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Entscheid

S 2012 106

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

13. November 2012Deutsch23 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2012, worin die AHV-Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2011 einerseits für die ärztlich von Dr. med. B._ zugewiesenen (delegierten) Patienten als Angestellte/Arbeitnehmerin und damit als Unselbständigerwerbende festlegte und anderseits für die weitere Tätigkeit als freiberufliche Psychotherapeutin mit eigener Praxis als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb taxierte. Strittig und zu klären ist dabei allein der beitragsrechtliche AHV/IV/EO/AlV-Status für die „Erwerbstätigkeit mit den ärztlich delegierten Patienten“. Nicht Beschwerdethema ist hier dagegen, ob diese ärztlich delegierten Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen und somit von der Grundversicherung gedeckt sind.

2. a) In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie auf verschiedene von ihr in der Einsprache gerügte Punkte nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin rügt damit offensichtlich eine Verletzung der Begründungspflicht, welche Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bildet (vgl. René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: ZBl 111 [2010] S. 481 ff.). Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die betroffene Bürgerin soll wissen, warum die Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie gegebenenfalls den missliebigen Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 84 E.4.1, 133 I 270 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1C_230/2013 vom 21. Februar 2013 E.4 und E.4.1). Die Einwände der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, auf welche die Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht eingegangen sein soll, betreffen die Aufzählung unter Ziff. 4 der Einsprache vom 16. Juli 2012, worin im Einzelnen die Gründe für die Einstufung als Selbständigerwerbende auch für die Tätigkeit als „delegierte Psychotherapeutin“ bezeichnet wurden. Diese Aufzählung wurde in der Beschwerde vom 24. September 2012 (ebenfalls Ziff. 4) noch einmal wiederholt. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2012 begründete die Beschwerdegegnerin – wenn auch nicht unter Bezugnahme auf jedes einzelne Argument unter Ziff. 4 in der Einsprache – im Wesentlichen, wieso sie an ihrer Feststellungsverfügung vom 21. Juni 2012 unverändert festhalte. Die einschlägigen Kriterien für die Qualifikation als Unselbständigerwerbende betreffend Tätigkeit als „delegierte Psychotherapeutin“ wurden darin nachvollziehbar aufgeführt und darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall ausdrücklich eine Mischform zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragsrechtlich anerkannt worden sei. Eine beitragsrechtliche Differenzierung hat damit zweifellos - für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar und daher auch anfechtbar – stattgefunden, weswegen sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet erweist.

b) Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Begründung aber vorgelegen hätte, wäre dieses Versäumnis vorliegend nicht schon als derart gravierend und nachhaltig einzustufen, als dass es im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor Gericht nicht (mehr) hätte geheilt werden können. „Heilung“ bedeutet nach der Praxis des Bundesgerichtes nämlich, dass eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise dann geheilt wird, sofern die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E.3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Im konkreten Fall wären die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Heilung erfüllt worden. Es wurde vor Verwaltungsgericht ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, in dem sich die Parteien zu sämtlichen Sach- und Rechtsfragen (einschliesslich der in Ziff. 4 der Beschwerde wiederholten Gründe für eine selbständige Erwerbstätigkeit) noch einmal frei äussern konnten. Hinzu kommt, dass das streitberufene Gericht über eine volle/uneingeschränkte Kognitions- und Überprüfungsbefugnis verfügt, so dass der Beschwerdeführerin auch aus einem allfällig verkürzten Instanzenzug keine Rechtsnachteile erwachsen konnten. Eine Rückweisung der ganzen Streitangelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Behebung allfälliger Formmängel würde im konkreten Fall daher lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten und im Resultat zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Eine Rückweisung wurde daher von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht explizit beantragt.

3. a) In materieller Hinsicht gilt es – anhand der gefestigten Lehre und Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht – zu entscheiden, ob vorliegend der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin (Qualifikation als Selbständigerwerbende) oder derjenigen der Beschwerdegegnerin (Taxation als Unselbständigerwerbende) bezüglich der Einnahmen aus den ärztlich zugewiesenen Patienten gefolgt werden kann. Nach herrschender Lehre beruht die AHV-beitragsrechtliche Unterscheidung, ob eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit vorliegt, auf einer unabhängigen sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbildung. Diese braucht sich insbesondere nicht mit dem, was üblicherweise unter einer (un-) selbständig erwerbenden Person verstanden wird, zu decken (BGE 122 V 169 E.3b, 119 V 161 E.2, 104 V 126 E.3a; ZAK 1979 S. 146; Urteil des Bundesgerichtes 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E.2). Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich also nicht schematisch aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne aber ausschlaggebend zu sein (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 5 AHVG, Rz. 8 S. 52; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, Rz. 100, S. 1236; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012, Rz. 1016-1031; Forster, AHV-Beitragsrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, § 15 Ziff. 2.7 S. 423; Urteil des Bundesgerichtes 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E.3; zudem Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 10 159 vom 10. Mai 2011, S 10 169 vom 14. Juni 2011, S 10 116 vom 12. April 2011).

b) Eine unselbständige Erwerbstätigkeit wird allgemein angenommen, wenn eine Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 161 E.1; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, a.a.O. Rz. 11 S. 53). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E.9a). Charakteristische Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 E.3c; Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, a.a.O. Rz. 12 S. 54).

c) Das Bundesgericht hielt im Weiteren präzisierend fest, aus der Begriffsumschreibung der (unselbständigen) „delegierten psychotherapeutischen Behandlung“ erhelle – namentlich mit Blick auf die Abgrenzung zur freiberuflichen psychotherapeutischen Tätigkeit – dass ein wesentliches rechtliches oder tatsächliches Subordinationsverhältnis vorliegen müsse, damit sie als Pflichtleistungen anerkannt werden könne. Dieses Merkmal definiere sich nicht nur durch eine mehr oder weniger ausgeprägte organisatorische, sondern auch durch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom delegierenden Arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes K 76/02 vom 8. Juli 2003 E.2.3). Ferner seien auch bei einem Auftragsverhältnis (nach Art. 394 ff. des Obligationenrechts [OR]) Anordnungen des Auftraggebers an die Beauftragte möglich und zulässig. Allein daraus dürfe also noch nicht ohne Weiteres auf eine arbeitsorganisatorische Eingebundenheit geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes H 39/05 vom 9. November 2005 E.7.2.2). Das Abgrenzungskriterium des Anstellungsverhältnisses (gemäss Art. 319 ff. OR) sei umgekehrt ebenso weit zu fassen und nicht allein entscheidend für die Qualifikation der unselbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. SVR 12/2003 KV Nr. 27 E.4.4 S. 104; ferner SVR 3/2013 KV Nr. 10 E.7.7.1 und E.7.8 S. 55; BGE 125 V 284 E.2a und 125 V 441 E.2c u. 2d; Kieser, Recht und Krankheit, in: PSY [Offizielles Organ der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie], Sonderausgabe Februar 2012, Delegierte Psychotherapie, S. 3, worin festgestellt wird: Bei Vorliegen eines Delegationsverhältnisses hänge die erforderliche ärztliche Überwachung von den Umständen des besonderen Falles ab; jedenfalls müsse nicht mit jeder Sitzung eine ärztliche Konsultation verbunden sein. Im Grundsatz müsse die Ärztin oder der Arzt vor Beginn der Therapie konsultiert werden, was bedeute, dass eine vorgängige ärztliche Anordnung vorliegen müsse. Nicht erforderlich sei aber, dass die in Delegation vorgenommene Psychotherapie supervidiert werde).

Bei der delegierten Psychotherapie gilt also, dass bestimmte ärztliche Tätigkeiten durch Drittpersonen vorgenommen werden dürfen (vergleichbar mit Praxisassistenz, Diabetikberatung oder Laborarbeiten). Keine Patientendelegation darf an Personen erfolgen, die auf eigene Rechnung und mit eigenem unternehmerischem Risiko tätig sind. Umgekehrt verlangt die Gerichtspraxis (vgl. vorne Ziff. 3a) nicht das Bestehen eines eigentlichen obligationenrechtlichen Arbeitsvertrags, sondern sie lässt es zu, dass im Einzelfall nur eine „Beauftragung“ vorgenommen wird. Nicht ausgeschlossen ist, dass eine Therapeutin einerseits (angestellt) delegiert tätig ist (kassenpflichtig) und anderseits selbständig (d.h. auf eigene Rechnung) Therapien vornimmt (fehlende Kassenpflicht). Solche Mischformen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind in allen Berufsgattungen zulässig. Weil der delegierten Psychotherapie jedoch ein Anstellungsverhältnis zugrunde liegen muss, handelt es sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht um eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Die AHV-Beiträge, Beiträge an Pensionskassen und Prämien an die Unfallversicherung sind daher durch den Arbeit- bzw. Auftraggeber (Arzt oder Ärztin) zu erbringen (Kieser, Delegierte Psychotherapie, Zusammenfassung der geltenden Rechtsprechung, in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 Nr. 11 S. 575-576).

d) Die Beschwerdegegnerin knüpft für ihre Argumentation im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache daran an, dass die von der Beschwerdeführerin als delegierte Psychotherapeutin für Dr. med. B._ durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet würden und somit die entsprechenden Voraussetzungen – namentlich die Existenz eines Anstellungs- bzw. wesentlichen rechtlichen oder tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses mit ärztlicher Weisungsbefugnis – gegeben seien. Weiter argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass jeder delegierten Psychotherapie ein Subordinationsverhältnis zugrunde liegen müsse und es sich daher hier diesbezüglich in beitragsrechtlicher Hinsicht bei der Tätigkeit der Psychotherapeutin um eine unselbständige/angestellte nichtärztliche Tätigkeit handeln müsse. Es seien vom entsprechend erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin daher paritätische AHV-Beiträge geschuldet und von Dr. med. B._ mit der zuständigen Ausgleichskasse Medisuisse in St. Gallen abzurechnen. Wie nachfolgend gleich gezeigt werden wird, vermögen weder die von der Beschwerdeführerin dagegen angeführten Gründe (vgl. Aufzählung Ziff. 4 Beschwerde) noch die vom beigeladenen Arzt Dr. med. B._ gemachten Ausführungen (vgl. dessen Stellungnahme vom 15. November 2012) an dieser Feststellung/Beurteilung der Beschwerdegegnerin (AHV-rechtliche Qualifikation als Unselbständigerwerbende) etwas zu ändern.

e) Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache bildet der Rahmenvertrag zwischen Dr. med. B._ und der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2011. Diesem Vertrag können aber - ausser den Abrechungsmodalitäten mit dem Spital - keine substanziellen Erkenntnisse über die Rechtsbeziehungen zwischen dem erwähnten Arzt und der von ihm an die Beschwerdeführerin delegierten Patienten entnommen werden. Begrifflich ist in Ziff. 4 zwar von einzelnen „Aufträgen“ die Rede, die jederzeit kündbar seien. Im Interesse der Gesundheit der Patienten könne von dieser Grundregel jedoch abgewichen werden. Mit dieser Einschränkung wird von der sofortigen Kündbarkeit – als charakteristisches und zentrales Merkmal für freiberufliche Tätigkeiten – aber gerade abgewichen. Die Rechtsnatur der fraglichen Vereinbarung lässt sich jedenfalls nicht eindeutig zuordnen und damit ein „Anstellungsverhältnis“ allein mit dem Hinweis auf diesen Rahmenvertrag nicht ausschliessen. Im Übrigen kann für die hier massgebliche AHV-beitragsrechtliche Qualifikationsfrage nicht ausschliesslich auf das (obligationenrechtlich) definierte Rechtsverhältnis abgestellt werden. Vielmehr ist vom eigentlichen Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung auszugehen, der in Ziff. 1 von einer Delegationsbefugnis des Arztes gegenüber der Beschwerdeführerin sowie in Ziff. 3 von einer Erteilung von einzelnen Aufträgen an dieselbe spricht, womit die ärztliche Zuweisung von eigenen Patienten an die Beschwerdeführerin gemeint war. An dieser Beurteilung ändern auch die Stellungnahmen des involvierten Arztes vom 28. August 2012 (zuhanden der Medisuisse St. Gallen) und vom 15. November 2012 (zuhanden des Verwaltungsgerichts) nichts, wonach es sich beim Rahmenvertrag vom 10. Oktober 2011 nicht um ein Angestellten-, sondern um ein Auftragsverhältnis gehandelt habe. Letztlich kann diese Frage aus AHV-rechtlicher Sicht aber offen gelassen werden, da die Lehre und Praxis (vgl. vorne E. 3c) nicht strikte und schematisch das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nach Art. 319 ff. OR verlangt, sondern bereits eine „Beauftragung“ als Anknüpfungspunkt für die beitragsrechtliche Qualifikation genügen lässt.

Erwägungen

f) Der weiter angeführte Grund der Beschwerdeführerin für ihre Selbständigkeit, wonach sie ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten ausübe, die zwar von Dr. med. B._ zur Verfügung gestellten würden, wofür sie aber die Miete bezahle, auch wenn keine Patienten kämen, vermag nicht zu überzeugen.

Richtig ist dazu, dass sich der von der Beschwerdeführerin angemietete Therapieraum (in P._) nicht im Spital und somit nicht in den Praxisräumen des dort hauptsächlich als Ultraschallspezialist tätigen Facharztes befindet, sondern unweit entfernt davon liegt. Diese räumliche Trennung und das erwähnte Aufkommen für die Lokalitätsmiete vermögen indessen noch nicht zu belegen, dass allein deshalb auf kein organisatorisches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden dürfte. Die relativ umfangreiche Gestaltungsfreiheit – samt eigenverantwortlicher Terminplanung und selbstgewähltem Arbeitsumfang der zu behandelnden Patienten - und die weitgehende Mitbestimmung bei der Festlegung der äusseren Arbeitsbedingungen (Therapielokalität) sind zwar Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit, sie genügen hingegen nicht, um über die wahren und tieferen wirtschaftlichen Zusammenhänge einer solchen „Beauftragung“ hinwegzusehen. Das Kostenrisiko der Lokalmiete für entsprechend geeignete Räume ausserhalb des Spitals muss objektiv als von marginaler Bedeutung bezeichnet werden, weil die Beschwerdeführerin sonst darauf verzichtet hätte, nebst ihren eigenen Praxisräumen am Wohnort noch einen zusätzlichen Aufwand (Zeitverlust/Arbeitsweg) für etwas zu betreiben, dass sich wirtschaftlich für sie nicht lohnen würde. Es liegt daher vielmehr der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin zur Erhöhung ihres Arbeitspensums und zur Erweiterung ihres Patienten- und Kundenkreises mit einem Spitalarzt zusammenarbeiten wollte, der ihr (ärztlich verordnet) eine zusätzliche Einnahmequelle auf dem Gebiet der delegierten Psychotherapie ermöglichen sollte. In diesem Kontext ist auch die Stellungnahme des betreffenden Arztes zu sehen, wonach er der Beschwerdeführerin weder einen (bestimmten) Beschäftigungsgrad noch eine (konkrete) Zahl an Patientinnen und Patienten „garantiert“ habe. Diese ärztlicherseits fehlenden Zusicherungen zur Arbeitsauslastung der Beschwerdeführerin vermögen daher noch nicht zu belegen, dass deswegen AHV-rechtlich schon zwingend auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden müsste.

g) Im konkreten Fall erscheint es dem Gericht vielmehr von massgeblicher Bedeutung, dass die Delegation von Patienten durch den Arzt an die Beschwerdeführerin eine unerlässliche wirtschaftliche Voraussetzung für deren Beschäftigung in P._ darstellt. In diesem Sinne besteht nach Auffassung des Gerichts daher auch eine gewisse (arbeitsrechtliche) Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem betreffenden Arzt, da ohne dessen ärztliche Zuweisung von Patienten überhaupt kein solcher „Patientenstamm“ durch die Beschwerdeführerin behandelt und fachkundig betreut werden könnte. Ein wichtiges Indiz für die Qualifikation als Unselbständige bezüglich der delegierten Psychotherapiepatienten sieht das Gericht denn auch darin, dass die Rechnungsstellung ausschliesslich im Namen des Spitals erfolgt und gerade nicht namens der Beschwerdeführerin selbst. Für diesen (fremdbestimmten) Inkassomodus wurde im Rahmenvertrag vom 10. Oktober 2011 unter Ziff. 7 ausdrücklich eine Pauschale von Fr. 20.-- pro Patient für die Administration des Spitals vereinbart. Zumindest indirekt war die Beschwerdeführerin somit aber eindeutig sowohl finanziell (Rechnungsstellung nur über Spitalarzt Dr. med. B._ möglich) als auch arbeitsorganisatorisch (ärztliche Anordnung/Zuweisung unerlässlich) klar von einer geschäftlich unverzichtbaren Drittperson abhängig.

h) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist für den sozialversicherungsrechtlichen Status auch nicht massgebend, dass die Buchhaltung über die Einnahmen und Ausgaben aus der delegierten Psychotherapie nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch eine damit beauftragte Buchhalterin abgewickelt werden. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit an ihrem Wohnort als auch die aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit in P. generierten Einkünfte und entstandenen Auslagen durch ein- und dieselbe Buchhalterin erfassen und verarbeiten lässt. Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Mischform hat für die Beschwerdeführerin den Vorteil, dass sie für die Tätigkeit in P._ keine zusätzliche Buchhalterin einstellen und bezahlen muss.

i) Ganz ähnlich verhält es sich bezüglich des von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt geltend gemachten Argumentes, wonach die Kosten für die Weiterbildung eindeutig für die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen würden, weil bei Angestellten und somit Unselbständigerwerbenden diese Kosten in der Regel durch den Arbeitgeber übernommen würden. Diese Argumentation scheitert bereits daran, dass diese Zusatz- und beruflichen Mehrkosten sicherlich auch dann anfallen würden, wenn die Beschwerdeführerin nur als selbständig Erwerbende in ihrer Praxis in N._ tätig wäre, da die Fortbildung auf dem Gesundheitssektor heutzutage alle Berufszweige mehr oder weniger stark betrifft. Eine genaue Trennung/Aufteilung dieser Weiterbildungskosten ist folglich kaum möglich, weil das so erworbene Zusatzwissen auf dem Gebiet der Psychotherapie sowohl bei der Tätigkeit in N._ und als auch bei jener in P._ gleichermassen beruflich verwendet werden kann. Diesem Argument kann hier folglich ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung für die hier allein interessierende Qualifikationsfrage des beitragsrechtlichen Sozialversicherungsstatus zukommen.

j) Der Hinweis auf die Mehrkosten aus der „Supervision“ bzw. der ärztlichen Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit ist sodann ebenfalls nicht stichhaltig, da dieses Institut zur Qualitätssicherung von (meist weisungsgebundenen) Arbeits- und Patientenverhältnissen nach der Praxis (vgl. vorne E. 3c) gerade kein Wesensmerkmal oder Erfordernis für die in Delegation vorgenommene Psychotherapie darstellt, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus jener Kostenübernahme nichts für sich herleiten kann.

k) Die Beschwerdeführerin führte weiter an, dass sie für die Akquisition der Patienten selbst verantwortlich zeichne und sie deshalb sowohl arbeitsorganisatorisch wie auch vor allem wirtschaftlich unabhängig vom involvierten Arzt erwerbstätig sei. Diese Darstellung verkennt offensichtlich, dass im Grundsatz entweder vor Beginn der Therapie oder andernfalls spätestens nach den ersten Konsultationen bei der Beschwerdeführerin immer eine Kontaktaufnahme mit dem zuweisenden Arzt oder der delegierenden Ärztin erfolgt, da die Patienten ihre Behandlung bei der Beschwerdeführerin sonst nicht über die obligatorische Krankenkasse abrechnen könnten. Der krankenkassenrechtliche Abrechnungsmodus stellt in diesem Sinne ein gewichtiges Indiz dar, ob von einem rechtlich oder zumindest faktisch existierenden Subordinationsverhältnis ausgegangen werden kann. Die unerlässliche Beteiligung eines (zuweisenden) Arztes bei der sonst weitgehend selbstbestimmten Geschäftsabwicklung der Beschwerdeführerin lässt für das Gericht aber keine Zweifel offen, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Resultat eben doch als unselbständig qualifiziert werden muss. Ohne die Existenz und das aktive Mitwirken des genannten Spitalarztes, könnte die Beschwerdeführerin nämlich unbestritten gar keine (kassenpflichtigen) Patienten aus eigenem Antrieb akquirieren. Wäre die zusätzliche Einkommensquelle in P._ aufgrund der Kooperation mit dem delegierenden Spitalarzt für die Beschwerdeführerin nicht von ökonomischem oder anderswie geartetem Vorteil, würde sie sich beruflich wohl bestimmt auf ihre eigene Praxis am Wohnort in N._ konzentrieren und ihre Kräfte nicht unnötig verzetteln. Die von der Beschwerdegegnerin beitragsrechtlich anerkannte Mischform erachtet das Gericht im vorliegenden Fall als korrekt und schützenswert.

l) Dieses Resultat hat zur Konsequenz, dass auf die aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit (delegierte Psychotherapie) erzielten Einkünfte noch paritätische Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/AlV) geschuldet und zu entrichten sind, welche der involvierte Arzt mit seiner Ausgleichskasse Medisuisse St. Gallen noch entsprechend abzurechnen hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2012, Seite 4).

m) Es gilt noch darauf hinzuweisen, dass wenn der Auffassung der Beschwerdeführerin und des beigeladenen Arztes gefolgt würde, dies zur Konsequenz hätte, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als delegierte Psychotherapeutin aus krankenversicherungsrechtlicher Sicht hinterfragt werden müsste. Dies ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand und somit nicht zu beurteilen.

4.

a) Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2012 ist demzufolge rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. September 2012 führt.

b) Laut Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.