R 2022 32
Strafprozessordnung
10. Januar 2023Deutsch17 min
1. Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 17. Juli 2019 bewilligte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) den auf der Parzelle C._____ geplanten Neubau der D._____ mit integrierter Autogarage. Anlässlich der am 22. April 2021 erfolgten Schlussabnahme wurden am realisierten Neubau diverse Beanstandungen gemacht. So unter anderem ein fehlendes Geländer an der Innentreppe sowie eine nicht der SIA-Norm 358:2010 (nachfolgende SIA-Norm 358) entsprechende Absturzsicherung zwischen den Räumen Expo 1 und Expo 2 im Erdgeschoss. Ferner wurde beanstandet, dass im Zimmer 2 des 2. Obergeschosses eine Absturzsicherung über dem Schreibtisch fehle und es im Obergeschoss zwischen dem Studio und dem Luftraum zwar eine Absturzsicherung gebe, diese jedoch nicht der SIA-Norm 358 entspreche. Überdies wurde bemängelt, dass die Betonblöcke auf dem Vorplatz der D._____ ohne Bewilligung erstellt worden seien.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 32
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Pedretti
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 13. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch (Schlussverfügung)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Einsprache- und Bauentscheid vom 17. Juli 2019 bewilligte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) den auf der Parzelle C._____ geplanten Neubau der D._____ mit integrierter Autogarage. Anlässlich der am 22. April 2021 erfolgten Schlussabnahme wurden am realisierten Neubau diverse Beanstandungen gemacht. So unter anderem ein fehlendes Geländer an der Innentreppe sowie eine nicht der SIA-Norm 358:2010 (nachfolgende SIA-Norm 358) entsprechende Absturzsicherung zwischen den Räumen Expo 1 und Expo 2 im Erdgeschoss. Ferner wurde beanstandet, dass im Zimmer 2 des 2. Obergeschosses eine Absturzsicherung über dem Schreibtisch fehle und es im Obergeschoss zwischen dem Studio und dem Luftraum zwar eine Absturzsicherung gebe, diese jedoch nicht der SIA-Norm 358 entspreche. Überdies wurde bemängelt, dass die Betonblöcke auf dem Vorplatz der D._____ ohne Bewilligung erstellt worden seien.
2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 wurde dem Architekten A._____ die anlässlich der Schlussabnahme vom 22. April 2021 gemachten Beanstandungen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machte er mit Schreiben vom 16. November 2021 Gebrauch. Darin vertrat A._____ die Auffassung, dass die Absturzsicherungen im Erdgeschoss erstellt und der SIA-Norm 358 entsprächen. Zwischen den Vollbrüstungsmauern im 2. Obergeschoss sei ein Tisch mit einer Höhe von 0.74 m (fix) montiert worden. Bei einem Tisch handle es sich nicht um eine begehbare Fläche gemäss Dokumentation D 0158 "Aspekte zur Anwendung der Norm SIA 358". Die auf dem Vorplatz der D._____ erstellten Betonblöcke hätten den Zweck, zu verhindern, dass Lastwagen den Vorplatz als Ausweichzone benützen. Durch das Anbringen einer Kette könne auch das frontale Einfahren von Lastwagen auf den Vorplatz verhindert werden.
3. Am 16. Mai 2022 verfügte die Gemeinde was folgt:
"1.
Das Geländer der Halbgeschosstreppe im Erdgeschoss entspricht der SIA Norm 358 und wird bewilligt.
2.
Die Absturzsicherung zwischen dem Eingangsbereich und dem unteren Bereich im Erdgeschoss entspricht der SIA Norm 358 und wird bewilligt.
3.
Bei den beiden Vollmauerbrüstungen im zweiten Obergeschoss (Zw. dem Raum Studio u. Luftraum / Zimmer 2) mit einem fix montierten Tisch auf einer Höhe von 74 cm muss entweder die Begehbarkeit verhindert werden oder die Absturzsicherung ab der Tischplattenoberkante 1.0 m betragen.
Im Zimmer 2 kann alternativ eine Kindersicherung angebracht werden, die das Öffnen des Fensters durch Kinder verhindert. (…)"
4.
Für die Anpassung der Absturzsicherung ist bis am 30. Juni 2022 ein Nachtragsgesuch zur Prüfung und Bewilligung einzureichen.
5.
Die Betonblöcke auf dem Vorplatz der D._____ werden bewilligt. Sie müssen aber wegen der Schneeräumung der öffentlichen Strasse einen minimalen Abstand von 50 cm zum Strassenrand oder der Grundstückgrenze einhalten. (…).
Das Anbringen einer Kette zur Absperrung des Vorplatzes wird aufgrund von Art. 3 Abs. 4 QPV E._____ nicht bewilligt. (…)"
4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Mai 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2022 und um Genehmigung der Bauabnahme für den Neubau der D._____; eventualiter sei die Verfügung vom 16. Mai 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung habe eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung von 10, anstatt 30 Tagen enthalten. Aufgrund dieser 10-tägigen Frist sei es ihm nicht möglich gewesen, die Verfügung vom 16. Mai 2022 sachgerecht anzufechten. In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die auf einer Höhe von 0.74 m (fix) montierte Tischplatte sei als nicht begehbar im Sinne von Art. 3.1.2 der SIA-Norm 358 zu qualifizieren. Es fehle somit an einer gesetzlichen Grundlage, weitere Absturzsicherungen anzuordnen. Auch sei im Rahmen der Genehmigung der Projektanpassung vom 17. Juli 2019 die Betonbrüstung gemäss den Plänen bewilligt worden. Darauf habe der Beschwerdeführer vertrauen dürfen. Mit der angefochtenen Verfügung widerspreche die Gemeinde somit ihrer eigenen rechtskräftigen Baubewilligung, was ein Teilwiderruf darstelle. Hierfür seien die Voraussetzungen indes nicht gegeben. Was die verlangte Absturzsicherung beim Fenster im Elternschlafzimmer im Erdgeschoss anbelange, sei zu berücksichtigen, dass dieses Fenster sehr schmal sei (0.46 m), mit einer davorstehenden Betonabwinklung, welche die Schartenöffnung bis auf 0.31 m schmälere. Es sei nicht möglich, durch dieses Fenster abzustürzen. Die erstellten Betonblöcke an sich seien von der Gemeinde nicht beanstandet worden. Für die verlangte Versetzung um 0.5 m von der Strasse weg, fehle eine gesetzliche Grundlage. So sei für die Via E._____ im Generellen Erschliessungsplan kein Strassenbereich ausgeschieden. Auch gebe es keine kommunalen Strassenabstände. Die erstellten Betonblöcke stellten eine Einfriedung dar, welche an die Grenze gestellt werden dürfe.
5. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 teilte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit, dass sie auf die aufschiebende Wirkung sowie die Einreichung einer Stellungnahme verzichte. Nachdem die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Antrag um aufschiebende Wirkung keine Einwände erhoben hat, wurde diese vom Instruktionsrichter am 14. Juni 2022 bewilligt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2022 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung sei mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung von 10 Tagen, anstatt von 30 Tagen versehen worden. Dadurch sei ihm das Recht auf eine sachgerechte Anfechtung in willkürlicher Weise beschnitten worden. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2.2
Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich indes nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 129 II 125 E.3.3, 124 I 255 E.1a/aa; Urteil des Bundesgerichts 2C_244/2007 vom 10. Oktober 2007 E.2.5).
2.3
Die Beschwerdefristen werden in Art. 52 VRG geregelt. Darin ist bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist (Abs. 1). Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt hingegen zehn Tage (Abs. 2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich weder um eine verfahrensleitende Verfügung noch um einen vorsorglichen Massnahmeentscheid. Aus diesem Grund gilt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG. Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2022 war somit mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen. Fraglich ist allerdings, ob dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden ist. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in vorliegender Angelegenheit seit dem 25. Mai 2022 durch einen professionellen und im Baurecht tätigen Rechtsbeistand vertreten wurde. Dem Rechtsvertreter ist die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung aufgefallen und es war ihm bewusst, dass in vorliegender Angelegenheit die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG gilt. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen daran keinen Zweifel aufkommen. Dennoch reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde am 25. Mai 2022 und damit noch vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, er habe die angefochtene Verfügung aus zeitlichen Gründen nicht sachgerecht anfechten können; dies umso weniger, als selbst die vom Beschwerdeführer vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerdeeingabe vom 25. Mai 2022 zeigt, dass er ohne Weiteres in der Lage war, die missliebige Verfügung sachgerecht anzufechten. Insofern ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Vor diesem Hintergrund findet die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung keine Berücksichtigung bei der Kostenverteilung.
3.1
Kraft Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellung ist also – wie sich der zitierten Bestimmung unschwer entnehmen lässt – das Vorliegen eines materiell rechtswidrigen Zustandes. Ob ein solcher vorliegt, ist – gerade wie in Fällen wie dem vorliegenden – vorerst im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Erst wenn gestützt auf das Ergebnis die materielle Vorschriftswidrigkeit einer baulichen Massnahme bejaht werden kann, darf die Wiederherstellung angeordnet werden.
3.2
Gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Juni 2022 angesetzt, um ein Nachtragsgesuch zur Prüfung und Bewilligung der angeordneten baulichen Massnahmen einzureichen. Damit hat sie sinngemäss ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen materiell rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, indem er es unterlassen hat, im 2. Obergeschoss zwischen den "Räumen Studio u. Luftraum" sowie im Zimmer 2 gebührende Absturzsicherungen anzubringen.
3.3
Gemäss Art. 79 Abs. 2 KRG haben Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. Die Sicherheitsanforderungen gelten somit nicht nur für die Bauphase, sondern für die gesamte Lebensdauer der Bauten und Anlagen. Was als Stand der Technik oder anerkannte Regeln der Baukunde gilt, kann angenommen werden, dass die SIA-Normen diesen Stand im betreffenden Zeitpunkt wiedergeben (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 10 N. 25). In diesem Sinne wurde in lit. C./11. des rechtkräftigen Einsprache- und Bauentscheid vom 17. Juli 2017 ausdrücklich festgehalten, dass die Absturzsicherungen den SIA-Normen entsprechen müssen. Nach der SIA-Norm 358:2010 "Geländer und Brüstungen", gültig ab 1. März 2010, beurteilen sich die Anforderungen an Geländer und Brüstungen im Einzelfall aufgrund eines Gefährdungsbildes. Bei Wohnbauten ist das Gefährdungsbild 1 "Fehlverhalten von unbeaufsichtigten Kindern" anwendbar. Dieses schreibt ein mindestens 1.0 m hohes Schutzelement vor, wenn die Absturzhöhe mehr als 1.0 m beträgt (Ziff. 2.1.2 und 3.1.3).
Dispositiv
3.4. Bei der Tischplatte zwischen den beiden Vollbrüstungsmauern im 2. Obergeschoss beträgt die Absturzhöhe gemäss bewilligtem Plan (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 7) zum Wohnbereich im 1. Obergeschoss mehr als 1.0 m. Dasselbe hat auch in Bezug auf das im 2. Obergeschoss befindliche Fenster im Zimmer 2 zu gelten (Bf-act. 7). Die Tischplatten sind 0.74 m hoch und 0.65 m breit (Bf-act. 5). Solche Tischplatten sind attraktiv und können von Kindern ohne Weiteres erklettert werden. Sie sind somit für Personen zugänglich bzw. begehbar (vgl. Ziffer 2.1.1 der SIA-Norm 358). Aufgrund der fehlenden Absturzsicherung besteht somit ein akutes Sicherheitsrisiko; schliesslich könnten insbesondere Kinder, welche sich auf den Tischplatten aufhalten, auf den Fussboden des 1.n Obergeschosses bzw. über das Fenster des Zimmers 2 ins Freie abstürzen. An dieser Absturzgefahr ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass das Fenster des Zimmers 2 lediglich 0.46 m breit ist und sich über eine Betonabwinklung bis auf 0.31 m schmälert. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es insbesondere Kindern ohne Weiteres möglich ist, durch derart schmale Öffnungen zu gelangen. Demnach sind vorliegend grundsätzlich Schutzvorrichtungen gemäss der SIA-Norm 358 erforderlich.
3.5. Was die Höhe der Schutzvorrichtung zwischen den "Räumen Studio u. Luftraum" anbelangt, ist unter anderem Ziff. 3.1.1 der SIA-Norm 358 zu berücksichtigen. Danach gelten gegenüber dem Schutzelement vorstehende, besteigbare Bauteile wie Mauerkronen oder Heizkörper, deren Fläche weniger als 0.65 m über der massgebenden begehbaren Fläche liegt, als begehbar. Die Höhe des Schutzelements misst sich in diesem Fall von der höheren Fläche aus (vgl. Anhang A Schemazeichnungen der SIA-Norm 358). Die Tischplatte zwischen den Vollbrüstungsmauern weist eine Höhe von 0.74 m aus. Sie hat somit nicht als "begehbar" im Sinne von Ziff. 3.1.1 der SIA-Norm 358 zu gelten. Dies kann und darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nun aber nicht zur Konsequenz haben, dass gar keine Schutzvorrichtung anzubringen ist, sondern vielmehr, dass sich im Umkehrschluss zu Ziff. 3.1.1 der SIA-Norm 358 die Höhe des Schutzelementes grundsätzlich von der massgebenden begehbaren Fläche ab, d.h. ab dem Fussboden, bemisst (vgl. Ziff. 2.1.2 der SIA-Norm 358); schliesslich ist die 0.74 m hohe Tischplatte für Personen noch immer zugänglich (vgl. Ziff. 2.1.1 der SIA-Norm 358). Demnach müsste vorliegend eine 1.0 m hohe Absturzsicherung (gemessen ab dem Fussboden) montiert werden. Eine solche Absturzsicherung würde indes lediglich 0.26 m über die Tischplatte hinausragen. Damit würde der beschrieben konkreten Absturzgefahr – so insbesondere für Kinder – indes nicht gebührend Rechnung getragen werden. Ein Abstürzen wäre dadurch nämlich noch immer ohne Weiteres möglich. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdegegnerin verlangt, dass entweder eine 1.0 m hohe Absturzsicherung gemessen ab der Tischplattenoberkannte angebracht oder die Begehbarkeit der Tischplatte verhindert wird. In Bezug auf die Absturzgefahr beim Fenster im zweiten Zimmer ist – wie bereits gesagt – ein Schutzelement erforderlich. Der Absturzgefahr kann mittels der von der Beschwerdegegnerin angedachten Kindersicherung, die das Öffnen des Fensters durch Kinder verhindert, begegnet werden. Diese Massnahme ist im öffentlichen Interesse, da ansonsten Personen gefährdet sind. Zudem ist die Massnahme erforderlich und geeignet, um die Absturzgefahr zu verhindern. Die Kosten für das Anbringen einer Kindersicherung sind überdies zumutbar. Auch wenn die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Massnahmen zur Verhinderung von Abstürzen so nicht ausdrücklich in der SIA-Norm 358 enthalten sind, erweisen sie sich aufgrund der konkreten Umstände – wie dargelegt – als zwingend notwendig. Aus diesem Grund können sie unter Berücksichtigung von Art. 79 Abs. 2 KRG und des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens auch nicht erfolgreich beanstandet werden.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen materiell rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, indem er darauf verzichtet hat, im 2. Obergeschoss zwischen den "Räumen Studio u. Luftraum" sowie im Zimmer 2 bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Abstürzen vorzunehmen. Damit kann nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu entsprechenden Massnahmen im Sinne der angefochtenen Verfügung und zur Einreichung eines nachträglichen Baubewilligungsgesuchs verpflichtet hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist.
4.1. Auf dem Vorplatz der D._____ wurden ohne Bewilligung Betonblöcke erstellt, was unbestritten ist. Mit angefochtener Verfügung hat die Beschwerdegegnerin diese Betonblöcke nachträglich bewilligt. Allerdings wird darin im Sinne einer Auflage verlangt, dass die Betonblöcke wegen der Schneeräumung einen minimalen Abstand zum Strassenrand bzw. zur Grundstückgrenze von 50 cm einzuhalten haben. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob diese von der Beschwerdegegnerin verfügte Auflage rechtmässig ist.
4.2. Gemäss Art. 76 Abs. 4 KRG dürfen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Holzwände bis zu einer Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden an die Grenze gestellt werden. Diese Bestimmung ist mit dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin (BG) identisch. Das kantonale Strassengesetz (StrG; BR 807.100) gelangt vorliegend im Übrigen nicht zur Anwendung, da sich die Parzelle C._____, auf welcher die Betonblöcke stehen, gemäss geogr.ch an einer Gemeindestrasse und nicht an einer Kantonsstrasse befindet. Massgebend ist somit ausschliesslich Art. 29 Abs. 3 BG. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine Einfriedung ein Grundstück gänzlich oder nur teilweise umschliessen muss, um eine Einfriedung im Sinne dieser Bestimmung darzustellen. In PVG 1974 Nr. 32 wird die Einfriedung folgendermassen definiert: Eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück nach aussen abzuschliessen. Es muss sich um eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung und nicht bloss um eine Abgrenzung handeln. Im konkreten Fall ist somit zu ermitteln, ob die Betonblöcke zur blossen Abgrenzung oder zur eigentlichen Absperrung dienen. Der Zweck der hier zur Diskussion stehenden Betonblöcke besteht gemäss dem Beschwerdeführer darin, zu verhindern, dass Lastwagen, welche sich auf der Via E._____ bewegen, den Vorplatz als Ausweichzone benützen, zumal der Vorplatz aufgrund der sich darunter befindlichen Autoeinstellhalle eine Lastenbeschränkung aufweist. Der Zweck der Betonblöcke geht somit über eine reine Abgrenzung hinaus und besteht vielmehr darin, dass der Vorplatz für Lastwagen abgesperrt wird. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss nun aber nicht das gesamte Grundstück umfriedet sein. Hierfür genügt es, wenn die Betonblöcke ausschliesslich entlang der Via E._____ aufgestellt werden; schliesslich geht es einzig und allein darum, den Vorplatz für Lastwagen, welche sich auf der Via E._____ bewegen und auf den Vorplatz ausweichen wollen, abzusperren. Vor diesem Hintergrund genügt für die Zweckerfüllung die Absperrung gegen aussen, also zur Via E._____ hin. Die Betonblöcke können somit als (Teil-)Einfriedung gemäss Art. 29 Abs. 3 BG qualifiziert werden. Hierfür spricht auch Art. 101 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100). Danach wird vermutet, dass Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke zu diesen gehören, sofern das anstossende Grundstück nicht auch ein Einfang ist. Wenn es "Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke" gibt, muss es folglich auch Teileinfriedungen geben. Die in Frage stehenden Betonblöcke sind weniger als 1.5 m hoch. Damit können sie (mitsamt Kette) gemäss Art. 29 Abs. 3 BG an die Grundstücksgrenze gestellt werden. Die Betonblöcke stellen somit keinen materiell rechtswidrigen Zustand dar. Daran ändert auch der von der Beschwerdegegnerin in lit. B./5. der angefochtenen Verfügung genannte Art. 3 Abs. 4 der Quartierplanvorschriften (nachfolgend QPV) nichts. Danach schafft die Situierung der Gebäude entlang der Strassen einerseits einen direkten Anschluss der Bauten an den öffentlichen Raum im Sinne einer Dorfkernerweiterung und andererseits eine private Gartenseite mit gesicherten wohnhygienischen Qualitäten. Inwiefern diese QPV nun dafürsprechen sollte, dass die erstellten Betonblöcke nicht mit einer Kette verbunden werden dürfen, ist für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Schliesslich führt das Anbringen einer Kette allein nicht dazu, dass der direkte Anschluss an den öffentlichen Raum nicht mehr gewährleistet ist.
5.1. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist die Beschwerde ausschliesslich in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gerügte Rechtswidrigkeit der ohne Bewilligung erstellten Betonblöcke (mitsamt Kette) als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ihn aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 hat der beschwerdeführerische Rechtsvertreter eine Honorarnote über insgesamt CHF 3'549.25 eingereicht. Diese Honorarnote basiert auf einem Stundenansatz von CHF 270.--. Dieser Stundenansatz liegt unter dem in der Honorarvereinbarung vom 25. Mai 2022 vereinbarten Stundenansatz von CHF 280.--. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.--. Der vom beschwerdeführerischen Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 270.-- liegt somit noch in diesem Bereich. Auch ist er von der Honorarvereinbarung vom 25. Mai 2022 gedeckt. Aus diesem Grund kann auf den Stundenansatz von CHF 270.-- abgestellt werden. Die in der Honorarnote vom 16. Juni 2022 gemachten Aufwendungen von insgesamt 11.85 Stunden sind zudem angemessen, weshalb das geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 3'549.25 (inkl. MWST und 3% Spesenpauschalen) nicht zu beanstanden ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit CHF 1'774.65 zu entschädigen hat.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
284.--
zusammen
CHF
2'284.--
gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde B._____ sowie A._____.
3. Die Gemeinde B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'774.65 zu bezahlen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
BGE 129 II 125ATF 129 II 125DTF 129 II 125
BGE 124 I 255ATF 124 I 255DTF 124 I 255
2C_244/2007
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 79 KRGart. 79 LEMOart. 79 LRMT
Art. 79 KRGart. 79 KRGart. 79 LPTC
Art. 79 KRGart. 79 LEMOart. 79 LRMT
Art. 79 KRGart. 79 KRGart. 79 LPTC
Art. 76 KRGart. 76 LEMOart. 76 LRMT
Art. 76 KRGart. 76 KRGart. 76 LPTC