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Entscheid

R 2024 79

permesso di domicilio (revoca)

29. August 2024Deutsch4 min

Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Ablehnungsentscheid Baugesuch Nr. 2024-0207 der Gemeinde C._____. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 24 79.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 24 79

5. Kammer

Einzelrichterin Brun

URTEIL

vom 18. September 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

B._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde C._____,

Beschwerdegegnerin

und

Amt für Raumentwicklung Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 26. August 2024 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Ablehnungsentscheid Baugesuch Nr. 2024-0207 der Gemeinde C._____. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren R 24 79.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG nicht genüge. Eine kurze Beschreibung des Sachverhalts und sinngemäss auch ein Rechtsbegehren könne dem Schreiben zwar entnommen werden, auch sei dieses rechtsgenüglich unterzeichnet, jedoch fehle insbesondere die angefochtene Verfügung betreffend Ablehnung ihres Baugesuches. Unter Fristansetzung bis zum 9. September 2024 und Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf wurde ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt.

B._____ stellte mit Schreiben vom 5. September 2024 ein explizites Rechtsbegehren und begründete die Beschwerde, reichte jedoch die angefochtene Verfügung nicht ein. A._____ liess sich bis dato nicht vernehmen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei den Eingaben der Beschwerdeführer vom 26. August und 5. September 2024 handelt es sich – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist.

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid.

Gemäss Art. 38 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und sie haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

Da die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. August 2024 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurden sie von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. August 2024 aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern und insbesondere den angefochtenen Entscheid einzureichen. Hierzu wurde ihnen eine Frist bis zum 9. September 2024 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

Vorliegend ist erstellt, dass den Beschwerdeführern das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 28. August 2024 (Einschreiben) am 29. August 2024 zugestellt wurde. Nachdem sie innert angesetzter Frist zur Verbesserung der Eingabe die angefochtene Verfügung nicht eingereicht haben, tritt das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG auf die Beschwerde nicht ein.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern auferlegt (vgl. Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VRG). Aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelebelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA