R 2023 112
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6. Februar 2024Deutsch12 min
1. A._____ ist Eigentümer des Maiensässes 5-168 auf Parzelle 3589 in der Gemeinde B._____, Fraktion C._____. Am 20. Dezember 2023 ersuchte er die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung für einen geplanten Um- und Ausbau seines Maiensässes (inkl. Erweiterung).
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 23 112
5. Kammer
Vorsitz Stöhr
RichterIn Brun und Audétat
Aktuar Gross
URTEIL
vom 29. April 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung Bruttogeschossfläche (BAB)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist Eigentümer des Maiensässes 5-168 auf Parzelle 3589 in der Gemeinde B._____, Fraktion C._____. Am 20. Dezember 2023 ersuchte er die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung für einen geplanten Um- und Ausbau seines Maiensässes (inkl. Erweiterung).
Erwägungen
2.
Das Amt für Raumplanung Graubünden (ARE) und die Gemeinde stellten A._____ in ihren Stellungnahmen vom 13. April und 22. Mai 2023 einen Bauabschlag in Aussicht. Das ARE empfahl, mit Blick auf die vorhandenen Differenzen (Abgrenzung betreffend Bruttogeschossfläche [BGF], Bruttonebenfläche [BNF] sowie nicht anrechenbarer Flächen [da landwirtschaftlicher Ökonomie- und nicht Wohnteil]) im Zuge einer Baukontrolle vorweg die Feststellung der bestehenden Raumflächen und deren Qualifikation vorzunehmen. Nur eine solche Feststellung erlaube Rückschlüsse für die Beurteilung einer noch massvollen Erweiterung und schaffe damit eine unerlässliche Grundlage für künftige Um- und Ausbaupläne des Bauherrn.
3.
Am 27. Juli 2023 fand eine Baukontrolle durch die kommunale Baukommission statt. Am 30. Juli 2023 reichte A._____ seinerseits eine Aufnahmedokumentation und Geschossflächenberechnung der D._____ AG vom 4. Februar 2021 ein. Darin war das Ingenieurbüro zu folgenden Ergebnissen gelangt: EG Küche [21.73 BGF]; EG Milchaufbewahrung [12.19 BNF]; EG Viehstall [47.8 Ökonomieteil]; OG Schlafen [33.92 BGF]; OG Korridor [19.23 BGF] OG Heustall [28.57 Ökonomieteil]; Total 74.88 BGF, 12.19 BNF und 76,37 Ökonomieteil [nicht anrechenbar].
4.
An ihrer Sitzung vom 14. August 2023 kam die Baukommission - gestützt auf die Baukontrolle vom 27. Juli 2023 – zu folgenden Zahlen: EG Küche [ca. 18 m2 BGF], EG Milch-/Käseaufbewahrung [ca. 10 m2 BNF], EG Viehstall [nicht anrechenbar]; OG Heustall [nicht anrechenbar]; OG Korridor [nicht anrechenbar]; OG Schlafen [ca. 18 m2 BGF]. Mit diesen Feststellungen konnte sich A._____ nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen am 23. August 2023 Einsprache beim Gemeindevorstand erhob.
Dispositiv
5. Mit Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2023 entschied der Gemeindevorstand was folgt (Dispositiv III./S. 6): 1. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Es werden für das Maiensäss 5-168 auf Parzelle Nr. 3589 im Grundbuch der Gemeinde B._____ folgende Flächen festgestellt (zzgl. Planskizzen Abb. 4 [EG] u. 5 [OG]): Erdgeschoss [EG] Küche 21.27 m2 Bruttogeschossfläche [BGF]; EG Milch-Käseaufbewahrung 12.47 m2 Bruttonebenfläche [BNF]; EG Viehstall [nicht anrechenbar]; OG Heustall [nicht anrechenbar]; OG Korridor [nicht anrechenbar]; OG Schlafen 19.06 m2 Bruttogeschossfläche [BGF] und im Übrigen nicht anrechenbar. [Ziff. 3. Keine Kosten; Ziff. 4. Rechtsmittelbelehrung]. Zur Begründung der Abweichungen gegenüber den Ergebnissen der Baukommission wurde vorgebracht, dass die Innen-und Aussenmauern bis zu einer Wandstärke vom 30 cm zur BGF hinzugerechnet werden dürften und bei der Position EG Küche antragsgemäss auf 21.27 m2 BGF erkannt werde. Dasselbe gelte in Bezug auf die Position EG Milch-/Käseaufbewahrung, welche daher im Umfang von 12.47 m2 der BNF zugewiesen werde. Bei der Position OG Schlafen betrage die Fläche korrekterweise 19.06 m2 BGF (21.27 m2 abzgl. Treppenaufgang 2.21 m2). Die Position OG Korridor sei nicht anrechenbar, da keine Wohnnutzung nachgewiesen sei, sondern jene Fläche im Ökonomieteil hauptsächlich der internen Erschliessung des Heulagers gedient habe. Dass Kinder früher wegen der engen Platzverhältnisse im Heu geschlafen hätten, ändere daran nichts. Total demnach 40.33 BGF, 12.47 BNF und Restfläche Ökonomieteil (nicht anrechenbar).
6. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 22. August (recte Oktober) 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er machte sinngemäss geltend, dass er die Aufhebung der angefochtenen Feststellungsverfügung beantrage, weil er mit der festgestellten Anrechenbarkeit (Umfang) sowie der Qualifikation (BGF; BNF; Ökonomieteil) der einzelnen Flächen im Maiensäss 5-168 (inkl. Erweiterung) nicht einverstanden sei. Er äusserte sich (Ziff. 1) zur Anrechnung BGF Obergeschoss Wohnteil, samt Planskizze/Foto [Ökonomteil/Wohnteil]. Er wies dabei besonders auf die objektiv visuelle Trennung zum Wohnteil (lit. a), auf das "Gutachten" (Bericht der D._____ AG) (lit. b), auf die Aussagen der Voreigentümer (lit. c), die objektiv erkenntliche, ursprüngliche Nutzung (lit. d) und die fehlenden Nachweise des Gemeindevorstands für die bestrittenen Zuordnungen (lit. e) hin. Dasselbe (Ziff. 2) wurde zur Anrechnung BGF Obergeschoss Korridor geltend gemacht, wobei total vier Farbfotos (eine mit Aussenansicht/drei Innenansicht) eingefügt wurden.
7. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er gestützt auf Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) seine "Beschwerde vom 22. August 2023" – in zwei ausdrücklich genannten Punkten – nachzubessern habe, andernfalls nicht darauf eingetreten werden könne.
8. Mit (zweiter) Beschwerde vom 31. Oktober 2023 besserte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten als "Laie" die Erstbeschwerde nach, wobei inhaltlich im Wesentlichen auf die Ersteingabe verwiesen werden kann. Der angefochtene Entscheid wurde aufforderungsgemäss eingereicht und das Rechtsbegehren auf Teile der Flächenberechnungen beschränkt. Nicht die ganze Feststellungsverfügung sollte korrigiert werden.
9. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 – und damit innert der vom Gericht gewährten Fristerstreckung bis am 3. Januar 2024 – beantragte die Gemeinde B._____ (Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen, Unterlagen (Berechnungen) und Dokumente zur Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2023.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann gegen Entscheide von Gemeinden Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2023 der Beschwerdegegnerin stellt einen solchen Entscheid dar. Mit der vorläufigen Feststellung und Berechnung der massgebenden Bruttogeschossflächen (BGF), der Bruttonebenflächen (BNF) sowie der nicht anrechenbaren Ökonomieflächen wird direkt in die künftigen Eigentums- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Aus- und Umbau seines Maiensässes ausserhalb der Bauzone eingegriffen. Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer daher berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung an sich legitimiert (Art. 50 VRG). Zudem hat er die Beschwerdefrist von 30 Tagen laut Art. 52 Abs. 1 VRG mit Ersteingabe von 22. Oktober 2023 bzw. innert gesetzter Frist nachgebesserter Beschwerde vom 31. Oktober 2023 ebenfalls korrekt eingehalten. Zu prüfen bleibt allerdings, ob auch die übrigen Prozessvoraussetzungen – wie namentlich die Formvorschriften laut Art. 38 Abs. 1 VRG (mit den Erfordernissen: Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) – als erfüllt angesehen werden können; andernfalls auf die Beschwerde androhungsgemäss gar nicht eingetreten werden kann. Zu betonen gilt es dabei allerdings, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und deshalb keine überrissen hohen Anforderungen an seine Eingaben gestellt werden sollten, um sich nicht dem Vorwurf des überspitzen Formalismus auszusetzen und dem Rechtssuchenden nicht ohne sachlichen Grund den Weg für eine Prüfung seines Anliegens zu versperren bzw. ihn unnötig eines Entscheids zu berauben.
2. Vorab gilt es die Einhaltung der Formvorschriften (Art. 38 VRG) zu klären. Dazu sind insbesondere die Begründungen zur Beanstandung "OG Wohnteil" und zum "OG Korridor" auf ihre Verständlichkeit zu würdigen und zu prüfen (nachfolgend E.3.ff). Zur Hauptsache stellte sich die Frage, um was für eine Art von Entscheid es sich bei der angefochtenen Feststellungsverfügung überhaupt handelt und ob bei Vorliegen eines allfälligen blossen "Zwischenentscheids" auf die Beschwerde einzutreten wäre (E.4.ff).
3. Aus chronologischer Sicht ist zuerst auf die Formvorschriften einzugehen:
3.1. Nach Art. 38 Abs. 1 VRG haben Rechtschriften insbesondere ein Rechtsbegehren zu enthalten. Vorliegend wird gemäss (zweiter) Eingabe vom 31. Oktober 2023 – nachdem ihn der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 auf das ungenügende Rechtsbegehren aufmerksam gemacht hatte – unter "Rechtsbegehren" die Neufestsetzung der Zuordnung der spezifischen Räume "BGF Obergeschoss Wohnteil (hangseitig) und "BGF Obergeschoss Korridor" entlang des Gutachtens durch die D._____ AG angestrebt. Die übrigen Flächen würden sich mit der Zuordnung der D._____ AG decken und seien akzeptiert. Demnach werde der Entscheid, d.h. die Feststellungsverfügung, nicht gesamthaft angefochten.
3.2. Zur Beanstandung und zum Punkt "Obergeschoss Wohnteil" (hangseitig) finden sich in der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen. Entsprechend erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte "Rechtsbegehren" als unzulässig, zumal unklar ist, was der Beschwerdeführer genau beantragt. Hinzu kommt, dass in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer C Fläche Obergeschoss Schlafen die vordere Fläche "OG Schlafen" unmittelbar oberhalb der Fläche "EG Küche" angerechnet wurde. Diesbezüglich erfährt der Beschwerdeführer keinen Nachteil und er bringt in dieser Beziehung auch nichts vor. Die hintere Fläche "OG Schlafen" wurde nicht angerechnet. In der Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen zur BGF Obergeschoss Wohnteil, ohne aber die Berechnungen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen, respektive ohne diese zu widerlegen. Folglich genügt die Beschwerde den Formerfordernissen, wie sie von Art. 38 VRG verlangt werden, nicht.
3.3. Zur Beanstandung und zum Punkt "Obergeschoss Korridor" bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, Korridore müssten der BGF zugeordnet werden. Er stützt sich dabei auf die Anleitung zur Berechnung der Geschossflächen bei Bauten ausserhalb der Bauzone vom Oktober 2014 (vgl. dazu auch Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 20 Dossier C – Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21, lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, S. 6 von 22, datiert vom 16. Juni 2022). Der Beschwerdeführer führt aus, dass er lediglich die "Neufestsetzung der Zuordnung der Räume" gemäss Gutachten D._____ AG anstrebe. Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, dass es einen Durchgang zum Wohnbereich zum Heustock gebe, damit letzterer als Schlafgelegenheit für die Kinder genutzt werden konnte. Im Gutachten wird der Korridor mit 19.23 BGF berechnet, wobei die Raumnutzung vom aktuellen Eigentümer E._____ bestätigt worden sei. Folglich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. III.2. Obergeschoss Korridor. Ob der Korridor zur BGF zu zählen ist oder nicht, kann offenbleiben. Die Beschwerde erfüllt in der Beziehung aber die Formvorschrift gemäss Art. 38 VRG.
3.4. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass dieser Rügepunkt (Ungenügen Formvorschriften) – wie nachfolgend gleich gezeigt werden wird – im Rahmen des ordentlichen BAB-Verfahrens erneut aufgebracht und beurteilt werden kann.
4. Liegt hier bereits ein Endentscheid, oder bloss ein Zwischenentscheid vor:
4.1. In konkreten Fall stellt sich die Frage, um was für eine Art von Entscheid es sich bei der Feststellungsverfügung vom 6. Oktober 2023 handelt. In der vorliegenden Feststellungsverfügung wird einzig über die vorhandenen Flächen entschieden. Weitere Fragen in Bezug auf das Bauprojekt werden nicht entschieden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen negativ lautenden baurechtlichen Vorentscheid, da die angefochtene Verfügung für den Beschwerdeführer keine rechtsverbindliche Ablehnung der baurechtlichen Bewilligung für das konkrete Projekt bewirkt.
4.2. Als Zwischenentscheid - und nicht als Teil-Endentscheid - werden Grundsatzentscheide qualifiziert, welche einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten. Mit der verbindlichen Festlegung der BGF wurde für das geplante Bauvorhaben in einer wichtigen Teilfrage der Weg zur Baubewilligung geebnet (BGE 135 II 30). Die angefochtene Verfügung erweist sich indessen weder als Teilentscheid noch als Endentscheid im Sinne von Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110).
4.3. Es handelt sich nicht um einen Teilentscheid, da das Gesuch um Festlegung der BGF etc. untrennbar mit dem gesamten Bauprojekt zusammenhängt und nicht getrennt von diesem beurteilt werden kann (vgl. dazu auch Feststellungsverfügung, Rz. 3).
4.4. Die angefochtene Feststellungsverfügung stellt auch keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG dar, weil es das Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst. Wie gesagt bildet die Feststellungsverfügung lediglich einen wichtigen Zwischenschritt auf dem Weg zur Erlangung der Baubewilligung dar, weshalb es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Die vorliegende Feststellungsverfügung ist als "Vorentscheid" (vorläufige Beurteilung wesentlicher Punkte des Bauvorhabens) i.S.v. Art. 41 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) zu qualifizieren. Weder gibt sie dem Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung, noch bindet sie die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs.
4.5. Ein solcher Zwischenentscheid ist nach Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG aber nur anfechtbar, wenn er für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge hat, welcher sich später ausdrücklich nicht mehr beheben lässt. Dies ist im konkreten Fall gerade nicht so, denn die Feststellungsverfügung als Zwischenentscheid kann im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahren zusammen mit dem allfälligen abschlägigen Bauentscheid in Frage gestellt werden (vgl. Art. 41 KRVO). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil entsteht, der später voraussichtlich nicht mehr behoben werden kann.
4.6. Die Feststellungsverfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb sich die Frage stellt, ob diese damit ausdrücklich als selbständig anfechtbar i.S.v. Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG erlassen wurde, wobei vorausgesetzt wird, dass sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Im konkreten Einzelfall ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Verfahren vereinfachen lässt, da die Fragen der BGF und dgl. im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung gestützt auf Art. 41 KRVO beurteilt wurden. Die Berechnungen etc. können im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erneut aufgebracht werden, zumal im vorliegenden Fall Dritte ihre Rechte nicht wahrnehmen konnten, da ja kein Bauprojekt mit entsprechenden Berechnungen öffentlich aufgelegt wurde. Somit wird auf die Beschwerde – mangels Vorliegens eines Endentscheids – nicht eingetreten.
5. Es bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden:
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weil der Beschwerdeführer aber ein juristischer Laie ist und der angefochtene Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er den "Zwischenentscheid" angefochten hat. Aus Sicht des streitberufenen Gerichts erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Staatsgebühr mit CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) eher tief anzusetzen und somit lediglich reduzierte Gerichtskosten zu erheben.
5.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gehandelt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
230.--
zusammen
CHF
1'230.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
BGE 135 II 30ATF 135 II 30DTF 135 II 30
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 41 KRVOart. 41 KRVOart. 41 OPTC
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 41 KRVOart. 41 KRVOart. 41 OPTC
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA