R 2022 43
Regionalgericht Landquart
18. Juli 2022Deutsch2 min
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2022 das Verwaltungsgericht darum ersuchte, die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden "Gemeinde B._____; Projekt "Waldbrandbekämpfung C._____" Projektgenehmigung und Kantonsbeitrag" vom 31. Mai/1. Juni 2022 zu verlängern bis er über das Bauvorhaben informiert sei,
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 43
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar Paganini
URTEIL
vom 13. Juli 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
und
Gemeinde B._____,
Beigeladene
betreffend Enteignungsrecht
Sachverhalt
I. In Erwägung:
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2022 das Verwaltungsgericht darum ersuchte, die Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden "Gemeinde B._____; Projekt "Waldbrandbekämpfung C._____" Projektgenehmigung und Kantonsbeitrag" vom 31. Mai/1. Juni 2022 zu verlängern bis er über das Bauvorhaben informiert sei,
- dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2022 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass Beschwerdefristen nicht erstreckbar sind, sein Schreiben jedoch vorläufig als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen werde. Diese genüge aber den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht. Der Instruktionsrichter erteilte ihm daher eine Frist bis zum 11. Juli 2022, um seine Eingabe zu verbessern unter der Androhung, dass bei unbenutztem Fristablauf auf sein Rechtsmittel gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG nicht eingetreten werde,
- dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine verbesserte Eingabe einreichte,
- dass deshalb gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Eingabe vom 30. Juni 2022 nicht eingetreten werden kann, zumal diese entgegen den von Art. 38 Abs. 1 VRG gestellten Anforderungen kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthält,
- dass dieser Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Eingabe offensichtlich unzulässig ist (art. 43 Abs. 3 lit. b VRG),
- dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
Erwägungen
II. Erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
[Rechtsmittel]
4.
[Mitteilungen]
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA