Lexipedia

Entscheid

S 2012 120

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

19. Februar 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. September 2012. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch (frühestens mit Wirkung ab 1. Juni 2012) des Beschwerdeführers verneint hat. Bestritten ist, ob der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig ist und sich die Berechnung des Invalideneinkommens als rechtens erweist. Unbestritten hingegen ist das Valideneinkommen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine berufliche Massnahme, da die entsprechende Verfügung vom 27. September 2012 vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Krankentaggeldversicherung.

2. a) Nach dem Grundsatz von Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit c).

b) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (vgl. dazu Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 4 IVG). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad ergibt. Bei Nichterwerbstätigen oder noch in Ausbildung stehenden Versicherten stellen Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) darauf ab, in welchem Ausmass diese Personen eingeschränkt sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich mit spezifischer Methode). Bei Versicherten, die teilweise erwerbstätig und teilweise im Haushalt tätig sind, kommt die sogenannte „gemischte Methode“ zur Anwendung (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV), wobei die Behinderung im Erwerbsbereich nach der Einkommensvergleichsmethode und die Einschränkung im Haushalt nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich) zu erfolgen hat, was zusammen – je nach Gewichtung des Erwerbs-/Haushaltsanteils – den Invaliditätsgrad ergibt. Ist eine Versicherte danach mindestens 40 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Festsetzung des Invaliditätsgrades kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte oder IV-Haushaltsexpertinnen ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsgrad) aber zum Voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4; 122 V 160 f. E. 1c; 115 V 134 E. 2).

c) Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen Ärzte oder allenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte und Befunde sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2; 114 V 310 E. 3c; 105 V 156 E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 640/02 vom 6. Mai 2003 E. 2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend für den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen).

Erwägungen

3.

a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend frühestens ab dem 1. Juni 2012 ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstehen kann. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG beginnt der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Anmeldung zum Bezug einer IV-Rente erfolgte am 20. Dezember 2011, weshalb ein Rentenanspruch vorliegend frühestens ab dem 1. Juni 2012, entstehen könnte.

b) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Verlaufsbericht von Dr. med. …, Spital …, vom 16. Juli 2012 und die Abschlussbeurteilung vom 23. Juli 2012 des RAD-Arztes Dr. med. … abgestellt hat. Nach deren Beurteilungen ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner seit dem 12. April 2012 (Tag der Untersuchung im Spital …) wieder 100 % arbeitsfähig. Dr. med. … geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Kellner mit voll revaskularisierter koronarer Herzkrankheit und normaler systolischer linksventrikulärer Funktion wieder voll arbeitsfähig ist. Er hält in seinem Bericht vom 16. Juli 2012 fest, dass der Beschwerdeführer bei sehr guter Belastbarkeit keine Angina pectoris habe. Unverändert würden sich die signifikante ST-Senkungen zeigen, die aber schon in der letzten Ergometrie nach der Rekanalisation des ACD noch vorhanden waren, aber weniger ausgeprägt seien als vor der Intervention. Weiter verweist Dr. med. … in seinem Verlaufsbericht auf den kardiologischen Bericht vom 12. April 2012. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. … in der Abschlussbeurteilung ist auch aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar, da der Beschwerdeführer bei der Kontrollergometrie vom 12. April 2012 eine sehr gute Belastbarkeit bei erhaltener systolischer linksventrikulärer Funktion gezeigt habe. Die Einschätzungen in den benannten Berichten sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer kann nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb das Arztzeugnis von Dr. med. … am 29. Oktober 2012 bei der Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mehr Gewicht erhalten sollte. Unter Hinweis auf besagtes Arztzeugnis hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass er aufgrund der Hernien nicht die volle Arbeitsleistung erbringen könne. Er sei weiterhin, wie von Dr. med. … im Arztzeugnis attestiert, zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Argumentation vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sich aus dem Arztzeugnis von Dr. med. … vom 29. Oktober 2012 auch keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Untersuchung von Dr. med. … am 12. April 2012 ergeben. Zudem hält Dr. med. … im benannten Arztzeugnis lediglich fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner zu 50 % arbeitsunfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit nimmt er keine Stellung. Dr. med. … sowie Dr. med. … gehen von einer koronaren Herzkrankheit aus, was vorliegend auch nicht bestritten ist. Es kann festgehalten werden, dass kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass weitere Untersuchungen eine abweichende Einschätzung ergeben könnten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d). In Bezug auf die Beurteilung des RAD Ostschweiz bleibt noch anzumerken, dass die medizinische Beurteilung, welche Arbeitsleistungen einer versicherten Person zugemutet werden können, gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG in die Kompetenz RAD fällt. Die medizinischen Kriterien des Leistungsanspruchs werden gemäss Art. 49 IVV durch die regionalen ärztlichen Dienste beurteilt. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2). Weiter ist mit Bezug auf die gemachten Ausführungen ist zu erwähnen, dass sich widersprechende Einschätzungen verschiedener Ärzte zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ungewöhnlich sind. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, ist in Bezug auf die Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte eher zugunsten eines Patienten aussagen. Dies erscheint mit Blick auf ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient durchaus nachvollziehbar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Demgegenüber ist insbesondere die RAD Ostschweiz auf objektive Einschätzungen spezialisiert und es können vorliegend keine stichhaltigen Gründe vorgebracht werden, die etwas anderes vermuten lassen würden. Insgesamt vermag das Arztzeugnis von Dr. med. … vom 29. Oktober 2012 die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. med. … vom 16. Juli 2012 und des RAD-Arztes Dr. med. … vom 23. Juli 2012 nicht zu erschüttern. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. April 2012 trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zumindest in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

c) Was die in der Replik vom 3. Dezember 2012 erwähnte Hernien-Operation vom 23. November 2012 und die daraus folgende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. … vom 29. November 2012) anbelangt, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. September 2012) gegebenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Somit ist die Operation und die daraus folgende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für vorliegenden Fall unbeachtlich, bezieht sie sich doch nicht auf den bis am 28. September 2012 gegebenen Sachverhalt. Weiter sei noch bemerkt, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sich jederzeit erneut bei der IV-Stelle anmelden kann.

4.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalideneinkommens geltend, er sei nicht in der Lage, ein Einkommen vom Fr. 50‘000.-- zu erzielen. In der Verfügung vom 28. September 2012 ging die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens noch vom Einkommen des Beschwerdeführers als Kellner aus. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2012 stellt sie hingegen auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, was nicht zu beanstanden ist, nachdem vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer leidensadaptierten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise und vom Beschwerdeführer wird auch nicht geltend gemacht, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre. Gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2010 beläuft sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei den Männern im Jahre 2010 auf Fr. 4‘901.--. Bei einer üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Wochenstunden und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich in Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 von je 1 % selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzugs von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5) ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 46‘795.41.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.01 x 0.75). Im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 50‘520.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 7 % (7,37 %), weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat.

5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im hier relevanten Zeitraum ab dem 1. Juni 2012 (vgl. vorstehende Erwägung 3a) gemäss den ärztlichen Beurteilungen zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit 100% arbeitsfähig ist und die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2012 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.-- vom Beschwerdeführer zu tragen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.