R 2022 104
Übrige Fälle und Geschäfte
12. Oktober 2023Deutsch28 min
1. D._____ ist Eigentümer der Parzelle E._____ im Gebiet F._____ in der Gemeinde C._____. Sein Grundstück im Halte von 916 m2 liegt in der W2 mit einer Geschossflächenziffer von 0.4 (410.95 m2). Nach Vornahme eines Nutzungstransfers beträgt die zulässige Nutzung für Parzelle E._____ noch 214.36 m2. Die besagte Parzelle wird über die talseitige Quartierstrasse (F._____) erschlossen und befindet sich in einer zweiten Bautiefe; südlich davon liegt die Parzelle G._____. Bergseits verläuft die Bauzonengrenze. A._____ und AB._____ sind Miteigentümer der Parzelle H._____. Ihr Grundstück liegt nordwestlich (bergseits), getrennt durch die Parzellen I._____ und J._____ und die Quartierstichstrasse K._____ in einer Entfernung von rund 35 m (Luftlinie) zur Parzelle E._____. B._____ und BA._____ sind Miteigentümer der Stockwerkeinheit [STWE] S L._____ auf Stammparzelle I._____, direkt im Nordwesten von Parzelle E._____.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 104
5. Kammer
Vorsitz Stöhr
RichterIn Brun und Audétat
Aktuar Gross
URTEIL
vom 22. August 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und AB._____,
und
B._____ und BA._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde C._____,
Beschwerdegegnerin
D._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. D._____ ist Eigentümer der Parzelle E._____ im Gebiet F._____ in der Gemeinde C._____. Sein Grundstück im Halte von 916 m2 liegt in der W2 mit einer Geschossflächenziffer von 0.4 (410.95 m2). Nach Vornahme eines Nutzungstransfers beträgt die zulässige Nutzung für Parzelle E._____ noch 214.36 m2. Die besagte Parzelle wird über die talseitige Quartierstrasse (F._____) erschlossen und befindet sich in einer zweiten Bautiefe; südlich davon liegt die Parzelle G._____. Bergseits verläuft die Bauzonengrenze. A._____ und AB._____ sind Miteigentümer der Parzelle H._____. Ihr Grundstück liegt nordwestlich (bergseits), getrennt durch die Parzellen I._____ und J._____ und die Quartierstichstrasse K._____ in einer Entfernung von rund 35 m (Luftlinie) zur Parzelle E._____. B._____ und BA._____ sind Miteigentümer der Stockwerkeinheit [STWE] S L._____ auf Stammparzelle I._____, direkt im Nordwesten von Parzelle E._____.
2. Mit Baugesuch vom 14./20. April 2022 reichte D._____ bei der Gemeinde die Pläne/Unterlagen für den Bau eines Einfamilienhauses (EFH) auf Parzelle E._____ ein. Im EFH mit sechs Zimmern sollten 214.36 m2 anrechenbare und 127.70 m2 nicht anrechenbare Geschossfläche geschaffen werden. Die zwei erforderlichen Autoabstellflächen wurden in einer bereits früher bewilligten Tiefgarage unter den Parzellen G._____/E._____ erstellt, welche über eine Rampe ab der talseitig, direkt an die Südgrenze von Parzelle G._____ verlaufenden Quartierstrasse (F._____) erschlossen wird. Im Untergeschoss (UG) des geplanten EFH sind nebst Zugang, Keller, Technik- und Büroraum auch ein Gästezimmer mit Nasszelle vorgesehen. Im Erdgeschoss (EG) befinden sich nebst den Küchen-, Wohn-/Essräumen eine unbeheizte Loggia sowie ein Abstell- und ein Lagerraum. Im Obergeschoss (OG) liegen die Schlafzimmer und Nassräume samt Abstellraum.
3. Gegen das vom 6. Mai bis 26. Mai 2022 aufgelegte Baugesuch erhoben u.a. A._____/AB._____ sowie B._____ und BA._____ gemeinsam am 19. Mai 2022 Einsprache, mit dem Antrag um Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung, da das eingereichte Gestaltungskonzept nicht den Quartierplanvorschriften F._____ entspreche und die zulässige Nutzung von 214.36 m2 bei weitem überschritten werde. Mehrere Räume und Gebäudeteile seien nämlich falsch bezeichnet worden und damit zu Unrecht anstatt als anrechenbare Geschossflächen als nicht anrechenbare Nebennutzungsflächen qualifiziert und berechnet worden.
4. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2022 betreffs Neubau EFH auf Parzelle E._____ (Bauprojekt Nr. 09/22) erwog die Gemeinde dazu:
Die Einsprachen werden abgewiesen und die nachgesuchte Baubewilligung wird mit den erwähnten Auflagen und den Eintragungen im Grundbuch erteilt. Die Baubewilligung wird zusammen mit vorliegendem Entscheid mitgeteilt und bildet integrierter Bestandteil vorliegenden Einspracheentscheides.
Dieser Entscheid wird zusammen mit der Baubewilligung und den Nebenbewilligungen gleichzeitig allen Beteiligten mitgeteilt.
Die Kosten des Einspracheverfahrens, bestehend aus:
Kosten Verwaltung / Baubehörde CHF 600.00
Kosten Beizug Dritter CHF 3'100.00
Insgesamt CHF 3'700.00
gehen zu Lasten von Herrn D._____ und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides an die Gemeindekasse C._____ mittels beiliegendem Einzahlungsscheines zu überweisen.
4. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht]. 6. [Mitteilung an: Entscheidungsadressaten]
In der zeitgleich zugestellten Baubewilligung sind unter III. Allgemeines im Detail noch die besonderen Bedingungen und Auflagen (Ziff. 1.a-n; S. 3f.) aufgeführt sowie die Vorgaben zur Baukontrolle und Nachführung der Vermessungswerke (Ziff. 2.a-b; S. 4) enthalten.
5. Dagegen erhoben A._____ und AB._____ (Eigentümer Parzelle H._____) sowie B._____ und BA._____ (StWE S L._____ Parzelle I._____) am 8. November 2022 gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids und Verweigerung der Baubewilligung für den Neubau EFH auf Parzelle E._____ (Ziff. 1). Der Beschwerde sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Ziff. 2). Im Editionsbegehren 1: Es seien bei der Gemeinde C._____ sämtliche Akten des Bau- und Einspracheverfahrens Nr. 09/22 zu edieren (Ziff. 3). Im Editionsbegehren 2: Es seien bei der Gemeinde C._____ sämtliche Akten des Bau- und Einspracheverfahrens Nr. 22/21 und des Projektänderungsverfahrens Nr. 25/21 zu edieren (Ziff. 4). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegner (Ziff. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Editionsbegehren 2 gehe es um die Akten eines früheres Baugesuchs- und Einspracheverfahren; [damals sei eine Überschreitung der maximalen Gebäudelänge korrigiert worden]. Der Bauherr habe damals ein beinahe identisches Projekt eingereicht und bereits damals sei eine Überschreitung der Ausnützung gerügt worden. Neu habe der Bauherr nur die Bezeichnung der Nebenräume geändert, um sie zu nicht anrechenbaren Nebennutzungsflächen werden zu lassen (siehe Beschwerde Rzn. 13/14, S. 5-6). Das Baugesuch Nr. 09/22 unterscheide sich nur wenig vom Vorgängerprojekt. Das geplante EFH konsumiere mit der vom Bauherrn angegebenen Hauptnutzfläche (HNF) bereits die ganze auf der Parzelle E._____ vorhandene Ausnützung von 214.36 m2 (im Detail: Bezeichnungen in OG, EG und UG – Beschwerde Rzn. 26/27, S. 9-10). In der Gemeinde werde die Ausnützung mittels Geschossflächenziffer berechnet. Es seien die Definitionen laut Internationaler Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) übernommen und ins kommunale Baugesetz (BG) integriert worden (Rz. 29). Vorliegend habe die Gemeinde übersehen, dass ihre Definition der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) in Art. 16 Abs. 2 BG gegen Art. 36 und 37 KRVO, Art. 2 Abs. 2 IVHB sowie Ziff. 8.2 Anhang I zur IVHB verstosse (Rz. 33). Folglich liege ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vor (im Detail: Rzn. 34-43, S. 11-12). Es liege eine Übernutzung der Parzelle E._____ von total 73.15 m2 (34 %) bei (gebotener) Nichtanwendung von Art. 16 Abs. 2 BG vor. Die Verletzung der Geschossflächenziffer mit Falschbezeichnung als Nebennutzungsfläche (NNF) fänden sich im OG und EG (Rzn. 48-72, S. 13-17). Es sei evident, dass bei der Beurteilung des ersten Baugesuchs Nr. 22/21 ebenfalls eine massive Nutzungsüberschreitung festgestellt worden sei. Dies müsse wegen des Rückzugs und Abschreibungsentscheids Nr. 22/21 angenommen werden. Um diese Übernutzung von ca. 74 m2 zu vermeiden und den Bauherrn nicht zur Eingabe eines redimensionierten Projekts zu verpflichten, seien verschiedene Räume, welche sich innerhalb der Kubatur des Gebäudes befänden, durch neue Bezeichnungen (Umbenennung in Abstellräume) von der anrechenbaren Nutzungsfläche ausgeschlossen worden. Es seien genauso viele Räume umbenannt worden, wie es notwendig gewesen sei, um die maximal zugelassenen 214.36 m2 anrechenbare Nutzungsfläche zu überschreiten. Der Kubus des EFH werde nicht kleiner. Der Gemeindevorstand versuche hier, mit fragwürdigen Auflagen und nicht kontrollierbaren Grundbucheintragungen seinen Entscheid zu rechtfertigen. Das müsse zur Aufhebung der Baubewilligung führen (Fazit: Rzn. 73-74, S. 17). Im Weiteren liege eine Verletzung der Gestaltungsvorschriften (Art. 17 Abs. 1 QPV) vor. Das geplante EFH wirke gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer B._____ (STWE S L._____ auf Stammparzelle I._____) wie ein Riegel, verstelle die Aussicht und passe durch seine Anordnung nicht ins Quartierplangebiet (Rzn. 76 ff., S. 18). Die Gemeinde habe ihren Ermessensspielraum überschritten und das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig (Rzn. 83-84, S. 18-19).
6. In der Vernehmlassung vom 18. November 2022 beantragte der Bauherr D._____ kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Gegen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe er grundsätzlich nichts einzuwenden, ersuche aber um möglichst beförderliche Behandlung der Sache. Nutzungspläne könnten im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden. Der hier massgebende Nutzungsplan sei erstmals mit Beschluss vom 4. Mai 2010 und letztmals am 17. März 2020 von der Regierung genehmigt worden und damit bestandskräftig (Ziff. 4, S. 2). Nach Art. 16 Abs. 2 BG gelte als aGF die Summe aller Hauptnutzflächen (HNF). Nicht zur aGF zählten die Nebennutzflächen (NNF). Zur NNF gehörten im Wohnungsbau u.a. Abstellräume, Estrich- und Kellerräume. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, der Abstellraum im OG sei nicht von den Haupträumen zu unterscheiden und daher zur HNF zu zählen (Ziff. 6-7, S. 2-3 mit farbiger Raumeinteilungsskizze). Im EG hätten sowohl der kleine Abstellraum als auch der grosse Lager-Abstellraum keine Fenster. Der Lager-Abstellraum sei vom Wohn-, Ess- und Küchenbereich, mithin von den Haupträumen nicht zugänglich und liege ausserhalb derselben. Die Flächen dienten dem Abstellen bzw. Lagern von Lebensmitteln, Staubsauger, Reinigungsutensilien, Kinderspielsachen, Grill, Holz, Gartenmöbeln usw. Überdies habe die innere Ausgestaltung des Bauprojekts keine Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführer. Die Flächen dienten nach ihrer Zweckbestimmung und Nutzung ganz klar nur als Abstellraum bzw. Lager-Abstellraum und dürften per se aufgrund der verfügten sowie baupolizeilich durchaus ohne grossen Kontrollaufwand erzwing- und durchsetzbaren Auflage in Form eines im Grundbuch eingetragenen Umnutzungsverbots nicht anders genutzt werden. Diese Flächen gehörten deshalb nicht zur HNF (Ziff. 9). Was die Loggia im EG betreffe, sei diese nicht allseitig umschlossen, verfüge über keinen Witterungsschutz und sei nicht beheizt. Sie könne daher nicht ganzjährig genutzt werden und eigne sich auch nicht zum Wohnen. Es liege daher keine Wohnraumerweiterung vor. Die Loggia zähle folglich zur Aussengeschossfläche (AGF) und nicht zur HGF (Ziff. 9 mit farbiger Planskizze [S. 5]). Die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften (Art. 15 QPV) sei ebenfalls sichergestellt. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten seien implizit durch die Bestimmungen des öffentlichen Rechts geregelt, mithin durch die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die zulässigen Bauvolumina. Analoges gelte auch für die Aussicht. Die QPV schreibe keine spezifische Anordnung von Bauten in das Quartierbild oder eine bestimmte Ausrichtung vor. Vielmehr erlaube Art. 19 QPV sogar, dass die Firstrichtung längs oder quer zur Falllinie liegen könne. Von einem nicht gesetzeskonformen Riegel könne daher keine Rede sein. Die Gebäude auf Parzelle I._____ und damit jenes der Beschwerdeführer B._____ hätten eine Süd-West-Ausrichtung, die Parzelle H._____ der Beschwerdeführer A._____/AB._____ inklusive Gartenterrasse eine Süd-Ost-Ausrichtung (Ziff. 13 mit Planskizze; Fazit: Ziff. 14-15; S. 6).
7. Mit Schreiben vom 25. November 2022 teilte die Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht mit, dass es auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichte und auf die ausführliche Begründung betreffend Anrechenbarkeit der umstrittenen Räumlichkeiten im angefochtenen Entscheid verweise. Ergänzend wurde jedoch noch festgehalten, dass die kantonale KRVO auf den 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzt worden sei und den Bündner Gemeinden – und somit auch der Beschwerdegegnerin – eine 15-jährige Frist zur Übernahme der IVHB in ihre kommunalen Baugesetze eingeräumt worden sei. Die Revision der Ortsplanung der Beschwerdegegnerin (inkl. Baugesetz) befinde sich auf der Stufe "Vorprüfung". Mit der laufenden Ortsplanungsrevision erfolgten auch die Anpassungen an die IVHB. In der fraglichen Zone sei im Sinne der Verdichtung eine Erhöhung der Ausnutzung vorgesehen. Für die beiden Gesuche 22/21 und 25/21 würden dem Gericht die Baueingabepläne sowie entsprechenden Rechtsschriften zugesandt. Beim aktuellen Baugesuch 09/22 würden sämtliche Akten inkl. Zusatzbewilligungen beigelegt.
8. Mit prozessleitender Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 28. November 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt.
9. Mit Replik der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2022, mit Duplik des Bauherrn D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 20. Januar 2023, Triplik der Beschwerdeführer vom 27. Januar 2023 und Quadruplik des Beschwerdegegners vom 8. Februar 2023 vertieften, ergänzten und vervollständigten die Parteien noch ihre gegensätzlichen Standpunkte.
Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismitteln wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegende kommunale Bau- und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2022 betreffs Neubau EFH auf Parzelle E._____ (Bauprojekt Nr. 09/22) ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressanten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer ohne Weiteres berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).
Dispositiv
2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gegen übergeordnetes Recht (namentlich Art. 36 und Art. 37 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110], Art. 2 Abs. 2 IVHB und Ziff. 8.2 Anhang I zur IVHB) verstossen hat, indem sie Art. 16 Abs. 2 des kommunalen Baugesetzes (BG) bei der Ermittlung der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) des Neubau EFH auf Parzelle E._____ dahin gehend interpretierte, dass gewisse Räume im UG, EG und OG der Nebennutzfläche (NNF [nicht anrechenbar]) und nicht der Hauptnutzfläche (HNF [anrechenbar]) zuzuordnen seien und damit die zulässige und noch verfügbare Nutzung von 214.36 m2 beim Neubauprojekt eingehalten werde. Die Beschwerdeführer sind dazu gegenteiliger Ansicht, womit eine Übernutzung der Parzelle E._____ von total 73,15 m2 (+34 %) vorläge und demnach keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen. Strittig und zu klären ist weiter, ob das Neubauprojekt zudem vor den Gestaltungsvorschriften (namentlich Art. 15 und 17 QPV) des gültigen Quartierplans 'F._____' standhält.
3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BG gilt als aGF die Summe aller Hauptnutzflächen (HNF), Verkehrsflächen (VK) und Konstruktionsflächen (KF) in Hauptbauten. Die Nebennutzflächen (NNF) zählen nicht zur aGF. Die NNF definiert sich nach der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes. In der IVHB wird die aGF als Summe aller Geschossflächen definiert, somit also inklusive NNF. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz gewählte Definition von Art. 16 Abs. 2 BG betreffend aGF widerspricht demnach der grundsätzlich höherrangigen IVHB (Ziff. 8.2 Anhang I). Art. 2 Abs. 2 IVHB schreibt nämlich vor, dass die Gesetzgebung nicht durch Baubegriffe und Messweisen abgeändert oder ergänzt werden darf, welche den vereinheitlichen Regelungsgegenständen bzw. dem Harmonisierungsgedanken zuwiderlaufen. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Baugesetz die IVHB übernommen und somit die Vorgaben laut Art. 36 und Art. 37 KRVO umgesetzt (Art. 13 Abs. 1, Art. 15 BG [Zonenschema]; Anhang VII). Die Beschwerdegegnerin verletze in Art. 16 Abs. 2 BG diese Vorgaben, indem sie eine eigene, von der IVHB abweichende Definition der aGF geschaffen habe (vgl. Beschwerde, Rzn. 37/38, S. 11). Folglich dürfe Art. 16 Abs. 2 BG nicht angewandt werden. Es müssten sämtliche NNF auf Parzelle E._____ zur aGF gezählt werden. Ausgenommen seien nur diejenigen Flächen, die weniger als 1.60 m (lichte Höhe) über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragten (Art. 16 Abs. 4 BG sei mit Ziff. 8.2 Anhang I IVHB vereinbar; Beschwerde Rz. 43). Würden die NNF angerechnet, wäre die Parzelle E._____ um 73.15 m2 übernutzt (Rz. 44 mit detaillierter Tabelle) und das EFH nicht bewilligungsfähig.
4.1. Der Kanton Graubünden ist der IVHB mit Regierungsbeschluss vom 23. Mai 2006 (RB 593/2006) beigetreten. Zur Umsetzung der IVHB beschloss die Regierung am 13. September 2011 (RB 856/2011) eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110; diese Teilrevision wurde am 1. Oktober 2011 in Kraft gesetzt). Art. 36 Abs. 1 KRVO verpflichtet die Gemeinden, ihre kommunalen Baugesetze an die IVHB anzupassen. Bis zur Anpassung sollten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen richten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sollte diese Anpassung bis am 31. Oktober 2020 erfolgen, wobei die Regierung in Art. 107 Abs. 1 Satz 3 KRG ermächtigt wurde, diese Frist angemessen zu verlängern. Per 31. Oktober 2020 waren noch nicht alle Baugesetze an die IVHB angepasst, womit die ursprünglich gesetzte Umsetzungsfrist von 15 Jahren seit Inkrafttreten des KRG (1. November 2005) nicht einhalten werden konnte. Mit Regierungsbeschluss vom 1. Juni 2021 (RB 517/2021) betreffend Kommunale Ortsplanungen wurde eine generelle Fristverlängerung für die Anpassung der kommunalen Baugesetze an die IVHB statuiert: Die Frist für die Anpassung der kommunalen Baugesetze an die IVHB wird für alle säumigen Gemeinden gesamthaft so verlängert, dass diese Anpassung gerade in die derzeit ohnehin laufenden RPG1-bedingten Ortsplanungsrevisionen integriert werden kann (so Beschlussdispositiv Ziff. 1). Erläuternd wurde ausgeführt, dass die Gemeinden in den letzten Jahren vornehmlich damit beschäftigt gewesen seien, ihre Ortsplanungen umfassend an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG1, in Kraft getreten am 1. Mai 2014), an den Kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, von der Regierung beschlossen am 20. März 2018) sowie an das teilrevidierte KRG (in Kraft getreten am 1. April 2019) anzupassen. Aus Effizienzgründen sei es zweckmässiger, wenn die säumigen Gemeinden die Anpassung der kommunalen Baugesetze an die IVHB gerade in die erwähnten, bereits laufenden umfassenden RPG1-bedingten Ortsplanungsarbeiten integrierten, statt einzig wegen der IVHB-Anpassung noch vorgezogene Teilrevisionen der Baugesetze durchzuführen. Aus diesem Grund sei es angezeigt, wenn die Regierung von ihrer in Art. 107 Abs. 1 Satz 3 KRG statuierten Befugnis zur Gewährung von Fristverlängerungen Gebrauch mache und die Frist zur Anpassung der kommunalen Baugesetze an die IVHB in Form eines einzigen Beschlusses gerade für alle säumigen Gemeinden in einem Zug verlängere. Damit sollte es den säumigen Gemeinden ermöglicht werden, die Anpassung der Baugesetze an die IVHB in die laufenden Arbeiten zur Gesamtüberarbeitung der Ortsplanungen einzubinden. Nachzutragen bleibe Folgendes: Bis zur rechtskräftigen Übernahme der IVHB-Begriffe und IVHB-Messweisen in die kommunalen Baugesetze gälten nach wie vor die hergebrachten Begriffsumschreibungen und Messweisen in den geltenden Baugesetzen. (Gesetzliche Grundlage dieser behördlichen Anweisung sei Art. 36 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 letzter Satz KRG).
4.2. In Unkenntnis von RB 517/2021, aber wohl in Kenntnis von RB 856/2011 führte Prof. Alain Griffel in AJP 10/2018 S. 1222 ff. zur 'Harmonisierung der Baubegriffe – ein Schlag ins Wasser' was folgt aus: Auch der Kanton Graubünden integrierte die IVHB nicht ins kantonale Recht, sondern setzte deren Übernahme wie folgt um: Zum einen verpflichtet Art. 36 Abs. 1 Satz 1 KRVO die Gemeinden – ohne präzisierende Vorgaben –, ihre Baugesetze an die IVHB anzupassen. Für die Anpassung gelten nach Satz 2 "sinngemäss" die Fristen von Art. 107 Abs. 1 KRG. Daraus ergibt sich eine Anpassungsfrist von 15 Jahren – welche die Regierung "angemessen verlängern" kann –, wobei der Beginn des Fristenlaufs nicht eindeutig ist. Aufgrund der bloss sinngemässen Verweisung ist es wohl nicht der 1. November 2005 (Inkrafttreten des KRG), sondern der 1. Oktober 2011 (Inkrafttreten des revidierten Art. 36 KRVO). Bis zur Anpassung richten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 KRVO). Schliesslich eröffnet Art. 37 Abs. 1 KRVO den Gemeinden die Möglichkeit, "zur Regelung des Nutzungsmasses neben oder anstelle der in der IVHB umschriebenen Nutzungsziffern auch das Instrument der Ausnützungsziffer (AZ) vorzusehen". Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts lässt sich daraus ableiten, dass dieser Autor den Fristenbeginn für die komplette Übernahme der IVHB auf den 1. Oktober 2011 und (unter Wahrung der "sinngemäss" weiterhin gültigen Übergangsfrist [15 Jahre/üblicher Planungshorizont]) die Fristverlängerung betreffs IVHB bis (spätestens) 1. Oktober 2026 terminieren wollte.
Im Lichte diese Vorgaben (RB 517/2021, RB 856/2011 sowie AJP 10/2018 S. 1226 [F. Graubünden]) gilt es auch vorliegend die Geltung und Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 BG sowie dessen Verhältnis zur IVHB zu klären.
4.3. Wie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2022 unbestritten zu entnehmen ist, befindet sich die Revision der Ortsplanung (inkl. Baugesetz) derzeit auf der Stufe der "Vorprüfung" durch den Kanton. Mit der laufenden Ortsplanungsrevision sollten auch die Anpassungen an die IVHB erfolgen. In der fraglichen Zone (QP-Gebiet F._____) sei im Sinne der Verdichtung eine Erhöhung der Ausnutzung vorgesehen. In Anbetracht dieses Verfahrensstands betreffs Revision Ortsplanung (inkl. Baugesetz) ist für das Gericht erstellt, dass der RB 517/2021 (Beschlussdispositiv Ziff. 1) auch Geltung für die Beschwerdegegnerin hat und somit der umstrittene Art. 16 Abs. 2 BG in der jetzigen Fassung weiterhin gültig ist, bis die hängige Totalrevision der Ortsplanung (inkl. BG) abgeschlossen ist. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der Meinung von Prof. Alain Griffel in AJP 10/2018 S. 1226 folgt, wonach seit dem Inkrafttreten der Revision der KRVO am 1. Oktober 2011 und der darin statuierten Verpflichtung für die Gemeinden, die IVHB innert 15 Jahren zu übernehmen, gefolgt würde, da diese Frist danach bis zum 1. Oktober 2026 laufen würde und Art. 16 Abs. 2 BG folglich bis dahin (längstens) weiterhin gültig wäre. Daraus folgt, dass die eruierte NNF im konkreten Fall nicht zur aGF zählt.
4.4. Laut Ziff. 2.1.1.2 SIA-Norm 416 zählt zur NNF der Teil der Nutzfläche (NF), welcher die HNF zur NF ergänzt. Die NNF definiert sich nach der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes. Zur NNF im Wohnungsbau gehören u.a. namentlich Abstellräume, Estrich- und Kellerräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrrichträume. Im Einzelnen gilt es daher nachfolgend zu prüfen, ob die der NNF angerechneten Räume im OG, EG sowie UG korrekt ausgeschieden und qualifiziert wurden oder es sich dabei faktisch nicht doch um HNF und damit dennoch aGF gehandelt hat.
4.4.1. Betreffend OG: Im früheren Baugesuch Nr. 22/21 war der fragliche Raum noch als "Ankleide" bezeichnet (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] B2 [Grundriss 1:100] und B4 [Zusammenstellung Flächenberechnung – AZ-Schema OG]). In den neuen Plänen zum Baugesuch Nr. 09/22 wird derselbe Raum – mit gleicher Fläche [4.9 m2] – als "Abstellraum" bezeichnet (Bg-act. B45 und B49). Diese Umbenennung ist zwar eher unglücklich, aber grundsätzlich zulässig, zumal es glaubhaft erscheint, dass die Familie im OG einen Abstellraum gebrauchen kann. Dieser kleine Abstellraum ist mit keinem Zimmer verbunden, auch nicht mit dem Bad. Er hat keine Fenster und keine sanitären Anschlüsse. Er befindet sich zudem in einer äusseren Ecke des OG am Rande des Zugangsbereichs. Das geplante EFH verfügt über kein Dachgeschoss, keinen Estrich und auch im OG über keine weitere Abstellfläche. Der ausgeschiedene Abstellraum unterscheidet sich damit ganz offensichtlich gestalterisch, konstruktiv und funktional von den Haupträumen. Seine Zweckbestimmung und Nutzung sind damit eindeutig definiert. Die verfügte Auflage in der Baubewilligung (III. Allgemeines/1. Besondere Bedingungen und Auflagen, lit. h, S. 4) stellt zudem sicher, dass eine spätere Umnutzung zu Wohnzwecken unzulässig ist und ohne weiteres überprüft werden kann. Der Abstellraum im OG gehört daher zu den NNF und wurde demnach zu Recht nicht zur aGF hinzugezählt.
Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführer nichts, dass die Auflage (Art. 90 Abs. 1 KRG) nur die Behebung inhaltlicher oder formeller Mängel betreffe. Sie übersehen dabei, dass die erwähnte Bestimmung noch mit dem Zusatz versehen ist: 'Drängen sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands auf, sind die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) mit der Bewilligung zu verknüpfen'. Art. 90 Abs. 2 KRG ergänzt zudem, dass Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken sind. Entsprechend ist der Einwand der Beschwerdeführer falsch und die Beschwerdegegnerin ist nicht von einem materiellen Mangel ausgegangen, sondern hat die Baubewilligung mit einer Auflage zur Erhaltung des rechtmässigen Zustands (Nutzung als Abstelltraum) verknüpft. Dies ist zulässig, zumal ein derartiges Vorgehen mit geringem Aufwand kontrollier- und erzwingbar und im Baurecht üblich ist (vgl. Art. 60 KRVO).
4.4.2. Betreffend EG: Im früheren Baugesuch Nr. 22/21 waren die vier fraglichen Räume als "WC" [1.99 m2], "Spense" [5.24 m2], "Lager-Abstellraum" [26.68 m2] und "Wintergarten" [24.05 m2] bezeichnet (Bg-act. B2 und B4). In den neuen Plänen zum Baugesuch Nr. 09/22 werden diese Räume an demselben Ort mit beinahe derselben Raumaufteilung als "Abstellraum" [ohne WC] [7.5 m2], "Lager-Abstellraum" [22.1 m2] und "Loggia unbeheizt" [24.0 m2] bezeichnet (Bg-act. B45 und 49). Es lässt sich damit festhalten, dass flächenmässig kaum eine Veränderung vorgenommen wurde, anstelle des WC's [Sanitäranlage mit Wasseranschlüssen] und der Spense [Lagerung von Lebensmitteln] jedoch neu zwei Abstellräume sowie anstelle des Wintergartens ein unbeheizter Aussenraum [Loggia] geschaffen wurden. Wie der Blick auf die Pläne zeigt, sind weder der kleine Abstellraum, noch der grosse Lager-Abstellraum mit Fenstern versehen. Letzterer ist nicht direkt von den Haupträumen (Wohn-. Ess- und Küchenbereich) begehbar. Der Zugang erfolgt ausschliesslich von aussen. Ursprünglich war die Erschliessung über eine Aussentreppe im Osten geplant; neu soll der Zugang von Norden erfolgen. Alle neuen Abstellflächen werden offensichtlich für Lagerungs- und Depotzwecke verwendet und dienen weder zu Wohn-, Arbeits- noch zu Schlafzwecken. Sie können funktional auch nicht zu Nasszellen zweckentfremdet werden. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass das geplante EFH nur noch über zwei WC's – eines im OG und ein Gäste-WC im UG – verfüge, ändert dies nichts an der Qualifikation der bezeichneten Lager-/Abstellräume, weil es dem Bauherrn überlassen ist, wie viele Toiletten er in seinem Haus installiert haben will. Hinzu kommt, dass die innere Raumaufteilung keine Auswirkungen auf die Nachbarschaft hat und daher räumlich und gestalterisch auch keine negativen Einflüsse auf die Lebensqualität der Beschwerdeführer zu erwarten sind. Im Übrigen gilt auch im EG die bereits erwähnte Auflage in der Baubewilligung (III. Allgemeines/Ziff. 1 lit. h/S. 4), wonach die besagten Abstellräume im EG und OG im Gebäude auf Parzelle E._____ im Halte von 4.9 m2, 7.5 m2 und 22.1 m2 gemäss Plan Grundriss Nr. 01 (Bg-act. 45) nur als NNF genutzt werden dürfen und diese Nutzungsbeschränkung im Grundbuch der Beschwerdegegnerin mit einem entsprechenden Umnutzungsverbot belastet wird bzw. dazu eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eingetragen wird.
Was die "unbeheizte Loggia" betrifft, so ist sie nicht allseitig umschlossen, verfügt über keinen nennenswerten Witterungsschutz und kann mangels Beheizung auch nicht ganzjährig benutzt werden. Sie eignet sich deshalb auch nicht zu Wohn-, Schlaf- und/oder dauerhaften Aufenthaltszwecken. Es handelt sich bei ihr daher auch nicht um eine Wohnraumerweiterung. Sie zählt damit zu den Aussengeschossflächen und sicher nicht zur HNF. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, es könnte doch ohne weiteres eine Bodenheizung verlegt werden, verkennen sie, dass auch dazu eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung (III. Allgemeines/Ziff. 1 lit. i und lit. j/S. 4) erging, dass die Loggia unbeheizt bleiben müsse und dies auch baupolizeilich kontrolliert werde (und notfalls erzwungen würde). Auch der Einwand der Beschwerdeführer, wonach das OG das Dach des Wintergartens bilde und dadurch die Kubatur des Hauptgebäudes verlängert werde, überzeugt nicht. Ein Wintergarten ist nicht zwangsläufig immer mit einem Glasdach ausgestattet, sondern er kann auch durch eine entsprechende Terrasse überdacht werden. Für das Gericht ist damit in einer Gesamtschau erstellt, dass sämtliche in Frage stehenden Räume im EG (Abstellraum/Lager-Abstellraum und Loggia) nicht zur HNF zu zählen sind.
4.4.3. Betreffend UG: Hier werden ein Büro [8.3 m2], eine Dusche/WC [4.9 m2], eine Waschküche [12.6 m2], ein Keller [12.1 m2], Technik mit WW Speicher [9.3 m2], Gastzimmer [12.7 m2] und ein gedeckter Hauseingang [24.0 m2] im Grundrissplan zur Bauprojekt Nr. 09/22 vermerkt (Bg-act. 45). In Bezug auf diese Räumlichkeiten gilt es generell festzuhalten, dass die Vorschrift von Art. 16 Abs. 4 BG zur Anwendung kommt, wonach HNF im UG, die weniger als 1.60 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen, nicht angerechnet werden. Wie den Plänen zu entnehmen ist, sind im UG keine Fenster geplant; einzig beim Hauseingang ist eine Türe eingezeichnet. Es besteht deshalb kein Grund, diese unterirdischen Gebäudeteile mit vornehmlich hauseigenen Infrastrukturanlagen der HNF zuzuschlagen. Das Gegenteil ist aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich.
4.4.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass den tabellarischen Abweichungen in der Beschwerde (Rz. 44, S. 12 f.) von 73.15 m2 nicht gefolgt werden kann, sondern die Nutzfläche mit 214.36 m2 (OG/EG/UG) korrekt ermittelt wurde.
5. Zur Rüge der Verletzung von Gestaltungsvorschriften im QP-Gebiet ist festzuhalten, dass dazu die Art. 15, 17 und 19 der Quartierplanvorschriften (QPV) einschlägig und zu beachten sind. Art. 15 Abs. 1 QPV schreibt vor, dass Bauten und Anlagen architektonisch gut zu gestalten sind und auf ihre Umgebung Bezug nehmen sollten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 QPV haben die bauwilligen Eigentümer/Innen der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein nachvollziehbares Gestaltungskonzept zu unterbreiten. Art. 19 Abs. 2 QPV erlaubt sodann, dass die Firstrichtung des Gebäudes längs oder quer zur Fallrichtung des Geländes liegen kann. Die Beschwerdeführer kritisieren insbesondere, das geplante EFH komme wie ein "Riegel" vor Parzelle I._____ (Miteigentümer B._____ STWE-S L._____) zu stehen und beeinträchtigte deshalb ihre bisherige Aussicht und Besonnung markant. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der geplante EFH in allen geprüften Belangen (wie Höhe, Länge, Breite, Volumen) an das kommunale Baugesetz hält und daher baupolizeilich gesetzeskonform ist. Wie ein Blick auf die unwidersprochen gebliebene, eingereichte Planskizze der Fassen- und Firstausrichtungen im fraglichen QP-Gebiet 'F._____' zeigt, weisen die vor Ort bereits bestehenden Häuser und Gebäude – inkl. derjenigen der Beschwerdeführer – kein bauhistorisch einheitliches Ortsbild auf, sondern einen sehr homogenen und vielschichtigen Charakter (s. Abbildung/Bildskizze S. 6, Rz. 13 Vernehmlassung Beschwerdegegnerin). Von einer störenden Riegelwirkung des geplanten Neuprojekts kann umso weniger die Rede sein, als für die benachbarte Parzelle I._____ unverändert ein Sichtkorridor sowohl gegen Nordosten als auch Südwesten bestehen bleibt und die Ausmasse des EFH nicht überdimensioniert sind. Im Übrigen sei nur noch klargestellt, dass es keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erhalt der bisherigen Aussichts- und Besonnungsverhältnisse gibt. Solange die massgebenden Zonen- und Bauvorschriften respektiert werden, ist innerhalb der Bauzone im Sinne von Art. 27 KRG jederzeit mit der zonenkonformen Überbauung und Nutzung benachbarter Grundstücke und damit künftigen Beeinträchtigungen der eigenen Aussicht zu rechnen. Dies hat sich durch die raumplanerische Siedlungsentwicklung nach innen verschärft. Diese Entwicklung führt zwangsläufig zu höheren Gebäuden und vermehrten Beeinträchtigungen bestandener Aussichtsverhältnisse. Die Parzelle H._____ (Eigentümer A._____/AB._____) ist zudem immerhin in einer Luftdistanz von rund 35 m von der Bauparzelle E._____ entfernt und geniesst gegen Norden (Parzelle M._____/Nichtbaugebiet) freie Aussicht. Auch mit dieser Kritik stossen die Beschwerdeführer deshalb ins Leere.
6. Insofern die Beschwerdeführer vorab eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung und damit eine Verweigerung der Baubewilligung beantragten, verkennen sie, dass rechtskräftige Nutzungspläne nicht mehr in einem konkreten Bewilligungsverfahren vorfrageweise überprüft werden können. Diese Pläne müssen bei Erlass angefochten werden, andernfalls sie in Rechtskraft erwachsen und damit bis zur nächsten Revision Bestand haben. Vorliegend wurde der betreffende Nutzungsplan erstmals mit Beschluss vom 4. Mai 2010 und letztmals mit Beschluss vom 17. März 2020 von der Regierung genehmigt, womit er seither unverändert Gültigkeit hat.
7. Weitere Erörterungen zu den Editionsbegehren 1 und 2 erübrigen sich, da die Beschwerdeführer offensichtlich die erforderlichen Kenntnisse sowohl über das Bauprojekts Nr. 09/22, über das Vorläuferprojekt Nr. 22/21 als auch über das Projektänderungsverfahrens Nr. 25/21 erlangt haben, andernfalls sie bestimmt nicht in der Lage gewesen wären, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid so detailliert anzufechten, wie sie dies mittels Beschwerde (20 Seiten), Replik (5 Seiten) und Triplik (2 Seiten) zu tun in der Lage waren. Die Beschwerdeführer vermochten sich evident ein ausreichend klares Bild über die relevanten Streitpunkte zu verschaffen.
8. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2022 erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und schützenswert, was im Resultat zur Abweisung der Beschwerde vom 8. November 2022 führt.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig (zu je ½), unter solidarischer Haftung für das Ganze, den beiden Beschwerdeführern (A._____/AB._____ und B._____/BA._____) aufzuerlegen. Gemäss Art. 75 Abs. 1 VRG bestehen die Verfahrenskosten aus der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird (lit. a); den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids (lit. b) und den Barauslagen (lit. c). Die Staatsgebühr beträgt dabei gemäss Art. 75 Abs. 2 Satz 1 VRG höchstens 20'000 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend erachtet das streitberufene Verwaltungsgericht ermessensweise eine Staatsgebühr von insgesamt CHF. 3'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.
9.2. Der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat.
9.3. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner (D._____) sind dagegen aussergerichtlich gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG noch die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Ausgangspunkt bildet dazu die Honorarnote des Rechtsvertreters (RA Dr. Wulz) vom 8. Februar 2023 in der Höhe von CHF 2'695.50 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 9 Stunden à CHF 270.-- [= CHF 2'430.--], plus 3 % Spesen [aufgerundet CHF 73.--] und Mehrwertsteuer 7.7 % [MWST CHF 192.50]). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von maximal CHF 270.-- zulässig. Eine solche Vereinbarung wurde bereits integriert in die Vollmacht zur Auftragserledigung am 11. Januar 2022 von Seiten des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners eingereicht, weshalb der in Rechnung gestellte Stundenansatz (CHF 270.--) ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner somit anteilsmässig (je zur Hälfte) aussergerichtlich mit gesamthaft CHF 2'695.50 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen, unter solidarischer Haftung für das Ganze.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
466.--
zusammen
CHF
3'466.--
gehen je hälftig zulasten von A._____ und AB._____ (½) sowie B._____ und BA._____ (½).
3. Aussergerichtlich haben A._____ und AB._____ sowie B._____ und BA._____ je zur Hälfte und solidarisch D._____ mit insgesamt CHF 2'695.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 36 KRVOart. 36 KRVOart. 36 OPTC
Art. 37 KRVOart. 37 KRVOart. 37 OPTC
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 36 KRVOart. 36 KRVOart. 36 OPTC
Art. 37 KRVOart. 37 KRVOart. 37 OPTC
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Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT
Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC
Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT
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Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC
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Art. 27 KRGart. 27 LEMOart. 27 LRMT
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Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA