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Entscheid

S 2012 110

Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

14. Februar 2013Deutsch16 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die von der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. März 2011 an den Beklagten ausbezahlte Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 40‘568.10 beziehungsweise deren Rückforderung. Die örtliche Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Gerichtsstand ist dabei der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Da der Beklagte in … wohnhaft ist, ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben. Auch die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die Klage ist deshalb einzutreten.

2. a) Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, welche die Klägerin vorliegend geltend macht, richtet sich nach Art. 35a BVG. Demnach sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurück zu erstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beklagte von der Klägerin zu Unrecht Leistungen bezogen hat und, wenn ja, ob er sie der Klägerin zurück zu erstatten hat.

b) Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit ist erfüllt, sobald eine Leistung ohne rechtlichen Grund ausbezahlt wurde. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte von der Klägerin im Zeitraum vom 6. September 2004 bis 31. März 2011 Invalidenrentenleistungen bezog. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beklagte seit dem 1. Juni 2007 als Aushilfe im … tätig war. Als die IV-Stelle, von der der Beklagte ebenfalls eine Rente bezogen hatte, von der Arbeitstätigkeit des Beklagten Kenntnis erhielt, veranlasste sie eine medizinische Neubegutachtung bei Dr. med. …, welche ergab, dass der Beklagte in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt war. Weil der Beklagte seine berufliche Tätigkeit der IV-Stelle (und auch der Klägerin) nicht gemeldet hatte, hob die IV-Stelle die IV-Rente mit Verfügung vom 4. Juli 2011 rückwirkend per 1. Juni 2007 auf und forderte mit Rückforderungsverfügung vom 5. August 2011 wegen Verletzung der Meldepflicht für die Periode vom 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2010 die IV-Rente im Umfang von Fr. 24‘420.00 zurück. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (VGU S 11 103 und 104) ab. Darin wurde in Erwägung 5 festgehalten, dass der Beklagte seine Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle mehrfach verletzt habe, indem er ihr gegenüber seine Arbeitstätigkeit verschwiegen habe. Aus diesem Grund wurde der Beklagte verpflichtet, der IV-Stelle die zu Unrecht bezogenen Leistungen seit Beginn der erwähnten Arbeitstätigkeit zurückzuerstatten.

c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freigestellt werden. Eine sowohl den Grundsatz als auch die zeitliche Wirkung erfassende Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung durch die IV-Stelle ist jedoch nur dann denkbar, wenn sich eine solche im Bereich des BVG nach denselben Regeln richtet, wie sie für die Invalidenversicherung gelten (BGE 133 V 67 E. 4.3.3).

d) Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin als Vorsorgeeinrichtung des Beklagten die IV-Verfügungen jeweils eröffnet, weshalb sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit einbezogen war. Die Rentenanpassung beziehungsweise -aufhebung richtete sich sodann nach denselben Regeln wie im IV-Revisionsverfahren; jedenfalls bestanden keine prinzipiellen inhaltlichen Unterschiede gegenüber den für die IV-Stelle massgebenden Normen, welche eigene Abklärungen nötig gemacht hätten. Unter diesen Umständen waren die Feststellungen der IV-Stelle bezüglich Wegfalls des Rentenanspruchs und deren Bestätigung durch den verwaltungsgerichtlichen Entscheid für die Klägerin bindend. Insofern ist sie zu Recht von der Unrechtmässigkeit der vom Beklagten bezogenen Leistungen im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. März 2011 ausgegangen.

e) Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beklagte die Leistungen, auf die er keinen Anspruch hatte, in gutem Glauben bezog. Das Merkmal der Gutgläubigkeit verweist auf die Generalklausel von Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Ein gutgläubiger Bezug liegt dann vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt und dieses Fehlen nach den Umständen objektiv entschuldbar erscheint (Brühwiler, Obligatorische und berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 162; Kahil-Wolff, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 9 zu Art. 35a BVG). Im bereits erwähnten Entscheid S 11 103/104 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beklagte seine Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle mehrfach verletzt habe, indem er ihr gegenüber seine Arbeitstätigkeit verschwiegen habe (E. 5). Der Beklagte verschwieg indes auch gegenüber der Klägerin seine Arbeitstätigkeit, was ihr gegenüber – aus denselben Gründen wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren – eine Meldepflichtverletzung darstellt. Er kann sich deshalb nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Damit erübrigt sich die Frage, ob die Rückzahlung zu einer grossen Härte führt, da die beiden Voraussetzungen, wie bereits erwähnt, kumulativ erfüllt sein müssen.

Erwägungen

f) Nach Art. 35a Abs. 2 BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Die Klägerin hat frühestens mit der Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2011 Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug des Klägers erhalten. Mit dem Betreibungsbegehren vom 18. Oktober 2011 und mit der Einreichung der vorliegenden Klage wurde die Verjährungsfrist unterbrochen und damit die Rückforderungsansprüche gegenüber dem Beklagten insgesamt rechtzeitig geltend gemacht.

g) Somit kann festgehalten werden, dass der Beklagte zur Rückerstattung der von der Klägerin zu Unrecht bezogenen Leistungen wegen fehlender Gutgläubigkeit verpflichtet ist. Die Klage ist diesbezüglich gutzuheissen. Den Anspruch im Grundsatz wie auch dessen Höhe anerkennt der Beklagte denn auch implizit, indem er sich nur bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten äussert und geltend macht, dass er nicht den ganzen Betrag der Klägerin auf einmal zurückzahlen könne. Für diesen sinngemässen Antrag auf Ratenzahlung des Rückforderungsbetrags ist das Verwaltungsgericht indes nicht zuständig.

3.

a) Die von der Klägerin eingeklagte Rückforderungssumme in der Höhe von Fr. 40‘568.10 für erbrachte Leistungen im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. März 2011, zuzüglich Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.00 (vgl. Ziff. 3.2 des Kostenreglements der Klägerin), total Fr. 41‘168.10, ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen und ist nicht zu beanstanden.

b) Die Klägerin verlangt zudem 5% Verzugszins auf der genannten Gesamtsumme von Fr. 41‘168.10 seit dem 1. April 2011. Nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage war der Rückzahlungsbetrag zu verzinsen (vgl. Kahil-Wolff, a.a.O., N 13 zu Art. 35a BVG mit Verweis auf BGE 130 V 414). Das Bundesgericht nahm mangels spezieller Regelung und unter Vorbehalt besonderer Umstände einen Verzugszins von 5% analog Art. 104 des Obligationenrechts (OR; SR 220) an (BGE 130 V 414 E. 5.1). Das geltende Recht der beruflichen Vorsorge schweigt sich über die Frage der Verzugszinsen bei einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen aus. Zwar sieht Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für Rückerstattungen keine Verzugszinspflicht vor (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 18 zu Art. 25 ATSG). Die berufliche Vorsorge ist jedoch dem ATSG gerade nicht unterstellt. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Interesse der Einheitlichkeit auch im Geltungsbereich von Art. 35a BVG eine Verzinsung unterbleiben sollte (Kahil-Wolff, a.a.O., N 13 zu Art. 35a BVG). Eine andere Lehrmeinung weist darauf hin, dass die berufliche Vorsorge dem ATSG gerade nicht unterstellt sei (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Zürich 2012, Rz. 1127), woraus auf die Zulässigkeit von Verzugszinsen im Rahmen von Art. 35a BVG geschlossen werden kann, wie sie auch schon vor dessen Inkrafttreten bestand. Es ist indes kein Grund ersichtlich, warum durch die Einführung von Art. 35a BVG die Erhebung von Verzugszinsen nicht mehr zulässig sein sollte. Das Bundesgericht hat denn auch unter der Geltung des neuen Rechts eine im Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehene Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs nicht beanstandet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2010 vom 21. März 2011 E. 3.2 und 3.3). Sieht das Vorsorgereglement – wie im vorliegenden Fall – weder eine Verzinsung im Grundsatz noch deren Höhe vor, so ist nach wie vor in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR von einem Zinssatz von 5% auszugehen. Verzugszinsen sind allerdings nur auf der Grundforderung zu erheben, worunter die von der Klägerin geltend gemachte Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.00 nicht fällt. Verzugszinsen sind demnach nur hinsichtlich der Rückforderungssumme in der Höhe von Fr. 40‘568.10 zuzusprechen.

Bleibt zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Verzugszinsen geschuldet sind. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Verzugszinse geschuldet, sobald sich der Schuldner in Verzug befindet beziehungsweise mit Rückforderungserklärung des Gläubigers (Art. 104 Abs. 1 OR und Art. 62 ff OR; vgl. auch SZS 2005, 329 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Juni 2004 [= BGE 130 V 414]). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Unter Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers zu verstehen, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt (BGE 129 III 535 E. 3.2.2). Der Schuldner gerät unmittelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (BGE 103 II 102 E.1). Im vorliegenden Fall forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2011 auf, den Betrag von Fr. 40‘568.10 innert 30 Tagen zu bezahlen, was als Mahnung zu werten ist (vgl. auch Wiegand, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 102 N 9). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte das Schreiben der Klägerin am Folgetag erhalten hat; Abweichendes wird von ihm jedenfalls nicht geltend gemacht. Der Beklagte befand sich somit ab dem 13. Juli 2011 in Verzug. Die Verzugszinsen sind somit seit dem 13. Juli 2011 und nicht – wie dies die Klägerin beantragt – seit dem 1. April 2011 geschuldet.

c) Die Klägerin macht des Weiteren Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.00 geltend (Kosten für den Zahlungsbefehl). Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl verauslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin infolge ihres begründeten und durchsetzbaren Rückerstattungsanspruchs zweifelsohne zu. Hier sei darauf hingewiesen, dass die Gläubigerin schon von Gesetzes wegen gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht des Schuldners; zu seiner Durchsetzung bedarf es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (Urteil des Bundesgerichts 5A.455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist. Da das Gericht keine Ratenzahlungen anordnen kann, ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 40'568.10 nebst 5% Zins seit dem 13. Juli 2011 zurück zu erstatten sowie der Klägerin Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten von Fr. 103.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

4.

Schliesslich beantragt die Klägerin die Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlags. Gemäss Art. 79 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Der Rechtsvorschlag ist im Urteil ausdrücklich zu beseitigen. Gemäss Art. 79 SchKG ist somit der Rechtsvorschlag für Fr. 40‘568.10 nebst 5% Zins seit dem 13. Juli 2011 sowie Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren aufzuheben und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen werden (BGE 126 V 143 E. 4b). Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und … verpflichtet, der … Stiftung Berufliche Vorsorge den Betrag von Fr. 40'568.10 nebst 5% Zins seit dem 13. Juli 2011 zurück zu erstatten sowie ihr Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten von Fr. 103.00 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … vom 24. Oktober 2012 wird für Fr. 40‘568.10 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2011 sowie Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren aufgehoben und der … Stiftung Berufliche Vorsorge in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.