Lexipedia

Entscheid

R 2023 102

Verkehrsbeschränkung Gemeindestrasse

3. September 2024Deutsch29 min

1. Die C._____ AG reichte der Gemeinde B._____ am 25. April 2023 das Baugesuch betreffend den Neubau des Skiwegs "D._____" ein. Aktuell führt der Skiweg über die Parzellen 470, 767, 473, 482 und 483. Gemäss Baugesuch soll der Skiweg zukünftig, wenn der heutige Verlauf aufgrund von Überbauungen nicht mehr zur Verfügung stehen wird, über die Parzellen 468 (im Eigentum der Gemeinde B._____), 471 (im Eigentum von E._____), 482 (im Eigentum von F._____ und G._____) und 483 (im Eigentum der Gemeinde B._____) bis hin zur Parzelle 487 verlaufen. Die Grundeigentümer besagter Parzellen haben ihr Einverständnis zum geplanten Bauvorhaben gegeben.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 23 102

5. Kammer

Vorsitz Brun

RichterInnen Audétat und Pedretti

Aktuarin Malär-Züger

URTEIL

vom 10. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heer,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,

Beschwerdegegnerin 1

und

C._____ AG,

Beschwerdegegnerin 2

betreffend Baueinsprache / Baubewilligung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die C._____ AG reichte der Gemeinde B._____ am 25. April 2023 das Baugesuch betreffend den Neubau des Skiwegs "D._____" ein. Aktuell führt der Skiweg über die Parzellen 470, 767, 473, 482 und 483. Gemäss Baugesuch soll der Skiweg zukünftig, wenn der heutige Verlauf aufgrund von Überbauungen nicht mehr zur Verfügung stehen wird, über die Parzellen 468 (im Eigentum der Gemeinde B._____), 471 (im Eigentum von E._____), 482 (im Eigentum von F._____ und G._____) und 483 (im Eigentum der Gemeinde B._____) bis hin zur Parzelle 487 verlaufen. Die Grundeigentümer besagter Parzellen haben ihr Einverständnis zum geplanten Bauvorhaben gegeben.

2. Die Parzellen 468 und 471 befinden sich in der Landwirtschaftszone, welche von einer Wintersportzone und einer Gefahrenzone 1 und Gefahrenzone 2 überlagert wird. Die Parzellen 482 und 483 gehören der Wohnzone an, in welcher die Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) gilt.

3. Das Bauvorhaben wurde am 5. Mai 2023 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Mit Einsprache vom 23. Mai 2023 beantragte die A._____ AG die Abweisung des Baugesuchs sowie eine Ortsplanungsrevision.

Am 24. Mai 2023 erhob H._____ Einsprache gegen das Bauvorhaben mit dem Antrag die Baubewilligung zu verweigern und die Sache zwecks Anpassung des Skiweggefälles und der Höhenkote am Ende des Skiwegs an die Bauherrschaft zurückzuweisen.

4. Die C._____ AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2023, auf die Einsprachen sei nicht einzutreten, eventuell seien diese abzuweisen.

5. Die Bauverhandlungen vom 13. Juni 2023 blieben beide ergebnislos.

6. Am 13. September 2023 erteilte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) die nachgesuchte BAB-Bewilligung (BAB Nr. 2023-0775) mit Einspracheentscheid für den Projektteil ausserhalb der Bauzone.

7. Die Gemeinde B._____ erliess am 18. September 2023 die Baubewilligung Nr. 2023-0008 / BAB Nr. 2023-0775 sowie den separaten Bau- und Einspracheentscheid. Auf das Gesuch um Ortsplanungsrevision trat die Gemeinde nicht ein, die beiden Baueinsprachen wies sie ab und dem Baugesuch entsprach sie unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig erteilte sie die Baubewilligung Nr. 2023-0008.

8. Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung Nr. 2023-0008 vom 18. September 2023. Die nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern. Zudem beantragte sie die aufschiebende Wirkung; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer.

9. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) teilte mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 mit, sie habe nichts gegen die aufschiebende Wirkung einzuwenden.

10. Die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) liess sich am 25. Oktober 2023, Poststempel 30. Oktober 2023, zur Sache vernehmen. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Aufgrund der Aussichtlosigkeit der Beschwerde sei das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung Nr. 2023-0008 vom 18. September 2023 (Skiweg "D._____") seien zu bestätigen; alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

11. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

12. Am 13. Dezember 2023 liess sich die Beschwerdegegnerin 1 in der Sache vernehmen. Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

13. Die Beschwerdeführerin teilte am 29. Januar 2024 mit, dass sie und die Gemeinde B._____ inzwischen eine Absichtserklärung abgeschlossen und gestützt darauf einen Vertrag entworfen hätten, der jedoch noch bereinigt und öffentlich beurkundet werden müsse. Bestandteil dieses Vertrags sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert drei Tagen nach Vertragsbeurkundung zurückziehe. Beide Parteien seien zuversichtlich, dass es zur Beurkundung kommen werde. Deshalb ersuche die Beschwerdeführerin um eine zweite Fristerstreckung in der Annahme, dass dann das Verfahren ohne weiteren Aufwand abgeschlossen werden könne.

Die ersuchte zweite Fristerstreckung wurde der Beschwerdeführerin instruktionsrichterlich erteilt.

14. In ihrer Replik vom 16. Februar 2024 führte die Beschwerdeführerin einleitend aus, dass die Abklärungen, welche die Gemeinde vor der Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags vornehmen möchte, mehr Zeit beanspruchen, als sie ursprünglich angenommen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 sei mit einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis diese Abklärungen abgeschlossen seien, nicht einverstanden. Daher erstatte die Beschwerdeführerin ihre Replik, in der sie an den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen festhalte.

15. Die Beschwerdegegnerin 1 teilte am 5. März 2024 mit, dass sie unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge in der Vernehmlassung auf die Einreichung einer Duplik verzichte.

16. Mit Duplik vom 8. März 2024 hielt die Beschwerdegegnerin 2 an den in ihrer Vernehmlassung gestellten Anträgen fest und vertiefte ihre Argumentation.

17. Am 20. März 2024 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass diese aufgrund ihrer Mehrwertsteuerpflicht keine Mehrwertsteuer auf eine ihr zugesprochene Parteientschädigung beanspruchen könne. Weiter teilte er mit, dass er auf die Einreichung einer Honorarvereinbarung und/

oder Kostennote verzichte. Er ersuche das Gericht, die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen. Im Weiteren nahm er zur Duplik der Beschwerdegegnerin 2 Stellung.

18. Bezugnehmend auf die Triplik der Beschwerdeführerin reichte die Beschwerdegegnerin 1 am 25. März 2024 ihre Quadruplik ein.

19. Am 2. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Korrektur zu ihrer Triplik vom 20. März 2024 ein.

20. Mit Schreiben vom 16. August 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin 1 zur Einreichung der vollständigen Akten der Vorinstanz, insbesondere sämtlicher, der Baubewilligung zugrundeliegenden Beilagen des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin 2 auf. Die Beschwerdegegnerin 1 stellte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. August 2024 die dem Baugesuch beigelegten Unterlagen in Kopie zu. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Angefochten ist der Bau- und Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung Nr. 2023-0008 / BAB Nr. 2023-0775 der Gemeinde B._____ vom 18. September 2023 betreffend die Verlegung des Skiwegs "D._____". Diese Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, [VRG; BR 370.100]).

1.2

Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Voraussetzungen gemäss Art. 50 VRG sind erfüllt, auch wenn die Beschwerdeführerin selbst mehrfach betont, nicht grundsätzlich gegen die Verschiebung der Skipiste zu sein. Vielmehr hebt sie gar die Bedeutung derselben hervor, und dass diese deshalb rechtlich korrekt zu sichern sei. Ihrer Erfahrung nach sei es jedoch kaum möglich, in der fraglichen Wohnzone mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II etwas Anderes als eine Wohnnutzung zu realisieren. Nach ihrer Auffassung hätte der Wohnzone, welche von ihrem Zonenzweck her eine Mischzone sei, von Bundesrechts wegen die ES III zugeordnet werden müssen; es liege ein Planungsfehler vor. Noch im Einspracheverfahren beantragte die Beschwerdeführerin eine Ortsplanungsrevision mit dem Ziel, die im vorliegenden Bauverfahren tangierten Parzellen der Wohnzone mit ES II durch die ES III zu ersetzen. Auf diesen Antrag wurde seitens der Vorinstanz im Bau- und Einspracheentscheid vom 18. September 2023 nicht eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde kein diesbezüglicher Antrag mehr gestellt; die Beschwerdeführerin beantragt explizit, die nachgesuchte Baubewilligung sei zu verweigern. Die Motive der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung sind – wie dies die Vorinstanz bereits festgestellt hat – unerheblich, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen die Legitimation von Nachbarn regelmässig ohne nähere Prüfung bejaht wird, wenn deren Liegenschaft an das Baugrundstück angrenzt oder sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befindet. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.

1.3

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals vermerkt, dass über die aufschiebende Wirkung bereits entschieden wurde. Sie wurde am 7. November 2023 instruktionsrichterlich erteilt.

2.

Die Beschwerdeführerin hält einleitend fest, sie fechte die BAB-Bewilligung nicht an, sie kritisiere die Entscheide nur, soweit sie die Skipiste innerhalb der Bauzone behandeln würden.

Dabei bemängelt die Beschwerdeführerin die Zonenkonformität der Skipiste sowie den fehlenden Eintrag der Skipiste im Erschliessungsplan. Zudem ist sie der Auffassung, dass die Skipiste nicht mit der in der Wohnzone geltenden ES II vereinbar sei.

3.

Zonenkonformität:

3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität der Skipiste, soweit diese durch die Wohnzone führt. Die Beschwerdeführerin widerspricht der Auffassung der Vorinstanz, dass der Betrieb einer Bergbahn mit den dazugehörigen Pisten einer erweiterten Art von Dienstleistungsbetrieben zuzuordnen sei, die in der Wohnzone erlaubt seien. Der Zusammenhang zwischen Bergbahnen und Skigebieten sei zu wenig eng, als dass die Skipisten als Teil der Bergbahnen betrachtet werden dürften. Skipisten seien keine Dienstleistungsbetriebe, welche mit der Wohnzone vereinbar seien.

3.2

Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin 1 dahingehend, dass eine Bergbahn dieser Art, welche schwergewichtig auf den Wintersport ausgerichtet sei, über Skipisten verfügen müsse, welche auch wieder zur Talstation führen würden. Diese Anlagen seien also von ihrer Funktion her aufs Engste mit dem Bahnbetrieb verknüpft und dementsprechend diesen zuzuordnen.

Die Beschwerdeführerin stimmt der Beschwerdegegnerin 1 zwar dahingehend zu, dass eine Bergbahn auf Skipisten angewiesen sei. Es stelle sich jedoch die Frage, mit welchem planungsrechtlichen Instrument solche Skipisten zu erfassen seien. Die geplante Talstation verfüge über eine Skipiste. Die strittige Skipiste, welche verlegt werden soll, führe jedoch nicht zur Talstation, sondern erschliesse insbesondere die Gastronomiebetriebe im "I._____", sie sei somit nicht aufs engste mit dem Bahnbetrieb verknüpft.

3.3

Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 sei die Skipiste als ein sehr lärmemissionsarmer Verkehrsweg für die zonenkonformen Dienstleistungsbetriebe im Bereich "I._____" zu betrachten. Zudem verweist sie darauf, dass sich die B._____ Stimmbevölkerung an der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 mit 64.89 % der Stimmen für einen entsprechenden Landabtausch zur Sicherung der gegenständlichen Pistenvariante ausgesprochen habe.

3.4.1

Unbestritten ist, dass die fraglichen Parzellen 482 und 483 der Wohnzone W4 zugeteilt sind. Gemäss Art. 24 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ vom 9. Dezember 2012 / 7. Juli 2015 (BauG) ist die Wohnzone für Wohnbauten sowie für Dienstleistungsbetriebe eingeschlossen Läden sowie Hotels und Restaurants bestimmt. Unstrittig ist weiter, dass Bergbahnen einen Dienstleistungsbetrieb im Sinne von Art. 24 BauG darstellen. Strittig ist hingegen, ob die Skipiste (als zum Bergbahnbetrieb gehörend) zonenkonform ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Skipiste als Teil der Bergbahn als Dienstleistungsbetrieb in der Wohnzone erlaubt sei.

Dispositiv

3.4.2. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die Zonenkonformität ist gegeben, wenn eine Übereinstimmung oder zumindest ein positiver funktionaler Zusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Bauvorhaben und dem Zonenzweck vorhanden ist (vgl. Hettich/Mathis, in: Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr (Hrsg.), Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich rtc. 2016, Rz. 3.17). Andere Nutzweisen sind insofern zulässig als damit der Zonenzweck nicht vereitelt wird. Zur Wohnnutzung zählen grundsätzlich auch Freizeitbeschäftigungen (vgl. Hettich/Mathis, a.a.O., Rz. 3.20). Skifahren stellt zwar eine Freizeitbeschäftigung dar und könnte in diesem Sinne je nach den konkreten Umständen durchaus als zonenkonform betrachtet werden. Vorliegend führen die strittigen Pistenmeter jedoch nicht zur Talstation und dienen somit nicht in erster Linie dem Freizeitvergnügen Skisport, sondern sie erschliessen die zonenkonformen Dienstleistungsbetriebe im I._____. Über diese Piste werden die sich in diesem Bereich befindenden Liegenschaften saisonal vom Skigebiet her erschlossen. Die Bewohner resp. Besucher und Gäste dieser Liegenschaften sollen während der Wintermonate die Möglichkeit haben, direkt vom Skigebiet ins I._____ zu fahren. Dadurch wird also das sogenannte "Ski in Ski out" ermöglicht. Die Skipiste stellt demnach einen saisonalen Zubringerweg für den betreffenden Teil des Dorfes dar. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich selbst aus, dass es sich bei der Skipiste um eine direkte Anbindung des Ortsteils an die Skipiste handelt. In diesem Sinne ist die konkrete Skipiste genauso zonenkonform wie dies eine zuführende Strasse wäre.

3.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dass die vorliegende Skipiste in der Wohnzone zonenkonform ist – wenn auch mit einer anderen Begründung –, als vertretbar. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich unbegründet.

4. Aufnahme im Generellen Erschliessungsplan (GEP):

4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Baubewilligung einen Eintrag der Skipiste im Erschliessungsplan voraussetze, da die Skipiste nicht durch eine Grundnutzungszone geregelt sei. Dies ergebe sich aus Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie Art. 48 Abs. 1 BauG. Skipisten würden zwar weder in Art. 45 Abs. 2 KRG noch in Art. 48 Abs. 1 BauG ausdrücklich erwähnt, sie würden aber einerseits zur Kategorie der Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reitwege im Sinne von Art. 45 Abs. 2 KRG sowie andererseits zu den Sport- und Freizeitanlagen wie die in Art. 48 Abs. 1 KRG ausdrücklich erwähnten Rodelbahnen, Finnenbahnen und Rutschbahnen gehören. Es stimme nicht, dass solche Erschliessungsanlagen innerhalb der Bauzonen nicht festgelegt werden dürfen, weil sie dem Zweck der Grundnutzungszone widersprechen würden, wie das die Vorinstanz festgestellt habe. Der Erschliessungsplan B._____ lege andernorts Skikorridore innerhalb der Bauzone fest, so beispielsweise vom Restaurant J._____ entlang der Südstrasse bis zum Hotel K._____. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Skipiste von grosser Bedeutung sei, weshalb sie rechtlich gesichert werden müsse und zwar im generellen Erschliessungsplan. Es gehe um die direkte Anbindung des Ortsteils an die Skipiste ("Ski in / Ski out"). Die Gemeinden unterscheiden im GEP bestehende und geplante Anlagen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 KRG). Weder die bestehende noch die geplante, örtlich verlegte Skipiste sei im Erschliessungsplan enthalten, weshalb es für die Grundeigentümer von Land in der Wohnzone keine Einschränkungen bezüglich ihrer baulichen Nutzung gebe: Sie müssen keine Rücksicht nehmen auf die Skipiste. Wäre die bestehende Skipiste im Erschliessungsplan bereits enthalten, müsste sie daher nicht verlegt werden.

4.2. Beide Beschwerdegegnerinnen entgegnen dazu, dass keine Pflicht zur Festlegung der Feinerschliessung im Generellen Erschliessungsplan bestehe. Die Beschwerdegegnerin 1 führt diesbezüglich weiter aus, dass beim vorliegenden Skiweg sicherlich nicht von einer Anlage der Grund- und Groberschliessung gesprochen werden könne. Auch Art. 45 Abs. 2 KRG überlasse den Gemeinden einen zusätzlichen Spielraum, da nur bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter im Generellen Erschliessungsplan festzulegen seien. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Skikorridor sei nur deshalb im GEP aufgenommen worden, weil dieser schon im früher erlassenen Quartierplan L._____ festgelegt worden sei, soweit ersichtlich seien andere Skikorridore im GEP nicht festgelegt.

4.3. Das ARE führte in seinem BAB-Entscheid aus (Ziff. B. 2.c, S. 6), dass grössere neue Anlagen oder Anlageerweiterungen nutzungsplanerische Festlegungen im Rahmen des GEP voraussetzen würden. Die Frage, ob ein Skiweg zum Pflichtinhalt eines GEP gehöre, verneint das ARE für den vorliegenden Fall. Der Skiweg könne mit seiner Länge von rund 65 m und seinen überschaubaren Terrainveränderungen nicht als bedeutend im Sinne von Art. 45 Abs. 2 KRG eingestuft werden. Es handle sich auch sonst nicht um eine Anlage mit derart erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, dass sie gemäss Rechtsprechung in einen raumplanerischen Stufenbau resp. in eine nutzungsplanerische Positivplanung eingebunden werden müsste. Zudem handle es sich um einen Ersatzbau, da es um die Verlegung einer bestehenden Piste um ca. 5-20 m gehe, so dass nicht von erheblichen zusätzlichen Auswirkungen auf den betreffenden Raum auszugehen sei.

4.4.1. Der Generelle Erschliessungsplan (GEP) zählt zu den klassischen Planungsmitteln der Grundordnung und wird in Art. 45 KRG geregelt. Gemäss dessen Abs. 1 legt der GEP in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält mindestens die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und kann auch Anlagen der Feinerschliessung umfassen. Demnach besteht keine Pflicht Feinerschliessungsanlagen im GEP einzutragen. Von dieser Möglichkeit soll die Gemeinde dann Gebrauch machen, wenn es um Feinerschliessungsanlagen geht, die mehreren Grundstücken dienen sollten. Bei Anlagen, die nur wenigen Grundstücken dienen, lassen sich allfällige Probleme unter Umständen auch auf einfachere Weise lösen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 26. Juni 2018, Heft Nr. 5/2018-2019, S. 440).

4.4.2. Im fraglichen Baugesuch handelt es sich um eine 65 m lange Skipiste, wovon sich ca. 31 m ausserhalb der Bauzone befinden und mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten sind – somit sind in casu ca. 34 m Skipiste streitgegenständlich. Diese Piste erschliesst über die Wintermonate einige Dienstleistungsbetriebe im I._____ vom Skigebiet her. Vor diesem Hintergrund können diese 34 m Skipiste nicht zur Grund- und Groberschliessung der Gemeinde B._____ gezählt werden. Folglich liegt keine Erforderlichkeit zum Eintrag der Skipiste in den GEP aufgrund von Art. 45 Abs. 1 KRG vor.

4.4.3. Ferner legt der GEP gemäss Art. 45 Abs. 2 KRG bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege, Radwege und Reitwege fest. Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter müssen also nur dann in den GEP aufgenommen werden, wenn sie "bedeutend" sind, wenn sie also gewisse Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben (vgl. BGE 119 Ib 440 E.4a; Arbeitshilfe zum KRG, Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Chur 2010, S. 46).

4.4.4. Fraglich ist demnach, wann eine Erschliessungsanlage mit Ausstattungscharakter bedeutend ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Skipiste von Bedeutung, andernfalls müsste sie nicht verlegt, sondern aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin 2 möchte diese Skipiste aber mit guten Gründen nicht aufgeben, denn sie erschliesse das Dorf mit Gastronomiebetrieben und dem Ortsbus, die Skipiste sei für die Gäste wichtig.

Diesbezüglich überzeugt die Auslegung des ARE, dass die Skipiste mit ihrer Länge von insgesamt 65 m und ihren überschaubaren Terrainveränderungen nicht als bedeutend im Sinne von Art. 45 Abs. 2 KRG eingestuft werden kann. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt der beabsichtigten Verlegung der Piste sind zu gering, als dass eine GEP-Revision verhältnismässig wäre. Für eine so untergeordnete Piste besteht keine Planungspflicht. Mithin ist eine Erfassung der Skipiste im GEP auch aufgrund von Art. 45 Abs. 2 KRG nicht zwingend erforderlich. Die Prüfung der Aufnahme der Skipiste(n) im Rahmen der pendenten/nächsten Ortsplanungsrevision ist Sache der Gemeinde. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Lärm:

5.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Skipiste mit der in der Wohnzone geltenden ES II nicht vereinbar ist. Sie geht davon aus, dass die Planungswerte bzw. die Planungsrichtwerte eingehalten werden müssen. Der Planungswert bzw. Planungsrichtwert von 55 dB (A) werde mit einem Wert von 57.9 dB in einem Abstand von 10 m zur Skipiste (gemäss einer Lärmmessung der M._____ vom 9. Februar 2018; Bg1-act. 3) deutlich überschritten.

5.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei der geplanten Verschiebung der Skipiste um 5 bis 20 m um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handle und demnach Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) gelte. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass für die Nutzung von Pisten durch Skifahrer im Anhang der LSV keine Grenzwerte festgelegt seien. Deshalb erfolge die Beurteilung der Lärmimmissionen durch die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01; [Art. 40 Abs. 3 LSV]). Demnach seien die Immissionsgrenzwerte für den Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Weiter verweist die Vorinstanz auf die Vollzugshilfe Alltagslärm (Bundesamt für Umwelt BAFU, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Bern 2014, zit.: Vollzugshilfe Alltagslärm) sowie die Vollzugshilfe Sportlärm (Bundesamt für Umwelt BAFU, Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm, Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen, Bern 2017, zit.: Vollzugshilfe Sportlärm). Ausserdem hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass bei der neuen Lage des Skiwegs die minimale Distanz von der Pistenachse zum nächstliegenden Wohnhaus rund 7.5 m betrage, also etwas weniger als bei der von der M._____ AG (Lärmmessung vom 9. Februar 2018; Bg1-act. 3) angenommenen Distanz von 10 m, was es rechtfertige, von rund 1 dB höheren Immissionspegeln auszugehen. Sie schlussfolgerte, dass die Skipiste als Sportanlage gelte und der massgebende Immissionsrichtwert von 60 dB (A) nicht überschritten werde.

5.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es sich bei der Skipiste rechtlich gesehen um einen Neubau handle, da sie weder im Zonenplan noch im Erschliessungsplan enthalten sei und nie baubewilligt worden sei. Da es sich rechtlich um eine Neuanlage und nicht um eine geänderte bestehende Anlage handle, würden die Planungsrichtwerte und nicht die Immissionsrichtwerte zur Anwendung gelangen.

5.4. Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass für die Nutzung von Skipisten durch Skifahrer keine Grenzwerte, also weder Immissionsgrenzwerte noch Planungswerte, bestehen würden. Da die Talabfahrt gemäss ANU seit 1978 in Betrieb sei, handle es sich somit um die Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin 1 auf Art. 8 und 7 LSV, wonach die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren könne, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage bestehe. Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, wären auch unter diesem Aspekt die Immissionsgrenzwerte und nicht die Planungsgrenzwerte massgebend. Und selbst wenn die Planungsrichtwerte gemäss Vollzugshilfe zur Anwendung gelangen würden, könne höchstens von einer geringfügigen Störung gesprochen werden, welche von den Anwohnern zu akzeptieren wäre. Schliesslich habe bisher niemand – auch die Beschwerdeführerin nicht – gegen die bestehende Skipiste reklamiert und diese werde nur um wenige Meter verschoben.

5.5. Die Beschwerdegegnerin 2 vertritt die Ansicht, dass es sich bei den von Skifahrern verursachten Lärmimmissionen um Lärm von Freizeitaktivitäten und somit um Alltagslärm handle, für welchen in der LSV weder Belastungswerte noch Beurteilungsmethoden festgelegt seien. Da sich bisher noch nie ein angrenzender Grundstückbesitzer über durch Skifahrer verursachte Lärmimmissionen beklagt habe und auch keine Einsprache von Direktbetroffenen gegen die geplante Pistenverlegung eingegangen sei, erachte sie den Lärm als weder schädlich noch lästig für die Anwohner und somit als zulässig.

5.6. Das ANU hielt in seiner Stellungnahme im Rahmen des BAB-Verfahrens fest, dass für den Vollzug des Lärmschutzes gemäss Art. 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG; BR 820.100) die Gemeinde zuständig sei, es empfehle der Gemeinde, die Lärmsituation infolge Verschiebung der Skipiste im Siedlungsbereich aufgrund der Vollzugshilfe Alltagslärm oder allenfalls aufgrund der Vollzugshilfe Sportlärm des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorzunehmen.

5.7.1. Das Umweltschutzgesetz kennt einen zweistufigen Immissionsschutz. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Sodann sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Das USG und die LSV unterscheiden zwischen bestehenden und neuen Anlagen. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen soweit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Zudem dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Bei einer Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).

5.7.2. Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des USG – 1. Januar 1985 – noch nicht rechtskräftig war (Art. 47 Abs. 1 LSV). Anlagen gelten hingegen als bestehend, wenn die Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig war. Die fragliche Skipiste bestand zum massgebenden Zeitpunkt zwar schon, den Akten lässt sich jedoch keine Baubewilligung und damit nicht entnehmen, ob diese damals rechtmässig erstellt wurde. Besitzstand gemäss Art. 81 KRG kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Baute/Piste im Zeitpunkt der Erstellung bewilligungsfähig gewesen wäre. Diese Frage kann jedoch insoweit offengelassen werden, als die LSV für die Beurteilung der Emissionen von Skipisten keine Belastungsgrenzwerte festlegt und mithin nach Art. 40 Abs. 3 LSV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 USG sowieso eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist. Kommt hinzu, dass (wie nachfolgend aufgezeigt wird) für den konkreten Fall dieselbe Schlussfolgerung für eine bestehende wie für eine neue Anlage zutreffend ist.

5.8.1. Das ANU empfahl der Gemeinde eine Vollzugshilfe des BAFU anzuwenden – entweder die Vollzugshilfe Alltagslärm oder allenfalls die Vollzugshilfe Sportlärm. Die Vorinstanz entschied sich für letztere und kam unter Anwendung des von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache eingereichten Lärmgutachtens zum Schluss, dass der gemäss Vollzugshilfe Sportlärm massgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) in der ES II nicht überschritten werde und dass die Pistenverlegung auch vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips als zulässig erscheine. Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Ansicht, dass es sich bei den von Skifahrern verursachten Lärmemissionen um Lärm von Freizeitaktivitäten und somit um Alltagslärm handle, für welchen in der LSV weder Belastungswerte noch Beurteilungsmethoden festgelegt seien. Durch die neue Pistenführung mit weniger Gefälle werde die Lärmemission innerhalb der Bauzone sogar noch reduziert. Da sich bisher noch nie ein angrenzender Grundstücksbesitzer über durch Skifahrer verursachte Lärmemissionen beklagt habe und auch keine Einsprache der Direktbetroffenen gegen die geplante Pistenverlegung eingegangen sei, erachte die Beschwerdegegnerin 2 den "Lärm" als weder "schädlich" noch "lästig" für die Anwohner und somit als zulässig.

5.8.2. Der Übergang zwischen Sport- und Freizeitanlagen ist fliessend und nicht immer klar zu bestimmen (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 8). Da es sich beim Skifahren offensichtlich um eine sportliche Aktivität handelt, erscheint die Anwendung der Vollzugshilfe Sportlärm durch die Vorinstanz gerechtfertigt.

5.8.3. Gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm darf in Fällen, bei welchen die Planungsrichtwerte zur Anwendung kommen, der Sportlärm in einer Gesamtbeurteilung nur "geringfügig stören" und bei der Anwendung der Immissionsrichtwerte darf der Sportlärm "nicht erheblich stören" (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 22). In der ES II gilt tagsüber ein Planungsrichtwert von 55 dB(A) und ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). Solange die Lärmbelastungen unterhalb dieser Richtwerte liegen, kann davon ausgegangen werden, dass die Störung höchstens geringfügig bzw. noch nicht erheblich störend ist und die Anlage somit bewilligungsfähig ist. Werden diese Werte hingegen überschritten, muss eine nähere Überprüfung erfolgen. Je nach Ortsüblichkeit und verbreiteter Akzeptanz kann die Störwirkung auch erst bei höherem Lärmpegel eintreten (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 23 f.). Die Beurteilung der Störwirkung von Sportlärm findet anhand von Richtwerten statt. Diese lassen den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum, um auf lokale Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 5). Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend festhält, weist die Vollzugshilfe darauf hin, dass auch die Faktoren Hintergrundbelastung, Ortsüblichkeit und Akzeptanz bei der Beurteilung eine Rolle spielen können (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 24).

5.9.1 Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Lärmmessung der M._____ AG vom 9. Februar 2018 (Bg1-act. 3) wird von keiner Partei angezweifelt. Gemäss diesem Gutachten wurde in einem Abstand von 10 m zur Skipiste ein Wert von 57.9 dB festgestellt. Damit überschreitet der gemessene Wert den Planungsrichtwert gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm, bleibt jedoch unter dem Immissionsrichtwert. Dies gilt selbst dann, wenn man – wie dies die Vorinstanz getan hat – aufgrund der Tatsache, dass die minimale Distanz von der Pistenachse zum nächstliegende Wohnhaus bei der neuen Lage des Skiwegs lediglich rund 7.5 m beträgt, von rund 1 dB höheren Immissionspegeln ausgeht.

5.9.2. Die Tatsache, dass in den beinahe 50 Jahren, seitdem die Skipiste nun besteht, sich anscheinend nie jemand über deren Lärm beschwert hat, weist auf die hohe Akzeptanz der Skipiste in der betroffenen Bevölkerung hin. Schliesslich stört sich nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst an den Emissionen, welche die Skipiste verursacht. Vielmehr will sie damit erreichen, dass im entsprechenden Gebiet die ES II in eine ES III umgewandelt wird und somit in diesem Gebiet sogar lärmintensivere Anlagen errichtet werden können. In einem Wintertourismusort wie B._____ können die Emissionen einer Skipiste ausserdem durchaus zu den ortsüblichen Hintergrundgeräuschen gezählt werden. Im Übrigen besteht an der Skipiste ein überwiegendes öffentliches Interesse, wie dies die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darlegt. Schliesslich besteht bereits von verfassungswegen ein öffentliches Interesse am Sport (Art 68 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Vollzugshilfe Sportlärm, S. 12). Daraus schliesst das BAFU, dass dies ein öffentliches Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an Sportanlagen für die Ausübung von Sport ergibt (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 12). Wobei für Anlagen, welche breiten Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen, das öffentliche Interesse höher zu gewichten ist, als wenn die Anlage lediglich von einem beschränkten Kreis besucht wird oder werden darf. Für die Einzelfallbeurteilung hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Errichtung und dem Betrieb der Sportanlage gegenüber den Interessen am Schutz der Nachbarn vor störendem Lärm stattzufinden (Vollzugshilfe Sportlärm, S. 12).

5.9.3. Skipisten stehen einem breiten Bevölkerungskreis zur Verfügung und sind in einem Wintersportort wie B._____ nicht nur für die Ausübung des Skisports notwendig, sondern viele Einheimische leben vom Skitourismus und sind entsprechend darauf angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an der Skipiste durchaus als gross zu werten. Auf den ersten Blick erscheint der Vorwurf der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wenn sie darbringt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 widersprüchlich verhalte, indem sie die Skipiste im Zusammenhang mit der Lärmthematik für von überwiegendem öffentlichem Interesse erkläre, im Zusammenhang mit der Aufnahme in den GEP jedoch für unbedeutend definiere. Die Verlegung der Skipiste kann jedoch unter raumplanerischer Hinsicht durchaus als unbedeutend eingestuft werden – da es sich bloss um die Verlegung von relativ wenigen Pistenmetern handelt und diese im Gesamtkontext betrachtet weder eine bedeutende Erschliessung darstellen, noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben – und trotzdem von überwiegendem öffentlichem Interesse sein. Die Interessenabwägung fällt sodann ganz klar zugunsten der Errichtung resp. Verschiebung der Sportanlage aus, da schliesslich nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst ein Interesse am Schutz vor den Emissionen der Skipiste geltend macht. Ausserdem fand die Lärmmessung der M._____, deren Gutachten von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte wurde, zwischen 15:00 und 16:00 Uhr während der Hochsaison statt. Die fragliche Skipiste führt zwar nicht direkt zur Talstation, kann jedoch durch ihren Erschliessungszweck des "I._____" trotzdem zur Talabfahrt gezählt werden, weshalb sie zu dieser Zeit am meisten frequentiert sein dürfte. Somit wird es sich dabei um die höchsten Lärmemissionen der Skipiste über den Tag – allenfalls sogar über die Saison – betrachtet handeln. Der gemessene Wert überschreitet den Planungsrichtwert um 2.9 dB(A), liegt aber immer noch 2.1 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert. Ein Mittelwert über den gesamten Tag resp. über mehrere Tage gemessen, würde aller Wahrscheinlichkeit nach einen tieferen Wert ergeben. Somit sind die Anwohner nicht über den ganzen Tag und auch nicht über den ganzen Winter diesem Wert ausgesetzt. Kommt hinzu, dass durch die Verlegung umweltrechtlich nichts geändert wird und es vor allem nicht zu höheren Emissionen kommen wird, als dies bisher der Fall war. Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist viel eher davon auszugehen, dass die Emissionen abnehmen werden, da die neue Pistenführung weniger Gefälle ausweisen wird. Auch ist mit ihr anzunehmen, dass die Piste nach der Realisierung der geplanten neuen Gondelbahn weniger frequentiert werden wird, was zusätzlich sinkende Immissionen in der Wohnzone zur Folge haben dürfte.

5.9.4. Aus all diesen Gründen hat die Gemeinde ihren Ermessensspielraum, selbst wenn vorliegend die Planungsrichtwerte und nicht die Immissionsrichtwerte der Vollzugshilfe Sportlärm zur Anwendung gelangen würden, nicht überschritten. Demnach kann offenbleiben, ob es sich nun um eine bestehende oder eine neue Anlage handelt, denn das Baugesuch erweist sich unter beiden Gesichtspunkten als bewilligungsfähig. Die Beschwerde stellt sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet heraus.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in allen gerügten Punkten als unbegründet erwiesen hat und diese somit abzuweisen ist.

7.1. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dabei wird die Staatsgebühr auf CHF 3'500.00 festgesetzt (Art. 75 Abs. 2 VRG).

7.2. Die unterliegende Partei wird zudem verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 erhält von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat weder eine Entschädigung gefordert, noch war sie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Praxisgemäss steht ihr demnach keine Parteientschädigung zu.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'500.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

504.00

zusammen

CHF

4'004.00

gehen zulasten der A._____ AG.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 22 RPGart. 22 LATart. 22 LPT

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 48 KRGart. 48 LEMOart. 48 LRMT

Art. 48 KRGart. 48 KRGart. 48 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

BGE 119 Ib 440ATF 119 Ib 440DTF 119 Ib 440

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 45 KRGart. 45 LEMOart. 45 LRMT

Art. 45 KRGart. 45 KRGart. 45 LPTC

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

Art. 15 USGart. 15 LPEart. 15 LPAmb

Art. 40 LSVart. 40 OPBart. 40 OIF

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

Art. 7 LSVart. 7 OPBart. 7 OIF

Art. 20 KUSGart. 20 KUSGart. 20 LCPAmb

Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb

Art. 11 USGart. 11 LPEart. 11 LPAmb

Art. 7 LSVart. 7 OPBart. 7 OIF

Art. 7 LSVart. 7 OPBart. 7 OIF

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF

Art. 47 LSVart. 47 OPBart. 47 OIF

Art. 81 KRGart. 81 LEMOart. 81 LRMT

Art. 81 KRGart. 81 KRGart. 81 LPTC

Art. 40 LSVart. 40 OPBart. 40 OIF

Art. 15 USGart. 15 LPEart. 15 LPAmb

Art. 68 BVart. 68 Cst.art. 68 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA