R 2021 73
Rechtsverzögerung
8. November 2022Deutsch39 min
I. Sachverhalt:
Source gr.ch
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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 73
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar Gross
URTEIL
vom 8. November 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde E._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett,
Beschwerdegegnerin
und
F._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad,
G._____,
H._____,
I._____,
J._____,
K._____,
L._____,
M._____,
N._____,
alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Vincenz & Partner,
O._____,
P._____,
Q._____,
R._____,
S._____,
T._____,
U._____,
V._____,
W._____,
X._____,
Y._____,
Z._____,
AA._____,
AB._____,
AC._____,
AD._____,
AE._____,
AF._____,
AG._____,
AH._____,
AI._____,
Beigeladene
betreffend Quartierplan AJ._____ (Einleitung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Erwägungen
1.
Gemäss Beschluss vom 27. Oktober 2020 und 10. November 2020 beabsichtigt der Gemeindevorstand E._____ die Revision des Quartierplans AJ._____ vom Januar 1985 mit Ausdehnung des Beizugsgebiets einzuleiten. Als Zweck wurde angegeben: Überprüfung und Anpassung des Quartierplans an die aktuell geltende Grundordnung, das übergeordnete Recht sowie an die heutigen Bedürfnisse. Überprüfung und zweckmässige Anpassung der Erschliessung im erweiterten Beizugsgebiet, namentlich betreffend die östliche Erweiterung der AK._____. Prüfen, ob die Quartierstrasse ausparzelliert und durch die Gemeinde übernommen werden soll. Zum Beizugsgebiet wurde festgehalten: Bisheriges Quartierplangebiet gemäss "Alter Bestand 1:500", heute umfassend die Grundstücke Nrn. AL._____, AM._____, AN._____, AO._____, AP._____, AQ._____, AR._____, AS._____, AT._____, AU._____, AV._____, AW._____, AX._____, AY._____ und AZ._____ (mit) Erweiterung des Beizugsgebiets um folgende Grundstücke Nrn. BA._____, BB._____, BC._____, BD._____, BE._____, BF._____, BG._____ und BH._____. Die Auflageakten enthielten dazu den Quartierplan AJ._____ vom Januar 1985 mit sämtlichen Bestandteilen, die Pläne "Beizugsgebiet Alter Bestand 1:500" und "Beizugsgebiet Revision/Neuer Bestand 1:500", sowie die zugehörigen Tabellen mitsamt Flächenverzeichnissen. Als Auflagefrist war der 13. November bis 14. Dezember 2020 bei der Gemeindeverwaltung genannt. Einsprachen gegen die betreffende Quartierplanrevision (Einleitungsbeschluss) konnten gemäss amtlicher Publikation während der vorgenannten Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeindevorstand erhoben werden.
2.
Mit Einsprache vom 8. Dezember 2020 beantragten vier Parteien/Quartierplanbeteiligte, nämlich A._____ (Miteigentümer zu ½ der Parzelle Nr. AQ._____), B._____ (½ Miteigentümer Parzelle Nr. AO._____), C._____ (Eigentümer Parzelle Nr. AR._____) sowie D._____ (½ Miteigentümer Parzelle Nr. AN._____), gemeinsam, es sei (Ziff. 1) auf die Einleitung der Quartierplanung zu verzichten; (Ziff. 2) eventualiter sei das Beizugsgebiet auf das bisherige Quartierplangebiet zu beschränken und der Zweck der Revision des Quartierplans AJ._____ in "Überprüfung und Anpassung des Quartierplans AJ._____ vom Januar 1985 an die aktuell geltende Grundordnung, das übergeordnete Recht sowie an die heutigen Bedürfnisse" zu ändern; (Ziff. 3) unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Gemeinde E._____.
Dispositiv
3. Mit Beschluss (Entscheid) vom 22. Juni, mitgeteilt am 30. Juni 2021, wies die Gemeinde E._____ die Einsprache der vier Quartierplanbeteiligten gegen den Einleitungsbeschluss vom 13. November 2020 kostenfällig ab. Zur Begründung wurde u.a. vorgebracht, eine Überprüfung der Grundordnung sei bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert hätten, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betreffe und erheblich sei. Die Erheblichkeit sei auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht falle und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig seien, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheide. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, so sei es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig sei. Vorliegend hätten für die Revision allein schon die lange Dauer seit Erlass des Quartierplans (Januar 1985) und die verschiedenen Gesetzesänderungen (2006, 2008 und 2012) die Einleitung des Verfahrens (Revision Quartierplan) gerechtfertigt. Beabsichtigt sei, die östlich des bisherigen Beizugsgebiets gelegenen Teile der Grundstücke Nr. BI._____ ebenfalls für die Überbauung freizugeben. Das sei bereits in der ersten Fassung des Quartierplans angedacht gewesen. Die Erschliessung sei damals aber für eine spätere Etappe vorgesehen gewesen. Dieser Schritt sollte nun vollzogen werden. Anlass zur Überprüfung des Quartierplans bilde auch die strassenmässige Erschliessung. Die 1985 erstellte AK._____ sei für die heutigen Verhältnisse knapp dimensioniert. Aufgrund der geplanten Erweiterung sowie der zu erwartenden vollständigen Überbauung der Nrn. AX._____ und BL._____ sei ein Ausbau wahrscheinlich unumgänglich. Zu prüfen sei auch der Abzweiger der AK._____ ab der BJ._____. Ferner seien die Grundstücke Nrn. BK._____ und BA._____ östlich des heutigen Quartierplangebiets zu erschliessen. Für diese Erschliessung kämen mehrere Varianten in Frage, von denen jede bestehende Anlagen im Beizugsgebiet AJ._____ beanspruchen würde. Auch aus diesem Grund sei die Erweiterung und Erschliessung des bestehenden Quartierplans zu prüfen. Die Einleitung des Quartierplanrevisionsverfahrens habe sich aus diesen Gründen daher als zulässig erwiesen.
Den Einwänden der Einsprecher wurde entgegnet, dass sie ausser Acht liessen, dass zusätzliche Grundstücke zur Überbauung freigegeben würden und diese auch strassenmässig erschlossen werden müssten. Dies erfordere die Überprüfung des Quartierplans. Die Einsprecher verkannten, dass allein aufgrund des langen Zeitraums zwischen Erlass des Quartierplans (1985) und heute (über 30 Jahre) ein eminentes sowohl öffentliches als auch privates Interesse nach Anpassung des Quartierplans an die seither wesentlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehe. Im Weiteren übersähen sie, dass ihre Grundstücke von den angedachten planerischen Massnahmen wenig betroffen sein würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Konflikte mit Rechten der Einsprecher entstehen sollten. Angebliche Konflikte seien denn auch nicht näher dargelegt worden. Dass zwei Parzellen, die 1985 einer zweiten Erschliessungsetappe zugewiesen worden seien, nun überbaut werden sollten, habe für die Einsprecher keinerlei Nachteile. Die Gesamtmelioration sei vom vorliegenden Verfahren nicht tangiert. Das landwirtschaftliche Grundstück Nr. BA._____ müsse in das Beizugsgebiet aufgenommen werden, weil diese relativ grosse Parzelle strassenmässig erschlossen werden sollte und die Erschliessung möglicherweise durch das Beizugsgebiet erfolgen müsse. Das (Wald-) Grundstück Nr. BE._____ müsse einbezogen werden, weil es unter Umständen von Erschliessungsanlagen betroffen sei. Um diese Frage zu prüfen, sei das Beizugsgebiet auf diese Grundstücke erweitert worden. Die Interessen der Einsprecher seien dadurch nicht betroffen. Die strassenmässige Erschliessung der gesamten Grundstücke Nrn. AX._____ und AY._____ werde im Quartierplanverfahren zu prüfen sein. Ob die von den Einsprechern bevorzugte Erschliessungsvariante überhaupt möglich und/oder der Erschliessung über die AK._____ vorzuziehen sei, werde diese Untersuchung zeigen. Auch zu diesem Zweck sei das Quartierplanrevisionsverfahren einzuleiten. Eine Beschränkung der Revision auf das bisherige Beizugsgebiet – so wie dies die Einsprecher mit dem Eventualantrag (Ziff. 2) verlangten – mache keinen Sinn. Ein Hauptgrund für die Revision bestehe darin, dass die Grundstücke Nrn. AX._____ und AY._____, welche 1985 einer zweiten Erschliessungsetappe zugewiesen worden seien, zur Überbauung freigegeben werden sollten und daher erschlossen werden müssten. Die Einsprache erweise sich demnach als unbegründet und sei abzuweisen.
4. Dagegen erhoben die bezeichneten Einsprecher (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, sei aufzuheben und an die Gemeinde E._____ zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei das Beizugsgebiet auf das bisherige Quartierplangebiet zu beschränken und der Zweck der Revision des Quartierplans AJ._____ in "Überprüfung und Anpassung des Quartierplans AJ._____ vom Januar 1985 an die aktuell geltende Grundordnung, das übergeordnete Recht sowie an die heutigen Bedürfnisse" zu ändern.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Formeller Antrag:
Es sei die Durchführung eines Augenscheins anzuordnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, allein aus der längeren Dauer seit Erlass des Quartierplans könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erheblich geändert hätten und gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses für eine Änderung sprächen. Wie die Vorinstanz selbst festgehalten habe, sei der Quartierplan in den Jahren 2006, 2008 und 2012 auf einige Bauvorschriften (Berechnungsweise der Geschosshöhe, Firsthöhe, AZ-Bonus bei Erfüllung der Werte gemäss Minergie-Label) revidiert worden. Wo eine Anpassung des Quartierplans an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich erschienen sei, sei diese bereits erfolgt. Die neugeschaffenen baulichen und nutzungsmässigen Möglichkeiten könnten bereits realisiert werden. Hinzu komme, dass in den Quartierplanvorschriften von 1985 ein dynamischer Verweis auf das Baugesetz der Gemeinde E._____ enthalten sei (Art. 6). Dadurch seien die Revisionen des RPG und KRG sowie des kommunalen Baugesetzes auch für das Quartierplangebiet wirksam. Im Übrigen enthalte der Quartierplan nur vier Bauvorschriften (Art. 1 bis 3 und Art. 5). Dass sich die massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer Weise geändert hätten, die eine Revision des Quartierplans erforderlich machten und die Interessen der privaten Beteiligten überwögen, sei nicht dargetan. Art. 5 der Quartierplanvorschriften laute: "Für die II. Bauetappe ist ein Quartierplan im Sinne der I. Bauetappe auszuarbeiten. Vor Genehmigung des Quartierplans der II. Bauetappe durch die Baubehörde, dürfen keine Erschliessungswerke dieser Bauetappe ausgeführt werden". Vorgesehen sei damit eine private Quartierplanung. Weiter sei die Absicht des Gemeindevorstands, weitere Gebiete für die Überbauung freigeben zu wollen, nicht massgebend, sondern die geltende Grundordnung. Nur in deren Rahmen könne der Quartierplan die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen regeln. Die östlich des bisherigen Beizugsgebiets gelegenen Teile der Grundstücke Nrn. AX._____ und BL._____ sowie das Grundstück Nr. BI._____ lägen aber ausserhalb der Bauzone. Das Grundstück Nr. BI._____ sei im gültigen Quartierplan keineswegs für die Überbauung vorgesehen und die Grundstücke Nrn. BL._____ und BI._____ gar nicht vom Beizugsgebiet der aufgelegten Quartierplanung erfasst. Ihre Erschliessung könne daher im eingeleiteten Quartierplanverfahren nicht umgesetzt werden. Ebenfalls nicht erfasst sei das Grundstück Nr. BK._____, das nach der Gemeinde zu erschliessen sein soll. Die Gemeinde gestehe damit implizite selbst ein, dass das Beizugsgebiet unzuweckmässig festgelegt worden sei. Zur strassenmässigen Erschliessung sei zu bemerken, dass das gesamte Quartier AJ._____ zurzeit über eine Privatstrasse erschlossen sei. Die Quartierstrasse habe dabei eine maximale Breite von nur gut 3 Metern. Zwei Fahrzeuge könnten bei dieser Strassenbreite nicht kreuzen. Entgegenkommende Fahrzeuge müssten einander ausweichen, wobei als Abstellplatz vielfach die Vorplätze der Beschwerdeführer dienten. Bereits heute seien durch das regelmässige Befahren der befestigten Vorplätze Schäden zu konstatieren. Die Aufwände für den Unterhalt seien entsprechend erhöht. Die Gemeinde führe denn auch selbst aus, dass die AK._____ knapp dimensioniert sei. Mit der beabsichtigten Überbauung der Grundstücke Nrn. AX._____, BL._____ und BI._____ müsse mit erheblichem Mehrverkehr gerechnet werden. Angesichts der bereits jetzt problematischen Erschliessungssituation sei die geplante strassenmässige Erschliessung dieser Parzellen sowie der Grundstücke Nrn. BK._____ und BA._____ über die AK._____ unhaltbar. Unzutreffend sei die Behauptung der Gemeinde, wonach jede in Betracht kommende Erschliessungsvariante bestehende Anlagen im Beizugsgebiet AJ._____ beanspruchen würde. Eine zweckmässige Erschliessung des Quartiers könne primär über die nördlich gelegene Kantonsstrasse erreicht werden. Auch vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit sei eine Erschliessung der genannten Parzellen mittels einer einzigen, schmalen Zufahrt nicht angezeigt. Die Grundstücke Nrn. BK._____ und BA._____, welche angeblich zu erschliessen sein sollen, verfügten bereits eine ausreichende verkehrstechnische Erschliessung über die AK._____. Die Möglichkeit der Erschliessung der betroffenen Parzellen über diese, welche im Rahmen der Gesamtmelioration erneuert werde, ziehe die Gemeinde offenbar nicht in Betracht. Die Begründung der Einleitung der Quartierplanung und des Beizugsgebiets, wonach jede für die Erschliesslung in Frage kommende Variante bestehende Anlagen im Beizugsgebiet AJ._____ beanspruchen würde, sei damit unrichtig. Als Instrument der Feinerschliessung müsse das Beizugsgebiet des Quartierplans in das Raster der Groberschliessung passen. Begrenzt werde das Beizugsgebiet insbesondere auch durch eindeutig natürliche Hindernisse. Die Abgrenzung des Planungsgebiets erweise sich auch deshalb als unzweckmässig, weil das Waldstück auf den Parzellen Nrn. BE._____, BA._____, AW._____ und AX._____ als natürliche sowie die Waldgrenze als rechtliche Trennlinie nicht berücksichtigt werde. Das Beizugsgebiet habe sich zudem grundsätzlich auf Bauzonen zu beschränken. Nichtbauzonen könnten nur ausnahmsweise einbezogen werden, namentlich wenn nur so eine vernünftige Landumlegung möglich sei. Umstände, welche eine solche Ausnahme rechtfertigen würden, seien keine ersichtlich. Insbesondere vermöge die (unnötige) Erschliessung der Grundstücke Nrn. BK._____ und BA._____ den Einbezug letzterer in das Planungsgebiet nicht zu rechtfertigen. An der Beibehaltung des bestehenden Quartierplans bestehe bereits aufgrund des Grundsatzes der Planbeständigkeit ein öffentliches Interesse. Die beabsichtigte Erschliessung des erweiterten Quartierplangebiets über die AK._____ sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit weder sinnvoll noch zweckmässig. Der blosse Zeitablauf seit Erlass des Quartierplans begründe für sich allein kein öffentliches oder privates Interesse nach Anpassung des Quartierplans. Betreffend Rechtssicherheit führe die Gemeinde aus, dass die Beschwerdeführer von den angedachten Massnahmen wenig betroffen sein würden. Dies treffe nicht zu. Zweck der Revision des Quartierplans AJ._____ sei namentlich die Prüfung der Ausparzellierung der Quartierstrasse und deren Übernahme durch die Gemeinde. Dass die Beschwerdeführer durch die geplante Enteignung der sich auf ihrem Grund befindenden Quartierstrasse in erheblicher Weise betroffen sein würden, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Zudem stellte sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass für die Erschliessung der Grundstücke Nrn. AX._____ und BL._____ sowie Nrn. BK._____ und BA._____ in jedem Fall bestehende Anlagen und mithin die Quartierstrasse der Beschwerdeführer beansprucht werden müssten. Der zu erwartende Anstieg des Verkehrsvolumens sei markant, weshalb auch deswegen eine hohe Betroffenheit der Beschwerdeführer zu bejahen sei.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans eingetreten sei, welche die Anpassung des Quartierplans notwendig machen würde. Die Interessen der privaten Beteiligten an der Aufrechterhaltung des Quartierplans überwögen. Die Abgrenzung des Planungsgebiets erwiese sich zudem als unzweckmässig und willkürlich und stehe im Widerspruch zu bestehenden natürlichen und rechtlichen Trennlinien.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 1); unter gesetzlicher Kostenfolge (Ziff. 2). Anknüpfend an die Begründung im angefochtenen Beschluss/Entscheid brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführer bestritten zu Unrecht, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen seit 1985 massgeblich geändert hätten. Zwar treffe es zu, dass gewisse Anpassungen des Quartierplans AJ._____ an das weiterentwickelte übergeordnete Recht vorgenommen worden seien. Doch etliche Erfordernisse des 2013 revidierten eidgenössischen Raumplanungsrechts (innere Verdichtung, Aktivierung der Baulandreserven etc.) und Handlungsanweisungen gemäss dem aktuellen KRIP-S (z.B. Förderung von verdichteten, qualitativ hochwertigen Wohnangeboten in Siedlungen) müssten durch die Beschwerdegegnerin umgesetzt werden. Dies sei allein durch die dynamische Übernahme von Baugesetzrevisionen nicht getan. Gemäss KRIP-S gehöre die Beschwerdegegnerin zu den Gemeinden mit richtig dimensionierter Bauzone, weshalb keine Auszonungen nötig seien. Die Baulandreserven reichten für den prognostizierten Bedarf bis ca. 2030. Das bedinge aber, dass die Reserven innerhalb der aktuellen Bauzonen aktiviert würden. Die Reserven für Wohnen umfassten weitestgehend Baulücken innerhalb der Fraktionen. Das Quartier AJ._____ gehöre zu den wenigen unüberbauten zusammenhängenden Wohnbaugebieten in der betreffenden Fraktion. Der Vorstand der Beschwerdegegnerin beabsichtige, mittelfristig die östlich des bisherigen Beizugsgebiets gelegenen Teile der Grundstücke Nrn. AX._____ und BL._____ sowie das Grundstück Nr. BI._____ für die Überbauung freizugeben. Das sei bereits in der ersten Fassung des Quartierplans angedacht worden. Die Erschliessung sei damals jedoch für eine spätere Etappe vorgesehen gewesen. Dieser Schritt solle nun vollzogen werden. Dazu bedürfe es nicht eines gänzlich neuen Quartierplans, sondern einer Revision des bestehenden, weil die Erschliessung zwingend durch das bisherige Beizugsgebiet erfolgen müsse. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese zentrumsnahen Gebiete, die ursprünglich in der Zone W2 waren, jetzt zur ZKBN (= Zone für künftige bauliche Nutzung) gehörten. Die Erschliessungsanlagen würden erst realisiert, wenn die planerischen Voraussetzungen für die Überbauung gegeben seien. Die Erschliessung müsse jedoch vorher gesichert werden. Dass diese Gebiete ursprünglich nicht zum Beizugsgebiet gehörten, sei ebenfalls kein Argument für den Standpunkt der Beschwerdeführer, sondern gerade ein Grund für die Einleitung des Revisionsverfahrens mit Ausweitung des Beizugsgebiets. In ihrer Beschwerdeschrift (Rz. 12) anerkennten die Beschwerdeführer, dass die derzeitige strassenmässige Erschliessung ungenügend und nicht mehr zeitgemäss sei. Die Sanierung und Optimierung der Erschliessungsanlagen sei Gegenstand des Revisionsverfahrens, weshalb der Einleitungsbeschluss zu Recht ergangen sei. Die Erschliessung müsse innerhalb des Quartierplangebiets geregelt werden, denn es sei nicht zu erwarten, dass das kantonale Tiefbauamt weitere Abzweigungen ab der Kantonsstrasse bewilligen würde, zumal das Gebiet unterhalb der Kantonsstrasse recht steil sei. Die diversen Varianten könnten jedoch erst im Quartierplanrevisionsverfahren näher geprüft und verglichen werden. Für Diskussionen über allfällige Erschliessungsvarianten sei es eindeutig zu früh. Jedenfalls sei allein das Bedürfnis für die Sanierung und Optimierung der Erschliessungsanlagen ein hinreichender Grund für die Einleitung des Revisionsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass für die Sanierung und Erweiterung der Erschliessung mehrere Varianten in Frage kämen, von denen jede bestehende Anlagen im Beizugsgebiet AJ._____ beanspruchen würde. Hinzu komme, dass das landwirtschaftliche Grundstück Nr. BA._____ in das Beizugsgebiet aufgenommen werden müsse, weil diese relativ grosse Parzelle strassenmässig erschlossen werden müsse und die Erschliessung möglicherweise nur durch das Beizugsgebiet erfolgen könne. Das (bewaldete) Grundstück Nr. BE._____ müsse ebenfalls einbezogen werden, weil es unter Umständen von Erschliessungsanlagen betroffen sei. Die Prüfung der zweckmässigen Erschliessung mache das Revisionsverfahren unerlässlich. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit stünden einer Revision des Quartierplans AJ._____ entgegen, sei festzuhalten, dass der besagte Quartierplan aus dem Jahre 1985 stamme. Er sei also bereits 36 Jahre alt. Seither seien mehrfache Revisionen des übergeordneten Rechts des Bundes und des Kantons und Anpassungen der kommunalen Bauordnung erfolgt. Unter diesen Umständen seien die öffentlichen und privaten Interessen an der Beständigkeit der geltenden Quartierplanvorschriften nicht so gewichtig, dass sie eine Anpassung der Planung an die geänderten Verhältnisse ausschliessen würden. An der unveränderten Beibehaltung des bestehenden Quartierplans bestünden nur die privaten Erwartungen der Beschwerdeführer, die offensichtlich jegliche Veränderung ablehnten. Worin das angebliche öffentliche Interesse an der unveränderten Beibehaltung bestehen soll, legten die Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerdegegnerin habe genügend Gründe für eine Überprüfung und allenfalls Anpassung des sehr alten Quartierplans dargetan und nachgewiesen, dass die Anforderungen für die erste Stufe des Verfahrens erfüllt seien, zumal nach der Praxis keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürften. Laut Rechtsprechung und Lehre stünde den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten seien, die lokale Umstände beträfen, mit denen diese Behörden vertraut seien. Die Beschwerdegegnerin berufe sich (beim Quartierplanrevisionsverfahren) auf die Kompetenzen, die ihr nach Art. 53 KRG zukämen, und die sie im Rahmen der vorstehend erläuterten Praxis autonom umsetzen könne. Sie kenne die lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse am besten. Der Einleitungsbeschluss sei innerhalb ihres Kompetenz- und Ermessensbereichs erfolgt, in dem sie autonom entscheiden dürfe. Fazit: Die Beschwerde erweise sich als unbegründet. Angesichts des Alters des Quartierplans und der veränderten Umstände sei die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den Quartierplan zu aktualisieren. Die Beschwerdeführer befürchteten offensichtlich, mit Planungs- und Erschliessungskosten belegt zu werden. Darüber sei heute jedoch nicht zu entscheiden. Die Kostenverteilung werde erst nach Abschluss der Quartierrevision festgelegt. Dabei werde in Rechnung gestellt werden müssen, welchen Nutzen die Betroffenen aus der Planung zögen, und die Beschwerdeführer würden sich entsprechend einbringen können. Im heutigen Zeitpunkt komme diesem Gesichtspunkt daher keine Massgeblichkeit für die Zulässigkeit der Einleitung eines Planungsverfahrens zu.
6. Mit Replik vom 30. November 2021 und Duplik vom 4. Januar 2022 hielten die Parteien unverändert an ihren gegensätzlichen Standpunkten fest. Sie vertieften und ergänzten ihre Argumente noch einmal einlässlich. Neu äusserten sich die Parteien auch noch zu den auferlegten Verfahrenskosten. Zu jenen Kosten (Entscheidgebühr CHF 200.-- und Beratungskosten CHF 500.--) führten die Beschwerdeführer aus (Replik Ziff. 17, S. 9-10), gemäss Art. 54 Abs. 1 KRG gingen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde beteilige sich daran, soweit an der Planung oder den Anlagen ein weitergehendes öffentliches Interesse bestünde. Hier könnten die Verfahrenskosten nicht den Beschwerdeführern gestützt Art. 96 KRG überwälzt werden, da ihre Einsprache weder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei. Auch die Gebührenverordnung der Beschwerdegegnerin vom 4. März 1988 enthalte keine genügende Grundlage für die Überbindung der Verfahrenskosten. Die Beschwerdegegnerin hielt entgegen, dass sie durch den Entscheid R 21 85 bzw. die Praxisänderung des Verwaltungsgerichts überrascht worden sei. Die Beschwerde werde deshalb mit Bezug auf die Kosten (Dispositiv Ziff. 2 Einspracheentscheid) anerkannt (siehe dazu Duplik I. Rechtsbegehren Ziff. 1 S. 2). Die Interessenslage bei der Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss für die Revision eines Quartierplans sei allerdings nicht vergleichbar mit einer Baubewilligung, welche nicht durch einen behördlichen Akt, sondern durch das Bauvorhaben eines Nachbarn ausgelöst werde. Verwaltungs- und Beratungskosten gehörten zu den Quartierplankosten, ebenso wie die Kosten des Planers, des Ingenieurs oder Baukosten. Sie würden nach dem Kostenverteilschlüssel auf alle Eigentümer im Beizugsgebiet verlegt. Nach der neuen Praxis gelte dies auch für die Kosten einer unbegründeten Einsprache, welche abgewiesen werde und neu durch alle Eigentümer anteilsmässig gemäss Kostenschlüssel zu tragen seien. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin wäre die Anwendung des Verursacherprinzips vorzuziehen gewesen. Sie nehme von der Praxisänderung jedoch Kenntnis (Duplik Ziff. 7, S. 5).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften (inkl. Beweismitteln) und der Begründung im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22./30. Juni 2021, mit welchem sie die gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens erhobene Einsprache der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2020 abwies und die Revision des Quartierplans 'AJ._____' mit Erweiterung des Beizugsgebiets [um acht Parzellen] bestätigt hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Sämtliche Beschwerdeführer (Miteigentümer Parzelle AQ._____; Miteigentümer Parzelle AO._____; Alleineigentümer Parzelle AR._____; Miteigentümer Parzelle AN._____) sind als formelle und materielle Adressaten und Quartierplangenossen vom Einleitungsbeschluss betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung, weshalb sie unbestritten zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die überdies – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG [Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August] – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten.
1.2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik (I. Rechtsbegehren Ziff. 1 S. 2) die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid (Dispositiv Ziff. 2) im Kostenpunkt (Entscheidgebühr CHF 200.--, Rechtsberatungskosten CHF 500.--, total CHF 700.--) aufgrund der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGU R 21 85 vom 10. November 2021 E.3.3 und E.4) anerkannt hat und somit auf die Erhebung von Kosten aufgrund der Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss des Quartierplanverfahrens verzichtet. Die Beschwerde ist daher infolge Anerkennung der Beschwerde im Kostenpunkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRG).
1.3. Soweit die Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag (Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens) auf Durchführung eines Augenscheins gestellt haben, kann darauf vorliegend nach Auffassung des Gerichts verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Andererseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, die sich anhand der Planunterlagen, des eidgenössischen/kantonalen Raumplanungsrechts, des kommunalen Baugesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Einleitung von Quartierplanrevisionsverfahren beurteilen lassen. Hinzu kommt hier noch, dass dem streitberufenen Verwaltungsgericht die Vorgeschichte und bisherigen Ereignisse im betreffenden Quartierplangebiet bereits aus dem früheren Urteil (VGU R 12 150/151 vom 10. April 2013) bekannt sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchführung eines Augenscheins als nicht notwendig, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung davon absieht (BGE 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.1.4).
2. Strittig und zu klären ist materiell, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Erlass des bestehenden Quarterplans (vom Januar 1985) derart geändert haben, dass eine Anpassung und Erweiterung des bisherigen Quartierplangebiets um acht Parzellen gegen Osten und Süden sinnvoll und gerechtfertigt erscheint. Es geht demnach im Wesentlichen um die vernünftige Abgrenzung des Beizugsgebiets, welches sich teils bereits in der Bauzone [W2] (so die Parzellen AL._____, AM._____, AN._____, AO._____, AP._____, AQ._____, AR._____, 1689, AS._____, AT._____, AU._____, AV._____, AW._____, AX._____ [Westteil], AY._____ [Westteil] und AZ._____) befindet, teils aber noch in der Nichtbauzone (Parzellen [Ostteil] AY._____, [Ostteil] AX._____, [bereits überbaut] BL._____, [noch nicht überbaut] BI._____) liegt und zusätzlich durch acht neue Grundstücke erweitert werden sollte – so konkret durch Parzelle BE._____ [bewaldet inkl. Durchgangskorridor AK._____], östlich angrenzend Landwirtschaftsparzelle BA._____, südwestlich davon die bereits überbauten Parzellen BF._____, BG._____ zzgl. BH._____ (nicht überbaut) sowie westlich davon (ab der BJ._____) die streifenförmigen 'Erschliessungsparzellen' BB._____, BC._____ und BD._____. Dabei gilt es zu entscheiden, ob jene neuen Parzellen (BE._____, BA._____, BF._____, BG._____, BH._____, BB._____, BC._____, BD._____) mit Fug als sinnvolle 'Erweiterung im Sinne einer Folgeplanung' taxiert wurden oder ob sie – wie dies die Beschwerdeführer behaupten – als unnötig und somit eben auch als verzichtbar für die gesetzeskonforme Überarbeitung des seit 1985 bestehenden Quartierplangebiets zu betrachten sind.
3. Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierplanes (hier des privaten Quartierplans 'AJ._____' von 1985, vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1: Sammelmappe/Auflageakte Januar 1985 QP AJ._____ bestehend aus: Bericht und Quartierplanvorschriften; Plan Alter Bestand 1:500; Etappierungsplan 1:500; Parzellierungsplan 1.500; Erschliessungsplan; Generelles Längenprofil 1:500; Kostenverteilung) wird gemäss Art. 21 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans erheblich geändert haben. Die Bestimmung korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), der besagt, dass – sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben – die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Diese Bundesvorschrift gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, also neben den Quartierplänen auch für die verschiedenen Sondernutzungspläne (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG, Bern 2006, Art. 21 N 3; Urteil des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.2 m.H. auf Aemisegger/Kissling, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG; Nutzungspläne, 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, Rz. 59 ff.). Wie die Raumplanung im Allgemeinen bildet auch die Nutzungsplanung eine ständige und durchgehende Aufgabe, die eine Veränderung der Verhältnisse und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Eine Planung gilt nur als sachgerecht, wenn sie bei Bedarf mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Das gilt nicht nur für Bauzonen, die nach dem jeweiligen Bedürfnis nach Bauland (Art. 15 lit. b RPG – mit Planungshorizont 15 Jahre) auszurichten sind, sondern für die Nutzungsplanung schlechthin. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; SR 101) steht einer derartigen Anpassung nicht entgegen, zumal sie dem Eigentümer keinen Anspruch darauf vermittelt, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Im Gegenteil: Eine Planung, die nicht mehr zeitgerecht ist, widerspricht nicht nur den Planungsgrundsätzen des RPG, sondern im Fall von Nutzungseinschränkungen auch der Eigentumsgarantie (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 11). Das Quartierplanverfahren lässt sich in zwei voneinander getrennte Planungsschritte unterteilen, die es strikte auseinanderzuhalten gilt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_437/2019 vom 4. Dezember 2020 E.1.3, 1C_420/2015 vom 22. April 2016 E.3.1, 1C_12/2013 vom 27. März 2014 E.1.3, 1C_230/2012 vom 21. Februar 2013 E.5).
3.1. In einem ersten Schritt gibt der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt (siehe Publikation des Gemeindevorstands vom 13. November 2020 i.S. Einleitung Revision Quartierplan 'AJ._____' mit Ausdehnung des Beizugsgebiets bzw. im Sachverhalt Ziff. 1). Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf (siehe Plan QP 'AJ._____' von Oktober/November 2020, Revision, Beizugsgebiet 1:500, Auflageakte Plan-Nr. 11201-40). Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen (Art. 16 Abs. 1 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 u. 4 KRVO). Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 KRVO; PVG 2011 Nr. 17, 2008 Nr. 19; Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1 – Angefochtener Beschluss/Entscheid vom 22./30. Juni 2021).
3.2. In einem zweiten Schritt lässt der Gemeindevorstand – nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses – den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung. Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öffentlichen Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unterbreitet Entwürfe für Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grundbuchamt zur formellen Prüfung (Art. 17 Abs. 1 u. 2 i.V.m. Art. 31 KRVO). Der Entwurf für den Quartierplan wird erneut während 20 Tagen öffentlich aufgelegt und dagegen kann erneut separat Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 18 und Art. 19 KRVO sowie Art. 32 und Art. 33 Abs. 1 KRVO). Inhaltlich wird zu den Bestandteilen eines Quartierplans in Art. 52 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) geregelt, dass die Quartierplanbestimmungen Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel) enthalten sollten. Sie könnten die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen. Gemäss Art. 52 Abs. 3 KRG enthält der Quartiererschliessungsplan die notwendigen Anlagen zur Erschliessung des Quartiers […]. Nach Art. 54 Abs. 1 KRG gehen die Kosten der Quartierplanung und Quartiererschliessung zulasten der Quartierplanbeteiligten. Für die Abgabepflicht und die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten unter den Quartierplanbeteiligten gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Erhebung von Beiträgen (Art. 54 Abs. 3 KRG).
3.3. Im konkreten Fall geht es ausschliesslich und einzig um die erste Planungsphase (1. Einleitungsbeschluss zwecks Abgrenzung des Beizugsgebiets) und nicht bereits um die zweite Planungsphase (2. Erarbeitung der erforderlichen Pläne, hier speziell betreffend genügender Quartiererschliessung [Ausbau/Korrektur bestehender Privatstrasse], Bereinigung beschränkter dinglicher Rechte [Fuss- und Fahrwegrechte] und Verteilung der Kosten für Quartierplanverfahren/Landumlegung [Kostenverteilschlüssel]). Beide Planungsschritte sind allerdings separat anfechtbar. In Anwendung und Auslegung von Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 21 Abs. 1 KRVO wird hiernach zu prüfen sein, ob sich die Verhältnisse seit Erlass des privaten Quartierplans im Jahre 1985 erheblich geändert haben und kumulativ auch eine Plananpassung nötig erscheint (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 N 14; Aemisegger/Kissling, a.a.O., Art. 21 Rz. 33-37).
4. Nach Art. 21 Abs. 2 RPG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts knüpft die Änderung von Nutzungsplänen an zwei Bedingungen, welche in BGE 140 II 25 E.3 exemplarisch dargestellt sind:
Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700) unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. In einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (vgl. Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung; PBG-aktuell 04/1994 S. 8 ff.).
Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Feststellungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 132 II 408 E.4.2 S. 413 f.; BGE 128 I 190 E.4.2 S. 198 f.; je mit Hinweisen, Karlen a.a.O., S. 11 ff. und 13 ff.).
Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen. Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist (BGE 123 I 175 E.3a S. 182 f. mit Hinweisen). Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es die Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig ist.
Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wurde seither in mehreren Urteilen bestätigt und gefestigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3, 1C_305/2015 vom 14. Dezember 2015 E.3.1, 1C_843/2013 vom 22. April 2015 E.2.3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 120 f.).
5. Was die erhebliche Änderung der Verhältnisse in rechtlicher Hinsicht seit Erlass des Quartierplans 'AJ._____' betrifft (vgl. Sammelmappe Januar 1985), so vermag das streitberufene Gericht diese – gleich wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung unter Ziff. 1.4
angedeutet – darin zu erblicken, dass sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene namhafte und gewichtige Änderungen in der Gesetzgebung stattgefunden haben. Auf eidgenössischer Ebene wurde am 11. März 2012 die Zweitwohnungsinitiative angenommen und auf den 1. Mai 2014 die RPG-Revision 1 (vom 15. Juni 2012) in Kraft gesetzt, welche Massnahmen zur inneren Verdichtung und zur Aktivierung der Baulandreserven vorsieht. Weiter wurde im März 2018 der Kantonale Richtplan Siedlung (KRIP-S) Graubünden – genehmigt von der Bündner Regierung am 10. April 2019 – überarbeitet, u.a. mit dem Ziel, verdichtete qualitativ hochwertige Wohnangebote im Siedlungsgebiet zu fördern. Diese Leitvorgaben müssen von der Beschwerdegegnerin – da behördenverbindlich – umgesetzt werden. Allein die dynamische Übernahme von Bauvorschriften anlässlich verschiedener Teilrevisionen (2006/2008/2012) mit Bezug auf die Berechnungsweise der Geschosshöhe, Firsthöhe, AZ-Bonus bei Erfüllung der Werte laut Minergie-Label (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 10; angefochtener Beschluss/Entscheid Ziff. 5.1) reicht dafür nicht aus. Daran ändert nichts, dass das kommunale Baugesetz der Beschwerdegegnerin am 13. März 2018 total revidiert und von der Bündner Regierung am 23. April 2019 (Protokoll Nr. 285) genehmigt wurde, zumal dort in Art. 10 Abs. 2 BauG ausdrücklich der Gemeindevorstand für den Erlass von Arealplänen sowie für alle Planänderungen von untergeordneter Bedeutung gemäss Art. 48 Abs. 3 KRG (wie geringfügige Anpassungen von Zonengrenzen an neue Planunterlagen) für zuständig erklärt wurde. In Art. 59 BauG wird die Folgeplanung geregelt: Für Folgeplanungen (Arealplanung und Quartierplanungen) gelten die einschlägigen Bestimmungen von KRG/KRVO (Abs. 1). Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebietes ist für jedermann verbindlich. Der Gemeindevorstand kann zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist (Abs. 2). In Anbetracht dieser gesetzlichen Vorgaben erscheint es dem Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin sowohl rechtlich als auch sachlich befugt war, die zeitlich seit langem veraltete und inhaltlich überholte Quartierplanung AJ._____ von 1985 nach über 35 Jahren an die rechtlich wie tatsächlich veränderten Verhältnisse vor Ort samt neuer Bodennutzungsziele anzupassen. Dafür spricht auch das aktuell erarbeitete Kommunale Räumliche Leitbild (KRL) der Beschwerdegegnerin, worin unter Ziff. 2.3, S. 9 (Übersicht Bauzonenkapazität) festgehalten wird, dass die Überprüfung des Gemeindedatenblattes ergeben habe, dass die Beschwerdegegnerin als Gemeinde mit richtig dimensionierter WMZ [Typ B] kategorisiert werde. Sie könne daher gemäss KRIP-S [Kap. 5.2.2.] auf Auszonungen verzichten. Die Ergebnisse aus dem KRL würden, gestützt auf die derzeitige rege Bautätigkeit, in einer Revision der Nutzungsplanung bis März 2023 (5 Jahre nach Erlass KRIP-S) umgesetzt. In Ziff. 3.7, S. 28 (Bauzonenreserven/Bedarf/Überbauungsstand 2019) wurde zur aktuellen Situation noch sachdienlich vermerkt: Die Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) umfasse 49,2 ha, davon seien 9,2 ha nicht überbaut. Der Überbauungsgrad (Verhältnis überbaute Bauzone zu Gesamtbauzone) liege bei 81%. Die Reserven für Wohnen umfassten weitestgehend Baulücken, verteilt über alle Ortschaften [Fraktionen]. Die einzigen z.T. noch unüberbauten Wohnbaugebiete fänden sich in BM._____ (Quartiere BN._____ und AJ._____), BO._____ (Quartier BP._____) sowie BQ._____ (BR._____). Die Kapazitätsreserven bis 2030 (S. 29) innerhalb der WMZ reichten für gesamthaft zusätzliche 948 Einwohner [EW]. Bis 2030 (S. 30) werde mit einer Bevölkerungszunahme von 42 EW und damit einem steigenden Bedarf gerechnet (vgl. Akten Beschwerdegegnerin – Bericht Beschlussfassung KRL).
Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die erste Revisionsvoraussetzung der 'erheblich veränderten Verhältnisse' seit 1985 im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 21 Abs. 1 KRVO sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 145 II 83 E.5.1, 123 I 175 E.3a) als erfüllt zu betrachten ist und somit keiner weiteren Erörterungen bedarf.
6. Zweite Revisionsvoraussetzung ist die Notwendigkeit der Plananpassung. Eine solch neue Planfestsetzung muss – selbst bei Bejahung veränderter Verhältnisse – aber nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit, dem Vertrauensschutz und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Als Anpassungsgrund kommt auch die Weiterentwicklung im betreffenden Plangebiet im Sinne einer sachlich vernünftigen und objektiv gebotenen 'Folgeplanung' des bestehenden Nutzungsplans – also das Ausmass seiner künftigen Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigen Planänderung und das öffentliche Interesse daran (Urteil des Bundesgerichts 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.1, 1C_598/2013 vom 6. Dezember 2013 E.3 m.w.H.) – infrage. Vorliegend kommt dem zu revidierenden Quartierplan von 1985 unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und damit auch der Planbeständigkeit keine nennenswerte Bedeutung (mehr) zu. Die Revision dieses inhaltlich überholten Quartierplans entspricht zudem einem hohen öffentlichen Interesse, weil die mit der RPG-Revision 1 im Jahre 2014 neu eingeführten Art. 1 Abs. 2 lit. abis und Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG als Planungsziel und Konkretisierungsgrund explizit vorschreiben, dass Siedlungsflächen nach Möglichkeit 'verdichtet', d.h. mit einer intensiveren Nutzung pro Wohnfläche in der Bauzone belegt werden sollten. Die noch nicht überbauten Parzellen AY._____, AX._____ [Ostteil], BL._____ [Südteil] – alle ursprünglich II. Bauetappe – und BH._____ im Quartierplanperimeter würden von einer Intensivierung der künftigen Nutzungsmöglichkeiten ebenso profitieren, wie die bereits vor Ort bestehenden Gebäude und freistehenden Ferien-/ und Einfamilienhäuser im besagten Plangebiet, sobald sie dereinst saniert und renoviert werden. Dies trifft materiell selbstverständlich auch auf die bereits überbauten Parzellen AN._____, AO._____, AQ._____ und AR._____ der vier Beschwerdeführer im Quartierplangebiet – alle I. Bauetappe - zu. Ein baurechtlicher und folglich wirtschaftlicher (Sonder-) Vorteil für die Beschwerdeführer ist daher nicht auszuschliessen. Dieses berechtigte öffentliche Interesse an einer möglichst optimalen Nutzung des nicht vermehrbaren und daher besonders kostbaren Gutes "Bauland" in Berggebieten ist den rein privaten Interessen am Erhalt des 'status quo' der Beschwerdeführer vorzuziehen, solange die damit verbundenen Einflüsse und Auswirkungen auf das Grundeigentum der umliegenden Quartierplangenossen in raumplanerischer Sicht überschaubar bleiben und sie in einer umfassenden Güterabwägung als sinnvoll und verhältnismässig bezeichnet werden können. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die Erschliessungssituation vor Ort durch die geplante Ausweitung des Beizugsgebiets markant verbessert werden kann. Von den insgesamt acht neu geplanten Parzellen im modifizierten Quartierplangebiet handelt es sich bei den drei Hangparzellen (BB._____, BC._____, BD._____) um reine Erschliessungsanlagen ab der Haupt-/Kantonstrasse südlich des bestehenden Plangebiets hin zu der bereits für Wohnzwecke überbauten Parzelle AV._____ sowie insbesondere den östlich daran anschliessenden Parzellen (BG._____, BF._____ und BH._____). Bei den zwei übrigen vom Einleitungsbeschluss erfassten Parzellen weiter östlich (BE._____ bewaldet mit Durchgangskorridor/BS._____ 'AK._____ und BA._____ in der Landwirtschafszone) handelt es sich offensichtlich um 'Reservegrundstücke', die für künftige Erschliessungsvarianten bereitgestellt und verfügbar gemacht werden sollten, um so die ganze steile Hangfläche als zusammenhängende Bebauungsfläche mit einer gefahrlosen Erschliessung von Westen her zu ermöglichen. Damit könnten letztlich auch die aktuell noch nicht vom Einleitungsbeschluss erfassten Parzellen BL._____ [Südteil], BI._____ [nicht im Plangebiet; im Norden direkt an Haupt-/Kantonsstrasse anstossend], BT._____ [bereits überbaut, nördlich von Parzelle BA._____] und BU._____ [bereits überbaut, südlich von Parzelle BE._____] dereinst raumplanerisch korrekt erschlossen werden. Im konkreten Fall ist besonders von Bedeutung, dass die bestehende (private) Quartierstrasse selbst von den Beschwerdeführern als zu 'knapp dimensioniert' bezeichnet wurde, da die bestehende Breite von gut 3.0 (max. 3.3 m) kein Ausweichen oder Kreuzen von Fahrzeugen erlaube und daher immer wieder auf die Vorplätze der Beschwerdeführer ausgewichen werde, wodurch diese im Verlaufe der Zeit gewisse Schäden erlitten hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 12). Mit dieser Sachdarstellung räumen die Beschwerdeführer aber implizite selber ein, dass eine Verbreitung der Quartierstrasse aus Verkehrssicherheitsgründen sinnvoll und sachdienlich wäre. Ob diese Verkehrsmassnahme letztlich auf dem Enteignungsweg und auf Kosten der Beschwerdegegnerin erfolgen wird, spielt keine Rolle im Zuge der vorliegend allein zu beurteilenden Sinnhaftigkeit einer Sanierung und Optimierung der bestehenden Erschliessungsverhältnisse mittels Einbezug der Parzellen der Beschwerdeführer in die Revision des vorhandenen Quartierplangebiets zuzüglich massvoller Erweiterung gegen Süden (allfällig neuer Erschliessungskorridor) und Osten (korrekte Erschliessung schon beststehender Wohngebäude auf Parzelle BG._____, BF._____) mithilfe von Parzelle BE._____ und der direkt daran anschliessenden Parzelle BA._____ (Landwirtschaftszone) zwecks Abklärung alternativer Erschliessung-/Zufahrtsvarianten. Soweit die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, dass die denkbaren Zufahrtsvarianten allesamt die bestehende private Quartiererschliessung für ihre Parzellen AN._____, AO._____, AQ._____ und AR._____ nicht berührten und daher auf die Quartierplanrevision gänzlich verzichtet werden könne, übersehen sie, dass bereits die früheren Bemühungen für eine Revision im Jahre 2012 (Bg-act. 2: Sammelmappe/Auflageakte Juli 2012 QP AJ._____ bestehend aus: Bericht und Quartierplanvorschriften; Kostenverteilung; Alter Bestand 1:500; Neuzuteilung 1:500; Erschliessungsplan 1:500; Gestaltungsplan 1:500) zur Erschliessung der Parzellen AY._____ und AX._____ (damals Neuparzellierung in Parzellen BV._____, BW._____ und BX._____ geplant gewesen) klar aufzeigten, dass die private Quartierstrasse in zwei Strassenabschnitte (AXE 1 laut I. Bauetappe bereits realisiert; AXE 2 / II. Bauetappe umsetzen) gegliedert werden sollte und somit keine Rede davon sein kann, dass das ursprüngliche Quartierplangebiet (1985) künftig unangetastet für weitere strassenmässige Entwicklungsschritte (Erschliessung der II. Bauetappe) bleiben sollte. Die aussagekräftigen Auflageakten der gescheiterten Revision von 2012 beweisen vielmehr, dass eine praktikable und gefahrenfreie Quartiererschliessung – topografisch bedingt, weil Geländegefälle bis zu 12% [Bg-act. 1/Generelles Längenprofil 1:500] – einzig auf der West-/Ostachse (quer/mitten durch Plangebiet) und nicht über die viel zu steile Nord-/Südachse (vertikal) ab der Haupt-/Kantonsstrasse möglich ist. Die Behauptung der Beschwerdeführer, eine Realisierung des ursprünglichen Quartierplans (1985) ohne Einbezug ihrer bereits überbauten Grundstücke sei auch ohne Anpassung denkbar und auf die Quartierplanrevision zu verzichten (Hauptantrag Ziff. 1), ist demnach ebenso falsch, wie die Behauptung, eine Ausdehnung/Erweiterung des bestehenden Plangebiets für die neu erfassten acht Parzellen sei auch bei Beschränkung der Revision auf das ursprüngliche Quartierplangebiet (1985) und die seither dort bereits überbauten Grundstücke möglich und rechtlich wie sachlich ohne Weiteres vertretbar (Eventualantrag Ziff. 2). Dies trifft – objektiv betrachtet – vielmehr gerade nicht zu. Für das Gericht ist damit erstellt, dass auch die zweite Revisionsvoraussetzung der 'Notwendigkeit der Plananpassung' gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 21 Abs. 1 KRVO bejaht werden kann und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht einen Einleitungsbeschluss erliess.
7. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der angefochtene Beschluss (Entscheid) vom 22./30. Juni 2021 in jeder Hinsicht rechtens und vertretbar ist, was zur Abweisung der Beschwerde vom 16. August 2021 führt, soweit diese im Kostenpunkt (Entscheiddispositiv Ziff. 2; Verfahrenskosten total CHF 700.--) von der Beschwerdegegnerin nicht bereits anerkannt wurde.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig (gleich zu je ¼) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 700.-- sind (infolge Praxisänderung) hinfällig geworden.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie infolge Anerkennung im Kostenpunkt nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
684.--
zusammen
CHF
4'184.--
gehen anteilsmässig gleichermassen zu je einem Viertel zulasten von A._____ (¼), B._____ (¼), C._____ (¼) und D._____ (¼), wobei alle vier Parteien unter sich solidarisch für das Ganze haften.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 53 KRGart. 53 LEMOart. 53 LRMT
Art. 53 KRGart. 53 KRGart. 53 LPTC
Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT
Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 20 VRGart. 20 VRGart. 20 LGA
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140
BGE 131 I 153ATF 131 I 153DTF 131 I 153
1C_646/2018
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 21n Satzung des Europaratesart. 21n Statut du Conseil de l’Europeart. 21n 3
1C_494/2018
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 21n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 21n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 21n 1
Art. 21n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 21n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 21n 1
1C_437/2019
1C_420/2015
1C_12/2013
1C_230/2012
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 30 KRVOart. 30 KRVOart. 30 OPTC
Art. 31 KRVOart. 31 KRVOart. 31 OPTC
Art. 18 KRVOart. 18 KRVOart. 18 OPTC
Art. 19 KRVOart. 19 KRVOart. 19 OPTC
Art. 32 KRVOart. 32 KRVOart. 32 OPTC
Art. 33 KRVOart. 33 KRVOart. 33 OPTC
Art. 52 KRGart. 52 LEMOart. 52 LRMT
Art. 52 KRGart. 52 KRGart. 52 LPTC
Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT
Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC
Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT
Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC
Art. 21n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 21n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 21n 1
Art. 21n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 21n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 21n 1
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
BGE 140 II 25ATF 140 II 25DTF 140 II 25
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
BGE 132 II 408ATF 132 II 408DTF 132 II 408
BGE 128 I 190ATF 128 I 190DTF 128 I 190
BGE 123 I 175ATF 123 I 175DTF 123 I 175
1C_260/2018
1C_305/2015
1C_843/2013
Art. 48 KRGart. 48 LEMOart. 48 LRMT
Art. 48 KRGart. 48 KRGart. 48 LPTC
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC
BGE 145 II 83ATF 145 II 83DTF 145 II 83
BGE 123 I 175ATF 123 I 175DTF 123 I 175
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
1C_40/2016
1C_598/2013
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA