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Entscheid

S 2012 123

Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe

2. Juli 2013Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Chur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2. a) Nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die Ellbogen- und HWS-Beschwerden des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 284) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die genannten Beschwerden nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 27. August 1996 stünden und die Behandlung demzufolge über die Krankenkasse abzurechnen sei. Hat ein Versicherer die (teilweise) Verweigerung von Leistungen nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist eine betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145 ff.). Gegen den vorliegend im formlosen Verfahren ergangenen Entscheid der Beschwerdegegnerin, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Krankenkasse innerhalb eines Jahres ein Einwand erhoben. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Entscheid bezüglich der Ellbogen- und HWS-Beschwerden rechtliche Wirksamkeit erlangt hat. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ebenfalls nicht streitig ist die Übernahme der Heilbehandlung der unfallkausalen Beschwerden durch die Beschwerdegegnerin.

b) Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerden am rechten Handgelenk über den 1. August 2012 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen hat, beziehungsweise die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab genanntem Datum ausgeht. Ferner ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in casu gegeben sind.

Dispositiv

3. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er an den Spätfolgen des im Jahr 1996 erlittenen Unfalles − insbesondere an einer Epicondylitis humeri radialis rechts und einem Carpaltunnelsyndrom − leide und sich zudem im Jahr 2009 eine Daumendistorsion rechts mit Zerrung des ulnaren Kollateralbandes am MP-Gelenk zugezogen habe. Die Operation am 3. November 2011 habe keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gebracht. Die geklagten Schmerzen seien offensichtlich angesichts der vom Facharzt Dr. med. C._____ festgestellten CMC I-Arthrose auch objektivierbar. Weitere Klärung würde ein MRI mit Kontrastmittel bringen, insbesondere hinsichtlich der geklagten belastungsabhängigen Schmerzen. Diese Untersuchung, welche von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasst worden sei, führe zu einer detaillierten Darstellung. Gemäss Dr. med. C._____ sei die Tätigkeit als Taxichauffeur derzeit zu 25 % zumutbar. Noch immer befände er sich in Behandlung mit der Erwartung, dass sich die Schmerzproblematik und die Arbeitsfähigkeit verbessern würden. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Kosten der noch notwendigen Behandlung weiterhin übernommen würden. Damit ginge die Beschwerdegegnerin implizit selbst davon aus, dass derzeit sich noch keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie setze sich damit in Widerspruch zu ihrer Behauptung, dass die Voraussetzungen für die weitere Ausrichtung von Taggeld nicht mehr gegeben seien. Die weitere Behandlung erfolge aus Sicht des behandelnden Arztes nicht zur Bewahrung der bisherigen Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UVV, sondern in der klaren Erwartung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens unter Einschluss einer MR-Untersuchung mit Kontrastmittel beantragt. Der Fallabschluss per 1. August 2012 sei verführt erfolgt, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werde, was ebenfalls durch das beantragte Gutachten bestätigt werden könnte. Streitig sei ferner, ob die bestehende Rente, welche im Jahr 2000 verfügt wurde, zu revidieren sei. Geltend gemacht werde eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit und damit eine Erhöhung des Invaliditätsgrades. Er habe Arbeitsversuche unternommen, wobei es bei den geringsten Belastungen wieder zu einer Zustandsverschlimmerung gekommen sei. Gemäss dem behandelnden Arzt könne die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht endgültig beantwortet werden. Der Verlauf sei protrahiert und die Rhizarthrose sowie die erneute Handgelenksdistorsion hätten zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik geführt. Der behandelnde Arzt schätze die Situation für die Zukunft anders als der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Arzt ein. Aus den medizinischen Akten ergebe sich sodann, dass keiner der Ärzte die von ihm geklagten Beschwerden als nicht objektivierbar bezeichnet habe. Es stelle sich damit die Frage, ob tatsächlich mit Blick auf die Unfallereignisse und den dadurch verursachten Schaden an der rechten Arbeitshand von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dagegen spreche die Erhöhung der Integritätsentschädigung aufgrund der Rhizarthrose. Vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids sei er nicht mehr von einem unabhängigen Arzt begutachtet worden. Der Bericht von Dr. med. E._____ sei eine Second Opinion und kein Gutachten gewesen. Insgesamt erweise sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei. Das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad liessen sich erst nach Vorliegen des Gutachtens festlegen.

b) Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass auf die ärztlichen Beurteilungen der Dres. med. B._____ und E._____ abgestellt werden könne. Diese beruhten auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und seien unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten und Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen verfasst worden. Es spiele keine Rolle, dass möglicherweise für die Erstellung des MRI kein Kontrastmittel verwendet worden sei, da die Beurteilung der Zumutbarkeit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der funktionellen Einschränkungen erfolgen müsse. Die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ seien für das vorliegende Verfahren irrelevant, da sie in Bezug auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden seien. Es bleibe auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt leistungsfähig sei und dafür seit dem 1. November 2000 mit einer Invalidenrente von 20 % entschädigt werde. Somit sei die Einschätzung von Dr. med. B._____ nicht unvollständig. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. An der medizinischen Beurteilung dieses Falles seien bereits viele Ärzte beteiligt gewesen. Anhand der vorhandenen medizinischen Berichte lasse sich eine vollständige Beurteilung vornehmen.

4. a) Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ein Taggeldanspruch erlischt insbesondere mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG). Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerden am rechten Handgelenk über den 1. August 2012 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen hat, mithin die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab genanntem Datum ausgeht. Vorweg ist in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid vom 4. Oktober 2012 auf die Beurteilungen von Dr. med. E._____, bei dem sie eine Second Opinion eingeholt hat, und Kreisarzt Dr. med. B._____ abstellen durfte oder ob eine zusätzliche Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre. Dr. med. E._____ hielt am 18. Juni 2012 in seiner Second Opinion (Bg-act. 350), welcher auch eine MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks zugrunde lag (Bg-act. 349), zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei, allerdings auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Handgelenksarthrodese nur eine beschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Schulter und Ellbogen des Beschwerdeführers zeigten eine gute Beweglichkeit. Das Handgelenk sei hingegen arthrodesiert. Es bestehe eine Druckdolenz über dem STT-Gelenk und dem Daumensattelgelenk. MP- und IP-Gelenk bewegten frei und es bestehe eine gute Extension und Flexion der Langfinger. Die Narben seien indolent und es bestünden keine Hinweise für eine trophische Störung. Gemäss dem bildgebenden Verfahren würden sich im Daumensattelgelenk praktisch keine und im STT-Gelenk nur diskrete degenerative Veränderungen zeigen. Eine Intervention sei deshalb nicht angezeigt. Dieser Beurteilung schloss sich der Kreisarzt Dr. med. B._____ am 20. Juni 2012 vollumfänglich an (Bg-act. 353 und 370). Am 6. Juli 2012 führte er zudem aus, dass sich aufgrund der minimalen Befunde keine wesentliche Zustands­verschlimmerung ergeben habe. Die Situation bezüglich Arthrodese im rechten Handgelenk sei unverändert und die Arthrodese stabil durchgebaut. Damit ergebe sich keine Änderung der bisher festgelegten Zumutbarkeit. Hingegen beurteilte der behandelnde und operierende Arzt Dr. med. C._____ vom Kantonsspital Graubünden, auf dessen Einschätzung sich der Beschwerdeführer vorliegend auch beruft, die Arbeitsfähigkeit mehrfach anders. Es bestünde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 25. April 2012 eine leichte trophische Veränderung der Hand palmarbetont mit einer Hypertrichosis und Hyperhydrosis. Zudem zeige sich ein schmerzhaftes Hoffmann-Tinel’sches Zeichen über dem Carpaltunnel bis in den Thenar reichend. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. April 2012 von 75 % auszugehen. Diese Beurteilung vom 7. Mai 2012 (Bg-act. 342), bestätigte Dr. med. C._____ etwa mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Juli 2012 (Bg-act. 358), mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. September 2012 (Bg-act. 365/10 f.) oder im Bericht an den behandelnden Arzt Dr. med. D._____ am 13. November 2012 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5).

b) Augenscheinlich liegen von verschiedenen Ärzten hinsichtlich der geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk widersprüchliche Äusserungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dabei fällt auf, dass weder die Dres. med. B._____ und E._____ noch Dr. med. C._____ ihre jeweilige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit näher begründet haben. Die Beschwerdegegnerin stellt vorwiegend auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 20. Juni, 6. Juli und 14. September 2012 (Bg-act. 353, 355 und 370) sowie von Dr. med. E._____ vom 18. Juni 2012 (Bg-act. 350) ab, wobei sich dort keinerlei Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C._____ (erstmals am 7. Mai 2012; vgl. Bg-act. 342) oder überhaupt mit den übrigen medizinischen Akten des Falles findet. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ ist richtigerweise auch nicht als ein medizinisches Gutachten, sondern − wie im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin so in Auftrag gegeben (vgl. Bg-act. 344) − als Second Opinion, das heisst als Zweitmeinung anzusehen. Auch wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass Dr. med. C._____ bei der Beurteilung des Beschwerdeführers die Unfallakten sowie die Beurteilungen der Dres. med. B._____ und E._____ nicht vorgelegen haben, ist seine Einschätzung in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen beziehungsweise zu würdigen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Obschon der Beschwerdeführer in casu von sämtlichen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit involvierten Ärzten, das heisst Dres. med. B._____, E._____ und C._____, persönlich untersucht worden ist, kann letztlich auf keine dieser sich widersprechenden Beurteilungen abgestellt werden. Weder die eine noch die andere ist aus Sicht des Gerichtes schlüssig genug, dass darauf abzustellen wäre, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über den 1. August 2012 hinaus beurteilen und die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben sind, prüfen zu können. Es sind weitere medizinische gutachterliche Abklärungen notwendig, wobei selbstredend ein Gutachter den Befund zu erheben und eine Diagnose zu stellen hat. Ebenso ist es Sache des Gutachters, über den Einsatz allfälliger bildgebender Verfahren zu entscheiden.

5. Nach dem soeben Ausgeführten rechtfertigt es sich vorliegend den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehende Handgelenksproblematik − und unter Berücksichtigung der in BGE 137 V 210 ff. sowie für den Bereich Unfallversicherung in BGE 138 V 318 E.6 präzisierten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers − ein versicherungsexternes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einzuholen. Eine bisher nicht involvierte Fachärztin beziehungsweise ein nicht involvierter Facharzt hat namentlich zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2012 Stellung zu nehmen. Erst dann kann die Beschwerdegegnerin erneut über den Taggeldanspruch und erstmals über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rentenrevision entscheiden. Würde das Gericht vorliegend − BGE 137 V 210 E.4.4.1 gemäss − ein Gerichtsgutachten einholen und hernach selbst über die noch offenen Fragen befinden, so ginge der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision gegeben sind, einer urteilenden Instanz verlustig. Dies rechtfertigt es, die Sache vorliegend der Beschwerdegegnerin, welche in erster Linie für die (medizinischen) Abklärungen zuständig ist, zurückzuweisen, damit sie die Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst.

6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Auf die dem Gericht eingereichte Honorarnote im Betrag von Fr. 2‘485.20 (= 8.8 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale [Fr. 63.35] und 8 % MWST [Fr. 174.05]) kann mit Ausnahme auf die geltend gemachte aber nicht ausgewiesene Position „Zahlung Rechnung Kantonsspital Graubünden“ in der Höhe von Fr. 135.80 (ohne MWST) abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich damit eine auszurichtende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘349.40 (inkl. MWST). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘349.40 (inkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]