R 2021 34
Unfallversicherung
30. August 2022Deutsch31 min
1. Am 6. November 2020 ersuchte F._____ bei der Gemeinde E._____ je um die Bewilligung zur Erstellung zweier Einfamilienhäuser A und B und einer Tiefgarage auf Parzelle G._____ (unüberbaut, Wohnzone B). Innert der Auflagefrist gingen dagegen sechs Einsprachen ein. In der Folge verlangte die Baubehörde präzisierende Pläne von der Bauherrschaft. Zudem erging am 18. Januar 2021 die Stellungnahme des Bauberaters der Gemeinde. Diese Unterlagen wurden den Einsprechern am 5. Februar 2021 ebenfalls zugestellt und diesen die Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Fünf der sieben Einsprecher reichten ergänzende Einsprachen ein. Diese wurden F._____ zur Stellungnahme zugestellt, welcher darauf verzichtete. Dies teilte die Baubehörde den Einsprechern am 10. März 2021 mit und schloss den Schriftenwechsel.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 34
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar Gross
URTEIL
vom 30. August 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und B._____,
und
C._____ und D._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde E._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins,
Beschwerdegegnerin
und
F._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,
SwissLegal Lardi & Partner AG,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 6. November 2020 ersuchte F._____ bei der Gemeinde E._____ je um die Bewilligung zur Erstellung zweier Einfamilienhäuser A und B und einer Tiefgarage auf Parzelle G._____ (unüberbaut, Wohnzone B). Innert der Auflagefrist gingen dagegen sechs Einsprachen ein. In der Folge verlangte die Baubehörde präzisierende Pläne von der Bauherrschaft. Zudem erging am 18. Januar 2021 die Stellungnahme des Bauberaters der Gemeinde. Diese Unterlagen wurden den Einsprechern am 5. Februar 2021 ebenfalls zugestellt und diesen die Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Fünf der sieben Einsprecher reichten ergänzende Einsprachen ein. Diese wurden F._____ zur Stellungnahme zugestellt, welcher darauf verzichtete. Dies teilte die Baubehörde den Einsprechern am 10. März 2021 mit und schloss den Schriftenwechsel.
2. Am 17., mitgeteilt am 25. März 2021, bewilligte der Gemeindevorstand E._____ das Gesuch Nr. H._____ von F._____ um den Neubau einer Tiefgarage auf Parzelle G._____, E._____ Dorf, das Gesuch Nr. K._____ von F._____ um den Neubau des Einfamilienhauses B, auf Parzelle G._____ E._____ Dorf und das Gesuch Nr. M._____ von F._____ um den Neubau des Einfamilienhauses A, auf Parzelle G._____, E._____ Dorf, alles unter Bedingungen und Auflagen. Mit kombiniertem Einspracheentscheid vom 17., mitgeteilt am 25. März 2021, wies der Gemeindevorstand E._____ u.A. die von B._____ und A._____ und C._____ und D._____ (Miteigentümer der benachbarten Parzelle O._____, mit MFH und Tiefgarage überbaut) erhobene Einsprache ab. Begründend wurde dazu vorgebracht, die drei Verfahren würden vereinigt und in einem Entscheid behandelt. Die Einsprecher seien legitimiert.
Gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG e contrario seien Balkone und Dachvorsprünge nicht zur Gebäudelänge zu zählen, ebenso wenig der Gartensitzplatz (keine Nebenbaute nach Art. 40 Abs. 2 BG, auch kein Gebäude, weil nicht abgeschlossen, auch Terrasse und Lichthof seien deshalb keine Nebenbaute). Die Gebäudelänge von Haus A sei mit 16 m folglich korrekt bemessen.
Laut Zonenschema Art. 26 BG sei die höchstzulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone B 9 m. Hier wären 9 m bergseitig respektive 12 m talseitig zulässig.
Im Haus A werde die maximale Höhe eingehalten und teilweise unterschritten (Nordostecke 9 m [erlaubt 9 m], Nordwestecke 8.7 m statt 9 m, Südwestecke talseitig 6.72 m statt 12 m und Südostecke talseitig 7.63 m statt 12 m).
Im Haus B werde die maximale Höhe teilweise unterschritten (Nordostecke 5.71 m statt 9 m, Nordwestecke 5 m statt 9 m, Südwestecke talseitig 10.15 m statt 12 m und Südostecke talseitig 10.53 m statt 12 m).
Die Dachneigung sei mit 17° gemäss Art. 41 Abs. 1 BG in Ordnung.
Laut Art. 41 Abs. 1 BG betrügen die Grenzabstände nach Art. 26 und 40 BG grundsätzlich 5 m. Wenn aber ein Gebäude mehr als 15 m lang sei, vergrössere sich der Grenzabstand um ein Fünftel der Mehrlänge, höchstens aber um 5 m. Konkret betrage die Gebäudelänge 16 m beim Haus A, die Mehrlänge sei also 1 m, woraus ein Mehrlängenzuschlag von 0.2 m folge. Gegenüber der nördlich gelegenen Parzelle O._____ betrage der Grenzabstand 5.2 m und sei somit eingehalten. Der Mehrlängenzuschlag sei aber nur bei der Gebäudeseite einzuhalten, wo die Mehrlänge auftrete, nicht aber auf den anderen Seiten. Der Abstand gegen Osten von 5 m sei folglich nicht zu beanstanden.
Der Balkon dürfe nach Art. 75 Abs. 3 KRG bis zu 1 m in den Grenzabstand hineinragen. Dies sei hier eingehalten.
Im Norden rage das Dach weniger als 1 m über die Gebäudehülle hinaus. Das Dach an der Südwestecke des Gebäudes gehe rund 2.5 m über die Gebäudehülle hinaus. Beides sei nicht zu beanstanden.
Die Einstellhalle komme neu auf Parzelle G._____ der Bauherrschaft zu liegen. Neu sei damit keine Landabtretung durch die Gemeinde mehr nötig. Die Neigung der Einfahrtsrampe betrage neu 15 %, was laut Art. 51 Abs. 2 BG zulässig sei. Auch der Strassenabstand sei eingehalten. Die unterirdische Einstellhalle sei demzufolge bewilligungsfähig.
Die AZ-Berechnung sei in Ordnung. Konsumiert würden lediglich 641.80 m² BGF, zur Verfügung stünden 879.98 m² BGF.
Bezüglich Gestaltung sei für Bauvorhaben in der Wohnzone B kein Beizug eines Bauberaters erforderlich. Dennoch sei eine Stellungnahme des Bauberaters eingeholt worden. Laut Bauberater weiche die Dachform vom Satteldach ab, sei aber denkbar. Die Annäherung an die bauliche Tradition erlaube die geplante Interpretation des Satteldachs und die nicht alltägliche Gebäudeform. Kritisch sei die zu starke Bearbeitung des Umfelds. Die Abgrabungen verunklärten den Umgang mit dem Gelände, weil es einen ruhigeren Umgang damit brauche. Es sei eine Überarbeitung des Projekts in der Ausarbeitung und im Umgang mit Topographie nötig. Aus gestalterischer Sicht seien die Baugesuche bewilligungsfähig. Im neu überarbeiteten Projekt sei auf eine von zwei Erschliessungstreppen und bauliche Massnahmen im Bereich der Gemeindeparzelle verzichtet worden. Dort vorgesehene Aussenparkplätze seien ersatzlos gestrichen respektive in die Einstellhalle verlegt worden. Die Umgebung sei praktisch ausnahmslos Grünfläche bzw. Wiese. Auf Einfriedungen und Mauern, die den natürlichen Geländeverlauf irritieren könnten, sei verzichtet worden. Der heutige Geländeverlauf solle weitgehend bestehen bleiben. Die Abgrabung im Eingangsbereich zu Haus A sei auf ein Minimum reduziert worden. Die Materialisierung sei gemäss den Vorgaben des Bauberaters erfolgt. Die Dachneigung und die Dachvorsprünge entsprächen dem Baugesetz. Die zwei Einzelkörper fügten sich gut in die sehr natürlich gehaltene Umgebung ein. Es entstehe eine gute Gesamtwirkung.
Zur Vereinbarkeit mit der Zweitwohnungsgesetzgebung wurde ausgeführt: Die Bauvorhaben würden mit Erstwohnungsnutzungsauflagen versehen und diese Nutzungslauflagen im Grundbuch angemerkt. Zudem seien separate Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Bauherrschaft vereinbart, welche von der Bauherrschaft innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Baubewilligungen beim Bauamt einzureichen seien.
Der Bauherr wolle das Haus A selber bewohnen. Die Finanzierung erfolge mit Eigenmitteln und Pensionskassengeldern (letzteres nur möglich, wenn eigener Hauptwohnsitz). Diese Darlegungen seien glaubhaft. Am jetzigen Wohnort Zug habe der Bauherr bis anhin kein Eigenheim erstellt. Er bewohne zurzeit eine Mietwohnung in einem älteren Wohnsilo.
Ein für 25 Jahre eingetragenes Vorkaufsrecht sei nicht als Indiz für einen Missbrauch zu werten. Die vorgemerkten Personen seien die Vorbesitzer.
Die Liegenschaft sei innerhalb der Bauzone, ganzjährig zugänglich und zentral gelegen. Dies gelte auch für Haus B. Für Häuser wie Haus B bestehe eine Nachfrage. Es gebe keine konkreten Indizien, welche die Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung als unrealistisch erscheinen liessen. Es sei nicht von einer Umgehung des Zweitwohnungsgesetzes auszugehen. Das Gesuch um Erstellung zweier Häuser als Erstwohnungen sei möglich.
Die Rüge betreffend Baugespann habe sich erledigt.
Die Pläne und Angaben seien nicht unvollständig erfolgt. Ein Nachteil sei den Einsprechern keiner entstanden.
3. Am 21. April 2021 erhoben B._____ und A._____, C._____ und D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragten Folgendes:
A. Hauptsache
(1) Die Einsprache- und die Baubewilligungsentscheide vom 17. März 2021 (zu den Baugesuchen Nrn. [………………..] (Neubau Tiefgarage, Neubau-EFH A und Neubau EFH B) samt (kantonalen) Zusatzbewilligungen seien aufzuheben.
(2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
B. Massnahmen pendente lite
(1) Der Beschwerde sei – auch superprovisorisch – aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. F._____ sei – auch superprovisorisch – zu verbieten, die Bautätigkeit pendente lite fortzusetzen.
(2) F._____ sei anzuweisen, die Bauprofile aufzustellen.
Vorliegend würden unzulässigerweise Ausnahmen von den Grenzabstandsvorschriften in Art. 75 Abs. 3 KRG mit den kommunalen Vorschriften zu den Gebäudelängen vermischt.
Ein Lichthof sei stets ein Teil eines Gebäudes, Hier liege er zwischen EFH A und EFH B. Diese beiden EFH seien somit ein Gebäude und die Gebäudelänge somit mehr als 23 m. Der in der Wohnzone 2 (recte wohl: Wohnzone B, vgl. Zonenschema Art. 26 BG) vorgeschriebene Grenzabstand von 5 m sei mindestens 1.6 m zu vergrössern (Art. 40 Abs. 1 BG). Hier seien es nur 5.2 m.
Der Zuschlag (von 1.6 m) sei nicht nur auf der nördlichen, sondern auch auf der östlichen und westlichen Grenze einzuhalten.
Die geplanten Dachformen verletzten Art. 42 Abs. 1 BG (Ortsüblichkeit). Es seien Art. 73 KRG, Art. 42 und 43 BG sowie Art. 25a RPG verletzt.
Die koordinationspflichtigen Gesuche um kantonale Zusatzbewilligungen wie Feuerpolizei, Schutzraum etc. seien in der Publikation nicht genannt. Sie seien auch nicht aufgelegen. Darum seien die Koordinationspflicht respektive Art. 88 KRG und Art. 52 bis 54 KRVO verletzt.
Es sei eine Umgehung des ZWG beabsichtigt. Es bestehe eine Erstwohnungsnutzungspflicht nach Art. 7 ZWG, wie auch nach Art. 5 kZWG der Gemeinde. Mit Bezug auf die Vermögensverhältnisse habe diese nichts geprüft, obwohl der Bauherr Luxusbauten erstellen möchte. Dieser verfüge über ein Netz von Gesellschaften, mit welchen er Immobilien für sich selbst und Dritte erwerbe. Es sei nicht glaubhaft, dass er tatsächlich an der X._____ in Y._____ seinen Lebensmittelpunkt habe. Beispielsweise fehle dort ein Briefkasten für sich und die Gesellschaft. Zudem handle er mit Oldtimern, dies vor allem in Deutschland und Österreich. Er habe, nicht verheiratet, keinen Wohnsitz in der Schweiz.
Mit Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Bauherrn habe die Gemeinde nicht geprüft, wo dieser Luxusbauten erstellen wolle. Für Haus B sei die künftige Nutzung noch nicht bekannt. Das Haus solle in den Verkauf. Dafür habe die Gemeinde keine Sachverhaltsabklärungen gemacht. Eine grosse Nachfrage nach Erstwohnungen im Luxussegment sei bestritten.
Die Gemeinde habe ihre Abklärungspflicht nur ungenügend erfüllt, was Bundesrecht verletze. Es sollen 8-10 unterirdische Autoeinstellplätze erstellt werden, das ergebe bis zu sechs Parkplätze pro Einfamilienhaus. Die Einstellhalle sei überdimensioniert. Ihre Bewilligung verletze supranationale Vorgaben. (Verletzung der Klimaschutzziele und -vorgaben).
4. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 beantragte der Bauherr was folgt:
(1) Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei.
(2) Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
(3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.
Die Einsprache D.______ sei am 26. November 2020 lediglich per E-Mail eingereicht worden. Darauf hätte nicht eingetreten werden dürfen.
Der Bauherr wolle keinesfalls die Zweitwohnungsgesetzgebung umgehen. Er sei Schweizerbürger und lebe in Y._____ (Lebensmittelpunkt).
Der Bauherr sei in der Lage, das Gesamtprojekt zu finanzieren, zum Teil mit Pensionskassengeldern.
Der Bauherr wolle Haus A selbst bewohnen und Haus B entweder vermieten oder verkaufen. Er habe schon viele Anfragen erhalten. Auch der Projektarchitekt habe allenfalls an einer Verlegung seines Wohnsitzes nach E._____ und der Miete des Hauses B Interesse.
Es würden keine kommunalen Bauvorschriften verletzt. Der Lichthof befinde sich westlich von Haus A (also neben Haus A), während Haus B südlich von Haus A (und damit vor Haus A) zu liegen komme. Der Lichthof befinde sich nicht zwischen beiden Häusern. Haus A werde im Westen zwar durch seine westliche Fassade mit Aussenfenstern begrenzt. Danach schliesse der nach Norden und Süden offene Lichthof an. Anschliessend an den Lichthof folge auf einer leichten Aufschüttung die Terrasse, welche dann in den Gartenbereich (Grünfläche) übergehe.
Ästhetikvorschriften seien nicht verletzt. Der Bauberater halte das Dach für denkbar.
Das kantonale Recht kenne keine Regelung zu Mehrlängen.
Ein Balkon sei nicht zur Gebäudelänge hinzuzurechnen. Er sei ein vorspringender Gebäudeteil.
Beispielsweise ein aufgeschütteter Sitzplatz ohne Unterkellerung sei keine An- oder Nebenbaute. Es sei eine Aufschüttung oder eine Futtermauer. Eine Nebenbaute sei eine Kleinbaute, welche dem Hauptgebäude diene und für dieses eine Hilfsfunktion vorsehe.
Ein Gebäude sei ein Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere Einflüsse und mehr oder weniger vollständig abgeschlossen. Diese Anforderungen seien weder beim ungedeckten Gartensitzplatz von Haus A noch beim nach Norden und Süden hin offenen Lichthof erfüllt. Haus A werde im Westen durch die Fassade mit Aussenfenstern begrenzt. Die Gebäudelänge von Haus A sei mit 16 m korrekt bestimmt, ebenfalls somit auch der Mehrlängenzuschlag von 0.2 m und der Grenzabstand von 5.2 m zur gemeinsamen Grenze.
Ein Mehrlängenzuschlag sei nur dort einzuhalten, wo die Mehrlänge auftrete, hier also bei der gemeinsamen Grenze. Die Dachformen müssten sich lediglich an die ortsüblichen Formen angleichen und nicht eins zu eins übernommen werden.
Ob die Unterlagen öffentlich aufgelegen seien oder nicht, müsse die Gemeinde sagen. Jedenfalls werde die Gemeinde die Unterlagen einreichen, womit ein allfälliger Verfahrensmangel im gerichtlichen Verfahren geheilt werde, zumal das Gericht volle Kognition habe. Es bestünden ohnehin keine Zweifel daran, dass die Zusatzbewilligungen zu Recht erteilt worden seien, insofern sich daraus Auswirkungen auf die Beschwerdeführer ergäben.
Das Zweitwohnungsbauverbot werde nicht umgangen (siehe Ausführungen im Sachverhalt).
Der Umzug nach E._____ habe keine steuerlichen (oder anderen) Nachteile für den Bauherrn, im Gegenteil.
Supranationales Recht (Klimaabkommen) werde nicht verletzt. In der Einstellhalle seien neun Abstellplätze vorgesehen, vier für Haus B und fünf für Haus A. Je einer davon sei als Besucherparkplatz für Haus A und Haus B vorzusehen. Haus A habe somit vier Parkplätze zur freien Verfügung. Der Bauherr habe zwei Autos mit Wechselschild, seine Partnerin ein Auto. Ein weiterer Parkplatz könne bspw. als weiterer Besucherparkplatz dienen. Unabhängig von der Zahl der Fahrzeuge könne ohnehin nur eines gleichzeitig von einer Person bewegt werden.
Die Häuser entsprächen mit einer Ausnahme dem Minergiestandard. Auf Solarzellenpanels auf dem Dach habe aufgrund des Steindachs verzichtet werden müssen.
Das Gebäude sei ansonsten energetisch top und gehe teilweise über die Anforderungen des Minergiestandards hinaus.
Bauvorhaben würden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten seien, was hier der Fall sei.
5. Am 19. Mai 2021 beantragte die Gemeinde E._____ in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.
Bei Haus A und Haus B handle es sich nicht um zwei verbundene Baukörper. Sie seien nur durch die komplett unterirdische Autoeinstellhalle miteinander verbunden. Der nach Norden und Süden offene Lichthof befinde sich westlich neben Haus A. Haus B sei ein offenkundig eigenständiger Baukörper nur via die unterirdische Tiefgarage mit Haus A verbunden. Ein Lichthof gelte nicht immer als Teil eines Gebäudes. Somit sei das Vorhaben nicht als ein einziges Gebäude zu behandeln. Die Gebäudelänge sei deshalb mit 16 m in Ordnung. Es resultiere lediglich ein - hier eingehaltener - Mehrlängenzuschlag von 0.2 m. Weder Lichtschacht noch Gartensitzplatz seien Nebenbauten und seien nicht zur Gebäudelänge zu zählen, wie auch die Dachvorsprünge und der östliche Balkon, welche weniger als 1 m in den Grenzabstand hineinragten.
Art. 40 BG sei betreffend die Frage, auf welcher Gebäudeseite der Mehrlängenzuschlag zu berücksichtigen sei, nicht ganz klar. Die Anwendung respektive Auslegung kommunalen Rechts falle jedoch in den Autonomiebereich der Gemeinde. Zudem entspreche diese Handhabung gängiger Praxis in anderen Gemeinden und anderen Kantonen. Auch den Erläuterungen zu IVHB sei zu entnehmen, dass der Mehrlängenzuschlag nur dort einzuhalten sei, wo die Mehrlänge auftrete (IVHB Erläuterungen S. 14 und 15, Art. 13 Ziff. 7 und Anhang 2 zur IVHB.). Das EFH A halte den Abstand inkl. 0.2 m Mehrlänge ein.
Die Dachgestaltung sei nach der Bauberatung der Gemeinde möglich. Auch hier komme dieser ein (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
Häuser A und B seien mit der Auflage betreffend Erstwohnungsnutzungsverpflichtung bewilligt worden. Zudem werde die Verpflichtung auf Parzelle G._____ angemerkt. Ausserdem würden separate Vereinbarungen betreffend Sicherstellung der Erstwohnungsnutzung mit der Gemeinde abgeschlossen.
Gemäss Bundesgericht habe eine Baubehörde zu prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, welche die Absicht bzw. die Möglichkeit einer Erstwohnungsnutzung des Bauvorhabens als unrealistisch erscheinen liessen. Dabei seien je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Lage der Liegenschaft (Bauzone, ganzjährige Zugänglichkeit, Distanz zu Arbeitsplätzen), bauliche Gestaltung aus Sicht der ganzjährigen Nutzung, Preis und Verhältnisse der Person, welche dort wohnen wolle (aktueller Wohn- und Arbeitsort, Umzugsabsichten), zu berücksichtigen. Seien die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner nicht bekannt, sei das Hauptkriterium die Nachfrage nach Erstwohnungen im gleichen Segment. Diesfalls müsse glaubhaft gemacht werden, dass im betreffenden Segment eine Nachfrage für Erstwohnungen bestehe. In Fällen, in denen die Nachfrage offenkundig unzureichend sei, dürften Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn ernsthafte konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohnerinnen und Bewohner vorlägen.
Vorliegend sei die Lage inmitten des überbauten Gebiets und ganzjährig zugänglich, das Ortszentrum sei in wenigen Minuten mit Auto oder zu Fuss erreichbar, die Häuser seien auf ganzjährige Nutzung ausgelegt.
Haus A wolle der Bauherr selber als Erstwohnung nutzen. Die Finanzierung erfolge aus Eigenmitteln und unter Einsatz von Pensionskassengeldern. Es gebe keine Veranlassung, an der Absicht des Bauherrn zu zweifeln. Auch die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung führe nicht zu einer Beweislastumkehr. Es sei vielmehr zu prüfen, ob gewichtige Indizien vorlägen, welche offensichtlich auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht schliessen liessen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Absicht zur Verlegung des Lebensmittelpunkts sei nachvollziehbar und glaubhaft. Die aktuelle Wohnsituation spreche für den beabsichtigten Wohnsitzwechsel. Momentan lebe er in einer kleinen Wohnung. Die angeblich bestehende Auskunftssperre und die Mutmassungen zur internationalen Geschäftstätigkeit sprächen nicht für rechtsmissbräuchliche Umgehung des ZWG.
Auch Haus B müsse als Erstwohnung genutzt werden. Es solle verkauft werden. Kaufabsichten seien bis dato, weil zu früh, noch nicht geltend gemacht worden. Es müsse glaubhaft gemacht werden, dass im betreffenden Marktsegment eine Nachfrage nach Erstwohnungen bestehe. Dies sei der Fall. Die betreffende Gemeinde liege inmitten der Natur mit zahlreichen Betätigungsmöglichkeiten, guter Distanz zu W.______ mit attraktiven Arbeitsplätzen. Auch die Kantonshauptstadt liege nur 20 Autominuten entfernt. Zudem biete die betreffende Gemeinde selber zahlreiche attraktive Arbeitsplätze. Sie sei auch wegen des attraktiven Steuersatzes von 80 % und des grossen Renommees gerade auch für wohlhabendere Personen ein attraktiver Wohn- und Arbeitsort.
In Anbetracht der approximativen Baukosten von CHF 1'625'000.-- zuzüglich eines Kostenanteils für die Einstellhalle (Baukosten CHF 708'000.--) sei es wahrscheinlich, dass ein solches Objekt auf dem aktuellen Immobilienmarkt nachgefragt werde.
Laut Übersicht Erstwohnungen in der betreffenden Gemeinde bestehe seit geraumer Zeit eine erhebliche Nachfrage nach Erstwohnungen und namentlich Einfamilienhäusern. Es bestehe ein Mangel an EFH gerade auch im gehobenen Segment.
An die Erfordernisse für die Prüfung der Nachfrage seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade dann keine überhöhten Anforderungen zu stellen, wenn es, wie hier, nur um zwei Objekte gehe und nicht etwa um eine Grossüberbauung.
Die Gesuche betreffend feuerpolizeiliche Bewilligung und den Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze hätten nicht zusammen mit dem Baugesuch aufgelegen. Indessen seien die Gesuche respektive Bewilligungen gemeinsam mit den Einspracheentscheiden und den Baubewilligungen eröffnet worden, im Sinne von integrierenden Bestandteilen der Baubewilligungen. Daraus erwachse den Beschwerdeführenden kein Nachteil. Diese Verfügungen seien mitangefochten, weil sie Bestandteil der Baubewilligungen seien. Dazu könnten sich die Beschwerdeführer vorliegend auch materiell äussern. Zudem habe das Verwaltungsgericht volle Kognition.
Bei der für die Erstellung einer feuerpolizeilichen Bewilligung für die Häuser A und B enthaltenen Auflage, wonach für Heizung und Brennstofflagerung sowie für Erstellung einer Einzelfeuerung ein separates Gesuch notwendig sei, handle es sich um eine Standardauflage. Wenn, wie hier, es nicht ausgeschlossen sei, dass solche Elemente später noch erstellt würden, werde dies routinemässig verfügt.
Die Ausführungen zum supranationalen Recht seien nicht hier zu prüfen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage.
6. Am 21. Mai 2021 wurde der Beschwerde vom Instruktionsrichter – ausser für den Abtransport von Humus und das Treffen vom Sicherungsmassnahmen – aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antrag, der Bauherr sei zu verpflichten, die Bauprofile zu erstellen, wurde abgewiesen.
7. Mit Replik vom 28. Juni 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Ihr Rechtsvertreter liess sich über die Gemeinden aus, die zulasten des Steuerzahlers prozessierten, Verfahrensmängel vor Gericht zu heilen und Aufgaben, welche im Bewilligungsverfahren erledigt werden müssten, im Beschwerdeverfahren nachholen und unstatthaft zugunsten Privater Partei ergriffen. Auch wenn dies möglicherweise problematisch sein könne, sei es doch allgemein übliche Praxis. RA V._____ war denn in seiner Replik auch nicht der Ansicht, solches müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. Er hat nur in Aussicht gestellt, die Beschwerdeführer würden das inskünftig genau beobachten. RA V._______ hat zudem wohl übersehen, dass er selber z.B. die Gemeinden P._____ [U 9 55, R 9 26, U 10 89/90, R 11 137, R 15 31] und Q._____ [U 14 52, A 16 21] vor Verwaltungsgericht vertreten hat.
Die Beschwerdeführer kritisierten die rechtsmissbräuchliche Umgehung der Bestimmungen des ZWG und die unkritische Haltung der Gemeinde dazu. Die Gemeinde habe nicht unvoreingenommen Abklärungen zur Sache getroffen und ihre Abklärungspflicht nicht genügend wahrgenommen.
Die erst vor Verwaltungsgericht eingereichte Bevölkerungsstatistik sei Parteibehauptung und ohne Beweiswert.
Die Beschwerdeführer machten weitschweifige Ausführungen, was alles zu prüfen gewesen wäre und verwiesen auf andere Fälle und aus Medienberichten etc.
Betreffend Verletzung der Vorschriften über die Gebäudelänge und Grenzabstände hielten die Beschwerdeführer an ihren Begründungen fest. Insbesondere sind sie der Meinung, die IVHB helfe nicht weiter.
Die Gemeinde E._____ gebe in ihren Publikationen die koordinationspflichtigen Gesuche um Zusatzbewilligungen immer noch nicht an und befürworte deren Heilung im Beschwerdeverfahren. Dies sei befremdlich und erschreckend und erschüttere den Glauben an den Rechtsstaat. Die bisherige gesetzeswidrige Praxis würde so einfach weitergeführt.
Die Gemeinde habe den Beschwerdeführern D.______ gestattet, per E-Mail Einsprache zu erheben. Sie hätten sich zuvor bei der Gemeinde erkundigt, ob dies ausnahmsweise zulässig sei und die Gemeinde habe es ihnen erlaubt, aber die diesbezügliche Korrespondenz dem Gericht nicht übermittelt. Es werde Antrag auf Herausgabe sämtlichen E-Mail-Verkehrs zwischen Baugesuchstellenden, Architekten, Bauamt, Bauverwaltung, Baukommission und Baubehörde an das Gericht gestellt, auch allfällige Besprechungsprotokolle. Auf diese Idee seien die Beschwerdeführer deshalb gekommen, weil der Bauherr den Beschwerdeführern den Vorhalt der ungültigen Einsprache per E-Mail gemacht habe. Mit der Erlaubnis, die Einsprache per E-Mail einzureichen, sei zudem ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden.
Somit liege hier eine gültige Einsprache vor und der gegenteilige Einwand wäre rechtsmissbräuchlich.
Sie hätten die Einsprache in der Schweizer Botschaft oder einem Schweizer Konsulat in Australien abgeben können, was aber schlecht gewesen wäre, weil es mehrere Tage gebraucht habe bis auf dem Dienstweg via EDA das Original in der betreffenden Gemeinde eingetroffen wäre. Zudem wäre das rechtliche Gehör verletzt worden.
8. Am 6. Juli 2021 verzichtete der Bauherr (nachfolgend Beschwerdegegner) auf die Einreichung einer Duplik.
9. In ihrer Duplik vom 12. Juli 2021 hielt die Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihren Anträgen fest.
Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren liessen sich in der Regel sehr wohl heilen. Hier sei die behauptete und bestrittene Verletzung des Koordinationsgebotes nicht so schwerwiegend, dass sie sich nicht heilen liesse.
Die Beschwerdegegnerin habe genügend Abklärungen betreffend Zweitwohnungsgesetzgebung getätigt. Bei Haus A seien rechtsprechungsgemäss keine weiteren Abklärungen vonnöten gewesen. Bei Haus B habe die Beschwerdegegnerin auf eigene Erfahrungen und fundierte Zahlen betreffend gemeindeinterne Nachfrage für Erstwohnungen vor Ort abgestellt. Die Daten der Bevölkerungsstatistik hätten schon vorher bestanden und seien der Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung bekannt gewesen.
Es obliege ihr als rechtsanwendende Behörde, die Bestimmungen des kommunalen Rechts im Rahmen ihres Ermessensspielraums auszulegen und anzuwenden. Das Verwaltungsgericht auferlege sich bei der Überprüfung praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und habe nicht bereits dann einzugreifen, wenn sich eine abweichende Auffassung ebenfalls als sachlich gerechtfertigt erwiese. Auch wenn die Handhabung des Mehrlängenzuschlags in anderen Gemeinden keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 40 BG hätte, zeigten die in Rz 16 ff. ihrer Vernehmlassung aufgezählten Beispiele auf, dass die Handhabung der Beschwerdegegnerin sachlich gerechtfertigt sei. Eine Praxis lasse sich sehr wohl belegen (fünf Beispiele). Das Verwaltungsgericht habe sich überdies in VGU R 12 11 zur Handhabung des Mehrlängenzuschlags der Beschwerdegegnerin geäussert. Dort habe eine einzige Fassade einen grösseren Grenzabstand einhalten müssen. Inwiefern die IVHB die Auffassung der Beschwerdeführer stützen solle, sei nicht ersichtlich.
Betreffend Art. 77 KRG (Unterschreitungen von Grenzabständen) müssten lediglich überwiegende öffentliche Interessen, nicht aber nachbarliche Interessen abgewogen werden. Die Interessen der übrigen Nachbarn auf den nicht betroffenen Gebäudeseiten würden von Art. 77 KRG nicht geschützt. Haus A halte sämtliche Grenzabstände ein.
Die Dachform sei zulässig.
Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführern D._____ gestattet, die Einsprache elektronisch einzureichen. Sie habe die Einsprache anerkannt und behandelt. Das Verwaltungsgericht könne diesen Aspekt abweichend würdigen. Über diese Mail hinaus existiere keine Korrespondenz, welche für die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Bauvorhaben von Relevanz wäre.
Es hätten auch keine verpönte Vorbefassung oder andere Ausstandsgründe vorgelegen.
10. Am 16. März 2022 schrieb der Beschwerdegegner dem Gericht, es kämen immer wieder Interessenten auf den Immobilienmakler Z.____ zu. Er lege zwei Erklärungen von Interessenten für Wohnsitzname und Kaufinteresse in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin ein. Weiter lege er ein Gutachten der S._____ AG vom 15. März 2022 betreffend Einschätzung der bisherigen und künftigen potentiellen Erstwohnungsnachfrage für Premium-Immobilien in R._____ im Zusammenhang mit seinem Bauprojekt auf Parzelle G._____ in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin ein. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, dass in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin eine hinreichende Nachfrage nach solchen Erstwohnungsprojekten, wie sie der Beschwerdegegner erstellen wolle, bestehe.
Die S._____ AG zog in ihrem Bericht das Fazit, auf Grund ihrer detaillierten quantitativen Analysen und der Erläuterung der Ergebnisse sei plausibel, dass ein Nachfragepotential für Premium-Immobilien in R._____ für einige wenige Objekte pro Jahr und auf absehbare Zeit vorhanden sei.
11. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 schrieben die Beschwerdeführer dazu, die Eingabe vom 16. März 2022 sei ein Eigengoal. Die eingelegten Erklärungen belegten zusammen mit dem Bericht (Papier S._____) gerade nicht die Nachfrage und die vom Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin getätigten Behauptungen. Sie gingen von maximal CHF 3 Mio.-3.5 Mio. Kaufpreis aus. Die von S._____ AG "erklärten" Preise führten aber zu einem Kaufpreis von über CHF 5 Mio. und mehr. Die eingereichten Erklärungen seien zudem zahnlos und wiesen auf Bauspekulation hin, ja seien gar der Beweis für die Spekulation. Das gelte auch für das Haus A.
Der Bericht S._____ AG sei methodisch falsch erstellt worden. Er entspreche nicht wissenschaftlichen Vorgaben, wie ein Gutachten zu erstellen sei. Er sei zum Zweck erarbeitet worden, die Behauptungen vom Beschwerdegegner und der kommunalen Baubehörde zu schützen, damit diese vor Gericht gewännen. Das Papier S._____ AG sei eine reine und unbewiesene Parteibehauptung. Man könne es sogar dahingehend interpretieren, dass in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin der Bedarf an Objekten wie das streitgegenständliche gar nicht ausgewiesen sei. Die Eingabe vom 16. März 2022 mitsamt Beilagen vermöge die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht zu ersetzen. Es liege eine Umgehung des Zweitwohnungsverbots vor, weshalb an der Beschwerde festgehalten werde.
12. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 ersuchte der Anwalt/Rechtsvertreter des Beschwerdegegners um zeitlich rasche Behandlung und Beurteilung des Falles, weil sein Mandant sehr daran interessiert sei, sein Bauvorhaben auf Parzelle G._____ bald möglichst realisieren zu können.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Strittig ist vorliegend der kombinierte Einspracheentscheid vom 17. März 2021, mitgeteilt am 25. März 2021, worin die Beschwerdegegnerin u.a. die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer abwies und die drei Baubewilligungen für die Neubauten auf Parzelle G._____ (Haus A [Baugesuch Nr. M._____], Haus B [Nr. K._____] und gemeinsame Einstellhalle/Tiefgarage [Nr. H._____]) mit Auflagen und unter Bedingungen an den Beschwerdegegner (Bauherr) erteilte. Dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführer sind als Miteigentümer respektive Stockwerkeigentümer der unmittelbar im Norden angrenzenden Nachbarparzelle O._____, welche schon mit einem Mehrfamilienhaus überbaut ist und ebenfalls – wie die Bauparzelle G._____ – in der Wohnzone B liegt, aufgrund ihrer örtlichen Nähe (unter 100 m) als formelle und materielle Adressaten des kombinierten Entscheids (Einsprache/Baubewilligung) betroffen und haben daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 38 i.V.m. Art. 52 VRG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Dispositiv
2. In materieller Hinsicht gilt es u.a. die Einhaltung des kommunalen Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin sowie des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG, BR 801.100) bezüglich der bewilligten Gebäudelänge, der Grenzabstände sowie der Gestaltung zu prüfen und zu entscheiden. Sollte eine Verletzung jener baupolizeilich massgebenden Bestimmungen vorliegen, müsste der angefochtene Entscheid bereits aus diesen Gründen – ohne weitere Prüfung der zusätzlich geltend gemachten Einwände betreffend Nichtbeachtung des Zweitwohnungsgesetzes sowie Verletzung supranationalen Rechts – vom Gericht aufgehoben werden.
2.1. Laut kommunalem Zonenschema (Art. 26 BG) gelten in der hier massgebenden Wohnzone B u.a. folgende Bauvorschriften: AZ 0.55; Gebäudehöhe 9.00, Gebäudelänge 15.00 m, Grenzabstand 5.0 m (ohne Mehrlängenzuschlag) bzw. 2.5 m (gegenüber öffentlichen Strassen/Wege). In Art. 40 BG wird zur Berechnung der Mehrlänge bestimmt: Der in der betreffenden Zone vorgeschriebene Grenzabstand ist um 1/5 der Mehrlänge, höchstens aber um 5.00 m zu vergrössern, wenn die Seite eines Gebäudes in den Wohnzonen A und B länger als 15.00 m […] ist (Abs. 1). Wird eine Fassade durch eine Nebenbaute verlängert, so ist die gesamte Fassadenlänge für die Berechnung des Mehrlängenzuschlags massgebend (Abs. 2, Satz 1). Während die zulässige Gebäudelänge jeweils im kommunalen BG geregelt wird, werden die minimalen Gebäude- und Grenzabstände hingegen auf kantonaler Stufe im KRG festgelegt. Der diesbezüglich massgebende Art. 75 KRG in Sachen Abstände lautet dabei wie folgt:
Art. 75 Bauabstände (1. Gebäude)
1 Bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt.
2 Zwischen Gebäuden ist ein Gebäudeabstand von 5.0 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Gebäudeabstände vorschreibt.
3 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand.
2.2. Nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG handelt es sich bei Art. 75 KRG um eine kantonale Bauvorschrift. Solche (höherrangigen kantonalen) Vorschriften
gehen nach Art. 107 Abs. 2 KRG abweichenden kommunalen Vorschriften
vor. Ebenfalls gemäss Art. 107 Abs. 2 KRG bleiben allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden indessen vorbehalten.
2.3.1. Die Beschwerdeführer haben sich vorab zur Gebäudelänge beim Haus A stets auf den Standpunkt gestellt, dieser betrage nicht 16.00 m wie in den Plänen angegeben, sondern tatsächlich mehr als 23.00 m, da der Lichthof, die Dachvorsprünge sowie der Gartensitzplatz im Westen hinzuzuzählen seien. Anstatt eines Mehrlängenzuschlags von 1.0 m [16 - 15 m] hätte sich danach korrekterweise ein Mindestabstand von 6.60 m ergeben, womit der in der Wohnzone B vorgeschriebene Grenzabstand von 5.0 m nicht bloss um 0.2 m (1/5 von 1.0 m), sondern um 1.6 m (1/5 von 8.0 m [= 23 - 15 m]) zu vergrössern gewesen wäre. Der fixierte Grenzabstand von 5.20 m auf der Nordseite des Hauses A sei deshalb auf falschen Grundlagen ermittelt worden und müsse folgerichtig nun noch entsprechend korrigiert werden.
2.3.2. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich aufgrund der eingereichten und aussagekräftigen Baubewilligungspläne (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 24) bei Haus A und bei Haus B eindeutig nicht um zwei miteinander verbundene Baukörper. Sie sind nur durch die komplett unterirdische Autoeinstellhalle (= gemeinsame Tiefgarage) miteinander verbunden. Der nach Norden und Süden offene Lichthof bei Haus A befindet sich westlich davon, direkt unterhalb des Gartensitzplatzes (vgl. Bg-act. 24 und eingereichtes Modell Haus A; Bg-act. 23 [Farbfotos inkl. Materialisierung]). Das talwärts geplante Haus B ist ein offensichtlich eigenständiger Baukörper, welcher nur via unterirdischer Tiefgarage mit Haus A verbunden ist. Somit ist das Vorhaben nicht als einziges Gebäude zu behandeln, weshalb auch drei Baugesuche gestellt und drei Baubewilligungen erteilt wurden. Die Gebäudelänge von Haus A ist deshalb mit 16.0 m in Ordnung. Es resultiert daraus bloss ein Mehrlängenzuschlag von 0.2 m, womit der Grenzabstand zumindest auf der Nordseite des Hauses A mit 5.20 m gegenüber der Parzelle O._____ der Beschwerdeführer eingehalten wird. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer beträgt die Gebäudelänge des Hauses A nicht mehr als 23.0 m, da weder der Lichtschacht noch der Gartensitzplatz (Terrasse) im Westen des Hauses A eine Nebenbaute im Sinne von Art. 39 BG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darstellen (vgl. VGU R 18 34 E.5.2) und somit nicht zur Gebäudelänge gestützt auf Art. 40 Abs. 2 BG hinzuzuzählen sind. Dasselbe gilt für die Dachvorsprünge und den östlichen Balkon, welche weniger als 1.0 m in den Grenzabstand hineinragen. Eine Grenzabstandsverletzung infolge falsch ermittelter Gebäudelänge des Hauses A ist demnach zu verneinen, weil die anrechenbare Gebäudelänge auf der Nordseite mit 16.0 m korrekt ermittelt wurde und somit ein Grenzabstand von 5.20 m zu beachten war.
2.3.3. Umstritten und zu klären ist hier allerdings noch, ob der Grenzabstand von 5.20 m lediglich auf der Nordseite des neu geplanten Hauses A auf Parzelle G._____ einzuhalten ist oder ob dies konkret insbesondere auch für die Ostseite des Hauses A gegenüber der ebenfalls bereits überbauten Nachbarparzelle T._____ zu gelten hat. Die Beschwerdegegnerin trat in ihren Rechtsschriften ausführlich und dezidiert dafür ein, dass der geforderte Grenzabstand einzig gegenüber der Nordseite des Hauses A eingehalten werden müsse, gegenüber der Ostseite aber davon abgewichen werden dürfe und somit der dort vorhandene Grenzabstand von 5.0 m ohne Mehrlängenzuschlag ausreichend sei. Der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts stünden die Art. 40 Abs. 1 BG und Art. 75 KRG nicht entgegen. Dieselbe Ansicht und Gesetzesinterpretation vertrat der Beschwerdegegner.
2.3.4. Nach Auffassung des Gerichts wird in Art. 40 BG allerdings nichts darüber gesagt, ob der Mehrlängenzuschlag als Vergrösserung/Verlängerung des Grenzabstands gegenüber welchen Nachbargrundstücken einzuhalten ist. Die Frage wird jedoch von Art. 75 Abs. 1 KRG beantwortet, welcher vorschreibt, dass neue Gebäude über dem massgebenden Terrain (Wortlaut vor dem 1. April 2019: "über dem gewachsenen Boden") gegenüber jedem
Grundstück einen Grenzabstand [...] einzuhalten haben. Wenn die Beschwerdegegnerin für den Fall der Mehrlänge einen Zuschlag vorsieht, gilt für Bauvorhanden mit Mehrlänge nach Art. 40 BG die Mehrlänge zuzüglich Mehrlängenzuschlag. Das vorliegende Baugrundstück weist unbestrittenermassen aber lediglich auf der Nordseite den verlangten Grenzabstand von 5.20 m auf und ist somit nicht bewilligungsfähig. Auf der Ostseite beträgt der Grenzabstand nachweislich nur 5.0 m, was räumlich zu wenig ist.
2.3.5. Angesichts der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Grenzabstands bei Haus A erübrigt sich die Prüfung der weiter erhobenen verschiedenen Rügen – so insbesondere unvollständige Sachverhaltsermittlung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung Koordinationspflicht und Gestaltungsvorschriften, Verletzung Zonenschema, Umgehung des Zweitwohnungsbauverbots, Verletzung supranationalen Rechts). Die weiter aufgeworfene Frage, ob ein Teil der Beschwerdeführer (hier ein in Australien wohnhaftes Ehepaar, das via E-Mail Einsprache erhoben hatte) zur Beschwerdeerhebung überhaupt legitimiert ist, kann hier offengelassen werden, da die Legitimation der übrigen Beschwerdeführer (Ehepaar aus der Schweiz) ohnehin gegeben ist und die Beschwerde somit sowieso zu behandeln war.
2.3.6. Der kombinierte Einspracheentscheid ist somit nicht rechtens und deshalb aufzuheben, was im Resultat zur Gutheissung der Beschwerde führt.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.
3.2. Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner zudem je hälftig den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung gestützt auf Art. 78 Abs.1 VRG zu bezahlen. Mangels Einreichung einer Honorarnote setzt das Verwaltungsgericht die Entschädigung für die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) nach eigenem Ermessen auf insgesamt CHF 5000.-- (inkl. MWST) fest, was einem Zeit-/Arbeitsaufwand von ca. 18.5 h à CHF 270.-- (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV) entspricht. In diesem Umfang haben die Beschwerdegegnerin (Anteil CHF 2'500.--) und der Beschwerdegegner (Anteil CHF 2'500.--) die Beschwerdeführer folglich für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen.
II. Demnach erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einsprache- und die Baubewilligungsentscheide vom 17. März 2021 (zu den Baugesuchen Nrn. […………………] (Neubau Tiefgarage, Neubau EFH A sowie Neubau EFH B) samt (kantonalen) Zusatzbewilligungen aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
564.--
zusammen
CHF
3'564.--
gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde E._____ und F._____.
3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde E._____ und F._____ überdies A._____ und B._____ je hälftig mit CHF 2'500.--, insgesamt also mit CHF 5'000.-- (inkl. MWST), zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Dagegen Weiterzug am Bundesgericht noch hängig (1C_528/2022).
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT
Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
Art. 88 KRGart. 88 LEMOart. 88 LRMT
Art. 88 KRGart. 88 KRGart. 88 LPTC
Art. 52 KRVOart. 52 KRVOart. 52 OPTC
Art. 54 KRVOart. 54 KRVOart. 54 OPTC
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 77 KRGart. 77 LEMOart. 77 LRMT
Art. 77 KRGart. 77 KRGart. 77 LPTC
Art. 77 KRGart. 77 LEMOart. 77 LRMT
Art. 77 KRGart. 77 KRGart. 77 LPTC
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT
Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT
Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC
Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT
Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 75 KRGart. 75 LEMOart. 75 LRMT
Art. 75 KRGart. 75 KRGart. 75 LPTC
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
1C_528/2022