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Entscheid

R 2022 103

Abwassergebühr

21. Dezember 2023Deutsch30 min

1.1. Mit Baueingabe vom 14. März 2016 ersuchte A._____ (fortan Bauherr) die Gemeinde B._____ um die Bau- bzw. BAB-Bewilligung für die folgenden Bauvorhaben in den Gebieten 'C._____ und 'D._____ auf den Parzellen Nrn. 1530, 1541, 1613 und 1694:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 22 103

5. Kammer

Vorsitz Stöhr

RichterIn Brun und Audétat

Aktuar Gross

URTEIL

vom 26. März 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, ,

Beschwerdegegnerin

und

Amt für Raumentwicklung Graubünden,

Fachstelle

betreffend Baubusse und Fahrverbot

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1.1. Mit Baueingabe vom 14. März 2016 ersuchte A._____ (fortan Bauherr) die Gemeinde B._____ um die Bau- bzw. BAB-Bewilligung für die folgenden Bauvorhaben in den Gebieten 'C._____ und 'D._____ auf den Parzellen Nrn. 1530, 1541, 1613 und 1694:

Neuerstellung eines ca. 200 m langen und neuen Zufahrtsstrassenabschnitts von 3 m Breite mit gekofferten Fahrspuren als Verbindungsstück zu einer bestehenden Zufahrt (Bauvorhaben a).

Neuanlage eines Parkplatzes für zwei Personenwagen auf Parzelle Nr. 1694 (Bauvorhaben b).

Ausbau der bestehenden Zufahrt im unteren Teil der Parzelle Nr. 1530 im Gebiet 'D._____ von rund 190 m (Bauvorhaben c).

Verlegung und Erneuerung diverser Wasserleitungen im Gebiet 'D._____ und 'E._____ auf den Parzellen Nrn. 1530,1541 und 1613 (Bauvorhaben d).

1.2. Mit BAB-Entscheid vom 5. April 2018 wies das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) das Baugesuch für den Neubau der Zufahrtsstrasse in 'C._____ (Bauvorhaben a) ab. Den Ausbau der Zufahrtsstrasse im Gebiet 'D._____ (Bauvorhaben c) sowie die Verlegung und Erneuerung von Wasserleitungen (Bauvorhaben d) bewilligte es unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen.

Erwägungen

1.3

Mit Amtsverfügung vom 13. April 2018 erteilte das Amt für Natur und Umwelt (ANU) die erforderliche gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Zufahrtsstrasse sowie den Ersatz der Wasserleitungen.

1.4

Anlässlich der Baukontrolle mit dem Regionalforstingenieur vom 11. September 2018 stellte die Gemeinde fest, dass die ausgeführten Bauarbeiten nicht den bewilligten Bauplänen entsprachen. Am 13. September 2018 verfügte die Gemeinde deshalb einen sofortigen Baustopp. Gleichzeitig ersuchte sie den Bauherrn um einen freiwilligen Rückbau, stellte die Eröffnung eines Wiederherstellungs- und Bussverfahrens in Aussicht und setzte ihm eine zehntägige Frist an, um eine Stellungnahme einzureichen sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.

1.5

Am 17. September 2018 fand zwischen dem Bauherrn und den zuständigen Gemeindevertretern eine gemeinsame Sitzung statt. Der Bauherr ersuchte u.a. darum, die Baustoppverfügung in Bezug auf die Wasserleitungen (Bauvorhaben d) aufzuheben, was am 19. September 2018 antragsgemäss geschah. Zudem wurde der Beizug einer Umweltbaubegleitung (UBB) angeordnet und verschiedene Fristen und Termine gesetzt.

1.6

Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 machte der Bauherr geltend, dass es sich bei den fraglichen Bauarbeiten bloss um eine provisorische Baupiste handle, welche für die Entfernung der gefällten Bäume vonnöten gewesen sei und anschliessend weitgehend wiederhergestellt werde. Alternativ könne am Ende ein grosser Stein angebracht werden, um die Befahrung dieses Weges zu verhindern. Ausserdem sei lediglich der bereits bestehende Weg von 'F._____ nach 'D._____ verbreitert worden.

1.7

Im Zuge einer weiteren Besprechung mit Vertretern des ARE, ANU und des Amtes für Wald und Natur (AWN) einigten sich der Bauherr und die Gemeinde am 26. August 2019 auf eine freiwillige Wiederherstellung des früheren Gelände-/Wegzustands. Die Modalitäten dazu wurden im Schreiben der Gemeinde vom 2. September 2019 festgehalten.

1.8

Das vom Bauherrn mit der Umweltbaubegleiterin ausgearbeitete Wiederherstellungsprojekt wurde von den beteiligten Ämtern genehmigt und Mitte Juni 2021 umgesetzt. Der Schlussbericht datiert vom 15. September 2021.

1.9

Anlässlich der gemeinsamen Ortsbegehung vom 1. November 2021 wurden die vorgenommenen Wiederherstellungsmassnahmen wie auch der UBB-Schlussbericht vonseiten der Ämter (ANU/AWN) für gut befunden.

1.10

Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs stellte die Gemeinde dem Bauherrn am 10. Januar 2022 einen Entwurf der bereits in Aussicht gestellten Wiederherstellungs- und Bussverfügung zu, wozu sich der Bauherr innert erstreckter Frist am 21. Februar 2022 vernehmen liess. Er brachte darin vor, dass der Gemeindevorstand in willkürlicher Weise bereits eine Vorverurteilung vorgenommen habe und sein rechtliches Gehör verletzt habe.

2.

Mit Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 4. Oktober 2022 entschied die Gemeinde im Dispositiv (Ziff. 3, S. 10) das Folgende:

1.

Nachdem der rechtmässige Zustand beim Weg nach 'D._____ auf freiwilliger Basis und in gemeinsamer Absprache wiederhergestellt worden ist, wird das Wiederherstellungsverfahren diesbezüglich abgeschlossen.

Dispositiv

2. In Bezug auf die Ersatzmassnahmen nach NHG/NHV im Bereich der Trockenwiesen wird die Gemeinde im Sommer 2024 zu einer erneuten Begehung einladen. Über die Leistung von allfälligen Ersatzmassnahmen wird im Anschluss daran in einer separaten Verfügung entschieden.

3. Es ist untersagt, den Weg nach 'D._____ mit Motorfahrzeugen jeglicher Art zu befahren.

4. Herr A._____ wird mit einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 bestraft. Diese Busse ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu bezahlen.

5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 7'800.00 gehen zulasten von Herrn A._____ und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zu bezahlen.

6. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur, Beschwerde erhoben werden.

Zur Begründung wurden zuerst einige Vorbemerkungen (Ziff. II/A; N 15-18), gefolgt von den hauptsächlichen Ausführungen zum Wiederherstellungsverfahren (Ziff. II/B; N19-24), zur Busse (Ziff. II/C; N 25-34) und Strafzumessung (N 35-41) sowie zu den Verfahrenskosten (Ziff. II/D; N 42-43) festgehalten.

3. Dagegen erhob der Bauherr (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die Ziffern 3 bis 5 der Wiederherstellungs- und Bussverfügung des Gemeindevorstands von B._____ vom 3. Oktober 2022 seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter um Aufhebung der genannten Ziffn. 3-5 und um Reduktion der ausgesprochenen Busse und der Verfahrenskosten auf ein angemessenes Mass; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurde vorbemerkt, dass die gegenständliche Verfügung einerseits die geltende Rechtsordnung verletze, indem ohne gesetzliche Grundlage ein Fahrverbot (Weg nach D._____) ausgesprochen werde bzw. die besagte Massnahme die Grundsätze des rechtsstaatlichen Handelns verletze und andererseits der Sachverhalt mehrfach falsch und willkürlich festgestellt werde (Beschwerde Ziff. 2.1, Rz. 18). Einerseits sei unklar, gegen wen sich das Fahrverbot richte. Zudem stütze es sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage und sei daher wirkungslos. Für den Beschwerdeführer bedeute das Verbot eine Vorverurteilung, indem ihm unterstellt werde, dass er dort durchfahren werde (Ziff. 2.2, Rz. 20). Anlässlich der Begehung vom 1. November 2021 habe die Gemeinde selbst festgestellt, dass der hier gegenständliche Weg stellenweise ca. 1.6 m breit sei, teilweise aber bis zu 2 m. Man habe sich daher darauf geeinigt, dass der Weg wieder auf diese Breite (1.6 m) hergestellt werde (Rz. 21). Damit sei klar, dass für die (Fahrverbots-)Verfügung keine Notwendigkeit bestehe, da der Weg faktisch unbefahrbar sei. Von einem öffentlichen Interesse an dieser Anordnung könne deshalb von vornherein keine Rede sein, da sich das Fahrverbot ausschliesslich gegen den Beschwerdeführer richten würde. Seine Familienmitglieder könnten den Weg ohne weiteres befahren, wenn er denn tatsächlich befahrbar wäre, was hier bestritten werde (Rz. 22). Das verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip enthalte drei Teilanforderungen (Zweckgeeignetheit; Erforderlichkeit und Zumutbarkeit). Auch diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (Rz. 23). Wäre die Gemeinde davon ausgegangen, dass es sich um eine befahrbare Strasse handelt, hätte sie nach Art. 7 Abs. 2 EGzSVG vorgehen müssen und die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich auflegen müssen. Dies habe sie nicht getan und damit ohne rechtliche Grundlage gehandelt und die Bundesverfassung verletzt (Art. 5 Abs. 1 BV; Rz. 24). Gleichermassen fehlte es der Gemeinde an einer rechtlichen Grundlage, um über eine Privatstrasse ein allgemeines Fahrverbot zu verfügen (Rz. 25). Ziff. 3 müsse aufgehoben werden, da für ein solch staatliches Handeln sowohl das öffentliche Interesse als auch die Verhältnismässigkeit fehlten (Rz. 26). Zur Bussenhöhe (Ziff. 2.3) wurde betont, dass kein Ausbau des Weges stattgefunden habe. Es handle sich ausschliesslich um eine Baupiste, die wieder zurückgebaut worden wäre, wenn die Gemeinde nicht im September 2018 ohne Not einen Baustopp verfügt und damit das vorliegend völlig unnütze Verfahren eingeleitet hätte. Die Bussenhöhe sei (mit CHF 1'500.--) daher nicht angemessen (Rz. 27). Die von der Baubehörde getroffenen Annahmen seien zum Teil schlicht falsch (Aufzählung Rz. 28-33). Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch seine finanziellen Verhältnisse mit Schreiben vom 11. Januar 2019 samt Beilagen in der gesetzten Frist offengelegt (Rz. 34-35). Die Verfahrenskosten (Ziff. 2.4) seien in willkürlicher Weise auf CHF 7'800.-- festgelegt worden. Wie sich diese Verfahrenskosten zusammensetzten, sei nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Verfügung seien nur die allgemeinen Sätze aus dem Gesetzestext abgedruckt. Welche angeblichen und notwendigen Auslagen die Gemeinde tatsächlich gehabt habe, werde nicht dargestellt bzw. ausgeführt (Rz. 36). Die Verfahrenskosten stünden in keinem Verhältnis zur Baubusse – im Gegenteil: Die Verfahrenskosten seien sogar fünf Mal höher als die Baubusse, was völlig unverhältnismässig sei (Rz. 37). Um einen besseren Überblick über die erfolgten Auslagen der Gemeinde zu erhalten, werde die Edition der Rechnungen des Rechtsvertreters der Gemeinde beantragt (Rz. 38). Zusammenfassend (Ziff. 2.5) wurden die Hauptargumente nochmals kurz und bündig wiederholt (Rz. 39).

4. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023 beantragte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Das Problem liege vorliegend einerseits darin, dass der Beschwerdeführer diverse der erwähnten Auflagen aus der BAB-Verfügung nicht eingehalten habe. Es könne dazu auf die angefochtene Verfügung (Rz. 25 ff.) verwiesen werden (siehe Vernehmlassung, Rz. 22). Andererseits habe der Beschwerdeführer den bestehenden Weg nach "D._____" im Bereich des Waldes zu einer eigentlichen Zufahrtsstrasse ausgebaut. Dies, indem er die Böschung bergseitig abgetragen und das entsprechende Material talseitig deponiert resp. aufgefüllt habe (Rz. 23 mit vier Farbfotos/Auszüge aus Schreiben der Gemeinde vom 13. September 2018). Der Ausbau dieses Weges zu einer eigentlichen Zufahrtsstrasse von 2.5 bis 3 m Breite sei in mehrfacher Hinsicht widerrechtlich erfolgt, denn: Diese baulichen Massnahmen seien nicht Gegenstand der BAB-Bewilligung vom 5. April 2018 gewesen; es habe somit dafür keine Baubewilligung bestanden. Im Gegenteil: Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer einen solchen Ausbau des bestehenden Weges nach "D._____" beantragt. Anlässlich einer ersten Begehung am 18. Mai 2016 hätten sich die Vertreter der involvierten Ämter jedoch unmissverständlich dahingehend geäussert, dass ein Wegausbau im Waldbereich aus verschiedenen Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Baugesuch formell redimensioniert; tatsächlich habe er die Zufahrtsstrasse in diesem Bereich dann aber trotzdem ausgeführt. Dem Beschwerdeführer sei also bewusst gewesen, dass der Ausbau des Weges im Waldbereich weder bewilligt worden sei noch bewilligungsfähig wäre (Rz. 24). Als die Gemeinde auf den massiven Ausbau des Waldwegs aufmerksam geworden sei, habe sie einen sofortigen Baustopp verfügt und den Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – sprich zu einem Rückbau resp. einer Renaturierung der betroffenen Waldfläche aufgefordert (Rz. 25). Nachdem sich der Beschwerdeführer zuerst zu einer freiwilligen Wiederherstellung bereit erklärt hatte, habe er davon nach dem Beizug seines Rechtsvertreters wieder abgesehen. Darauf folgte ein langwieriges und aufwendiges Wiederherstellungs- und Bussverfahren, welches mit der angefochtenen Verfügung seinen Abschluss gefunden habe (Rz. 26). In der Folge setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeschrift auseinander, indem sie Vorbemerkungen (Ziff. 1/Rz. 27) anbrachte sowie zur fehlenden freiwilligen Wiederherstellung als Ursprung des Verfahrens (Ziff. 2/Rz. 28-32), zu den Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers (Ziff. 3/Rz. 33-35), zur angeblichen "Vorverurteilungsverfügung" (Ziff. 4/Rz. 36-37), zum Thema Wassertank (Ziff. 5/Rz. 38-43), zum Fahrverbot (Ziff. 6/Rz. 44-49), zur Bussenhöhe (Ziff. 7/Rz. 50-51) und den Verfahrenskosten (Ziff. 8/Rz. 52-54) im Einzelnen ausführlich und umfassend Stellung bezog.

5. In seiner Replik vom 13. März 2023 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 2. November 2022 fest. Punktuell (Ad Rz. 4-8; 9; 10; 11-12; 13; 14-19; 20-21; 22-23; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30; 31; 33; 34; 35; 36-37; 38-43; 44; 45; 46; 47; 48-49; 50-51; 51-54) bestritt er die Ausführungen der Beschwerdegegnerin materiell ausdrücklich.

6. Mit Duplik vom 27. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin unverändert die Abweisung der Beschwerde. Sie setzte sich ihrerseits noch einmal mit einzelnen Positionen (Ad Rz. 6; 8 und 9; 12, 13 und 36; 14, 19, 20, 25 ff.; 42 ff.; 44 ff.) in der Replik des Beschwerdeführers (vertieft) auseinander.

7. Zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. April und 8. Mai 2023 folgten.

8. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 äusserte sich (aufforderungsgemäss) auch noch das ARE (als Fachstelle) zu dieser Angelegenheit.

9. Mit (freiwilliger) Stellungnahme vom 3. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Eingabe des ARE zu äussern.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteil das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 4. Oktober 2022 (Wiederherstellungs- und Bussverfügung) ist weder endgültig noch kann er bei anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).

2. Strittig und zu klären ist vorliegend, wie es sich mit der "Instandstellung der Zufahrtsstrasse D._____" (inkl. Wasserleitungen) und damit der Rechtmässigkeit von Ziff. 1 des Dispositivs im angefochtenen Entscheid verhält (nachfolgend E.2.1.ff.). Weiter gilt es das in Ziff. 3 verfügte "Fahrverbot" gegenüber dem Beschwerdeführer zu prüfen (E.3.ff.). Danach wird über die Gesetz- und Verhältnismässigkeit der in Ziff. 4 verhängten Baubusse (E.4.ff) und schliesslich noch über die Höhe der verfügten Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 7'800.-- zulasten des Beschwerdeführers zu befinden sein (E.5.ff.).

2.1. Zunächst gilt es aus chronologischer Sicht auf das Schreiben vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Infanger) vom 11. Juli 2017 hinzuweisen, worin festgehalten wurde, im Rahmen des Augenscheins sei dargelegt worden, dass die Wasserleitungen nur in geringer Tiefe (ca. 30 cm) verlegt und die Rasenziegel wieder verwendet würden (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1, Anhang: Schreiben v. 11. Juli 2017, S. 1). Im Ergänzungsbericht zum Baugesuch der beigezogenen Landschaftsplanerin (G._____) mit dem Titel "Instandstellung Zufahrten und Wasserleitungen D._____ und H._____" (erstellt Juli 2017) wurde festgehalten, dass die Wasserleitung und Quellfassung bestehend seien. Es werde nicht mehr Wasser gefasst. Die Leistungen seien in einem schlechten Zustand und müssten deshalb ersetzt werden (Bg-act. 1, Anhang Bericht S. 4, Ziff. 2.1 mit Fotos 1-6 und 9-16 [Zufahrten/vergrabene Wasserleitung – offener Schlauch] sowie Abbildungen: Orthofoto 7 [E._____] und 8 [Mähwiesen/Distanzen]). In jenem Bericht (S. 8, Ziff. 2.3) wurde noch präzisiert, dass der PE-Schlauch oberhalb des Fahrwegs zum Maiensäss von Hand ca. 30 cm tief im Bereich des Wegtrassées vergraben werden soll (mit Foto 6). Unterhalb des Fahrwegs zum Maiensäss werde der PE-Schlauch eingepflügt. Hier würden sich intensiver genutzte Wiesen befinden (Bericht, S. 4, Ziff. 2.1; ferner zum Ganzen im Anhang "Übersichtsplan M 1:2'500, Plan D._____ M 1: 1'000 sowie Plan H._____ M 1:1'000"). Als Massnahme wird unter anderem festgehalten, dass der Leitungsgraben im Bereich der Trockenwiese ausschliesslich mit Rasenziegel wiederherzustellen ist, auf eine Einsaat sei zu verzichten (Bericht, S. 4, Ziff. 2.1, in fine). Betreffend Instandstellung der Zufahrt D._____ wurde im Bericht ausgeführt, dass eine Zufahrt für den Weideunterhalt notwendig sei. Der bestehende Weg solle dabei auf 2.60 m verbreitert werden, wobei gekofferte Fahrspuren nicht notwendig seien, da der Weg alle paar Jahre einmal für den Weideunterhalt und für die Waldbewirtschaftung benötigt werde. Zudem sollen Strukturelemente wie Steinhaufen etc. am neuen Wegrand wiederhergestellt werden (S. 5, Ziff. 2.2). Zur Wasserleitung H._____ wurde festgehalten, dass jene Leitung und die Quellfassung ebenfalls bestehend seien. Es werde nicht mehr Wasser gefasst. Nur die Leitung sei in schlechtem Zustand und müsse daher ersetzt werden. Der obere Teil, von der Quellfassung her, sei bereits vom vorherigen Besitzer des Maiensässes H._____ von Hand vergraben worden. Im unteren Teil liege der Schlauch heute offen auf der Wiese. Ein PE-Schlauch soll von Hand ca. 30 cm tief vergraben werden (Bericht, S. 8, Ziff. 2.3, mit Foto 6).

2.2. In der BAB-Bewilligung (Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen [BAB]) vom 5. April 2018 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2) wird in den Erwägungen (Ziff. 3.1, S. 4) festgehalten, dass die Neuverlegung und Erneuerung der Wasserleitungen (Bauvorhaben d) teilweise das Waldareal betreffen würden. Da diese Leitungen als nichtforstliche Kleinanlagen betrachtet werden könnten, sei dafür keine Rodungsbewilligung erforderlich. Der beanspruchte Boden bleibe jedoch der Waldgesetzgebung unterstellt. Weiter wird in der BAB-Bewilligung (Ziff. 7, S. 6) erläutert, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2017 Stellung genommen habe. Er habe darin klargestellt, dass Baugegenstand nur die Erneuerung der verzinkten Leitungen bilde, die ersetzt werden sollten. Dabei werde auf den Aushub mit tiefen Gräben verzichtet. Die Leitungen würden vielmehr in Handarbeit in das Trassee der bestehenden Leitung verlegt und mit Rasenziegeln wieder zugedeckt. Somit könne auch eine Beschädigung durch das weidende Vieh vermieden werden. Im Weiteren wird (Ziff. 8.2, S. 7) auf die Aktenergänzung vom 11. Juli 2017 eingegangen. Erwähnt wird dabei, dass im Zusammenhang mit der Instandstellung der Zufahrten und Wasserleitungen 'D._____ und 'H._____ darauf hingewiesen werde, dass diese bereits vorhanden seien und lediglich erneuert werden müssten. Anlässlich des Augenscheins sei aufgezeigt worden, dass die Wasserleitungen nur in geringer Tiefe (ca. 30 cm) verlegt und Rasenziegel wieder verwendet würden (dito Bg-act. 1, siehe oben). Weiter wird festgehalten, dass sowohl der geplante Wegausbau (Vorhaben c) als auch die Erneuerung der Wasserleitungen (Vorhaben d) bewillligungsfähig seien. Weiter wird ausgeführt (Ziff. 8.3, S.7/8), das ALG habe sinngemäss festgestellt, dass der geplante Ersatz der Wasserleitungen (Vorhaben d) überwiegend der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Speisung eines Weidebrunnens) des betreffenden Gebiets 'D._____ diene, weshalb dieses Bauvorhaben als zonenkonform betrachtet und bewilligt werden könne. Auch der geplante Wegausbau zur Erschliessung des Gebiets 'D._____ (Vorhaben c) erachte das ALG als landwirtschaftlich begründet. Die geplante Zufahrt im Gebiet 'E._____ (Vorhaben a) sei hingegen nicht landwirtschaftlich begründet. Weiter wird dargetan (Ziff. 8.4, S. 8), dass hinsichtlich der Erneuerungen der Wasserleitungen im Gebiet 'D._____ (Vorhaben d) aufgrund des Augenscheins und der nachgereichten Aktenergänzung feststehe, dass die betreffenden Bauarbeiten in ca. 180-260 m Entfernung von der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Quelle 'I._____ vorgenommen würden. Auch die vom Beschwerdeführer geplante, schonende Ausführung, die darin bestehe, einen PE-Schlauch in ca. 30 cm Tiefe im bestehenden Trassee zu verlegen, sei nicht zu beanstanden. Weiter wird im BAB-Entscheid festgehalten (Ziff. 9, S. 8/9): Das ARE sei in seiner vorläufigen Beurteilung vom 28. August 2017 zum Ergebnis gekommen, dass der geplante Wegausbau im Gebiet 'D._____ (Vorhaben c) und die ebenfalls im Gebiet 'D._____ vorgesehene Erneuerung der Wasserleitungen auf den Parzellen Nrn. 1530, 1541 und 1613 (Bauvorhaben d) landwirtschaftlich begründet seien.

2.3. Das ARE äusserte sich in der BAB-Bewilligung ebenfalls (Ziff. II.1, S. 9), indem es vorab noch einmal die beiden Bauvorhaben (Wegausbau; Bauvorhaben c und Verlegung/Erneuerung diverser Wasserleitungen; Bauvorhaben d) ausführte. Es stellte fest, dass die vom Gesuchsteller beantragte Neuerstellung im Gebiet 'E._____ (Bauvorhaben a) nicht bewilligungsfähig sei (Ziff. II.2.2.1, S. 11). Weiter ging das ARE auf den Ausbau der Zufahrtsstrasse im Gebiet 'D._____ (Vorhaben c) ein. Es hielt dazu fest, dass die Verbreiterung der bestehenden Zufahrtsstrasse im Gebiet 'D._____ im unteren Teil der Parzelle Nr. 1530 mit anschliessender Verlängerung des Weges bis an die Waldgrenze zur Verbesserung des Unterhalts von Weide, Brunnen und der betreffenden Waldpflege, landwirtschaftlich begründet und zonenkonform sei (Ziff. II.2.2.2, S. 13). Das ARE macht auch Ausführungen zur Verlegung und Erneuerung von Wasserleitungen (Vorhaben d). Es wird erneut festgehalten, dass der Beschwerdeführer plane, die Arbeiten für die Erneuerungen der Leitungen selbst von Hand auszuführen und einen PE-Schlauch von 30 cm tief einzugraben. Bei dieser schonenden Bauausführung könne seitens des ANU eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG in Aussicht gestellt werden. Unter diesen Voraussetzungen erachte das ANU die fragliche Erneuerung der Wasserleitung als gewässerschutzkonform, wobei sich das ARE dieser Schlussfolgerung anschliessen könne (Ziff. II.2.2.3, S. 14). In der BAB-Bewilligung hielt das ARE im Dispositiv (Ziff. 3 S. 20) fest: Die Bauvorhaben c) [Wegbau zur Erschliessung von D._____] und d) [Erneuerung der Wasserleitungen in 'D._____ und 'E._____'] erweisen sich als zonenkonform und es kann daher die BAB-Bewilligung erteilt werden.

2.4. Das Gericht hält dazu fest, dass die BAB-Bewilligung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass der PE-Schlauch in ca. 30 cm Tiefe in Handarbeit verlegt werde.

2.5. In der Amtsverfügung des ANU vom 13. April 2018 (Bg-act. 2, S. 1) wird festgehalten, dass der Gesuchsteller die Erweiterung der Zufahrtsstrasse zur Erschliessung von einem Wald und einer Wiese, sowie den Ersatz der Wasserleitung beabsichtige. Das Vorhaben erfordere eine Entfernung der Deckschicht bis maximal 0.3 m. Im Entscheid wird ausgeführt (S. 2), dass die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Zufahrtsstrasse und dem Ersatz einer Wasserleitung in der Zone S3 unter dem Vorbehalt der Erteilung der Baubewilligung (unter anderem) mit nachfolgenden Auflagen erteilt werde: Grabarbeiten in den Schutzzonen müssen durch eine Fachperson (Geologen) begleitet werden (lit. a); vor Beginn der Grabarbeiten sei der Brunnenmeister der Gemeinde B._____ über den Baubeginn zu informieren (lit. d); zur Wiederherstellung der Filtrationswirkung des Bodens sei unmittelbar nach dem Bau der Wasserleitung das ausgehobene Material soweit als möglich in den Graben einzubringen und die Rasenziegel wieder zu verlegen (lit. e). Im Dispositiv wird in Ziff. 2 (S. 3) noch bestimmt: Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn sich eine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers ergeben sollte. - Hier ist allerdings nirgends von "Handarbeit" die Rede.

2.6. Im Schreiben vom 19. September 2018 mit dem Titel 'Freiwillige Wiederherstellung gemäss Baustoppverfügung vom 13. September 2018" hielt der Beschwerdeführer fest (Bg-act. 3), dass er anlässlich der Sitzung vom 17. September 2018 zu Protokoll gegeben habe, der Baustoppverfügung Folge zu leisten und auf freiwilliger Basis den ursprünglichen Zustand der betroffenen Grundstücke wiederherzustellen. Er habe darum ersucht, die Baustoppverfügung betreffend Fortsetzung Einbau Wasserleitung aufzuheben. Laut BAB-Bewilligung vom 5. April 2018 (Bauvorhaben lit. d) sei gesagt worden, dass er den Einbau der Wasserleitung fortsetzen könne und die Baustoppverfügung aufgehoben werde. Dieses Schreiben vom 19. September 2018 wurde nicht angefochten, obwohl der Rechtsvertreter (RA Crameri) des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018 (Bf-act. 5) auf dieses Schreiben einging.

2.7. In besagtem Schreiben vom 15. Oktober 2018 führte RA Crameri im Namen seines Mandanten (Ziff. 2 Abs. 2, S. 3) aus, der Graben für die zu verlegende Wasserleitung habe mit einem kleinen Bagger ausgehoben werden müssen. Entsprechend habe das regionale Revierforstamt die Bäume bezeichnet, die hierfür gefällt werden mussten. Es habe gar keine andere Möglichkeit gegeben, die gekennzeichneten Bäume zu entfernen, als eine provisorische Baupiste zu erstellen.

2.8. Nach der Beurteilung des Gerichts widerspricht das anwaltliche Schreiben vom 15. Oktober 2018 sowohl der BAB-Bewilligung vom 5. April 2018 als auch den übrigen Unterlagen (Bericht G._____ Juli 2017 etc.), wo immer festgehalten wurde, dass der PE-Schlauch (und nicht eine "Wasserleitung") in Handarbeit verlegt wurde. Entsprechend war der kleine Bagger nicht notwendig und auch nicht zulässig, da nie von einem maschinellen Aushub die Rede war und ein solcher auch nicht bewilligt wurde. Folglich war auch das Anlegen einer provisorischen Baupiste unzulässig bzw. nicht erlaubt.

2.9. In der Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 4. Oktober 2022 (Bf-act. 1) wird unter lit B) Ziff. 1, vermerkt, dass der Bauherr den rechtmässigen Zustand wie gesehen auf freiwilliger Basis respektive im Einvernehmen mit der Baubehörde wiederhergestellt habe (Rz. 19). Durch die vereinzelten engen Stellen im Waldbereich sei gewährleistet, dass keine Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.6 m passieren könnten. Im Sinne einer zusätzlichen Absicherung werde vorliegend explizit verfügt, dass der fragliche Weg nach 'D._____ nicht mit Fahrzeugen befahren werden dürfe (Rz. 20). Unter lit. C) Ziff. 1, wird auf die Busse eingegangen und die wesentlichen Auflagen und Bedingungen im BAB-Entscheid wiedergegeben, wobei vermerkt wird, dass der Beschwerdeführer gegen verschiedene dieser Auflagen verstossen habe (Rz. 25). So habe es der Beschwerdeführer unterlassen, dem ARE und ANU vor Baubeginn den Namen der Umweltbauberaterin (UBB) mitzuteilen. Das ARE habe nicht zwingend davon ausgehen müssen, dass G._____ auch für die Detailprojektierung und Bauausführung als UBB im Sinne der Auflagen fungiere (Rz. 26). Betreffend Entfernung der Bäume wird festgehalten, es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass dafür eine eigentliche Baupiste im Wald erstellt werde (Rz. 27). Der Beschwerdeführer hätte sich gegen die Auflagen wehren müssen, was er nicht getan habe. Der Beschwerdeführer habe keine Fachperson im Zusammenhang mit den Grabarbeiten beigezogen und auch den Brunnenmeister nicht informiert (Rz. 28). Der Ausbau des bestehenden Wegs nach 'D._____ zu einer eigentlichen Zufahrtsstrasse sei so auch nie bewilligt worden (Rz. 29). Auch eine provisorische Baupiste wäre – da ausserhalb der Bauzone – bewilligungspflichtig gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer zugesichert, dass Leitungen möglichst schonend, mithin in Handarbeit in das Trassee der bestehenden Leitung verlegt würden. Es sei ausdrücklich verboten gewesen, im Waldareal irgendwelche Baustelleninstallationen zu erstellen (Rz. 30).

2.10. Nach Würdigung der Fakten und der Überzeugung des Gerichts sind die im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin getroffenen Erwägungen und Schlussfolgerungen – vorab jedenfalls Ziff. 1 des Dispositivs – zutreffend und richtig. Zusammengefasst lässt sich demnach sagen: Die Leitungen hätten mittels Handarbeit verlegt werden müssen. Die Erstellung einer provisorischen Baupiste war unzulässig, weil nicht notwendig (bei Handarbeit) und auch nicht bewilligt. Der Ausbau des Wegs war ebenfalls nicht bewilligt und nicht zulässig. Ein Geologe bzw. eine Geologin wurden nicht beizogen, ebenfalls wurde der örtliche Brunnenmeister nicht über das Bauprojekt informiert.

3. Als Nächstes gilt es die Berechtigung des "Fahrverbots" in Ziff. 3 zu prüfen.

3.1. Das unter Ziff. 3 im Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2022 verfügte Fahrverbot zulasten des Beschwerdeführers ist nicht haltbar. Hierzu ist dem Beschwerdeführer und der Argumentation seines Rechtsvertreters (RA Crameri) in dessen Beschwerdeschrift (Ziff. 2, Rz.18-26, S. 5-12) vollauf zuzustimmen. Ein solches Verbot ist umso weniger nötig, als die Beschwerdegegnerin noch selbst einräumte, dass ein Befahren des Wegs aufgrund der Verhältnisse mit Fahrzeugen die breiter als 1.6 m sind, nicht möglich sei. Das verfügte Fahrverbot ist umso weniger vonnöten, als Art. 13 der Waldverordnung der betreffenden Gemeinde eine entsprechende Vorschrift enthält. Was gesetzlich aber untersagt ist, braucht (und kann nicht) auf dem Verfügungsweg erneut untersagt werden.

3.2. Sollte es sich allerdings nicht um einen Waldweg handeln – was von der Beschwerdegegnerin in der Duplik nicht in Abrede gestellt wurde – so hätte die Beschwerdegegnerin, sofern es sich um eine öffentlich befahrbare Gemeindestrasse und damit um ein "allgemeines Fahrverbot" gehandelt hätte, verfahrensrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) vorgehen müssen. Danach bedürfen Verkehrsanordnungen mit Vorschrifts- oder Vortrittssignalen der vorgängigen Genehmigung der kantonalen Behörde. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Gemeinde die beabsichtigte Verkehrsanordnung 30 Tage öffentlich aufzulegen. Nach Prüfung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss. Letzteres ist nachweislich hier nicht geschehen, weshalb das verfügte "Fahrverbot" (Ziff. 3) mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben ist.

4. Zum Bestand und zur Höhe der verfällten 'Baubusse' (Ziff. 4) ist festzuhalten:

4.1. Nach Art. 93 Abs. 1 KRG sind für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen (Auflagen/Bedingungen) die Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich.

4.2. Im konkreten Fall ist dazu klar, dass der Beschwerdeführer als Initiant und Grundeigentümer der ohne gültige Ausbaubewilligung beanspruchten Wegparzelle Nr. 1530 die alleinige Verantwortung für die illegalen Terrainveränderungen trägt und somit die baupolizeiliche Haftung dafür zu übernehmen hat. Art. 93 Abs. 1 KRG findet daher auf den Beschwerdeführer Anwendung.

4.3. Laut Art. 95 Abs. 1 KRG wird mit Busse zwischen 200 Franken und 40'000 Franken bestraft, wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt (Satz 1). Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Artikel 93 verantwortlichen Personen (Abs. 2, Satz 1). Zuständig für die Bestrafung ist die kommunale Baubehörde (Abs. 3, Satz 1).

4.4. Vorliegend ist nachweislich erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen behördliche Auflagen und Bedingungen im Sinne von Art. 93 KRG verstossen hat, indem er ohne gültige Ausbaubewilligung zum Teil erhebliche Gelände- und Terrainveränderung – auch am Wurzelwerk in einem Waldabschnitt – vornahm und verschiedene Bäume durch den nicht korrekt instruierten Revierförster fällen und mittels (provisorischer) Baupiste entfernen liess (siehe Bf-act. 12; Schlussbericht über die Umweltbegleitung/ Wiederherstellung vom September 2021 mit [Ziff. 5] Fotodokumentation/ Abbildungen 2-18, S. 7-15). Entsprechend war der Beschwerdeführer zur Widerherstellung des gesetzmässigen Zustands gestützt auf Art. 94 KRG verpflichtet (s. Bf-act. 9 und 10; Entwurf für Wiederherstellungs- und Bussverfügung/zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ohne Absicht zur 'Vorverurteilung'; vielmehr Auslegeordnung). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den rechtmässigen Zustand "freiwillig" wiederhergestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er sich ursprünglich nicht korrekt verhalten und daher nach Art. 95 KRG zu büssen ist. Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Wiederherstellung tatsächlich aus freien Stücken und somit "freiwillig" erfolgte, da ja zunächst ein Baustopp verfügt wurde (vgl. Bf-act. 4; Bg-act. 3) und anschliessend ein umfangreicher Schriftenwechsel (vgl. Bf-act. 5-12; Bg-act. 3-8 [inkl. Skizze Geländeplan und Foto "Wassertank" sowie Protokoll "Feststellung unerlaubte Bautätigkeit") stattfand.

4.5. Zur Höhe der Busse hat die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Entscheid (s. Bf-act. 1, lit. C / Ziff. 2 Strafzumessung, Rz. 35-41) einlässlich dargetan und begründet, wieso und wie sie auf die Sanktion im Betrage von CHF 1'500.-- gekommen ist. Darauf kann vorliegend vorbehaltlos verwiesen werden, zumal weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin Unterlagen eingereicht haben, die erneut zuverlässig Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegeben hätten (Bf-act. 11). Angesichts der gesamten Umstände und des Umfangs der Verstösse gegen die BAB-Bewilligung (Bf-act. 2) erscheint die verfällte Baubusse in der Höhe von CHF 1'500.-- als angemessen und gerechtfertigt. Dies nicht zuletzt auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Pensionsalter ist und über kein Erwerbseinkommen mehr verfügt. An der Ziff. 4 im angefochtenen Entscheid gibt es daher nichts abzuändern.

5. Es bleibt über die erhobenen 'Verfahrenskosten' (CHF 7'800.--) zu befinden.

5.1. Die Gemeinwesen erheben gestützt auf Art. 96 Abs. 1 KRG für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Zur Bauberatung ist auch die externe Rechtsberatung zu zählen (so bereits: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 23 vom 30. Januar 2024 E. 4.1 und R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2). Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung (Art. 96 Abs. 3 KRG).

5.2. Dem angefochtenen Entscheid vom 4. Oktober 2022 kann nicht entnommen werden, wie sich die erhobenen Verfahrenskosten über total CHF 7'800.-- zusammensetzen (Bf-act. 1/III./Dispositiv Ziff. 5). Zur Begründung wird einzig Art. 96 KRG (Bf-act. 1/D/Verfahrenskosten, Rz.42) zitiert und resümiert, vor diesem Hintergrund sind sämtliche Kosten, welche durch die rechtswidrigen Bauarbeiten verursacht worden sind, vom Bauherrn zu tragen. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 7'800.-- (Rz. 43). Für das Gericht ist damit absolut im Dunkeln geblieben und daher nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin auf die Summe der erhobenen Verfahrenskosten kommt.

5.3. Ausgangspunkt für Ziff. 5 (Dispositiv des angefochtenen Entscheids) dürfte der geltend gemachte Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin (RA Decurtins; Auszug v. 27. März 2023) über die Summe CHF 6'165.-- (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 20.5833 Std. à 270.--/Std. [=5'557.50] zzgl. 7.7% MWST [427.93] plus Kleinspesenpauschale 3% [166.73] u. 7.7% MWST [12.84]) gewesen sein, nebst "Gebühren bzw. Bearbeitungsaufwand" für die Prüfung und Kontrolle der Begehren des Gesuchstellers/Beschwerdeführers im Restumfang von ca. CHF 1'635.-- (CHF 7'800 min. CHF 6'165.--).

5.4. Zunächst gilt es hierzu festzuhalten, dass es der Aufwandzusammenstellung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin (RA Decurtins) bereits an einer Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) fehlt, weshalb nicht der höhere Stundenansatz von CHF 270.--, sondern lediglich der übliche Stundenansatz von CHF 240.-- gemäss Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung kommt. Die externe Rechtsberatung kann folglich nur im Umfang von CHF 4'940.-- angerechnet werden (zzgl. 3% Kleinspesen [CHF 148.20] und 7.7% MWST [CHF 391.80]); ergibt demnach (reduzierte) Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'480.--. Weitere Verfahrenskosten sind nicht ersichtlich, da aus Art. 81 BauG der Beschwerdegegnerin (Titel "Gebührenerhebung") keine gesetzliche Grundlage erkennbar ist, auf welche der vorliegende Streitfall anwendbar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat es denn auch selbst tunlichst vermieden, auf die entsprechende Gebührenregelung mit den dortigen Ansätzen hinzuweisen. Im Umfang des Restbetrags von ca. 1'635.-- entfällt daher mangels hinreichender Rechtsgrundlage eine Gebührenüberwälzung an den Beschwerdeführer.

6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird und der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin in den Ziffern 3 (Fahrverbot) und 5 (Verfahrenskosten) aufgehoben wird, wobei die Verfahrenskosten vom Gericht neu auf CHF 5'480.-- (anstatt CHF 7'800.--) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, womit insbesondere die Ziff. 1 (Rechtmässigkeit Wiederherstellungs-/Bussenverfahren) und die Ziff. 4 (Bussenhöhe über CHF 1'500.--) umfassend bestätigt werden.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzulegen. Das Gericht setzt dabei nach eigenem Ermessen die Höhe der Staatsgebühr auf total CHF 3'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) fest.

7.2. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer anteilsmässig, das heisst zu 1/3 gemäss Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. April 2023, die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu ersetzen. Abzustellen ist dabei auf die Rechnung Nr. 18163 in der Höhe von CHF 3'696.80 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 13.33 Std. zum Ansatz von CHF 250.--/Std. (laut Honorarvereinbarung Ziff. 1 vom 4. April 2023) [=CHF 3'332.50], zzgl. 3% Kleinspesenpauschale [CHF 100.--] sowie 7.7% MWST [CHF 264.30]), und diese ist um 1/3 auf CHF 1'232.25 zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in diesem Umfang folglich eine Parteientschädigung zu bezahlen.

7.3. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin steht demgegenüber für ihr Obsiegen im Umfang von 2/3 keine Partei- und Umtriebsentschädigung zu, da sie lediglich – sofern überhaupt – im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat, wofür laut gefestigter Rechtsprechung und gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Entschädigung zugesprochen wird.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 3 (Fahrverbot) im Dispositiv der Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 4. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Ziffer 5 wird aufgehoben und insofern abgeändert, als die Verfahrenskosten der Gemeinde B._____ auf CHF 5'480.-- (inkl. 3% Kleinspesen und 7.7% MWST) reduziert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde (betreffs die Ziffern 1 und 4 [Bussenhöhe]) abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

485.--

zusammen

CHF

3'485.--

gehen zu 2/3 zu Lasten von A._____ und zu 1/3 zu Lasten der Gemeinde B._____.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde B._____ A._____ mit CHF 1'232.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 7 EGzSVGart. 7 EGzSVGart. 7 LALCStr

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc

Art. 13 WaVart. 13 OFoart. 13 OFo

Art. 93 KRGart. 93 LEMOart. 93 LRMT

Art. 93 KRGart. 93 KRGart. 93 LPTC

Art. 93 KRGart. 93 LEMOart. 93 LRMT

Art. 93 KRGart. 93 KRGart. 93 LPTC

Art. 95 KRGart. 95 LEMOart. 95 LRMT

Art. 95 KRGart. 95 KRGart. 95 LPTC

Art. 93 KRGart. 93 LEMOart. 93 LRMT

Art. 93 KRGart. 93 KRGart. 93 LPTC

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC

Art. 95 KRGart. 95 LEMOart. 95 LRMT

Art. 95 KRGart. 95 KRGart. 95 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA