R 2021 16
Frist Baubeginn (Verlängerung)
21. April 2022Deutsch22 min
1. Die Parzellen G._____, H._____ und I._____ in der Gemeinde D._____ waren in der jüngeren Vergangenheit bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Nachdem die Baubewilligung für eine Strasse zwecks Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ erteilt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 12. Mai 2015 die Gemeinde D._____ zunächst an, die Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ mit einer Festlegung im Generellen Erschliessungsplan ausdrücklich zu regeln (Urteil des Verwaltungsgerichts R 2014 113 vom 12. Mai 2015 E.4c). In der Folge kam die Gemeinde D._____ dieser Aufforderung mittels einer Teilrevision der Ortsplanung nach. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde anschliessend von der Regierung, dem Verwaltungsgericht sowie dem Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_ 124/2020 m.w.H.). Schliesslich wurde die gegen das Baugesuch zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle G._____ erhobene Einsprache mit Entscheid der Baukommission D._____ vom 6., mitgeteilt am 22. Juni 2017 abgewiesen. Nachdem der Gemeindevorstand D._____ mit Entscheid vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017 auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 19. Juli 2018 diesen Beschwerdeentscheid der Gemeinde Entscheid (Urteil R 17 84 und R 17 85). Eine darauffolgende Beschwerde ans Bundesgericht wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Kostenentscheide gutgeheissen, im Übrigen allerdings abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 1C_388/2018.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 16
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterInnen Audétat und Racioppi
Aktuar ad hoc Raschein
URTEIL
vom 3. Mai 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde D._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli,
Beschwerdegegnerin
und
E._____,
F._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder,
Vincenz & Partner,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die Parzellen G._____, H._____ und I._____ in der Gemeinde D._____ waren in der jüngeren Vergangenheit bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Nachdem die Baubewilligung für eine Strasse zwecks Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ erteilt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 12. Mai 2015 die Gemeinde D._____ zunächst an, die Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ mit einer Festlegung im Generellen Erschliessungsplan ausdrücklich zu regeln (Urteil des Verwaltungsgerichts R 2014 113 vom 12. Mai 2015 E.4c). In der Folge kam die Gemeinde D._____ dieser Aufforderung mittels einer Teilrevision der Ortsplanung nach. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde anschliessend von der Regierung, dem Verwaltungsgericht sowie dem Bundesgericht abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_ 124/2020 m.w.H.). Schliesslich wurde die gegen das Baugesuch zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle G._____ erhobene Einsprache mit Entscheid der Baukommission D._____ vom 6., mitgeteilt am 22. Juni 2017 abgewiesen. Nachdem der Gemeindevorstand D._____ mit Entscheid vom 11., mitgeteilt am 13. September 2017 auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 19. Juli 2018 diesen Beschwerdeentscheid der Gemeinde Entscheid (Urteil R 17 84 und R 17 85). Eine darauffolgende Beschwerde ans Bundesgericht wurde in Bezug auf die vorinstanzlichen Kostenentscheide gutgeheissen, im Übrigen allerdings abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 1C_388/2018.
2. Am 29. April 2020 reichten die neuen Eigentümer der Parzelle G._____ in D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend Gesuchsteller und Beschwerdegegner) das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Überbauung von Parzelle G._____ in D._____ mit einem Zweifamilienhaus ein. Die Situation vor Ort stellt sich wie folgt dar:
3. Das Baugesuch wurde vom 8. bis 28. Mai 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflage ging die Einsprache von A._____, B._____ und C._____ (nachfolgend Einsprecher und Beschwerdeführer) bei der Gemeinde ein. In ihrer Einsprache vom 27. Mai 2020 beantragten die Einsprecher, das Baugesuch sei bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils über den Genehmigungsentscheid der Regierung betreffend die Teilrevision des GEP im Bereich N._____ zu sistieren, eventuell sei es abzuweisen.
4. Mit Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. September 2020 (versehentlich mit 9. Juni 2020 datiert) entschied die Baukommission, die Einsprache abzuweisen und die Baubewilligung mit den üblichen Auflagen zu erteilen.
5. Die von den Beschwerdeführern am 18. September 2020 dagegen beim Gemeindevorstand erhobene Beschwerde, worin diese u. A. beantragten, den Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern wies der Gemeindevorstand nach Durchführung des Schriftenwechsels am 25., mitgeteilt am 29. Januar 2021 (Poststempel) ab und bestätigte die Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid der Baukommission vom 9. Juni 2020 (recte: 9. September 2020). Den Beschwerdeführern wurden verpflichtet, die Verfahrenskosten inkl. Kosten der Rechtsberatung der Gemeinde von total CHF 3'365.00 zu bezahlen.
6. Gegen den Beschwerdeentscheid des Gemeindevorstandes vom 25./29. Januar 2021 erhoben die Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Prozessualiter beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdeführer machten geltend, der geplante Neubau verstosse gegen Art. 63 des Baugesetzes D._____ (nachfolgend: BG), denn diese Bestimmung sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Es liessen sich im Baugesetz keine Abgrenzung zwischen Gemeinde- und Privatstrasse finden, im Übrigen seien auch nicht die Eigentumsverhältnisse entscheidend, sondern die Funktion der Strasse. Die Funktion ergebe sich aus dem übergeordneten Bundesrecht. Nach den Bestimmungen des SVG sowie der VRV seien diejenigen Strassen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen würden. Zudem handle es sich beim N._____ um eine im Generellen Erschliessungsplan aufgenommene Erschliessungsstrasse, diese stehe im Gemeingebrauch. Schliesslich könne gemäss dem letzten Satz von Art. 63 Abs. 1 BG der Strassenabstand unterschritten werden, allerdings könne - wie vorliegend geplant - nicht vollständig auf den Strassenabstand verzichtet werden. Auch gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Änderung der gebührenpflichtigen Auslagen Dritter (externe Rechtsberatung) und schliesslich sei die Höhe der in Rechnung gestellten externen Auslagen unangemessen. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, würde der angefochtene Entscheid rechtskräftig und der umstrittene Neubau könnte erstellt werden. Damit würde der Zweck der Beschwerde vereitelt. Der Erteilung der aufschiebenden Wirkung stünden weder überwiegende öffentliche noch private Interessen entgegen.
7. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2021 beantragte die Gemeinde D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung äusserte sie sich nicht.
Sie führte aus, es sei zulässig, der Erschliessungspflicht durch die Erstellung von öffentlichen oder von privaten Erschliessungsanlagen nachzukommen. Folgerichtig unterscheide das Recht der Gemeinde D._____ zwischen öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, wobei gemäss Art. 73 Abs. 1 BG allein gemeindeeigene Anlagen öffentliche Erschliessungsanlagen seien. Der rechtskräftige GEP sehe die Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ durch Erstellung einer privaten Erschliessungsstrasse vor. Im angefochtenen Entscheid sei festgehalten worden, dass der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 BG sich allein auf öffentliche Erschliessungstrassen im Sinne von Art. 73 f. BG beziehe. Auch die anderen Auslegungselemente, sowohl die Systematik als auch die teleologische Auslegung, führten zum Resultat, dass konsequent zwischen Gemeindestrassen und privaten Strassen unterschieden werde. Bei privaten Anlagen der Feinerschliessung rechtfertige sich ein beidseitiger Abstand von 5.00 m nicht, da dies bei einer Strassenbreite von 3.50 m einen Korridor von 13.50 m zur Folge hätte. Dies widerspräche den raumplanerischen Zielen des haushälterischen Umgangs mit dem Boden und der Siedlungsentwicklung nach innen. Die Auslegung und die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BG sei somit nicht zu beanstanden, wobei hierzu festzuhalten sei, dass das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden falle. Den Gemeinden stehe in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreife, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbrauche oder überschreite. Sollte die vorgesehene Erschliessungsstrasse wider Erwarten als Gemeindestrasse im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BG qualifiziert werden, habe das Gutachten von J._____ vom März 2016 bestätigt, dass mit der geplanten Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 habe der Verkehrsplaner bestätigt, dass die im Baugesuch vorgesehene Erschliessung derjenigen im Gutachten vom März 2016 entspreche und die Verkehrssicherheit somit gewährleistet sei. Somit sei die Voraussetzung erfüllt, dass die Baubehörde Abweichungen vom Strassenabstand nach Art. 63 Abs. 1 BG vornehmen könne. Was die Kosten betreffe, so habe das Bundesgericht im Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 lediglich festgehalten, dass die Kosten des Einspracheverfahrens den Einsprechern nicht auferlegt werden dürften. Die Kostenlosigkeit für den Einsprecher gelte jedoch nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerden. Vorliegend seien den Einsprechern im zweitinstanzlichen gemeindeinternen Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt worden, was mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sei. Der Aufwand zur Bearbeitung der vorinstanzlichen Beschwerde erscheine vor diesem Hintergrund als üblich und angemessen
8. Die Beschwerdegegner schlossen mit Vernehmlassung vom 12. April 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Prozessualiter beantragten sie, der Antrag der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen.
Letzteren Antrag begründeten sie insbesondere damit, mit der Beschwerde werde einzig gerügt, dass der Strassenabstand gemäss Art. 63 Abs. 1 BG nicht eingehalten sei und dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens unrechtmässig erhoben worden seien. Für den Kostenpunkt erübrige sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da die Gebühren ohnehin erst aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung eingezogen werden könnten. Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 63 BG, welcher den Strassenabstand ab Gemeindestrassen regle, finde vorliegend keine Anwendung. Selbst wenn der Anwendung fände, könne er unterschritten werden, da die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Das Verwaltungsgericht habe sich bereits in R 17 84 und R 17 85 mit der hier zur Diskussion stehenden und allenfalls später zu erstellenden Privatstrasse befasst. Dabei sei das Verkehrsgutachten vom Herbst 2016 als ausreichend bewertet und bestätigt worden. Somit sei die Beschwerde hinsichtlich des Strassenabstandes aussichtslos.
9. In ihrer Replik vom 26. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführer am Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung fest. Die Gemeinde habe sich zum Antrag nicht geäussert, was als stillschweigende Zustimmung zu interpretieren sei. Die Begründung der Beschwerdegegner, die Hauptsachenprognose sei schlecht, treffe nicht zu. Materiell führte sie aus, die Ausführungen der Gemeinde, wonach sich die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Willkür beschränke, treffe nicht zu, da weder ein Zweifelsfall vorliege, die Auslegung schwierig sei sowie in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Zudem sei auf Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zu verweisen, wonach das kantonale Recht die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleiste. Zudem seien auch Privatstrassen im Gemeingebrauch funktional öffentliche Strassen. Die Eventualbegründung der Gemeinde sei zudem nicht stichhaltig, da dies eine ungerechtfertigte Privilegierung der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu den anderen Grundeigentümern in der unmittelbaren Nähe (K._____ - L._____ - M._____ - N._____) darstellen würde. Was die Kosten betreffe, so spiele es mit Verweis auf die Bundesgerichtspraxis gemäss BGE 143 II 467 keine Rolle, ob eine Bündner Gemeinde das Baubewilligungs-/Einspracheverfahren auf kommunaler Ebene einstufig oder zweistufig ausgestalte. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit gelte im ganzen kommunalen Einspracheverfahren, egal ob dieses ein- oder zweistufig durchgeführt werde.
10. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2021 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Was die Erfolgsaussichten der vorliegend erhobenen Beschwerde betreffe, sprengte die Beurteilung sämtlicher von den Parteien geltend gemachten Rügen den Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung. Diese sei dem Entscheid der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes vorbehalten. Indessen könne prima facie nicht gesagt werden, die Beschwerde sei geradezu aussichtslos.
11. Die Beschwerdegegner verzichteten mit Schreiben vom 8. Juni 2021 auf die Einreichung einer Duplik und verwiesen auf ihre Vernehmlassung vom 12. April 2021.
12. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2021 an den Ausführungen in der Vernehmlassung fest und vertiefte ihrer Argumentation. Es treffe zwar zu, dass die in Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG kodifizierte Rechtsweggarantie die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde garantiere, was grundsätzlich auch eine Ermessensüberprüfung beinhalte. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine Zurückhaltung auferlege, wenn es um lokale Angelegenheiten und die Anwendung von kommunalem Recht gehe. Vorliegend sei die Auslegung und Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BG strittig, also einer kommunalen Bestimmung, die über die Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechts hinausgehe, sodass der Gemeinde diesbezüglich ein relativ erheblicher beurteilungs- und Ermessensspielraum zukomme. Die Auslegung und Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BG sie nicht zu beanstanden, jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass die Gemeinde den ihr zukommenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum willkürlich ausgeübt habe.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischen Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschwerdeentscheid betreffend Neubau Zwei-Familienhaus vom 25., mitgeteilt am 27. Januar 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen und die Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid der Baukommission vom 9. Juni 2020 (recte: 09. September 2020) bestätigt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Zu prüfen ist in materieller Hinsicht zunächst, ob die vorgesehen Erschliessung der Parzellen H._____ und I._____ über die Parzelle G._____ als Gemeindestrasse oder private Erschliessungsstrasse zu qualifizieren ist.
3.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, entscheidendes Kriterium für die Qualifikation einer Strasse seien nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern deren Funktion. Die geplante Erschliessung zu den Grundstücken H._____ und I._____ werde daher eine öffentliche Strasse sein und müsse deshalb auch den in Art. 63 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (nachfolgend BG) normierten Gebäudeabstand einhalten.
3.2
Sowohl nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdegegner ist aufgrund der Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BG die geplante Erschliessungsstrasse als Privatstrasse zu qualifizieren. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, Art. 63 Abs. 1 BG sei gar nicht auslegungsbedürftig.
3.3
Strittig ist somit die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 BG der Gemeinde D._____ resp. deren Auslegung durch die Beschwerdegegnerin. Dieser lautet wie folgt:
Wo keine Baulinien bestehen, ist gegenüber Gemeindestrassen ein Gebäudeabstand von mindestens 5m ab Strassenparzellengrenze einzuhalten. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn bei Verringerung des Strassenabstandes die Verkehrssicherheit dennoch gewährleistet ist.
3.4
Art. 63 Abs. 1 BG stellt autonomes Gemeinderecht dar. Die Gemeindeautonomie bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich grundsätzlich darauf, dass es nur eingreifen kann, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 90 vom 2. Dezember 2019, E. 3.3.; Urteil des Verwaltungsgerichts R 09 85 vom 19. Januar 2010, E.1.) Diese auch von der Beschwerdegegnerin 1 wiedergegebene Kognition ist, wie die Beschwerdeführer ausführen, zu präzisieren: Im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG, also wenn sich eine Verfügung oder ein Nutzungsplan auf das RPG oder seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen (mit raumplanerischen Zügen) stützt und somit durch zumindest eine kantonale Beschwerdeinstanz auch die Angemessenheit zu überprüfen ist, würde eine Willkürprüfung in jedem Fall nicht ausreichen (siehe BGE 146 II 367 E.3.2.1 und 109 Ib 121 E.5; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2 und 1C_682/2017 vom 11. September 2018 E.6.1 f. m.H.a. BGE 118 Ib 26 E.4b, Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 52 vom 14. Oktober 2021, E. 4.6). Zutreffend sind allerdings auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Duplik, wonach sich die Rechtsmittelinstanz auch dann Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn es um lokale Angelegenheiten und die Anwendung von kommunalem Recht geht. Diesbezüglich hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren (BGE 138 I 52 E.3.6).
3.5
Somit hat die nachfolgende Auslegung von Art. 63 Abs. 1 BG unter einer gewissen richterlichen Zurückhaltung zu erfolgen. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut, die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis (BGE 142 V 299, E. 5.1. m.w.H.). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 143 I 272 E.2.2.3 m.w.H.).
3.6
Was den Wortlaut betrifft, so ist in Art. 63 Abs. 1 BG unmissverständlich von Gemeindestrassen die Rede, was den Schluss nahelegt, dass darunter gemeindeeigene öffentliche Strassen sind. Der Wortlaut ist allerdings nicht derart eindeutig, dass er eine Auslegung geradezu verhindern würde. Auch ist nicht klar, inwieweit nach Ansicht der Beschwerdeführer Art. 63 Abs. 1 BG nicht auslegungsbedürftig sei. Schliesslich machen die Beschwerdeführer selber geltend, die Qualifikation der Strasse müsse anhand ihrer Funktion beurteilt werden. Damit nehmen sie selbst eine Auslegung, nämlich diejenige von Sinn und Zweck, vor.
3.7.1
In Bezug auf Sinn und Zweck von Art. 63 Abs. 1 BG ist unter Verweis auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) festzuhalten, dass es irrelevant ist, in wessen Eigentum sich die Strasse befindet (vgl. Waldmann/Kraemer, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 19 zu Art. 1 SVG). Massgeblich ist nach der Rechtsprechung, ob die Strasse dem allgemeinen Verkehr dient (sogenannte Verkehrsöffentlichkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E.1.2; PVG 2018 Nr. 3 E.4d; PKG 2002 Nr. 28 E.7a). Ein extensiv ausgelegter Strassenbegriff wird dadurch gerechtfertigt, dass das Strassenverkehrsgesetz den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit bezweckt. Dies kann nur durch eine umfassende Geltung der Verkehrsregeln gewährleistet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts U 2015 110 vom 6. September 2016, E.4b m.w.H.).
3.7.2
Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin die Frage der Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 BG offengelassen. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung zur Qualifikation der öffentlichen Strasse ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, wenn sie die neu geplante Erschliessungsstrasse unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse als verkehrsöffentliche Strasse und somit als Gemeindestrasse im Sinn von Art. 63 Abs. 1 BG betrachten.
4.1
Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BG die Baubehörde Abweichungen vom Strassenabstand gestatten könne, wenn die Verkehrssicherheit weiterhin gewährleistet sei. Gemäss der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom 22. Juni 2022 sowie dem Verkehrsgutachten vom März 2016 sei die Verkehrssicherheit gegeben.
4.2
In der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 führte der Verkehrsgutachter J._____ aus, dass die geplante Privaterschliessung der Parzellen G._____, H._____ und I._____ die im Generellen Erschliessungsplan vorgesehene Erschliessung erfülle und den Ausführungen im Gutachten "Erschliessung Gebiet am M._____" vom März 2016 entspreche. Die Anforderungen der VSS-Normen SN 640 045 und SN 640 273a seien mit den vorgesehenen Massnahmen, in Berücksichtigung der Befahrbarkeit durch Personenwagen und der zu erwartenden Geschwindigkeiten, erfüllt und die Verkehrssicherheit gewährleistet (beschwerdegegnerische Akten [BG-act] 1.6).
4.3
Die Beschwerdeführer erachten die Stellungnahme als nicht sachdienliches Traktat, welches keinerlei Aussage enthalten habe, welche mit der Baueinsprache etwas zu tun gehabt hätte.
4.4
Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe von einem Gutachten abweichen und allfällige Abweichungen müssen begründet werden (BGE 136 II 539 E.3.; 128 I 81 E.2 mit Hinweisen). Weicht das Gericht von einem Gutachten ab, kann ihm keine Willkür vorgeworfen werden, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Dagegen kann das Gericht dann der Willkür verfallen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und dennoch keine ergänzende Abklärung anordnet, um diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E.5.4.2). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund übriger Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens aufdrängen (BGE 136 II 539 E.3).
4.5
In den Urteilen R 17 84 und R 17 85 vom 19. Juni 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, dass die vorgesehene Erschliessung über den N._____ sämtlichen Anforderungen der VSS-Norm SN 640 045 entspreche. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge, wonach der N._____ als Erschliessungsstrasse ungeeignet sei und das Verkehrsgutachten auf falschen Tatsachen basiere, erwiesen sich als unbegründet. Es bestehe kein Grund, von der fachmännischen Beurteilung des Verkehrsgutachters abzuweichen (Urteile des Verwaltungsgerichts R 17 84 und R 17 85 vom 19. Juni 2018 E.6.2f.). Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht in Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 geschützt.
4.6
Für eine anderslautende Beurteilung besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Der Verkehrsgutachter hat unter expliziter Verweisung auf das Gutachten vom März 2016 erneut bekräftigt, dass die nun vorgesehene Erschliessung derjenigen in den Verfahren R 17 84 und R 17 85 entspreche und die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. Würde das streitberufene Gericht trotz der identischen Sachlage vom Verkehrsgutachten vom März 2016 sowie der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 abweichen, obwohl keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Glaubhaftigkeit des Gutachtens erschüttern könnten, verfiele es der Willkür und verstiesse damit gegen Art. 9 BV. Somit ist festzuhalten, dass die Verkehrssicherheit vorliegend gewährleistet ist.
4.7
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, ein Unterschreiten des vorgesehenen Strassenabstandes bedeute nicht, dass man vollständig darauf verzichten könne.
4.8
Wie bereits ausgeführt, lässt die Rechtsweggarantie eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren (vgl. BGE 145 I 52 E.3.6 m.w.H.). Wenn die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die raumplanerischen Ziele der haushälterischen Bodennutzung sowie der Siedlungsentwicklung nach innen vom vorgesehenen Strassenabstand abweichen resp. ganz darauf verzichten will, so bewegt sie sich damit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessenspielraums, zumal die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Für das streitberufene Gericht ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin von sachfremden Gesichtspunkten hätte leiten lassen.
5.1
Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Auferlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren. Unter Aufrufung von BGE 143 II 467 führen sie aus, das kommunale Einspracheverfahren sei in jedem Fall kostenlos, auch wenn eine Gemeinde diesbezüglich ein zweistufiges Verfahren vorsehe.
5.2
Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. In Urteil 1C_388/2018 führte das Bundesgericht aus, dass die Kostenlosigkeit für den Einsprecher nur für das Einspracheverfahren selbst gelte, nicht hingegen für anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren (Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2). Dabei hielt es in Erwägung 5.3. explizit fest: "Soweit das Verwaltungsgericht den Entscheid des Gemeindevorstands, für die beiden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen, geschützt und für den drittinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Prozess selbst Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer gesprochen hat, besteht indessen kein Widerspruch zu BGE 143 II 467".
5.3
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass diese im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 1 des Gebührengesetzes der Gemeinde D._____ sowie Art. 96 KRG den Beschwerdeführern die Kosten für die externe Rechtsberatung auferlegen durfte.
6.1
Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführer die Kosten in Bezug auf ihre Höhe von CHF 3'055.-. Dies sei für einen Beschwerdeentscheid mit einer Begründung von zwei A4-Seiten absolut unangemessen.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hält fest, im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sei ein sechsseitiger Bau- und Einspracheentscheid, eine fünfseitige Beschwerde, eine fünfseitige Stellungnahme der Bauherrschaft sowie eine dreiseitige Stellungnahme der Beschwerdeführer zu bearbeiten gewesen. Der Beschwerdeentscheid weise fünf Seiten auf, sodass ein Aufwand von 10.2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270 zzgl. Spesen und MWST als üblich und angemessen erscheine.
6.3
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden vorinstanzlichen Verfahrens, dem Umfang sowie der Schwierigkeit des der Angelegenheit erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand dem streitberufenen Gericht durchaus als angemessen und ist daher nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend erweist sich nach den vorstehend Gesagten der Beschwerdeentscheid vom 25., mitgeteilt am 27. Januar 2021, als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ausserdem haben die Beschwerdeführer den obsiegenden Beschwerdegegnern die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht hat, legt das Gericht die zusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermessen fest. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens, dem Umfang sowie der Schwierigkeit des der Angelegenheit wird die von den Beschwerdeführern unter solidarscher Haftung zu leistende Parteientschädigung pauschal auf Fr. 2'500 inkl. Mehrwertsteuer festgelegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zukommt.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
447.00
zusammen
CHF
2'947.00
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, B._____ und C._____.
3. A._____, B._____ und C._____ haben unter solidarischer Haftung E._____, F._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
[Mit Urteil 1C_356/2022 vom 2. November 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]
1C_388/2018
1C_388/2018
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 146 II 367ATF 146 II 367DTF 146 II 367
BGE 109 Ib 121ATF 109 Ib 121DTF 109 Ib 121
1C_494/2018
1C_682/2017
BGE 118 Ib 26ATF 118 Ib 26DTF 118 Ib 26
BGE 138 I 52ATF 138 I 52DTF 138 I 52
BGE 142 V 299ATF 142 V 299DTF 142 V 299
BGE 143 I 272ATF 143 I 272DTF 143 I 272
Art. 1 SVGart. 1 LCRart. 1 LCStr
6B_54/2010
BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539
BGE 128 I 81ATF 128 I 81DTF 128 I 81
BGE 130 I 337ATF 130 I 337DTF 130 I 337
BGE 136 II 539ATF 136 II 539DTF 136 II 539
1C_388/2018
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
1C_388/2018
1C_388/2018
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_356/2022