R 2022 11
Rückforderung von Leistungen nach AVIG
24. März 2022Deutsch9 min
1. An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 beschloss die Gemeinde B.________ die Teilrevision der Ortsplanung, welche die Erschliessung des UNESCO Welterbe C.________ zum Gegenstand hat. Anpassungen diesbezüglich sollen insbesondere im Zonenplan sowie im Generellen Erschliessungsplan vorgenommen werden. Unter anderem werden die Bahnachsen der geplanten touristischen Transport- bzw. Zubringeranlagen (Gondelbahnen) im GEP verzeichnet – konkret die Aufhebung der rückgebauten und Neuverzeichnung der geplanten Anlagen. Weiter werden Anpassungen des Gefahrenzonenplanes sowie eine Zonierung der Talstation mit teilweiser Zuweisung zur ZÖBA vorgenommen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 11
ang
5. Kammer
Einzelrichter Meisser
Aktuar Gees
URTEIL
vom 16. März 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.________,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ortplanungsrevision
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. An der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 beschloss die Gemeinde B.________ die Teilrevision der Ortsplanung, welche die Erschliessung des UNESCO Welterbe C.________ zum Gegenstand hat. Anpassungen diesbezüglich sollen insbesondere im Zonenplan sowie im Generellen Erschliessungsplan vorgenommen werden. Unter anderem werden die Bahnachsen der geplanten touristischen Transport- bzw. Zubringeranlagen (Gondelbahnen) im GEP verzeichnet – konkret die Aufhebung der rückgebauten und Neuverzeichnung der geplanten Anlagen. Weiter werden Anpassungen des Gefahrenzonenplanes sowie eine Zonierung der Talstation mit teilweiser Zuweisung zur ZÖBA vorgenommen.
2. Der Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 30. November 2021 wurde am 17. Dezember 2021 im Kantonsamtsblatt sowie in der Lokalzeitung "D.________" als offizielles Publikationsorgan und auf der Webseite der Gemeinde B.________ publiziert, mit der Bekanntgabe, die an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung sei unter Vorbehalten und Anweisungen zum Zonen- sowie zum Generellen Erschliessungsplan genehmigt worden.
3. Mit als "Gesuch an das Verwaltungsgericht Graubünden zum Thema C.________" bezeichneter Eingabe vom 31. Januar 2022 (Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bat A.________ um Zustellung einer Begründung zu seiner "Beschwerde vom 2. November 2021".
4. Am 3. Februar 2022 (Datum Poststempel) gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sodann mit einer auf den 3. November 2021 datierten "Beschwerde in der Sache C.________" an das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer sieht sich in verschiedener Hinsicht mit dem beschlossenen Projekt nicht einverstanden. So sei es technisch nicht möglich, mache viele Falschaussagen, sei betrügerisch, weise keine Pläne aus und beanspruche den im Jahr 2020 bewilligten Kredit in Höhe von CHF 20 Millionen für dieses – seines Erachtens – grundverschiedene Projekt. Es erschliesse zudem die C.________ nicht.
5. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 gewährte der Instruktionsrichter der Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Gemeinde) eine Frist bis zum 28. Februar 2022 zur Einreichung einer auf die Frage des Eintretens beschränkte Vernehmlassung.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Falls auf die Beschwerde eingetreten werde, sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung in der Sache zu gewähren; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die fehlende Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers sowie die verspätete Einreichung der Beschwerde an.
7. Mit erneuter Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht ein auf den 12. Februar 2022 datiertes und an den Gemeindevorstand B.________ adressiertes Schreiben zu. Darin äusserte er sich erneut kritisch gegenüber dem Inhalt des beschlossenen Projektes und hielt fest, dass er gegen den Gemeindevorstand, den Gemeindeschreiber und den Bausekretär gerichtlich vorgehen werde, wenn nicht bis am 18. Februar 2022 eine schriftliche Erklärung bei ihm eintreffe, wonach das Vorhaben zurückgezogen werde. Andernfalls werde er diesen Brief als zusätzliche Information zu seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht senden.
8. Am 23. Februar 2022 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 7. März 2022 zur freiwilligen Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Eine solche ging beim Gericht bis dato nicht ein.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 30. November 2021, im Kantonsamtsblatt öffentlich publiziert am 17. Dezember 2021, mit welchem die Regierung die am 13. Juni 2021 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde B.________ im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Hinweisen genehmigte. Nach Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG können unter anderem Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
3.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Sodann beginnen gemäss Art. 7 Abs. 1 VRG Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Da die Publikation am 17. Dezember 2021 an einem Freitag erfolgte und die gesetzlichen und gerichtlich bestimmten Fristen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c VRG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar im Rahmen der Gerichtsferien stillstehen, begann vorliegend die Frist – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 (S. 3) zutreffend ausführte – am Montag, 3. Januar 2022 zu laufen und endete folglich am 1. Februar 2022. Damit erging die Beschwerde vom 3. Februar 2022 (Datum Poststempel) verspätet und es kann auf die Beschwerde bereits wegen Nichteinhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.
4.1
Darüber hinaus bedarf es aus formellen Gründen als Urteilsvoraussetzungen weiter, um auf die Beschwerde überhaupt eintreten zu können, des Nachweises der Beschwerdelegitimation (Art. 50 VRG) sowie der Geltendmachung einer Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) bzw. der Rüge einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Bei Nichtvorliegen oder Nichterfüllung bzw. nachträglichen Wegfalles auch nur einer dieser formellen Voraussetzungen darf auf die Beschwerde vorweg nicht eingetreten werden.
4.2.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) hat das kantonale Recht die Beschwerdelegitimation gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG oder seine eidgenössischen oder kantonalen Ausführungsbestimmungen stützen, mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; BGE 141 II 50 E.2.2 und 136 II 281 E.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 f.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; formelle Beschwer), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b; materielle Beschwer) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c; materielle Beschwer). Die Legitimationserfordernisse zu den Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG gelten somit auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG und damit ebenso für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG (vgl. auch Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 13, 60 und 64, mit weiteren Hinweisen; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 562 f.). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.
4.2.2
Aus den Akten geht offenkundig vor, dass der Beschwerdeführer auch diese Prozessvoraussetzung nicht zu erfüllen vermag. Seine formelle Beschwer ist vorliegend zu verneinen, da er nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren war. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 vor, der Beschwerdeführer habe gegen den Beschluss der Stimmberechtigten der Gemeinde B.________ keine Planungsbeschwerde erhoben, was denn auch – wie im Übrigen sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Frage des Eintretens – nicht bestritten wurde. Dieser Ansicht ist zu folgen. Ferner fehlt es dem Beschwerdeführer auch an der materiellen Beschwer, da er nicht in einer hinreichend nahen Beziehung zur Streitsache steht und er somit nicht besonders davon berührt ist (vgl. BGE 144 I 43 E.2.1). Auch könnte der Beschwerdeführer einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses keinen praktischen tatsächlichen Nutzen abgewinnen. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse vor, da eine Gutheissung der Beschwerde die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht beeinflussen würde (vgl. BGE 141 II 50 E.2.1, 137 II 30 E.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 E.6.3, 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E.1.4, mit Hinweisen). Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert ist und darüber hinaus die Beschwerde verspätet erfolgte. Dies führt als Folge der Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde vom 3. Februar 2022 als offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel. Selbst wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben wären und auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen, zumal sie sich lediglich auf ungenügend substantiierte Rügen sowie auf Kritik rein appellatorischer Natur seitens des Beschwerdeführers am geplanten und bereits beschlossenen Projekt beschränkt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 400.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Beschwerdeführer auferlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
400.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
176.--
zusammen
CHF
576.--
gehen zulasten von A.________.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Mai 2022 nicht eingetreten (1C_174/2022).
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF
BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50
BGE 136 II 281ATF 136 II 281DTF 136 II 281
1C_547/2019
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
BGE 144 I 43ATF 144 I 43DTF 144 I 43
BGE 141 II 50ATF 141 II 50DTF 141 II 50
BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30
1C_125/2019
1C_236/2010
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_174/2022