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Entscheid

R 2023 24

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

25. Juni 2024Deutsch17 min

1. A._____ ist seit dem 27. April 2007 Miteigentümer und seit 28. Dezember 2021 Alleineigentümer des Grundstücks-Nr. 1578 im Grundbuch der Stadt B._____. Diese Parzelle wird vom C._____ gequert, wobei der C._____ gleich am Wohnhaus von A._____ vorbeiführt. Der C._____ ist seit Juli 2011 auf dem Grundstück-Nr. 1578 im Generellen Erschliessungsplan Verkehr (nachfolgend: GEP Verkehr) der Stadt B._____ als private Erschliessungsstrasse und als Fuss- und Wanderweg klassiert.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 23 24

5. Kammer

Vorsitz Brun

RichterInnen Audétat und Pedretti

Aktuarin ad hoc Eckstein

URTEIL

vom 3. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,

Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ortsplanungsrevision (Gesuch um Einleitung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ ist seit dem 27. April 2007 Miteigentümer und seit 28. Dezember 2021 Alleineigentümer des Grundstücks-Nr. 1578 im Grundbuch der Stadt B._____. Diese Parzelle wird vom C._____ gequert, wobei der C._____ gleich am Wohnhaus von A._____ vorbeiführt. Der C._____ ist seit Juli 2011 auf dem Grundstück-Nr. 1578 im Generellen Erschliessungsplan Verkehr (nachfolgend: GEP Verkehr) der Stadt B._____ als private Erschliessungsstrasse und als Fuss- und Wanderweg klassiert.

2. Am 28. Dezember 2012 ersuchte A._____ mit seiner damaligen Ehefrau (und damaligen Miteigentümerin des Grundstücks) die Stadt B._____ um Verlegung des Fuss- und Wanderwegs an die nördliche Grenze ihres Grundstücks. Da der Stadtrat B._____ dieses Schreiben nicht beantwortete, gelangte das Ehepaar am 7. Mai 2013 erneut an den Stadtrat. Eine Besprechung mit dem Stadtrat am 30. Mai 2013 endete ergebnislos.

3. Am 12. Mai 2021 – und damit rund zehn Jahre später – beantragte A._____ bei der Stadt B._____ die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs um 15 Meter nach Norden an die Grundstücksgrenze. Gleichentags erfolgte ein entsprechender Antrag auch beim Tiefbauamt Graubünden, Fachstelle Langsamverkehr. Das Gesuch blieb seitens der Stadt B._____ unbeantwortet.

4. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchte A._____ die Stadt B._____ unter anderem um Erlass eines Verbotes für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder gemäss Art. 19 Abs. 2 SSV (Signal 2.14) mit Zusatztafel «Anwohner und Zubringerdienst gestattet». Weiter beantragte er, dass der im GEP Verkehr festgelegte Fuss- und Wanderweg auf seinem Grundstück aufgehoben und ausserhalb seines Grundstücks zu verlegen sei.

5. Am 29. August sowie am 13. September 2022 fanden Besprechungen zwischen den Parteien statt, anlässlich welcher sich A._____ namentlich zur beantragten Aufhebung und Verlegung des Fuss- und Wanderwegs äussern konnte.

6. Mit Schreiben vom 20. September 2022 teilte die Stadt B._____ A._____ mit, dass der Stadtrat das beantragte Verbot anlässlich der Stadtratssitzung im November behandeln werde. In Bezug auf die Aufhebung und Verlegung des Fuss- und Wanderwegs führte sie aus, dass der GEP Verkehr angepasst werden müsste, was eine Teilrevision der Ortsplanung voraussetze. Anschliessend müsse ein Baubewilligungs- und BAB-Verfahren durchgeführt werden. Die Verlegung müsse zudem planerisch gerechtfertigt sein. Die Umlegung des Fuss- und Wanderwegs werde durch den Ortsplaner, später durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden (nachfolgend: ARE) geprüft. Das Geschäft werde zu Handen des Stadtrats traktandiert, wenn das Ergebnis der Vorprüfung vorliege.

7. Mit Verfügung vom 7. November 2022, mitgeteilt am 28. November 2022, wies der Stadtrat B._____ das Gesuch um Erlass eines Verbotes für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14) mit Zusatztafel «Anwohner und Zubringerdienste gestattet» ab. Weiter erkannte er, dass das Gesuch um Verlegung des C._____ nicht Teil dieser Verfügung bilde und vom Stadtrat an einer späteren Sitzung behandelt werde, da dieses Anliegen noch in Abklärung beim ARE sei. Diese Verfügung blieb seitens A._____ unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

8. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 verbot A._____ der Stadt B._____, den C._____ auf seinem Grundstück zu begehen oder zu befahren. Er werde den C._____ auf beiden Seiten seines Grundstücks absperren, um künftiges Begehen und Befahren seines Grundstücks durch die Öffentlichkeit zu unterbinden. Gleichentags reichte A._____ beim Vermittleramt D._____ ein Schlichtungsgesuch zwecks privatrechtlicher Abwehr der rechtswidrigen Benutzung seines Grundstücks durch die Stadt B._____ ein. Er sperrte den C._____ auf beiden Seiten seines Grundstücks jeweils mit einer Kette ab.

9. Am 3. Februar 2023 unterbreitete der Stadtrat A._____ ein Angebot für die freihändige Errichtung einer Fusswegrechtsdienstbarkeit am C._____ zu Lasten des Grundstücks-Nr. 1578 und zu Gunsten der Stadt B._____. Bei Ablehnung dieses Angebots werde sich die Stadt diese Personaldienstbarkeit auf dem Enteignungsweg einräumen lassen. Am 22. Februar 2023 wurde A._____ die Antwortfrist aufgrund der Vermittlungsverhandlung beim Vermittleramt D._____ bis auf Weiteres wieder abgenommen.

10. Mit Schreiben vom 14. März 2023, versehen mit dem Betreff «Angebot zur freihändigen Errichtung einer Fusswegrechtsdienstbarkeit am C._____ auf Parz. B._____ Nr. 1578; erneute Fristansetzung» teilte der Stadtrat B._____ A._____ bzw. dessen Rechtsvertreter mit, was folgt:

"Mit Schreiben vom 23.02.2023 hatten wir Ihrem Klienten die angesetzte Frist zur Beantwortung des Angebots der Stadt B._____ zur freihändigen Errichtung einer Fusswegrechtsdienstbarkeit vom 03.02.2023 – bis auf Weiteres – abgenommen.

Anlässlich der Stadtratssitzung vom 06.03.2023 hat der Stadtrat B._____ die Verlegung des C._____ aus raumplanerischen Gründen abgelehnt.

Wir setzen Ihrem Klienten hiermit eine Frist zur Beantwortung des Angebots der Stadt B._____ zur freihändigen Errichtung einer Fusswegrechtsdienstbarkeit vom 03.02.2023 wieder an und zwar bis und mit dem 23.03.2023. Eine weitere Fristerstreckung wird nicht gewährt."

11. Am 23. März 2023 schrieb A._____ der Stadt B._____, die kurzfristig angesetzte Frist bis zum 23. März 2023 verletze in formeller Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Entscheid des Stadtrates B._____ vom 6. März 2023 verletze den gesetzlichen Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704), weshalb er sich gegen diesen Entscheid zur Wehr setzen werde. Als unmittelbar betroffener Grundeigentümer habe er nämlich Anspruch auf richterliche Beurteilung dieses ihm verwehrten Anspruchs. Das entsprechende Rechtsmittel werde zeitnah in den nächsten Tagen anhängig gemacht. Bei dieser Ausgangslage sei er derzeit nicht bereit, mit einer Annahme des unterbreiteten Angebots rechtliche Tatsachen zu schaffen, die seine gesetzlichen Ansprüche untergrüben. Er ersuche die Stadt, die angedrohte Einleitung eines Enteignungsverfahrens aufzuschieben, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Rechtmässigkeit des Entscheids des Stadtrates vom 6. März 2023 vorliege.

12. Gegen dieses Schreiben vom 14. März 2023 bzw. den Entscheid des Stadtrats vom 6. März 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, am 30. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren (act. A.1):

"1.

Der Entscheid des Stadtrates B._____ vom 6. März 2023, mitgeteilt am 14. März 2023, sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Stadtrat B._____ sei zu verpflichten, ein Verfahren zur Abänderung der Grundordnung betreffend Verlegung des Fuss- und Wanderweges auf dem C._____, Grundstück Nr. 1578, Stadt B._____, des Beschwerdeführers ausserhalb dieses Grundstücks bzw. Aufhebung des Fuss- und Wanderweges auf dem Grundstück Nr. 1578, Stadt B._____, einzuleiten.

Eventuell sei die Stadt B._____ zu verpflichten, den Fuss- und Wanderweg auf dem Grundstück Nr. 1578, Stadt B._____, des Beschwerdeführers ausserhalb dieses Grundstücks zu verlegen bzw. dort aufzuheben, und ein entsprechendes Ersatzgesuch bei der kantonalen Fachstelle Langsamverkehr zu stellen.

3.

Es sei die kantonale Fachstelle Langsamverkehr, Tiefbauamt Graubünden, Loëstrasse 14, 7000 Chur, in das vorliegende Verfahren beizuladen, eventuell sei ein Amtsbericht dieser kantonalen Fachstelle einzuholen.

4.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."

13. Am 17. April 2023 ersuchte die Stadt B._____ beim Departement für In­

frastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (nachfolgend: DIEM) um Bewilligung der Errichtung eines Fuss- und beschränkten Fahrwegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit an dem im GEP Verkehr eingetragenen öffentlichen Fuss- und Wanderweg auf dem Grundstück-Nr. 1578 und um Einräumung des dafür notwendigen Enteignungsrechts.

14. Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte das Tiefbauamt Graubünden (nachfolgend: Beigeladene) mit, auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verzichten (act. A.2).

15. Am 8. Mai 2023 äusserte sich A._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere auch noch zum Gesuch der Stadt B._____ vom 17. April 2023 an das DIEM betreffend Enteignung (act. A.3).

16. Die Stadt B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 8. Mai 2023, dass der Antrag um aufschiebende Wirkung abzuweisen sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. A.4).

17. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023, mitgeteilt am 17. Mai 2023, wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Dagegen wurde keine Prozessbeschwerde erhoben (act. F.1).

18. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2023 hat sich die Beigeladene zur Verlegung des C._____ auf dem Grundstück-Nr. 1578 im Grundbuch der Stadt B._____ geäussert: Es bestehe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich die Möglichkeit, den Wanderwegabschnitt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu belassen, den Wanderwegabschnitt auf die Nachbarsparzelle zu verlegen oder aber den gesamten Wegabschnitt zwischen den zwei anstossenden Knotenpunkten des Wegnetzes aufzuheben. Die Beigeladene habe in Bezug auf die dargelegten Möglichkeiten keine Präferenz (act. A.5).

19. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin was folgt (act. A.6):

"1.

Das Verfahren sei auf die Eintretensfrage zu beschränken und auf die Beschwerde von A._____ sei nicht einzutreten.

2.

Eventualiter, falls wider Erwarten auf die Beschwerde von A._____ eingetreten wird, sei das Beschwerdeverfahren R 23 24 zu sistieren bis die laufende Totalrevision der Ortsplanung abgeschlossen ist.

3.

Subeventualiter, falls wider Erwarten auf die Beschwerde von A._____ eingetreten wird und das Verfahren nicht sistiert wird, sei der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme anzusetzen und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

4.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers."

20. Die Beschwerdegegnerin macht insbesondere geltend, dass das angefochtene Schreiben vom 14. März 2023, worin der Stadtrat dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er an der Sitzung vom 6. März 2023 den Antrag um Verlegung des Fuss- und Wanderwegs aus raumplanerischen Gründen abgelehnt habe, mangels Rechtswirkung kein gültiges Anfechtungsobjekt darstelle. Zudem sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig, da Beschlüsse der Gemeinde über den Erlass der Grundordnung bei der Regierung anzufechten seien (Art. 101 KRG). Sollte die angerufene Kammer dennoch zum Schluss kommen, dass auf die Beschwerde einzutreten sei, so sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der aktuell laufenden Totalrevision der Ortsplanung zu sistieren.

21. Mit Eingabe vom 7. September 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik hierorts ein und ergänzte seine Rechtsbegehren um folgende prozessuale Anträge (act. A.7):

"1.

Der Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens sei abzuweisen.

2.

Sollte sich das Verwaltungsgericht Graubünden für die Beurteilung der Beschwerde vom 30. März 2023 für unzuständig erklären, sei diese vom Gericht gestützt auf Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 VRG der für zuständig erachteten Behörde zur Beurteilung zu überweisen."

22. Die Duplik der Beschwerdegegnerin folgte am 9. November 2023. An den in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren wurde unverändert festgehalten (act. A.9).

23. Am 22. Dezember 2023 folgte die Honorarnote des Beschwerdeführers. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.

24. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Stadtrats von B._____ vom 6. März 2023, welcher dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2023 mitgeteilt worden ist. Zu prüfen ist zunächst, ob dieser Entscheid ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG darstellt.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es grundsätzlich unerheblich sei, dass das Schreiben vom 14. März 2023 in formeller Hinsicht nicht als Entscheid oder Verfügung bezeichnet worden sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Massgeblich sei alleine der Inhalt. Darin halte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Stadtrat an seiner Sitzung vom 6. März 2023 beschlossen habe, den Antrag des Beschwerdeführers um Verlegung des Fuss- und Wanderwegs abzulehnen. Damit sei diese konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend geregelt worden. Anfechtungsobjekt sei nicht die formelle Mitteilung, d.h. das Schreiben vom 14. März 2023, sondern der Beschluss des Stadtrats vom 6. März 2023 (act. A.7, S. 2).

3.2

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Beim Schreiben vom 14. März 2023 handle es sich mangels Rechtswirkung gar nicht um eine anfechtbare Verfügung, womit der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse habe und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. A.6, Rz. 5 ff.).

4.1

Was eine Verfügung ist, definiert das VRG nicht; es überlässt die Umschreibung des Begriffs der Rechtsprechung, die ihrerseits in erster Linie auf die Definition von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und die dazu ergangene Bundesgerichtspraxis abstellt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 22 35 vom 7. März 2023 E. 1; U 16 27 vom 20. Februar 2017 E. 2b; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 852).

4.2

Nach der Legaldefinition von Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt es sich bei der Verfügung um einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 849). Werden also durch die Anordnung oder den Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Verfügungselement. Insbesondere Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Empfehlungen und Orientierungen sind mangels Rechtsverbindlichkeit keine anfechtbaren Hoheitsakte (zum Ganzen VGU A 22 35 vom 7. März 2023 E. 1.1.1 m.H.).

4.3

Verfügungen werden in einer bestimmten Form erlassen. Sie müssen als solche bezeichnet werden und sind den Adressatinnen und Adressaten schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen (vgl. für das Verwaltungsverfahren auf Bundesebene Art. 34 f. VwVG). Die Frage nach der Form der Verfügung ist aber vom materiellen Verfügungsbegriff zu trennen. Auch eine den Formvorschriften widersprechende Verfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Verfügung. Formfehler führen nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters (BGE 143 II 268 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Missachtung von Formvorschriften stellt lediglich einen Eröffnungsmangel dar, aus der den Parteien kein Nachteil erwachsen darf (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 871 f.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, Rz. 655). Es ist folglich vorliegend nicht weiter von Belang, dass das Schreiben vom 14. März 2023 nicht als Verfügung bezeichnet ist, keine Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung enthält. Der Beschwerdeführer bringt dies in der Beschwerde zu Recht vor.

5.1

Das angefochtene Schreiben vom 14. März 2023 bezieht sich gemäss Betreff auf die Fusswegdienstbarkeit und die Einräumung einer weiteren Frist an den Beschwerdeführer, nicht hingegen auf die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs. Erst im zweiten Abschnitt des Schreibens wird die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs angesprochen: Dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass der Stadtrat eine Verlegung des Fuss- und Wanderwegs ablehne, weswegen der Stadtrat weiterhin das Fusswegrecht befürworte. Mithin nimmt die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. März 2023 zwar Bezug auf den Entscheid des Stadtrats von B._____ vom 6. März 2023 betreffend die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs, verwendet diesen Entscheid aber lediglich als Argument für die Fristansetzung betreffend Fusswegrechtsdienstbarkeit. Die Ablehnung des Gesuchs um Verlegung des Fuss- und Wanderwegs hat bloss den Charakter einer Mitteilung. Gegenstand des Schreibens vom 14. März 2023 bildet damit nicht die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs ausserhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers, sondern die Einräumung einer Fusswegrechtsdienstbarkeit, wobei die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang nicht hoheitlich handelt. Das Schreiben stellt somit keinen Verwaltungsakt – namentlich keine Verfügung – dar, der auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht verpflichtet das Schreiben den Beschwerdeführer daher weder zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, noch legt es Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbeachtung rechtsverbindlich fest. Das angefochtene Schreiben erging damit nicht im Rahmen eines nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens, sondern betraf das Angebot zur Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführer zwecks Regelung des Fusswegrechts des bestehenden Wegs. Auch der materielle Verfügungsbegriff ist somit nicht erfüllt. Das Schreiben vom 14. März 2023 ist daher nicht als Verfügung zu qualifizieren.

Dispositiv

5.2. Der Stadtrat von B._____ hat anlässlich der Stadtratssitzung vom 6. März 2023, veranlasst durch das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022, einen "Grundsatzentscheid betr. Wegverlegung" gefällt, "ob eine Teilverlegung des C._____ als vom kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) prüfenswert beurteilt wird". Der Stadtrat hat sich dagegen ausgesprochen. Eine Verlegung des betroffenen Fuss- und Wanderwegs sei aus raumplanerischen Gründen nicht zweckmässig, begründet er seinen Entscheid. Aufgrund der Topographie des Grundstücks sei die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs mit massgeblichen Terrainveränderungen verbunden, welche landschaftlich unverträglich wären. Auch sei der Fuss- und Wanderweg im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als historischer Verkehrsweg von lokaler Bedeutung festgelegt. Eine Verlegung würde dem Ziel des IVS widersprechen. Schliesslich würde die Verlegung der Strasse eine ungünstige Strassenführung zur Folge haben. Daher hat der Stadtrat beschlossen, die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs nicht dem ARE zur Prüfung zu unterbreiten. Infolgedessen entschied der Stadtrat, das Enteignungsverfahren fortzuführen und zu diesem Zweck dem Beschwerdeführer noch einmal eine kurze Frist zur Beantwortung des Angebots der Beschwerdegegnerin zur freihändigen Errichtung einer Fusswegrechtsdienstbarkeit anzusetzen (act. B.24). Dem ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. März 2023 nachgekommen.

5.3. Der "Grundsatzentscheid" des Stadtrats von B._____ betreffend die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs ausserhalb des Grundstücks-Nr. 1578 im Grundbuch der Stadt B._____ bezweckt keine verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten und ist nicht auf die Begründung einer Rechtsbeziehung ausgerichtet. Im Gegenteil, hat der Stadtrat anlässlich seiner Sitzung vom 6. März 2023 lediglich darüber befunden, ob die Verlegung des Fuss- und Wanderwegs der zuständigen Fachstelle, dem Amt für Raumentwicklung (ARE), im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) zur Vorprüfung unterbreitet werden bzw. ob die Verlegung noch in die bereits laufende Ortsplanungsrevision miteinbezogen werden soll – und hat sich dagegen entschieden. Damit liegt aber noch kein Entscheid über die Einleitung des Verfahrens für den Erlass oder die Änderung der Grundordnung vor. Dieser "Grundsatzentscheid" stellt keinen Hoheitsakt dar, welcher an eine einzelne Person gerichtet ist. Damit ist auch der Entscheid vom 6. März 2023, unabhängig vom Schreiben vom 14. März 2023, kein gültiges Anfechtungsobjekt.

5.4. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens der laufenden Ortsplanungsrevision nach Art. 13 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG ein Gesuch um Aufhebung und Verlegung des Fuss- und Wanderwegs zu stellen. Darauf hat ihn die Beschwerdegegnerin anlässlich der Besprechung vom 29. August 2022 explizit aufmerksam gemacht (act. C.11, S. 3). Weiter steht es ihm frei, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen, wenn über die Ortsplanungsrevision befunden werden wird. Dagegen können bei Bedarf Rechtsmittel ergriffen werden.

5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt und damit auf die Beschwerde vom 30. März 2023 nicht eingetreten werden kann. Auf die Eventual- und Subeventualanträge der Beschwerdegegnerin betreffend Sistierung und Fristansetzung zur Stellungnahme ist daher nicht weiter einzugehen, da der Antrag der Beschwerdegegnerin im Hauptpunkt gutgeheissen wird.

6. Der Beschwerdeführer hat replicando die Überweisung der Beschwerde i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VRG beantragt, falls das angerufenen Gericht nicht zuständig sein sollte (act. A.7, Antrag-Ziff. 2). Da kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, kann es daher auch offen bleiben, ob der ablehnende "Grundsatzentscheid" der Beschwerdegegnerin der Planungsbeschwerde zugänglich und damit die Regierung sachlich zuständig wäre. Die Beschwerde vom 30. März 2023 ist nicht weiterzuleiten.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Die erkennende Kammer erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen und gerechtfertigt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).

7.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt und ist deshalb in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu entschädigen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

320.00

zusammen

CHF

3'320.00

gehen zulasten von A._____.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 19 SSVart. 19 OSRart. 19 OSStr

Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS

Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT

Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC

Art. 1 VRGart. 1 VRGart. 1 LGA

Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA

Art. 34 VwVGart. 34 PAart. 34 PA

BGE 143 II 268ATF 143 II 268DTF 143 II 268

Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC

Art. 47 KRGart. 47 LEMOart. 47 LRMT

Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC

Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA