R 2021 85
Baueinsprache
16. November 2021Deutsch26 min
1. Am 27. Oktober 2020 und am 10. November 2020 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde I._____ die Revision des Quartierplanes K._____ einzuleiten. Der aus dem Jahre 1985 stammende Quartierplan soll dabei überprüft und an die aktuell geltende Grundordnung, das übergeordnete Recht sowie die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Ausserdem soll das Beizugsgebiet nach Osten erweitert werden, was Folgen für die Erschliessungsanlagen hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens soll auch die Ausparzellierung und Übernahme der L._____-Strasse durch die Gemeinde geprüft werden. Der Einleitungsbeschluss wurde am 13. November 2020 im Bezirksamtsblatt publiziert. Die Auflagefrist dauerte vom 13. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 85
4. Kammer
Vorsitz Racioppi
RichterIn Pedretti und Meisser
Aktuar Ott
URTEIL
vom 10. November 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
E._____,
Erben J._____,
F._____,
G._____,
H._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde I._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Quartierplan K._____ (Einleitung/Verfahrenskosten)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 27. Oktober 2020 und am 10. November 2020 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde I._____ die Revision des Quartierplanes K._____ einzuleiten. Der aus dem Jahre 1985 stammende Quartierplan soll dabei überprüft und an die aktuell geltende Grundordnung, das übergeordnete Recht sowie die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Ausserdem soll das Beizugsgebiet nach Osten erweitert werden, was Folgen für die Erschliessungsanlagen hat. Im Rahmen des Revisionsverfahrens soll auch die Ausparzellierung und Übernahme der L._____-Strasse durch die Gemeinde geprüft werden. Der Einleitungsbeschluss wurde am 13. November 2020 im Bezirksamtsblatt publiziert. Die Auflagefrist dauerte vom 13. November 2020 bis zum 14. Dezember 2020.
2. Am 14. Dezember 2020 erhoben A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, die Erben J._____ sowie M._____, F._____ und G._____ (nachfolgend Einsprecher), vertreten durch die N._____ Treuhand und wiedervertreten durch Rechtsanwältin P._____, gemeinsam Einsprache gegen den Einleitungsbeschluss. Sie beantragten, die Beschlüsse des Gemeindevorstandes vom 27. Oktober 2020 und 10. November 2020 betreffend die beabsichtigte Revision des Quartierplanes K._____ mit Ausdehnung des Beizugsgebiets seien aufzuheben und dass auf die Abänderung des Quartierplanes mit Ausdehnung des Beizugsgebiets zu verzichten sei. Dies unter gesetzlicher Kosten‑ und Entschädigungsfolge. Dabei bestritten die Einsprecher die grundsätzliche Zulässigkeit der beabsichtigten Ausdehnung des Quartierplangebietes (auf Parzellen ausserhalb der Bauzone). Ausserdem erachteten sie die Voraussetzungen für eine Quartierplanrevision nicht als gegeben und stellten sich gegen die vorgesehene Ausparzellierung der Quartierstrasse sowie deren Übernahme durch die Gemeinde. Schliesslich äusserten sie sich auch zu möglicherweise durch die revidierte Quartierplanung entstehende Kosten.
3. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde I._____ die Einsprache ab (Dispositivziffer 1). Die Kosten des Einspracheverfahrens von insgesamt CHF 700.‑‑ (Entscheidgebühr von CHF 200.‑‑ sowie Rechtsberatungskosten im Betrag von CHF 500.‑‑), auferlegte er den Einsprechern (Dispositivziffer 2). Der Gemeindevorstand legte im Beschluss vom 22. Juni 2021 verschiedene Gründe dar, weshalb der Quartierplan K._____ in Revision zu ziehen und dementsprechend das Quartierplanverfahren mit dem vorgesehenen Beizugsgebiet einzuleiten sei. Ausserdem entgegnete der Gemeindevorstand den weiteren Vorbringen der Einsprecher.
4. Mit gleichlautenden Eingaben vom 23., 24. und 25. August 2021 (Postaufgabe) erhoben A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, die Erben J._____, F._____, G._____ sowie H._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Gemeindevorstand der Gemeinde I._____ Einsprache gegen die Rechnung-Nr. Z.1._____ "Einsprache betr. Einleitung des Verfahrens betr. Revision des Quartierplans K._____ Verfahrenskosten" vom 29. Juni 2021 über den Betrag von CHF 700.‑‑.
5. Mit Schreiben vom 14. September 2021 leitete die Gemeinde I._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die erwähnten Eingaben vom August 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weiter, weil die Rechtsmittel(eingaben) bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden seien. Die Beschwerdegegnerin legte dem Schreiben auch ein Exemplar des Beschlusses vom 22. Juni 2021 bei und hielt fest, dass dieser, der Rechtsanwältin der Einsprecher zugestellte Entscheid, die korrekte Rechtsmittelbelehrung mit einer Weiterzugsmöglichkeit ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden innert 30 Tagen seit Mitteilung enthalten habe. Lediglich das ebenfalls der Rechtsvertreterin zugestellte Rechnungsformular habe einen falschen Hinweis (auf eine Einsprachemöglichkeit beim Gemeindevorstand innert 30 Tagen) enthalten. Auch dieses Dokument legte die Beschwerdegegnerin ihrem Schreiben vom 14. September 2021 bei.
6. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin, liess sich die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2021 noch in der Sache zu den Eingaben der Beschwerdeführer vom 23., 24. und 25. August 2021 vernehmen. Sie beantragte die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Als gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Kosten im Rahmen der Einsprachebehandlung betreffend Einleitung der Quartierplanrevision K._____ zu Lasten (eines Teils) der Beschwerdeführer führte sie Art. 96 KRG an. Ausserdem wiederholte sie ihre Ausführungen zur korrekten Rechtsmittelbelehrung auf dem Einspracheentscheid und dass nur auf dem Rechnungsformular ein falscher Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit bei Gemeindevorstand vorhanden gewesen sei.
7. Die Beschwerdeführer liessen sich nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien in deren Eingaben und die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Mit den gleich lautenden Eingaben vom 23., 24. und 25. August 2021 (Poststempel), jeweils adressiert an den Gemeindevorstand der Gemeinde I._____, erheben die Beschwerdeführer nach deren Wortlaut Einsprache gegen die "Rechnung Nr. Z.1._____ «Einsprache betr. Einleitung des Verfahrens betr. Revision des Quartierplans K._____»" im Betrag von CHF 700.‑‑. Dabei rügen sie eine fehlende gesetzliche Grundlage für diese Kostenüberbindung und bestreiten somit deren Rechtmässigkeit. Es trifft zwar zu, dass der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 in der Dispositivziffer 3 korrekterweise auf eine Anfechtungsmöglichkeit (mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerde gemäss Art. 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden [VRG; BR 370.100]) an das Verwaltungsgericht verwies (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Gleichzeitig ist auf der dazugehörigen Rechnung vom 29. Juni 2021 (siehe Bg-act. 2) aber der nachfolgende Text enthalten: "Rechtsmittel: Einsprachen gegen diese Rechnung sind innert 30 Tagen an den Gemeindevorstand I._____, O._____, einzureichen." Aus den erwähnten Eingaben ergibt sich mit hinreichender Klarheit ein Anfechtungswillen der (vorliegend nicht mehr anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer hinsichtlich der mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 in Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 700.‑‑, auch wenn die Eingaben zu Unrecht als Einsprachen betitelt und an die falsche (Rechtsmittel‑)Behörde adressiert waren. Die Beschwerdegegnerin leitete am 14. September 2021 die bei ihr Ende August 2021 eingegangenen, als Einsprachen gegen eine Gebührenrechnung betitelten, Eingaben in Nachachtung der (vertikalen) Weiterleitungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG an das Verwaltungsgericht weiter (vgl. zur Weiterleitungspflicht: Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.5 m.H.a. VGU U 17 39 vom 15. Mai 2018 E.3, R 17 38 vom 20. März 2018 E.4b, A 17 35 vom 17. November 2017 E.3d und U 16 36 vom 16. August 2016 E.3b). Der dieser Angelegenheit zugrundeliegende Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021, welcher (zumindest die überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer) zur Tragung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.‑‑ verpflichtet hat (siehe Bg-act. 1), wurde seiner aufgedruckten Datierung nach frühestens am 30. Juni 2021 mitgeteilt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG gilt die vorliegend massgebliche, verwaltungsgerichtliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG auch dann als gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einer unzuständigen (und wie vorliegend zur Weiterleitung verpflichteten) Behörde eingereicht wird (siehe VGU U 17 39 vom 15 Mai 2018 E.3; vgl. auch BGE 118 IA 241 E.3c f.). Nach Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG stehen gerichtliche und gerichtlich bestimmte Fristen vom 15. Juli bis zum 15. August in Verfahren vor Verwaltungsgericht still (siehe VGU R 18 44 vom 10. März 2021 E.1.2). Gemäss Art. 8 Abs. 1 VRG ist die Beschwerdefrist insbesondere dann gewahrt, wenn die Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben worden sind. Die Eingaben der Beschwerdeführer wurden spätestens am 25. August 2021 der Post übergeben, womit von einer fristwahrenden Eingabe mit hinreichend ersichtlichem Anfechtungswillen, aber an eine unzuständige Behörde auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede und trug mit den abweichenden Rechtsmittelbelehrungen auf dem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 und der (dazugehörigen) Rechnung vom 29. Juni 2021 nicht gerade zur Klarheit hinsichtlich der korrekten Vorgehensweise bei (vgl. auch bereits die Ausgangslage für den Fall A 18 58 gemäss der dortigen Sachverhaltsziffer 5 und die entsprechende Reaktion der dortigen Gemeinde, welche zu einer immer noch fristgerechten Anfechtung des dortigen Einspracheentscheides führte). Somit sind die gleichlautenden Eingaben der Beschwerdeführer vom August 2021 als verwaltungsgerichtliche Beschwerde im Sinne Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG entgegen zu nehmen, welche sich sinngemäss gegen Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 richtet. Die überwiegende Anzahl der Beschwerdeführer sind als direkte Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VRG davon berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des strittigen Kostenentscheides, welcher sie zur (gemeinsamen) Tragung von CHF 700.‑‑ verpflichtet hat. H._____ sind im Rubrum des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 hingegen nicht als formelle Verfügungsadressaten aufgeführt und haben vorliegend auch nicht dargelegt, weshalb ihnen die Legitimation nach Art. 50 Abs. 1 VRG zur Anfechtung des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 zukommen soll. Formell gesehen könnte somit wohl auf diese – aber gleichlautende – Eingabe bzw. Beschwerde nicht eingetreten werden. Weil hingegen der überwiegende Teil der Beschwerdeführer in jedem Fall zur Beschwerde legitimiert ist, ist ohnehin auf die (gleichlautenden) materiellen Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben – unter Berücksichtigung der nicht anwaltlichen Vertretung im vorliegenden Verfahren sowie des klar aus den Eingaben der Beschwerdeführer ersichtlichen Anfechtungswillen (einzig) im Kostenpunkt – keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.
2.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten, welche einen Streitwert von CHF 5'000.‑‑ nicht überschreiten und dabei keine Fünferbesetzung nach Massgabe von Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Vorliegend überschreitet der Streitwert die Grenze von CHF 5'000.‑‑ nicht und es liegt auch keine Konstellation mit zwingender Fünferbesetzung gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG vor. Das Urteil ist aber aufgrund einer gewissen Bedeutung – auf Anordnung des zuständigen Einzelrichters hin – in Dreierbesetzung zu fällen (siehe Art. 43 Abs. 4 VRG).
3.1
Die Beschwerdeführer rügen in ihren gleichlautenden Eingaben, dass es für die Kostenüberbindung im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 16 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) i.V.m. Art. 53 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gegen die Einleitung des Quartierplanverfahren K._____ an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Daraus folgern sie, dass die Kostenauflage also nicht rechtmässig sei.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 auf den Standpunkt, dass sich die den dortigen Einsprechern mit Beschluss vom 22. Juni 2021 in der Dispositivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 700.‑‑ auf Art. 96 KRG stützten. Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG würden die Gemeinden für ihren Aufwand in Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren erheben. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten seien der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig werde gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG derjenige, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht habe. Das Bundesgericht habe diese Bestimmung nur hinsichtlich Baueinsprachen eingeschränkt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.5.2 f. m.H.a. BGE 143 II 467). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin, dass der Kostenentscheid korrekt sei und auf einer (hinreichenden) gesetzlichen Grundlage beruhe.
3.3
Aus dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt insbesondere, dass entsprechende Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen (siehe BGE 145 I 52 E.5.2.1 und 136 I 142 E.3.1). Art. 96 KRG stellt (unter Umständen im Zusammenspiel mit kommunalen Bestimmung) grundsätzlich eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar (anstatt vieler: VGU R 19 57 vom 3. November 2020 E.5.3 f., A 19 36 vom 11. Oktober 2019 E.2.2, R 17 84 vom 19. Juni 2018 E.8.2 f., A 17 55 vom 22. Januar 2018 E.5 und R 17 49 vom 31. Juli 2017 E.3c). Mit Urteil A 18 58 vom 19. März 2019, auszugweise publiziert in PVG 2019 Nr. 13, gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass im Rahmen der Behandlung einer Einsprache gemäss Art. 23 Abs. 1 KRVO gegen die Einleitung eines Beitragsverfahrens gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG und Art. 22 f. KRVO die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 (übersetzt in: Die Praxis 2018 Nr. 94 S. 829 ff.) massgebend ist. Denn nur so könne gemäss Bundesgericht die effektive Gewährleistung der bundesrechtlich gewährten Informations- und Mitwirkungsrechte sichergestellt und eine abschreckende Wirkung ("chilling effect") infolge einer drohenden Kostenauflage vermieden werden. Somit müsse sich aus dem Erfordernis nach einem effektiv gewährleisteten Rechtsschutz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) nicht nur die grundsätzliche Kostenlosigkeit der Einsprache (im Sinne eines formalisierten rechtlichen Gehörs) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergeben, sondern die entsprechende Rechtsprechung sei auch auf die Einleitungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens anzuwenden. Die Möglichkeit einer Kostenauflage im Rahmen der Rechtsprechung von BGE 143 II 467 für offensichtlich unbegründete oder offensichtlich unzulässige Einsprachen erscheine hingegen auch für die Einleitungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens noch möglich. Der von der dortigen Gemeinde zur Begründung der Kostenauflage im Rahmen der Einsprachebehandlung gegen die Einleitung eines Beitragsverfahrens herangezogene Art. 96 Abs. 2 KRG (in der bis zum 31. März 2019 gültigen Fassung) sei nun entsprechend auszulegen (siehe VGU A 18 58 vom 19. März 2019 E.5.3). Hintergrund dieser in Fünferbesetzung begründeten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts war der Umstand, dass sich die eigentlich auf das Baubewilligungsverfahren beziehende Rechtsprechung gemäss BGE 143 II 467 vom Bundesgericht mutatis mutandis aus den bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die Veröffentlichung und Information im Bereich der Raumplanung bzw. aus den Mitwirkungsrechten bei raumplanerischen (Plan‑)Festsetzungen (vgl. Art. 4 und Art. 33 RPG) abgeleitet worden war (siehe BGE 143 II 467 E.2.1 ff.; VGU A 18 58 vom 19. März 2019 E.4.1 und 4.4 ff.). Weiter wurde vom Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass das Beitragsverfahren gemäss Art. 63 Abs. 6 KRG und Art. 22 ff. KRVO, welches in engem Zusammenhang mit der Erschliessungsaufgabe des Gemeinwesens gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 58 ff. KRG steht, durch zwei Abschnitte gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Einleitungsphase entscheide die Gemeinde bzw. der zuständige Gemeindevorstand (als grundsätzliche verantwortliche Exekutive für die Umsetzung der öffentlichen Erschliessungspflicht), ob ein Beitragsverfahren durchzuführen ist und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Werks von der Gemeinde bzw. den Grundeigentümern zu übernehmen sei. Gleichzeitig werde der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Beitragsperimeter) öffentlich aufgelegt (siehe Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). In einer zweiten Phase erarbeite die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werks den Kostenverteiler, welcher mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasse (Art. 24 KRVO). Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgesehene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interessenz würden im Einleitungsverfahren abschliessend geregelt. Gegen diese Festlegungen könne gemäss Art. 23 Abs. 1 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden. Im weiteren Verfahren (insbesondere zweite Phase/Kostenverteiler) könnten solche Einwände jedoch nicht mehr vorgebracht werden (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 KRVO). Das ebenfalls mehrstufige, bundesrechtskonforme Verfahren auf Erlass oder Änderung der Grundordnung gemäss Art. 22 KRG (vgl. dazu Art. 47 ff. und Art. 101 KRG sowie Art. 12 ff. KRVO betreffend Vorprüfung, Mitwirkungsauflage, Beschluss durch das zuständige kommunale Organ, Beschwerdeauflage und Genehmigungsverfahren; siehe zur Bundesrechtskonformität des bündnerischen Verfahrens auf Erlass der Grundordnung unter dem Gesichtspunkt von Art. 33 RPG: BGE 135 II 286 E.5.3) unterscheide sich in einem zentralen Punkt vom Beitragsverfahren nach Art. 63 Abs. 6 KRG und Art. 22 ff. KRVO. Im Gegensatz zur Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 KRVO erfülle die Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens nicht dieselbe Mitwirkungsfunktion wie die Mitwirkungsauflage im Rahmen des Erlasses oder der Änderung der Grundordnung. Denn nach Kenntnisnahme der publizierten Absicht zur Einleitung eines Beitragsverfahrens sowie des gleichzeitig aufzulegenden Plans mit dem Beitragsperimeter sowie der Angabe der öffentlichen bzw. privaten Interessenz am fraglichen Werk (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 KRVO), seien entsprechende Einwendungen bereits im Rahmen eines, im beurteilten Fall kostenpflichtig erledigten, Einspracheverfahrens zu erheben. Insofern fehle den von einem Beitragsverfahren Betroffenen eine Möglichkeit zur Stellungnahme und Mitwirkung zu den für das Einleitungsverfahren massgeblichen Fragestellungen und sie befänden sich somit in einer vergleichbaren Situation wie die Einsprecher im Baubewilligungsverfahren, welche auch erst im Rahmen der Einsprache gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO erstmals zum publizierten Bauvorhaben Stellung nehmen könnten (siehe VGU A 18 58 vom 19. Dezember 2019 E.5.1 ff.).
3.4
Kurz nach Fällung des Urteils A 18 58 trat per 1. April 2019 der am 25. Oktober 2018 diskussionslos beschlossene, revidierte und heute gültige Art. 96 Abs. 2 KRG in Kraft. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 143 II 467 wurde Art. 96 Abs. 2 KRG dergestalt geändert, dass die sich aus der Behandlung von (Bau‑)Einsprachen ergebenden Kosten (nur dann) den Einsprechenden zu überbinden sind, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 26. Juni 2018 zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018-2019, S. 444 f. und Grossratsprotokoll Oktobersession 2018, Session vom 22. Oktober bis 25. Oktober 2018, S. 463 f.). Die Rechtsprechung von PVG 2019 Nr. 13 wurde mit dem Urteil A 18 16 vom 11. Mai 2021 unter der Geltung des revidierten Art. 96 Abs. 2 KRG betreffend die Kostenpflicht der Einleitungsphase eines Beitragsverfahrens ohne weiteres bestätigt (siehe VGU A 18 16 vom 11. Mai 2021 E.4).
Dispositiv
3.5. Der Ablauf einer Quartierplanung bzw. das Verfahren wird insbesondere in Art. 53 KRG sowie Art. 16 ff. KRVO geregelt (vgl. VGU R 19 98 vom 11. Mai 2021 E.6.2). Nachdem der Gemeindevorstand die Absicht zur Einleitung (oder Änderung) einer Quartierplanung unter Hinweis auf den Zweck und weitere Elemente der beabsichtigten Planung öffentlich bekannt gegeben hat (siehe Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 KRVO), kann gestützt auf Art. 16 Abs. 2 KRVO gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes innert der 30-tägigen Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 2 KRG. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 KRVO). Nach der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses wird gemäss Art. 17 Abs. 1 KRVO der Quartierplan erarbeitet und der Entwurf öffentlich aufgelegt (siehe Art. 18 Abs. 1 KRVO). Während der Auflagefrist kann wiederum Einsprache dagegen erhoben werden (siehe Art. 18 Abs. 3 KRVO). Im Nachgang dazu wird der Quartierplan durch das zuständige Organ beschlossen und über allfällige Einsprachen entschieden (siehe Art. 19 Abs. 1 KRVO). Nach Abschluss der Quartierplanung ist dann noch über den Kostenverteiler im Sinne von Art. 54 KRG und Art. 20 KRVO zu befinden. Die Einleitung einer Quartierplanung nach Art. 16 KRVO weist somit eindeutige Parallelen zur Einleitungsphase des Beitragsverfahrens nach Art. 63 Abs. 6 KRG und Art. 22 f. KRVO auf. Den beiden Einleitungsverfahren ist etwa eigen, dass bestimmte Rügen – wie insbesondere Einwendungen gegen das Verfahren an sich und den beabsichtigen Perimeter – seitens der Betroffenen zwingend bereits im Rahmen der Verfahrenseinleitung vorgebracht werden müssen (siehe Art. 16 Abs. 2 Satz 3 und Art. 23 Abs. 3 Satz 2 KRVO). Diese Rügen können jeweils aufgrund der spezifischen gesetzlichen Regelung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgebracht werden (vgl. zu den Auswirkungen auch: BGE 140 II 25 E.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_437/2019 vom 4. Dezember 2020 E.1.4, 2C_699/2018 vom 11. Juni 2019 E.2.2 und 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E.1.1). Insofern stellt sich die Ausgangslage für die von der Einleitung einer Quartierplanung Betroffenen vergleichbar dar, wie für diejenigen, welche von der Einleitung eines Beitragsverfahrens betroffen sind. Ein Quartierplan stellt eine besondere Form der Nutzungspläne nach Art. 14 RPG bzw. ein Sondernutzungsplan dar (vgl. BGE 145 II 176 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_22/2020 vom 4. November 2020 E.5.3, 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.3.2; VGU R 18 4 vom 12. Februar 2019 E.4.2 und R 18 6 vom 2. Oktober 2018 E.5.3; Aemisegger/Kissling, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar NUP 2016], Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 59 ff. und Rz. 75 sowie Jeannerat/Moor, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar NUP 2016, Art. 14 Rz. 26 ff.). Quartierpläne sind zudem auch vom Anwendungsbereich von Art. 33 RPG erfasst (vgl. Aemisegger/Haag, in Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 26, 50, 56 und 59). Damit ist aber grundsätzlich den von der Einleitung einer Quartierplanung Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sich ohne Kostenrisiko zur beabsichtigen Planung an sich und den voraussichtlichen Planungsperimeter – als in einem späteren Stadium nicht mehr angreifbare Gesichtspunkte der Planung – zu äussern. Dies um – mit den Worten des Bundesgerichts – die effektive Gewährleistung der bundesrechtlich garantierten Informations- und Mitwirkungsrechte sicherzustellen sowie eine abschreckenden Wirkung ("chilling effect") infolge einer drohenden Kostenauflage im Einspracheverfahren betreffend die Einleitung eines Quartierplanverfahrens zu vermeiden. Weil sich für das Bundesgericht aus dem Erfordernis nach einem effektiv gewährleisteten Rechtsschutz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 143 II 467 E.2.3 m.H.a. BGE 120 Ib 379 E.3 und BGE 120 Ib 48 E.2b) die grundsätzliche Kostenlosigkeit der Einsprache (im Sinne eines formalisierten rechtlichen Gehörs) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergibt, muss die entsprechende Rechtsprechung sowohl auf die Einleitungsphase im Rahmen eines Beitragsverfahrens (siehe VGU A 18 16 vom 11. Mai 2021 E.4 und A 18 58 vom 19. März 2019 E.5.3 und 5.5) als auch auf diejenige eines Quartierplanverfahrens angewendet werden. Dabei handelt es sich beim Quartierplanverfahren zudem noch um ein (Sondernutzungs‑)Planungsverfahren, wo die bundesrechtlichen Vorgaben zu den Mitwirkungsrechten bei raumplanerischen (Plan-)Festsetzungen – im Vergleich zur mutatis mutandis-Überlegungen des Bundesgerichts in BGE 143 II 467 für das Baubewilligungsverfahren – zumindest gleichwertig zur Geltung kommen müssen.
3.6. Die Beschwerdegegnerin bringt zwar grundsätzlich zu Recht vor, dass das Bundesgericht mit BGE 143 II 467 und Urteil 1C_388/2018 die Kostenlosigkeit spezifisch für ein dem Bauentscheid vorangehendes Einspracheverfahren in der Form eines formalisierten rechtlichen Gehörs (vgl. dazu für den Kanton Graubünden: Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO) entschieden hat. Aufgrund der vorstehend dargelegten Hintergründe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der in PVG 2019 Nr. 13 publizierten Praxis, drängt sich aber eine übereinstimmende Auslegung von Art. 96 Abs. 2 KRG für das Baubewilligungsverfahren sowie die Einleitungsverfahren im Rahmen eines Beitrags‑ und Quartierplanverfahrens auf. Dies zumal der Wortlaut von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG nur von der "Behandlung von Einsprachen" spricht. Der Begriff der "Einsprache" kommt im kantonalen Raumplanungsrecht aber auch bei der Einleitung des Quartierplanverfahrens (siehe Art. 16 Abs. 2 KRVO) und der Einleitung des Beitragsverfahrens (siehe Art. 23 Abs. 1 KRVO) und nicht nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vor (siehe Art. 92 Abs. 2 KRG und Art. 45 f. KRVO) vor.
3.7. Die vormaligen Einsprecher hatten sich in ihrer Einsprache vom 14. Dezember 2020 namentlich gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens bzw. die Änderung des geltenden Quartierplans an sich gestellt und auch die Abgrenzung des Quartierplangebietes bemängelt (siehe Bg-act. 1 S. 6). Sie waren aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 KRVO gehalten, diese Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung bereits im Rahmen des Einleitungsverfahrens vorzubringen und sich somit bereits mittels Einsprache gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KRVO gegen die am 13. November 2020 öffentlich bekannt gegebene Absicht des Gemeindevorstands zur Einleitung der Revision des Quartierplanes K._____ zur Wehr zu setzen. Dass die Einsprache dabei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet gewesen wäre, ist weder ersichtlich, noch wird dies von der Beschwerdegegnerin vorliegend geltend gemacht. Ebenso wenig finden sich im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2021 entsprechende Ausführungen dazu, wonach die Einsprache offensichtlich unzulässig oder unbegründet gewesen sein soll bzw. wird die Kostenauflage überhaupt nicht begründet und darüber hinaus wird auch die massgebliche Rechtsgrundlage dafür nicht genannt.
4. Demnach ist Art. 96 Abs. 2 KRG (auch in der ab 1. April 2019 gültigen Fassung) im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von BGE 143 II 467 sowie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss PVG 2019 Nr. 13 insbesondere so auszulegen, dass unterliegende Einsprecher gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KRVO im Rahmen des Einspracheentscheides über die Einleitung eines Quartierplan(revisions)verfahrens nur (separat) mit (Verfahrens‑)Kosten belastet werden dürfen, sofern die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. es sich um eine klar missbräuchliche und schikanöse, einer widerrechtlichen Handlung gleichkommende Intervention handelt oder diese von einer Person stammt, die offensichtlich nicht dazu berechtigt ist (vgl. zu diesen Begrifflichkeit: BGE 143 II 467 E.2.7; Urteil des Bundegerichts 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E.5; VGU A 18 58 vom 19. März 2019 E.4.4). Art. 96 Abs. 2 KRG stellt somit bei bundesrechtskonformer Auslegung keine gesetzliche Grundlage dar, um den damaligen Einsprechern bzw. den vorliegend beschwerdelegitimierten Beschwerdeführern im Rahmen des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 (separat) Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 700.‑‑ aufzuerlegen. Damit ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden kann – gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des Entscheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde I._____ vom 22. Juni 2021, mitgeteilt am 30. Juni 2021, aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 75 Abs. 1 VRG gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festgelegt.
6. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführen steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (siehe VGU U 20 89 vom 24. Februar 2021 E.6, A 18 58 vom 13. März 2019 E.7 m.H.a. R 17 35 vom 15. Dezember 2017 E.9b, R 17 67 vom 30. Oktober 2017 E.6 und U 16 37 vom 20. Juli 2016 E.5).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2021 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
724.--
zusammen
CHF
1'724.--
gehen zulasten der Gemeinde I._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA
Art. 2 VRGart. 2 VRGart. 2 LGA
Art. 8 VRGart. 8 VRGart. 8 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 8 VRGart. 8 VRGart. 8 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
1C_388/2018
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
BGE 136 I 142ATF 136 I 142DTF 136 I 142
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT
Art. 58 KRGart. 58 LEMOart. 58 LRMT
Art. 58 KRGart. 58 KRGart. 58 LPTC
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
Art. 24 KRVOart. 24 KRVOart. 24 OPTC
Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC
Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC
Art. 22 KRGart. 22 LEMOart. 22 LRMT
Art. 22 KRGart. 22 KRGart. 22 LPTC
Art. 47 KRGart. 47 LEMOart. 47 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
Art. 92 KRGart. 92 LEMOart. 92 LRMT
Art. 92 KRGart. 92 KRGart. 92 LPTC
Art. 45 KRVOart. 45 KRVOart. 45 OPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 53 KRGart. 53 LEMOart. 53 LRMT
Art. 53 KRGart. 53 KRGart. 53 LPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 21 KRVOart. 21 KRVOart. 21 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 17 KRVOart. 17 KRVOart. 17 OPTC
Art. 18 KRVOart. 18 KRVOart. 18 OPTC
Art. 18 KRVOart. 18 KRVOart. 18 OPTC
Art. 19 KRVOart. 19 KRVOart. 19 OPTC
Art. 54 KRGart. 54 LEMOart. 54 LRMT
Art. 54 KRGart. 54 KRGart. 54 LPTC
Art. 20 KRVOart. 20 KRVOart. 20 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 63 KRGart. 63 LEMOart. 63 LRMT
Art. 63 KRGart. 63 KRGart. 63 LPTC
Art. 22 KRVOart. 22 KRVOart. 22 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC
BGE 140 II 25ATF 140 II 25DTF 140 II 25
1C_437/2019
2C_699/2018
1C_475/2016
Art. 14 RPGart. 14 LATart. 14 LPT
BGE 145 II 176ATF 145 II 176DTF 145 II 176
1C_22/2020
1C_494/2018
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
BGE 120 Ib 379ATF 120 Ib 379DTF 120 Ib 379
BGE 120 Ib 48ATF 120 Ib 48DTF 120 Ib 48
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
1C_388/2018
Art. 92 KRGart. 92 LEMOart. 92 LRMT
Art. 92 KRGart. 92 KRGart. 92 LPTC
Art. 45 KRVOart. 45 KRVOart. 45 OPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 23 KRVOart. 23 KRVOart. 23 OPTC
Art. 92 KRGart. 92 LEMOart. 92 LRMT
Art. 92 KRGart. 92 KRGart. 92 LPTC
Art. 45 KRVOart. 45 KRVOart. 45 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
Art. 16 KRVOart. 16 KRVOart. 16 OPTC
BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467
1C_476/2018
Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT
Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA