R 2021 9
Ortsplanungsrevision (Arealplan)
10. Dezember 2021Deutsch26 min
1. A._____ reichte am 8. September 2020 beim Bauamt der Gemeinde B._____ ein Vorprojekt zum Um- und Ausbau des Dreifamilienhauses «D._____», Parzelle E._____, ein. Mit dem Projekt sollen die drei bisherigen Wohnungen erhalten bleiben, renoviert und im Stallbereich erweitert werden. Sie reichte diesbezüglich ein Vorprojekt ein, um insbesondere die Parkplatzsituation zu klären. Bislang wies das Grundstück einen Parkplatz auf, vorgesehen sind neu drei Parkplätze.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 21 9
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterInnen Audétat und Racioppi
Aktuar ad hoc Raschein
URTEIL
vom 24. November 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes,
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch/Baubewilligung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ reichte am 8. September 2020 beim Bauamt der Gemeinde B._____ ein Vorprojekt zum Um- und Ausbau des Dreifamilienhauses «D._____», Parzelle E._____, ein. Mit dem Projekt sollen die drei bisherigen Wohnungen erhalten bleiben, renoviert und im Stallbereich erweitert werden. Sie reichte diesbezüglich ein Vorprojekt ein, um insbesondere die Parkplatzsituation zu klären. Bislang wies das Grundstück einen Parkplatz auf, vorgesehen sind neu drei Parkplätze.
2. Nachdem am 18. September 2020 eine Begehung mit einem Vertreter des Tiefbauamtes Graubünden und der Verkehrstechnik (Kantonspolizei Graubünden) stattfand, stellte das Tiefbauamt Graubünden mit Vorabklärung vom 12. Oktober 2020 A._____ eine Zusatzbewilligung für das Bauvorhaben gemäss Art. 51 f. des Strassengesetzes des Kantons Graubünden in Aussicht. Dies unter der Voraussetzung, dass die bestehend ungenügenden Sichtverhältnisse bei der Einfahrt in die Kantonsstrasse durch das Anbringen eines Verkehrsspiegels auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonsstrasse (am Kandelaber auf dem Grundstück F._____) verbessert werden. Des Weiteren sei ein Wendeplatz im Innenhof erforderlich. Es dürfe nur vorwärts von der Kantonsstrasse auf die Liegenschaft D._____ und von dort aus in die Kantonsstrasse hinein gefahren werden.
3. Die Eigentümer des gegenüber Parzelle E._____ liegenden Grundstücks Parzelle F._____ äusserten keine Einwände gegen das Anbringen eines Verkehrsspiegels.
4. Am 18. November 2020 reichte A._____ schliesslich ein Baugesuch (Baugesuch-Nr. G._____) bei der Gemeinde B._____ ein, um einen Um- und Ausbau des Mehrfamilienhauses im D._____ (Parzelle E._____) zu realisieren.
5. Mit Verfügung vom 23. November 2020 bewilligte das Tiefbauamt des Kantons Graubünden (TBA) den Anschluss an die Kantonsstrasse unter Bedingungen und Auflagen. So wird die Gesuchstellerin u.a. verpflichtet, gegenüber der Zufahrt einen Verkehrsspiegel anzubringen. Die Genehmigung erfolgte unter dem Vorbehalt des Bewilligungsverfahrens der Gemeinde.
6. Nachdem die Gemeinde B._____ den Bauberater der Gemeinde, den Architekten H._____, zur Begutachtung der Baueingabeakten vom 18. November 2020 aufgefordert hatte, nahm dieser am 1. Dezember 2020 dazu Stellung. Dabei führte er u.a. aus, dass es sich beim vorliegenden Baugesuch zwar um eine Umbaute, um Zweckänderungen und um Abbrüche handle. Die gesamte Intervention werde aber im bestehenden Volumen selbst abgehandelt. Es seien keine Massnahmen geplant, die das Umfeld in irgendeiner Weise beträfen, ausser einer partiellen Änderung der Fassadengestaltung. Die Parkierung erscheine als zu knapp, aber funktionell möglich bemessen. Der Spiegel zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der anderen Seite sei aus gestalterischer Sicht bedenkenlos.
7. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 teilte die Gemeindeverwaltung B._____ A._____ mit, dass aufgrund der gefährlichen Ausfahrt auf die Kantonsstrasse D._____ nur wie bisher ein Parkplatz zugestanden werden könne. Auf Parkplatz 1 und 2 müsse verzichtet werden. Für die zwei fehlenden Pflichtparkplätze sei gemäss Baugesetz Art. 59 eine entsprechende Ersatzabgabe zu leisten. Diese Auflage bestehe solange, bis die Pflichtparkplätze auf dem Grundstück oder in angemessener Distanz nachgewiesen werden können. Gleichzeitig gewährte der Gemeindevorstand A._____ im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis zum 21. Dezember 2021 dazu Stellung zu nehmen.
8. A._____ machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und nahm am 15. Dezember 2020 Stellung. Sie habe am 23. November 2020 eine Verfügung des TBA erhalten, in welcher die Parkplätze bewilligt werden. Deshalb sei keine Ersatzabgabe zu entrichten. Es sei erstellt, dass mit dem Verkehrsspiegel die Verkehrssicherheit gewährleistet sei – diese gerade auch im Hinblick auf die Wendemöglichkeit. Des Weiteren sei – wenn die Verkehrssicherheit grundsätzlich gegeben sei – unerheblich, ob ein Auto oder drei Autos die Ein- und Ausfahrt benützten. Die Gesuchstellerin betonte nochmals, dass anlässlich der Begehung mit einem Vertreter der Kantonspolizei bzw. des TBA bestätigt worden sei, dass mit einem Verkehrsspiegel und der Wendemöglichkeit alle notwendigen Anforderungen für drei bis vier Parkplätze gegeben seien.
9. Mit Beschluss vom 15., mitgeteilt am 29. Dezember 2020, erteilte der Gemeindevorstand B._____ A._____ die Baubewilligung mit Auflagen für den Um- und Ausbau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle E._____ in 7023 B._____ (Baugesuch-Nr. G._____). In Ziff. 6 wurde der Gesuchstellerin nur ein Parkplatz zugestanden. Für die beiden anderen Parkplätze sei sie verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu leisten, sofern keine Pflichtparkplätze auf dem Grundstück oder in angemessener Distanz nachgewiesen würden. Zusätzlich wurden A._____ in Ziff. 19 provisorische Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser auferlegt.
10. Gegen die Ziff. 6 der Baubewilligung (Nichtgewährung von zwei zusätzlichen Parkplätzen bzw. Leistung einer Ersatzabgabe) und Ziff. 19 (Gebühren) erhob die nun anwaltlich vertretene A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am. 29. Januar 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte was folgt:
Ziffer 6 der von der Gemeinde B._____ erlassenen Baubewilligung vom 29.12.2020, mitgeteilt am 30.12.2020, zum Baugesuch-Nr. G._____ sei aufzuheben und es seien die Parkplätze wie sie in dem Baugesuch eingegeben wurden, zu bewilligen.
Ziff. 19 der von der Gemeinde B._____ erlassenen Baubewilligung vom 29.12.2020, mitgeteilt am 30.12.2020, zum Baugesuch-Nr. G._____ sei bezüglich der Anschlussgebühren im Umfang von total CHF 14´766.00 aufzuheben bzw. zu reduzieren.
Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. gemäss Gesetz.
Sie rügte, dass es in der Baubewilligung an einer Begründung fehle, woraus sich an der Kantonsstrasse D._____ eine gefährliche Ausfahrt ergeben soll. Die Ausfahrt sei keinesfalls gefährlich. Sowohl Art. 56 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ sowie Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden bezweckten die Gewährleistung bei Zu- und Ausfahrten in Kantonsstrassen. Die Experten – also die Kantonspolizei Graubünden und das TBA – hätten beide die Zu- und Ausfahrt als rechtlich zulässig und damit die Verkehrssicherheit als nicht beeinträchtigend erachtet. Das TBA habe als Auflage das Anbringen eines Verkehrsspiegels verfügt. Damit sei im vorliegenden Fall keineswegs ersichtlich, inwiefern die bestehende Ein- und Ausfahrt gefährlich sein soll, zumal die bereits bestehende Ein- und Ausfahrt durch den Verkehrssicherheitsspiegel noch sicherer gemacht werde. Sogar der Bauberater der Gemeinde B._____ habe die Zu- und Ausfahrt als sicher betrachtet. Wäre die Ausfahrt tatsächlich gefährlich, könnte auch nicht nur ein Parkplatz bewilligt werden. Als willkürlich erscheine zudem der Umgang der Baubehörde mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem die Gemeindeverwaltung die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert gehabt habe, sei diese dieser Aufforderung am 15. Dezember 2020 nachgekommen. Noch gleichentags habe die Gemeinde den Beschluss gefasst, welcher den exakt gleichen Wortlaut enthalte wie im Schreiben vom 11. Dezember 2020, ohne auch nur mit einer Silbe auf die Stellungnahme einzugehen. Es sei zu bezweifeln, dass die Baubehörde überhaupt ausreichend Kenntnis von der Stellungnahme genommen habe. Zu Wahrung des rechtlichen Gehörs gehöre es, dass die Gemeinde sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetze und diese würdige. Die Gemeinde habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin eindeutig verletzt. Auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes vermöge Ziff. 6 der Baubewilligung nicht zu genügen. Die Gemeinde habe sich, trotz des von der Beschwerdeführerin eingereichten ausführlichen Vorprojektes, nie negativ zu den Parkplätzen geäussert, sondern erst nach Einreichung eines formellen Baugesuches. Zudem sei die Bewilligung in sich nicht stimmig und willkürlich, da Ziff. 6 dem integralen Bestandteil der Baubewilligung und somit den Fachmeinungen widerspreche, ohne dies zu begründen. Was die von der Gemeinde in Ziff. 19 verfügten Anschlussgebühren betreffe, so sei infolge der Fusion der Gemeinde B._____ mit der Stadt C._____ das Gesetz über die Abwasseranlagen der Stadt C._____ anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Ziff. 2bis des Abwassergesetzes sei ein einmaliger Kanalbeitrag in Form einer Anschlussgebühr zu bezahlen. Bei baulichen Veränderungen, die einen Mehranfall von abzuleitendem Wasser mit sich bringen, müsse ein angemessener zusätzlicher Betrag entrichtet werden. Die Beschwerdeführerin wolle die Liegenschaft umbauen bzw. renovieren. Es werde daher kein Mehranfall von abzuleitendem Wasser verursacht. Somit fielen keine Gebühren an, sodass die verfügten Gebühren in Ziff. 19 nicht geschuldet seien.
11. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2021 beantragte die Stadt C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte aus, dass sowohl Art. 52 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes als auch die Verfügung des TBA mit Blick auf das kommunale Bewilligungsverfahren ausdrücklich einen Vorbehalt statuierten. Anderseits sei Art. 56 BauG-B._____ strenger ausgestaltet als die kantonale Strassengesetzgebung, da Ausfahrten die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen ganz allgemein nicht gefährden dürften. Die Situation vor Ort sei gefährlich und unübersichtlich, der motorisierte Strassenverkehr, der Langsamverkehr sowie die zahlreichen Schulkinder verlangten mit Blick auf die Verkehrssicherheit nach einem strengen Regime. Der Verkehrsspiegel lasse die Grösse der Objekte und die Distanzen falsch einschätzen und gaukle eine Sicherheit vor, die nicht bestehe. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt, da die umfangreiche Beschwerdeeingabe ans Verwaltungsgericht zeige, dass sich die Beschwerdeführerin anhand der Darlegungen der Baukommission und der Baubehörde ein klares Bild habe machen können, weshalb ihr Baugesuch für zwei zusätzliche Parkplätze abgelehnt worden sei und von welchen Überlegungen sich die Gemeinde habe leiten lassen. Die Berufung auf den Vertrauensschutz sei unbegründet, da weder die vorläufige Prüfung, die vorläufige Beurteilung noch die öffentliche Auflage Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung geben. Ebenso wenig werde dadurch die entscheidende Behörde in irgendeiner Weise bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen eingeschränkt. Schliesslich lasse sich weder aus der Verfügung des TBA noch aus dem Gutachten des Bauberaters entnehmen, dass die beiden neuen Autoabstellplätze zwingend bewilligt werden müssten. Was die Anschlussgebühren betreffe, so bleibe das einschlägige Recht der Gemeinde B._____, auf welches sich die Gebühren stützten, weiterhin anwendbar, da gemäss Art. 89 Abs. 2 KRG Baugesuche nach dem Recht beurteilt würden, welches zur Zeit des Entscheides gelte. Falls das Verwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass die Anschlussgebühren neu nach städtischem Recht festzulegen seien, so wäre die Angelegenheit an die Stadt C._____ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ergänzend sei aber bereits festgehalten, dass es aufgrund der Baueingabepläne offensichtlich zu einem Mehranfall an abzuleitendem Wasser kommen werde. Es sei kaum davon auszugehen, dass für den geplanten Um- und Ausbau keine Gebühren anfallen würden. Ob die Anschlussgebühren tiefer, gleich oder höher als die besagten Fr. 14´766.-- ausfallen würden, wäre in einem separaten Verfahren zu beurteilen.
12. In ihrer Replik vom 31. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest und ergänzte ihre Argumentation. Es könne nicht sein, dass der Verkehrsspiegel so ungeeignet sei, wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt, ansonsten käme diese Sicherheitsvorkehrung wohl kaum derart häufig zum Einsatz und würde auch nicht von Verkehrsfachleuten wie dem TBA und der Kantonspolizei empfohlen. Bezüglich der Fussgänger sei festzuhalten, dass bei der Ausfahrt von Parzelle E._____ kein Trottoir verlaufe, sodass die Ein-/Ausfahrt auch aus dieser Sicht unproblematisch sei. Schliesslich sei die umstrittene Zufahrt keineswegs neu, sondern habe bereits seit jeher als Zufahrt für Fahrzeuge gedient.
13. Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls ans ihren Anträgen fest und ergänzte, dass es bezüglich der Verkehrssituation einzig darum gehe, zu verhindern, dass mit den zwei neu beantragten Parkplätzen die Verkehrssicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmenden bei der Ein- und Ausfahrt massiv gefährdet werde.
14. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin, dem Gericht die entsprechenden Gesetze, nach denen die frühere Gemeinde B._____ die Gebühren in Ziff. 19 der Baubewilligung G._____ vom 15., mitgeteilt am 29. Dezember 2020, festgelegt hatte, zu edieren.
15. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. November 2021 die Gebührenordnung, das Gesetz über die Wasserversorgung, das Gesetz über die Abwasserbehandlung sowie das Gebühren- und Kostenreglement der früheren Gemeinde B._____ ein. Sie merkte an, dass die Gebühren in Ziffer 19 der Baubewilligung G._____ provisorischer Natur seien und nach Abschluss des Bauvorhabens definitiv verfügt bzw. in Rechnung gestellt würden.
Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 15., mitgeteilt am 29. Dezember 2020, worin die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. G._____ (Um- und Ausbau Mehrfamilienhaus auf Parzelle E._____) unter Auflagen erteilte. Mit den Ziff. 6 (Nichtgewährung von zwei zusätzlichen Parkplätzen bzw. Leistung einer Ersatzgabe) und Ziff. 19 (Anschlussgebühren) konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 29. Januar 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob. Es geht also um die Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids.
Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 15., mitgeteilt am 29. Dezember 2020, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden und bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG.
Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VRG).
Die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG zur weiteren Beweismittelerhebung ist nicht notwendig, da sich die tatsächlichen Verhältnisse und der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergeben und ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind.
Vorab ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Die Verletzung des durch Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene Art. 16 VRG gewährleisteten Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGe 144 I 11 E. 5.3., BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und den Beschwerdeführern daraus auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist demgegenüber aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 335, E. 3.1; 126 I 72, E. 2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 95 E. 7.1 f. mit weiteren Hinweisen). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin rügt einen willkürlichen Umgang der Beschwerdegegnerin mit der eingereichten Stellungnahme vom 15. Dezember 2020. Angesichts der Tatsache, dass am selben Tag der Baubeschluss mit dem exakt gleichen Wortlaut gefällt wurde, sei zu bezweifeln, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Parkplatzsituation ausreichend auseinandergesetzt habe. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes, wobei sich diese Begründungspflicht für kantonale Behörden aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt. In diesem Sinne schreibt Art. 22 Abs. 1 VRG ausdrücklich vor, Entscheide zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97, E. 2b). Immerhin darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ist nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 277 mit weiteren Hinweisen). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruches auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 52 vom 15. Februar 2011, E. 2.2.).
Auch wenn die Beurteilung äusserst knapp gehalten ist und die Stellungnahme tatsächlich keinen Eingang in den angefochtenen Baubeschluss gefunden hat, ist die Gemeinde vorliegend ihrer Begründungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass bezüglich Ziff. 6 vor allem Aspekte der Verkehrssicherheit, konkret die gefährliche Ausfahrt auf die Kantonsstrasse D._____, relevant waren. Diesbezüglich war es für die Beschwerdeführerin hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid hat leiten lassen. Zudem zeigt die Eingabe der Beschwerdeführerin, dass sie ohne Weiteres in der Lage war, den missliebigen Entscheid frist-, form- und sachgerecht anzufechten.
Selbst wenn mit Blick auf die Begründungsdichte sowie die fehlende Berücksichtigung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des eben geschilderten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelte und sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnten. Gegen eine Rückweisung sprechen entsprechend auch verfahrensökonomische Überlegungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht verletzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 17 3 vom 4. Juli 2017, E. 2e).
Des Weiteren ist sodann festzuhalten, dass die Gemeinde B._____ und die Stadt C._____ per 1. Januar 2021 fusioniert haben. Sowohl die Beschwerdeführerin wie die Beschwerdegegnerin machen bezüglich der einzelnen Punkte Ausführungen zum anwendbaren Recht, weshalb es vorliegend Sinn macht, dies einleitend zu klären.
Was die strittige Ziff. 6 betrifft, so sind sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin einig, dass das Baugesetz der Gemeinde B._____ zur Anwendung gelange. Bezüglich Ziff. 19 (Gebühren) ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das Gesetz über die Abwasseranlagen der Stadt C._____ gelange zur Anwendung, während die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass für die zu beurteilende Gebührenregelung das einschlägige Recht der ehemaligen Gemeinde B._____ anwendbar sei.
Art. 89 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hält fest, dass Baugesuche nach dem Recht beurteilt werden, das zur Zeit des Entscheides gilt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 292 f.). Es sollen jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung finden, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung haben. Dabei sei nur auf jenen Sachverhalt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der zur Rechtsfolge führt (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 777 und 783 mit ausführlichem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 137 V 105 E.5.3.1 = Pra. 100 [2011] Nr. 110 E.5.3.1; BGE 130 V 329 E.2.2 und E.2.3 = Pra. 94 [2005] Nr. 95 E.2.2 und E.2.3; 129 V 1, E.1.2).
Der vorliegend angefochtene Beschluss datiert vom 15. Dezember 2020. Der Sachverhalt hat sich somit zu einem Zeitpunkt verwirklicht, in welchem die Fusion noch nicht vollzogen und somit das einschlägige Recht der damals noch unabhängigen Gemeinde B._____ gegolten hat, und zwar sowohl in Bezug auf das kommunale Baurecht (die angefochtene Ziff. 6) sowie das kommunale Wasser- und Abwasserrecht (die angefochtene Ziff. 19) Die Botschaft zum Zusammenschluss zwischen der Gemeinde B._____ und der Stadt C._____ sowie der Zusammenschlussvertrag sind diesbezüglich irrelevant, da der angefochtene Beschluss vor Inkrafttreten der Fusion gefällt wurde. Es kann somit festgehalten werden, dass für die Beantwortung der nachstehenden Fragen einzig das Recht der ehemaligen Gemeinde B._____, konkret das kommunale Baugesetz sowie das kommunale Gesetz über die Wasserversorgung (nachfolgend: WvG) und das kommunale Gesetz über die Abwasserbehandlung (AbwG) und die entsprechenden kommunalen Gebührenregelungen, anwendbar ist.
In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Auflage in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids zurecht verfügt hat.
Gemäss Art. 51 Abs. 3 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf eigene Kosten hinsichtlich des Standortes des Anschlusses sowie der Art und Ausgestaltung des Verkehrsknotens zu treffen, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert. Dabei bedürfen die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen nebst der Baubewilligung eine Bewilligung des Tiefbauamtes (Art. 52 Abs. 1 StrG). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll (Art. 52 Abs. 2 StrG).
Vorliegend hat das TBA der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 eine solche Zusatzbewilligung in Aussicht gestellt und mit Verfügung vom 23. November 2020 unter Vorbehalt der kommunalen Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das kommunale Baugesetz, im Speziellen Art. 56 Abs. 1, sei strenger ausgestaltet als das kantonale Strassengesetz. Bereits eine geringe (und nicht eine wesentliche) Gefährdung genüge, um von einer ungenügenden Erschliessung bzw. Verletzung der Verkehrssicherheit auszugehen.
Art. 56 Abs. 1 BauG-B._____ lautet wie folgt:
Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
Bei der vorliegenden Strasse handelt es sich unbestritten um eine Kantonsstrasse. In Bezug auf Aspekte der Verkehrssicherheit bei Kantonsstrassen verkennt die Beschwerdegegnerin, dass diesbezüglich einzig das kantonale Tiefbaumt zuständig ist, nicht aber die Gemeinde (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht R 03 04 vom 25. März 2003, E. 3b). Somit fällt die Beurteilung der Verkehrssicherheit nicht in den Autonomiebereich der Gemeinde und diese durfte daher nicht strengeres Recht anwenden, als es das kantonale Strassengesetz vorsieht. Dabei sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach sowohl Art. 52 Abs. 1 StrG sowie die Bewilligung des TBA vom 23. November 2020 einen Vorbehalt bezüglich der kommunalen Baubewilligung statuieren, insoweit unbehelflich, da sie der Gemeinde keinen Vorbehalt bezüglich der zu beurteilenden Verkehrssicherheit einräumen. Diese Beurteilung liegt, wie bereits ausgeführt, ausschliesslich bei der kantonalen Fachstelle. Der genannte Vorbehalt bezieht sich auf andere Aspekte der Baubewilligung, welche in den Hoheitsbereich der Gemeinde fallen.
Somit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend Ziff. 6 nicht verfügen durfte, da die Beurteilung der Verkehrssicherheit nicht in ihrer Zuständigkeit lag, sondern bereits in positiver Form durch das kantonale Tiefbauamt erfolgte. Die Beschwerdegegnerin beging somit eine Rechtsverletzung, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Anschlussgebühren in Höhe von CHF 14'766.00 (=CHF 16'366.00 [Total] – CHF 1'600.00 [Baubewilligung]) zu Recht verfügt hatte.
Wie bereits festgehalten wurde, ist das einschlägige Recht der ehemaligen Gemeinde B._____ diesbezüglich anwendbar.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich vorliegend um einen Umbau handelt. Es würden keine neuen Wohnungen oder weitere Badezimmer eingebaut, sodass kein Mehranfall von abzuleitendem Wasser verursacht werde. Damit fielen im vorliegenden Fall keine Gebühren für die bereits an das Abwassernetz angeschlossene Kanalisation an.
Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, dass aus den Baueingabeplänen ersichtlich sei, dass in den Wohnungen neue Nasszellen eingerichtet werden, was offensichtlich einen Mehranfall an abzuleitendem Wasser zur Folge habe.
Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betreffende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benutzungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsorgungsanlage zu benützen (BGE 112 Ia 263 E. 5a). Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als eine einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (BGE 112 Ia 263 E. 5a, 97 I 341 E. 2a). Für den Fall, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird, kann die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren vorgesehen werden (vgl. VGU A 04 16 vom 26. April 2004 E.4). Sinn und Zweck einer solchen ergänzenden Anschlussgebühr liegt in der Regel darin, dass jemand, der zuerst ein Haus für einen bestimmten Betrag erstellt und anschliessend zu einem späteren Zeitpunkt den Ausbaustandard erhöht, nicht besser gestellt werden sollte gegenüber denjenigen, welche direkt den gehobenen Ausbaustandard ausbauen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 14 43 vom 15. Oktober 2015 E.2c und A 05 1 vom 24. Mai 2005 E.2c). Eine nachträgliche Anschlussgebühr ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Soweit es die massgeblichen Vorschriften vorsehen, darf auch bei nachträglichen baulichen Veränderungen (wie Umbau oder Erweiterung), welche den Gebäudeversicherungswert erhöhen, eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden, ohne dass es auf die zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze ankäme (Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.3 m.w.H.). Zudem darf für die Berechnung der Anschlussgebühr auf den Gebäudeversicherungswert oder den Schätzwert abgestellt werden. Bei Wohnbauten bringt der Gebäudeversicherungswert (oder ein anderer vergleichbarer Wert, wie der amtliche Steuerwert) der angeschlossenen Liegenschaft den Vorteil, welcher dem Grundeigentümer aus der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung des Gebäudes erwächst, regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009 E.3.3 m.w.H.). Im Übrigen ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Praktikabilitätsgründen zulässig, für die Bemessung der Anschlussgebühren auf eine Schematisierung zurückzugreifen. Ein Abgehen von dieser Schematisierung ist nach der Rechtsprechung nur geboten, wenn im konkreten Fall bei den gegebenen Baukosten die Abweichung von der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Infrastrukturanlagen besonders gross ist, also ein eigentliches Missverhältnis zwischen dem Gebäudeversicherungswert und dem Nutzungspotenzial des Wasser- und Abwasseranschlusses besteht oder umgekehrt, wenn der Grundeigentümer besondere Massnahmen trifft, um den Wasserverbrauch oder Abwasseranfall viel tiefer zu halten als in durchschnittlichen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2008 vom 8. September 2009 E.2.2).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 WvG sowie Art. 24 Abs. 1 AbwG der ehemaligen Gemeinde B._____ ist für Gebäude, die erstmals an die öffentlichen Wasseranlagen angeschlossen werden, ist eine einmalige Wasser- -und Abwasseranschlussgebühr zu bezahlen. Werden angeschlossene Gebäude erweitert, umgebaut, renoviert oder ersetzt, ist eine Nachzahlung zu leisten Zur Bemessung der Anschlussgebühr wird die Differenz zwischen dem indexierten Neuwert des Gebäudes gemäss letzter amtlicher Schätzung berechnet (Abs. 2). In Bagatellfällen kann der Gemeindevorstand auf eine Nachzahlung verzichten (Abs. 3).
Vorliegend besteht somit eine erforderliche gesetzliche Grundlage, um auch bei Umbauten Anschlussgebühren zu erheben.
Nach Art. 27 WvG und Art. 25 AbwG werden die Anschlussgebühren für neue Gebäude sowie Nachzahlungen bei Erteilung der Baubewilligung auf Grund der Angaben im Baugesuch provisorisch veranlagt. Die definitive Veranlagung erfolgt auf Basis des Neuwertes der amtlichen Schätzung (Abs. 1). Aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass dem definitiven Veranlagungsverfahren das provisorische Veranlagungsverfahren vorgelagert ist. Aus diesem Grund erhob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin auch zu Recht provisorische Anschlussgebühren. Anlass für die Erhebung der provisorischen Anschlussgebühren bildete das mit Entscheid vom 15., mitgeteilt am 29. Dezember 2020 bewilligte Baugesuch der Beschwerdeführerin.
In Bezug auf die Fälligkeit halten Art. 28 WvG sowie Art. 26 AbwG fest, dass die Rechnungsstellung der ersten Hälfte der Gebühren mit Baubewilligung erfolgt und der Rest nach Vorliegen der amtlichen Schätzung. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren werden mit Baubeginn zur Zahlung fällig (Abs. 1). Provisorisch oder definitiv veranlagte Anschlussgebühren sind innert 30 Tagen seit Zustellung der entsprechenden Gebührenrechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet (Abs. 2). Gegen Gebührenrechnungen kann innert 30 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 32 Abs. 1 WvG; Art. 29 Abs. 1 AbwG)
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen eine provisorische Veranlagung der provisorischen Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser veranlagen durfte. Ob diese in der Höhe zu Recht erfolgt sind, ist vorliegend nicht Beschwerdethema, da die Rechnungsstellung noch nicht erfolgt und die damit verbundene Fälligkeit noch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, indem die Ziff. 6 der Baubewilligung für das Baugesuch Nr. G._____ vom 15., mitgeteilt am 21. Dezember 2020 aufgehoben wird. Ziff. 19 der Baubewilligung ist allerdings nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens je hälftig der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Gemäss demselben Verteilungsschlüssel hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10. Mai 2021 ausgeführt, dass sie auf das Einreichen einer detaillierten Kostennote verzichte. Folglich legt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (Art. 2-4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Im vorliegenden Fall wird die aussergerichtliche Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen pauschal auf Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens zur Hälfte mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Sie selbst erhält keine Parteientschädigung, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6 der Baubewilligung für das Baugesuch Nr. G._____ vom 15., mitgeteilt am 29. Dezember 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
410.--
zusammen
CHF
2'410.--
gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ sowie zu Lasten der Stadt C._____.
3. Die Stadt C._____ hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 51 StrGart. 51 StrGart. 51 LStra
Art. 52 StrGart. 52 StrGart. 52 LStra
Art. 89 KRGart. 89 LEMOart. 89 LRMT
Art. 89 KRGart. 89 KRGart. 89 LPTC
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 12 VRGart. 12 VRGart. 12 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 16 VRGart. 16 VRGart. 16 LGA
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387
BGE 134 I 335ATF 134 I 335DTF 134 I 335
BGE 126 I 72ATF 126 I 72DTF 126 I 72
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA
BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232
BGE 126 I 97ATF 126 I 97DTF 126 I 97
BGE 133 I 277ATF 133 I 277DTF 133 I 277
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BGE 130 V 329ATF 130 V 329DTF 130 V 329
BGE 129 V 1ATF 129 V 1DTF 129 V 1
Art. 52 StrGart. 52 StrGart. 52 LStra
Art. 52 StrGart. 52 StrGart. 52 LStra
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BGE 112 Ia 263ATF 112 Ia 263DTF 112 Ia 263
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BGE 97 I 341ATF 97 I 341DTF 97 I 341
2C_656/2008
2C_656/2008
2C_847/2008
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA