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Entscheid

S 2012 113

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

23. August 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. September 2012, mit welcher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen abgelehnt worden ist. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch zu Recht verneinte.

2. a) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

c) Wurde eine Rente bereits einmal wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

3. Das Versicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Erwägungen

4.

a) Im vorliegenden Verfahren liegen einerseits ein Gutachten der MEDAS vom 6. August 2009 vor, andererseits neue Untersuchungen der Wirbelsäule durch das Diagnose Zentrum … vom 17. November 2011, welche aufzeigen, dass unter anderem die im Gutachten der MEDAS festgehaltene relative Spinalkanalstenose sich auf Höhe L4/5 zu einer absoluten Spinalkanalstenose ausgeweitet hat. Gemäss Einschätzung des behandelnden Hausarztes, Dr. med. … vom 16. Dezember 2011 führe diese eindeutige Veränderung dazu, dass keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr möglich seien. Diese Einschätzung des Hausarztes wird durch den RAD-Arzt … bestätigt. Aufgrund der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung kam Dr. med. … in seiner Stellungnahme vom 17. August 2012 zum Schluss, dass aus rein rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit möglich sei, das heisst Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit eines Stellungswechsels zum Stehen, keine weiten Gehstrecken, keine Akkord-Arbeit, keine Arbeit am Förderband. Arbeiten z.B. in einer Fabrik, wo man leichte Plastik-Geräte zusammensetze, wären theoretisch möglich. Rückenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig, längere Gehstrecken sowie schnelles Gehen seien nicht möglich und es könnten keine Gewichte von mehr als 10 kg gehoben werden. Der RAD-Arzt … erachtete jedoch im Unterschied zum Hausarzt Dr. med. … eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als möglich.

b) Die von Dr. med. … getroffene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit überzeugt, zumal er als behandelnder Hausarzt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell einschätzen kann. Die Beurteilung erging sodann in Kenntnis sämtlicher Vorakten, insbesondere in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens vom 6. August 2009, da dieses von Dr. med. … im Schreiben vom 16. Dezember 2011 als einseitig kritisiert wurde. Nachdem der RAD-Arzt … die Einschätzung von Dr. med. … bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit teilt und bezüglich einer adaptierten Tätigkeit nur minimal abweicht – er ist der Ansicht, es wäre eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit möglich –, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen (BGE 122 V 157 E. 1d). Da sämtliche Ärzte, d.h. sowohl Dr. med. …, der RAD-Arzt … sowie die Gutachter der MEDAS dieselbe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit teilen, erscheint es dem Gericht nicht notwendig, eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen.

5.

a) Gemäss übereinstimmender Einschätzung der beurteilenden Ärzte liegt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger vor. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe indessen weiterhin 100%ige Arbeitsfähigkeit, was auch der Beurteilung durch die MEDAS vom 6. August 2009 entspricht. Der Einwand von Dr. med. …, die Arbeitsfähigkeit werde zum grössten Teil durch die langjährige, chronische Schmerzerkrankung mit zum Teil somatoformer Schmerzstörung erheblich eingeschränkt, so dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sich als äusserst schwierig erweisen dürfte, vermag an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegend nichts zu ändern. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Sie führt nur dann zu einer Invalidität, wenn die willentliche Schmerzüberwindung und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise unzumutbar ist (BGE 132 V 70 E. 4.2.1 f., 130 V 354 E. 2.2.3). Vorliegend wurde die somatoforme Schmerzstörung bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS vom 6. August 2009 diagnostiziert und eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint. Es finde sich keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (Ziff. 6.1 S. 32). Schliesslich bestünden erhebliche Zweifel an der notwendigen Motivation und Eigenanstrengung des Beschwerdeführers. Aufgrund der psychischen Faktoren der chronischen Schmerzstörung liege daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 6.1 S. 33). Unter diesen Umständen erscheint die Überwindung der Schmerzen als zumutbar (BGE 127 V 294 E. 5a), weshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorliegt.

b) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist damit das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität in einer leichten respektive einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen zu setzen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Nachdem der Beschwerdeführer seit längerem kein Einkommen mehr erzielt hat, ist für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens – wie in der Verfügung vom 17. September 2012 und vom Beschwerdeführer nicht bestritten – die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Die Berechnung der Einkommens selbst ist nicht bestritten, weshalb vorliegend auf das in der Verfügung vom 17. September 2012 errechnete Valideneinkommen von Fr. 67‘601.-- abgestellt werden kann (LSE 2010, Wirtschaftszweig 41-43, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, Männer, 100% Pensum, Berücksichtigung Nominallohnentwicklung).

c) Nach der Praxis des Bundesgerichts können persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person (wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad) einen auf höchstens 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen. Dies gilt, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit der versicherten Person infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (weiterführend BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Mit einem Leidensabzug soll demnach die lohnmässige Benachteiligung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern ausgeglichen werden (BGE 124 V 321 E. 3b/bb). Zwar ist nicht automatisch und in jedem Fall, doch aber in aller Regel bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und/oder behinderungsbedingten zusätzlichen Limitierungen ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (BGE 126 V 75; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich 2010, Art. 28a, S. 314). Der Leidensabzug darf 25% nicht überschreiten, sollte allerdings auch nicht unter 10% zu liegen kommen, weil er ansonsten nicht mehr materialisierbar und gerichtlich überprüfbar ist (VGU S 11 10 E. 4a; vgl. Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 314). Bei der Bestimmung der Höhe des Leidensabzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen (BGE 134 V 322 E. 5.2) Der IV-Stelle obliegt dabei die Pflicht, den Abzug im Grundsatz kurz zu begründen (BGE 126 V 75 E. 5b/dd).

d) In der hier angefochtenen Verfügung vom 17. September 2012 wurde im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens, gestützt auf die Tabelle LSE 2010 ein Leidensabzug von 5% für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit berücksichtigt. In Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anbetracht der Tatsache, wonach grundsätzlich keine Leidensabzüge unter 10% zu gewähren sind, ist fraglich, ob der vorgenommene Leidensabzug von 5% nicht zu tief ist. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, da selbst ein Leidensabzug von 10% zu einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56‘043.-- führte (LSE 2010, Zentralwert aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, Männer, 100% Pensum, Berücksichtigung Nominallohnentwicklung sowie Leidensabzug in Höhe von 10% [Fr. 4‘901.--/ 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.008 – 10%]). Aus dem Einkommensvergleich des Validen- und Invalideneinkommens resultierte demnach lediglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘558.--, was einem Invaliditätsgrad von 17.09% entspräche. Auch ein höherer Leidensabzug ergäbe daher keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 500.-- zu überbinden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Juli 2013 nicht eingetreten (9C_504/2013).