R 2024 9
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Kostenentscheid)
24. September 2024Deutsch12 min
1. Am 2. August 2022 reichte A.C._____ bei der Gemeinde D._____ eine Anfrage zur Bewilligung zum Betrieb eines "Balkon-Kraftwerks" (Solaranlage) in der Wohnung E._____ in der F._____ (Gebäude Nr. G._____) auf Parzelle H._____ in D._____ ein.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 24 9
5. Kammer
Vorsitz Brun
RichterInnen Audétat und Pedretti
Aktuarin Malär-Züger
URTEIL
vom 10. September 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.C._____ und B.C._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde D._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baugesuch
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 2. August 2022 reichte A.C._____ bei der Gemeinde D._____ eine Anfrage zur Bewilligung zum Betrieb eines "Balkon-Kraftwerks" (Solaranlage) in der Wohnung E._____ in der F._____ (Gebäude Nr. G._____) auf Parzelle H._____ in D._____ ein.
2. Am 8. August 2022 machte A.C._____ gegenüber der Gemeinde D._____ eine Anzeige zum Betrieb eines "Balkon-Kraftwerks". Dabei reichte er das Formular "Meldeformular und Selbstdeklaration" über die korrekte Erstellung von Solaranlagen ein. Das Meldeformular wurde weder durch A.C._____, noch durch das verantwortliche Unternehmen unterzeichnet.
3. Mit Schreiben vom 26. August 2022 stellte die Baubehörde der Gemeinde D._____ fest, dass das Baugesuch von A.C._____ gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 16 des Baugesetzes der Gemeinde D._____ (BauG) keiner Baubewilligung unterstehe, jedoch der Meldepflicht gemäss Art. 133 f BauG. Mit der Einreichung der Gesuchsunterlagen sei der Bauherr der Meldepflicht nachgekommen. Die Baukommission habe die Baugesuchsunterlagen an ihrer Sitzung vom 22. August 2022 beurteilt. Gleichzeitig hielt die Baubehörde jedoch fest, dass vor einer eventuellen Installation der Solaranlage am Balkongeländer die schriftliche Zustimmung der STWEG eingeholt und der Gemeinde D._____ zugestellt werden müsse. Ebenfalls sei aus ästhetischen Gründen eine einheitliche Lösung für sämtliche Balkone zur Prüfung und Bewilligung einzureichen.
4. Mit E-Mail vom 31. August 2022 erklärten A.C._____ und B.C._____ dem Bauamt ihr Erstaunen über die Erforderlichkeit einer einheitlichen Lösung für sämtliche Balkone. Gemäss Art. 40 Abs. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) bestehe lediglich eine Meldepflicht an Gemeinde und Energielieferant. Sie könnten nachvollziehen, wenn die Gemeinde vorschreiben würde, dass bei einer weiteren Anlage gleicher Art der gleiche Paneltyp, welcher masslich bestens zum Balkongeländer passe, verwendet werden soll. Somit wäre eine ästhetische Einheit gegeben. Dies könne die Baukommission selber steuern, falls noch jemand eine solche in Betrieb nehmen möchte. Dass die STWEG ihr Einverständnis geben müsse, sei ihnen jedoch bewusst.
5. Mit E-Mail vom 17. August 2023 bestätigte die Verwaltung der F._____, [...], dass alle Stockwerkeigentümer (575/1'000 anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung und 425/1'000 nachträglich per Mail) der Installation von zwei Panels zur Stromerzeugung am Balkongeländer der Familie C._____ unter folgenden Bedingungen zugestimmt haben:
Die Bewilligung soll für alle Eigentümer gelten.
Alle Panels müssen im Aussehen/Grösse/Farbe/Installation genau denjenigen der Eigentümer C._____ entsprechen.
Ein Elektriker muss die Installation abnehmen.
Die Anlage muss entfernt werden, wenn eine gemeinschaftliche Anlage installiert würde.
Die Bewilligung der Gemeinde D._____ muss vorliegen.
6. Mit Schreiben vom 13. September 2023 teilte die Baubehörde der Gemeinde D._____ A.C._____ mit, dass die Baubehörde den schriftlichen Nachweis sämtlicher Stockwerkeigentümer für die Erstellung und den Betrieb des Balkon-Kraftwerks (Solaranlage) zur Kenntnis nehme, damit sei der Bauherr teilweise den im Schreiben vom 26. August 2022 erwähnten Forderungen nachgekommen. Die einheitliche Lösung für sämtliche Balkone und für die zeitgleiche Realisierung sei zurzeit noch ausstehend und müsse rechtzeitig vor Anbringung der Panels der Gemeinde zur Prüfung und Bewilligung eingereicht werden. Die Baubehörde halte daran fest, dass aus ästhetischen Gründen gleichzeitig für sämtliche Balkone eine einheitliche Lösung geschaffen werden müsse.
7. A.C._____ bat mit E-Mail vom 8. Oktober 2023 um eine Aussprache mit Vertretern der Gemeinde. Daraufhin fand am 18. Oktober 2023 ein Gespräch zwischen A.C._____ und B.C._____, Gemeindepräsident I._____, Gemeindeschreiber J._____ und Bauverwalter K._____ statt.
8. In der Folge teilte die Baubehörde der Gemeinde D._____ A.C._____ am 15. Dezember 2023 mit, dass der Gemeinderat gestützt auf die heute gültige Gesetzgebung am mit Schreiben vom 13. September 2023 mitgeteilten Entscheid festhalte. Es soll gemäss Schreiben vom 26. August 2022 aus ästhetischen Gründen eine einheitliche Lösung für sämtliche Balkone zur Prüfung und Bewilligung eingereicht werden. Die einheitliche Lösung für sämtliche Balkone und für die zeitgleiche Realisierung sei zurzeit noch ausstehend und müsse rechtzeitig vor Anbringung der Panels der Gemeinde zur Prüfung und Bewilligung eingereicht werden. Die Baubehörde halte daran fest, dass aus ästhetischen Gründen gleichzeitig für sämtliche Balkone eine einheitliche Lösung geschaffen werden müsse.
9. A.C._____ und B.C._____ erklärten der Gemeinde D._____ mit Schreiben vom 25. Dezember 2023 (Eingang bei der Gemeinde am 28. Dezember 2023), dass sie die Argumente zur Verhinderung der Installation der erwähnten Solaranlage nicht verstehen würden und mit dem negativen Entscheid in dieser Angelegenheit nicht einverstanden seien. Sie baten deswegen die Gemeinde, ihnen eine anfechtbare Verfügung mit entsprechendem Rechtsmittel zuzustellen.
10. Am 10. Januar 2024 stellte die Gemeinde D._____ A.C._____ dasselbe Schreiben vom 15. Dezember 2023 unter Ergänzung einer Rechtsmittelbelehrung nochmals zu.
11. Dagegen reichten A.C._____ und B.C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Dabei beantragten sie, es sei festzuhalten, dass die Erstellung und der Betrieb eines Balkonkraftwerks keiner Baubewilligung bedürfen. Eventuell sei das Baugesuch Nr. L._____ vom 2. August 2022 betreffend Erstellung und Betrieb eines Balkon-Kraftwerks (Solaranlage) zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem bezeichnen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde die Notiz "Argumente zum Bau unserer Balkonanlage, M._____, D._____" als integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde.
12. Die Gemeinde D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete am 13. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Angefochten ist das Schreiben der Gemeinde D._____ vom 10. Januar 2024 mit dem Titel "Baugesuch Nr. L._____ vom 2. August 2022 Brief Orientierung". Darin verfügte die Gemeinde unter Verweis auf die Schreiben vom 26. August 2022 und 13. September 2023, dass rechtzeitig vor Anbringung der Panels der Gemeinde eine einheitliche Lösung für sämtliche Balkone und für die zeitgleiche Realisierung zur Prüfung und Bewilligung eingereicht werden müsse. Diese Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; BR 370.100).
1.2
Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation von A.C._____ als formeller und materieller Adressat der Verfügung der Gemeinde D._____ ist offensichtlich gegeben. Auch bei B.C._____, welche Miteigentümerin der fraglichen Wohnung ist, ist die Legitimation als materieller Adressatin zu bejahen. Folglich erfüllen beide Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht.
1.3
Die Beschwerdeführer fordern, es sei festzuhalten, dass die Erstellung und der Betrieb eines Balkonkraftwerks keiner Baubewilligung bedürfen. Eventuell sei das Baugesuch Nr. L._____ vom 2. August 2022 betreffend Erstellung und Betrieb eines Balkon-Kraftwerks (Solaranlage) zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmung an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren grundsätzlich subsidiär. Da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind, sind die Anforderungen an das Rechtsbegehren vor Verwaltungsgericht allerdings entsprechend grosszügiger auszulegen. Mit ihren Rechtsbegehren beantragen die Beschwerdeführer denn auch sinngemäss die Aufhebung der in der angefochtenen Verfügung von der Gemeinde unter "Feststellungen und Erwägungen" getroffenen Bedingungen für die Erteilung der Baubewilligung. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
In casu streitgegenständlich ist die Ausnahme der Bewilligungspflicht des Balkonkraftwerks resp. die Erteilung der Baubewilligung sowie die Auflagen der zeitgleichen Realisierung einer einheitlichen Lösung für sämtliche Balkone des von den Beschwerdeführern bewohnten Mehrfamilienhauses.
3.
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass ein Balkon-Kraftwerk von weniger als 6 m2 keiner Baubewilligung bedürfe, sondern lediglich der Meldepflicht mittels dem Formular "Meldeformular und Selbstdeklaration" unterstehe. Zudem hätten sie von allen Stockwerkeigentümern die Bewilligung zum Erstellen ihres Balkon-Kraftwerks. Nun verlange die Gemeinde, dass zeitgleich an allen Balkonen eine solche Anlage zu realisieren sei. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, woher sich die Gemeinde das Recht nehme, allen anderen Eigentümern eine solche Anlage "aufzuzwingen".
4.1
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bedürfen nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen keiner Baubewilligung, sofern die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden. Grundsätzlich denselben Inhalt weist Art. 23 Abs. 1 Ziff. 16 des Baugesetzes der Gemeinde D._____ vom 21. Januar 2000, Stand September 2014 (BG) auf, wobei diese Bauvorhaben jedoch der Meldepflicht gemäss Art. 133 f BG unterstellt werden. Art. 133 Abs. 1 BG hält fest, dass das Meldeverfahren ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren ist, welches u.a. Anwendung findet auf Bauvorhaben, die nach kantonalem Recht keine Baubewilligung benötigen (Abs. 2). Gemäss Art. 50 Abs. 2 KRVO findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren auf Bauvorhaben Anwendung, die gemäss Artikel 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt sind. Somit bedürfen die erwähnten Bauvorhaben zwar keiner ordentlichen Baubewilligung, sie unterstehen jedoch der Meldepflicht bzw. dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 133 f. BG.
4.2
Die geplante beschwerdeführerische Solaranlage weist gemäss Meldeformular und Selbstdeklaration eine Gesamtfläche von 1.8 m2 auf und ist innerhalb der Bauzone geplant. Es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass materielle Rechtsvorschriften nicht eingehalten würden. Die geplante Anlage untersteht somit dem Meldeverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 und Art. 134 BG resp. dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 KRVO. Das Meldeverfahren wurde mit der KRVO-Revision vom 12. März 2019 in das vereinfachte Baubewilligungsverfahren überführt. Die Gemeinde hat diesen Bezeichnungswechsel in ihrem Recht noch nicht vollzogen. Da es den Gemeinden gemäss Art. 86 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) jedoch immer noch freisteht, nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (ehemals Meldeverfahren) zu unterstellen, finden die Bestimmungen der Gemeinde ungeachtet der unterschiedlichen Nomenklatur nach wie vor Anwendung.
4.3
Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren können Gesuche und Gesuchsunterlagen in vereinfachter Ausführung eingereicht werden. Zudem wird auf das Baugespann und die öffentliche Auflage verzichtet (Art. 51 Abs. 1 KRVO, Art. 134 Abs. 1 BG). Die dem Gericht eingereichten Unterlagen erfüllen diese reduzierten Anforderungen. So hat denn auch die Gemeinde bereits mit Schreiben vom 26. August 2022 festgehalten, dass die Bauherrschaft der Meldepflicht nachgekommen sei. Zudem liegt das Einverständnis aller Stockwerkeigentümer zum Bauvorhaben der Beschwerdeführer vor. Das Bauvorhaben entspricht den rechtlichen Grundlagen und ist damit im vereinfachten Verfahren bewilligungsfähig.
5.1
Die Gemeinde fordert von den Beschwerdeführern zusätzlich eine einheitliche Lösung sowie zeitgleiche Realisierung für sämtliche Balkone der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Beschwerdeführer werfen die Frage auf, auf welcher rechtlichen Grundlage die Gemeinde diese Forderung stelle. Die Gemeinde hat im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, ihre Begründung dazu einzubringen. Auch der angefochtenen Verfügung oder vorhergegangenen Schreiben an die Beschwerdeführer lässt sich keine diesbezügliche Begründung entnehmen. Dem Gericht erhellt nicht, auf welche gesetzliche Grundlagen sich die Gemeinde dabei stützt.
5.2
Die Stockwerkeigentümer haben ihr Einverständnis einstimmig unter Bedingungen erteilt. Unter anderem auch darunter, dass wenn künftige Eigentümer Panels errichten wollen, diese in Aussehen, Grösse, Farbe und Installation denjenigen der Beschwerdeführer zu entsprechen haben. Folglich haben die Stockwerkeigentümer bereits intern dafür gesorgt, dass für allfällige zukünftige Realisierungen die Ästhetik gewahrt bleiben soll. Hinzu kommt, dass wenn ein weiterer Eigentümer entsprechende Panels installieren will, auch dieser zumindest – je nach konkreter Ausgangslage – das Meldeverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 BG durchlaufen muss. Folglich hat die Gemeinde dann jeweils die Möglichkeit auf eine einheitliche Lösung hinzuwirken. In Bezug auf Ästhetikfragen wird sodann auf Art. 18a RPG hingewiesen, dessen Abs. 4 vorschreibt, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen.
5.3
Auf jeden Fall kann die Gemeinde weder das Bauvorhaben der Beschwerdeführer von einer gleichzeitigen Lösung und Realisierung von Balkon-Solaranlagen sämtlicher Stockwerkeigentümer abhängig machen, noch kann sie sämtliche Stockwerkeigentümer dazu verpflichten, Solarpanels auf ihren Balkonen gleichzeitig mit den Beschwerdeführern zu installieren. Dieses Vorgehen entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage.
6.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für das vorliegende Bauvorhaben das Meldeverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 und Art. 134 BG resp. das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 KRVO massgebend ist und die Beschwerdeführer ihrer Pflicht zur Meldung nachgekommen sind sowie alle erforderlichen Unterlagen, inkl. Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer, eingereicht haben. Die von der Gemeinde verfügten Auflagen betreffend einheitliche Lösung mit zeitgleicher Realisierung sind hingegen rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 10. Januar 2024, welcher die Schreiben vom 13. September 2023 und 26. August 2022 mitenthält, aufzuheben.
7.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es gemäss Art. 56 Abs. 3 VRG selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage rechtfertigt sich vorliegend ein reformatorischer Entscheid im Sinne der Erwägungen. Folglich ist die Baubewilligung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu erteilen.
8.1
Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG), der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dabei wird die Staatsgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 75 Abs. 2 VRG).
8.2
Die unterliegende Partei wird zudem verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten waren, steht ihnen praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Gemeinde D._____ vom 10. Januar 2024 wird aufgehoben.
2. Die Baubewilligung für die Erstellung und den Betrieb des ersuchten Balkon-Kraftwerks (Solaranlage) wird erteilt.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
230.00
zusammen
CHF
2'230.00
gehen zulasten der Gemeinde D._____.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung]
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 50 KRVOart. 50 KRVOart. 50 OPTC
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 50 KRVOart. 50 KRVOart. 50 OPTC
Art. 86 KRGart. 86 KRGart. 86 LPTC
Art. 51 KRVOart. 51 KRVOart. 51 OPTC
Art. 18a RPGart. 18a LATart. 18a LPT
Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC
Art. 50 KRVOart. 50 KRVOart. 50 OPTC
Art. 56 VRGart. 56 VRGart. 56 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA