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Entscheid

R 2021 94

Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair

1. November 2022Deutsch20 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 94

brs

5. Kammer

Vorsitz Meisser

RichterInnen Audétat, Racioppi, von Salis und Pedretti

Aktuarin ad hoc Isepponi

URTEIL

vom 1. November 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden, Graues Haus,

vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und

Mobilität Graubünden,

Beschwerdegegner

und

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Projektgenehmigung Verbauung C._____

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

I. Sachverhalt:

Dispositiv

1. Die C._____ ist ein Wildbach mit einer Einzugsgebietsfläche von rund 16 km2, welcher direkt in den Inn fliesst. Der Bach blieb in der jüngeren Vergangenheit von grossen Hochwasserereignissen verschont. Dennoch wurde das Gewässer in der Vergangenheit im Bereich des Siedlungsgebiets im Unterlauf abschnittsweise mit Uferverbauungen stabilisiert, um Ausspülungen (Erosionen) zu verhindern. Diese Verbauungen sind allerdings an einigen Stellen wenig tragfähig und wurden teilweise beschädigt. Um den Hochwasserschutz gesamthaft zu verbessern, hat die Gemeinde B._____ daher entschieden, die beschädigten Bauobjekte wo nötig instand zu setzen und zu ergänzen. Zu diesem Zweck wurde zusammen mit dem Kanton Graubünden das Wasserbauprojekt "Verbauung C._____" entwickelt.

2. Kernelement der baulichen Projektmassnahmen bildet die Errichtung von Uferverbauungen in Form von Erddämmen und Blocksteinsicherungen zwecks Verhinderung von Überflutungen und Seitenerosionen. Von den bestehenden rund 650 Laufmetern Uferverbauungen müssen ca. 250 Laufmeter saniert oder ersetzt werden. Hinzu kommen 380 Laufmeter neue Verbauungen. Ausserdem soll eine Schwemmholzrückhalteanlage errichtet werden und an zwei kritischen Standorten im Umland sollen Leitdämme, ergänzt mit Terrainanpassungen, gebaut werden. Das Wasserbauprojekt lag in der Zeit vom 18. Juni bis 18. Juli 2021 in der Gemeinde B._____ sowie beim Tiefbauamt Graubünden öffentlich zur Einsicht auf.

3. Gegen das Projekt erhob u.a. A._____ am 16. Juli 2021 Einsprache. Vom Wasserbauprojekt ist die in seinem Eigentum stehende Parzelle D._____, B._____, betroffen. Die Parzelle D._____ grenzt am nordöstlichen Rand an die Gewässerparzelle E._____ der C._____ und weist eine Gesamtfläche von 446 m2 auf. Das Wasserbauprojekt sieht vor, das rechte Bachufer entlang der Parzellengrenze neu zu gestalten und zu verbauen. Zudem muss während der Bauphase von der Parzelle D._____ ein Randstreifen von 69 m2 Fläche vorübergehend beansprucht werden. Im Rechtsbegehren verlangte A._____, dass im Bereich der Parzelle D._____ der Uferverbautyp 1 (Blocksatz trocken) anstatt des Uferverbautyps 3 (Flachufer mit Fussstein) zu realisieren sei. Eventualiter sei für die dahinfallende Nutzung des Gartenareals als Garagenzufahrt, Gartensitzplatz und Gemüsegarten eine Entschädigung zu bezahlen. Ausserdem verlangte A._____, dass die markante Fichte auf der Parzelle D._____ durch die Projektmassnahmen nicht geschädigt werde und dass die Bauherrschaft für allfällige Schäden hafte.

4. Mit Beschluss vom 7. September 2021, mitgeteilt am 8. September 2021 (Protokoll Nr. 815/2021), genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden das Wasserbauprojekt "Verbauung C._____". Gleichzeitig wurde auch der Entscheid über die Einsprache von A._____ gefällt. Die Regierung hiess die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass im Wurzelbereich der Fichte auf der Parzelle D._____ auf Baumassnahmen verzichtet werde. Soweit die Einsprache den Landerwerb betraf, wurde diese der Gemeinde zum Entscheid überwiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

5. Am 11. Oktober 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 7. September 2021, mitgeteilt am 8. September 2021 (Protokoll Nr. 815/2021), beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Im Rechtsbegehren verlangte er die teilweise Aufhebung des Regierungsbeschlusses sowie die Realisierung des Uferverbautyps 1 (Blocksatz trocken) anstatt des Uferverbautyps 3 (Flachufer mit Fussstein) im Bereich der Parzelle D._____, das Ganze unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass wenn lediglich kurze Teilabschnitte in einer naturnahen Bachstruktur wiederhergestellt werden, die ökologischen Ziele nicht erreicht werden könnten. Weiter sei es für ihn nicht ersichtlich, weshalb auf dem Uferabschnitt im Bereich der Parzelle D._____ das Risiko einer Ausspülung der Bachsohle bestehen sollte, in den benachbarten Teilabschnitten hingegen nicht. Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass wenn wie geplant der Uferverbautyp 3 verwendet werde, die aktuellen Garten- und Grünflächen derart reduziert würden, dass die Garage und die Einfahrt kaum mehr für das Abstellen eines Autos genutzt werden könnten. Dies entspreche für den Beschwerdeführer einem nicht verhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie.

6. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 verzichtete die Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die Ausführungen des Kantons unterstütze.

7. Der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung, nahm am 16. November 2021 Stellung zur Beschwerde. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung hielt er Folgendes fest: Damit die Baumassnahmen realisiert werden könnten, müsse während der Bauphasen von der Parzelle D._____ ein Randstreifen von 69 m2 Fläche vorübergehend beansprucht werden. Im Übrigen müsse aber der Beschwerdeführer weder Land abtreten noch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dulden. Aus der Gewässerschutzgesetzgebung ergebe sich der Grundsatz, wonach bei Eingriffen in Gewässer deren natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden müsse. Eine Sanierung mit dem Uferverbautyp 3 sei dafür besser geeignet und dadurch lasse sich eine Optimierung des ökologischen Gewässerzustands erreichen. Der Beschwerdegegner führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip keine direkte Anwendung finde, sollte dieses jedoch anwendbar sein, wäre der Teilgehalt der Zumutbarkeit als eingehalten zu sehen, da die Benutzung der Garage – auch wenn unter erschwerten Umständen – weiterhin möglich bleibe. Schliesslich sei keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ersichtlich, da die örtlichen Verhältnisse bei den benachbarten Liegenschaften nicht mit denjenigen bei der Parzelle D._____ vergleichbar seien.

8. Mit Replik vom 13. Dezember 2021 präzisierte der Beschwerdeführer die Argumente seiner Beschwerde. Insbesondere wurde auch anhand von Bildmaterial erläutert, inwiefern bei einer Uferverbauung mit dem Uferverbautyp 3 der Manövrierraum für die Ein- und Ausfahrt der Garage ungenügend sei und daher die Garage nicht mehr benutzt werden könne. Dadurch werde auch die Liegenschaft als Ganzes an Wert verlieren und die Realisierung künftiger Umbauten erschwert. Ausserdem habe der Beschwerdegegner nicht dargelegt, inwiefern Tier- und Pflanzenwelt mit dem Uferverbautyp 3 geschützt und gefördert seien. Da die C._____ auf den restlichen Strecken weiterhin kanalisiert verlaufen werde, könne aufgrund der Korrektur bei der Parzelle D._____ nicht die Rede von einer Renaturierung des Baches sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei unbedingt zu beachten und das Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Nutzung seiner Gartenfläche und seiner Garage sei höher zu gewichten als die Renaturierung des Baches auf der vorgesehenen kurzen Strecke.

9. Am 11. Januar 2022 reichte der Beschwerdegegner die Duplik ein. Insbesondere wurde gestützt auf Bildmaterial vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Garage bzw. die Garagenzufahrt heute nicht mehr regelmässig benutze. Weiter sei eine Nutzung des Gartenareals als Garagenzufahrt auch in Zukunft zweifelhaft, da das Areal zu diesem Zweck befestigt werden müsste. Dies würde eine Baubewilligung benötigen, jedoch wäre ein Teil dieser Befestigungsfläche ausserhalb der Bauzone, sodass eine solche nicht zu erteilen wäre. Ausserdem erwähnte der Beschwerdegegner, dass es primär darum gehe, die wasserbaulichen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich im Gewässerbereich naturnahe Lebensräume entwickeln könnten. Ziel sei nicht eine vollständige Revitalisierung des Baches. Schliesslich wurde noch festgestellt, dass im Rahmen der Detailausgestaltung des Uferverbautyps 3 eine Böschungsneigung 1:2 gewählt werden könne, sodass der Gartenraum von 4.94 m (Böschungsneigung 1:3) auf 5.84 m vergrössert werden könne.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsbeschluss vom 7. September 2021, mitgeteilt am 8. September 2021 (Prot. Nr. 815/2021), worin die vom Beschwerdeführer gegen das Wasserbauprojekt "Verbauung C._____" erhobene Einsprache teilweise abgewiesen und die Projektgenehmigung erteilt wurde (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig ist. Gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG entscheidet das Gericht in Fünferbesetzung, da das vorliegende Anfechtungsobjekt ein Entscheid der Regierung ist.

1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses vom Entscheid betroffen. Er ist zudem Eigentümer der Parzelle D._____ in B._____. Nach dem durch den Beschluss genehmigten Projekt "Verbauung C._____" wird das rechte Bachufer entlang der Parzellengrenze neugestaltet und verbaut, wodurch der Bestand der Parzelle D._____ verändert wird. Ausserdem wird während der Bauphasen ein Randstreifen von 69 m2 Fläche von der Parzelle D._____ vorübergehend beansprucht. Als Eigentümer der Parzelle D._____ hat der Beschwerdeführer somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Regierungsbeschlusses und folglich ist er auch zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Vom Beschwerdeführer wurde ein Augenschein als Beweismittel beantragt. Auf die Durchführung eines Augenscheins i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. e VRG wird vorliegend verzichtet, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 147 IV 534 E.2.5.1, 136 I 229 E.5.3). Da sich dem Gericht bereits aufgrund der Rechtsschriften und der beigelegten Akten – darunter vor allem das eingereichte Bildmaterial (Bf-act. 7, 8, 9, und 10) – der Sachverhalt liquide darstellt, erübrigt sich die Einholung von weiteren Beweismitteln.

2. Im vorliegenden Verfahren bildet der Streitgegenstand die Frage, ob die Einsprache des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen wurde. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer verlangt, dass die Ziff. A (Projektgenehmigung für die Verbauung der C._____) und B.1. letzter Satz des Regierungsbeschlusses vom 7. September 2021, mitgeteilt am 8. September 2021, aufgehoben werden und dass der Uferverbautyp 1, "Blocksatz trocken" (Bf-act. 5) anstatt des Uferverbauftyps 3, "Flachufer mit Fussstein" (Bf-act. 6) entlang der Parzelle D._____ realisiert werde.

3.1. Klar und unbestritten ist vorliegend, dass der bereits verbaute C._____ nach Art. 37 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), wonach Fliessgewässer ausnahmsweise verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert, aus Hochwasserschutzgründen ausgebaut werden kann und muss (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau [WBG; SR 721.100]). Fraglich ist hingegen, wie der Ausbau vorgenommen werden soll.

3.2. Die Grundsätze, an welchen sich eine Gewässersanierung zu orientieren hat, sind im Bundesrecht enthalten. Unter anderem stellen die gleichlautenden Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG fest, dass bei Eingriffen in ein Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden muss. Ausserdem müssen die Gewässer und Ufer so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (lit. a), die Wechselwirkung zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleibt (lit. b) und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (lit. c). Dabei ist zu beachten, dass diese Anforderungen nicht nur innerhalb der Gewässerparzelle gelten, sondern sich auf die angrenzenden Uferbereiche erstrecken, soweit diese im Gewässerraum liegen. Diese Anliegen sind generell zu erfüllen, unabhängig davon, wo das Gewässer durchfliesst. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob es sich um ein ökologisch wertvolles Gebiet handelt oder ob die Umgebung unter diesem Gesichtspunkt unattraktiv ist bzw. dass dafür nur noch wenige Stellen in Frage kommen (Hepperle, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 4 WBG Rz. 5; vgl. auch Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, BBl II 1061 S. 1142). Zudem bestimmt Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), dass Gewässerräume nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden dürfen. Nur in überbauten Gebieten können Ausnahmen bewilligt werden (Art. 4 Abs. 3 WBG, Art. 37 Abs. 3 GSchG), wobei als überbaute Gebiete nur tatsächlich überbaute Flächen gelten.

4.1. Das Wasserbauprojekt "Verbauung C._____" wurde von der Herzog Ingenieure AG entwickelt und die beigelegten Pläne sowie die Berichte zum Projekt sind als fachgemäss und schlüssig zu betrachten, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Gemäss dem Auflageprojekt soll das rechte Bachufer entlang der Parzellengrenze (Parzelle D._____, B._____) neugestaltet und verbaut werden. Das heutige rechte Ufer der C._____ im Bereich der Parzelle D._____ ist mit einer steilen Blocksteinmauer verbaut (Bf-act. 8, Bilder "Bachverlauf von Bahnbrücke gesehen mit Chesa F._____ [Parzelle D._____ und G._____] und Inn Mündung"). Aus der Projektgenehmigung (Bf-act. 1 S. 7) ist zu entnehmen, dass diese Mauer nachteilig sei, weil sie den Abflussquerschnitt bei Hochwasser einengt und damit Ausspülungen der Bachsohle fördert. Hinzu kommen ökologische Defizite wegen fehlender Vernetzung des Bachbiotops mit dem Umland.

4.2. Im genehmigten Projekt wurde der Uferverbautyp 3, "Flachufer mit Fussstein" (Bf-act. 6) gewählt, hingegen verlangt der Beschwerdeführer eine Verbauung der Ufer mit dem Uferverbautyp 1, "Blocksatz trocken" (Bf-act. 5). Die zwei Uferverbautypen unterscheiden sich in zweierlei Hinsicht: Der Uferverbautyp 1 wird mit einer Böschungsneigung von 2:3 realisiert, der Uferverbautyp 3 mit einer flacheren Böschungsneigung von 1:2 bis 1:3. Zudem wird der Uferverbautyp 1 mit mehreren Steinblockreihen mauerartig bis auf eine Böschungshöhe von rund 1 m stabilisiert, während beim Uferverbautyp 3 die Steinblöcke nur punktuell am Böschungsfusspunkt eingebaut werden. Der Uferverbautyp 3 wurde laut dem Beschwerdegegner insbesondere deshalb gewählt, weil dies im Hinblick auf die ökologischen Ziele deutlich vorteilhafter sei.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die C._____ bereits vor der Bahn-Unterführung durch eine steile und enge Blocksteinmauer-Verbauung hindurch verlaufe, so auch bei der Pension H._____ (Parzelle I._____) und bei der Liegenschaft J._____ (Parzelle G._____). In diesen Bereichen seien keine entsprechenden Korrekturen des Bachverlaufs mit einer flacheren Böschungsneigung vorgesehen. Daraus soll nach dem Beschwerdeführer der Schluss gezogen werden, dass in diesen Bereichen keine Gefahr einer Ausspülung der Bachsohle und eines Hochwassers bestehe und dass die ökologischen Ziele nicht zum Tragen kommen. Die nur für Kurzabschnitte geplanten Massnahmen seien nicht geeignet, eine ökologisch gerechte Verbauung zu erreichen, dafür sei ein erhöhter Platzbedarf mit längeren Uferflächen notwendig.

4.4. Den Einwänden des Beschwerdeführers ist aber nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend die vorgesehenen baulichen Massnahmen den Uferbereich im Gewässerraum betreffen, sodass die Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG zu beachten sind (vgl. oben E.3.2). Nach diesen Bestimmungen ist keine vollständige Renaturierung des Gewässers vorgesehen. Beabsichtigt ist lediglich – aber immerhin – eine "möglichst" naturnahe Gestaltung des Fliessgewässers. Das hat zur Folge, dass dort, wo mehrere Optionen vorhanden sind, jene Option zu wählen ist, die den Anforderungen nach Art. 37 Abs. 2 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG am besten entspricht. Wie der Beschwerdegegner ausführlich erläutert hat (Duplik, S. 4), sind enge, monotone und befestigte Kanalisierungen zu vermeiden. Für den Gewässeruferbereich massgebend ist dabei das Zusammenspiel zwischen geometrischer Gestaltung (Böschungsuferneigung) und Materialisierung (Beton, Steinblöcke, Bodenmaterial, Vegetation usw.). Je flacher die Böschungsneigung, desto ausgedehnter und variabler gestaltet sich die ökologisch wertvollere Übergangszone zwischen Wasser und Land. Eine flachere Böschung bedeutet mehr Breite für einen Ufervegetationsstreifen entlang des Bachlaufs. Bei der Materialisierung ist zu beachten, dass "harte" Baustoffe (Beton, Steinblöcke u.ä.) weniger Lebensräume bereithalten als "weiche" (Bodenmaterial, ingenieurbiologisch wirksame Vegetation) (vgl. auch Wasserbauprojekt Verbauung C._____, Technischer Bericht, April 2021, S. 35 Ziff. 5.6 sowie S. 46 Ziff. 8.3). Vor diesem Hintergrund ist somit der Uferverbautyp 3 im Grundsatz naturnaher, ökologischer und weniger "hart" als der Uferverbautyp 1 und in dieser Hinsicht wurde dieser zurecht als beste Option gewählt. Ausserdem kommt der Uferverbautyp 3 gemäss dem Wasserbauprojekt nicht nur im Bereich der Parzelle D._____, sondern auch auf den Nachbarliegenschaften unmittelbar anschliessend bachabwärts zum Einsatz sowie auch bachaufwärts überall dort, wo eine Verbauung mit dem Uferverbautyp 3 möglich war (vgl. Plan Verbauung C._____, Auflageprojekt, Situation 1:500). Auf eine flachere Ausgestaltung des Ufers wurde hingegen im Bereich der Bahn-Unterführung und bei der Pension H._____ (Parzelle I._____) sowie bei der Liegenschaft J._____ (Parzelle G._____) insbesondere deshalb verzichtet, weil die Böschungshöhen grösser sind und die Gebäude (z.B. Nr. K._____ und Nr. L._____) markant näher am Bachlauf stehen.

5.1. In Art. 37 Abs. 2 GSchG bzw. Art. 4 Abs. 2 WBG wird vorgeschrieben, dass der natürliche Verlauf des Gewässers "möglichst" beibehalten oder wiederhergestellt werden muss. Damit ist gemäss Bundesgericht gemeint, dass über die zu treffenden Massnahmen aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist und dabei alle auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E.5.1, 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E.4d [veröffentlicht in: ZBl 101/2000 S. 323 ff.]; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 06 52 vom 24. Oktober 2006 E.3b). Beispielweise kann die Notwendigkeit grosser Terrainveränderungen einer durchgehenden Revitalisierung im Wege stehen und Anforderungen der Eigentumsgarantie können Projektanpassungen im Detail notwendig machen (vgl. Hepperle, a.a.O., Art. 4 WBG Rz. 12; Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], a.a.O., Art. 37 GSchG Rz. 44 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners (Stellungnahme, S. 4) zielt die Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip somit nicht von vornherein an der Sache vorbei.

5.2. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass sein Grundstück mit dem Uferverbautyp 3 und der daraus resultierenden flacheren Böschung zum Bach stark in Anspruch genommen und durch das Vorhaben verändert werde. Die Parzelle D._____ werde dem Ufer entlang über eine Breite von über 1.50 m für die Böschung verwendet, sodass die bestehende Flächenbreite der Garten- und Grünfläche zwischen der Liegenschaft und dem Bach C._____ von 7.42 m auf 5.87 m reduziert werde. Dadurch werde die Garagenzufahrt derart verkürzt, dass der Manövrierraum für die Ein- und Ausfahrt der Garage für ein Auto ungenügend sei und eine Nutzung der Garage folglich nicht mehr oder allenfalls nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Folglich erleide die Liegenschaft als Ganzes eine markante Werteinbusse auch im Hinblick auf einen künftigen Umbau der Liegenschaft in Stockwerkeinheiten. Dem Interesse an einer naturnahen Gestaltung der C._____ im Bereich der Parzelle D._____ steht somit das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der Gartenfläche und an der einwandfreien Nutzung seiner Garage gegenüber.

5.3. Dem eingereichten Situationsplan sowie dem Querprofil (beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 2 und 3 zur Duplik) ist zu entnehmen, dass bei einer Verbauung des Ufers nach dem Uferverbautyp 3 und einer Böschungsneigung von 1:3 der Abstand zwischen der Gebäudefassade (Gebäude Nr. 334) und der Uferböschungsoberkante 4.94 m betragen würde, bei einer Böschungsneigung von 1:2 würde er 5.84 m betragen. Bei einer Verbauung des Ufers nach dem Begehren des Beschwerdeführers (Uferverbautyp 1) wäre der Abstand zwischen der Böschungskante und der Gebäudefassade 6.26 m (aktuell beträgt der Abstand 7.50 m). Bei der Variante Uferverbautyp 3 mit einer Böschungsneigung von 1:2 wäre somit der Abstand 0.42 m kürzer als beim Uferverbautyp 1. Der Beschwerdegegner stellt in seiner Duplik fest, dass bei der Detailausgestaltung dem Anliegen des Beschwerdeführers teilweise Rechnung getragen werden könne, wenn die Variante Uferverbautyp 3 mit einer Böschungsneigung von 1:2 gewählt werde. Diese Lösung ist zu begrüssen, da dadurch allen Interessen am besten Rechnung getragen werden kann: Der Beschwerdeführer muss auf weniger Gartenfläche verzichten und gleichzeitig können die ökologischen und gewässerschutzrechtlichen Anliegen besser erfüllt werden. Hingegen wäre beim Uferverbautyp 1 aus ökologischer Sicht praktisch keine Verbesserung zu erwarten, wenngleich die verbleibende Gartenfläche grösser wäre. Das Interesse an einer naturnäheren Gestaltung des Ufers im Bereich der Parzelle D._____ ist somit höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der gesamten Gartenfläche.

5.4. Ausserdem – wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt wurde – bleibt das Manövrieren eines Personenfahrzeuges möglich, wenn auch unter erschwerten Umständen. Hinzu kommt noch, dass aufgrund der vom Beschwerdegegner eingereichten Beilagen und Ausführungen (Duplik S. 2 f.; Bg-act. 1 zur Duplik) es zumindest fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den Garten als regelmässige Zufahrt für die Garage braucht. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt der gesamten Gartenfläche hinter die gewässerschutzrechtlichen Anliegen tritt und er in der Folge die Realisierung des Uferverbautyps 3 zu dulden hat.

6. Nicht einschlägig ist ebenfalls die Ausnahme vom Revitalisierungsgebot nach Art. 37 Abs. 3 GSchG bzw. gleichlautend Art. 4 Abs. 3 WBG, da eine solche nur zum Tragen kommt, wenn der fragliche Raum "überbaut" ist. Als überbaute Gebiete gelten Siedlungsgebiete, in denen eine naturnahe Gestaltung des Fliessgewässers wegen bereits bestehender Überbauungen nicht mehr realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.62/1998 vom 15. Dezember 1998 E.4c [veröffentlicht in: ZBl 101/2000 S. 323 ff.], 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E.8.4.1). Die blosse Zuteilung eines Gebiets zu einer Bauzone bzw. der Erlass einer Überbauungsordnung genügt nicht, um ein Gebiet als überbautes Gebiet zu qualifizieren. Als überbaute Gebiete gelten daher nur tatsächlich überbaute Gebiete (Fritzsche, a.a.O., Art. 37 GSchG Rz. 53; Hepperle, a.a.O., Art. 4 WBG Rz. 19). Das heutige rechte Ufer der C._____ im Bereich der Parzelle D._____ ist mit einer Blocksteinmauer verbaut. Da diese aber ursprünglich ohne Baubewilligung erstellt wurde, fällt sie nicht unter die Besitzstandsgarantie. Im Bereich, in dem die Bachverbauung zu liegen kommt, befinden sich ausserdem lediglich Wiesen (Rasen), Gartenmöbel und ein Holzlattenzaun, also sind keine bewilligten Anlagen oder Bauten betroffen. Folglich gilt der Bereich nicht als überbaut i.S.v. Art. 37 Abs. 3 GSchG resp. Art. 4 Abs. 3 WBG und daher ist ein Abweichen vom Revitalisierungsgebot nach Art. 37 Abs. 2 GSchG bzw. Art. 4 Abs. 2 WBG nicht gestattet. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdegegner in der Stellungnahme (S. 5) festgestellt hat, dass die Bodenvegetation (Rasen/Wiesen) sowie der Zaun ohne grossen Aufwand angepasst oder wiederhergestellt werden können. Schliesslich ist der Teil der Parzelle D._____, der als Bauzone eingetragen ist, vom Wasserbauprojekt "Verbauung C._____" nicht tangiert (Bg-act. 2 zur Duplik) und deshalb ergeben sich auch keine Einschränkungen für allfällige künftige Bauprojekte.

7. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass sich das genehmigte Auflageprojekt "Verbauung C._____" als rechtmässig erweist und somit die gegen den Regierungsbeschluss vom 7. September 2021, mitgeteilt am 8. September 2021, erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtkosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise (Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel) eine Staatsgebühr von CHF 1'500.-- zzgl. Kanzleigebühren für angemessen und gerechtfertigt.

8.2. Aussergerichtlich stehen weder der Beschwerdegegnerin noch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu, weil sie beide lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG obsiegt haben.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

352.--

zusammen

CHF

1'852.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 12 VRGart. 12 VRGart. 12 LGA

BGE 147 IV 534ATF 147 IV 534DTF 147 IV 534

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 3 Bundesgesetz über den Wasserbauart. 3 Loi fédérale sur l\'aménagement des cours d\'eauart. 3 Legge federale sulla sistemazione dei corsi d’acqua

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 36a GSchGart. 36a LEauxart. 36a LPAc

Art. 41c GSchVart. 41c OEauxart. 41c OPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

1A.151/2002

1A.62/1998

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

1A.62/1998

1C_164/2012

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 37 GSchGart. 37 LEauxart. 37 LPAc

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA