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Entscheid

R 2021 31

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

9. Dezember 2021Deutsch11 min

1. Am 26. Januar 2021 reichte A._____ bei der Gemeinde B._____ eine mit "Einsprache/Gesuch" betitelte Eingabe gegen das Baugesuch Nr. C._____ der D._____ AG bezüglich Neubau eines Hochregallagers auf der Parzelle Nr. E._____ in B._____ ein.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 31

5. Kammer

Einzelrichter Meisser

Aktuar ad hoc Gees

URTEIL

vom 10. Dezember 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Baueinsprache

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 26. Januar 2021 reichte A._____ bei der Gemeinde B._____ eine mit "Einsprache/Gesuch" betitelte Eingabe gegen das Baugesuch Nr. C._____ der D._____ AG bezüglich Neubau eines Hochregallagers auf der Parzelle Nr. E._____ in B._____ ein.

2. Mit Bau- sowie Einspracheentscheid vom 17. März 2021 trat die Gemeinde auf die Einsprache von A._____ nicht ein und erteilte dem Baugesuch die Bewilligung unter Auflagen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es dem Einsprecher an einer räumlichen Beziehungsnähe sowie an einem ausgewiesenen persönlichen Interesse mangle, weshalb er nicht zur Einsprache legitimiert sei. Das Bauvorhaben sei darüber hinaus zonenkonform.

3. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2021 (Datum Poststempel) sinngemäss Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bat darum, "die Ablehnung der Einsprache zu beurteilen". Die erteilte Baubewilligung sei allenfalls abzulehnen und ein unverzüglicher Baustopp zu veranlassen. Die F._____ (Anm. des Gerichts: Hügel als Erosionsrelikte eines spätglazialen Bergsturzes) in B._____ seien im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) eingetragen und stünden somit unter Schutz. Der vorgesehene Bau zwischen der G._____ und der H._____ würde dieses Schutzziel massiv beeinträchtigen und die F._____ um rund 25 m überragen. Zudem sei die Verbindungsstrasse nördlich der beiden F._____ im Generellen Erschliessungsplan Verkehr rechtsverbindlich eingetragen und solle als solche erhalten bleiben.

4. Am 10. Mai 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und vertiefte ihre Ausführungen zur mangelnden Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers.

5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 verweigerte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde den beantragten superprovisorischen Baustopp.

6. Am 18. Mai 2021 vertiefte der Beschwerdeführer replicando seine in der Beschwerde vom 15. April 2021 vorgebrachten Ausführungen und hält fest, er mache allgemeine öffentliche Interessen geltend. Das Bauvorhaben würde die F._____ Landschaft B._____ nachhaltig beeinträchtigen und sei folglich nicht zulässig.

7. Mit Duplik vom 28. Mai 2021 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. Mai 2021 und verzichtete auf weitere Ergänzungen.

8. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit weiteren Ausführungen an das Gericht. Seit seiner Stellungnahme seien unterdessen beinahe fünf Monate vergangen und er erwarte in nächster Zeit einen Entscheid.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden vom 17. März 2021 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die vorliegende Beschwerde ist ̶ wie nachfolgend (E.4) dargelegt wird – offensichtlich unbegründet, weshalb deren Beurteilung in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen kann.

1.2

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ vom 17. März 2021, worin die Beschwerdegegnerin wegen fehlender Einsprachelegitimation nicht auf die vom Beschwerdeführer gegen das Baugesuch Nr. C._____ erhobene Einsprache eingetreten ist. Gegen Entscheide von Gemeinden, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

1.3

Vorliegend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einsprachelegitimation im kommunalen Einspracheverfahren gegeben war. Dies nicht nur aufgrund von Art. 11 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Anwendung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln hat, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde auf die Einsprache einzig mit der Begründung der fehlenden Legitimation nicht eingetreten ist und damit das Prozessthema vorgegeben hat.

2.1

Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Einheit des Verfahrens schliesst die Anforderung mit ein, dass vor den dem Bundesgericht vorgeschalteten unteren Instanzen die Rechtsmittelbefugnis wenigstens im gleichen Umfang gewährt wird wie vor dem Bundesgericht selbst. Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) wiederholt diesen Grundsatz für das Raumplanungsrecht sogar ausdrücklich. Danach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne gemäss dem Raumplanungsgesetz vorsehen, wobei die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten ist. Massgeblich sind dabei die in Art. 89 Abs. 1 BGG definierten Anforderungen, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E.3.1).

2.2

Nach kantonalem Recht gelten für die Legitimation zur Einsprache gegen Baugesuche sinngemäss die Voraussetzungen für die Planungsbeschwerde an die Regierung (Art. 92 Abs. 2 Satz 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Gemäss Art. 101 Abs. 2 KRG ist zur Planungsbeschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung der Planung hat oder nach Bundesrecht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Diese Umschreibung geht nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht über diejenige in Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinaus, weshalb bezüglich Einsprachelegitimation auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG und die dazu ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann.

3.1

Art. 89 Abs. 1 BGG verlangt mit Bezug auf die Beschwerdelegitimation, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Damit bestätigt der Gesetzgeber das in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege geltende Prinzip des Ausschlusses der Popularbeschwerde. Im Einzelnen lassen sich die beiden Voraussetzungen von lit. b und lit. c aber nicht konsequent auseinanderhalten, weshalb sie in Lehre und Rechtsprechung regelmässig in einem Zug genannt werden: Wer durch einen Akt besonders berührt ist, hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Umgekehrt setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in einer besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache befindet und daher vom angefochtenen Akt besonders berührt wird (Waldmann in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 89 Rz. 10 m.w.H.).

3.2

In Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen wird die Legitimation von Nachbarn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig ohne nähere Prüfung bejaht, wenn deren Liegenschaft an das Baugrundstück angrenzt oder sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss hingegen eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Gleichzeitig betont das Bundesgericht, für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit nie schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen, sondern die Prüfung stets auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen. Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Neben der Distanz können somit auch Art und Ausmass der durch die Anlage verursachten Immissionen, die Sichtverbindung, die Topographie, die Windverhältnisse, das Erscheinungsbild der Baute oder die Lage der Grundstücke entscheidend sein (BGE 140 II 214 E.2.3, 136 II 274 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.3, 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E.4.1 m.w.H).

4.1

Im vorliegenden Fall befindet sich die Liegenschaft des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ca. 1'400 m Luftlinie von der interessierenden Bauparzelle entfernt. Damit fehlt die für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht ganz offensichtlich. Es stellt sich folglich die Frage, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine glaubhaft erscheinende Beeinträchtigung vorliegt und ob dieser ein gewisses Gewicht zukommt, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist, als diejenige der Allgemeinheit.

4.2

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 563). Es liegt im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde oder (anders gesagt) in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den die angefochtene Verfügung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte (Hänni, a.a.O., S. 563; Waldmann, a.a.O., Art. 89 Rz. 22a). Das schutzwürdige Interesse kann mithin tatsächlicher oder rechtlicher Art sein; unwesentlich ist, ob ein tatsächliches Interesse rechtlich geschützt wird: Weder muss es von der angerufenen Vorschrift mitumfasst sein, noch braucht es mit der Schutzrichtung der als verletzt behaupteten Norm übereinzustimmen (Hänni, a.a.O., S. 563 f. m.H., Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie Immissionsbetroffenen, in: ZBl 7/2015, S. 344 ff., S. 365 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_668/2017 vom 31. Oktober 2018 E.2.2 [publiziert als BGE 145 I 156 ab E.3]). Der praktische Nutzen hängt also nicht direkt mit den vorgebrachten Beschwerdegründen zusammen; das schutzwürdige Interesse ist mithin nicht nach den Beschwerdegründen, sondern mit Blick auf das geplante Bauvorhaben zu ermitteln. Entscheidend ist primär, ob der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus der (von ihm beantragten) Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des angefochtenen Entscheids ziehen kann. Das heisst, unabhängig von der Art der Beschwerdegründe müssten die Rügen zu einer nicht durch Auflagen heilbaren Bauverweigerung oder wesentlichen Projektänderung oder zu einer wahrnehmbaren Reduktion der Immissionen führen können (Wiederkehr, a.a.O., S. 367, Waldmann, a.a.O., Art. 89 Rz. 22a).

4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, das geplante 125 m lange, 30 m breite und 46 m hohe Hochregallager liege quer zwischen den sogenannten F._____, welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler eingetragen seien und somit unter Schutz stünden. Das Bauvorhaben würde die darin enthaltenen Schutzziele massiv beeinträchtigen, mitunter die H._____ um rund 25 m überragen. Zudem sei die öffentliche Verbindungsstrasse vom I._____ zum Landwirtschaftsbetrieb nördlich des G._____ und des H._____ im generellen Erschliessungsplan Verkehr rechtsverbindlich eingetragen und solle als solche erhalten bleiben (act. A1).

4.4

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, sind Einsprachen, mit denen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend gemacht werden, ohne das glaubhaft dargetan wird, dass man selber unmittelbar stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, unzulässig (act. A2 S. 2 mit Verweis auf BGE 135 II 172 E.2.1 und BGE 121 II 176 E.2a). Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er allgemeine öffentliche Interessen – nämlich die behauptete drohende Zersiedelung, den Schutz der im BLN eingetragenen F._____ Landschaft, die Situation um den Fuss- und Fahrweg sowie die daraus abgeleitete und verlangte Verschiebung des Neubaus – geltend macht, so kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern ihn diese Beeinträchtigungen stärker berühren würden als die Allgemeinheit. Den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur mangelnden Legitimation mit gleichzeitigem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ist zu folgen. Es mangelt dem Beschwerdeführer an einem ausgewiesenen persönlichen, schutzwürdigen und überwiegenden Interesse, da er einer Aufhebung der Bewilligung des geplanten Bauvorhabens keinen praktischen Nutzen abgewinnen könnte.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist die Gemeinde auf die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2021 mangels Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Bauherrschaft ist vorliegend kein Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

212.--

zusammen

CHF

712.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA

Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF

Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

1C_437/2012

Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT

Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF

Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF

BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214

BGE 136 II 274ATF 136 II 274DTF 136 II 274

1C_286/2020

1C_107/2018

1C_668/2017

BGE 145 I 156ATF 145 I 156DTF 145 I 156

BGE 135 II 172ATF 135 II 172DTF 135 II 172

BGE 121 II 176ATF 121 II 176DTF 121 II 176

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA