R 2022 25
Invalidenversicherung
9. Juni 2022Deutsch5 min
Mit Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 7 vom 23. März 2021 erhobene Beschwerde der A._____ SA, der B._____ SA und der C._____ AG gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die das ganze Gemeindegebiet umfassende Planungszone der Gemeinde D._____ zur Sicherung einer künftigen Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung, welche in der Zwischenzeit durch die Annahme der Teilrevision der Ortsplanung betreffend Mobilfunkanlagen durch die Gemeindeversammlung abgelöst wurde, unverhältnismässig war. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 25
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterInnen Audétat, Racioppi, von Salis und Pedretti
Aktuarin Kuster
URTEIL
vom 17. Mai 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ SA,
B._____ SA,
C._____ AG,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Gemeinde D._____,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori,
Beschwerdegegnerin
und
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung,
wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Planungszone (Kostenentscheid)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Mit Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 7 vom 23. März 2021 erhobene Beschwerde der A._____ SA, der B._____ SA und der C._____ AG gut. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die das ganze Gemeindegebiet umfassende Planungszone der Gemeinde D._____ zur Sicherung einer künftigen Regelung der Standorte von Mobilfunkanlagen in der kommunalen Nutzungsplanung, welche in der Zwischenzeit durch die Annahme der Teilrevision der Ortsplanung betreffend Mobilfunkanlagen durch die Gemeindeversammlung abgelöst wurde, unverhältnismässig war. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643).
1.2
Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren, d.h. des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung und desjenigen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, neu zu regeln.
2.
Da die Beschwerdeführerinnen vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt haben, sind sie in den kantonalen Verfahren so zu stellen, als wären sie mit ihren Beschwerden vor der Regierung und dem Verwaltungsgericht durchgedrungen.
2.1.1
Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 20 7 von insgesamt CHF 3'344.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 344.--) gehen somit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu Lasten der Gemeinde D._____ als unterliegender Planungsträgerin (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 33 vom 16. Juni 2020 E.3.1 m.w.H.). Der Regierung des Kantons Graubünden als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden.
2.1.2
Darüber hinaus hat die Gemeinde D._____ die obsiegenden Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren R 20 7 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein.
Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter reichte dem Gericht im Verfahren R 20 7 mit Schreiben vom 30. März 2020 eine Kostennote über CHF 3'051.75 ein (Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2'751.00-- [= 9.17 h à CHF 300.--] zzgl. 3 % Kleinspesen [= CHF 82.55] und 7.7 % MWST [= CHF 218.20]). Der geltend gemachte Aufwand von 9.17 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Es liegt allerdings keine Honorarvereinbarung im Recht, weshalb der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.-- auf CHF 240.-- herabzusetzen ist (vgl. statt vieler VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Zudem sind bzw. waren die Beschwerdeführerinnen bei Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2020 vorsteuerabzugsberechtigt (UID-Registernummern), weshalb keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. dazu PVG 2015 Nr. 19). Die Gemeinde D._____ hat den Beschwerdeführerinnen somit eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu bezahlen.
2.2
Was die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung des Kantons Graubünden PB 15/19 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen bereits in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 3. Februar 2020 die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin sowie die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt hatten. Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelbehörde bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden. Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Sache gestützt auf Art. 56 Abs. 3 VRG für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis an die Regierung des Kantons Graubünden zurückzuweisen (vgl. auch VGU R 21 51 vom 26. Oktober 2021 E.6 m.w.H.).
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.1. Die Gerichtskosten aus dem Verfahren R 20 7 von CHF 3'344.-- gehen zu Lasten der Gemeinde D._____.
1.2. Die Gemeinde D._____ hat die A._____ SA, die B._____ SA und die C._____ AG für das Verfahren R 20 7 aussergerichtlich mit insgesamt CHF 2'266.80 (exkl. MWST) zu entschädigen.
2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens PB 15/19 wird die Sache an die Regierung des Kantons Graubünden zurückgewiesen, damit diese nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens und der regierungsrätlichen Praxis neu darüber befinde.
3. Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
1C_275/2021
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 56 VRGart. 56 VRGart. 56 LGA