R 2022 61
Rückweisung RM-Instanz
24. Januar 2023Deutsch6 min
Mit Urteil 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 29, R 19 30, R 19 31 vom 29. September 2020 erhobene Beschwerde von A._____ gut und hob die (drei) Baubewilligungen der Gemeinde B._____ vom 19. März 2019 auf (vgl. Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Es erwog, dass die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen an die Beschwerdegegner zwingend hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Wohnzone bzw. zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Bevor die bereits in die Wege geleitete Überprüfung der Bauzonen auf dem gesamten Gemeindegebiet abgeschlossen war, hätte sie für die Bauvorhaben auf den beiden Parzellen Nrn. 2055 und 4355 keine Baubewilligungen erteilen dürfen. Die Erteilung der umstrittenen Baubewilligungen stehe im Widerspruch zu Art. 15 RPG, ohne dass im vorliegenden Verfahren geprüft werden müsste, ob die schrittweise Inkraftsetzung der Planungszone generell bundesrechtswidrig war. Vorliegend müsse die Gemeinde im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision entscheiden, wo und wie die gebotene Reduktion ihrer Bauzonen erfolgen soll (vgl. Erwägung 3.6.3 und Erwägung 4.1). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 2 Urteilsdispositiv). Aussergerichtlich wurden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Im Weiteren wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Graubünden) zurückgewiesen (Ziff. 4 Urteilsdispositiv).
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 61, 62 und 63
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuar Gross
URTEIL
vom 13. September 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,
Beschwerdegegnerin
und
C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey,
(Verfahren R 22 61 / Beschwerdegegner 1)
sowie
D._____,
(Verfahren R 22 62 / Beschwerdegegner 2)
und
E._____,
(Verfahren R 22 63 / Beschwerdegegner 3)
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
c/o Caviezel Partner AG,
betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Mit Urteil 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 29, R 19 30, R 19 31 vom 29. September 2020 erhobene Beschwerde von A._____ gut und hob die (drei) Baubewilligungen der Gemeinde B._____ vom 19. März 2019 auf (vgl. Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Es erwog, dass die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen an die Beschwerdegegner zwingend hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Wohnzone bzw. zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Bevor die bereits in die Wege geleitete Überprüfung der Bauzonen auf dem gesamten Gemeindegebiet abgeschlossen war, hätte sie für die Bauvorhaben auf den beiden Parzellen Nrn. 2055 und 4355 keine Baubewilligungen erteilen dürfen. Die Erteilung der umstrittenen Baubewilligungen stehe im Widerspruch zu Art. 15 RPG, ohne dass im vorliegenden Verfahren geprüft werden müsste, ob die schrittweise Inkraftsetzung der Planungszone generell bundesrechtswidrig war. Vorliegend müsse die Gemeinde im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision entscheiden, wo und wie die gebotene Reduktion ihrer Bauzonen erfolgen soll (vgl. Erwägung 3.6.3 und Erwägung 4.1). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 2 Urteilsdispositiv). Aussergerichtlich wurden die Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Im Weiteren wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Graubünden) zurückgewiesen (Ziff. 4 Urteilsdispositiv).
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. Dormann, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1658; Geiser, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1643; Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1).
1.2
Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts (siehe Ziff. 4 Urteilsdispositiv) sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen.
2.
Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht vollständig obsiegt hat, ist er im kantonalen Verfahren so zu stellen, als wäre er mit seinen Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht durchgedrungen.
2.1
Nach Art. 73 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 19 29, R 19 30 und R 19 31 von insgesamt CHF 4'794.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 794.--) gehen somit entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin (½ Gemeinde) und zu je einem Sechstel zu Lasten der drei Beschwerdegegner (zusammen 3/6).
2.2
Darüber hinaus haben die Beschwerdegegnerin und die drei Beschwerdegegner den obsiegenden Beschwerdeführer für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 19 29, R 19 30 und R 19 31 aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt für den Ersatz der durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten bildet dabei die Honorarnote der Anwältin des Beschwerdeführers vom 11. November 2019 in der Höhe von CHF 12'729.35 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 42.5 Std. à CHF 270.--/Std. [CHF 11'475.--], zzgl. Kleinspesen 3 % [CHF 344.25] und Mehrwertsteuer 7.7 % [CHF 910.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von maximal CHF 270.-- zulässig. Gemäss Honorarvereinbarung vom 9. November 2018 (Ziff. 1 Fee agreement) wurde ein Stundenansatz von CHF 270.-- vereinbart. An der eingereichten Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gibt es daher nichts auszusetzen oder zu korrigieren. Die Beschwerdegegnerin und die drei Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer somit – nach dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – noch angemessen mit [aufgerundet] CHF 6'364.70 (½ Gemeinde) sowie jeweils CHF 2'121.55 (1/6 pro Beschwerdegegner; total 3/6) zu entschädigen.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren R 19 29, R 19 30 und R 19 31 von insgesamt CHF 4'794.-- werden zur Hälfte der Gemeinde B._____ (½ macht CHF 2'397.--) und zu je einem Sechstel C._____ (1/6 macht CHF 799.--), D._____ (1/6 macht CHF 799.--) sowie E._____ (1/6 macht CHF 799.--) auferlegt.
2. Aussergerichtlich haben die Gemeinde B._____ (½ macht aufgerundet CHF 6'364.70), C._____ (1/6 macht CHF 2'121.55), D._____ (1/6; CHF 2'121.55) sowie E._____ (1/6; CHF 2'121.55) A._____ mit insgesamt CHF 12'729.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
[Mit Verfügung 1C_524/2022 vom 19. Dezember 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.]
1C_650/2020
Art. 15 RPGart. 15 LATart. 15 LPT
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
Art. 67 BGGart. 67 LTFart. 67 LTF
Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF
BGE 143 IV 214ATF 143 IV 214DTF 143 IV 214
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA
1C_524/2022