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Entscheid

S 2012 109

Arbeitslosenversicherung

14. Mai 2013Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

9. In der Replik vom 1. November 2012 hielt der Beschwerdeführer vertreten durch seine Beiständin fest, dass bei den jeweiligen stationären Aufenthalten in den beiden Kliniken die Frage bezüglich psychotischen Erkrankungen gar nie geprüft worden sei. Auch ein Arzt mit allgemeiner Ausbildung sei fähig, festzustellen, dass etwas mit der Psyche eines Patienten nicht stimme, weshalb weiterhin auf eine fachmännische konsiliarische Begutachtung beharrt werde. Auch eine Familienanamnese sei nicht gemacht worden, obschon der Vater stärkste psychische Erkrankungen habe. Die Beschwerdegegnerin habe, trotz entsprechender Hinweise, den Beschwerdeführer nicht richtig auf eine psychische Erkrankung abgeklärt und weigere sich heute noch, diese Abklärungen vorzunehmen.

10. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 15. November 2012 aus, die Psychiatrischen Dienste hätten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers eine Familienanamnese erhoben. Insbesondere werde in sämtlichen Berichten der Psychiatrischen Dienste ausdrücklich erwähnt, dass der Vater des Beschwerdeführers psychisch krank sei. Wider der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus dem Umstand, dass sein Vater psychisch krank sei, noch nicht gefolgert werden, dass bei ihm ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ebensowenig lasse sich aus dem Vorbringen, dass die bisherigen Drogenentzüge nicht nachhaltig gewesen seien, der Schluss ziehen, dass beim Beschwerdeführer ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. August 2012, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen abgelehnt worden ist. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch zu Recht verneinte.

Erwägungen

2.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rechtsgenüglich vertreten ist. Gemäss Ernennungsurkunde vom 8. Februar 2012 ist die Beiständin beauftragt und ermächtigt, die Interessen des Beschwerdeführers in allen rechtlichen Angelegenheiten zu wahren, für ihn Sozialversicherungsleistungen aller Art geltend zu machen und ihn gegenüber allen Sozialversicherungsträgern zu vertreten. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung durch die Beiständin (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB) ist ebenfalls in Form einer Prozessvollmacht vom 28. September 2012 gegeben.

3.

Für die Gewährung von IV-Leistungen muss eine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sein. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (…) verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Mit anderen Worten muss sowohl ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, als auch eine dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. Auflage, S. 125 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine (Alkohol-, Medikamenten- oder Drogen-) Sucht respektive ein Abhängigkeitssyndrom für sich alleine keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen. Vielmehr wird eine Abhängigkeit invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (vgl. Urteil I 750/04 vom 5. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen), die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268 mit Hinweis; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 505/05 vom 22. Februar 2006 E.2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Drogensucht oder dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2).

4.

Wie aus den vorliegenden Klinikberichten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer mehrfach versucht, einen Entzug zu machen, weshalb er stationär in den Kliniken … sowie … war. Dabei wurde er jeweils fachärztlich beurteilt und anschliessend therapiert. In diesem Sinne geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er ausführt, es habe nie eine fachärztliche Abklärung über eine psychische Erkrankung stattgefunden. Gemäss den vorliegenden Facharztberichten der Kliniken … und … konnte neben der Suchtproblematik jedoch keine selbständige psychische Erkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts festgestellt werden. Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde bei jedem neuen Eintritt, d.h. viermal in Folge, neu beurteilt. In sämtlichen Beurteilungen konnte weder ein Wahn, eine Ich-Störung noch Sinnestäuschungen oder Zwänge festgestellt werden. Aus dem Austrittsbericht der Klinik … vom 30. März 2012 geht sogar ausdrücklich hervor, dass nie Anzeichen für eine psychotische Symptomatik vorgelegen hätten. Ausserdem war den Fachärzten bekannt, dass der Vater des Beschwerdeführers psychisch krank (Austrittsbericht vom 29. Dezember 2011), Alkoholiker und manisch depressiv (Austrittsbericht vom 2. Februar 2012) sowie selbst bereits fünf oder sechs Mal in der Klinik … hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 15. März 2012). Schliesslich ergaben auch die somatischen Befunde keine Gesundheitsstörungen, der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wurde regelmässig als gut beurteilt.

5.

Die Kritik des Beschwerdeführers an diesen ärztlichen Beurteilungen ist nicht nachvollziehbar. Der Hausarzt, Dr. med. …, ist zwar der Ansicht, als Grundkrankheit bestehe eine psychotische Erkrankung, er kann diese Einschätzung jedoch nicht weiter untermauern. Gemäss Schreiben vom 26. September 2012 hatte der Hausarzt seit dem letzten Spitalaustritt (März 2012) nur noch telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer, was eine Betreuung sehr schwierig gestalte. Dr. med. … begründet seine Einschätzung, dass wahrscheinlich eine psychotische Erkrankung vorliege, lediglich damit, dass die Familie des Beschwerdeführers psychisch sehr stark belastet sei und er deshalb davon ausgehe, dass mit Sicherheit auch eine erbliche Komponente des Leidens vorliege. Obschon ein Allgemeinmediziner durchaus in der Lage ist, in einem gewissen Rahmen eine psychische Erkrankung zu erkennen und zu behandeln, vermag sein Schreiben vorliegend keine Zweifel an den fachärztlichen Beurteilungen der Kliniken … und … zu begründen. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer bei jedem Klinikeintritt untersucht und es konnten keine Hinweise auf eine psychotische Erkrankung festgestellt werden. Allein der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits mehrmals in stationärer Behandlung weilte und an einer Psychose leide, erscheint nicht geeignet, die fachärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen, dies umso mehr, als Dr. med. … den Beschwerdeführer seit den fachärztlichen Beurteilungen in den Kliniken nur noch telefonisch beraten hat und damit keine direkte Untersuchung des Beschwerdeführers mehr möglich war.

6.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. med. … den Beschwerdeführer nach den Klinikaufenthalten nicht persönlich untersuchen konnte und der Bericht erst nach Verfügungserlass verfasst worden ist, hat das Schreiben des Hausarztes zu wenig Beweiskraft um die fachärztlichen Beurteilungen der Kliniken … und … in Frage zu stellen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bei jedem neuen Eintritt untersucht und es wurde Diagnose gestellt, wobei sowohl somatische Befunde ausgewiesen als auch der Psychostatus beurteilt wurde. Ebenfalls fand die aktuelle, soziale und familiäre Situation jeweils Eingang in die Beurteilungen. Im Austrittsbericht vom 30. März 2012 wurde sodann, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgehalten, dass nie Anzeichen für eine psychotische Erkrankung vorgelegen haben, was die Ursächlichkeit der Sucht in Frage stellt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung genügen daher nach Ansicht des Gerichts nicht, um Zweifel an der Einschätzung der Fachärzte zu erwecken. Eine weitere fachärztliche Beurteilung erscheint unter diesen Umständen nicht notwendig.

7.

a) Gestützt auf die fachärztlichen Beurteilungen in den Austrittsberichten der Kliniken, aus welchen neben der Suchtproblematik keine selbständige psychische Erkrankung im Sinne des Invalidenversicherungsrechts hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen zu Recht abgelehnt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens wären die Kosten von Fr. 500.-- an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer zu überbinden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprochen, da die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt wurde und die Beschwerde nicht gerade zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Infolgedessen werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auf die Gerichtskasse genommen.

c) Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 500.-- zulasten von … von der Gerichtskasse übernommen.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene zu erstatten (Art. 77 VRG).