen aufzunehmen (gemeint sind namentlich solche < 0.3 ha und solche, welche mit der kantonalen AZP-Auswertung auf Basis der dieser zugrundeliegenden Daten noch nicht erfasst werden konnten, vgl. ARE GR, Auszonungspotenziale [AZP], Auswertung (Bericht 2), S. 6 f. und 16 f.). Auch diesen Vorgaben ist die Beschwerdegegnerin mit dem KRL bzw. der Planungszone nachgekommen (vgl. etwa die als Auszonungspotenziale gekennzeichneten kleineren Flächen im KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J._____, K._____, G._____ sind [vgl. Ed-act. 5]). Ihr kann somit keine Willkür vorgeworfen werden. Dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin nach deren Auffassung nur zu einem "völlig untergeordneten Teil" dazu beitrügen, die Bauzone der Beschwerdegegnerin zu reduzieren, fällt ebenfalls nicht weiter ins Gewicht. Denn mit dieser Argumentation könnte sich bei grösserem Rückzonungspotenzial in einer Gemeinde jeder Grundeigentümer (mit einer normal grossen Grundstücksfläche) einer Unterstellung unter die Planungszone widersetzen, obwohl sachliche Gründe im Sinne eines realistischen Rückzonungspotenzials für dieses Grundstück vorlägen. Damit würden dem Planungsträger realistischerweise in Frage kommende Rückzonungsflächen entzogen, welche zur gesetzes- und richtplankonformen Anpassung der Nutzungsplanung bzw. Grundordnung benötigt würden und es würden nicht wieder rückgängig zu machende, tatsächliche Umstände geschaffen, welche die neue Planung zumindest erschweren, wenn nicht sogar verunmöglichen könnten. Somit vermag die Beschwerdeführerin auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Auch braucht das streitberufene Gericht sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Unterstellung von Baugesuchen unter die Planungszone nicht dazu zu äussern, ob bzw. in welchem Umfang der Gemeinde B._____ bzw. den einzelnen Fraktionen davon im Rahmen der Ortsplanungsrevision Bauplätze zugestanden werden und ob die technische Wegleitung des ARE GR betreffend die Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020 sachgerecht ist. Diese Frage, welche die beabsichtigte Planung an sich bzw. deren (definitive) Verwirklichung in einem relativ spezifischen Punkt beschlägt, wird erst im Rahmen der Revision der Grundordnung zu beantworten sein (vgl. BGE 113 Ia 362 E.2a/bb; Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 33 und 38; vgl. auch PVG 2001 Nr. 33 E.1c zu Art. 56 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 [aKRG] in der zuletzt gültigen Fassung bzw. Art. 54 Abs. 3 aKRG in der Ursprungsfassung). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf einen anlässlich der Junisession 2021 des Grossen Rates des Kantons Graubünden eingereichten Auftrag betreffend Aktionsplan Berggebiet verweist (siehe bereits die vorstehende Erwägung 3.2), ist immerhin daran zu erinnern, dass gemäss Art. 49 Abs. 2 KRG die Genehmigung von Bestandteilen der Grundordnung erteilt wird, wenn keine Vorschriften verletzt sind. Damit sind namentlich die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gemeint, wozu – bereits gestützt auf Art. 26 Abs. 1 RPG – auch die Vorgaben des (vom Bundesrat genehmigten; siehe dazu Art. 11 RPG) kantonalen Richtplanes gehören (siehe dazu VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2a; Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 26 Rz. 34 ff. und Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 26 Rz. 12 ff.). Die genannte technische Wegleitung des ARE GR soll gemäss deren Vorwort die Erwartungshaltung des Kantons zu Handen des Prüf‑ und Genehmigungsverfahrens aufzeigen und somit Verlässlichkeit und Sicherheit für den Planungsprozess schaffen (siehe technische Wegleitung des ARE GR betreffend die Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 1). Anlässlich der Debatte des vorstehend erwähnten Auftrages hielt Regierungsrat Caduff dazu fest, dass der Kanton versuche, den vorhandenen Spielraum zu nutzen. Bei der einzigen bis dahin genehmigten Ortsplanungsrevision in Umsetzung von RPG1 seien der Gemeinde mehr als die in der technischen Wegleitung erwähnten vier Bauplätze belassen worden. Der Auftrag wurde schliesslich im Sinne des Antrages der Regierung überwiesen (siehe Grossratsprotokoll Oktobersession 2021, Session vom 18. Oktober 2021 bis 20. Oktober 2021, S. 362; vgl. auch bereits die vorstehende Erwägung 3.2). Massgebend für die Genehmigungspraxis wird aber – wie vorstehend dargelegt – zu einem wesentlichen Teil ohnehin die Vereinbarkeit der revidierten Ortsplanung mit dem KRIP sein und nicht die Übereinstimmung in jedem Punkt mit der genannten technischen Wegleitung unbesehen der konkreten Umstände. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten betreffend die Unterstellung ihrer Baugesuche unter die Planungszone ableiten.

4.

Zu prüfen bleibt somit, ob die Parzelle F._____ und der nicht überbaute Teil der Parzelle E._____ von dem für die Planungszone formulierten Planungsziel erfasst wird. Wie dargelegt lautet dieses wie folgt: Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen; WMZ) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018. Dieses stimmt insoweit mit dem KRL überein, als nach dessen textlicher Umschreibung der potenziellen Auszonungsflächen Wohn-, Misch- und Zentrumszonenreserven (WMZ-Reservefläche) ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebietes, einschliesslich unüberbaute Teilflächen von überbauten Parzellen, als potenzielle Rückzonungsflächen gelten (siehe KRL-Bericht, S. 12 [Ed-act. 4]).

Die Situation stellt sich in Bezug auf G._____ wie folgt dar: Die Parzellen E._____ und F._____ liegen im südwestlichsten Bereich der Bauzone der Fraktion G._____. Die im westlichen Bereich bereits teilweise überbaute Parzelle E._____ grenzt an ihrer westlichen und südlichen Parzellengrenze an die im übrigen Gemeindegebiet (üG) gelegene Parzelle L._____ an. Die Parzelle F._____ schliesst an ihrer südlichen Parzellengrenze überwiegend an die Parzelle L._____ und somit ebenfalls an eine Nichtbauzone an. Nördlich der Parzelle E._____ liegt die Strassenparzelle M._____ (O._____-weg). Die Parzelle F._____ grenzt nördlich partiell ebenfalls an den O._____-weg, nordöstlich und östlich an die unüberbauten, in der Dorfzone gelegenen Parzellen P._____ und Q._____ an. Südlich der Parzelle F._____ ragen die in der Dorfzone gelegenen Parzellen R._____ bis S._____ in südwestlicher Richtung in das im üG gelegene Gebiet (Parzellen T._____, L._____ und U._____) hinein. Süd-/südöstlich der Parzellen R._____ bis S._____ verläuft noch der AI._____-weg, welcher zu ausserhalb der Bauzone gelegenen Bauten führt (siehe Geoportal des Kantons Graubünden unter: https://edit.geo.gr.ch/…, zuletzt besucht am: 29. März 2022).

Unbestritten ist, dass sich die beschwerdeführerischen Parzellen(teile) in der Dorfzone der Fraktion G._____ und damit in einer WMZ befinden und nach Ansicht der Parteien erschlossen sind. Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, ihre Grundstücke fielen nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Planungszone, erstreckt sich diese doch über das ganze Gemeindegebiet und beschlägt damit auch die streitgegenständlichen Parzellen(teile) (vgl. Publikationen vom 13. Juli 2018 und 3. Juli 2020 im Kantonsamtsblatt [Ed-act. 1]). Streitig und zu prüfen ist aber, ob auch der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führte dazu im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021 aus, ein Blick auf das Orthofoto dokumentiere, dass die Parzellen E._____/F._____ nicht ansatzweise – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – als "weitgehend überbautes Gebiet" oder gar als "Baulücke" qualifiziert werden könnten. Es könne augenscheinlich keine Rede davon sein, dass diese unüberbauten Grundstücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe BGE 121 II 424 E.5) "zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sind, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt". Die Parzellen E._____/F._____ lägen am "Rand des weitgehend überbauten Gebiets" und würden damit vom Planungsziel der Planungszone erfasst (siehe angefochtener Entscheid vom 19. Januar 2021 E.11 [Bf-act. 1]).

4.2

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ihre Parzellen E._____ und F._____ befänden sich im weitgehend überbauten Gebiet von G._____. Die Parzelle E._____ sei bereits weitgehend überbaut. Ihre Parzellen würden über den O._____-weg erschlossen und durch diesen nach Norden abgegrenzt. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite befänden sich Wohnliegenschaften. Dasselbe gelte in östlicher und westlicher Sicht, wo beide Grundstücke durch überbaute Parzellen abgegrenzt würden. Aus dem Luftbild werde ersichtlich, dass es sich hierbei offenkundig um eine Baulücke handeln müsse. Die Entlassung ihrer Grundstücke aus der Bauzone würde zu einem Flickenteppich führen. Vorliegend gehe es um die Beibehaltung des hier fraglichen Raumes in der Bauzone und nicht um eine Einzonung, wozu sich BGE 121 II 424 äussere. Selbst wenn es indessen um eine Neueinzonung ginge, wären die Voraussetzungen gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid erfüllt. Das Bundesgericht verlange gerade nicht, dass ein Grundstück auf allen vier Seiten umbaut sei. Auch Parzellen, die am Bauzonenrand lägen, könnten als weitgehend überbaut gelten. Die hier fraglichen Grundstücke hätten an der Siedlungsqualität von G._____ Teil und seien aufgrund ihrer Erschliessung und Umgebung von den übrigen Grundstücken besonders stark geprägt. Bei genauerer Betrachtung fielen die Parzellen E._____ und F._____ nicht unter die Planungszone. Tatsache sei, dass es sich weder um Grundstücke ausserhalb noch am Rand des weitgehend überbauten Gebiets handle. Das Gebiet sei vielmehr weitgehend überbaut und zwar sowohl in Richtung Norden als auch Osten und Westen. Es handle sich einzig und allein um eine Baulücke.

Dispositiv

4.3. Wenn die Beschwerdeführerin daraus folgert, ihre Grundstücke seien in der Bauzone zu belassen, verkennt sie, dass darüber im vorliegenden Verfahren betreffend Unterstellung der Baugesuche unter die Planungszone nicht zu befinden ist. Uneinigkeit unter den Parteien besteht darüber, ob sich die unüberbauten Parzellen(teile) der Beschwerdeführerin ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebiets befinden, wobei es aufgrund des Wortlauts des mit der Planungszone verfolgten Planungsziels ausreicht, dass diese am Rand des weitgehend überbauten Gebiets liegen. Selbst wenn folglich mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich ihre unüberbauten Parzellen(teile) im weitgehend überbauten Gebiet befänden, was – wie dargelegt – aufgrund des vorliegenden Prozessthemas hinsichtlich der von den Parteien angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht präjudizierend sein kann, stellt sich noch die Frage, ob sie am Rand davon liegen. Dabei ist der Beschwerdegegnerin – in Anbetracht der Siedlungsstruktur der Gemeinde B._____ mit verschiedenen grösseren und kleineren Siedlungsgebieten und auch der Grösse der Fraktion G._____ – darin zuzustimmen, dass sich die (unüberbauten Teile der) beschwerdeführerischen Parzellen sowohl mit Blick auf das Gemeindegebiet als auch innerhalb der Fraktion G._____ an peripherer Lage befinden (vgl. dazu KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J._____, K._____, G._____ [Ed-act. 5], siehe Karten zum Gemeinde-Datenblatt vom 20. März 2018 [Bf-act. 5], die Planauszüge und das Orthofoto im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021, S. 2 und 4 sowie die Bauzonenübersicht der Gemeinde B._____ auf dem Geoportal des Kantons Graubünden [https://edit.geo.gr.ch/…, zuletzt besucht am 29. März 2022]). Das Siedlungsgebiet in der Fraktion G._____ südwestlich des Gewässers V._____ erstreckt sich entlang der W._____-strasse sowie der davon abzweigenden Strassen und ist vielfach auf einer Gebäudetiefe überbaut. Gemäss KRL-Leitbildkarte 1:10'000 J._____, K._____, G._____ (Ed-act. 5) stellt es ein Gebiet mit sensiblem Ortsbild dar. Weiter soll gemäss Legende das Ortsbild aufgewertet werden. Wohn‑ und Mischgebiete, in denen Nutzungsreserven zu mobilisieren sind, finden sich gemäss der genannten KRL-Leitbildkarte (teilweise) in der Fraktion J._____ sowie im Gebiet K._____ bzw. X._____. Die stärkste Anhäufung von Gebäuden in G._____ findet sich dabei in der Dorfmitte (Gebiet AJ._____), wo sich namentlich auch Geschäftslokalitäten befinden. Am südlichen Ende des Siedlungsgebiets (zwischen Gebiet Y._____ und Z._____) ist der nach Westen abzweigende O._____-weg, welcher zu den streitgegenständlichen Grundstücken führt, abgesehen von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf der Nordseite relativ locker mit Wohnhäusern überbaut. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, ihre Parzellen würden auf drei Seiten an das überbaute Gebiet grenzen. Dabei scheint sie zu übersehen, dass die nordöstlich und östlich an die Parzelle F._____ angrenzenden Parzellen Q._____ und P._____ ebenfalls nicht überbaut sind. Auch südlich der beschwerdeführerischen Grundstücke befindet sich eine grosse unüberbaute Parzelle (Parzelle L._____), welche – wie bereits erwähnt – dem üG zugewiesen ist. In westlicher, südlicher und östlicher Richtung davon liegen Landwirtschaftszonen und Wald- bzw. Forstwirtschaftszonen. Bis auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinden sich westlich bis südlich des Gebietes Z._____ bzw. in diesem Gebiet nur vereinzelte Ökonomiebauten, womit es somit landwirtschaftlich geprägt ist (vgl. Karte 2 zum Gemeinde-Datenblatt vom 20. März 2018 [Bf-act. 5 S. 3] und Geoportal des Kantons Graubünden unter: https://edit.geo.gr.ch/…, zuletzt besucht am: 29. März 2022). Diese örtlichen Gegebenheiten sprechen denn auch gegen die Annahme eines geschlossenen Siedlungsbereichs bzw. einer Baulücke im Bereich der beschwerdeführerischen Grundstücke, können diese mangels starker Prägung durch die bestehende Überbauung doch auch durchaus sinnvollerweise anderen Nutzungen als derjenigen einer WMZ zugeführt werden. Aufgrund der Lage der (unüberbauten Teile der) Grundstücke der Beschwerdeführerin am südwestlichen Ende des Siedlungsgebiets können diese demnach mitnichten als inmitten des weitgehend überbauten Gebiets gelegen betrachtet werden. Vielmehr befinden sich diese bestenfalls an dessen Rand, sofern zugunsten der Beschwerdeführerin überhaupt von einem weitgehend überbauten Gebiet ausgegangen wird.

4.4. Insofern präjudizierten die beschwerdeführerischen Bauvorhaben (Neubau zweier Einfamilienhäuser auf den [unüberbauten Teilen] der Parzellen E._____ und F._____; siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die künftigen planungsrechtlichen Festlegungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedlung, dem besseren Schutz des Kulturlandes und der hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung der bekannten Bevölkerungsentwicklungsperspektiven. Mit anderen Worten würde die Aufnahme von Bautätigkeiten auf den genannten Parzellen(teilen) gemäss dem aktuellen Stand der Planung (vgl. hierzu namentlich das am 14. Dezember 2021 beschlossene KRL der Gemeinde B._____ samt Leitbildkarte 1:10'000 J._____, K._____, G._____ [vgl. Ed-act. 2 ff.) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die genannten Ziele und Planungsgrundsätze verfolgende Nutzungsplanung beeinträchtigen und präjudizierende Auswirkung auf die sich in Gang befindliche Planung haben. Somit erscheint der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die unüberbauten (Teile der) Parzellen E._____ und F._____ in die potentiellen Auszonungsflächen aufzunehmen, als gut nachvollziehbar. Ihr kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Willkür im Sinne einer Ungleichbehandlung im Vergleich zur Parzelle AA._____ vorgeworfen werden. Die in der Dorfzone gelegene Parzelle AA._____ an sich ist in KRL-Leitbildkarte 1:10'000 – übereinstimmend mit dem Planentwurf betreffend potenzielle Auszonungsflächen gemäss Rz. 31 der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2021 – zwar nicht als Auszonungspotenzial markiert. Demgegenüber ist der südöstlich angrenzende, ebenfalls in der Dorfzone gelegene Teil der Parzelle AE._____, welche im Übrigen weitestgehend in der Landwirtschaftszone gelegen ist, entsprechend markiert. Die Parzelle AA._____ grenzt nordwestlich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht direkt an die Freihaltezone auf der Parzelle AB._____ an, welche die in der Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen (ZöBA) gelegene, mit einer Kirche überbauten Parzellen AC._____ f., umschliesst. Vielmehr liegt dazwischen noch die in üG gelegene Strassenparzelle AD._____ (W._____-strasse). Südwestlich grenzt die Parzelle AA._____ an die in der Landwirtschaftszone Parzelle AE._____ an, worauf entlang der Parzellengrenze eine Zufahrtsstrasse zu einer etwas von der W._____-strasse rückversetzten, grösseren (Ökonomie‑)Baute verläuft. Diese grenzt ihrerseits an eine Bebauung in der zweiten Gebäudetiefe (Parzellen AF._____ und AG._____) südöstlich der Parzelle AA._____ an. Südwestlich der Baute auf der Parzelle AE._____, in einem Spickel zwischen der W._____-strasse und dem AH._____ -weg befinden sich wiederum mehrere, in der Dorfzone gelegene und bereits mehrheitlich überbaute Parzellen. Nordöstlich schliesst an die Parzelle AA._____ in der Flucht an die in der ZöBA gelegene Schulanlage bzw. den Postautowendeplatz an. Insofern weicht die Lage der Parzelle AA._____ bei einer gesamthaften Betrachtungsweise von derjenigen der Parzellen E._____ und F._____ ab, weshalb die Beschwerdegegnerin eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des KRL bzw. hinsichtlich der Frage der Unterstellung der beschwerdeführerischen Baugesuche unter die Planungszone jedenfalls nicht willkürlich oder in Überschreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes vorgenommen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt kritisiert, dass sich die Beschwerdegegnerin auf einen von ihr selbst entworfenen, nicht grundeigentümerverbindlichen, internen Plan stütze, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass der Planungsträger bzw. im jetzigen Verfahrensstand dessen Vorstand (vgl. Art. 31 f. der Verfassung der Gemeinde B._____ und Art. 4 des kommunalen Baugesetzes [BG] vom 28. November 1993 in der aktuell noch gültigen Fassung) für das Gemeindegebiet Grundlagen und Planunterlagen erarbeitet oder durch Fachpersonen erarbeiten lässt, welche dann die Basis für die weiteren Planungsvorkehrungen und schliesslich – etwa nach Durchführung der (gesetzlich vorgesehenen) Vorprüfungs‑ und Mitwirkungsverfahren (vgl. dazu Art. 4 RPG, Art. 47 und 53 KRG sowie Art. 12 f. und Art. 16 ff. KRVO) – in einem Beschluss über die Grundordnung oder einem anderen Planungsinstrument münden (vgl. Art. 48 und Art. 53 KRG sowie Art. 19 KRVO). Soweit die Beschwerdeführerin eine negative Vorwirkung einer Planungszone erst dann zulassen will, wenn diese auf einer demokratisch legitimierten bzw. beschlossenen (Plan‑)Grundlage beruht, wäre dies mit den Zielen und Zwecken einer Planungszone, welche in der Hauptsache die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden schützen soll, jedenfalls nicht vereinbar. Dabei würde auch verkannt, dass die in Aussicht genommene Planung bzw. Plananpassung ja gerade nicht im Rahmen der Planungszone bzw. der Unterstellung eines Bauvorhabens unter eine erlassene Planungszone erfolgt, sondern Letztere lediglich die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane sichern soll (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.1 und 3; BGE 136 I 142 E.3.2 und 113 Ia 362 E.2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.2 und 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E.4.2; Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 1, 26, 33 und 53).

Der angefochtene Unterstellungsentscheid basiert nach dem Gesagten auf durchaus plausiblen sowie verfassungs‑, gesetzes‑ und richtplankonformen Überlegungen, auch – was nachfolgend aufzuzeigen sein wird – unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit.

5.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Verhältnismässigkeit der Unterstellung ihrer Baugesuche unter die Planungszone in Abrede. Sie wirft der Beschwerdegegnerin vor, keine milderen Massnahmen geprüft zu haben, andernfalls die Baubewilligung unter einer zeitlichen Befristung hätte erteilt werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr eine Frist setzen können, innert welcher mit dem Bau zu beginnen sei. Würde diese ungenutzt verstreichen, verfalle die Baubewilligung. Damit hätte die Beschwerdegegnerin sichergestellt, dass mit dem Bau tatsächlich begonnen werde und der Bau hätte noch unter der Geltung der rechtskräftigen Ortsplanung erfolgen können. Die künftige Planung würde dadurch nicht negativ präjudiziert. Werde mit dem Bau nicht begonnen, könnte die Auszonung weiter verfolgt werden.

5.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die mit der Planungszone verbundene Bausperre nicht im Sinne eines (befristeten) gänzlichen Bauverbot wirkt; vielmehr steht sie einer Verwirklichung eines mit dem geltenden Recht übereinstimmenden Bauvorhabens, das zugleich die mit der Planungszone verfolgten Planungsziele respektiert, nicht entgegen (vgl. bereits die vorstehende Erwägung 3; VGU R 20 102 vom 8. Februar 2022 E.4, R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.2 und R 19 78 vom 15. April 2020 E.3.3; Ruch, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 38). Bezweckt die Planungszone jedoch – wie vorliegend in Nachachtung der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie der Siedlungsentwicklung nach innen – die Sicherung künftiger Rückzonungen, fallen mildere Massnahmen, welche – wie die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene – mit der Aufnahme einer Bautätigkeit verbunden sind und die – wie in den vorstehenden Erwägungen 3 ff. dargelegt – die künftige Planung präjudizieren, von vornherein ausser Betracht (vgl. VGU R 10 97 vom 18. Januar 2011 E.2b, R 10 34 vom 2. September 2010 E.3b, R 09 113 vom 16. Februar 2010 E.2, R 09 10 vom 3. Juli 2009 E.1 und auch PVG 2001 Nr. 33 E.1c zu Art. 56 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 [aKRG] in der zuletzt gültigen Fassung bzw. Art. 54 Abs. 3 aKRG in der Ursprungsfassung). Denn die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Massnahme ist in Bezug auf deren Sicherungswirkung für eine allfällige Rückzonung nicht als gleich geeignet zu betrachten wie die negative Vorwirkung einer Unterstellung der fraglichen Bauvorhaben unter die Planungszone (bis zur hinreichenden Gewissheit über die zukünftige Planung). Ist die in Aussicht genommene Massnahme zur Zielerreichung – vorliegend die Bewahrung des Entscheidungsspielraumes des Planungsträgers bzw. ‑organs – somit erforderlich, kann sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich unter Berufung auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf die Ansetzung einer Überbauungsfrist als mildere Massnahme berufen (vgl. BGE 147 I 346 E.5.5, 143 I 403 E.5.6.3, 140 I 176 E.9.3, 140 I 218 E.6.7.1 und 140 II 194 E.5.8.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E.6.2.1 und 1C_180/2017 vom 12. März 2018 E.4.7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 521 ff., Wiederkehr/Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1793 und 1798 ff.). Nach Ruch ist zudem die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne für die Beurteilung einer Planungszone als inhaltlich unstrukturierte Massnahme ungeeignet, womit es mit der Eignung und Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der Planungszone letztlich sein Bewenden haben muss (vgl. Ruch, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar NUP 2016, Art. 27 Rz. 40). Zudem ist die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone und somit deren vorläufige Sistierung – im Verhältnis zur Abweisung der Baugesuche – bereits als mildere, gleich geeignete Massnahme zu betrachten (vgl. PVG 2007 Nr. 27 E.1 und 2a sowie bereits PVG 1993 Nr. 45 E.2 zu Art. 56 aKRG). Blosse Nebenbestimmungen wie etwa Auflagen, Bedingungen oder Befristungen im Sinne von Art. 90 KRG in den Baubewilligungen, wie sie in PVG 1993 Nr. 45 zur Diskussion standen, reichen hingegen bei einem in Frage kommenden Rückzonungspotenzial der betroffenen Parzellen nicht aus, da im Gegensatz zur Frage der endgültigen Nutzung der Baute bereits die Erstellung der Baute die zukünftige Planung (negativ) präjudizieren würde. In diesem Sinne hat sich denn auch bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021 geäussert (vgl. dortige E.14), weshalb auch eine bloss sinngemäss geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs von vornherein ins Leere liefe.

5.3. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin die Baugesuche vom 12. November 2020 der Beschwerdegegnerin zu Recht der Planungszone unterstellt und die Bewilligungsverfahren sistiert hat.

6.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten seien unverhältnismässig und folglich auf ein zulässiges Mass zu reduzieren.

6.2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Das Verursacherprinzip ist auch in Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 f. der kommunalen Gebühren- und Beitragsordnung (GBO) der Gemeinde B._____ verankert. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Satz 2 KRG und auch Art. 6 GBO sind (besondere) Auslagen für Leistungen Dritter, wie etwa Beratungen, zusätzlich zu vergüten. Dass zur Beratung auch die externe Rechtsberatung gehört, hat das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit festgehalten (vgl. VGU R 19 57 vom 3. November 2020 E.5.3 und R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2).

6.3. Im angefochtenen Entscheid vom 19. Januar 2021 wurden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von insgesamt CHF 2'720.‑‑, bestehend aus einer Behandlungsgebühr von CHF 100.‑‑ und Kosten für externe Rechtsberatung in der Höhe von CHF 2'620.‑‑, der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin berechnet andere als in Art. 11 GBO aufgeführte Verrichtungen der Baubehörde nach Zeitaufwand (Art. 12 Abs. 1 GBO) und gemäss Art. 5 Abs. 1 GBO ist Gebührenschuldner, wer das gebührenpflichtige Geschäft auslöst. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin müsse in der Lage sein, ein einfaches Unterstellungverfahren wie das vorliegende ohne Rechtsberatung Dritter in eigener Kompetenz durchzuführen, ist ihr entgegenzuhalten, dass das hier zur Diskussion stehende Baubewilligungsverfahren insbesondere aufgrund des Schreibens ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2020 durchaus auch schwierige und nicht nur Standard-Fragestellungen aufwies. Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde eine externe Rechtsberatung beizog. Diese wies einen Aufwand von 8.75 Stunden à CHF 270.‑‑, zuzüglich Spesen und MWST aus (vgl. Vernehmlassung vom 22. April 2021 S. 17 m.H.a auf Bg-act. 5). Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.‑‑ und CHF 270.‑‑ als üblich. Diese Verordnung regelt aber lediglich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung (siehe Art. 1 Abs. 1 HV). Da es sich beim vorliegenden Fall um ein kommunales Verfahren handelt, ist die HV nicht direkt anwendbar. Nichtsdestotrotz kann sie als Richtschnur dienen. Da der vorliegend ausgewiesene Stundenansatz innerhalb der vorerwähnten Bandbreite liegt und für die Beurteilung der Baugesuche neben dem Aktenstudium auch auf die ausführliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2020 einzugehen war, erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht als überrissen, auch wenn die Unterstellungsverfügung Bilder und andere Auszüge aufwies. Die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge für die Behandlungskosten von CHF 100.‑‑ und externe Rechtsberatungsberatungskosten von CHF 2'620.‑‑ erweisen sich somit als angemessen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Beschwerdeführerin auf CHF 2'500.‑‑ festgesetzt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'500.‑‑

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

865.--

zusammen

CHF

3'365.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT

Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

1C_573/2019

1C_91/2011

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 139 I 37ATF 139 I 37DTF 139 I 37

BGE 138 III 705ATF 138 III 705DTF 138 III 705

BGE 135 III 127ATF 135 III 127DTF 135 III 127

BGE 130 V 90ATF 130 V 90DTF 130 V 90

BGE 122 II 211ATF 122 II 211DTF 122 II 211

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

9C_831/2019

BGE 138 III 190ATF 138 III 190DTF 138 III 190

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

BGE 137 III 26ATF 137 III 26DTF 137 III 26

BGE 135 III 127ATF 135 III 127DTF 135 III 127

BGE 134 IV 43ATF 134 IV 43DTF 134 IV 43

1C_274/2007

Art. 86 KRGart. 86 LEMOart. 86 LRMT

Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

2C_1004/2017

BGE 138 I 49ATF 138 I 49DTF 138 I 49

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA

BGE 141 III 270ATF 141 III 270DTF 141 III 270

BGE 138 I 49ATF 138 I 49DTF 138 I 49

BGE 135 III 374ATF 135 III 374DTF 135 III 374

BGE 134 I 199ATF 134 I 199DTF 134 I 199

2C_504/2020

5A_79/2019

2C_901/2017

2C_1004/2017

1C_518/2016

1P.539/2003

BGE 123 II 337ATF 123 II 337DTF 123 II 337

BGE 121 II 317ATF 121 II 317DTF 121 II 317

1C_608/2020

1C_551/2020

1C_290/2019

1C_25/2019

Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT

Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC

1C_518/2016

1P.539/2003

Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT

Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT

Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

1C_275/2021

BGE 113 Ia 362ATF 113 Ia 362DTF 113 Ia 362

BGE 105 Ia 223ATF 105 Ia 223DTF 105 Ia 223

Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT

Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC

Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT

Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC

BGE 146 II 289ATF 146 II 289DTF 146 II 289

Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT

Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC

Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT

Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC

Art. 27 RPGart. 27 LATart. 27 LPT

BGE 136 I 142ATF 136 I 142DTF 136 I 142

1C_275/2021

1C_260/2019

1C_39/2017

1C_518/2016

1C_287/2016

BGE 146 II 289ATF 146 II 289DTF 146 II 289

1C_275/2021

Art. 21 KRGart. 21 LEMOart. 21 LRMT

Art. 21 KRGart. 21 KRGart. 21 LPTC

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 8a RPGart. 8a LATart. 8a LPT

Art. 8a RPGart. 8a LATart. 8a LPT

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 1 RPGart. 1 LATart. 1 LPT

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 2 RPVart. 2 OATart. 2 OPT

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

Art. 31 RPVart. 31 OATart. 31 OPT

Art. 8a RPGart. 8a LATart. 8a LPT

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

Art. 5a RPVart. 5a OATart. 5a OPT

Art. 8 RPVart. 8 OATart. 8 OPT

Art. 30a RPVart. 30a OATart. 30a OPT

Art. 6 RPGart. 6 LATart. 6 LPT

Art. 4 RPVart. 4 OATart. 4 OPT

Art. 3 KRVOart. 3 KRVOart. 3 OPTC

Art. 6 RPVart. 6 OATart. 6 OPT

BGE 113 Ia 362ATF 113 Ia 362DTF 113 Ia 362

Art. 56 KRGart. 56 KRGart. 56 LPTC

Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC

Art. 49 KRGart. 49 KRGart. 49 LPTC

Art. 26 RPGart. 26 LATart. 26 LPT

Art. 11 RPGart. 11 LATart. 11 LPT

Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT

BGE 121 II 424ATF 121 II 424DTF 121 II 424

BGE 121 II 424ATF 121 II 424DTF 121 II 424

Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT

Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC

Art. 53 KRGart. 53 KRGart. 53 LPTC

Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC

Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC

Art. 48 KRGart. 48 KRGart. 48 LPTC

Art. 53 KRGart. 53 KRGart. 53 LPTC

Art. 19 KRVOart. 19 KRVOart. 19 OPTC

BGE 136 I 142ATF 136 I 142DTF 136 I 142

BGE 113 Ia 362ATF 113 Ia 362DTF 113 Ia 362

1C_275/2021

1C_358/2020

Art. 56 KRGart. 56 KRGart. 56 LPTC

Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC

BGE 147 I 346ATF 147 I 346DTF 147 I 346

BGE 143 I 403ATF 143 I 403DTF 143 I 403

BGE 140 I 176ATF 140 I 176DTF 140 I 176

BGE 140 I 218ATF 140 I 218DTF 140 I 218

BGE 140 II 194ATF 140 II 194DTF 140 II 194

2C_765/2020

1C_180/2017

Art. 56 KRGart. 56 KRGart. 56 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 1 HVart. 1 HVart. 1 OOA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA