R 2022 102
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
18. August 2023Deutsch32 min
1. A._____ ist Eigentümer der beiden Parzellen Nrn. C._____ und D._____ in der Landwirtschaftszone entlang der E._____ in der Gemeinde B._____. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und den Hofbauten überbaut.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 102
4. Kammer
Vorsitz Stöhr
Richter Paganini und Meisser
Aktuar Gross
URTEIL
vom 13. Juni 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp,
Beschwerdegegnerin
und
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Enteignungsrecht
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist Eigentümer der beiden Parzellen Nrn. C._____ und D._____ in der Landwirtschaftszone entlang der E._____ in der Gemeinde B._____. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und den Hofbauten überbaut.
2. Am 27. November 2011 nahm das Stimmvolk der Gemeinde B._____ den Generellen Erschliessungsplan (GEP) an, welcher von der Regierung am 6. November 2012 genehmigt wurde und danach am 30. April 2013 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Laut GEP führt ein öffentlicher Landwirtschafts- und Forstweg sowie Wanderweg über die beiden Grundstücke von A._____.
3. Am 14. November 2012 erwirkte A._____ (privatrechtlich) ein gerichtliches Begehungs- und Fahrverbot für Unberechtigte auf seinem Streckenabschnitt der E._____, wogegen die Gemeinde Einsprache erhob. Eine Schlichtungsverhandlung blieb erfolglos, worauf dieser am 12. September 2013 die Klagebewilligung ausgestellt wurde, welche danach aber nicht beim Zivilgericht eingereicht wurde. Stattdessen erliess die Gemeinde am 5. Dezember 2013 eine Verfügung, in der A._____ verpflichtet wurde, jegliche Abschrankungen (auf seinem Strassenabschnitt der E._____) zu entfernen, das Benützen des Weges für alle dem Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszwecke dienenden Fahrzeuge und für alle Fussgänger zuzulassen und die (zivilgerichtlich erwirkte) Verbotstafel abzuändern. Dagegen erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche mit Urteil U 14 6 vom 10. Februar 2015 gutheissen wurde. Zur Begründung wurde darin ausgeführt, dass die für die Benützung durch die Öffentlichkeit erforderlichen Rechte nicht bereits mit der Genehmigung bzw. Rechtskraft des GEP als eingeräumt gälten. Die Gemeinde müsse diese Rechte aktiv und in einem separaten Schritt erwerben, d.h. entweder einvernehmlich oder via formelle Enteignung. Der Rechtstitel für das Wegstück lasse sich nur durch Enteignung erwerben. Der konkrete Erwerb der strittigen Durchgangs- und Durchfahrtsrechte auf dem Enteignungsweg erfolge erst durch die Zahlung der Entschädigung.
4. In der Folge konnte mit A._____ keine einvernehmliche Lösung über die Mitbenutzung seines Wegstücks auf der E._____ gefunden werden, weshalb die Gemeinde am 27. Februar 2017 diesbezüglich die Einleitung eines Enteignungsverfahrens beschloss. Mit Ausnahme von A._____ waren sämtliche anderen Grundstückseigentümer (Parzellen F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____, L._____, M._____, N._____, O._____) entlang der E._____ bereit, das für den Weg benötigte Land abzutreten.
5. Mit Enteignungsgesuch vom 31. Juli 2020 gelangte die Gemeinde an das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) und beantragte die Erteilung des Enteignungsrechts für ca. 144 m2 der Parzelle C._____ und für ca. 133 m2 der Parzelle D._____ von A._____. Laut Enteignungsplan vom 1. März 2017 und Rechtserwerbstabelle wurden bei den anderen Grundstücken entlang der E._____ folgende Wegflächen zur Enteignung vorgesehen: Von Parzelle F._____ [ca. 68 m2], G._____ [ca. 38 m2], H._____ [ca. 32 m2], I._____ [ca. 30 m2], J._____ [ca. 33 m2], K._____ [ca. 45 m2], L._____ [ca. 73 m2], M._____ [ca. 199 m2], N._____ [ca. 17 m2], O._____ [nichts]).
6. Mit Eingabe vom 9. November 2020 beantragte A._____ die Abweisung des Enteignungsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Am 11. Februar 2021 hielt die Gemeinde an ihrem Begehren um Erteilung des Enteignungsrechts fest, worauf A._____ am 16. April 2021 seinerseits an seinem Antrag um Abweisung und Nichtbelastung seines Privateigentums festhielt. Am 29. Oktober 2021 fand überdies noch ein Augenschein statt, wozu sich die Beteiligten bis am 13. Dezember 2021 frei äussern konnten.
7. Mit Departementsverfügung vom 30. September 2022 erkannte das DIEM:
Dem Gesuch der Gemeinde B._____ um Erteilung des Enteignungsrechts gegenüber A._____ betreffend die Grundstücke Nr. C._____ und Nr. D._____ wird entsprochen.
Der Gemeinde B._____ wird das Recht erteilt, ab dem A._____ gehörenden Grundstück Nr. C._____ ca. 144 m2 und ab dem Grundstück Nr. D._____ ca. 133 m2 für die Benützung des bestehenden Weges gemäss Landerwerbsplan zu Eigentum zu enteignen.
Die Enteignungskommission I wird beauftragt, das Schätzungsverfahren durchzuführen. Ihr werden die Akten dieses Verfahrens zugestellt. Die Enteignungskommission hat ein Exemplar ihres Entscheids dem Department für Infrastruktur, Energie und Mobilität zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Staatskasse mit 5439.35 Franken (inkl. MWST) entschädigt.
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von A._____ verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) ein Rückforderungsrecht zu.
Gestützt auf Art. 9 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV; BR 803.110) sowie auf Art. 72 VRG werden der Gemeinde B._____ folgende Kosten auferlegt:
Staatsgebühr Fr. 700
Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren Fr. 162
Total Fr. 862
(Rechtsmittelbelehrung)
(Mitteilung an)
Zur Begründung brachte das DIEM im Wesentlichen vor, es gehe hier nicht um ein geplantes Strassenbauprojekt, sondern um die Nutzung des bestehenden Weges gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP). Der Weg sei dabei im Plan nicht bloss generell festgelegt worden, sondern es seien hierzu auch die besonderen Rechtswirkungen im Baugesetz (BauG) der Gemeinde bestimmt worden. Nach Art. 39 BauG zählten Land- und Forstwirtschaftswege genauso wie Fuss- und Wanderwege zu den Anlagen für den Langsamverkehr, die jedermann zur freien Benützung offen stünden. Dies sei allerdings aufgrund des erlassenen gerichtlichen Verbots und der erstellten Abschrankungen nicht möglich. Im Übrigen sei auch nach Art. 5 der Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV; SR 704.1) die freie Begehbarkeit der in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze abzusichern. Aus den eingereichten Unterlagen werde ersichtlich, dass der hier gegenständliche Weg schon auf dem Luftbild aus dem Jahre 1955 zu erkennen sei und im Strassenplan 1988 als öffentlicher Land- und Forstwirtschaftsweg qualifiziert worden sei. Der Weg sei damals von der Gemeinde erstellt worden und diese sei seither für sämtliche Erstellungs- und Unterhaltskosten aufgekommen. Diese öffentliche Nutzung des Wegs sei von dieser bis ins Jahr 2012 auch ohne weiteres geduldet worden. Erst mit der Totalrevision der Ortsplanung habe sich dies augenscheinlich verändert, dennoch habe A._____ seine Mitwirkungsmöglichkeiten im Planungsverfahren nicht genutzt. Stattdessen habe er auf privatrechtlichem Weg ein gerichtliches Verbot errichtet. Die E._____ diene sowohl der Erschliessung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke als auch der östlich gelegenen Naherholungsgebiete (P._____) und der beiden Wasserreservoire auf den Grundstücken Nrn. I._____ und Q._____. Es sei zutreffend, dass es sich hierbei nicht um die einzige Erschliessung der besagten Gebiete handle. Diese würden auch über die weiter nördlich verlaufende R._____ und den von weiter südlich kommenden S._____ erschlossen. Vom Dorfzentrum sei es aber die direkteste Verbindung, was auch den Rettungskräften im Einzelfall zu Gute komme. Dieses allgemeine Rechtsgut sei wesentlich höher zu gewichten als das private Interesse von A._____ an der unangetasteten Nutzung seines Grundeigentums. Als eine zweckmässige Ergänzung zu den beiden anderen Wegen werde mit der E._____ ein ausgebautes und attraktives Netz an öffentlichen Wegen ermöglicht, um die Naherholungs- und Waldgebiete von verschiedenen Ausgangspunkten vom Dorf entsprechend gut zu erschliessen. In Anbetracht all dieser Erwägungen könne somit festgehalten werden, dass das öffentliche Interesse das private Interesse von A._____ überwiege (Ziff. 2.2.2, S. 4-5). Die Enteignung sei unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit vorliegend auch geeignet, erforderlich und die mildeste Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels/Zwecks. Unbestritten werde das Grundeigentum von A._____ durch den Weg belastet. Die Beeinträchtigung sei aber aufgrund der noch bestimmungsgemässen Nutzung seiner beiden Grundstücke als geringfügig anzusehen. Ausserdem werde nur eine kleine Fläche von insgesamt 277 m2 von den zwei Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 6579 m2 beansprucht. Auch würden die betrieblichen Abläufe auf dem Bauernhof von A._____ nicht gestört, weshalb es sich um einen zumutbaren Eingriff in dessen Eigentumsrechte handle (vgl. Ziff. 2.3/2.3.1-2.3.3, S. 5-6). Die Enteignung dürfe aber nur gegen volle Entschädigung vorgenommen werden. Der Entscheid über die Art und Höhe der Entschädigung obliege der zuständigen Enteignungskommission, die diese Frage im Rahmen eines nachfolgenden Schätzungsverfahrens zu entscheiden habe (Ziff. 2.4, S. 6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts erfüllt seien. Dem Gesuch der Gemeinde könne somit entsprochen werden (Ziff. 3, S. 6). Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für A._____ werde zugestimmt und ein Kostenersatz von CHF 5'439.35 gesprochen (doppelter Schriftenwechsel und Augenschein; Anwaltshonorar 24.41 Std. à CHF 200.--/h [CHF 4882.--], zzgl. 3 % Kleinspesen [CHF 146.45] mit Reisespesen [CHF 22.--] sowie 7.7 % MWST [CHF 388.90]). Die (bevorschusste) Kostenübernahme sei dereinst allenfalls von A._____ gestützt auf Art. 77 VRG an den Kanton zurückzuerstatten (Ziff. 4, S. 6-7). Nach Art. 9 Abs. 3 EntV und Art. 72 VRG habe er die Verfahrenskosten zu tragen (Ziff. 5, S. 7).
8. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 31. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit nachfolgenden Rechtsbegehren:
Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Departementsverfügung des DIEM vom 30. September 2022 seien aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin [=Gemeinde] um Erteilung des Enteignungsrechts gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend die Grundstücke Nr. C._____ und Nr. D._____ sei abzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die Gemeinde seit mehreren Jahren zu enteignen und eine neue Strasse über seine zwei Grundstücke zu führen versuche. Die Nutzung des Privatwegs (ca. 2,5 m breit) durch fremde Personen führe offenkundig zu Konflikten mit der Landwirtschaft. Deshalb habe er im Jahre 2012 ein gerichtliches Verbot auf dem Privatweg erwirkt, das von der zuständigen Amtsstelle gutgeheissen worden sei. Nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung habe die Gemeinde das Klageverfahren allerdings nicht an das ordentliche Gericht weitergezogen. Stattdessen habe die Gemeinde auf öffentlich-rechtlichem Wege eine Verfügung erlassen, um ihr Ziel (Befahrbarkeit des Privatwegs) zu erreichen. Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Verwaltungsgericht mit Urteil U 14 6 vom 10. Februar 2015 gutgeheissen, worauf die Gemeinde das DIEM mit Gesuch vom 31. Juli 2020 um Erteilung des Enteignungsrechts bat, welche das DIEM mit Verfügung vom 30. September 2022 erteilt habe. Vom Versuch einer gütlichen Einigung könne bei dieser Vorgeschichte keine Rede sein. Hinzu komme, dass gar kein öffentliches Interesse an der Realisierung der genannten Strasse bestehe, da das Gebiet Böfel bereits bestens erschlossen sei. Eine Enteignung wäre zudem völlig unverhältnismässig, da sie ihn mit voller Härte treffen würde. Direkt vor seinem Haus und Stall würden insgesamt 277 m2 enteignet, was beim Grundstück Nr. C._____ prozentual 14.4 % [144 m2] und beim Grundstück Nr. D._____ prozentual 2.38 % [133 m2] der jeweiligen Gesamtfläche entspräche. Laut Rechtserwerbstabelle müsste er damit am meisten Land abgeben. Der Durchgangsverkehr so nahe beim Haus und Hof wäre störend und es wäre ein leichtes Unterfangen gewesen, den Weg weiter nach Süden auf die Parzellen Nrn. O._____ und L._____ zu verlegen. Dies sei von der Gemeinde aber gar nie ernsthaft geprüft worden (Beschwerde Rz. 9-18, S. 3-14). Entgegen der Behauptung der Gemeinde habe diese sich nicht ernsthaft um eine Einigungsverhandlung bemüht, womit es bereits an dieser Voraussetzung für eine Enteignung fehlen würde. Indem ihm direkt vor dem Haus Boden enteignet werden sollte, werde ihm faktisch verunmöglicht, vor dem Stall eine Maschine zu wenden, ohne dass er Gefahr laufe, die öffentliche Strasse zu blockieren oder ein vorbeifahrendes Fahrzeug zu übersehen. Das insgeheim verfolgte Ziel der Gemeinde sei, dass er früher als später seinen Betrieb definitiv aufgeben müsste. Im Gesetz werde ausdrücklich eine 'ernsthafte Bemühung' um eine Lösung verlangt, was vorliegend aber klar nicht der Fall gewesen sei (Rz. 21-23, S. 6-7). Auch die weiteren (materiellen) Voraussetzungen für eine Enteignung seien nicht restlos erfüllt. Die gesetzliche Grundlage für eine Enteignung sei unbestritten (Rz. 25). Es fehle aber am öffentlichen Interesse für den Eingriff ins Privateigentum des Beschwerdeführers. Die Enteignung sei nicht gerade unumgänglich. Es gebe augenfällig andere Wege, um in das östlich gelegene Gemeindegebiet zu gelangen (vgl. Rz. 26-29, S. 8 mit Fotos 17-19). Durch die Sperrung des Strassenabschnitts auf seinen zwei Parzellen würden keine Anstösser von ihren Grundstücken abgeschnitten (Rz. 30-31, S. 9). Nur weil ein Weg im Erschliessungsplan aufgenommen sei, sei das öffentliche Interesse an dessen Ausbau noch nicht gegeben. Der GEP sei nicht Selbstzweck. Für die Abwägung, ob das öffentliche Interesse das private überwiege, sei entscheidend, wer berechtigt sei (und war), den Weg zu nutzen. Sein Betrieb werde nicht gestört, weil der Weg die Parzellen zerschneide, sondern weil er direkt am Hof vorbeiführe. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Realisierung des bisher noch nicht einmal geplanten Wegs, da genügend Alternativen bestünden (Rz. 32-36; Planskizze S. 10). Weiter wird zum Augenscheinprotokoll des DIEM vom 29. Oktober 2021 Stellung genommen (Rz. 37-38, S. 11). Die Verhältnismässigkeit (Kriterien Eignung/Erforderlichkeit/Zweck-Mittel-Relation) des Eingriffs ins Privateigentum des Beschwerdeführers wird bestritten, namentlich mit dem Hinweis, dass eine alternative Strassenführung über den südlichen Parzellenrand der Grundstücke Nrn. O._____ und L._____ zu prüfen und die Einräumung einer Dienstbarkeit die mildere Massnahme als die Enteignung gewesen wäre (Rz. 39-47, S. 11-12). Mit Zusammenfassung aller Argumente/Rügen des Beschwerdeführers [zzgl. Beweismittelverzeichnis] (Rz. 48, S. 13-14).
9. Mit Schreiben vom 18. November 2022 teilte das DIEM dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte.
10. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 stellte die Gemeinde das Begehren um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Ergänzend, präzisierend und vervollständigend zu den Ausführungen des DIEM in der angefochtenen Verfügung äusserte sie sich noch zum Enteignungsverfahren (Rz. 16-19, S. 4), zur gesetzlichen Grundlage und zum öffentlichen Interesse (Rz. 20-26. S. 4-5) sowie zur Verhältnismässigkeit (Rz. 27-29, S. 6) ihres Gesuchs um Erteilung des Enteignungsrechts. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das DIEM die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 EntG eingehalten habe. Es bestehe eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse an der Enteignung des bereits bestehenden Strassenstücks. Ziel der Enteignung sei es, das Waldstück für die Öffentlichkeit wieder zugänglich zu machen. Mit der Überführung des fraglichen Wegstücks ins Gemeindeeigentum werde das angestrebte Ziel mit einem geeigneten und verhältnismässigen Mittel erreicht. Das DIEM habe sein Ermessen mit Augenmass ausgeübt. Die Beschwerde sei unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen (Rz. 30, S. 6-7).
11. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 6. Februar 2023 (7 Seiten). Eventualiter wurde darin beantragt: "Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Zu den einzelnen Argumenten kann auf das bereits in der Beschwerde (Ziff. 8, hervor) Gesagte verwiesen werden.
12. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erklärte das DIEM (nachfolgend Beschwerdegegner [nicht Beigeladene]) den Verzicht auf eine Duplik.
13. Von der Möglichkeit, noch eine Duplik einzureichen, machte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) innert Frist am 20. Februar 2023 Gebrauch (6 Seiten). Sie ging dabei auf die jeweiligen Argumente und Rügen des Beschwerdeführers ein (Rz. 2-17, S. 2-5). Zusammengefasst sei noch einmal auf ihr Ermessen in Planungssachen hinzuweisen. Die Gemeindeautonomie sei zu respektieren. Der bestehende Weg sei ebenfalls durch sie erstellt und finanziert worden. Erst danach sei der Hof des Beschwerdeführers gebaut worden. Er selbst würde nicht über einen privatrechtlich gesicherten Zugang zu seinem Grundstück verfügen, wenn der Weg aus dem Erschliessungsplan gestrichen und renaturiert würde. Der Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers sei verhältnismässig (Rz. 18, S. 5-6).
Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Gegen Entscheide der kantonalen Departemente steht den Betroffenen nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen, sofern der Entscheid weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig ist oder bei einer anderen Instanz angefochten werden kann. Bei der Departementsverfügung vom 30. September 2022, worin der Beschwerdegegner (DIEM) dem Gesuch der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) um Erteilung des Enteignungsrechts für ein Strassenwegstück über zwei Parzellen des Beschwerdeführers entsprach, handelt es um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG und damit um ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist somit gegeben. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereicht.
Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der beiden Landwirtschaftsgrundstücke Nrn. C._____ und D._____ entlang der bestehenden E._____ vom Enteignungsentscheid des Beschwerdegegners (inkl. Gesuchantrag der Beschwerdegegnerin) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung auf. Er ist folglich auch zur Anfechtung des Enteignungsentscheids berechtigt. Auf die Beschwerde kann somit (verfahrensrechtlich) eingetreten werden.
2.1
In materieller Hinsicht geht es vorliegend hauptsächlich um die Beurteilung der Rechtmässigkeit des erteilten Enteignungsrechts zu Eigentum der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2022 des Beschwerdegegners (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2, Verfügungsdispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2, S. 7).
2.2
Laut Art. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden (EntG; BR 803.100) ist die Enteignung nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnismässigem Kostenaufwand möglich ist. Nach Art. 3 EntG kann das Enteignungsrecht vom Kanton, von den Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie von Personen des Privatrechts beansprucht werden (Abs. 1). Über die Erteilung des Enteignungsrechts für Werke, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist, entscheidet das Departement (Abs. 3). Nach Art. 4 EntG können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte enteignet werden (Abs. 1, 1. Halbsatz). Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts genügt, darf das Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteignet werden, falls eine vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zwecks genügt (Abs. 3). Gemäss Art. 9 EntG darf die Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten (Abs. 1, Satz 1 und 2). Nach Art. 6 Abs. 2 der Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden (EntV; BR 803.110) muss der Enteigner sich ernsthaft um eine Einigung bemühen. Kann eine gütliche Vereinbarung nicht oder nur teilweise erzielt werden, so hat der Enteigner beim Departement das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts einzureichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 EntV). Laut Art. 9 EntV nimmt das Departement die nötigen Erhebungen vor und entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechts (Abs. 1). Die Enteignungsbewilligung wird auch der zuständigen Enteignungskommission zugestellt mit dem Begehren um Durchführung des Schätzungsverfahrens (Art. 10 EntV).
2.3
Die formelle Enteignung stellt immer und unabhängig von der Grösse und dem Wert des enteigneten Grundstücks einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (vgl. Kiener/Kälin, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 354). Bundesrechtlich beurteilt sich ein solcher Eingriff gestützt auf Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und muss sich deshalb auf ein formelles Gesetz abstützen (hier: EntG), durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen (Erwägung 3.1.ff). Eine Enteignung oder eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, muss zudem als Ausfluss der Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV voll entschädigt werden. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind im kantonalen Enteignungsgesetz konkretisiert, insbesondere in Art. 2, 3, 4 und 9 EntG (vgl. E. 2.2, hiervor).
3.1
Eine genügende gesetzliche Grundlage für eine allfällige Enteignung der beiden Grundstücke Nrn. C._____ und D._____ ist vorliegend gestützt auf die Art. 2, 3, 4 und 9 EntG sowie die Art. 6, 7 und 9 EntV ohne Zweifel gegeben.
Dispositiv
3.2. Die Enteignung muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 2 BV). Grundsätzlich kommen bei der Enteignung alle Arten von öffentlichen Interessen in Betracht. Einzig rein fiskalische Interessen genügen zur Begründung einer formellen Enteignung nicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2360). Im konkreten Fall ist das öffentliche Interesse an der strittigen Wegenteignung zulasten des Beschwerdeführers und seiner zwei Grundstücke Nrn. C._____ (beanspruchter Wegstreifen 144 m2) bzw. D._____ (133 m2), zusammen somit 277 m2, bei einer Gesamtgrundfläche beider Parzellen von 6'579 m2, deswegen zu bejahen, weil laut unangefochten gebliebenem und somit in Rechtskraft erwachsenem GEP vom 30. April 2013 bereits ein öffentlicher Landwirtschafts- und Forstweg sowie Wanderweg über die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers führt. Diese Strasse (E._____) ist demnach der Öffentlichkeit gewidmet. Schon aus diesem Grunde darf auf ein gewichtiges öffentliches Interesse für den Erhalt und eine allfällige Verbesserung dieser Wegverbindung für die Landwirtschaft sowie den Fuss- und Veloverkehr (Langsamverkehr) geschlossen werden, was entweder eine Enteignung zu Eigentum der für den Unterhalt und die Instandhaltung verantwortlichen Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Enteignerin) oder zumindest für eine allenfalls mildere Massnahme (Mitbenutzung des Wegstücks mittels Einräumung einer Dienstbarkeit) spricht. Nach Art. 39 des kommunalen Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin stehen solche Wegabschnitte jedermann zur Benützung offen. Weiter fällt ins Gewicht, dass laut Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV; SR 704.1) die Kantone die freie Begehbarkeit der in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze rechtlich abzusichern haben (Art. 5 FWV). Hinzu kommt, dass der in Frage stehende Wegabschnitt am Rande der beiden Parzellen Nrn. C._____ und D._____ bereits seit 1955 besteht und die öffentliche Nutzung desselben bis zum Erlass des GEP selbst vom Beschwerdeführer auch immer geduldet wurde. Die als "E._____" bezeichnete Streckenführung diente seit jeher sowohl der Erschliessung der direkt daran angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke als auch den weiter östlich gelegenen Naherholungsgebieten (P._____). Die E._____ ist zudem die direkteste und kürzeste Wegverbindung vom Dorfkern zu den erwähnten Naherholungs- und Waldgebieten im Osten mitsamt Wasserreservoirs. Für die Feuerwehr- und anderen Rettungskräfte sind kurze und unkomplizierte Erschliessungswege generell von hohem öffentlichen Interesse. Die dagegen für das private Interesse vom Beschwerdeführer vorgebrachten betrieblichen Einschränkungen (Störung der Betriebsabläufe; Gefahr beim Wenden von Landmaschinen im Einfahrtsbereich zum Hof etc.) vermögen daran nichts zu ändern, da die bestimmungsgemässe Nutzung der beiden Landwirtschaftsgrundstücke des Beschwerdeführers weiterhin problemlos erhalten bleibt und das bisherige Gefahrenpotential auf der bereits bestehenden E._____ durch die geringfügige Verbreitung des Wegabschnitts (von bisher ca. 2.50 auf neu 3.0 m) keine neuen Risikoelemente beinhaltet (vgl. Bf-act. 12; Fotos 7-11 [inkl. Landerwerbsplan aus Vogelperspektive]). Bei einer Enteignung zu Eigentum durch die Beschwerdegegnerin müsste sich der Beschwerdeführer vielmehr künftig weder um den Unterhalt des fraglichen Wegabschnitts noch um die Schneeräumung im Winter kümmern, was ihm sicherlich zum Vorteil gereicht. Auch mit seinem Hauptargument, dass alternative Wege ins Naherholungsgebiet und zum Wasserreservoir führten und somit die Enteignung seines Wegabschnitts entlang der E._____ überflüssig sei, dringt der Beschwerdeführer nicht durch, weil das öffentliche Interesse an möglichst kurzen, gut erschlossenen und daher attraktiven Wegverbindungen das private Interesse am 'status quo' eines zwar bereits bestehenden, aber qualitativ (sicherheitstechnisch) klar ungenügenden Zufahrtswegs bei weitem überwiegt. Eine Verschiebung des existierenden Wegs nach Süden – so wie vom Beschwerdeführer als Alternative bei der Ortsbegehung vom 29. Oktober 2021 verlangt (Bf-act. 12; Fotos 4, 5, 12-14) – kommt ebenfalls nicht in Frage, da dadurch unnötig neues Kulturland beansprucht würde und die eigene Erschliessung des Beschwerdeführers und seines Bauernhofs nicht mehr gesichert wäre. Die Güterabwägung der gegenseitig 'auf dem Spiele' stehenden Interessen muss hier daher eindeutig zugunsten der öffentlichen Hand ausfallen (vgl. zum aktuellem Strassenzustand mit Verbotstafel: Bf-act. 12, Fotos 1-3, 6, 9; mit Strassenabsperrung Fotos 13, 15, 16 und Strassenkreuzung im Osten Fotos 17-19 zzgl. Distanz mit Blickrichtung Bauernhof Foto 20). Auch anhand dieser Fotodokumentation zeigt sich eindrücklich das hohe öffentliche Interesse an einer verbesserten, möglichst geradlinig verlaufenden Erschliessungssituation des östlich situierten Naherholungs- und Waldgebiets, weil das bestehende (übrige) Strassenwegnetz aus staubigen Kieswegen besteht und bei Sperrung der E._____ im Bereich des Hofes des Beschwerdeführers grössere Umwege befahren werden müssten, um mit bedeutend höherem Zeitaufwand ans selbe Ziel zu gelangen (siehe dazu im Besonderen: Bf-5 [Luftbild/Übersicht mit gesamtem Strassenwegnetz]). Das öffentliche Interesse an der Einräumung des angefochtenen Enteignungsrechts ist aus den genannten Gründen infolgedessen zu bejahen.
3.3. Die Enteignung muss überdies verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahme geeignet (d.h. die Zwecktauglichkeit der Massnahme zur Zielerreichung), erforderlich (d.h. die Wahl der mildestmöglichen Massnahme zur Zielerreichung) sowie zumutbar (Relation zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung) ist. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob die in Frage stehende Enteignung der zwei Wegstücke auf den Parzellen C._____ [144 m2] und D._____ [133 m2] des Beschwerdeführers entlang der schon seit Jahrzehnten bestehenden E._____ (vgl. Bf-act. 12 Landerwerbstabelle/Auszug Zonenplan) geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, der Sicherung der Wegdurchfahrt nach Osten zu den Naherholungsgebieten (P._____) auf direktestem Weg vom Dorfkern im Westen für Fussgänger/Wanderer/Velofahrer und die Forst- und Landwirtschaft zu garantieren und deren Nutzung für diese Kreise auf Dauer sicherzustellen.
3.3.1. Zur Geeignetheit der Enteignung ist festzuhalten, dass die E._____ im GEP als öffentlicher Landwirtschafts- und Forstweg und Wanderweg verzeichnet ist. Dieser Weg stellt die geradlinigste, einfachste und attraktivste Verbindung zu den Naherholungsgebieten (P._____) und zu den umliegend angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen dar. Der bestehende Weg kann nicht mit allen Fahrzeugen – so insbesondere nicht durch landwirtschaftliche Gerätschaften mit Überbreite – befahren werden; für andere landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge ist dieser Weg aber befahrbar und für Fussgänger/Wanderer etc. begehbar. Eine Enteignung des Bodenstreifens über 277 m2 entlang der E._____ zu Lasten des Beschwerdeführers auf den Parzellen C._____/D._____ kann folglich als geeignet angesehen werden, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele einer möglichst kurzen und guten Wegverbindung zu erreichen.
3.3.2. Zur Erforderlichkeit der Enteignung stellt sich die Frage, ob nicht eine mildere Massnahme – wie die Einräumung einer Dienstbarkeit – anstelle der Enteignung zu Eigentum denkbar und vernünftiger gewesen wäre. Nach Art. 4 Abs. 3 EntG darf 'Eigentum' nämlich erst entzogen werden, wo die Einräumung beschränkt dinglicher Rechte nicht genügt. Dasselbe gilt, falls eine vorübergehende Enteignung zur Zielerreichung bereits ausreicht. Im konkreten Fall erachtet das Gericht die Einräumung einer Dienstbarkeit als auch eine bloss zeitlich limitierte Nutzungsbeschränkung des umstrittenen Wegabschnitts als nicht zielführend oder zwecktauglich, da das Wegstück des Beschwerdeführers – gleich wie diejenigen der Eigentümer der vorderen (weiter westlich gelegenen) Parzellen F._____ [ca. 68 m2], G._____ [ca. 38 m2], H._____ [ca. 32 m2], I._____ [ca. 30 m2], J._____ [ca. 33 m2], K._____ [ca. 45 m2], L._____ [ca. 73 m2], M._____ [ca. 199 m2], N._____ [ca. 17 m2] – unerlässlich für die Realisierung einer ganzjährlich gut befahrbaren Landwirtschafts- und Forststrasse ist. Hinzu kommt, dass gar keine vernünftige Alternative gegen Süden hin erkennbar ist, weil sie zusätzliches Kulturland benötigen würde und eine atypische Krümmung des Wegs um den Bauernhof des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Eine möglichst kurze, unkomplizierte und praktikable Linienführung von Westen nach Osten erscheint dem Gericht objektiv umso wichtiger, als die Wasserreservoire auf den Grundstücken I._____/J._____ (im Westen) und Q._____ (im Osten) für Löschfahrzeuge im Brandfall für alle Bauernhöfe in der Nachbarschaft (zzgl. Hof des Beschwerdeführers) sehr wichtig und sachdienlich sein könnten. Dies trifft ebenso für alle anderen 'Blaulichtorganisationen' (Rettungs-/Kranken- /Spitalwagen/Polizeifahrzeuge dgl.) zu, die im Dienste der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für alle Bewohner zuständig und verantwortlich sind. Bei einer Strasse mit öffentlicher Widmung kann es einer Gemeinde nicht zugemutet werden, mit jedem einzelnen Eigentümer und Strassenanstösser entlang der E._____ einen separaten Fahr- und Fusswegvertrag abzuschliessen bzw. ihnen eine zeitlich limitierte Dienstbarkeit einzuräumen. Faktisch ist die Enteignung zu Eigentum daher nicht zu beanstanden, weil die mildere Massnahme (Einräumung Dienstbarkeit) hier nicht praxistauglich ist und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Grundeigentümern (Parz. F._____/G._____/H._____/I._____/J._____/K._____/L._____/M._____/N._____) führen würde, die sich offensichtlich mit der Enteignung zu Eigentum – gegen volle Entschädigung (Art. 26 BV; Art. 9 Abs. 1 EntG) – abfinden konnten. Die Erforderlichkeit der Enteignung zu Eigentum ist demnach zu bejahen.
3.3.3. Zur Zweck-Mittel-Relation als drittes Kriterium der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass das Eigentum des Beschwerdeführers durch die Enteignung des Wegstücks auf seinen zwei Grundstücken D._____/C._____ auf der bestehenden E._____ zwar vollständig und auf Dauer entzogen wird, der Eingriff in sein Eigentum aber objektiv noch als geringfügig bezeichnet werden kann, weil die abzutretende Bodenfläche bloss 277 m2 [144 m2 + 133 m2] von gesamthaft 6'579 m2 beträgt, was einem Anteil von 4.21 % der verfügbaren Gesamtfläche im Eigentum des Beschwerdeführers entspricht. Die zu enteignende Wegfläche erweist sich deshalb als sehr klein. Der Eigentümer des Grundstücks M._____ hat zudem eine Fläche von 199 m2 abzutreten, obwohl der Nutzen für seine nicht überbaute Liegenschaft unvergleichlich viel tiefer sein dürfte, als derjenige des Beschwerdeführers. Von einer übermässigen und deshalb nicht zu rechtfertigen Belastung des Beschwerdeführers aufgrund der künftig deutlich besseren Erschliessung seines ganzen Bauernbetriebs (D._____/C._____) durch einen 3.0 m breiten Zufahrtsweg kann demnach keine Rede sein. Das Gegenteil dürfte vielmehr der Fall sein, da die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken (Störung der Betriebsabläufe; Erhöhung des Gefahrenpotentials für das Manövrieren mit Landwirtschaftsmaschinen bei Ein-/Ausfahrt zum Bauernhof wie auch vor dem Wohnhaus) unbegründet sind. Die vorhandenen Raum- und Platzverhältnisse entlang der E._____ sind im Bereich des Bauernhofes des Beschwerdeführers nämlich ausreichend, um dort friktions- und gefahrenfrei auch dieses Wegstück passieren zu können, wie dies bereits seit 1955 (Weg erstellt) und seit 1969 (Erstellen Wohnhaus mit Bauernbetrieb) nachweislich der Fall gewesen ist. Auch sind die Geländeverhältnisse vor Ort sehr übersichtlich und dank des geradlinigen Wegs von weitem einsehbar (vgl. Bf-act. 12 [Bilderstrecke/Fotos Nrn. 1-3, 6-11, 20]). Der Entzug des Wegeigentums ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar.
4. Zu prüfen und zu klären bleibt damit noch die Frage, ob die Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2 EntV (Nachweis 'ernsthafter Bemühungen' zu gütlicher Einigung) vorliegend ebenfalls als erfüllt angesehen werden kann. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann dies aufgrund der gesamten Prozessgeschichte bejaht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 6 vom 10. Februar 2015 sowie Verfügung R 15 93 vom 14. Juli 2017 in derselben Angelegenheit zwischen den [fast] gleichen Parteien). Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer privatrechtlich mit dem Erwirken einer Verbotstafel vehement und strikte gegen die künftige Befahr- und Begehbarkeit seines Wegstücks zur Wehr setzte, ist für das Gericht nachvollziehbar, dass der Spielraum für gütliche Einigungsverhandlungen der Beschwerdegegnerin (Gemeinde/Enteignerin) eng begrenzt war und durch das Verhalten des Beschwerdeführers stark eingeschränkt wurde. Die Selbstangaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Ziff. 11, S. 3) sind für das Gericht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - denn auch durchaus glaubhaft, wonach sich der Beschwerdeführer im Nachgang zur Ortsplanungsrevision den Weg in einem privatrechtlichen Verfahren für die Öffentlichkeit hat sperren lassen (vgl. Bf-act. 12 Fotos 3, 15-16 mit Ausführungen im Protokoll vom 29. Oktober 2021, S. 2 und 14), worauf verschiedene Verfahren anhängig gemacht (U 14 6 sowie R 15 93) und unzählige Diskussionen geführt wurden. Dem Beschwerdeführer sei für die Übertragung des Strassenabschnitts ins Gemeindeeigentum eine Entschädigung über CHF 37'950.00 angeboten worden. Dieses Angebot sei von ihm (aber) ausgeschlagen worden. In Anbetracht der geschilderten Vorgeschichte und den konkreten Bemühungen der Beschwerdegegnerin darf an den Begriff der "Ernsthaftigkeit" keine überspitzten oder unrealistischen Anforderungen gestellt werden, zumal die Beschwerdegegnerin aus dem konsequenten Nein des Beschwerdeführers und nach dem Scheitern gütlicher Einigungsverhandlungen letztlich die formell dafür vorgesehenen Konsequenzen laut Art. 7 EntV zog und beim Beschwerdegegner korrekt am 31. Juli 2020 das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechts stellte. In der Folge erhob der Beschwerdegegner nach Art. 9 EntV die aus seiner Sicht nötigen Erhebungen (inkl. Ortsbegehung mit Protokoll; [s. Bf-act. 12]) und erliess gestützt darauf die nun angefochtene Departementsverfügung vom 22. September 2022, welche hier Gegenstand der Beschwerde bildet. Der Beschwerdegegner ist deshalb nicht Beigeladen im Sinne von Art. 40 VRG, sondern selbst Partei mit Verfügungs- und Entscheidungsgewalt (vgl. zur Parteibezeichnung auch: VGU R 17 4 vom 26. April 2018, Rubrum S. 2). Dessen Entscheid kann deshalb auch nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG beim Verwaltungsgericht angefochten und von diesem überprüft werden. Der weitere Entscheid der Enteignungskommission gemäss Art. 10 EntV (betreffend Durchführung Schätzungsverfahren mit Festsetzung der Höhe der [vollen] Entschädigungssumme für die Enteignung) wird durch den Beschwerdeführer (gegebenenfalls) ausserdem noch separat beim Verwaltungsgericht anfechtbar sein. Der gerichtliche Instanzenzug wird durch die Bestätigung des hier angefochtenen Entscheids somit nicht verkürzt.
5. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Departementsverfügung vom 22. September 2022 somit als rechtens und vertretbar. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts sind vorliegend erfüllt. Das vorhandene öffentliche Interesse vermag das Interesse des Beschwerdeführers zu überwiegen, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt und die Bemühungen für eine aussergerichtliche Einigung sind hinreichend belegt bzw. plausibel dargetan, was im Resultat zur vollständigen Abweisung der Beschwerde vom 31. Oktober 2022 führt.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzulegen. Dieser hat am 31. Oktober 2022 – nebst der Beschwerdeschrift – zusätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 76 VRG gestellt. Sollte dieses URP-Gesuch vom Gericht bewilligt werden, sind die erhobenen Gerichtskosten (vorläufig) vom Kanton zu übernehmen bzw. vorzuschiessen. Sollten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (liquide Mittel) des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu in der Lage sein, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (vgl. Art. 77 Abs. 1 VRG).
6.2. Gemäss Art. 76 Abs. 2 VRG befreit die Bewilligung von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestimmung über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben vorbehalten. Laut Art. 76 Abs. 3 VRG bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung.
6.3. Das Verwaltungsgericht erachtet vorliegend sowohl die Bedürftigkeit des heute 73-jährigen Beschwerdeführers (vgl. Akten zum URP-Gesuch: Steuererklärung 2021: Steuerbares Einkommen CHF 25'961.-- [Kanton/Gemeinde] und CHF 29'378.-- [Bund]; steuerbares Vermögen CHF 105'634.-- [Kanton/Gemeinde] und CHF 0.00 [Bund]; Auszug Schätzungseröffnung für Hofbauten mit Wertverminderung von 50 % seit 1969) als auch die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (Komplexität der Materie) als ausgewiesen, so dass diesem in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri ein berufserfahrender Rechtsbeistand bestellt wird. Bezüglich der Höhe der vom Kanton Graubünden (zulasten der Gerichtskasse) zu übernehmenden Anwaltskosten gilt es – gleich wie in der Verfügung des Beschwerdegegners (Ziff. 4, S. 6) – festzuhalten, dass dabei nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.-- (anstatt im Schnitt CHF 240.-- laut Art. 3 Abs. 1 HV bzw. maximal CHF 270.-- laut Praxis zu Art. 4 HV) auszugehen ist. Mit Honorarnote vom 24. Februar 2023 (mit Rechnung Nr. 17839) machte der bezeichnete Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von CHF 5'527.15 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 10.91 Std. à CHF 250.-- [CHF 2'727.50] und 10.25 Std. à CHF 220.-- [2'255.--] [zusammen: total CHF 4'982.50], zzgl. 3 % Kleinspesen [CHF 149.50] und 7.7 % MWST [CHF 395.15]) geltend. Diese Honorarnote ist aufgrund des reduzierten Stundenansatzes von CHF 200.-- bei URP-Verfahren noch zu kürzen, was eine entsprechend modifizierte Honorarnote von aufgerundet gesamthaft CHF 4'694.60 (zusammengesetzt aus: Arbeits-/Zeitaufwand 21.16 Std. à CHF 200.-- [CHF 4'232.--], zzgl. 3 % Kleinspesen [CHF 126.95] und 7.7 % MWST [CHF 335.64]) ergibt. In diesem Umfang ist eine Parteientschädigung an RA Crameri zu Lasten des Kantons (Gerichtskasse) zu leisten.
6.4. Der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) wie auch dem Beschwerdegegner (DIEM) stehen keine aussergerichtlichen (Partei-)Entschädigungen zu, da sie beide – in unterschiedlichen Funktionen - im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt bzw. gehandelt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
504.--
zusammen
CHF
3'004.--
gehen zulasten von A._____.
2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 3'004.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen.
2.2. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 4'694.60 (inkl. MWST) entschädigt.
2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 5 FWVart. 5 OCPRart. 5 OPS
Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA
Art. 9 EntVart. 9 EntVart. 9 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 6 EntGart. 6 LExart. 6 LEspr
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 3 EntGart. 3 LExart. 3 LEspr
Art. 4 EntGart. 4 LExart. 4 LEspr
Art. 9 EntGart. 9 LExart. 9 LEspr
Art. 7 EntVart. 7 EntVart. 7 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 9 EntVart. 9 EntVart. 9 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 10 EntVart. 10 EntVart. 10 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 2 EntGart. 2 LExart. 2 LEspr
Art. 3 EntGart. 3 LExart. 3 LEspr
Art. 4 EntGart. 4 LExart. 4 LEspr
Art. 9 EntGart. 9 LExart. 9 LEspr
Art. 2 EntGart. 2 LExart. 2 LEspr
Art. 3 EntGart. 3 LExart. 3 LEspr
Art. 4 EntGart. 4 LExart. 4 LEspr
Art. 9 EntGart. 9 LExart. 9 LEspr
Art. 6 EntVart. 6 EntVart. 6 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 7 EntVart. 7 EntVart. 7 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 9 EntVart. 9 EntVart. 9 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 5 FWVart. 5 OCPRart. 5 OPS
Art. 4 EntGart. 4 LExart. 4 LEspr
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 EntGart. 9 LExart. 9 LEspr
Art. 6 EntVart. 6 EntVart. 6 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 7 EntVart. 7 EntVart. 7 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 9 EntVart. 9 EntVart. 9 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 10 EntVart. 10 EntVart. 10 Ordinanza d'esecuzione della legge sulle espropriazioni del Cantone dei Grigioni
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 77 VRGart. 77 VRGart. 77 LGA