R 2022 74
Berechnung Existenzminimum
3. Mai 2023Deutsch22 min
1. In B._____ wurde am 22. April 2015 vom Gemeinderat der Quartierplan (QP) D._____ beschlossen. Das Quartierplangebiet liegt im Bereich der ehemaligen Skiliftanlage der E._____ AG B._____. Parzelle F._____ (ehemals mit Talstation Skilift D._____) der Eheleute A._____ sowie die Parzellen G._____ und H._____ einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), umfassend u.a. die Stockwerkeigentümer C._____, liegen im QP-Gebiet. Der QP bezweckt gemäss Art. 2 QPV die Festlegung der überbaubaren Flächen und die Grundzüge für die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet und eine geordnete Bauweise und regelt die Privaterschliessung im Quartierplangebiet. Was die Umgebungsgestaltung anbetrifft, legt Art. 16 Abs. 2 QPV fest, dass das Quartier möglichst von Einfriedungen freizuhalten ist. Einfriedungen sind nur aus Sicherheitsgründen gestattet, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 74
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterIn Audétat und Zanolari Hasse
Aktuar Gross
URTEIL
vom 9. Mai 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
und
C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus C._____,
Beschwerdegegner
betreffend Baugesuch/Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. In B._____ wurde am 22. April 2015 vom Gemeinderat der Quartierplan (QP) D._____ beschlossen. Das Quartierplangebiet liegt im Bereich der ehemaligen Skiliftanlage der E._____ AG B._____. Parzelle F._____ (ehemals mit Talstation Skilift D._____) der Eheleute A._____ sowie die Parzellen G._____ und H._____ einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), umfassend u.a. die Stockwerkeigentümer C._____, liegen im QP-Gebiet. Der QP bezweckt gemäss Art. 2 QPV die Festlegung der überbaubaren Flächen und die Grundzüge für die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet und eine geordnete Bauweise und regelt die Privaterschliessung im Quartierplangebiet. Was die Umgebungsgestaltung anbetrifft, legt Art. 16 Abs. 2 QPV fest, dass das Quartier möglichst von Einfriedungen freizuhalten ist. Einfriedungen sind nur aus Sicherheitsgründen gestattet, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängen.
2. Am 26. April 2017 erhielten A._____ die Bewilligung für den Abbruch der Talstation Skilift D._____ und den Neubau eines Einfamilienhauses (EFH) auf Parzelle F._____. Am 6., mitgeteilt am 26. Februar 2019, wurde ihnen eine – hier nicht interessierende – Projektänderung bewilligt. In dieser Projektänderungsgenehmigung wurde jedoch unter dem Titel "Projektspezifische Nebenbestimmungen", Lit. B. 3, seitens der Gemeinde Folgendes festgehalten: "Zaun Auslauf Ziegen: Die Einfriedung ist gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV nicht zulässig. Ein mobiler Elektrozaun darf jedoch erstellt werden."
3. Am 19. März 2019 beantragten A._____ wiedererwägungsweise bei der Gemeinde, "Es sei ein Zaun für den Auslauf der Tiere zu bewilligen." Der Zaun sollte mit zwei horizontalen Holzlatten und im Boden (senkrecht mit Abstand) verankerten Holzpfosten ausgestaltet sein.
4. Am 20. März, mitgeteilt am 9. April 2019, führte die Gemeinde dazu aus, in der Begründung der Bauherrschaft für ihr Gesuch werde darauf hingewiesen, dass das Quartier möglichst von Einfriedungen freizuhalten sei, dass aber Einfriedungen gestattet seien, sofern sie zum Schutz von Menschen oder Sachen notwendig seien. Ebenfalls habe sich die Bauherrschaft bereit gezeigt, die Einfriedung so zu gestalten, dass sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einfüge, wie es Art. 28 Abs. 1 Baugesetz B._____ (BG) verlange. Die Gemeinde widerrief Lit. B. 3 des Bauentscheides vom 6. Februar 2019 und verfügte, der Zaun für die Ziegen dürfe gemäss dem bewilligten Umgebungsplan vom 6. Februar 2019 erstellt werden. Die Einfriedung solle als I._____ mit einer maximalen Höhe von 1.20 m ab Terrain erstellt werden. Bei Bedarf dürfe der I._____ durch vertikale Staketen oder horizontal gespannte Drähte ergänzt werden. Dazu genüge eine Baumeldung mit einer kleinen Skizze. Die Kosten von CHF 300.-- wurden der Bauherrschaft auferlegt.
5. A._____ errichteten in der Folge auf Parzelle F._____ entlang der Südwest- und der Nordostgrenze derselben ohne Bewilligung weitere ca. 40 Laufmeter I._____, ebenfalls für die Haltung von Tieren, vorzugsweise Ziegen. Am 9. November 2020 schrieb die Gemeinde den Eheleuten A._____, sie habe festgestellt, dass auf Parzelle F._____ eine nicht bewilligte und auch nicht bewilligungsfähige Einfriedung (I._____) erstellt worden sei. Sie forderte die Eheleute A._____ auf, ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte, aber bis heute nicht bewilligte Einfriedung einzureichen.
6. Am 2. März 2021 schlugen die Eheleute A._____ der Gemeinde B._____ vor, die Grundstückseigentümer im Quartierplangebiet anzufragen, ob auch sie mit der Aufhebung von Art. 16 Abs. 2 QPV einverstanden wären, was in der Folge geschah. Am 25. August 2021 teilte die Gemeinde A._____ mit, 13 Grundeigentümer hätten der Streichung zugestimmt, vier hätten sie abgelehnt und acht hätten sie unbeantwortet gelassen. Aufgrund der Rückmeldungen habe die Baubehörde nicht über einen Antrag für die Aufhebung entscheiden können. Sollten die Eheleute A._____ trotzdem an der Einfriedung festhalten wollen, könnten sie ein nachträgliches Baugesuch bis spätestens 27. September 2021 einreichen.
7. Am 27. September 2021 reichten A._____ das nachträgliche Baugesuch um Einfriedung mittels eines I._____ ein. Sie wiesen darauf hin, dass knapp die Hälfte der Länge des Zauns, ca. 40 m von 82 m, von der Gemeinde mit Verfügung vom 20. März 2019 bereits bewilligt worden sei (Höhe 120 cm, Ausführung als I._____). Der ursprünglich geplante Auslauf für die Kleintiere, wie er ursprünglich bewilligt worden sei, sei ungünstig geplant gewesen. Die bewilligte Umzäunung liege in einem Bereich, der aus Gründen der Hangneigung hauptsächlich aus einer Steinböschung bestehe, somit gebe es dort nicht genügend Platz. Zudem hätten sie erkannt, dass sie und die Kinder und der Garten auch einen Schutz nach aussen bräuchten, weswegen sie den Zaun der Grenze entlang aufgestellt hätten.
8. Dagegen erhoben C._____ am 19. Oktober 2021 Einsprache und beantragten, das Baugesuch sei abzuweisen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Am 23. Dezember 2021 beantragten A._____, die Einsprache sei abzuweisen und es sei die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Das Begehren der Einsprecher um Zusprechung einer Parteientschädigung sei abzuweisen. Mit Replik vom 27. Januar 2022 hielten die STWE-Eigentümer (C._____ und C._____) auf Parzelle G._____ und mit Duplik vom 14. April 2022 hielten die Bauherren (Eheleute A._____) auf Parzelle F._____ unverändert an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.
9. Am 25. Mai, mitgeteilt am 13. Juli 2022, hiess der Gemeinderat B._____ die Einsprache C._____/C._____ gut und wies das Baugesuch von A._____ zur Einfriedung von Parzelle F._____ mit einem I._____ ab. Die Gemeinde erwog, der Quartierplan D._____ sei unter Mitwirkung der Grundeigentümer erstellt und vom Gemeinderat 2015 genehmigt worden. Gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV seien Einfriedungen nur aus Sicherheitsgründen gestattet, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängten. Diese Bestimmung sei nie beanstandet worden. Bei der Umfrage hätten sich vier Quartierplanbeteiligte gegen die Aufhebung ausgesprochen. Der Quartierplan sei erst seit rund sieben Jahren in Kraft. Aufgrund der Planbeständigkeit sei es nicht möglich, Art. 16 Abs. 2 QPV aufzuheben, womit diese Bestimmung vorliegend anwendbar sei. Die Zustimmung sämtlicher Quartierplanbeteiligter, das Einfriedungsverbot aufzuheben, sei nicht zustande gekommen. Im Quartierplan könnten strengere Bestimmungen als im Baugesetz oder im Raumplanungsgesetz erlassen werden. Ein Zaunverbot sei nicht unverhältnismässig. Das Baugesuch könne nicht genehmigt werden. Im vorliegenden Verfahren könne noch nicht über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden werden, weil den Baugesuchstellern das rechtliche Gehör noch nicht gewährt worden sei. Sie erhielten hiermit eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, zu einer allfälligen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zu einer allfälligen Baubusse Stellung zu beziehen.
10. Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten:
(1) Aufhebung des Entscheids des Gemeinderates von B._____ vom 25. Mai 2022 mit der Anweisung an den Gemeinderat als Baubehörde, unser nachträgliches Baugesuch inkl. allfälliger koordinationspflichtiger Gesuche (in Abweisung auch der Einsprache, soweit auf diese einzutreten ist) zu bewilligen.
(2) Es sei Art. 16 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften "D._____" zu prüfen und diesem die Anwendung zu versagen.
(3) Die Prozesskosten habe die Gemeinde B._____ zu tragen.
Die Beschwerdeführer gingen davon aus, dass die Gemeinde sämtliche Akten, welche bei der Entscheidfindung vorgelegen hätten, dem Verwaltungsgericht einreiche. Streitgegenstand sei die Nichterteilung der Baubewilligung für einen Teil eines im Verlauf des Jahres 2020 auf drei Seiten ihres Grundstücks erstellten I._____. Im hinteren, nordöstlichen Bereich der Parzelle seien am 20. März 2019 ca. 40 Laufmeter Zaun von der Gemeinde als Zaun für Ziegen bewilligt worden, mit der Auflage, dass der Zaun als I._____ ausgeführt werde, damit er sich ins Orts- und Landschaftsbild einfüge. Für die ohne Bewilligung zusätzlich erstellte, etwas über 40 m lange Einfriedung seien sie am 9. November 2020 aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dagegen sei von C._____ Einsprache erhoben worden. Die Voraussetzungen für die akzessorische Überprüfung des Quartierplans D._____ lägen vor. Sie hätten über den gesamten Zeitraum des Planerlasses vom 1. Mai 2013 bis 29. Mai 2015 keinen Anlass gehabt, ihre Interessen in Bezug auf ein Grundstück im Quartierplangebiet D._____ zu wahren. Somit sei der Nutzungsplan akzessorisch zu überprüfen. Die tatsächlichen Verhältnisse im Quartierplangebiet hätten sich seit Planerlass zudem grundlegend verändert. Die Voraussetzungen für Weite und zusammenhängende Grünflächen, welche das Zaunverbot schützen habe wollen, seien seit dem Bauboom ab 2016 nicht mehr gegeben. Zudem seien sehr grosse Parzellen in kleinere aufgeteilt worden. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BG B._____ seien Einfriedungen gut zu gestalten und hätten sich ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen, dürften aber die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Somit seien (e contrario) in B._____ Zäune zulässig. Ein Zaunverbot sei unverhältnismässig. Die Eigentumsgarantie sei durch das Zaunverbot verletzt und ebenfalls der Grundsatz der Rechtsgleichheit, weil in praktisch allen anderen Quartierplänen Zäune zugelassen seien. Die Gemeinde habe ihr Ermessen unterschritten. Sie habe darauf verzichtet, zu erwägen, ob im vorliegenden Fall ein Zaun zum Schutz ihrer Tiere aber auch zum Schutz für sie und die Kinder wie auch für den Garten selbst oder zum Schutz vor fremden Hunden im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 QPV gestattet werden könne. Ebenso wenig sei die Gemeinde darauf eingegangen, dass ein Teil des Zaunes unter dem Titel Absturzsicherung zu bewilligen sei. Dies betreffe den nicht bewilligten Teil des Zauns entlang der Nordgrenze auf 6.7 m wie auch 7 m entlang der Westgrenze. Eine Absturzsicherung sei äusserst notwendig, aus Sicherheitsgründen.
Die Beschwerdeführer beantragten, dass der Zaun als grösserer Auslauf für die anzuschaffenden Tiere (Ziegen und/oder Hund), zum Schutz von Kindern, Garten und vor Hunden und in gewissen Teilen als Absturzsicherung zu bewilligen sein solle. Allenfalls sei eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 KRG zu erteilen. Es liege eine ausserordentliche Situation vor, als die Beschwerdeführer den zweiten Teil des Zauns im Vertrauen darauf aufgestellt hätten, die Gemeinde werde diesen wie schon den ersten bewilligen. Zudem sei ein Anspruch gestützt auf das Tierschutzgesetz im Grundsatz bejaht worden. Das Verbot, den Zaun zu belassen, sei eine unverhältnismässige Härte.
Der Kostenentscheid (Kosten für juristische Beratung) von CHF 3'290.--stehe in keinem Verhältnis zum Streitgegenstand und der Bewilligungsgebühr von CHF 150.-- und entsprechend zu kürzen.
11. Am 3. Oktober 2022 verzichtete die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
12. Am 6. Oktober 2022 nahmen die StWE/Einsprecher C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) Stellung und stellten die Begehren:
(1) Die Beschwerde der Beschwerdeführer sei – soweit sofern überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist – abzuweisen.
(2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführer.
Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) habe im Rahmen eines Widerrufs- und Wiedererwägungsentscheides der Bauherrschaft (Beschwerdeführer) im Nachhinein die Bewilligung für einen Ziegenzaun gewährt, was rechtswidrig sei. Sie seien darüber nicht informiert gewesen und hätten deshalb auch keine Einsprache erheben können. Der Zaun sei nur für Ziegen bewilligt worden. Ziegen würden aber dort keine gehalten, weswegen der Wiederabbruch anzuordnen sei. Der angebaute Ziegenstall entspreche nicht dem Tierschutzgesetz. Mit dem Argument der Ziegenhaltung hätten die Beschwerdeführer die Bewilligung für den Zaun erschlichen, sie würden auch andere Tiere, zum Beispiel einen Hund, dort halten. Die akzessorische Überprüfung des Quartierplans stehe nicht zur Diskussion. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hätten schon beim Erlass des Quartierplans diesen in Frage stellen können.
13. Am 1. November 2022 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest und ergänzten diese wie folgt:
(1) Die Gemeinde sei aufzufordern, alle Akten ihres Verfahrens einzureichen.
(2) Es sei weder die Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdegegner zu entschädigen.
14. Am 10. November 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Sie verzichte auf eine erneute Zustellung der bereits zugestellten Akten in diesem Verfahren.
15. Am 11. November 2022 hielten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. Das Richtprojekt des Quartierplans D._____ habe eine Überbauung mit kleineren Häusern auf kleineren Parzellen vorgesehen. Inzwischen seien diverse kleinere Parzellen an unterschiedliche Eigentümer verkauft worden und anhand der Parzellierung sei ersichtlich, dass im westlichen Teil des Quartierplans neun Häuser geplant und teilweise auch bereits gebaut seien. I._____ auf allen (neuen) Parzellengrenzen würden das Quartierbild extrem stören.
Die Kosten hätten die Beschwerdeführer und/oder die Beschwerdegegnerin zu tragen. Ebenso hätten die Beschwerdegegner (gemeint zumindest: Barbara C._____) Anspruch auf eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung, auch wenn der Ehemann (C._____) Rechtsanwalt sei. Bei Bedarf reiche er gerne eine Honorarnote ein.
16. Am 18. November 2022 wiederholten die Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung der vollständigen Akten ihres Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin.
17. Am 30. November 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht noch den Bauentscheid des Gemeinderates vom 6. Februar 2019 betreffend erste Projektänderung sowie den Widerrufs- und Wiedererwägungsentscheid des Gemeinderates B._____ vom 20. März 2019 zu.
18. Am 21. Dezember 2022 (Poststempel) schrieben die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliche Vorakten eingereicht, so z.B. nicht ihr Schreiben vom 9. November 2020 an die Beschwerdeführer.
19. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 teilten die Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass sie aufgrund einer familiären Auslandabwesenheit bis 4. August 2023 in Übersee weilten und deshalb darum ersuchten, bis dahin keine fristenauslösende Korrespondenz (bzw. das Urteil R 22 74) zuzustellen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) vom 25. Mai/13. Juli 2022 betreffend Gutheissung der Einsprache der Miteigentümer der Parzellen G._____/H._____ (Beschwerdegegner) unter zeitgleicher Abweisung des Baugesuchs der Eigentümer der Parzelle F._____ (Beschwerdeführer) betreffend Einfriedung ihres Grundstücks mit einem (I._____-) Holzzaun ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Er stellt deshalb ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdegegner sind als Nachbarn und Quartierplangenossen in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Beschwerdeführer (weniger als 100 Meter) zur Einspracheerhebung befugt gewesen und deshalb auch Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer sind als formelle und materielle Adressaten des abgelehnten Baugesuchs vom strittigen Entscheid der Beschwerdegegnerin offensichtlich berührt und haben demzufolge ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG [mit Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August] – frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 14. September 2022 [= letzter Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist] ist demzufolge einzutreten.
2.
In materieller Hinsicht gilt es im Einzelnen die Rügen betreffend fehlende Akteneinsicht im Vorverfahren (nachfolgend E.2.1.ff.), Verhalten und Vorgehen der Gemeinde im Zaunbewilligungsverfahren (E.3), akzessorische Überprüfung von Art. 16 Abs. 2 QPV (E.4.1.ff.) sowie Rechtsgleichheit einschliesslich Eigentumsgarantie zu klären (E.5). Weiter ist über die Begründungsdichte im angefochtenen Entscheid betreffend Schutzzweck der Einfriedung im Allgemeinen und der Absturzsicherung entlang der Nord- und Westgrenze der Parzelle F._____ im Besonderen zu befinden (E.6.1.ff.).
2.1
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, ihnen seien Akten des Vorverfahrens vorenthalten worden, indem nicht sämtliche Akten von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden seien.
2.2
Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Baugesetzes B._____ (BG) ist für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bei der Baubehörde ein Baugesuch mit Beilagen einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizulegen. Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Der Baubehörde kommt diesbezüglich auch ein Ermessensspielraum zu, indem sie darüber befindet, was an Entscheidungsgrundlagen einzureichen nötig und projektbezogen sinnvoll ist und was nicht.
2.3
Die dem Gericht zugestellten Akten des Vorverfahrens sind, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ausreichend, um das Bauvorhaben beurteilen zu können (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1 [Plan EG/Umgebung Revisionseingabe 2019, Nordteil Parzelle F._____ begrünt mit Zaun 1.00 m Höhe für Ziegenauslauf; Bf-act. 2 [Foto mit Hochbeeten]; Bf-act. 3 [QP-Gebiet 'D._____']; Bf-act. 4 [QP-Gebiet J._____ mit Einfriedungen/Zäunen] inkl. Bf-act. 5 [Foto Maschendrahtzaun]; Bf-act. 6 [QP-Gebiet 'K._____ mit Freihalteflächen/Einfriedungen/Zäunen]; Bf-act. 7 [QP-Gebiet 'L._____' mit Einfriedungen/Zäunen, ohne Zäune & Mauern, die Absturzsicherungen darstellen]; Bf-act. 8 [zwei Fotos EHF mit Zaun auf Parzelle M._____; Distanz zur Parzelle F._____ ca. 300 m]; Bf-act. 9 [Belege und Auszüge Grundbuch B._____]; Bf-act. 10 [Aktennotiz N._____ AG für Raumplanung]; Bf-act. 11 [Schreiben Bauamt an Bf]; Bf-act. 12 [Planausdruck Parzelle O._____ mit Parkplatz-/Vorplatzfläche Bauprojekt 'P._____]; Bf-act. 13 [Schreiben 2020 'nachträgliches Baugesuch für Einfriedung/I._____ auf Parzelle F._____ sei zu stellen']; sowie Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4 [Kopie abgelehntes Baugesuch mit Plan 'erweiterte Einfriedung/Einzäunung' gegen Osten und Westen auf Parzelle F._____, neu Länge 82 m statt wie zuvor ca. 40 m gegen Norden]; Bg-act. 7 [Belege und Auszüge Grundbuch B._____ mit Anhang Plan QP-Gebiet 'D._____'/Aktennotiz N._____ AG]; Bg-act. 11 [angefochtener Einsprache- und Bauentscheid vom 25. Mai 2022]; überdies Anhänge [rote Sichtmappe]: Dossier Bauentscheid vom 6. Februar 2019 [inkl. Schreiben vom 19. März 2019 und Widerrufs- und Wiedererwägungsentscheid vom 20. März 2019] sowie [blaue Sichtmappe]: Dossier Quartierplanvorschriften [QPV] zum QP-D._____ zuzüglich Planungs- und Mitwirkungsbericht [PMB], Gestaltungsplan, Erschliessungsplan und weiteren Plänen: Altbestand, Neuzuteilung, Kostenschlüssel, Richtprojekt]). Die Fülle dieser Dokumente und der daraus resultierenden Informationen zeigt auf, dass die Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin über den Sachverhalt und den Verfahrensablauf im Bilde waren. Diese Tatsache hat es den Beschwerdeführern auch erlaubt, gegen den angefochtenen Entscheid gehörig Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
Dispositiv
3. Für das Gericht mutet es allerdings etwas seltsam an, dass die Beschwerdegegnerin am 20. März, mitgeteilt am 9. April 2019 (Dossier rote Mappe), auf Intervention der heutigen Beschwerdeführer wiedererwägungsweise (Dossier rote Mappe: Bewilligter Zaun [gelb markierter Landspickel im Norden]) ca. 40 Laufmeter des gewünschten I._____ bewilligt hat und sich jetzt (Bg-act. 11) dagegen sträubt, dies ein zweites Mal zu tun. Dafür bringt sie keine stichhaltigen anderen Argumente vor als das Zaunverbot nach Art. 16 Abs. 2 QPV (siehe Dossier blaue Sichtmappe); so ist z.B. die Ästhetik kein Thema. Es stellt sich daher die Frage, wie die Beschwerdegegnerin in Zukunft mit dem Zaunverbot des Art. 16 Abs. 2 QPV umgehen will. Im konkreten Fall hat sie diese Frage jedoch bereits beantwortet, indem sie im angefochtenen Entscheid klar ausführt, angesichts des Resultats der Umfrage unter den Quartierplangenossen betreffend Aufhebung (keine Streichung) von Art. 16 Abs. 2 QPV könne sie umso weniger eine Bewilligung für den gewünschten Zaun erteilen. Der Lageplan der Parzellen mit und ohne Zäune des Quartiers D._____ zeigt zudem, dass in diesem QP-Gebiet praktisch keine Zäune bestehen (siehe Bf-act. 3: Einzige Ausnahme Parzelle Z.______ mit einem "sehr hohen Zaun"). Unbestritten gibt es jedoch andere Gebiete und Quartiere (Bf-act. 4, 5, 6, 7, 8), in denen es viele Zäune gibt. Auf das vorliegend allein interessierende QP-Gebiet D._____ trifft dies gerade nicht zu. Daran ändert auch die von den Beschwerdeführern besonders für ihren Standpunkt angeführte Parzelle M._____ mit Einfriedung im Gebiet 'Q._____ im Westen ihrer Parzelle F._____ (Bf-act. 8) nichts, weil diese Parzelle ausserhalb des QP-Gebiets D._____ liegt und hier daher ohne Bedeutung ist. Der eingangs erwähnte (Widerrufs- und Wiedererwägungs-) Entscheid vom 20. März/9. April 2019 ist demnach als Ausreisser zu betrachten, aus dem für die gewünschte Erweiterung der Zauneinfriedung von ca. 40 m auf neu 82 m nichts für die Beschwerdeführer auf Parzelle F._____ abgeleitet werden kann. Mit dem Vorwurf eines inkonsequenten und widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin dringen die Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht durch.
4.1. Die Beschwerdeführer haben auch den Antrag gestellt, Art. 16 Abs. 2 QPV (allgemeines Zauneinfriedungsverbot QP-Gebiet D._____) sei im konkreten Fall bezüglich ihrer Parzelle F._____ die Anwendung zu versagen. Sie verlangen damit eine akzessorische Überprüfung von Art. 16 Abs. 2 QPV.
4.2. Wenn Gerichte oder Verwaltungsbehörden einen generellen Rechtssatz eines Gesetzes oder einer Verordnung auf einen konkreten Tatbestand anwenden, haben sie nicht nur zu untersuchen, wie die Rechtsnorm im konkreten Fall richtig anzuwenden ist, sondern sie können auch prüfen, ob der anzuwendende Rechtssatz seinerseits rechtmässig, d.h. verfassungs- und gesetzesmässig, ist. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des anzuwendenden Rechtssatzes ist allerdings nicht die Hauptfrage des betreffenden Rechtsanwendungsverfahrens, sondern nur eine Vorfrage, die sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines konkreten Rechtsanwendungsaktes stellt (Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 21 95 vom 16. August 2022 E.4.2, R 09 86 vom 25. Januar 2010 E.2b). Eine akzessorische (konkrete) Normenkontrolle ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG zulässig. Das Verwaltungsgericht verfügt dabei über volle Kognition (PVG 2014 Nr. 2; VGU A 2016 33 vom 25. Oktober 2017 E.7.3 sowie U 2013 32 vom 15. Januar 2014 E.2b).
4.3. Konkret ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit Art. 16 Abs. 2 QPV gegen Verfassungs- oder Gesetzesrecht irgendwelcher Art verstösst. Wie die Beschwerdegegnerin richtig schreibt, ist der QP D._____ erst seit rund sieben Jahren in Kraft (vgl. Dossier blaue Mappe: Datum März/April 2015). Aufgrund der Planbeständigkeit mit einem normalen Planungshorizont von rund 15 Jahren (PVG 2017 Nr. 19 E.5a [= VGU R 16 68 vom 8. Juni 2017], VGU R 09 4 vom 3. Juli 2009 E.3c) ist es nicht angezeigt bzw. unzulässig, Art. 16 Abs. 2 QPV aufzuheben. Im Quartierplan könnten strengere Bestimmungen als in der kommunalen Grundordnung oder im kantonalen Recht (siehe Art. 107 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] am Ende) erlassen werden. Ein Zaunverbot ist nicht unverhältnismässig. Die von der Beschwerdegegnerin auf Initiative der Beschwerdeführer durchgeführte Umfrage unter den Quartierplangenossen, ob das Einfriedungsverbot auf einvernehmlicher Basis aufgehoben werden könne, verlief negativ (Bg-act. 11 S. 2: Mit dem Ergebnis: 13 für Zustimmung Aufhebung; 4 für Ablehnung; 8 Unbeantwortet). Auch diese Rüge betreffend akzessorischer Überprüfung ist daher unbegründet.
5. Soweit die Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rügen, kann ihnen das Gericht nicht folgen, weil der Erlass der QPV demokratisch und rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen ist und nach dessen Inkraftsetzung am 29. Mai 2015 (vgl. blaue Mappe QPV S. 14) für alle QP-Genossen verbindlich ist. Seine Anwendung und Umsetzung betrifft deshalb alle QP-Genossen rechtsgleich, weshalb weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots noch der Eigentumsgarantie erkennbar ist. Einfriedungen und Zäune sind im infrage stehenden QP-Gebiet – ausser den in Art. 16 Abs. 2 QPV erwähnten Ausnahmen – grundsätzlich nicht zulässig, was für alle QP-Genossen dieses Teilgebiets der Beschwerdegegnerin gilt.
6.1. Zu prüfen bleibt damit einzig noch, ob sich die Beschwerdegegnerin auch mit dem Ausnahmetatbestand (Einfriedung zu Schutzzwecken für Mensch und Tiere sowie zur Absturzsicherung allenfalls erlaubt) ausreichend im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat.
6.2. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 QPV ist laut Auffassung des Gerichts völlig klar und nicht irgendwie auslegungs- oder interpretationsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin hat das Baugesuch diesbezüglich zu Recht abgewiesen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 QPV (D._____) ist in diesem Quartier – jedoch offenbar nur dort und nicht im Rest der Bauzone der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 28 Abs. 1 BG) – das Freihalten vor Einfriedungen wichtig. Es gilt im Quartier D._____ demnach ein eigentliches Erstellungsverbot für Zäune und alle anderen Einfriedungen. Die einzige Ausnahme ist die Erstellung von Einfriedungen aus Sicherheitsgründen, wo sie sich zum Schutz von Personen oder Sachen aufdrängt.
6.3. Die Beschwerdeführer beklagen sich darüber, dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet habe, zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall ein Zaun zum Schutz ihrer Tiere (Ziegen) aber auch zum Schutz für sie und die Kinder wie auch für den Garten selbst oder zum Schutz vor fremden Hunden im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 QPV gestattet werden könne. Ebenso wenig sei die Beschwerdegegnerin auf ihr Vorbringen eingegangen, dass ein Teil des nicht bewilligten Zauns von 6.7 m entlang der Nordgrenze und ein Teil des nicht bewilligten Teils von 7.0 m entlang der Westgrenze als Absturzsicherung zu bewilligen sei, weil eine solche aus Sicherheitsgründen äusserst notwendig sei.
6.4. Diese Argumentation und Kritik an der Begründungsdichte im angefochtenen Einsprache- und Bauentscheid der Beschwerdegegnerin trifft effektiv zu. Mit diesen Fragen (Schutzzweck/Absturzsicherung) hat sich die Beschwerdegegnerin im strittigen Entscheid nicht auseinandergesetzt und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Damit ist die zentrale Frage, ob nämlich ein Ausnahmetatbestand – wie er in Art. 16 Abs. 2 QPV ausdrücklich vorbehalten wird – erfüllt gewesen wäre und somit das nachträgliche Baugesuch (ausnahmsweise und mit guter Begründung [weil Präjudizcharakter]) doch bewilligungsfähig gewesen wäre, offengeblieben. Diese Abklärungen sind bis dato vollständig unterblieben und somit von der Beschwerdegegnerin noch nachzuholen.
6.5. Aus diesen Überlegungen ist die Beschwerde vom 14. September 2022 gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 15. Mai 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner haben keine Gerichtskosten zu bezahlen, da sie den angefochtenen Entscheid nicht verfasst haben und daher auch nicht finanziell dafür verantwortlich gemacht werden können. Das Gericht erachtet vorliegend ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 1'500.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin für angemessen und gerechtfertigt.
7.2. Aussergerichtlich steht den obsiegenden Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu, da sie nur für sich selbst im eigenen Interesse ohne anwaltliche Rechtsvertretung gehandelt haben, womit die Voraussetzungen für eine Parteienentschädigung nicht erfüllt sind (Art. 78 Abs. 1 VRG).
7.3. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023 (siehe Ziff. 19 im Sachverhalt, hiervor) mangels eigenen Rechtsnachteils bzw. Beschwernis der obsiegenden Beschwerdeführer keine Nachachtung verschafft werden muss und das für sie günstige Urteil R 22 74 im Interesse einer möglichst raschen Fallerledigung bzw. Fortsetzung des Verfahrens (Beschleunigungsgebot) somit unbesehen des Ersuchens im Schreiben vom 1. Mail 2023 mitgeteilt wird.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
424.--
zusammen
CHF
1'924.--
gehen zulasten der Gemeinde B._____.
3. Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 82 KRGart. 82 LEMOart. 82 LRMT
Art. 82 KRGart. 82 KRGart. 82 LPTC
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA