Lexipedia

Entscheid

S 2012 116

Arbeitslosenversicherung

3. Januar 2013Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 3‘400.-- und wird ihm im Umfang von 80 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.00) in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 125.35.-- (Fr. 3‘400.-- 21.7 Tage x 0.8). Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2012 wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 2‘883.05.-- (23 Tage x Fr. 125.35.--) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 25. September 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsrechtlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs-leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadenminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Zuweisungsschreiben vom 16. August 2012 erhalten hat. Unbestritten ist auch, dass er der Aufforderung des RAV, sich innert zwei Arbeitstagen beim Einsatzprogramm zu bewerben, keine Folge geleistet hat. Was er zu seiner Entlastung vorbringt, vermag dieses Verhalten nicht zu entschuldigen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei am 16. August 2012 beim RAV gewesen und hätte vom RAV Berater auf das Schreiben vom 16. August 2012 hingewiesen werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht die Aufgabe eines RAV Mitarbeiters, den Beschwerdeführer auf die Anweisung des RAV sich beim Einsatzprogramm zu melden, aufmerksam zu machen. Zumal er mit dem Schreiben vom 16. August 2012 vom RAV schriftlich dazu aufgefordert worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zusätzlich im persönlichen Gespräch durch den RAV-Mitarbeiter informiert worden ist, ist somit nicht relevant und entschuldigt sein Verhalten in keiner Weise.

Erwägungen

c) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich innerhalb der verlangten zwei Arbeitstage beim Einsatzprogramm zu melden. Das Zuweisungsschreiben sei am 16. August 2012 noch nicht bei ihm eingetroffen. Anschliessend sei er bei seinen Eltern gewesen und habe das Schreiben des RAV erst am Samstag gesehen. Es ist selbstverständlich, dass das Zuweisungsschreiben vom 16. August 2012 nicht gleichentags beim Beschwerdeführer eintreffen konnte. Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben frühestens am Freitag, 17. August 2012, beim Beschwerdeführer eingegangen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer das Zuweisungsschreiben erst am Freitag, 17. August 2012, oder allenfalls am Samstag, 18. August 2012, in Empfang genommen hat, hätte er sich immer noch rechtzeitig innert der Frist von zwei Arbeitstagen beim Einsatzprogramm bewerben können. Die Frist erstreckte sich über zwei Arbeitstage, weshalb es genügt hätte, wenn er sich am Montag, 20. August 2012, oder gar erst am Dienstag, 21. August 2012 beim Einsatzprogramm gemeldet hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, zumal er sich am Montag, 20. August 2012, als eine rechtzeitige Bewerbung noch möglich gewesen wäre, beim RAV gemeldet hatte, jedoch um diesem mitzuteilen, eine rechtzeitige Anmeldung im Einsatzprogramm sei ihm nicht möglich gewesen. Zudem entsteht aufgrund seiner Einsprache vom 17. September 2012 der Eindruck, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg nicht bereit war, am Einsatzprogramm teilzunehmen. Hielt er doch in seiner Einsprache fest, dass er genug Beschäftigung habe, es ihm jedoch an Geld fehle; es sei ihm daher nicht möglich, an irgendwelchen Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

4.

a) Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV je nach Einstellungsgrad 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008, E. 3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d S. 362 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Dezember 2011, S 11 131 E. 4a).

b) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Das Nichtbefolgen einer Weisung beziehungsweise das Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund im Rahmen eines Einsatzprogramms darf nicht bagatellisiert werden. Mit seinem auf Unachtsamkeit zurückzuführenden Verhalten hat der Beschwerdeführer sein Desinteresse beziehungsweise seine Gleichgültigkeit gegenüber den vom kantonalen Arbeitsamt unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung seiner Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt zum Ausdruck gebracht. Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht als mittelschwer eingestuft. Die von der Vorinstanz verfügte Einstellungsdauer von 23 Tagen erscheint daher als den Umständen angemessen.

c) Im Weiteren kann dem Anliegen des Beschwerdeführers, man möge die verfügten Einstelltage von seinem Maximalanspruch abziehen und die Arbeitslosenentschädigung für die Monate August und September 2012 uneingeschränkt ausrichten, nicht entsprochen werden. Wie der Beschwerdegegner richtig feststellt, beginnt die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1 AVIG am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, wegen derer sie verfügt wird.

5.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2012 erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.