R 2023 26
Strafprozessordnung
22. Juli 2024Deutsch32 min
1. C._____ und C.A._____ ersuchten am 3. August 2020 mit Baugesuch Nr. 51/2020 um Erteilung der Bewilligung für Umbauten am Dach des Wohnhauses auf Parzelle 1201 in B._____. Darin wurde das Bauvorhaben folgendermassen beschrieben: «Sanierung, Dach neu decken + isolieren»; Konstruktion und Material der Baute: «Umfassungswände: auf Dach isolieren 20cm+; Bedachung: Solardach, Farbe schwarz». Das Baugesuch wurde am 13. August 2020 publiziert und lag bis zum 3. September 2020 öffentlich auf, wobei keine Einsprachen eingingen.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 23 26
5. Kammer
Vorsitz Brun
RichterInnen Audétat und Pedretti
Aktuar Gees
URTEIL
vom 21. Mai 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg,
Beschwerdegegnerin
und
C._____ und C.A._____,
Beschwerdegegner
und
Denkmalpflege Graubünden,
Beigeladene
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. C._____ und C.A._____ ersuchten am 3. August 2020 mit Baugesuch Nr. 51/2020 um Erteilung der Bewilligung für Umbauten am Dach des Wohnhauses auf Parzelle 1201 in B._____. Darin wurde das Bauvorhaben folgendermassen beschrieben: «Sanierung, Dach neu decken + isolieren»; Konstruktion und Material der Baute: «Umfassungswände: auf Dach isolieren 20cm+; Bedachung: Solardach, Farbe schwarz». Das Baugesuch wurde am 13. August 2020 publiziert und lag bis zum 3. September 2020 öffentlich auf, wobei keine Einsprachen eingingen.
2. Am 20. August 2020 ersuchte die Gemeinde B._____ die Denkmalpflege des Kantons Graubünden (nachfolgend: Denkmalpflege) diesbezüglich um eine Stellungnahme, da das Haus laut dem Generellen Gestaltungsplan (GGP) im «generell geschützten Siedlungsbereich (Ortsbildschutz)» liege, Teil einer «erhaltenswerten Baugruppe» sei sowie als «generell geschützte Einzelbaute» bezeichnet sei.
3. Mit E-Mail vom 17. September 2020 an die Gemeinde hielt der Bauberater der Denkmalpflege fest, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu den im Inventarblatt formulierten Schutzzielen und könne nicht bewilligt werden. Das Haus liege im national geschützten Ortsbild und stelle einen wichtigen Bestandteil des historischen Gebäudeensembles dar, weshalb dem Erhalt seines äusseren Erscheinungsbildes besondere Bedeutung zukomme. Sowohl die Isolation als auch der Ersatz des bestehenden Ziegeldachs durch Solarplatten würden das äussere Erscheinungsbild zu stark verändern.
4. Am 28. September 2020 leitete die Gemeinde die Stellungnahme der Denkmalpflege an die Bauherrschaft weiter und ersuchte diese, eine entsprechende Projektänderung einzureichen oder die Baubehörde über das weitere Vorgehen zu orientieren.
5. Per E-Mail vom 26. November 2020 gelangte die Bauherrschaft an den Leiter der kantonalen Denkmalpflege und führte aus, die Gemeinde habe ihr Baugesuch bewilligt und für gut befunden, jedoch sei das Gesuch von der Denkmalpflege abgelehnt worden. Gleichentags erkundigte sich der kantonale Denkmalpfleger bei der Bauherrschaft, ob die Gemeinde tatsächlich bereits über das Baugesuch entschieden habe. Sofern dem aber nicht so sein sollte, ersuche er um Zusendung genauerer Ausführungsunterlagen.
6. Nach einer Besichtigung vor Ort wandte sich der kantonale Denkmalpfleger mit E-Mail vom 1. April 2021 an die Bauherrschaft, u.a. betreffend PV-Anlage. Eine solch grossflächige Anlage müsse klar als Eingriff in das Ortsbild bezeichnet werden, unabhängig von der Integration in die Dachfläche oder einer strukturellen Anpassung. Die Ziegeldächer seien in
B._____ prägend und die intakten Dachflächen ein hoher Wert des Ortsbildes von nationaler Bedeutung. Auch im Gebäudeinventar werde die äussere Erscheinung im Zusammenhang mit dem Ortsbild gewürdigt. Die kommunale Bauberaterin und die Bauberatung der Denkmalpflege hätten dies bestätigt und die PV-Anlage nicht zur Ausführung empfohlen. Deshalb – sowie in Rücksprache mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) betreffend Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) – stütze er diese Haltung.
7. Am 21. April 2021 orientierte die Bauherrschaft den Denkmalpfleger darüber, dass das Hausdach nun nicht isoliert, sondern lediglich mit einer PV-Anlage eingedeckt werden solle. Die Gemeinde befürworte diesen Entscheid. Gleichentags antwortete der Denkmalpfleger der Bauherrschaft, dass dieser Entscheid nicht mit ihren Empfehlungen übereinstimme. Tags darauf wandte er sich zudem an die Gemeinde und betonte, seine Empfehlungen vom 1. April 2021 würden gelten. Die bereits vorhandenen Stellungnahmen der lokalen Bauberatung sowie ihres Bauberaters würden ihre Gültigkeit behalten.
Erwägungen
8.
Am 23. Juni 2021 ersuchte die Gemeinde die Bauherrschaft, für das Solardach ein Produkt zu wählen, welches nicht glänze. Nach Erhalt der angepassten Pläne könne sie die Baubewilligung in Aussicht stellen. Am 13. Juli 2022 ersuchte sie sodann um Zusendung von Informationen zum Produkt sowie um eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten, dass das Modul nicht glänze. Am 15. August 2022 stellte die Bauherrschaft der Gemeinde die «Daten der matten Sun Style Solarzellen» zu. Die Bestätigung des Lieferanten wurde am 16. Oktober 2022 nachgereicht.
9.
Die Gemeinde B._____ erteilte am 19. Oktober 2022 die Baubewilligung für die Dachsanierung (Abbruch der Ziegeleindeckung und Neueindeckung mit matten Solarmodulen) unter Bedingungen und Auflagen. So habe u.a. die Bauausführung genau nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen zu erfolgen. Jegliche Änderung sei erneut bewilligungspflichtig. Gemäss der Bauherrschaft werde in Folge des Gebäudeinventars der Denkmalpflege auf die Dachisolation verzichtet. Für die Neueindeckung seien exakt die vorgezeigten und nachgewiesenen matten Solarmodule zu verwenden.
10.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 gelangte A._____ an die Gemeinde B._____ und führte aus, dem Vernehmen nach habe der Gemeindevorstand die Dachsanierung ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren bewilligt. Er ersuche daher um Durchführung eines solchen sowie um eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt, weil die Erstellung einer Solaranlage baubewilligungspflichtig sei.
11.
Mit auf den 27. Februar 2022 (recte: 27. Februar 2023) datierender Eingabe beantwortete die Gemeinde B._____ dies dahingehend, dass das Baugesuch Nr. 51/2020 sehr wohl publiziert worden sei.
12.
Am 3. März 2023 wandte sich A._____ erneut an die Gemeinde und beantragte einen sofortigen Baustopp für die Eindeckung mit Sonnenkollektoren sowie die erneute, korrekte Publikation des tatsächlichen Bauvorhabens. Begründend machte er geltend, in der öffentlichen Ausschreibung stehe unter „Bauvorhaben“ lediglich "Dachsanierung Parz. 1201, B._____". Jeglicher Hinweis auf den vorgesehenen Abbruch des Ziegeldaches und dessen Ersatz durch eine PV-Anlage sowie die vorgeschriebene Profilierung der Dacherhöhung habe gefehlt. Er sei deshalb davon ausgegangen, das offenbar schadhafte Ziegeldach werde neu erstellt. Die Gemeinde habe ihm mündlich eröffnet, die Bauherrschaft habe im Laufe der Baugesuchsbehandlung auf die Dacherhöhung verzichtet. In vergleichbaren Fällen sei eine Änderung des Baugesuchs richtigerweise erneut publiziert worden, was aber vorliegend nicht geschehen sei. Durch die irreführende, unzutreffende Ausschreibung und fehlende Profilierung sei er getäuscht worden, wodurch nicht nur ihm, sondern auch allen übrigen Einspracheberechtigten wie z.B. Umwelt- und Heimatschutzverbänden das rechtliche Gehör verweigert worden sei. In Kenntnis der tatsächlichen Absichten der Bauherrschaft hätte er aus gutem Grund gegen das Baugesuch fristgemäss Einsprache erhoben. Das geschützte Haus geniesse höchsten Schutz bezüglich seiner ungeschmälerten Erhaltung. Mit der Bewilligung zur Erstellung einer PV-Anlage werde nicht nur die bisher intakte Dachlandschaft zerstört, sondern auch das geschützte Orts- und Landschaftsbild in unzulässigem Masse verändert und beeinträchtigt.
13.
Die Gemeinde hielt am 24. März 2023 fest, die am 19. Oktober 2022 erteilte Baubewilligung sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie keinen Baustopp erlassen dürfe und werde. Die Rechtskraft sei eingetreten, selbst wenn das Ausschreibungsverfahren nicht korrekt durchgeführt worden wäre, wovon die Gemeinde jedoch nicht ausgehe.
14.
Am 13. April 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der am 19. Oktober 2022 erteilten Baubewilligung sowie die erneute öffentliche Ausschreibung des Baugesuchs für den Ersatz des bestehenden Ziegeldaches durch ein vollflächiges Solardach, und zwar "unter Angabe der wahren Natur der vorgesehenen Arbeiten". Der Bauherrschaft sei superprovisorisch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer neuen Baubewilligung einstweilen zu verbieten, am bestehenden Dach irgendwelche Bauarbeiten ausführen zu lassen. Zunächst leitete er seine Beschwerdelegitimation aus Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 RPG ab. Begründend machte er sodann im Wesentlichen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs infolge einer mangelhaften Ausschreibung geltend und vertiefte seine Ausführungen in seinem Schreiben an die Gemeinde vom 3. März 2023. Abgesehen von der zu erwartenden, für ihn nachteiligen Spiegelung bei Sonneneinstrahlung durch das vollflächige Solardach würde die bisher intakte Dachlandschaft im B._____ "Oberdorf" zerstört. Auf die Errichtung einer Solaranlage hätte hingewiesen werden müssen, was sich auch aus der Praxis der Baubehörde von B._____ ergebe. Durch die irreführende, unzutreffende Ausschreibung und die fehlende Profilierung sei er getäuscht worden und davon abgehalten worden, innert der ordentlichen Anfechtungsfrist gegen das Bauvorhaben Einsprache zu erheben.
15.
Am 14. April 2023 erliess der damalige Instruktionsrichter die vorsorgliche Anordnung, wonach bis auf Weiteres Abbruch- und Bauarbeiten am Dach des Gebäudes auf Parzelle 1201 zu unterbleiben haben.
16.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Begründend führte sie aus, die Bauherrschaft habe – als Folge des E-Mails des Bauberaters der Denkmalpflege vom 17. September 2020 an die Gemeinde – das Bauprojekt abgeändert. Namentlich werde auf die geplante Dachisolierung verzichtet und die Solarplatten würden in schwarz/matt ausgeführt. Da das Baugesuch nun den Vorstellungen der Denkmalpflege entsprochen habe, habe die Gemeinde die Baubewilligung erteilt. Während der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 noch behauptet habe, es sei keine Ausschreibung erfolgt, behauptete er am 3. März 2023, er sei getäuscht worden. Dies sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Schluss liege nahe, dass er die damalige Ausschreibung gar nie gesehen und sich mit dem Bauprojekt auseinandergesetzt habe. Mit seinem heutigen Anliegen sei er klar um Monate zu spät. Das Baubewilligungsverfahren (inkl. Ausschreibung) sei korrekt durchgeführt worden; ein Nichtigkeitsgrund sei nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann eine falsche bzw. täuschende Ausschreibung. Die Ausschreibung bezwecke lediglich, Einsprachelegitimierte auf ein Bauprojekt aufmerksam zu machen bzw. die generelle Richtung aufzuzeigen. Die genauere Planung sei den aufgelegten Bauakten zu entnehmen. Diesem Erfordernis sei die Gemeinde mit dem Text „Dachsanierung, Parzelle 1201, [Adresse]“ nachgekommen. Unter dem Begriff „Dachsanierung“ sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht nur eine Schadensbehebung, sondern vielmehr weitläufigere Baumassnahmen wie modernisierende Umgestaltung oder energetische Verbesserung zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, sich bereits während der Auflagefrist ins Verfahren einzubringen, was nicht der Bauherrschaft zum Nachteil gereichen dürfe. Das Bauvorhaben habe zudem keine Profilierung erfordert. Schliesslich erhebe der Beschwerdeführer keine substantiierten, materiellen Einwände gegen das Bauprojekt.
17.
Replicando hielt der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte seine Argumentation. So habe er etwa gegen die publizierte «Dachsanierung» nichts einzuwenden gehabt, wohl wissend, dass eine «Sanierung» keine baulichen Eingriffe in die bestehende Bausubstanz beinhalte, sondern die sanierten Bauteile anschliessend wieder die ursprüngliche Qualität aufwiesen. Es sei vorliegend – im geschützten, gestalterisch heiklen, historischen Bereich – unerklärlich, weshalb nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich beim Bauvorhaben um eine PV-Anlage handle. Eine "Neugestaltung" des Daches habe mit einer "Dachsanierung" überhaupt nichts zu tun. Die Ausschreibung als solche sei wider besseren Wissens in Kenntnis des Inhalts erfolgt, sei irreführend sowie täuschend und widerspreche Treu und Glauben. Überdies falle ein merkwürdiges Licht auf die zwei Jahre und zwei Monate dauernde Behandlung des Baugesuchs, in deren Verlauf noch eine eventuell bewilligungspflichtige Änderung am Bauprojekt vorgenommen worden sei.
18.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 bezog sich die Denkmalpflege Graubünden als Beigeladene auf die Vernehmlassung der Gemeinde vom 23. Mai 2023, worin diese festhalte, die Solarplatten seien nach Empfehlungen der Denkmalpflege in schwarz/matt auszuführen. Die Denkmalpflege betonte ausdrücklich, dass sie keine solche Empfehlung abgegeben habe. Auch habe ihr die Gemeinde das Vorhaben nach Änderung der Pläne durch die Bauherrschaft nicht zur Beurteilung vorgelegt.
Dispositiv
19. Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 zur Eingabe der Denkmalpflege hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Das Schreiben vom 19. Juni 2023 sei durch andere Mitarbeiter der Denkmalpflege erfolgt als die Beratungen in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt und es sei deshalb gut möglich, dass nicht über alle Tätigkeiten informiert worden sei. Die Zustimmung des Denkmalpflegers zum nicht glänzenden Solardach sei im Juni 2021 erfolgt, anlässlich einer Besprechung zwischen diesem und dem Gemeindepräsidenten während eines Augenscheins (ebenfalls betreffend Solardach bei einem Dritten in der Fraktion D._____, Gemeinde B._____). Das geänderte Bauprojekt sei demnach sehr wohl der Denkmalpflege zur Beurteilung unterbreitet worden. Sie hätten es nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern endlich auch zur Ausführung empfohlen. Schliesslich wies die Gemeinde darauf hin, dass sie die entscheidende Behörde sei, da es sich nicht um ein kantonales Schutzobjekt handle. Die Denkmalpflege müsse lediglich zur Abgabe einer Empfehlung eingeladen werden. Abschliessend folgten letzte Ausführungen zur Replik des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich der Dauer des Baubewilligungsverfahrens.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Gegen die angefochtene Baubewilligung des Gemeindevorstands vom 19. Oktober 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Art. 86 ff. und insbesondere Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). Sie stellt damit einen nicht anderweitig anfechtbaren, kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Dieser ist auch nicht endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700]), womit die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist.
1.2. In beweisrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2023 (S. 3) eine Parteibefragung bzw. eine Beweisaussage des Gemeindepräsidenten beantragte. Nach Ansicht des Gerichts kann in antizipierter Beweiswürdigung auf solche verzichtet werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Abnahme dieser Beweismittel zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnten. Der Sachverhalt ergibt sich in hinreichendem Masse aus den Akten (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3; Urteil des Bundesgericht 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.1.4).
2. Da gegen das am 14. August 2020 publizierte Baugesuch Nr. 51/2020 (Beilage 1 zu Bg-act. 1) keine Einsprachen ergingen, stellt sich zunächst die Frage nach der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.
2.1. Gemäss Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Einheit des Verfahrens schliesst die Anforderung mit ein, dass vor den dem Bundesgericht vorgeschalteten unteren Instanzen die Rechtsmittelbefugnis wenigstens im gleichen Umfang gewährt wird wie vor dem Bundesgericht selbst. Art. 33 RPG wiederholt diesen Grundsatz für das Raumplanungsrecht sogar ausdrücklich. Danach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne gemäss dem Raumplanungsgesetz vorsehen, wobei die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten ist. Massgeblich sind dabei die in Art. 89 Abs. 1 BGG definierten Anforderungen, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c) (vgl. BGE 137 II 30 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E.3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 2021 31 vom 10. Dezember 2021 E.2.1).
2.2. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonderes berührt ist – die Parzelle 1997 des Beschwerdeführers befindet sich weniger als 100 m von der Bauparzelle 1201 entfernt, womit die Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben ist – und er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zu bejahen und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG sowie Art. 50 VRG sind erfüllt (zum besonderen Berührtsein sowie dem schutzwürdigen Interesse bzw. besonderen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand, vgl. BGE 137 II 30 E.2.2, VGU R 21 110 vom 22. August 2023 E.3.1).
2.3. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG (formelle Beschwer) erfüllt. Am vorinstanzlichen Verfahren nahm er unbestrittenermassen nicht teil. Folglich ist er nur zur Beschwerde legitimiert, wenn er keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren hatte. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (vgl. S. 4) denn auch geltend, er habe der mangelhaften, täuschenden Publikation des Bauvorhabens sowie der unterbliebenen Profilierung wegen nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen können und stützt sich dabei direkt auf Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG. Deshalb müsse für ihn trotz abgelaufener Einsprachefrist die Möglichkeit gewahrt bleiben, gegen das bewilligte Bauvorhaben vorzugehen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich derweil auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe es verpasst, Einsprache zu erheben und sei nun mit seinem Anliegen klar um Monate zu spät. Die Baubewilligung sei in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vernehmlassung S. 4).
2.4. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (siehe E.3 ff. nachfolgend), hatte der Beschwerdeführer – wie im Übrigen auch sämtliche weiteren potenziell zur Einsprache Berechtigten – durch die mangelhafte Publikation des zudem unvollständigen Baugesuchs keine Möglichkeit, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Folglich ist auch die Voraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben.
2.5. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe am 20. Februar 2023 von der am 19. Oktober 2022 erteilten Baubewilligung erfahren. Ausweislich der Akten forderte er mit Schreiben vom 22. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für Solaranlagen, da sich das fragliche Wohnhaus als generell geschützte Einzelbaute innerhalb des generell geschützten Siedlungsbereichs (Ortsbildschutz) befinde und auch das ISOS hier Gültigkeit habe (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz). Nach einem Schriftenwechsel teilte die Beschwerdegegnerin dann am 24. März 2023 mit, die am 19. Oktober 2022 erteilte Baubewilligung sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb kein Baustopp erlassen werden dürfe. Mit Beschwerde vom 13. April 2023 erfolgte dann die Anfechtung der nachträglich zur Kenntnis gelangten Baubewilligung rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VRG. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.1. Zunächst ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen, da dieses Recht formeller Natur ist. Es dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1001 und 1003). Es umfasst all jene Befugnisse, die den Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können (BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Einwände der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2; VGU R 21 118 vom 14. März 2023 E.1.2). Weiter folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, je m.w.H.).
3.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere, er – sowie alle übrigen Einspracheberechtigten wie z.B. Umwelt- und Heimatschutzverbände – sei durch die irreführende, unzutreffende Ausschreibung und fehlende Profilierung getäuscht worden. Von einer Baubehörde dürfe erwartet werden, dass sie den Inhalt einer öffentlichen Ausschreibung eines Bauvorhabens so formulieren könne, dass ohne weiteres ersichtlich sei, welche baulichen Massnahmen die Bauherrschaft vorgesehen habe. Vorliegend könne nicht von einer ehrlichen und transparenten Information gesprochen werden. Die Tragweite einer amtlichen Publikation müsse erkennbar sein. Auf die Errichtung einer PV-Anlage hätte hingewiesen werden müssen, was sich auch aus der Praxis der Gemeinde ergebe (Beschwerde S. 3; so auch bereits in seinem Schreiben an die Gemeinde am 3. März 2023, vgl. Bg-act. 4 S. 2).
3.3.1. Im Zusammenhang mit dem Baugespann machte der Beschwerdeführer geltend, eine Profilierung – für die ursprünglich geplante und durch die Isolierung bedingte Erhöhung des Daches um 20 cm – habe gefehlt, wodurch er ebenfalls getäuscht worden sei (vgl. Beschwerde S. 2 und Bg-act. 4). Die Gemeinde hielt dem entgegen, das Bauvorhaben habe gar keine Profilierung erfordert (vgl. Vernehmlassung vom 23. Mai 2023 S. 5).
3.3.2. Grundsätzlich hat der Bauherr ein Baugespann zur Sichtbarmachung der geplanten Baute oder Anlage zu errichten. Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen und es ist in jedem Falle während der Dauer der öffentlichen Auflage stehen zu lassen (Art. 43 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Sinn und Zweck eines Baugespanns ist es, die Dimensionen einer geplanten Baute darzustellen (VGU R 22 100 vom 26. September 2023 E.3.2). Vorliegend wurde für die ursprünglich geplante Isolierung und die damit einhergehende Erhöhung des Daches um 20 cm unbestrittenermassen kein Baugespann aufgestellt. Fehlt nun die Profilierung während der Planauflage, dann beginnt die Einsprachefrist nicht zu laufen, da ein Nachbar gar nicht wissen kann, dass ein Baugesuch hängig ist (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 374, m.H. auf BGE 115 Ia 26). Gemäss Rechtsprechung stellt eine fehlende Profilierung keinen Nichtigkeitsgrund dar und reicht (für sich alleine) auch nicht für einen Widerruf der Baubewilligung (vgl. VGU R 18 93 vom 5. Juni 2019 E.4.2). Im vorliegenden Fall kann die Beurteilung eines Profilierungsfehlers jedoch offen bleiben, zumal bereits die mangelhafte Publikation des (unvollständigen) Baugesuchs eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten darstellt und die Beschwerde schon deshalb gutzuheissen ist (siehe Ausführungen nachfolgend).
3.4.1. Gemäss Art. 45 Abs. 3 KRVO hat die Publikation Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflageort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten. Dabei hat die Ausschreibung korrekte, das Vorhaben zutreffend charakterisierende Formulierungen zu verwenden. Zweck ist es, einem weiteren Personenkreis von direkt und indirekt Interessierten die Beurteilung des Bauvorhabens unter öffentlichen und privaten Gesichtspunkten zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Einwendungen zu erheben. Sie dient aber auch den örtlichen Baubehörden: Im Rahmen der Prüfung der Regelkonformität des Bauvorhabens nimmt sie Mängel oft erst auf Intervention Dritter wahr (Hänni, a.a.O., S. 373 f. m.H. auf BGE 120 Ib 384, 105 Ia 288).
3.4.2. Das Baugesuch Nr. 51/2020 vom 3. August 2020 sowie dessen Publikation am 13. August 2020 vermögen diese Anforderungen nicht zu erfüllen. Das Bauvorhaben wurde im Baugesuch wie folgt bezeichnet: "Gegenstand: Sanierung; Zweckbestimmung: Dach neu decken + isolieren". Auf S. 2 folgte die Baubeschreibung zu Konstruktion und Material der Baute: "Umfassungswände: Auf Dach isolieren 20 cm+; Bedachung: Solardach, Farbe schwarz". Darüber hinaus enthielt das Baugesuch (mit Ausnahme der Angaben zu den Gesuchstellern bzw. deren Vertreter) keine weiteren Angaben (vgl. Beilage 1 zu Bg-act. 1). Ausgeschrieben wurde das Bauvorhaben sodann mit der Bezeichnung "Dachsanierung, Parzelle Nr. 1201, [Adresse]". Zwar enthielt diese Ausschreibung Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffene Nutzungszone (Dorferweiterungszone), Auflagezeit und -ort sowie die Einsprachemöglichkeit. Allerdings fehlten Angaben zum vorliegend betroffenen Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS): Das Wohnhaus auf der Bauparzelle 1201 liegt im national geschützten Ortsbild von B._____ mit Erhaltungsziel A (vgl. dazu E.5.1). Die Beschwerdegegnerin regelt in ihrem Baugesetz selbst, dass dem Baugesuch, soweit erforderlich, allfällige Angaben zu NHG-Schutzobjekten beizulegen sind (Art. 99 Abs. 2 Ziff. 30 BauG). Nun ist es zwar die Obliegenheit der Bauherrschaft, für die Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen besorgt zu sein. Allerdings ist die Baubehörde verpflichtet, deren Vollständigkeit zu überprüfen und allenfalls die Bauherrschaft aufzufordern, fehlende aber für die Beurteilung notwendige Unterlagen nachzureichen. Somit hätte folglich sowohl das Baugesuch wie auch deren Ausschreibung Angaben zum ISOS enthalten müssen. Aus den Akten geht derweil klar hervor, dass dies nicht der Fall war. Dieser Mangel alleine rechtfertigt jedoch noch nicht den Verzicht des Beschwerdeführers, Einsicht in die aufgelegten Unterlagen des Bauvorhabens zu nehmen.
3.4.3. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht insbesondere die Bezeichnung in der Ausschreibung "Bauvorhaben: Dachsanierung". Ihm ist beizupflichten, dass dieser Beschrieb in der Publikation nicht auf die letztlich bewilligte, vollflächige Neueindeckung des Daches mit Solarmodulen schliessen lässt. Der Begriff "Dachsanierung" ist für sich alleine zu rudimentär und unpräzise, um das Bauvorhaben zutreffend zu charakterisieren. Aufgrund dieser Bezeichnung in der Publikation ("Dachsanierung") konnten potenzielle Einsprecher den geplanten Einbau von ganzflächigen Solarmodulen nicht erkennen. Ihnen fehlte schon die Grundlage für die Entscheidung, die Bauauflageakten näher zu prüfen. Dies muss insbesondere für den Beschwerdeführer gelten, der sich sehr wohl der Aufnahme von B._____ im ISOS und dem Wohnhaus im GGP als generell geschützte Einzelbaute und daher auch den erhöhten Anforderungen an die Gestaltung von Bauvorhaben bewusst war. Dem Beschwerdeführer wie auch potenziell weiteren Einsprechern darf diese mangelhafte und im Ergebnis irreführende Publikation nicht zum Nachteil gereichen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zunächst am 22. Februar 2023 noch geltend machte, das Bauvorhaben sei gar nicht erst ausgeschrieben worden, was die Beschwerdegegnerin in gewissem Masse zutreffend als widersprüchlich taxierte.
3.4.4. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage – trotz mangelhafter, irreführender Publikation – verpflichtet gewesen wäre, in das Baugesuch Einsicht zu nehmen, um sich im Detail darüber zu informieren, hätte er (und allfällige weitere Einsprecher) das Projekt nicht ausreichend beurteilen können. Die Unterlagen zu den Solarmodulen wie auch zur ursprünglich beantragten Isolation lagen im Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung (noch) nicht vor. Die Bauherrschaft wandte sich erst am 21. April 2021, mithin über acht Monate nach der Publikation des Baugesuchs, an den kantonalen Denkmalpfleger und orientierte diesen darüber, dass das Hausdach nun nicht isoliert werde (vgl. Beilage 4 zu Bg-act. 1). Ab diesem Zeitpunkt beschränkte sich das Bauvorhaben auf die Eindeckung des Daches mit einer PV-Anlage. Entsprechend wurde das Baugesuch – wohl von Seiten der Beschwerdegegnerin und nachträglich – angepasst und die Worte "isolieren" und "Auf Dach isolieren 20cm +" rot durchgestrichen. Die von der Beschwerdegegnerin nachträglich verlangten, ergänzenden Unterlagen zur PV-Anlage (Produktinformationen und Bestätigung des Lieferanten für ein mattes, nicht glänzendes Erscheinungsbild) wurden erst zwischen Mitte Juli 2022 und Mitte Oktober 2022 beigebracht (Bg-act. 5, 10, 11). Eine erneute öffentliche Auflage fand nicht statt, bevor die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2022 die Neueindeckung mit matten Solarmodulen bewilligte (vgl. Beilage 9 zu Bg-act. 1).
3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Baugesuch zumindest im Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung unvollständig und der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin unvollständig erhoben war (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Darüber hinaus erfolgte die Publikation mangelhaft; die gesetzlichen Anforderungen nach Art. 45 Abs. 3 KRVO wurden verletzt. Weder aus den vom 13. August bis 3. September 2020 öffentlich aufgelegten Baugesuchsunterlagen noch aus der öffentlichen Publikation ging mit hinreichender Klarheit hervor, was bewilligt werden soll, und im Ergebnis hätte keine substantiierte Einsprache erhoben werden können. Die vollflächige PV-Anlage wurde letztlich bewilligt, ohne dass sie Gegenstand der Ausschreibung war. Die Beschwerdegegnerin verletzte damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers sowie weiterer potenziell zur Einsprache Legitimierter (vgl. Hänni, a.a.O., S. 374).
4. Nachfolgend sind die Rechtsfolgen der Gehörsverletzung zu prüfen.
4.1. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 m.w.H.; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1174 ff.).
4.2. Bei der Frage, ob bei einer Gehörsverletzung als Rechtsfolge eine Heilung des Mangels möglich oder aber eine Rückweisung angezeigt ist, sind verschiedene Aspekte zu beurteilen und abzuwägen. Insbesondere ist die Schwere des Verfahrensmangels zu berücksichtigen. So spricht die besondere Schwere eines Verfahrensmangels grundsätzlich gegen seine Heilung. Eine schwere Verletzung kann dann nicht geheilt werden, wenn eine für die betroffene Verfahrenspartei nachteilige Entscheidung dauerhafter Natur ohne jede vorgängige Möglichkeit der Anhörung gefällt wurde (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen/Genf 2023, Art. 29 Rz. 26). Die Lehre bejaht sodann die Möglichkeit der Rückweisung an die Vorinstanz, wenn diese im konkret gerügten Fall oder in künftigen vergleichbaren Situationen zu einem korrekten Verfahren angehalten werden soll (Notwendigkeit einer "erzieherischen" Sanktion). Es kann nicht der Sinn der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren dann schon behoben würden (Steinmann/Schindler/Wyss, a.a.O., Art. 29 Rz. 26).
4.3. Angesichts der Schwere der Verletzung der Parteirechte erweist sich die Gehörsverletzung im konkreten Fall einer nachträglichen Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als nicht mehr zugänglich. Die angefochtene Baubewilligung vom 19. Oktober 2022 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Im Rahmen der Rückweisung wird die Beschwerdegegnerin Verfahrenshandlungen nachholen sowie weitere Abklärungen tätigen müssen. So ist – unter Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – eine erneute, vollständige Publikation und öffentliche Auflage des angepassten ursprünglichen Baugesuches vorzunehmen (Projektänderung), es sei denn, die Beschwerdegegnerin kommt aufgrund der gestützt auf Art. 18a Abs. 3 RPG durchzuführenden Interessenabwägung (vgl. nachstehend) zum Schluss, das Baugesuch sei ohnehin abzuweisen.
5.1. Gemäss Art. 32b lit. b der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) gelten Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss ISOS mit Erhaltungsziel A als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG). Das im GGP als generell geschützte Einzelbaute aufgenommene Wohnhaus der Beschwerdegegner liegt im Ortsbild ISOS national mit Erhaltungsziel A (vgl. Gebäudeinventar [Bg-act. 2] sowie ISOS Erstaufnahme 1990) und ist somit als Kulturdenkmal i.S.v. Art. 32b lit. b RPV zu qualifizieren. Demnach kommt Art. 18a Abs. 3 RPG zur Anwendung, wonach Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung stets einer Baubewilligung bedürfen und solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung wesentlich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Auslegung – im Gegensatz zur Ermessensausübung – grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wesentlichen Beeinträchtigung" von Kultur- und Naturdenkmälern belässt der zuständigen Behörde jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum, in den ein Gericht nur mit Zurückhaltung eingreifen darf, insbesondere dann, wenn – wie hier – örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (vgl. BGE 137 I 235 E.2.5; BGer 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E.6.3; Jäger, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 57).
5.2. Das Erhaltungsziel A bedeutet, dass die Substanz – alle Bauten, Anlageteile und Freiräume – im erfassten Gebiet integral erhalten werden muss und störende Eingriffe zu beseitigen sind (Jäger, a.a.O., Art. 18a Rz. 50 m.H. auf Erläuterungen zum ISOS [BAK]). Bauliche Veränderungen an geschützten Objekten können sodann nur gestützt auf das Gebäudeinventar bewilligt werden (Art. 43 Abs. 2 KRG). Ferner sind die Gestaltungsvorschriften der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Art. 40b KRVO), z.B. Art. 78 Abs. 4 BauG B._____ betreffend Achtung auf eine sorgfältige Integration bei Solaranlagen auf geschützten Bauten und Anlagen sowie innerhalb des Generell geschützten Siedlungsbereiches (Ortsbildschutz). Für die erhaltenswerten Baugruppen gilt sodann Art. 53a Abs. 1 BauG (vgl. nicht genehmigter Art. 44 BauG), wonach sich sämtliche baulichen Veränderungen dem bestehenden Siedlungscharakter anzupassen haben.
5.3. Eingriffe in Schutzobjekte erfordern eine Interessenabwägung und dürfen, falls überhaupt, nur unter grösstmöglicher Schonung des Schutzobjekts erfolgen. Die Schwere der Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch das Anbringen einer Solaranlage ist damit im Einzelfall und auf der Grundlage der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen. Eine Solaranlage beeinträchtigt das Schutzobjekt dann "wesentlich", wenn sie mit den Schutzzielen nicht verträglich ist, erheblich davon abweicht und eine umfangreiche und nicht wieder rückgängig zu machende Beeinträchtigung des Schutzobjekts bewirkt (Jäger, a.a.O., Art. 18a Rz. 53 f.). Gemäss Bundesgericht liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt. Dagegen liegt keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich eingeschränkt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2016 vom 16. November 2016 E.3.3, 4.5 und 6; 1C_179/2015 und 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016 E.6). Die Beschwerdegegnerin wird diese bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Interessenabwägung zwischen der Nutzung von Solarenergie und der Beeinträchtigung des Schutzobjekts zu berücksichtigen haben.
5.4. Vorliegend lautet die Schutzzielumschreibung gemäss Objektblatt u.a. wie folgt: "Erhalt des äusseren Erscheinungsbildes mit zugehöriger Ökonomie und Umgebung. Freihalten von Anbauten und keine Veränderung der Volumina. […]" (vgl. Gebäudeinventar, Beilage 2 zu Bg-act. 1). Dass dieses Schutzziel durch die Erstellung der geplanten PV-Anlage an Stelle des bisherigen Ziegeldaches vorliegend betroffen ist, liegt auf der Hand. Den Akten und insbesondere auch der Baubewilligung vom 19. Oktober 2022 ist nicht zu entnehmen, ob und wie die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen und eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 18a Abs. 3 Satz 2 RPG für das Wohnhaus als Denkmal geprüft hat. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet hat, liegt eine Ermessensunterschreitung vor, was einer Rechtsverletzung gleichkommt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 439 f. m.H.a. BGE 135 IV 139).
5.5. Zusammenfassend wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen haben, ob die geplante PV-Anlage auf dem Dach des beschwerdegegnerischen Wohnhauses zu einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. Art. 18a Abs. 3 RPG führt und sich dabei auch mit den möglichen Auswirkungen der geplanten PV-Anlage auf das ISOS-Ortsbild auseinandersetzen und eine Interessenabwägung durchführen müssen.
6.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Beschwerdegegnern (Gemeinde und Beschwerdegegner) je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG) auferlegt.
6.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, wird keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal er nicht geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass ihm durch den Rechtsstreit notwendige Kosten verursacht wurden (Art. 78 Abs. 1 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Baubewilligung des Gemeindevorstandes B._____ vom 19. Oktober 2022 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und Nachholung von Verfahrenshandlungen unter dem Aspekt der Interessenabwägung und Publikationsvorgaben sowie zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
564.--
zusammen
CHF
3'564.--
gehen je hälftig zulasten der Gemeinde B._____ sowie von C._____ und C.A._____.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
1C_646/2018
Art. 111 BGGart. 111 LTFart. 111 LTF
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30
1C_437/2012
Art. 89 BGGart. 89 LTFart. 89 LTF
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30
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Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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2C_336/2022
BGE 115 Ia 26ATF 115 Ia 26DTF 115 Ia 26
Art. 45 KRVOart. 45 KRVOart. 45 OPTC
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Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 45 KRVOart. 45 KRVOart. 45 OPTC
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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Art. 32b RPVart. 32b OATart. 32b OPT
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Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
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