R 2022 10
Zivilprozessordnung
31. Mai 2022Deutsch65 min
1. Am 21. Juni 2021 reichte die Baugesellschaft C._____ ein Baugesuch (Nr. AX._____) für den Neubau eines Mehrfamilienhauses inkl. Windschutzverglasung und Solaranlage auf der in AS._____ gelegenen Parzelle D._____ (Grundbuch B._____) ein. Die Parzelle ist gemäss Zonenplan der Zone für städtisches Wohnen gemäss Art. 59 des kommunalen Baugesetzes (BG) zugewiesen. Das Baugesuch wurde am 25. Juni 2021 im kommunalen Amtsblatt publiziert, woraufhin bei der Gemeinde verschiedene Einsprachen, unter anderem auch diejenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) "A._____" (Parzelle E._____ in AS._____), eingingen. In ihrer Einsprache vom 15. Juli 2021 machte die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" namentlich geltend, dass im Baugesuch die Bemessungslinie falsch definiert worden sei. Zudem überrage das geplante Bauvorhaben die umliegenden Gebäude um mindestens ein Geschoss. Dieser Effekt werde durch die aufgesetzte Solaranlage noch verstärkt. Aufgrund ihrer Höhe ordne sich die projektierte Baute nicht genügend in das Orts‑ und Landschaftsbild ein. Der Neubau dürfe insbesondere das ortsbildprägende Bahnhofgebäude nicht überragen. Die Bauherrschaft liess sich zu den eingegangenen Einsprachen am 13. August 2021 vernehmen. Betreffend die Einsprache der StWEG "A._____" nahm sie Stellung und beantragte die Bewilligung des Baugesuches sowie die Abweisung der Einsprache.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 10
5. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und Pedretti
Aktuar Ott
URTEIL
vom 7. Juni 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____",
AU._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder,
Vincenz & Partner,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin 1
und
Baugesellschaft C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 21. Juni 2021 reichte die Baugesellschaft C._____ ein Baugesuch (Nr. AX._____) für den Neubau eines Mehrfamilienhauses inkl. Windschutzverglasung und Solaranlage auf der in AS._____ gelegenen Parzelle D._____ (Grundbuch B._____) ein. Die Parzelle ist gemäss Zonenplan der Zone für städtisches Wohnen gemäss Art. 59 des kommunalen Baugesetzes (BG) zugewiesen. Das Baugesuch wurde am 25. Juni 2021 im kommunalen Amtsblatt publiziert, woraufhin bei der Gemeinde verschiedene Einsprachen, unter anderem auch diejenige der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) "A._____" (Parzelle E._____ in AS._____), eingingen. In ihrer Einsprache vom 15. Juli 2021 machte die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" namentlich geltend, dass im Baugesuch die Bemessungslinie falsch definiert worden sei. Zudem überrage das geplante Bauvorhaben die umliegenden Gebäude um mindestens ein Geschoss. Dieser Effekt werde durch die aufgesetzte Solaranlage noch verstärkt. Aufgrund ihrer Höhe ordne sich die projektierte Baute nicht genügend in das Orts‑ und Landschaftsbild ein. Der Neubau dürfe insbesondere das ortsbildprägende Bahnhofgebäude nicht überragen. Die Bauherrschaft liess sich zu den eingegangenen Einsprachen am 13. August 2021 vernehmen. Betreffend die Einsprache der StWEG "A._____" nahm sie Stellung und beantragte die Bewilligung des Baugesuches sowie die Abweisung der Einsprache.
2. Am 23. November 2021, mitgeteilt am 17. Dezember 2021, bewilligte die zuständige Behörde der Gemeinde B._____ das Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle D._____ unter Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die StWEG "A._____" (nachfolgend Beschwerdeführerin") am 1. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 23. November 2021 unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde B._____. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ihre Beschwerde begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde das kommunale Baurecht hinsichtlich der Festlegung der Bemessungslinie in einer sachlich nicht vertretbaren und damit willkürlichen Art und Weise angewandt habe. Weiter überrage das geplante Bauvorhaben die umliegenden Gebäude um mindestens ein Geschoss, wobei dieser Effekt durch die aufgesetzte Solaranlage noch verstärkt werde. Diese Situation lasse sich mit dem Eingliederungsgebot nicht in Einklang bringen. Das Bauvorhaben erweise sich somit als nicht bewilligungsfähig. Mit dem Begehren um aufschiebende Wirkung möchte die Beschwerdeführerin verhindern, dass mit einem vorzeitigen Baubeginn vollendete Tatsachen geschaffen würden, die später nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
4. Die Baugesellschaft C._____ als Bauherrschaft bzw. Baugesuchstellerin des strittigen Projektes (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 14. Februar 2022, dass diese nicht zu gewähren sei. Dies unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) liess sich am 14. Februar 2022 zur Beschwerde vom 1. Februar 2022 vernehmen. Sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung brachte sie keine Einwendungen vor. Zur Sache führte sie – neben dem Verweis auf den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2021 – aus, dass es sich vorliegend um einen Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 3 BG handle. Die geplante Baute liege an der Verzweigung der F._____-Strasse und der G._____-Strasse. Bei der F._____-Strasse handle es sich objektiv betrachtet um die eindeutig wichtigere Strasse. Die Ausnahmeregelung von Art. 100 Abs. 2 BG müsse im Lichte des Ziels einer gewissen Einheitlichkeit der Dimensionen von Gebäuden entlang der aufgeführten Strassen alle Gebäude umfassen, welche mit einer Front an der entsprechenden Strasse anliegend wahrgenommen werden könnten. Für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges spielten keine Rolle, wo genau der Hauseingang liege oder die Zufahrt geplant sei. Ebenso wenig relevant sei, wie weit sich ein Gebäude gegen hinten noch weiterziehe bzw. wie lange diejenige Front sei, die am Nebenstrassenzug liege. Es genüge, wenn ein Gebäude mit einer Front an einer im Ausnahmekatalog aufgeführten Strasse liege. Als Hauptstrassenzug gelte somit die F._____-Strasse, weshalb gestützt auf Art. 100 Abs. 2 BG das Strassenniveau als Bemessungslinie gelte. Hinsichtlich dem Vorwurf der fehlenden Einordnung der geplanten Baute in das Orts‑ und Landschaftsbild widersprach die Beschwerdegegnerin 1 der beschwerdeführerischen Kritik und resümierte, dass das Vorhaben mit dem städtischen Charakter von B._____ durchaus vereinbar sei und sich einwandfrei in die Umgebung mit den benachbarten, ebenfalls fünfstöckigen Gebäude eingliedere.
6. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Aushub und den Bau sämtlicher unterirdischer Anlagen sowie oberirdischen Anlagen bis und mit dem ersten Obergeschoss ab; soweit weitergehend erkannte er der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
7. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich zur Sache am 22. Februar 2022 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gar kein Ermessen bei der Auslegung von Art. 100 BG betreffend die massgebende Bemessungslinie bestehe. Selbst wenn ein solches bestünde, hätte es aber die Gemeinde weder missbräuchlich noch willkürlich angewendet. Bei den in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen handle es sich um die bedeutendsten Strassen der Gemeinde B._____, weshalb der Gesetzgeber entschieden habe, dass sich die Bemessungslinie daran zu orientieren habe. Dies habe einen wichtigen gestalterischen Effekt im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Gebäudehöhen entlang dieser Strassen. Die F._____-Strasse sei im Verhältnis zur G._____-Strasse von übergeordneter Bedeutung. Art. 100 BG sei unter Berücksichtigung der Hanglagen in B._____ erlassen worden, weil sich der Gesetzgeber der Niveauunterschiede – insbesondere im Umfeld von vielen in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen – bewusst gewesen und es gewollt gewesen sei, dass bei am Hang stehenden Gebäuden die Bemessungslinie deutlich über dem Querschnitt der Linie durch das gewachsene Terrain liege. Weiter wurden mehrere, in der Gemeinde B._____ gelegene Gestaltungsbeispiele von Bauten an Strassen gemäss Art. 100 Abs. 2 BG dargestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt weiter in Abrede, dass der Hauptstrassenzug – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – anhand der Ausgestaltung des konkreten Bauvorhabens bzw. der Wichtigkeit einer Strasse für das konkrete Bauprojekt zu ermitteln sei. Dabei würde der mit Art. 100 Abs. 2 BG bezweckte gestalterisches Effekt beeinträchtigt, wonach entlang der bedeutendsten Strassen dieselbe Bemessungslinie (Strassenniveau gemäss Art. 100 Abs. 2 BG) gelte, damit eine einheitliche Gestaltung und ein homogenes Gesamtbild bewirkt werde. Betreffend die Einordung des Bauvorhabens in das Orts‑ und Landschaftsbild wurde auf die Anzahl von Stockwerken bei umliegenden Gebäuden hingewiesen und ein merkliches Überragen des Bauprojektes in Abrede gestellt. Das Bauvorhaben verstosse namentlich hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe und Geschosszahl sowie auch in der Gestaltung nicht gegen baugesetzliche Bestimmungen, was die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden, erheblichen Ermessenspielraumes richtig erkannt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 wies ausserdem darauf hin, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Würdigung von örtlichen und ästhetischen Verhältnissen Zurückhaltung auferlege und namentlich bei der Einordnungsfrage die Autonomie der Gemeinde bei solchen Entscheidungen von zentraler Bedeutung sei.
8. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. März 2022 mit unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte ihre Argumentation anhand der Rechtsschriften der Beschwerdegegnerschaft punktuell.
9. Die Beschwerdegegnerin 2 hielten in ihrer Duplik vom 5. April 2022 ebenfalls unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und entgegnete den Vorbringen der Beschwerdeführerin.
10. Auch die Beschwerdegegnerin 1 hielt in ihrer Duplik vom 8. April 2022 an ihren Anträgen fest. Sie bekräftigte dabei unter anderem, dass von einer rechtswidrigen Auslegung bzw. faktischen Ignoranz von Art. 100 Abs. 3 BG oder einer Überschreitung des Ermessenspielraumes keine Rede sein könne.
11. Am 27. April 2022 fand ein Augenschein vor Ort statt. Mit der Zusendung des Protokolls forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zudem auf, das Vorliegen einer Prozessführungsermächtigung zu Gunsten der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufzuzeigen.
12. Während die Beschwerdegegnerin 2 am 17. Mai 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll verzichtete, merkte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2022 eine Präzisierung zu den Ausführungen ihres Rechtsvertreters am Augenschein an. Zudem reichte sie das Protokoll der ausserordentlichen Stockwerkeigentümergemeinschaftsversammlung der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022 ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben, den angefochtenen Bauentscheid vom 23. November 2021 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Vorliegend ist der (Bau‑)Entscheid der kommunalen Baubehörde (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Ziffer 1 und Art. 150 BG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes [BG]) der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. November 2021, mitgeteilt am 17. Dezember 2021, angefochten, worin die Beschwerdegegnerin 1 unter anderem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 abgewiesen (Dispositivziffer 3) und zugleich die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2021-0203 unter Auflagen erteilt hat (Dispositivziffer 4 ff.). Dabei handelt es sich um einen Entscheid einer Gemeinde welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kann oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 163 BG). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____", welche aus den (Stockwerk‑)Eigentümern der Stockwerkeigentumseinheiten H._____ bis I._____ und J._____ auf der – nordöstlich der Bauparzelle D._____ – gelegen Parzelle E._____ besteht (siehe Einsprache vom 15. Juli 2021, S. 2 in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" wird gemäss Beschwerde vom 1. Februar 2022 von der AU._____ als Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten, welche wiederum den vorliegend auftretenden Rechtsvertreter mandatiert hat (siehe Vollmacht und Auftrag vom 14. Juli 2021 in Bf-act.). Der Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, sie ist aber im Rahmen ihrer (gemeinschaftlichen) Verwaltungstätigkeit (beschränkt) prozessfähig. Die Berechtigung der Gemeinschaft zum Auftreten in eigenem Namen wird in der Lehre unter anderem für raumplanungsrechtliche Verfahren bejaht (siehe BGE 142 III 551 E.2.2 f.; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 712l Rz. 124 ff. sowie Art. 712t Rz. 45; Bösch, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Zivilrecht II [nachfolgend BSK ZGB II], 5. Aufl., Basel 2015, Art. 712l Rz. 7 ff.; vgl. auch Art. 712l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Wird (nur) im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, vertreten durch ihre Verwaltung und allenfalls wiedervertreten durch einen mandatierten Rechtsvertreter, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in einer raumplanungsrechtlichen Angelegenheit eingeleitet, setzt dies gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB eine spezifische Prozessführungsermächtigung bzw. einen solchen Beschluss durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2020 vom 17. Februar 2021 E.1 m.H.a BGE 114 II 310 E.2 und 5A_913/2012 vom 24. September 2013 E.5.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_307/2012 vom 15. November 2012 E.1.4, 1C_126/2008 vom 17. November 2008 E.1 und 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001 E.2; PVG 2007 Nr. 36; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.1.2, R 16 41 vom 15. November 2016 E.1b und R 15 40 vom 12. November 2015 E.1b; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ERZ 2014 318 vom 4. November 2014 E.4c; Luzerner Gerichts‑ und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2005 Nr. 5; Wermelinger, a.a.O., Art. 712l Rz. 131 ff. sowie Art. 712t Rz. 45 f. und 54 ff.; Bösch, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], BSK ZGB II, Art. 712l Rz. 13 und Art. 712t Rz. 6). Aufgrund der vorstehend erwähnten Umstände, forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2022 auf, das Vorliegen einer Prozessführungsermächtigung zu Gunsten der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufzuzeigen. Zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Protokoll des Augenscheins vom 27. April 2022 reichte diese das Protokoll über die ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" vom 11. Januar 2022 ein. Diesem lässt sich unter anderem entnehmen, dass der AU._____ als Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" die Prozessermächtigung erteilt wurde, um im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Beschwerde gegen das Baugesuch an der G._____-Strasse (gemeint Parzelle D._____) beim Verwaltungsgericht (des Kantons Graubünden) einzureichen. Insofern ist die als Beschwerdeführerin auftretende Stockwerkeigentümergemeinschaft im vorliegenden Verfahren gültig vertreten.
1.3
Diese ist zudem mit ihrem Antrag im Einspracheverfahren auf Abweisung des Baugesuches bzw. Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung (siehe Bf-act. 1 S. 2) unterlegen, womit sie (besonders) davon berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG) an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde vom 1. Februar 2022 einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (lit. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), sieht das kantonale Recht wenigsten ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Dabei gewährleistet es die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich‑rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (siehe Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; vgl. auch Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Rechtsmittelbehörde (siehe Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG).
2.1
Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) ist die Autonomie der Gemeinde ebenfalls im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Dabei kann sich diese Autonomie sowohl auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs‑ und Gesetzesrecht (siehe zum Ganzen BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1, 146 I 83 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 E.2.1, 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.2, 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E.3.1, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.1).
2.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRG ist die Ortsplanung Sache der Gemeinde und sie erfüllen diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom, wobei sie namentlich die Grundordnung gemäss Art. 22 KRG zu erlassen haben. Dabei bestimmen sie die Nutzung sowie die Grundzüge der Gestaltung und Erschliessung des Gemeindegebietes (siehe Art. 22 Abs. 1 KRG). Das Baugesetz, als Bestandteil der Grundordnung (siehe Art. 22 Abs. 2 KRG), regelt den örtlichen Bedürfnissen entsprechend in den Bauvorschriften insbesondere die Gestaltung von Bauten und Anlagen (siehe Art. 24 Abs. 2 Ziffer 2 KRG) und in den Zonenvorschriften ist der Zonenzweck, die zulässige Art der Nutzung sowie in Bauzonen die Regelbauweise zu bestimmen (siehe Art. 24 Abs. 3 KRG). Die Regelbauweise umfasst gemäss Art. 25 KRG wenigstens das Mass der Nutzung, die Bauweise sowie die Grenz‑ und Gebäudeabstände (Abs. 1). Das Mass der Nutzung wird (in der Regel) durch Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern bestimmt (Abs. 2, Satz 1). Art. 85 Abs. 1 KRG statuiert, dass das Bauwesen Sache der Gemeinde ist, soweit das KRG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen. Das Bundesgericht hat seit langem festgehalten, dass Bündner Gemeinden in weiten Teilen der Raumplanung und des Bauwesens Autonomie zukommt (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 3 E.2b und 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2.1, 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.4; VGU R 20 94 vom 16. November 2021 E.3.2, R 20 71 vom 28. September 2021 E.5.2 und R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.2.2 und R 19 80 vom 5. Januar 2021 E.2.1.3).
2.3
Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 f. RPG eröffnet wird, wenn es sich um Normen handelt, welche den Auftrag, die Massnahmen und Verfahren der Raumplanung, wie im Bundesrecht in Art. 75 BV und dem RPG vorgesehen, näher konkretisieren und damit der praktischen Verwirklichung zuführen. Eine raumplanerische Funktion erfüllen dabei nicht nur die eigentlichen Planungsmassnahmen, sondern auch alle Bauvorschriften, die der planungsrechtlichen Zonenordnung erst ihren konkreten Inhalt geben. Die baulichen Möglichkeiten in einer bestimmten Zone werden regelmässig nicht nur durch die Bestimmung der zulässigen Nutzweise, sondern auch durch Vorschriften über die einzuhaltende Ausnützung, die Abstände, die Grösse der Bauten und die Überbauungsarten bestimmt. Diese Vorschriften tragen regelmässig auch raumplanerische Züge und sind deshalb ebenfalls als Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG zu betrachten, solange nicht eine andere Zielsetzung klar im Vordergrund steht. Keine raumplanerische Funktion kommt dagegen in der Regel den vorwiegend technischen Normen, aber auch den Bestimmungen über die Hygiene und innere Erschliessung der Räume sowie den Ästhetikvorschriften zu (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_682/2017 vom 11. September 2017 E.6.2 m.H.a. BGE 118 Ib 26 E. 4b; vgl. auch BGE 146 II 367 E.3.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2021 vom 25. Oktober 2021 E.7.1, 1C_266/2020 vom 4. Januar 2021 E.3.3.1 und 1C_414/2010 vom 23. Dezember 2010 E.2.3.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 33 Rz. 19 und Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 53 ff.).
2.4
Aus Art. 110 BGG ergibt sich ferner, dass die unmittelbaren, kantonalen gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden haben. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es grundsätzlich auch die Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und zu konkretisieren. Dies hat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Normalfall sicher für eidgenössisches und kantonales Recht mit umfassender Kognition zu erfolgen. Erst ein aufgrund dieser Auslegung festgestellter Beurteilungsspielraum der Vorinstanz(en), erlaubt es der gerichtlichen Instanz, sich bei der Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes oder der Angemessenheit in gewissen Bereichen – etwa bei besonderem Fachwissen der Vorinstanz – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 384 E.2.2.2 und 3.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_33/2021 vom 16. April 2021 E.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E.2.3, 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, nicht publ. in: BGE 147 II 125 m.H.a. BGE 145 I 52 E.3.6, 1C_241/2019 vom 19. August 2019 E.2.2; vgl. für die Unterscheidung von Ermessensspielräumen der Verwaltungsbehörde im Verhältnis zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch kantonale Rechtsmittelinstanzen: Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 12 ff. und 49 ff. sowie § 50 Rz. 15 ff. und 28 ff.). Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs‑ bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind (siehe BGE 145 I 52 E.3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E.6.4, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.4.3, 1C_231/2020 vom 16. Dezember 2020 E.2.5 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2).
2.5
Die Rechtsmittelinstanz hat sich also selbst im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b RPG – im Lichte von Art. 50 Abs. 1 BV – eine gewisse Zurückhaltung bei der (Angemessenheits‑)Überprüfung eines angefochtenen Entscheids aufzuerlegen. Andererseits darf die Rechtsmittelbehörde auch nicht erst dann tätig werden, wenn die vorinstanzliche Beurteilung unhaltbar bzw. willkürlich ist. So hat die kantonale Rechtsmittelbehörde auch kommunale Entscheide, die in einem Sachbereich mit (relativ) erheblichem kommunalem Beurteilungsspielraum gefällt wurden daraufhin zu überprüfen, ob sie übergeordnete, vom Kanton zu wahrende Interessen angemessen berücksichtigen, die Entscheide gegen übergeordnetes Recht verstossen, in Entscheiden betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes grundlos von Grundsätzen abgewichen wird, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben, sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (siehe BGE 146 II 367 E.3.1.4, 145 I 52 E.3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E.6.4, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.4.3, 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E.4.2, 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, nicht publ. in: BGE 147 II 125, 1C_368/2019 vom 9. Juni 2020 E.9.3, 1C_64/2019 vom 11. November 2019 E.3.5 und 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.4.4 ff.; VGU R 20 94 vom 16. November 2021 E.3.3 und R 19 73, 74, 75, 76 vom 28. September 2021 E.2.2; Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 84). Dabei hat die kommunale Behörde, namentlich auch bei Einordnungsentscheiden, spätestens im Beschwerdeverfahren ihre massgeblichen Erwägungen dazu darzulegen, anderenfalls eine Überlassung des Einordnungsentscheides an die kantonale Rechtsmittelbehörde angenommen werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.4.3 und 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4).
2.6
Die vorliegend im Wesentlichen zur Diskussion stehenden Art. 24 und 100 BG, stützen sich (heute) auf Art. 24 f. KRG, womit der Beschwerdegegnerin 1 bei der Anwendung dieser Bestimmungen somit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (siehe dazu bereits PVG 2003 Nr. 24 E.3b betreffend Art. 100 BG), soweit der Entscheid weder unvertretbar und somit willkürlich ist, gegen übergeordnetes Recht verstösst bzw. vom Kanton zu wahrende, übergeordnete Interessen missachtet, der Entscheid betreffend die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes grundlos von Grundsätzen abweicht, welche Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung dieser Begriffe entwickelt haben noch sich die Gemeinde von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 146 II 367 E.3.1.4 und 145 I 52 E.3.6). Die gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 KRG unmittelbar anwendbare (positive) Ästhetikgeneralklausel gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG (siehe dazu VGU R 19 92 vom 10. November 2021 E.6.3.1.1 und R 20 23 vom 26. Oktober 2021 E.2.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3; vgl. auch bereits Urteil des Bundesgerichts 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.4.1 und 4.5), welche vom Wortlaut her strenger formuliert ist (siehe dazu VGU R 17 37 vom 6. März 2018 E.3f), mindert vorliegend den vorstehend erwähnten, der Beschwerdegegnerin 1 zustehenden Beurteilungsspielraum aber nicht wesentlich (siehe VGU R 19 92 vom 10. November 2021 E.6.3.1.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3, nicht publ. in: BGE 147 II 125 und BGE 145 I 52 E.3.6 sowie VGU R 11 50 vom 16. August 2011 E.5a; vgl. auch BGE 145 I 52 E.3 betreffend § 238 des Planungs‑ und Baugesetzes des Kantons Zürich [PBG ZH; LS 700.1]).
3.
Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisches Element) geben. Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf. Bei der Auslegung ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis gefordert (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 136 E.2.3.2, 145 III 446 E.4.3.1, 143 I 272 E.2.2.3, 142 V 402 E.4.1 und 141 II 262 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_68/2021 vom 22. Februar 2022 E.2.3.4, 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E.2.2, 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020 E.4.3 und 2C_793/2017 vom 28. Januar 2020 E.2.4.1; VGU R 21 16 von 3. Mai 2022 E.3.5 und R 20 29 vom 24. Juni 2021 E.3.3.1).
3.1
Strittig ist vorliegend primär die Anwendung von Art. 100 BG. Dieser trägt den Randtitel "Bemessungslinie" und findet sich im Titel "III. Grundordnung", Kapitel "3. Zonen", Abschnitt "g) Zonenordnung" und lautet folgendermassen:
"1 Die Bemessungslinie ist die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Boden. Wo Niveaulinien festgelegt worden sind, gelten diese als Bemessungslinien.
2.
Für Gebäude an folgenden Strassenzügen gilt das Strassenniveau als Bemessungslinie:
a) K._____ („L._____“ bis M._____)
b) F._____-Strasse
c) N._____-Strasse
d) O._____-Strasse (Einmündung F._____-Strasse bis Einmündung AY._____-Strasse)
e) P._____-Strasse
f) AY._____-Strasse
g) Q._____-Strasse
h) R._____-Strasse
i) S._____-Strasse (ab T._____ bis U._____-Strasse)
k) V._____-Strasse
l) W._____-Strasse
m) X._____-Strasse
n) Y._____-Strasse
3.
Für Gebäude, die mit ihren Fronten an mehreren Strassen stehen, ist der Hauptstrassenzug massgebend."
3.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe beim strittigen Neubauprojekt die Bemessungslinie nicht sachgerecht bzw. in unhaltbarer Weise definiert, indem sie die für das Gebäude bedeutendere G._____-Strasse nicht als Hauptstrassenzug im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG definiert habe. Das strittige Bauvorhaben liege im Bereich der Einmündung G._____-Strasse in die F._____-Strasse. Die G._____-Strasse gehöre im Gegensatz zur F._____-Strasse nicht zum Ausnahmekatalog von Art. 100 Abs. 2 BG. Für Bauten an der F._____-Strasse gelte also das Strassenniveau als Bemessungslinie, während für Bauten an der G._____-Strasse die Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Terrain massgebend sei. Infolge eines im Vergleich zum Strassenniveau der F._____-Strasse deutlichen tieferen Niveau des gewachsenen Terrains auf der Parzelle D._____, resultiere daraus ein erheblicher Unterschied (in der absoluten Höhe des Gebäudes). Gemäss Art. 100 Abs. 3 BG gelte für Gebäude, die mit ihren Fronten an mehreren Strassen stünden, dass der Hauptstrassenzug massgebend sei. Der Begriff des Hauptstrassenzuges werde im kommunalen Baugesetz nicht näher definiert. Als Hauptstrassenzug müsse jene Strasse geltend, die für das betreffende Bauvorhaben von grösserer Bedeutung sei. Mögliche Kriterien seien die Anstosslänge der Fronten, die Ausrichtung des Gebäudes und die (Lage der) Erschliessung des Gebäudes. Als Hauptstrassenzug sei also jene Strasse zu verstehen, welche mit Blick auf das fragliche Bauvorhaben die Hauptsächliche sei. Demgegenüber stelle sich die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid vom 23. November 2021 auf den Standpunkt, dass die F._____-Strasse als Hauptstrasse der G._____-Strasse übergeordnet sei, womit erstere als Hauptstrassenzug zu gelten habe. In grammatikalische Hinsicht sei der Sinn und Zweck des Artikels nicht eindeutig zu beantworten. Mit Hauptstrassenzug seien sicher nicht nur Hauptstrassen im Sinne der Erschliessungsgesetzgebung gemeint, weil nur die allerwenigsten Kollisionsfälle Hauptstrassen beträfen. Sodann wäre für diesen Fall vom Gesetzgeber sicherlich der Begriff der Hauptstrasse gewählt worden. In grammatikalischer Hinsicht könne sich "Hauptstrassenzug" sowohl auf die Bedeutung der Strasse in der Strassenhierarchie der Gemeinde beziehen, als auch auf die Bedeutung der betroffenen Strasse auf das konkrete Bauvorhaben. Die Bemessungslinie diene der höhenmässigen Positionierung eines Gebäudes und sorge im Zusammenspiel mit anderen baugesetzlichen Regulierungen wie Gebäudehöhen und ‑längen für eine Einordung in das Orts‑ und Strassenbild. Bei der Lage eines Gebäudes an mehreren Strassen könne diese Einordnung nur gelingen, wenn geprüft werde, welche Strasse für das betreffende Bauvorhaben wichtiger sei bzw. welche den "Hauptstrassenzug" bilde. Anhand verschiedener, abstrakter Beispiel stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass namentlich die Lage der (Haupt‑)Front des Gebäudes (anhand derer Länge) für die Einordung in das Orts‑ und Strassenbild massgeblich sei. Dies gelte für Fälle, wo das Strassenniveau nicht dem gewachsenen Terrain entspreche, also das Gelände abfallend oder ansteigend sei. Art. 100 Abs. 3 BG mache als Kollisionsnorm nur Sinn, wenn der Hauptstrassenzug mit Blick auf die Bedeutung der betreffenden Strasse für das konkrete Bauvorhaben bestimmt werde. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin 1, wonach einzig die allgemeine Strassenhierarchie (für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges) massgebend sein solle, führe zu einem sachlich nicht vertretbaren und willkürlichen Resultat. Ausserdem vermöge eine solche Interpretation zahlreiche Konflikte gar nicht zu lösen, da viele Strassen hierarchisch als Sammel‑ oder Erschliessungsstrassen auf gleicher Stufe stünden und die Kollisionsnorm (von Art. 100 Abs. 3 BG) damit gar keine Klärung schaffen würde. In all diesen Fällen müsste die Baubehörde wohl andere Kriterien hinzuziehen, um festzustellen welche Bemessungslinie nunmehr anwendbar wäre. Dabei würde sich diese aber auf dünnem Eis bewegen, das das Baugesetz keine weitere Kollisionsnorm enthalte. Art. 100 Abs. 3 BG führe nur dann zu einem sachlich vertretbaren Ergebnis, wenn der Begriff des "Hauptstrassenzug" so verstanden werde, dass mit Blick auf das konkrete Bauvorhaben geeignete Kriterien ermittelt würden, welche Strasse für das betreffende Bauvorhaben von grösserer oder hauptsächlicher Bedeutung sei. Vorliegend führten die Elemente Anstosslängen der Fassadenfronten, die Ausrichtung des Gebäudes sowie die Erschliessungssituation dazu, dass die G._____-Strasse den Hauptstrassenzug darstelle. Hingegen seien keine Kriterien ersichtlich, welche für die F._____-Strasse als Hauptstrassenzug im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG sprächen, weil Art. 100 Abs. 2 BG nicht anwendbar sei.
3.3
Die Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber hauptsächlich der Ansicht, dass das strittige Gebäude an einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse liege und damit die Bemessungslinie entsprechend festzulegen sei. Dies weil es sich bei der F._____-Strasse im Vergleich zur G._____-Strasse eindeutig um den Hauptstrassenzug handle. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt somit für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges im Ergebnis auf die Bedeutung der Strasse im Hinblick auf das Siedlungsgebiet ab. Art. 100 Abs. 2 BG hat gemäss deren Angaben zum Ziel, eine gewisse Einheitlichkeit der Dimensionen entlang der darin aufgeführten Strassen herzustellen. Damit müsse diese Bestimmung aber alle Gebäude erfassen, welche mit einer Front an der entsprechenden Strasse anliegend wahrgenommen werden könnten. Der Gesetzgeber habe damit eine gewisse Wertung betreffend das Ortsbild respektive möglichst einheitlicher Gebäudehöhen vorgenommen. Bei der Entscheidung, welche Strasse den Hauptstrassenzug (im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG) darstelle, könnten die von der Beschwerdeführerin angeführten Kriterien (Lage Haupteingang oder Zufahrt; Situierung der Baute bzw. wie weit sich eine Baute in die Tiefe zieht; wie lange die Front beim Nebenstrassenzug ist bzw. die Länge der Anstossfläche) keine Rolle spielen. Es genüge, wenn das Gebäude an einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse liege, zumal das Gebäude bzw. das "Strassenbild" als Ganzes raumwirksam werde. Dies unabhängig davon, wo die einzelnen Zugänge lägen oder ob das Gebäude noch eine längere Fassade an einer Nebenstrasse aufweise. Die ausführlichen Beispiele der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2021 zur Einsprache (siehe dazu Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.]), namentlich der neue AA._____, bestätigten diese Praxis. Art. 100 Abs. 3 BG sei dahingehend anwendbar, als dass die F._____-Strasse als Hauptstrassenzug gelte und somit gestützt auf Art. 100 Abs. 2 BG das Strassenniveau dieser Strasse als massgebliche Bemessungslinie diene.
3.4
Die Beschwerdegegnerin 2 sieht in erster Linie gar keinen Ermessenspielraum für die Beschwerdegegnerin 1, Art. 100 BG anders anzuwenden als sie es vorliegend getan hat. Aber selbst wenn ein Ermessen bestünde, wäre dieses seitens der Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls sicher nicht missbräuchlich oder willkürlich angewandt worden. Art. 100 Abs. 2 BG umfasse die für die Gemeinde B._____ bedeutendsten Strassen. Der Gesetzgeber habe entschieden, dass diese Strassen derart wichtig seien, dass sich die Bemessungslinie an diesen zu orientieren habe. Dies habe einen wichtigen gestalterischen Effekt. Die Regelung von Art. 100 BG, insbesondere die Aufzählung in Absatz 2, sei vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Hanglagen in B._____ erlassen worden. Viele der in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen lägen nicht in ebenem Gelände. Der Gesetzgeber sei sich der Niveauunterschiede somit bewusst gewesen und es sei gewollt gewesen, dass sich damit Gebäude ergäben, die im Hang stünden und deren Bemessungslinien deutlich über dem Querschnitt der Linie durch das gewachsene Terrain lägen. Die Beschwerdegegnerin 2 erwähnt in diesem Zusammenhang, wie bereits in Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. August 2021 zur Einsprache, verschiedene Gestaltungsbeispiele an in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen. Würde sich die Bemessungslinie des vorliegend geplanten Gebäudes am (tiefer liegenden) gewachsenen Terrain orientieren, würde der beabsichtigte Effekt entlang der F._____-Strasse zunichte gemacht. Bei den in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen solle es gerade keine Rolle spielen, ob ein Gebäude evtl. nur mit einer Ecke oder der Hauptfront an der übergeordneten (in Art. 100 Abs. 2 BG erwähnten) Strasse stehe. Relevant sei die Sicht von der F._____-Strasse darauf. An der übergeordneten Strasse entstehe so eine Einheitlichkeit und kein "auf und ab" der Gebäudehöhen. In der Gemeinde B._____ sei weiter zu beachten, dass die Wohnungsbauten mit ihren Balkonen und Hauptwohnräumen in der Regel nach Süden ausgerichtet seien und nicht nach der Strasse, an der sie lägen. Bei vorliegenden Bauvorhaben sei es – infolge des Sonnenstandes und der Aussicht – sinnvoll, das Mehrfamilienhaus nach Süden auszurichten. So wie dies im Übrigen auch beim Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin der Fall sei. Der Katalog in Art. 100 Abs. 2 BG wäre hinfällig, wenn bei einer Konstellation wie der vorliegenden nicht die F._____-Strasse (für die Bemessungslinie) massgebend wäre, womit die Auslegung von Art. 100 BG zu keinem anderen Schluss führen könne. Die Beschwerdeführerin übersehe mit ihrer Argumentation betreffend die Bestimmung des Hauptstrassenzuges anhand der Wichtigkeit einer Strasse für das konkrete Bauvorhaben den vom Gesetzgeber mit Art. 100 Abs. 2 BG beabsichtigten gestalterischen Effekt (für das Orts- und Strassenbild). Denn entlang der bedeutendsten Strassen gelte dieselbe Bemessungslinie, um eine einheitliche Gestaltung und ein homogenes Gesamtbild zu bewirken. Dies wäre hingegen nicht möglich, wenn sich der Hauptstrassenzug je nach Bedeutung für das jeweilige Bauprojekt richten würde. Die Bemessungslinie habe sich entsprechend dem Strassenniveau an der in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten F._____-Strasse zu orientieren und es sei irrelevant, nach welcher Strasse sich das geplante Gebäude ausrichte, welche Frontlänge es aufweise, zu welcher Strasse es im Verhältnis stehe oder von welcher Strasse eine Erschliessung erfolge. Die von der Beschwerdeführerin illustrierten Beispiele beschäftigten sich nicht mit konkreten Fällen aus der Gemeinde B._____ und seien in ihrer Abstraktheit wenig hilfreich. Die Beschwerdegegnerin 1 kenne hingegen nicht nur die Eigenheiten der Gemeinde B._____ bestens, sondern habe den vorliegenden Einzelfall auch konkret analysiert und im Sinne einer einheitlichen Gestaltung entlang der F._____-Strasse Art. 100 BG korrekt angewandt. Duplicando bekräftigte die Beschwerdegegnerin 2, dass die eigenständige Beurteilung jeder einzelnen Situation im Hinblick auf verschiedene angrenzende Strassen in der Tendenz die Entstehung von mehr unterschiedlichen Bemessungslinien bewirke und es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gerade nicht zur beabsichtigten Einheitlichkeit komme. Die Beschwerdegegnerin 2 brachte auch noch Beispiele vor, wo Gebäude mit ihren Fronten an gleichrangige Strassenzüge angrenzen und wo auch ein Anwendungsbereich für Art. 100 Abs. 3 BG bestehe. Dasselbe gelte für Gebäude, welche mit mehreren Fronten an Strassen grenzten, die nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführt seien. Insofern hätte der Gesetzgeber auf Art. 100 Abs. 3 BG nicht verzichten können.
3.5
Die Beschwerdegegnerin 1 führt im angefochtenen Entscheid vom 23. November 2021 und in ihrer Vernehmlassung 14. Februar 2022 nachvollziehbar aus, dass es sich bei der F._____-Strasse im Vergleich zur G._____-Strasse um die (im Hinblick auf das gesamte Siedlungsgebiet) bedeutendere Strasse handelt. Dem pflichtet die Beschwerdegegnerin 2 bei und die Beschwerdeführerin stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass Art. 100 Abs. 2 BG die für die Gemeinde bedeutenden Strassen auflistet. Bei der G._____-Strasse handelt es sich um eine (ansteigende) Querverbindung zwischen der F._____-Strasse und der N._____-Strasse. Die F._____-Strasse und ihre Fortsetzung, die K._____, durchquert hingegen das gesamte Siedlungsgebiet AS._____ und AT._____ (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Februar 2022, S. 4 sowie Fotos 8 ff. des Protokolls zum Augenschein vom 27. April 2022). Die Beschwerdegegnerinnen sind dabei im Wesentlichen der Ansicht, dass eine Einheitlichkeit der Strassenzüge nur erreicht werden könne, wenn für alle Gebäude, welche mit einer Front an eine solche (in Art. 100 Abs. 2 BG) aufgeführte Strasse grenzen bzw. die mit einer Front an der entsprechenden Strasse anliegend wahrgenommen werden können, die Bemessungslinie nach Art. 100 Abs. 2 BG festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Position, dass für ein einheitliches Strassenbild gerade die konkrete Situation zu beurteilen sei und verwies dazu auf ihre (abstrakten) Beispiele in der Beschwerde vom 1. Februar 2022. Denn aus diesen Überlegungen sei in Art. 100 Abs. 3 BG eine "Ausnahme vom Ausnahmekatalog" in Art. 100 Abs. 2 BG vorgesehen worden, um trotz Nähe zu einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse anhand weiterer Kriterien den Hauptstrassenzug im Sinne von Art. 100 Abs. 3 BG anhand der Wichtigkeit der Strassen für das konkrete Bauvorhaben zu bestimmen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber auf Absatz 3 von Art. 100 BG verzichten können und müssen, wenn für alle Gebäude an in Art. 100 Abs. 2 BG aufgelisteten Strassen das Strassenniveau als Bemessungslinie dienen soll. Letzterem hält aber die Beschwerdegegnerin 2 mit zumindest einem ihrer in der vorstehenden Erwägung 3.4 erwähnten Beispiele aber einen weiteren, überzeugenden und plausiblen Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 3 BG entgegen. Art. 100 Abs. 2 BG regelt nämlich nicht den Fall, wo eine Baute an zwei in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen zu stehen kommt (siehe dazu auch der Schluss der nachfolgende Erwägung 3.6 und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Duplik vom 8. April 2022). Unbestrittenermassen ist die Festlegung der Bemessungslinie von gewichtiger Bedeutung für das Orts‑ bzw. Siedlungs‑ und Strassenbild, da – namentlich im Zusammenspiel mit den Zonenvorschriften über die Höhe bzw. die Regelbauweise (siehe vorliegend Art. 105 i.V.m. Art. 93 BG [Zonenschema] und Art. 101 BG) betreffend die Zone für städtisches Wohnen nach Art. 59 BG – die zulässige Höhe einer Baute im Rahmen der festgelegten Zonenvorschriften damit hinsichtlich ihrer (absoluten) Höhe definiert wird. Nach einer nachvollziehbaren und plausiblen Darstellung der Beschwerdegegnerinnen, sollen im Sinne des Orts‑ und Strassenbildes also entlang der in Art. 100 Abs. 2 BG genannten, im Rahmen einer gesamthaften Betrachtung des Siedlungsgebietes durch den Gesetzgeber als besonders wichtig erachteten Strassen grosse Unterschiede in der (absoluten) Höhe der Bauten vermieden werden bzw. soll dies (beidseitig und) unabhängig vom Geländeverlauf in der Bautiefe entlang der Strasse einheitlich festgelegt werden. Damit kann auch nach Ansicht des Gerichts (für die Zukunft) ein beidseitiges, von Strassenbenutzern wahrnehmbares homogenes Strassenbild hinsichtlich der Gebäudehöhen erreicht werden. Dafür ist die Reglung von Art. 100 Abs. 2 BG gut geeignet, indem sie von der allgemeinen Methode zur Festlegung der Bemessungslinie in Art. 100 Abs. 1 BG (Waagrechte durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade im gewachsenen Boden) bei gewissen, in Absatz 2 genannten Strassen (generell) abweicht und dort das Strassenniveau als massgebliche Bemessungslinie definiert. Damit wird die Festsetzung von spezifischen Niveaulinien im Generellen Gestaltungsplan (GGP; siehe dazu Art. 109 Abs. 3 BG; vgl. auch Art. 43 Abs. 4 KRG) im ganzen Perimeter gemäss Art. 100 Abs. 2 BG obsolet.
3.6
Art. 100 Abs. 2 BG hält fest, dass für ein Gebäude an der F._____-Strasse deren Strassenniveau als Bemessungslinie gilt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung ist für die Bemessungslinie der Hauptstrassenzug massgebend, wenn das Gebäude mit seinen Fronten an mehreren Strassen steht. Dabei kann man sich fragen, was mit Hauptstrassenzug gemeint ist bzw. wie das Verhältnis von Art. 100 Abs. 3 zu Art. 100 Abs. 2 und Abs. 1 BG ist. Kann die Bestimmung des Hauptstrassenzuges dazu führen, dass wieder die Bemessungslinie gemäss Art. 100 Abs. 1 BG festgelegt werden muss, weil als Hauptstrassenzug eine Strasse gilt, die nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführt ist? Die Beschwerdeführerin bejaht dies für den Fall, dass eine projektierte Baute mit ihren Fronten an mehr als einer Strasse steht, wobei sie für die Gewährleistung einer guten Einordnung einer Baute in das Orts‑ und Strassenbild einzig eine Bemessung des Hauptstrassenzuges anhand der Ausgestaltung des konkreten Bauprojektes als sachgerecht erachtet. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 100 Abs. 2 BG statuiert eine Abweichung von Art. 100 Abs. 1 BG, wonach die Bemessungslinie – vorbehältlich definierter Niveaulinien – die Waagrechte durch den tiefsten Punkt der Fassade im gewachsenen Terrain bildet. Dies gilt für Fälle, wo ein Gebäude an einem Strassenzug gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a bis n BG steht, wobei dann das Strassenniveau als Bemessungslinie dient. Der Wortlaut von Absatz 2 deckt jedenfalls die vorliegende Anwendung von Art. 100 BG seitens der Beschwerdegegnerin 1 auf den zu beurteilenden Fall ab, wird doch nur davon gesprochen, dass ein Gebäude "an" den aufgezählten Strassenzügen stehen muss und dann das Strassenniveau als Bemessungslinie dient. Dies ist vorliegend der Fall, liegt doch die Parzelle D._____ und die darauf zu errichtende Baute – zumindest mit ihrer kürzeren Front (auch) an der F._____-Strasse (siehe Situationsplan 1:500 vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.; siehe dazu auch die nachstehende Erwägung 3.8). Wie in der vorstehenden Erwägung 3.5 bereits erwähnt, dient Art. 100 Abs. 2 BG auch dem legitimen Ziel, an den vom Gesetzgeber für das Orts‑ und Siedlungsbild als besonders wichtig bestimmten Strassen ein einheitlicheres, homogeneres Orts‑ und Siedlungsbild zu erreichen oder zumindest zu fördern. Das streitberufene Gericht teilt in der vorliegenden Konstellation betreffend Art. 100 Abs. 3 BG die Ansicht der Beschwerdegegnerin 1, wonach der "Hauptstrassenzug" in erster Linie unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertungen in Art. 100 Abs. 2 BG zu bestimmen ist. Dies namentlich im Hinblick auf das mit Art. 100 (Abs. 2) BG verfolgte ortsplanerisches Ziel, eine (künftige) Vereinheitlichung der Gebäudedimensionen (in der absoluten) Höhe für Parzellen anzustreben, soweit sich die Gebiete in derselben Grundnutzungszone befinden respektive diese dieselbe Anzahl zulässiger Geschosse bzw. Gebäudehöhe gemäss Art. 93 BG i.V.m. Art. 101 und 105 BG aufweisen. Dies hat auch den Vorteil, dass der Bauherrschaft nicht über die in ihrem Herrschaftsbereich liegende Gestaltung des konkreten Bauvorhabens, namentlich hinsichtlich der Fassadenlängen und/oder der Erschliessung, eine Auswahl betreffend die Bemessungslinie im Sinne von Art. 100 BG offen steht, obwohl die projektierte Baute als an einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse anliegend wahrgenommen werden kann bzw. diese (mit‑)prägt. Soweit die Beschwerdeführerin die Auslegung von Art. 100 Abs. 3 BG durch die Beschwerdegegnerin 1 weiter als problematisch erachtet, weil sie viele Konflikte gar nicht lösen würde, überzeugt dies ebenfalls nicht. Dabei führt die Beschwerdeführerin zudem an, dass es fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin 1 weitere – im Baugesetz – nicht genannte Kriterien hinzuziehen dürfte. Denn das Baugesetz enthalte ja keine weitere Kollisionsnorm. Unklar bleibt, welche Relevanz das beschwerdeführerische Vorbringen haben soll, wonach es sich bei vielen Strassen um (im Generellen Erschliessungsplan [GEP]) festgesetzte Sammel‑ oder Erschliessungsstrassen handeln würde, die hierarchisch auf gleicher Stufe stünden und die Interpretation der Beschwerdegegnerin 1 keine Klärung bringen würde. Denn es geht ja weder in der vorliegend beurteilten Situation (Baugrundstück liegt an zwei Strassen, eine ist in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführt und die andere nicht), noch in der weiteren Konstellation, wo die Beschwerdegegnerin 1 die Anwendbarkeit von Art. 100 Abs. 3 BG bejaht (Baugrundstück liegt an zwei oder mehr Strassen, welche in Art. 102 Abs. 2 BG aufgeführt sind) alleine um die Hierarchiestufe der entsprechenden Strasse im GEP. Die Aufnahme in Art. 100 Abs. 2 BG, hängt denn auch nicht ohne weiteres davon ab, welcher Strassenkategorie eine Strasse zugeordnet ist. So ist etwa sowohl die G._____-Strasse als auch die N._____-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. c BG) im GEP gemäss den Geodaten des kantonalen Geoportals als Sammel‑ und Erschliessungsstrasse ausgewiesen. Die V._____-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. k BG) und die X._____-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. m BG) sind wiederum als private Erschliessungsstrasse festgesetzt. Bei der F._____-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. b BG) sowie der K._____ ("L._____" bis M._____; siehe Art. 100 Abs. 2 lit. a BG) handelt es sich um eine kantonale Hauptstrasse gemäss dem Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100; siehe Art. 4 Abs. 2 StrG und Art. 2 Abs. 1 […] gemäss der Strassenverordnung des Kantons Graubünden [StrV; BR 807.110]). Wenn die Beschwerdeführerin es als fraglich ansieht, dass die Beschwerdegegnerin 1 für eine Bestimmung des Hauptstrassenzuges (im Fall der Lage des Baugrundstückes an zwei oder mehr in Art. 100 Abs. 2 BG genannten Strassen) – mangels entsprechender Nennung bzw. Kollisionsnorm im BG – weitere Kriterien für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges und dementsprechend zur Festlegung der Bemessungslinie heranziehen dürfte, ist darauf hinzuweisen, dass für die vorliegende Konstellation die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Kriterien (Anstosslänge der Fassaden, Ausrichtung der Baute, Erschliessung) so auch nicht in Art. 100 Abs. 3 BG genannt sind, sie aber trotzdem eine solche Auslegung favorisiert. In solchen Fällen (die geplante Baute liegt [unter anderem] an zwei oder mehr in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen) würde der Vorzug der Strasse gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a bis n BG infolge einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Gewichtung als Hauptstrassenzug für die Festlegung der Bemessungslinie – im Unterschied zur vorliegend zu beurteilenden Situation – nicht mehr in jedem Fall ausreichen, weil dann möglicherweise mehrere, unterschiedliche Strassenniveaus gestützt auf Art. 100 Abs. 2 Ingress BG als Bemessungslinie in Frage kämen. Welche Kriterien die Beschwerdegegnerin 1 dann aber heranzuziehen hätte, wenn ein Bauvorhaben (unter anderem) an zwei oder mehr Strassen gemäss Art. 100 Abs. 2 BG läge, muss hier aber ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden, da es nicht der zu beurteilenden Situation entspricht. Immerhin kann aber doch gesagt werden, dass auch wenn die Aufnahme in Art. 100 Abs. 2 BG nicht davon abhängt, welcher Kategorie eine Strasse im GEP zugewiesen ist, daraus eine gewisse Wichtigkeit für den Verkehr abgeleitet werden kann. Dies muss aber nicht zwingend mit der für das Orts‑ und Siedlungsbild wichtigen Einordung der Baute in das Orts‑ und Strassenbild korrespondieren, da die Zuordnung des GEP in erster Linie erschliessungsrechtlicher Art ist (vgl. auch Art. 122 BG und Art. 45 KRG). Es wäre jedenfalls durchaus nachvollziehbar, wenn auch zwischen den in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen Unterschiede untereinander in ihrer Bedeutung für das Orts‑ und Siedlungsbild ausgemacht würden und anhand ihres Einflusses bzw. Gewichtes für Prägung des Orts‑ und Siedlungsgebietes hinsichtlich ihrer Wichtigkeit noch – unabhängig von konkreten, vom Gesetzgeber vorgegebenen Gewichtungen – weiter zu unterscheiden wären. So würde jedenfalls dem Ziel von Art. 100 BG, im Einflussbereich von Strassen gemäss Art. 100 Abs. 2 BG eine möglichst einheitliche bzw. homogene Gestaltung der (zulässigen) Gebäudehöhen (zumindest für die Zukunft) zu erreichen, am besten Rechnung getragen. Jedenfalls besser, als wenn auf das unter Umständen vom Strassenniveau dieser Strassen unabhängige, gewachsene Terrain durch den tiefsten sichtbaren Punkt der Fassade zurückgegriffen würde, so wie dies die Beschwerdeführerin im Ergebnis anlässlich des Augenscheins vom 27. April 2022 vorgebracht haben will bzw. gemäss den präzisierten Ausführungen in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2022, wonach es ausgeschlossen sei, dass alle Strassen gemäss Katalog von Art. 100 Abs. 2 BG als Hauptstrassenzug gelten könnten. Nach dem vorstehend Gesagten und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, könnte Art. 100 Abs. 3 BG – unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des gesamten Art. 100 BG – auch für eine solche Situation durchaus eine Lösung entnommen werden. Der kommunale Gesetzgeber hat jedenfalls für eine solche Situation und der Wahl des Begriffes des Hauptstrassenzuges sowie dem Verzicht auf eine detailliertere Reglung der kommunalen, rechtsanwendenden Behörde sicher einen Beurteilungsspielraum eingeräumt, welcher wie in der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. erwähnt, von der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zu respektieren wäre. Für die von der Beschwerdegegnerin 2 duplicando ebenfalls als Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 3 BG zitierte Konstellation, wo ein Gebäude mit seinen Fronten an zwei oder mehr, nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strassen liegt, ist aber noch zu bemerken, dass die Bestimmung eines Hauptstrassenzuges in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BG nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich ist, da in solchen Fällen ja keine Abweichung gemäss Art. 100 Abs. 2 BG von Art. 100 Abs. 1 BG bzw. die Festlegung des Strassenniveaus einer nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse als Bemessungslinie zur Diskussion steht. Aus diesem Umstand kann aber nichts für die vorliegende Situation geschlossen werden, da das Bauvorhaben auf der Parzelle D._____ – wenn auch mit seiner kürzeren, sichtbaren Front – (auch) an der F._____-Strasse (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. b BG) zu liegen kommt bzw. diese mitprägt.
3.7
Das vorstehend zum Beurteilungsspielraum, den der kommunale Gesetzgeber der kommunalen, rechtsanwendenden Behörde einräumte, Gesagte (vgl. auch bereits PVG 2003 Nr. 24 E.3b), gilt auch für die vorliegende zu beurteilende Situation. Denn die Handhabung von Art. 100 Abs. 3 BG im Zusammenspiel mit Art. 100 Abs. 2 BG durch die Beschwerdegegnerin 1, wonach bei Relevanz einer Strasse nach Art. 100 Abs. 2 BG neben einer nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse für das Bauvorhaben die Bemessungslinie anhand des Strassenniveaus der Strasse gemäss Art. 100 Abs. 2 BG massgebend ist, weil es der Hauptstrassenzug gemäss Art. 100 Abs. 3 BG darstelle, überzeugt und bewegt sich jedenfalls noch in dem der Beschwerdegegnerin 1 zustehenden, auch verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungsspielraum, welcher besonders die Würdigung örtlicher Verhältnisse voraussetzt und der der kommunale Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 100 BG durchaus einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum einräumte. Demgegenüber ist – wie in der vorstehenden Erwägungen 3.5 f. dargelegt – nicht ersichtlich, dass die vorliegende Handhabung von Art. 100 BG durch die Beschwerdegegnerin 1 keine sachgerechten Lösungen ermöglicht oder etwa den Zweck der Bestimmung aus sachfremden Gründen missachtet. Für letzteres bestehen jedenfalls keine konkreten Hinweise. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass das Abstellen auf das Strassenniveau für die Festlegung der Bemessungslinie im Sinne von Art. 100 BG bei Anwendung von Art. 101 und Art. 105 BG der Bauherrschaft nicht immer zum Vorteil gereicht und zu Lasten der Nachbarn geht. Läge nämlich das gewachsene Terrain im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BG höher als das Strassenniveau nach Art. 100 Abs. 2 BG (allenfalls in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 BG), bildete trotzdem das Strassenniveau gemäss Art. 100 Abs. 2 BG die massgebliche Bemessungslinie. Dies führte zu einem tendenziell weniger hohen Gebäude, was aber durch die Homogenität der (absoluten) Gebäudehöhen entlang der in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse bedingt wäre. Dabei ist namentlich zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Argumentation auf die Prämisse versteift, dass es für das Orts‑ und Strassenbild zwingend sei, dass für die Bestimmung des Hauptstrassenzuges die Wahrnehmbarkeit einer Front der geplanten Baute als anliegend an einer in Art. 100 Abs. 2 BG genannten Strasse und somit auch deren Prägung nicht ausreichen dürfe, um die Bemessungslinie auf diesem Strassenniveau festzulegen. Das Gericht kann sich demgegenüber der beschwerdegegnerischen Betrachtungsweise anschliessen, wonach eine Prägung des Strassenbildes einer Strasse nach Art. 100 Abs. 2 BG durchaus auch bei einer etwas von dieser Strasse rückversetzten Situierung der Baute oder bei Lage der kürzeren Fassade an der in Art. 100 Abs. 2 BG genannten Strasse eintreten kann und dabei mit der Festlegung der Bemessungslinie auf dem Strassenniveau einen für den Strassenbenutzer (beidseitigen) Eindruck der Homogenität der (zulässigen) Gebäudehöhen von Bauten entlang dieser für das Orts- bzw. Siedlungs‑ und Strassenbild wichtigen Strassen bewirkt (vgl. VGU R 11 68, 70, 71 vom 13. März 2012 E.7 und R 06 64 vom 1. September 2006 E.4c). Dass dieser legitime Zweck insbesondere bei (tieferen) Alt‑ bzw. bestehenden Bauten noch nicht vollständig zum Tragen kommt, kann eine entsprechende Auslegung von Art. 100 BG durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht hindern. Denn es liegt in der Natur der Sache bzw. namentlich auch in der Besitzstandgarantie begründet, dass eine Anpassung des Orts‑ und Siedlungsbildes immer ein komplexer, sich über geraume Zeit erstreckender Prozess ist. Dies zumal nunmehr mit der per 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG (RPG1) von 15. Juni 2012 namentlich auch eine verstärkt nach innen gelenkte Siedlungsverdichtung und ‑entwicklung angestrebt wird (siehe dazu etwa BGE 147 II 125 E.9.2 und 142 II 100 E.4.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E.4.2, 1C_300/2020 vom 1. Dezember 2020 E.2.5 und 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 E.9.1 m.H.a. BGE 145 I 52 E.4.4; VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3.2). Dass die Wirklichkeit, namentlich bei bestehenden Bauten, noch nicht mit einer, einen legitimen Zweck anstrebenden, Bestimmung des BG übereinstimmt, macht ein solches Ziel (auch unter einem gestalterischen Gesichtspunkt) nicht unzulässig (vgl. bereits VGU R 17 9, 10, 11 und 12 vom 14. November 2017 E.9c; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_695/2017, 1C_696/2017, 1C_706/2017 vom 22. Februar 2019, vgl. insb. E.6.2.2 f. des genannten Urteils des Bundesgerichts).
3.8
Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies also, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben gestützt auf Art. 100 Abs. 3 BG i.V.m. Art. 100 Abs. 2 lit. b BG die massgebende Bemessungslinie in nicht zu beanstandender Weise ermittelt hat (siehe angefochtener Entscheid vom 23. November 2021, S. 7 f.). In diesem Zusammenhang kann auch noch das von der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung fotografisch dokumentierte Beispiel (siehe Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Februar 2022, S. 5) auf Parzelle Z._____ (AA._____) hingewiesen werden. Dieses Gebäude liegt sowohl an der K._____ (siehe Art. 100 Abs. 2 lit. a BG) als auch am AB._____-Weg. Die Parzelle Z._____ liegt in der Zentrumszone nach Art. 58 BG, wo gemäss Art. 93 BG grundsätzlich fünf Geschosse zulässig sind. Vom inneren Zentrumsbereich nach Art. 121 BG ist die Parzelle nicht erfasst. Von der K._____ aus gesehen sind fünf Geschosse sichtbar und die kürzere Fassadenseite liegt an der K._____ (Foto links auf S. 5 der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Februar 2022). Demgegenüber sind bei einem Blick vom AB._____-Weg – entlang der längeren Fassade – im abfallenden Gelände deutlich mehr als fünf Stockwerke in der Höhe sichtbar, weshalb ebenfalls von einer Festsetzung der Bemessungslinie anhand der Strassenhöhe gemäss Art. 100 Abs. 2 BG i.V.m. Art. 100 Abs. 3 BG seitens der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen ist, wobei die K._____ als Hauptstrassenzug beurteilt worden sein muss. Diese Konstellation ist – entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung – mit der vorliegenden weitestgehend vergleichbar. Denn auch vorliegend wird die Bemessungslinie anhand der in Art. 100 Abs. 2 lit. b BG aufgeführten F._____-Strasse bemessen, wobei aber die tendenziell längere Fassade an der G._____-Strasse liegt bzw. aufgrund der Abrundung der Einmündung der G._____-Strasse in die F._____-Strasse Richtung Südwesten die geplante Baute sogar auch noch teilweise auf der kürzeren Fassadenseite umfasst (siehe Situationsplan 1:500 vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Dass die Einmündung der G._____-Strasse in die F._____-Strasse Richtung Südwesten die geplante Baute auf der kürzeren Fassadenseite teilweise noch umschlingt, kann für die Beurteilung des Erscheinungsbildes eines Gebäudes für den durchschnittlichen Betrachter aber nicht entscheidend sein, wird doch in der (peripheren) Betrachtung beim Passieren dieser Baute ein solcher Strassenradius keinen massgeblichen Einfluss auf die Wahrnehmung der Baute auf der Parzelle D._____ als Anliegerbaute der F._____-Strasse mit entsprechender Prägung bzw. Bezug zu derselben haben. Ausserdem ist beim Gebäude auf der Parzelle Z._____ – mit Ausnahme von einigen offenen (Kunden‑)Parkplätzen – die hauptsächliche Erschliessung für Fahrzeuge über den nicht in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten AB._____-Weg realisiert, so wie dies bei der Parzelle D._____ über die G._____-Strasse in vergleichbarer Weise der Fall ist. Allfällige (weitere) Personenzugänge von der K._____ her, wären jedenfalls mit der gewerblichen Nutzung des Geschosses auf dem Niveau der K._____ zu erklären. Insofern ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine andere Beurteilung von Art. 100 BG vornehmen müsste bzw. bestätigt dies die von der Beschwerdegegnerin 1 bevorzugte Sichtweise von Art. 100 BG zumindest in einem weiteren Fall. Gegenbeispiele, welche eine abweichende, konstante Praxis zu Art. 100 BG seitens der Beschwerdegegnerin 1 belegen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr beschränkte sie sich auch anlässlich des Augenscheins vom 27. April 2022 darauf, die Vergleichbarkeit der von der Beschwerdegegnerschaft angeführten Beispiele in Abrede zu stellen. Im Rahmen des ihr in dieser Frage durchaus zustehenden Beurteilungsspielraumes bei der Anwendung dieser Norm der kommunalen Zonenvorschriften bzw. der Regelbauweise (vgl. Art. 24 f. KRG) durfte die Beschwerdegegnerin 1 im Ergebnis ohne Verstoss gegen die bundesgerichtlichen Beurteilungsmassstäbe gemäss den vorstehenden Erwägungen 2.4 ff. sowie unter Berücksichtigung von Art. 101 und 105 BG das Bauvorhaben als bewilligungsfähig beurteilen (vgl. Plan 1:100 Fassaden vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin auch noch eine ungenügende Einordnung in das Orts‑ und Landschaftsbild bzw. eine Verletzung von Art. 24 BG und Art. 73 KRG. Denn das vorliegend geplante Bauvorhaben überrage die umliegenden Gebäude um mindestens ein Geschoss, wobei dieser Effekt durch die aufgesetzte, nicht in die Dachfläche integrierte Solaranlage sogar noch verstärkt werde. Die Baute rage Solitär aus den umgebenden Baustruktur heraus und dies lasse sich nicht mit dem Eingliederungsgebot in Einklang bringen. Mit Blick auf die städtebauliche Eingliederung müsse in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass die Baute inkl. flächendeckender technischer Aufbauten die maximale Gebäudehöhe der umliegenden Gebäude und insbesondere "des ortsbildprägenden Bahnhofsgebäudes" nicht überrage. Das Gebot der Einheitlichkeit der Dimension von Gebäuden entlang einer in Art. 100 Abs. 2 BG aufgeführten Strasse rechtfertige nicht, dass die zur Diskussion stehende Baute die umliegenden Bauten um mindestens ein Stockwerk überrage.
4.1
Die Beschwerdegegnerin 1 ist hingegen der Ansicht, dass die geplante Baute hinsichtlich ihrer Geschossigkeit der Zone für städtisches Wohnen entspricht (siehe Art. 93 BG). Das Gebäude reiche somit nicht übermässig oder gar störend über die übrigen Gebäude hinaus. Vielmehr entspreche es in seiner Ausgestaltung als Mehrfamilienhaus mit Flachdach dem Ortsbild von B._____. Von einem Verstoss gegen Art. 24 BG könne nicht die Rede sein. Es sei aus ästhetischer Sicht nicht erforderlich, die geplante Höhe des neuen Gebäudes zu untersagen. Denn das Vorhaben sei mit dem städtischen Charakter von B._____ durchaus vereinbar und gliedere sich einwandfrei in der Umgebung der ebenfalls (vier‑ bis) fünfstöckigen Gebäude ein.
4.2
Die Beschwerdegegnerin 2 erachtet das geplante Bauvorhaben ebenfalls als mit den Vorgaben von Art. 24 BG (und Art. 73 Abs. 1 KRG) vereinbar. Dabei wies sie namentlich auch auf Bauten in der näheren Umgebung hin, die ebenfalls fünf oder sogar teilweise sechsstöckig seien. Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben verstosse nicht gegen baugesetzliche Bestimmungen und halte insbesondere die vorgeschriebene Höhe und Geschosszahl ein. Auch in der Gestaltung als Mehrfamilienhaus mit Flachdach gliedere es sich in die bestehende Reihe von Mehrfamilienhäusern mit Flachdach ein. Der Beschwerdegegnerin 1 stehe bei der Beurteilung ein erheblicher Ermessenspielraum zu und diese habe zu Recht einen Verstoss gegen Art. 24 BG verneint. Die Bündner Gemeinden seien in weiten Teilen des Bauwesens und der Raumplanung autonom. Darum habe sich das Verwaltungsgericht insbesondere bei der Überprüfung von kommunalen Entscheiden zurückzuhalten, wenn ästhetische sowie örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Die Gemeinden seien besser in der Lage, das kommunale Stil‑ und Geschmacksempfinden zu berücksichtigen. Das Gericht dürfe nur eingreifen, wenn dieser geschützte Beurteilungsspielraum missbraucht oder überschritten werde. Vorliegend gebe es aber keinen Grund, weshalb das Verwaltungsgericht – auch angesichts der zutreffenden Anwendung von Art. 100 BG auf die vorliegende Situation durch die Beschwerdegegnerin 1 – in den Spielraum der Gemeinde eingreifen müsste.
4.3
Eingangs ist zu bemerken, dass generelle Ästhetikklauseln, wie sie in Art. 24 BG und Art. 73 Abs. 1 KRG formuliert sind, nicht dazu führen dürfen, dass die Zonenordnung generell ausser Kraft gesetzt würde und etwa zur Erfüllung einer solchen Vorschrift, die zum Beispiel eine gute Gesamtwirkung fordert, generell nur ein Geschoss weniger bewilligt wird (siehe BGE 115 Ia 370 E.5 und 114 Ia 343 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_117/2016, 1C_127/2016 vom 4. Juli 2016 E.3.3, 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2010 E.8.1 und 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3). Ausgeschlossen ist aufgrund deren eigenständigen Bedeutung neben den Vorschriften der Regelbauweise bzw. Zonen‑ oder Bauvorschriften aber auch nicht, dass sie im Einzelfall zu einer Reduktion des nach der Zonenordnung zulässigen Bauens führen können (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_465/2018 vom 18. Februar 2019 E.3.3, 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.4.2 und 1P.709/2004 vom 15. April 2005 E.2.3). Andererseits entspricht auch die Ausnützung der maximal zulässigen Baumasse grundsätzlich einem öffentlichen Interesse der schweizerischen Raumordnungspolitik, in dem damit das wichtige Ziel verwirklicht wird, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen (siehe BGE 145 I 52 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 E.9.1, 1C_354/2019 vom 29. April 2020 E.9, je m.H.a. BGE 145 I 52 E.4.4 und Urteil des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.5.3 m.H.a. BGE 142 II 100 E.4.6; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 lit. a, abis und b sowie Art. 3 Abs. 3 RPG). Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. erwähnt, steht der Beschwerdegegnerin 1 sowohl bei der Anwendung von Art. 24 BG als auch Art. 73 Abs. 1 KRG ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. auch bereits Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2013 vom 27. März 2014 E.2.5.2). In einem älteren Entscheid zu Art. 73 Abs. 1 KRG verwendete das Bundesgericht auch die Formulierung, wonach die Rechtsmittelinstanz ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen dürfe, wenn der Einordungsentscheid der kommunalen Behörde nachvollziehbar sei, mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhe (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3).
Dispositiv
4.4. Am 27. April 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein im Umfeld der Parzelle D._____ durch. Dabei wurden die Dimensionen des Bauvorhabens, soweit es infolge des – gestützt auf die nur teilweise gewährte aufschiebende Wirkung – bereits begonnene Bauvorhaben noch ging, mit Bauvisieren ungefähr visualisiert. Betreffend die Höhenvisualisierung wurde seitens der Beschwerdegegnerin 2 angemerkt, dass das Visier an diesem Standort relativ hoch wirke, weshalb es besser auf der anderen Seite aufgestellt worden wäre, wenn dies noch möglich gewesen wäre. Zudem wurde noch eine Visualisierung zu den Akten gegeben, welche nach Angaben der Beschwerdegegnerin 2 vom Ingenieurbüro AC._____, welches zugleich Geometer der Gemeinde sei, als Grundlage für den Beschattungsnachweis erstellt worden sei (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022 S. 7 und Akteneinlage 3.a). Gestützt auf den dabei gewonnenen Eindruck kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht keine Anpassung bzw. Reduktion des projektierten Gebäudes gestützt auf Art. 24 BG oder Art. 73 Abs.1 KRG verlangt hat. Denn es ist mit den Beschwerdegegnerinnen zum einen einig zu gehen, dass die in der Zone für städtisches Wohnen nach Art. 59 BG gelegene Bauparzelle die (Zonen‑)Vorschriften der Regelbauweise (vgl. dazu Art. 24 f. KRG) einhält und die geplante Baute unbestrittenermassen zonenkonform ist. Art. 93 BG bestimmt in der gennannten Zone fünf Geschosse als zulässig. Weiter befindet sich die Parzelle D._____ gemäss GGP im Flachdachperimeter gemäss Art. 27 Abs. 1 BG. Dass die Gebäudehöhe des projektierten Gebäudes unter Berücksichtigung von Art. 100 f. und Art. 105 BG nicht eingehalten wäre, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen 3.1 ff. – ebenso wie die Verletzung von anderen Vorschriften der Regelbauweise – nicht ersichtlich. Andererseits zeigte der Augenschein auch klar auf, dass die geplante Baute sich durchaus den Vorgaben von Art. 73 Abs. 1 KRG sowie Art. 24 BG entsprechend in ihrer Gesamtwirkung gut in die Umgebung (und Landschaft) einordnet. Die Bauparzelle liegt im nordöstlichen Bereich von B._____. Die geplante Baute weist gemäss der am Augenschein zu den Akten gegebenen Visualisierung bzw. des Fassadenplan vom 18. Juni 2021 eine (absolute) Höhe an der südöstlichen Ecke von 1'578.35 bzw. 1'578.38 m.ü.M. auf (siehe Akteneinlage 3.a und Plan 1:100 Fassaden vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Getrennt durch die G._____-Strasse befindet sich in nordöstlicher Richtung die Parzelle E._____ der Beschwerdeführerin, welche mit einer fünfgeschossigen Flachdachbaute überbaut ist und ebenfalls in der Zone für städtisches Wohnen gelegen ist (siehe Foto 3 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Gemäss der am Augenschein zu den Akten gegebenen Visualisierung weist das Gebäude eine (absolute) Höhe von 1'578.47 m.ü.M. am höchsten Punkt bzw. eine solche von 1'576.25 m.ü.M an der südwestlichen Ecke auf (siehe Akteneinlage 3.a). Nördlich und nordöstlich der Parzelle E._____, bestehen auf den Parzellen AD._____ und AE._____ in der Zone für städtisches Wohnen zwei ältere vierstöckige Gebäude (siehe Fotos 11 f. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Südwestlich der Bauparzelle, ebenfalls in der Zone für städtisches Wohnen liegt die Parzelle AF._____, welche mit einem Gebäude mit vier sichtbaren Geschossen überbaut ist, wobei aber das erste Geschoss erst relativ weit (vgl. dazu Art. 101 Abs. 1 BG) über dem Strassenniveau der F._____-Strasse beginnt (C._____ I, siehe Fotos 1 f., 7 und 10 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Zu diesem Gebäude (C._____ I) wurde anlässlich des Augenscheins seitens der Beschwerdegegnerin 2 angemerkt, dass die Beschränkung auf diese vier Geschosse – bei einer Bemessungslinie auf dem Strassenniveau der F._____ – in einer (privatrechtlichen) Vereinbarung mit dem vormaligen Eigentümer begründet sei (siehe Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022 S. 7 und 12). Gemäss Visualisierung beträgt dort die (absolute) Höhe von 1'574.60 m.ü.M. (siehe Akteneinlage 3.a). (Nord‑)Westlich der Bauparzelle liegen die in der (maximal) viergeschossigen Zone für Arbeiten und Wohnen gemäss Art. 63 BG gelegenen Parzellen AG._____ und AH._____. Die Parzelle AH._____ ist mit einer grösseren Einstellhalle für Nutzfahrzeuge sowie vorwiegend im abfallenden Gelände sichtbaren, weiteren angebauten Stockwerken überbaut (siehe Fotos 10 und 14 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Auf der Parzelle AG._____ befindet sich unter anderem ein mindestens dreigeschossiges Gebäude (siehe Fotos 13 f. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). In südlicher Richtung auf der anderen Seite der F._____-Strasse und den Bahngeleisen findet sich zuerst ein Parkplatz und schliesslich auf der Südseite der AI._____-Strasse die Parzelle AJ._____, welche ebenfalls der Zone für Arbeiten und Wohnen zugewiesen ist und mit vierstöckigen Gebäuden überbaut ist (siehe Fotos 1 f., 7 f. und 13 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). In östlicher Richtung von der Bauparzelle in etwas grössere Entfernung findet sich auf der Parzelle AK._____, welche in der Wohnzone AL._____ gemäss Art. 60 BG liegt und gemäss Art. 93 BG eine Bebauung mit vier Geschossen zuliesse, eine grössere Überbauung aus den Anfang 1970er-Jahren, welche bis zu sechs Geschosse aufweist. Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass vorliegend von einer unzureichenden Einordnung in die bestehende resp. künftige Bebauung ausgegangen werden müsste, die zu einer Reduktion der Gebäudehöhe bzw. der Anzahl Geschosse der geplanten Baute auf der Parzelle D._____ führen müsste. Daran ändert nichts, dass etwa auf der Parzelle AM._____, auch in der Zone für Arbeiten und Wohnen gelegen, noch eher niedrige, gewerbliche Baute vorbestehend ist (siehe Foto 9 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Denn es ist durchaus damit zu rechnen, dass bei künftigen Ersatzbauten die Nutzungsdichte bzw. ‑intensität dieser Parzellen mit Blick auf die notwendige Innenverdichtung erheblich gesteigert würde bzw. allenfalls sogar müsste (vgl. dazu etwa auch Art. 19g KRG). Betreffend die ebenfalls kritisierte Gestaltung der Solaranlage ist zu bemerken, dass diese gemäss Planunterlagen als aufgeständerte Variante mit einer Ausrichtung nach Nordwesten und Südosten realisiert werden sollen und mit ca. 1 m nicht erheblich über die Oberkante des Dachrandes hinausragen sollen (siehe Plan 1:100 Fassaden vom 18. Juni 2021 in Bg1-act.). Die Dachausführung als Flachdach ist durch die Lage der Parzelle D._____ im Flachdachperimeter gemäss Art. 27 Abs. 1 BG vorgegeben. Zudem besteht von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus ein Blick auf die Nordostfassade der fraglichen Baute und somit nur auf das Querprofil der geplanten Solaranlage, womit keine eigentliche, sichthindernde Barrierewirkung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf den per 1. Juli 2022 in Kraft tretenden, revidierten Art. 32a Abs. 1bis lit. a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) hinzuweisen. Demnach gelten Solaranlagen auf einem Flachdach auch dann als genügend angepasst, wenn sie unter anderem die Oberkante des Dachrandes höchstens um einen Meter überragen. Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1bis lit. b und c RPV fallen zukünftig auch solche derart aufgeständerten Anlagen unter den Begriff der "genügend angepasste Solaranlagen" gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG und wären demensprechend wohl sogar infolge Bundesrechts von einer Baubewilligungspflicht befreit (siehe AS 2022 357; Jäger, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 11 ff.). Ungeklärt blieb hingegen trotz durchgeführtem Augenschein, welches ortsbildprägende Bahnhofgebäude die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2022 bzw. in der Einsprache vom 15. Juli 2021 meint, welches in der Höhe durch die strittige Baute in jedem Fall nicht überragt werden dürfe. Anlässlich des Augenscheins machte die Beschwerdeführerin dazu keine weitergehenden Ausführungen. Der eigentliche Bahnhof AS._____ befindet sich Luftlinie ca. 240 m in südwestlicher Richtung von der Bauparzelle entfernt auf der auf der gegenüberliegenden Seite der F._____-Strasse gelegenen Parzellen AN._____ und AO._____. Dazwischen liegt auf der Parzelle AP._____ noch ein ebenfalls maximal fünfstöckiges, ca. 95 m langes Gebäude parallel zur F._____-Strasse (siehe Fotos 8 und 13 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Im weiteren Bereich des Bahnhofs AS._____ finden sich gemäss GGP zwei Bauten mit Schutzanordnungen. Zum einen auf der Parzelle AV._____ das Hotel AW._____, klassifiziert als erhaltenswerte Baute gemäss Art. 112 BG sowie die Baute auf der Parzelle AQ._____, klassifiziert als geschützte Baute gemäss Art. 111 BG. Letztere liegt aber in südwestlicher Richtung auch bereits knapp 150 m entfernt von der Bauparzelle (siehe Foto 9 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). Dabei handelt es sich um eine zweistöckige, hauptsächlich gewerblich genutzte Baute. Inwiefern diese Baute eine besondere Rücksichtnahme von den umliegenden Bauten benötigt bzw. dies bei bestehenden Bauten bereits der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. auch die Fotos 8 f. und 13 ff. im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022). So ist etwa die etwas von der F._____-Strasse zurückversetzte Baute auf der benachbarten, in der Zone für städtisches Wohnen gelegene Parzelle AR._____ (siehe Foto 9 im Protokoll zum Augenschein vom 27. April 2022) bereits wieder vier‑ bzw. teilweise fünfstöckig. Direkt auf der anderen Seite der F._____-Strasse bei der Parzelle AQ._____, liegt die Parzelle AP._____, welche wie auch die Parzelle AQ._____ zur Zentrumszone gemäss Art. 58 BG mit gemäss Art. 93 BG fünf zulässigen Geschossen gehört. Dort steht dann wie bereits erwähnt ein knapp 100 m langes und mehrheitlich fünf Stockwerke hohes Gebäude.
4.5. Insofern ist – auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Siedlungsentwicklung nach innen und damit zusammenhängend der Beachtung des Grundsatzes der Gewährung der vollen Regelbauweise, sofern nicht überwiegende (Orts‑ und Landschaftsschutz‑)Interessen ein Abweichen davon gebieten – nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des ihr, namentlich auch infolge ihrer besonderen örtlichen Kenntnis, zukommenden Beurteilungsspielraumes bei Einordnungsfragen bzw. der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes das Bauvorhaben im Ergebnis als mit Art. 24 BG (und Art. 73 Abs. 1 KRG) vereinbar betrachtet hat. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit die Baubewilligung zu Recht erteilt und es gibt keinen Grund dafür, seitens des Verwaltungsgerichtes gegen diesen Entscheid einzuschreiten.
5.1. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Beschwerdeführerin auf CHF 3'000.‑‑ festgesetzt.
5.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht.
5.3. Demgegenüber hat gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG die unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 die durch das Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 machte in seiner Leistungsaufstellung vom 13. April 2022 betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 2021 bis am 12. April 2022 insgesamt 27.75 h à CHF 250.‑‑ zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST geltend. Eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.‑‑ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV liegt in den Akten (siehe Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 1 S. 2). Die Honorarnote enthält in zeitlicher Hinsicht aber auch Aufwendungen, welche das vorinstanzliche Einspracheverfahren und nicht das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffen. Die geltend gemachten Aufwendungen können erst ab Februar 2022 berücksichtigt werden. Unter Mitberücksichtigung des in der Leistungsaufstellung bzw. der Honorarnote noch nicht berücksichtigten Augenscheins vom 27. April 2022, erscheint insgesamt eine Parteientschädigung von pauschal CHF 6'000.‑‑ (inkl. Spesen und MWST) als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Betrag aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.‑‑
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
964.--
zusammen
CHF
3'964.--
gehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____".
3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft "A._____" entschädigt die Baugesellschaft C._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 6'000.‑‑ (inkl. Spesen und MWST).
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
BGE 142 III 551ATF 142 III 551DTF 142 III 551
Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a Codice civile svizzero
Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero
Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l Codice civile svizzero
Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero
1C_202/2020
BGE 114 II 310ATF 114 II 310DTF 114 II 310
5A_913/2012
1C_307/2012
1C_126/2008
1P.237/2001
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 50 BVart. 50 Cst.art. 50 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 147 I 433ATF 147 I 433DTF 147 I 433
BGE 147 I 136ATF 147 I 136DTF 147 I 136
BGE 146 I 83ATF 146 I 83DTF 146 I 83
1C_687/2020
1C_172/2020
1C_573/2019
1C_289/2019
1C_293/2019
1C_494/2018
Art. 3 KRGart. 3 LEMOart. 3 LRMT
Art. 3 KRGart. 3 KRGart. 3 LPTC
Art. 22 KRGart. 22 LEMOart. 22 LRMT
Art. 22 KRGart. 22 KRGart. 22 LPTC
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Art. 24 KRGart. 24 LEMOart. 24 LRMT
Art. 24 KRGart. 24 KRGart. 24 LPTC
Art. 24 KRGart. 24 LEMOart. 24 LRMT
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Art. 25 KRGart. 25 LEMOart. 25 LRMT
Art. 25 KRGart. 25 KRGart. 25 LPTC
Art. 85 KRGart. 85 LEMOart. 85 LRMT
Art. 85 KRGart. 85 KRGart. 85 LPTC
BGE 128 I 3ATF 128 I 3DTF 128 I 3
BGE 118 Ia 446ATF 118 Ia 446DTF 118 Ia 446
1C_172/2020
1C_289/2019
1C_293/2019
1C_494/2018
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
1C_682/2017
BGE 118 Ib 26ATF 118 Ib 26DTF 118 Ib 26
BGE 146 II 367ATF 146 II 367DTF 146 II 367
1C_325/2021
1C_266/2020
1C_414/2010
Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF
BGE 135 II 384ATF 135 II 384DTF 135 II 384
1C_33/2021
1D_2/2013
1C_128/2019
BGE 147 II 125ATF 147 II 125DTF 147 II 125
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
1C_241/2019
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
1C_70/2021
1C_643/2020
1C_231/2020
1C_494/2018
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 50 BVart. 50 Cst.art. 50 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 146 II 367ATF 146 II 367DTF 146 II 367
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1C_70/2021
1C_643/2020
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1C_116/2018
Art. 24 KRGart. 24 LEMOart. 24 LRMT
Art. 24 KRGart. 24 KRGart. 24 LPTC
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Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT
Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC
Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT
Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC
1C_434/2012
1A.11/2007
1C_128/2019
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BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
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2C_68/2021
1B_290/2021
2C_186/2020
2C_793/2017
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Art. 4 StrGart. 4 StrGart. 4 LStra
Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT
Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC
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1C_670/2021
1C_300/2020
1C_378/2019
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1C_695/2017
1C_696/2017
1C_706/2017
Art. 24 KRGart. 24 LEMOart. 24 LRMT
Art. 24 KRGart. 24 KRGart. 24 LPTC
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Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC
Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT
Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC
Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT
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1C_127/2016
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1C_378/2019
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Art. 24 KRGart. 24 LEMOart. 24 LRMT
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Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA