R 2021 17
Strafprozessordnung
7. Mai 2021Deutsch9 min
1. D._____ ist Eigentümerin der Parzelle E._____ in der Gemeinde C._____ (nachfolgend Gemeinde). An diese Parzelle grenzt die Parzelle F._____, die sich im Miteigentum von A._____ und B._____ befindet. Im Norden grenzen die Parzellen G._____ und H._____ an die Parzelle E._____. Daran schliesst sich die Parzelle I._____ an, die ebenfalls im Miteigentum von A._____ und B._____ steht.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 17
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 16. März 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Brändli,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,
Beschwerdegegnerin 1
und
D._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baueinsprache (Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. D._____ ist Eigentümerin der Parzelle E._____ in der Gemeinde C._____ (nachfolgend Gemeinde). An diese Parzelle grenzt die Parzelle F._____, die sich im Miteigentum von A._____ und B._____ befindet. Im Norden grenzen die Parzellen G._____ und H._____ an die Parzelle E._____. Daran schliesst sich die Parzelle I._____ an, die ebenfalls im Miteigentum von A._____ und B._____ steht.
2. Am 2. Mai 2016 bzw. am 19. September 2016 und am 28. Februar 2017 hatte der Gemeindevorstand als Baubehörde den Abbruch und Wiederaufbau des auf der Parzelle E._____ stehenden Einfamilienhauses sowie verschiedene Projektänderungen bewilligt. Am 8. März 2018 reichte D._____ der Baubehörde das fünfte Projektänderungsgesuch ein, das sie als Variante beurteilt haben wollte.
3. A._____ und B._____ erhoben am 4. April 2018 Einsprache gegen dieses Baugesuch. Nach erfolgtem Schriftenwechsel erliess der Gemeindevorstand am 23. Juli 2018, mitgeteilt am 26. Juli 2018, den Bau- und Einspracheentscheid. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung für das Baugesuch als Variante auf das letzte rechtskräftig bewilligte Bauprojekt mit diversen Modalitäten und Auflagen.
4. Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nach erfolgtem Rechtsschriftenwechsel erliess das Verwaltungsgericht am 21. Mai 2019 das Urteil R 18 49, mit dem es auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eintrat.
5. Die gegen dieses Urteil seitens der Beschwerdeführer erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde vom 14. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_547/2019 vom 16. April 2020 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Streitsache zurück zu materieller Prüfung sowie zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren.
6. Am 26. Februar 2021, mitgeteilt am 1. März 2021, erging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden im Verfahren R 18 49 A. Das Urteilsdispositiv lautete folgendermassen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
Fr.
4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
924.--
zusammen
Fr.
4'924.--
gehen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten von A._____ und B._____ einerseits und der Gemeinde C._____ andererseits.
3. A._____ und B._____ einerseits und die Gemeinde C._____ andererseits haben D._____, je zur Hälfte, mit Fr. 6'667.20 aussergerichtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).
7. Am 3. März 2021 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an das Gericht mit dem Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung des am 26. Februar/1. März 2021 ergangenen Urteils. Er machte geltend, dass die Ziffern 2. und 3. des Dispositivs des fraglichen Urteils unrichtig seien.
8. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2018 die entschädigungsfällige Abweisung des Erläuterungs-/Berichtigungsgesuchs. Sie macht geltend, der Kostenspruch sei im Ergebnis richtig und gerecht, zumal das Gericht über 90 % der Rügen der Beschwerdeführer verworfen habe. Daher sei nicht das Dispositiv falsch, sondern die Begründung dazu.
9. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2021 (Poststempel 9. März 2021) aus, mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge enthalte das Dispositiv des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. Februar 2021 tatsächlich einen Widerspruch zu den vorangegangenen Erwägungen, weshalb sich das Begehren wohl als gerechtfertigt erweise.
Diese Stellungnahmen der Beschwerdegegnerinnen wurden der jeweils anderen Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführern vom Gericht am 11. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens R 18 49 A bei. Auf diese und auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor. Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels (Art. 66 Abs. 3 VRG).
1.2
Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält. Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1319). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25).
Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG kommt in Frage, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken; die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27).
2.1
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 18 49 A vom 26. Februar 2021, mitgeteilt am 1. März 2021, die Beschwerde gutgeheissen, den angefochtenen kommunalen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs).
2.2
Das Gericht legte die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 4'000.-- fest und auferlegte diese im Rahmen der Begründung, zusammen mit den Kanzleiausgaben, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG) (Erwägung 11.2.1).
Entgegen der massgeblichen Erwägung 11.2.1. enthält Ziff. 2 des Urteilsdispositivs die Formulierung, dass die Gerichtsgebühren (Staatsgebühr und Kanzleiausgaben) von den Beschwerdeführern einerseits und der Beschwerdegegnerin 1 andererseits zu tragen seien. Dabei handelt es sich eindeutig und entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils R 18 49 A vom 26. Februar/1. März 2021 unterlaufen ist. Insofern enthält Ziff. 2 des Dispositivs einen Redaktionsfehler, der zu einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung führt. Folglich ist das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 VRG zu korrigieren: Die Gerichtskosten gehen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und der Beschwerdegegnerin 2 andererseits.
2.3
Bei der Zusprechung der Parteientschädigung entschied das Gericht, dass eine solche dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführer und zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zugesprochen werde (Erwägung 11.3.1).
Entgegen der massgeblichen Erwägung 11.3.1. enthält Ziff. 3 des Urteilsdispositivs die Formulierung, dass die Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdegegnerin 1 andererseits die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich zu entschädigen haben. Auch hier handelt es sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2, um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils R 18 49 A vom 26. Februar/1. März 2021 unterlaufen ist. Auch dieser Redaktionsfehler in Ziff. 3 des Dispositivs führt zu einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung, weshalb das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch der Beschwerdeführer gutzuheissen und Ziff. 3 des Dispositivs gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 VRG zu korrigieren ist: Die Beschwerdegegnerin 1 einerseits und die Beschwerdegegnerin 2 andererseits haben die Beschwerdeführer, je zur Hälfte, mit Fr. 6'667.20 aussergerichtlich zu entschädigen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der Antrag der Beschwerdegegnerin 2, ihr zu Lasten der Gerichtskasse eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 450.-- zuzusprechen, wird abgewiesen, zumal sich die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2021 im Wesentlichen zur Frage der materiell-rechtlichen Kostenverteilung und nicht zur hier massgeblichen Frage der Erläuterung/Berichtigung äusserte. Die effektive Kostenverteilung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre bzw. ist mittels des massgeblichen Rechtsmittels gegen das ergangene Urteil R 18 49 A vom 26. Februar/1. März 2021 zu rügen. Die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung für das vorliegende Verfahren rechtfertigt sich daher nicht.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch von A._____ und B._____ vom 3. März 2021 wird gutgeheissen. Neu lauten die Ziffern 2. und 3. des Dispositivs des Urteils R 18 49 A vom 26. Februar 2021, mitgeteilt am 1. März 2021 folgendermassen:
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
Fr.
4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
924.--
zusammen
Fr.
4'924.--
gehen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten der Gemeinde C._____ einerseits und von D._____ andererseits.
3. Die Gemeinde C._____ einerseits und D._____ andererseits haben A._____ und B._____, je zur Hälfte, mit Fr. 6'667.20 aussergerichtlich zu entschädigen.
2. Für das Verfahren um Berichtigung/Erläuterung werden keine Kosten erhoben. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
1C_547/2019
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA
Art. 67 VRGart. 67 VRGart. 67 LGA
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA
Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA